{"id":"bgbl1-1998-28-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":28,"date":"1998-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes","law_date":"1998-05-14T00:00:00Z","page":950,"pdf_page":2,"num_pages":21,"content":["950                     B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes *)\nVom 14. Mai 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates                                                 Zweiter Abschnitt\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                       P flanzenschutz\n§ 2a Durchführung des P flanzenschutzes\nArtikel 1                                      § 3   P flanzenschutzmaßnahmen\nÄnderung des Pflanzenschutzgesetzes                                 § 4   M aßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung von\nS chadorganismen\nDas P flanzenschutzgesetz vom 15. S eptember 1986                             § 5   Eilfälle\n(B GB l. I S . 1505), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2\ndes Gesetzes vom 30. April 1998 (B GB l. I S . 823), wird wie                                         Dritter Abschnitt\nfolgt geändert:\nAnwendung von P flanzenschutzmitteln\n§ 6   Allgemeines\n1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsüber-\nsicht eingefügt:                                                           § 6a B esondere Anwendungsvorschriften\n„I n h a l t s ü b e r s i c h t                    § 7   Anwendungsverbote\n§ 8   Weitergehende Länderregelungen\nErster Abschnitt\n§ 9   Anzeige\nAllgemeine B estimmungen                              § 10  P ersönliche Anforderungen\n§ 1      Zweck                                                             § 10a Anwendung zu Versuchszwecken\n§ 2      B egriffsbestimmungen\nVierter Abschnitt\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                                   Verkehr mit P flanzenschutzmitteln\n1. Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. J uli 1991 über das Inver-        § 11  Zulassungsbedürftigkeit\nkehrbringen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 230 S . 1);\n2. Richtlinie 93/71/EWG der K ommission vom 27. J uli 1993 zur Ände-         § 12  Zulassungsantrag\nrung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbrin-         § 13  Verwertung von Erkenntnissen aus Unterlagen Dritter\ngen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 221 S . 27);\n§ 14  Verwertung von Erkenntnissen aus Versuchen mit\n3. Richtlinie 94/37/EG der K ommission vom 22. J uli 1994 zur Ände-\nrung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbrin-\nWirbeltieren\ngen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 194 S . 65);              § 14a Verwertung neuer Erkenntnisse aus Versuchen mit\n4. Richtlinie 94/79/EG der K ommission vom 21. Dezember 1994 zur                   Wirbeltieren\nÄnderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehr-\nbringen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 354 S . 16);\n§ 14b Nachforderungen\n5. Richtlinie 95/35/EG der K ommission vom 14. J uli 1995 zur Ände-          § 15  Zulassung\nrung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbrin-         § 15a Neue Erkenntnisse\ngen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 172 S . 6);\n6. Richtlinie 95/36/EG der K ommission vom 14. J uli 1995 zur Ände-          § 15b Zulassung von in anderen M itgliedstaaten zugelasse-\nrung der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von                   nen P flanzenschutzmitteln\nP flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 172 S . 8);                       § 15c Zulassung vor Entscheidung der Europäischen\n7. Richtlinie 96/12/EG der K ommission vom 8. M ärz 1996 zur Ände-                 Gemeinschaft\nrung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbrin-\ngen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 65 S . 20);               § 16  Ende der Zulassung\n8. Richtlinie 96/46/EG der K ommission vom 16. J uli 1996 zur Ände-          § 16a Widerruf; Rücknahme; Ruhen der Zulassung\nrung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbrin-\ngen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 214 S . 18);              § 16b Rückgabe von P flanzenschutzmitteln\n9. Richtlinie 96/68/EG der K ommission vom 21. Oktober 1996 zur              § 17  Ermächtigung\nÄnderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehr-\n§ 18  Genehmigung\nbringen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 277 S . 25);\n10. Richtlinie 97/3/EG des Rates vom 20. J anuar 1997 zur Änderung            § 18a Genehmigungsverfahren\nder Richtlinie 77/93/EWG über M aßnahmen zum S chutz der                 § 18b Genehmigung im Einzelfall\nGemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von\nS chadorganismen der P flanzen oder P flanzenerzeugnisse (AB l. EG       § 18c Geheimhaltung\nNr. L 27 S . 30);                                                        § 19  M eldepflicht\n11. Richtlinie 97/57/EG des Rates vom 22. S eptember 1997 zur Festle-\ngung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG über das Inver-            § 20  K ennzeichnung\nkehrbringen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 265 S . 87).      § 21  Verbotene Angaben\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom\n28. M ärz 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der              § 21a Anzeigepflicht\nNormen und technischen Vorschriften (AB l. EG Nr. L 109 S . 8), zuletzt       § 22  Abgabe\ngeändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen P arlaments\nund des Rates vom 23. M ärz 1994 (AB l. EG Nr. L 100 S . 30), sind beach-     § 23  Ausfuhr\ntet worden.                                                                   § 23a Getrennte Lagerung","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998                951\nFünfter Abschnitt                        b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\nP flanzenschutzgeräte                          „9. P flanzenschutzmittel: S toffe, die dazu be-\n§ 24    Inverkehrbringen; Einfuhr                                       stimmt sind,\n§ 25    Erklärung                                                       a) P flanzen oder P flanzenerzeugnisse vor\n§ 26    P flanzenschutzgeräteliste                                          S chadorganismen zu schützen,\n§ 27    P rüfung                                                        b) P flanzen oder P flanzenerzeugnisse vor\n§ 28    Ergebnis der P rüfung                                               Tieren, P flanzen oder M ikroorganismen zu\n§ 29    Gebrauchsanleitung                                                  schützen, die nicht S chadorganismen sind,\n§ 30    Ermächtigungen                                                  c) die Lebensvorgänge von P flanzen zu be-\neinflussen, ohne ihrer Ernährung zu dienen\nS echster Abschnitt                                  (Wachstumsregler),\nP flanzenstärkungsmittel; Zusatzstoffe; Wirkstoffe                 d) das K eimen von P flanzenerzeugnissen zu\n§ 31    Inverkehrbringen von P flanzenstärkungsmitteln                      hemmen,\n§ 31a Aufnahme in die Liste                                             ausgenommen sind Wasser, Düngemittel im\n§ 31b P rüfung                                                          S inne des Düngemittelgesetzes und P flanzen-\nstärkungsmittel; als P flanzenschutzmittel gel-\n§ 31c Zusatzstoffe\nten auch S toffe, die dazu bestimmt sind,\n§ 31d Verkehr mit P flanzenschutzmittelwirkstoffen                      P flanzen abzutöten oder das Wachstum von\nP flanzen zu hemmen oder zu verhindern, ohne\nS iebter Abschnitt                              daß diese S toffe unter B uchstabe a oder c\nEntschädigung; Forderungsübergang                          fallen;“.\n§ 32    Entschädigung                                            c) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern ein-\n§ 32a Forderungsübergang                                            gefügt:\n„9a. Wirkstoffe:\nAchter Abschnitt\nB ehörden; Überwachung                                chemische Elemente oder deren Verbindun-\ngen, wie sie natürlich vorkommen oder zu\n§ 33    B iologische B undesanstalt\ngewerblichen Zwecken hergestellt werden,\n§ 34    Durchführung in den Ländern                                      einschließlich der Verunreinigungen, mit Wir-\n§ 34a B ehördliche Anordnungen                                           kung auf\n§ 35    M itwirkung von Zollstellen                                      a) S chadorganismen oder\n§ 36    Einlaßstellen                                                    b) P flanzen oder P flanzenerzeugnisse;\n§ 37    K osten\nM ikroorganismen einschließlich Viren und\nähnliche Organismen sowie ihre B estandteile\nNeunter Abschnitt\nsind den chemischen Elementen gleichge-\nAuskunftspflicht; Übermitt-                            stellt;\nlung von Daten; S traf- und B ußgeldvorschriften\n9b. Rückstände:\n§ 38    Auskunftspflicht\n§ 38a Übermittlung von Daten                                             S toffe in oder auf P flanzen, P flanzenerzeug-\nnissen, eßbaren Erzeugnissen tierischer\n§ 38b Außenverkehr\nHerkunft oder anderweitig vorhandene\n§ 39    S trafvorschriften                                               S toffe, deren Vorhandensein von der Anwen-\n§ 40    B ußgeldvorschriften                                             dung der P flanzenschutzmittel herrührt,\neinschließlich ihrer M etabolite, Abbau- oder\nZehnter Abschnitt                                Reaktionsprodukte;“.\nS chlußbestimmungen\nd) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:\n§ 41    Unberührtheitsklausel\n„10. P flanzenstärkungsmittel:\n§ 42    B esondere Vorschriften zur B ekämpfung der Reblaus\n§ 43    Allgemeine Verwaltungsvorschriften                               S toffe, die\n§ 44    Aufhebung von Vorschriften                                       a) ausschließlich dazu bestimmt sind, die\n§ 45    Übergangsvorschriften“.\nWiderstandsfähigkeit von P flanzen gegen\nS chadorganismen zu erhöhen,\nb) dazu bestimmt sind, P flanzen vor nicht-\n2. § 1 Nr. 3 wird gestrichen.\nparasitären B eeinträchtigungen zu schüt-\nzen,\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nc) für die Anwendung an abgeschnittenen\na) In Nummer 7 werden die Worte „ , sowie der                                Zierpflanzen außer Anbaumaterial be-\nB isam“ gestrichen.                                                       stimmt sind;“.","952                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\ne) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer einge-                5. § 3 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„13a. Anwendungsgebiet:                                         aa) Nummer 4 wird gestrichen.\nbestimmte P flanzen, P flanzenarten oder                bb) Nummer 16 wird wie folgt gefaßt:\nP flanzenerzeugnisse zusammen mit den-\njenigen S chadorganismen, gegen die die                      „16. Vorschriften zum S chutz von Tieren,\nP flanzen und P flanzenerzeugnisse ge-                             P flanzen oder M ikroorganismen\nschützt werden sollen, oder der sonstige                           a) vor ihrer Gefährdung durch P flanzen-\nZweck, zu dem das P flanzenschutzmittel                                schutzmittel, P flanzenschutzgeräte\nangewandt werden soll;“.                                               oder sonstige Geräte und Einrichtun-\ngen, die im P flanzenschutz benutzt\nf) In Nummer 14 wird das Wort „Gemeinschaft“                                       werden, oder\ndurch das Wort „Union“ und der P unkt durch\neinen S trichpunkt ersetzt.                                                b) im Hinblick auf ihren Nutzen für die\nB ekämpfung von S chadorganismen\ng) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ange-\nzu erlassen;“.\nfügt:\ncc) Nummer 17 wird wie folgt geändert:\n„15. Freilandflächen:\naaa) Nach dem Wort „über“ werden die Worte\ndie nicht durch Gebäude oder Überdachun-                             „das Inverkehrbringen und“ eingefügt.\ngen ständig abgedeckten Flächen, unabhän-\nbbb) Nach den Worten „zu erlassen“ werden\ngig von ihrer B eschaffenheit oder Nutzung;\ndie Worte „ ; dabei kann es das Inver-\ndazu gehören auch Verkehrsflächen jeglicher\nkehrbringen und die Verwendung von\nArt wie Gleisanlagen, S traßen-, Wege-, Hof-\nTieren, P flanzen oder M ikroorganismen\nund Betriebsflächen sowie sonstige durch\nvon einer Genehmigung abhängig\nTiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen.“\nmachen sowie die Voraussetzungen und\ndas Verfahren hierfür regeln“ eingefügt.\n4. Vor § 3 wird folgender § 2a eingefügt:                           b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „B undes-\n„§ 2a                                    ministerien“ die Worte „für Arbeit und S ozial-\nordnung,“ eingefügt.\nDurchführung des P flanzenschutzes\nc) In Absatz 3 S atz 2 werden die Worte „oberste\n(1) P flanzenschutz darf nur nach guter fachlicher\nLandesbehörden oder“ gestrichen.\nP raxis durchgeführt werden. Die gute fachliche P raxis\ndient insbesondere\n6. Die Überschrift des § 4 wird wie folgt gefaßt:\n1. der Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von\nP flanzen und P flanzenerzeugnissen durch                                                „§ 4\na) vorbeugende M aßnahmen,                                                 M aßnahmen gegen die Ein-\nund Verschleppung von S chadorganismen“.\nb) Verhütung der Einschleppung oder Verschlep-\npung von S chadorganismen,\n7. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nc) Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganis-\na) Die S ätze 1 und 2 werden durch folgenden S atz\nmen und\nersetzt:\n2. der Abwehr von Gefahren, die durch die Anwen-\n„B ei der Anwendung von P flanzenschutzmitteln ist\ndung, das Lagern und den sonstigen Umgang\nnach guter fachlicher P raxis zu verfahren.“\nmit P flanzenschutzmitteln oder durch andere\nM aßnahmen des P flanzenschutzes, insbesondere               b) Im bisherigen S atz 3 werden nach dem Wort\nfür die Gesundheit von M ensch und Tier und für                 „Anwendung“ die Worte „im Einzelfall“ eingefügt.\nden Naturhaushalt, entstehen können.                         c) Der bisherige S atz 4 wird gestrichen.\nZur guten fachlichen P raxis gehört, daß die Grund-              d) Im bisherigen S atz 5 wird die Angabe „1 bis 3“\nsätze des integrierten P flanzenschutzes und der                    durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.\nS chutz des Grundwassers berücksichtigt werden.\n8. Nach § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n(2) Das B undesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten erstellt unter B eteiligung der                                      „§ 6a\nLänder und unter B erücksichtigung des S tandes der                       B esondere Anwendungsvorschriften\nwissenschaftlichen Erkenntnisse sowie den Erfahrun-\ngen der P flanzenschutzdienste und des P ersonen-                  (1) P flanzenschutzmittel dürfen einzeln oder ge-\nkreises, der P flanzenschutzmaßnahmen durchführt,                mischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie\ndie Grundsätze für die Durchführung der guten fach-              zugelassen sind und nur\nlichen P raxis im P flanzenschutz. Das Bundesministe-            1. in den in der Zulassung festgesetzten und in der\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt                 Gebrauchsanleitung angegebenen, in den nach\ndiese Grundsätze im Einvernehmen mit den B undes-                   § 18 Abs. 1 S atz 1 genehmigten und nach § 18a\nministerien für Gesundheit und für Umwelt, Natur-                   Abs. 4 bekanntgemachten oder in den nach § 18b\nschutz und Reaktorsicherheit im B undesanzeiger                     Abs. 1 S atz 1 genehmigten Anwendungsgebieten\nbekannt.“                                                           und","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998                 953\n2. entsprechend den in der Zulassung festgesetzten              sachgerechter Anwendung oder als Folge einer sol-\nund in der Gebrauchsanleitung angegebenen                   chen Anwendung schädliche Auswirkungen, insbe-\noder nach § 18a Abs. 4 bekanntgemachten An-                 sondere auf die Gesundheit von M ensch und Tier, das\nwendungsbestimmungen.                                       Grundwasser und den Naturhaushalt haben. Die B io-\nlogische B undesanstalt macht die Liste im B undes-\nS ie dürfen im Haus- und K leingartenbereich nur ange-\nanzeiger bekannt.“\nwandt werden, wenn sie mit der Angabe „Anwendung\nim Haus- und K leingartenbereich zulässig“ gekenn-\nzeichnet sind.                                              9. § 7 wird wie folgt geändert:\n(2) Für P flanzenschutzmittel, deren Inverkehr-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbringen oder Einfuhr nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 und 3\naa) Nach dem Wort „Wirtschaft“ werden die\ngenehmigt worden ist, gilt Absatz 1 S atz 1 entspre-\nWorte „, für Arbeit und S ozialordnung“ einge-\nchend.\nfügt.\n(3) Abweichend von Absatz 1 S atz 1 dürfen P flan-              bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nzenschutzmittel, deren Zulassung nach § 16 Abs. 1\noder 2 S atz 1 endet, noch bis zum Ablauf des zweiten                   „2. den Anbau bestimmter P flanzenarten\nauf das Ende der Zulassung folgenden J ahres                                 auf Grundstücken, deren B öden mit be-\nangewandt werden. S ie dürfen nicht angewandt                                stimmten P flanzenschutzmitteln behan-\nwerden, soweit die Anwendung durch R echtsver-                               delt worden sind, sowie die Verwendung\nordnung auf Grund dieses Gesetzes beschränkt ist                             bestimmter dort gewonnener P flanzen\noder die B iologische B undesanstalt nach Ende der                           oder P flanzenerzeugnisse,“.\nZulassung durch Allgemeinverfügung festgestellt hat,\ncc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\ndaß die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder\neinen Widerruf vorgelegen hätten.                                       „4. das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder\ndie Verwendung von Saatgut, P flanzgut\n(4) Absatz 1 S atz 1 gilt nicht für                                       oder Kultursubstraten, die bestimmte P flan-\n1. P flanzenschutzmittel, die zu Forschungs-, Unter-                         zenschutzmittel enthalten oder denen be-\nsuchungs- und Versuchszwecken (Versuchs-                                 stimmte P flanzenschutzmittel anhaften,“.\nzwecke) angewandt werden,\nb) In Absatz 3 S atz 1 werden die Worte „Das bei\n2. P flanzenschutzmittel, deren Anwendung nach § 3                 der Zulassung eines P flanzenschutzmittels vor-\nAbs. 1 Nr. 3, 6 und 15 oder nach § 4 S atz 1 in                gesehene“ durch die Worte „Ein mit der Zulassung\nVerbindung mit S atz 2 Nr. 2 B uchstabe b, jeweils in          eines P flanzenschutzmittels festgesetztes“ ersetzt.\nVerbindung mit § 5 Abs. 2, angeordnet worden ist,\n3. P flanzenschutzmittel, die für landwirtschaftliche,\n10. § 8 wird wie folgt geändert:\nforstwirtschaftliche oder gärtnerische Zwecke zur\nAnwendung im eigenen B etrieb hergestellt                   a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nwerden, soweit dazu nicht M ittel verwandt\n„1. Vorschriften zu erlassen über\nwerden, die S toffe oder Zubereitungen enthalten,\ndie zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen                          a) die Anwendung von P flanzenschutzmitteln\nsonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den                       in S chutzgebieten nach wasserrechtlichen\nVerkehr gebracht oder eingeführt worden sind, es                       oder naturschutzrechtlichen B estimmun-\nsei denn, die S toffe und Zubereitungen                                gen,\na) dürfen nach den Vorschriften der Europäischen                    b) die Einzelheiten der Anwendung von P flan-\nGemeinschaft bei der Erzeugung von P roduk-                        zenschutzmitteln an oberirdischen Gewäs-\nten aus ökologischem Anbau angewandt                               sern oder K üstengewässern oder\nwerden und\nc) die Anwendung von P flanzenschutzmit-\nb) sind in einer Liste der B iologischen B undes-                      teln, die nicht landwirtschaftlich, forstwirt-\nanstalt aufgeführt,                                                schaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzt\n4. M ittel, die zur B ekämpfung pflanzlicher M ikroor-                     werden, oder“.\nganismen angewandt werden                                   b) Nummer 2 B uchstabe b wird wie folgt gefaßt:\na) innerhalb geschlossener Räume oder Rohr-                    „b) den Anbau bestimmter P flanzenarten auf\nsysteme in B etrieben und Anlagen, die einer                    Grundstücken, deren B öden mit bestimm-\ngewerbe-, bergbau-, atom- oder gesundheits-                     ten P flanzenschutzmitteln behandelt worden\nrechtlichen Aufsicht unterliegen; dies gilt nicht               sind, sowie die Verwendung bestimmter dort\nfür die Anwendung in Räumen, die der Er-                        gewonnener P flanzen oder P flanzenerzeug-\nzeugung von P flanzen oder dem Inverkehrbrin-                   nisse“.\ngen von P flanzen oder P flanzenerzeugnissen\ndienen,\n11. In § 9 S atz 1 werden nach dem Wort „anwenden“ die\nb) in Anlagen des sanitären B ereichs.\nWorte „oder zu gewerblichen Zwecken oder im\nDie B iologische B undesanstalt nimmt S toffe und Zu-           Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen\nbereitungen in die Liste nach S atz 1 Nr. 3 B uchstabe b        andere über die Anwendung von P flanzenschutz-\nauf, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, daß sie bei            mitteln beraten“ eingefügt.","954              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\n12. § 10 wird wie folgt geändert:                                  erforderliche Zuverlässigkeit oder die erforderlichen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           fachlichen K enntnisse und Fertigkeiten nicht besitzt.\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                           (3) Das B undesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einver-\n„1. P flanzenschutzmittel in einem B etrieb           nehmen mit den B undesministerien für Arbeit und\na) der Landwirtschaft einschließlich des          S ozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Natur-\nGartenbaus oder der Forstwirtschaft           schutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverord-\noder                                          nung mit Zustimmung des B undesrates Näheres über\nArt und Umfang der Anwendung von P flanzenschutz-\nb) zum Zwecke des Vorratsschutzes\nmitteln zu Versuchszwecken und der erforderlichen\nanwendet,“.                                       fachlichen K enntnisse und Fertigkeiten sowie das\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                        Verfahren für deren Nachweis zu regeln.“\n„3. P ersonen anleitet oder beaufsichtigt,\ndie P flanzenschutzmittel im R ahmen         14. § 11 wird wie folgt geändert:\neines Ausbildungsverhältnisses anwen-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden, soweit dies zur Ausbildung gehört,“.\naa) In S atz 1 werden nach dem Wort „dürfen“ die\nb) In Absatz 3 werden die S ätze 3 und 4 wie folgt                      Worte „in der Formulierung, in der die Abgabe\ngefaßt:                                                             an den Anwender vorgesehen ist,“ eingefügt.\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt,                      bb) S atz 2 wird wie folgt geändert:\n1. Rechtsverordnungen nach S atz 2 zu erlassen,                     aaa) Nummer 2 wird gestrichen.\nsoweit die Bundesregierung von ihrer Befugnis\nkeinen Gebrauch macht,                                           bbb) Nummer 3 wird Nummer 2; in ihrem\nB uchstaben a wird das Wort „gewer-\n2. durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfül-                           be-,“ gestrichen.\nlung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich\nist, den Anwendungsbereich des Absatzes 1               b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nauf P ersonen auszudehnen, die P flanzen-                     „(2) Die B iologische B undesanstalt kann das\nschutzmittel auf Grundstücken anwenden, die                 Inverkehrbringen oder die Einfuhr nicht zugelasse-\nim B esitz juristischer P ersonen des öffentlichen          ner P flanzenschutzmittel genehmigen\nRechts stehen.\n1. für Versuchszwecke,\nDie Landesregierungen können diese B efugnis\n2. bei Gefahr im Verzuge für die B ekämpfung\ndurch Rechtsverordnung auf andere B ehörden\nbestimmter S chadorganismen oder\nübertragen.“\n3. zur Anwendung an P flanzen oder P flanzen-\n13. Nach § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt:                          erzeugnissen, die für die Ausfuhr bestimmt\nsind, sofern für diese im B estimmungsland\n„§ 10a\nabweichende Anforderungen gelten,\nAnwendung zu Versuchszwecken\nfür eine bestimmte M enge und für einen bestimm-\n(1) P flanzenschutzmittel dürfen zu Versuchs-                   ten Zeitraum, der in den Fällen der Nummern 2\nzwecken nur angewandt werden, wenn die Anwen-                      und 3 jeweils 120 Tage nicht überschreiten darf.\ndung keine schädlichen Auswirkungen auf die Ge-                    Dabei hat sie die Anwendungsgebiete sowie die\nsundheit von M ensch und Tier oder auf Grundwasser                 zum S chutz der Gesundheit von M ensch und Tier\nsowie keine sonstigen schädlichen Auswirkungen,                    und die zum S chutz vor sonstigen schädlichen\ninsbesondere auf den Naturhaushalt, erwarten läßt.                 Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaus-\nS ie dürfen ferner nur angewandt werden, wenn der                  halt, erforderlichen Anwendungsbestimmungen,\nAnwender die dafür erforderlichen fachlichen K ennt-               einschließlich solcher über die zur Anwendung\nnisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat. Die erfor-                berechtigten P ersonen, festzusetzen und die\nderlichen K enntnisse und Fertigkeiten sind der zu-                erforderlichen Auflagen zu erteilen. Die Genehmi-\nständigen B ehörde durch Vorlage der durch Rechts-                 gung kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs ver-\nverordnung nach Absatz 3 vorgesehenen B escheini-                  bunden werden. S ie kann erneut erteilt werden. Im\ngungen nachzuweisen. Im Einzelfall kann die zustän-                Falle des S atzes 1 Nr. 3 wird die Genehmigung im\ndige B ehörde abweichend von S atz 2 auf Antrag die                B enehmen mit dem B undesinstitut für gesundheit-\nAnwendung von P flanzenschutzmitteln zu Versuchs-                  lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin\nzwecken genehmigen, sofern dadurch keine schäd-                    und dem Umweltbundesamt erteilt.“\nlichen Auswirkungen auf die in S atz 1 genannten\nc) Absatz 3 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\nS chutzgüter zu erwarten sind. Die S ätze 2 und 3\ngelten nicht für Versuche, die von der B iologischen               „S aatgut, P flanzgut und K ultursubstrate, die P flan-\nB undesanstalt oder den nach § 34 zuständigen                      zenschutzmittel enthalten oder denen P flanzen-\nB ehörden durchgeführt werden.                                     schutzmittel anhaften, dürfen nur in den Verkehr\ngebracht oder eingeführt werden, wenn\n(2) Die zuständige B ehörde kann die Anwendung\nvon P flanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken ganz                 1. die P flanzenschutzmittel in einem M itgliedstaat\noder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die                          zugelassen sind, die Zulassung den Anforde-\nAnnahme rechtfertigen, daß derjenige, der P flanzen-                   rungen des Artikels 4 Abs. 1 B uchstabe b bis e\nschutzmittel zu Versuchszwecken anwendet, die                          der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998                  955\n15. J uli 1991 über das Inverkehrbringen von             2. die erstmalige Zulassung des P flanzenschutz-\nP flanzenschutzmitteln (AB I. EG Nr. L 230 S . 1)             mittels des Vorantragstellers, auf das sich die\nin der jeweils geltenden Fassung entspricht                   beabsichtigte Verwertung bezieht, in einem M it-\nund die Anwendung der P flanzenschutzmittel                   gliedstaat länger als zehn J ahre zurückliegt.\nnicht durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1             Ist keiner der in dem P flanzenschutzmittel enthalte-\nverboten ist oder                                        nen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG\n2. die B iologische B undesanstalt auf Antrag fest-           aufgenommen, so beginnt die Zehnjahresfrist nach\ngestellt hat, daß die P flanzenschutzmittel in           S atz 1 Nr. 2 mit der erstmaligen nach dem 1. J uli 1998\nihrer Zusammensetzung und Wirkung einem in               durch die B iologische B undesanstalt erteilten Zulas-\nder B undesrepublik Deutschland zugelassenen             sung.\nP flanzenschutzmittel entsprechen.“\n(2) Abweichend von Absatz 1 S atz 1 Nr. 2 beginnen\ndie Zehnjahresfristen für Unterlagen, die dem Antrag\n15. Die § § 12 bis 19 werden durch folgende Vorschriften              zur P rüfung eines Wirkstoffs beizufügen sind, mit\nersetzt:                                                          dessen erstmaliger Aufnahme in Anhang I der Richt-\n„§ 12                                 linie 91/414/EWG.\nZulassungsantrag                                (3) Unterlagen, die der B iologischen B undesanstalt\n(1) Die Zulassung kann beantragen, wer das P flan-             nach § 15a Abs. 1 und 2 zur P rüfung eines Wirkstoffs\nzenschutzmittel erstmalig in den Verkehr bringen oder             vorgelegt worden sind, dürfen zugunsten anderer\neinführen will.                                                   Antragsteller oder Zulassungsinhaber (Dritter) nur\nnach schriftlicher Zustimmung desjenigen Vorantrag-\n(2) Wer in einem M itgliedstaat weder Wohnsitz\nstellers oder Zulassungsinhabers verwertet werden,\nnoch Niederlassung hat, kann die Zulassung nur\nder die Unterlagen vorgelegt hat. S atz 1 gilt nicht,\nbeantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz\nwenn die in Artikel 13 Abs. 3 B uchstabe d der Richt-\noder Geschäftsraum im Geltungsbereich dieses Ge-\nlinie 91/414/EWG genannte Entscheidung der K om-\nsetzes bestellt hat. Dieser ist im Zulassungsverfahren\nmission, bei der die Erkenntnisse aus diesen Unterla-\nzur Vertretung befugt.\ngen erstmalig berücksichtigt werden konnten, länger\n(3) Dem Antrag auf Zulassung sind die zur P rüfung             als fünf J ahre zurückliegt. Abweichend von S atz 2\nder Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen An-                  dürfen Unterlagen nach § 15a Abs. 1 und 2 nur nach\ngaben, Unterlagen und P roben beizufügen. Das                     Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist verwertet\nB undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                  werden, wenn diese Frist für denselben Wirkstoff zu\nund Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit                  einem späteren Zeitpunkt als die Fünfjahresfrist nach\nden B undesministerien für Arbeit und S ozialordnung,             S atz 2 endet.\nfür Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zu-                                              § 14\nstimmung des B undesrates Inhalt und Umfang des\nAntrags sowie Art und Umfang der dem Antrag                                     Verwertung von Erkenntnissen\nbeizufügenden Angaben, Unterlagen und P roben                                  aus Versuchen mit Wirbeltieren\nunter B eachtung der von der Europäischen Gemein-                     (1) Unterlagen, die Anträgen auf Grund des § 12\nschaft erlassenen B estimmungen über das Inverkehr-               Abs. 3 beigefügt werden müssen, und die Versuche\nbringen von P flanzenschutzmitteln zu regeln; es kann             mit Wirbeltieren voraussetzen, sind nicht erforderlich,\ndabei bestimmte Versuchsanstellungen und ihre                     soweit der B iologischen B undesanstalt ausreichende\nDurchführung einschließlich der zu verwendenden                   Erkenntnisse aus Unterlagen eines Vorantragstellers\nAnalyseverfahren vorschreiben.                                    vorliegen. In diesen Fällen teilt die B iologische B un-\n(4) S oweit es zur unverzüglichen Durchführung                 desanstalt diesem und dem Antragsteller mit, welche\nvon Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft er-                 Unterlagen eines Vorantragstellers sie zugunsten des\nforderlich ist, kann das B undesministerium für                   Antragstellers zu verwerten beabsichtigt, sowie\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten Rechtsver-                  jeweils Name und Anschrift des anderen. S atz 2 gilt\nordnungen nach Absatz 3 S atz 2 ohne Zustimmung                   nicht, wenn die erstmalige Zulassung des P flanzen-\ndes B undesrates und ohne Einvernehmen mit den                    schutzmittels des Vorantragstellers, auf das sich die\nanderen B undesministerien erlassen; sie treten späte-            beabsichtigte Verwertung bezieht, in einem M itglied-\nstens sechs M onate nach ihrem Inkrafttreten außer                staat länger als zehn J ahre zurückliegt. § 13 Abs. 1\nK raft. Ihre Geltungsdauer kann nur unter den Voraus-             S atz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.\nsetzungen des Absatzes 3 S atz 2 verlängert werden.                   (2) Der Vorantragsteller kann der Verwertung seiner\nUnterlagen im Falle des Absatzes 1 S atz 1 innerhalb\n§ 13                                 einer Frist von drei M onaten nach Zugang der M it-\nVerwertung von Erkenntnissen                       teilung nach Absatz 1 S atz 2 widersprechen. Im Falle\naus Unterlagen Dritter                        des Widerspruchs ist das Zulassungsverfahren für\neinen Zeitraum von fünf J ahren nach S tellung des\n(1) Unterlagen, die Anträgen auf Grund des § 12                Zulassungsantrags, längstens jedoch bis zum Ablauf\nAbs. 3 beigefügt werden müssen, sind nicht erforder-              von zehn J ahren nach der erstmaligen Zulassung des\nlich, soweit der B iologischen B undesanstalt ausrei-             P flanzenschutzmittels des Vorantragstellers in einem\nchende Erkenntnisse aus Unterlagen eines anderen                  M itgliedstaat, auszusetzen. Ist keiner der im P flanzen-\nAntragstellers (Vorantragsteller) vorliegen und, wenn             schutzmittel enthaltenen Wirkstoffe in Anhang I der\n1. der Vorantragsteller deren Verwertung schriftlich              Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so beginnt die\nzugestimmt hat oder                                           Zehnjahresfrist nach S atz 2 mit dem in § 13 Abs. 1","956             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\nS atz 2 genannten Zeitpunkt, im Falle des § 13 Abs. 2                                     § 14b\nmit der erstmaligen Aufnahme des Wirkstoffs in                                      Nachforderungen\nAnhang I der Richtlinie 91/414/EWG. Würde der\nAntragsteller für die B eibringung eigener Unterlagen             M üssen zum Nachweis der Zulassungsvorausset-\neinen kürzeren als den in S atz 2 oder 3 jeweils               zungen für bereits zugelassene P flanzenschutzmittel\ngenannten Zeitraum benötigen, so ist das Zulas-                von mehreren Zulassungsinhabern inhaltlich gleiche\nsungsverfahren nur für diesen Zeitraum auszusetzen.            Unterlagen, die Versuche mit Wirbeltieren voraus-\nVor Aussetzung des Zulassungsverfahrens sind der               setzen, nach § 15a Abs. 1 nachgefordert werden,\nAntragsteller und der Vorantragsteller zu hören.               so teilt die B iologische B undesanstalt jedem Zu-\nlassungsinhaber mit, welche Unterlagen für die weite-\n(3) Wird das P flanzenschutzmittel im Falle des             re B eurteilung erforderlich sind, sowie Name und\nAbsatzes 2 vor Ablauf der sich aus § 13 Abs. 1 S atz 1,        Anschrift der übrigen beteiligten Zulassungsinhaber.\nauch in Verbindung mit S atz 2, und Absatz 2 ergeben-          Die B iologische B undesanstalt gibt den beteiligten\nden Zehnjahresfristen unter Verwertung seiner Unter-           Zulassungsinhabern Gelegenheit, sich innerhalb einer\nlagen zugelassen, so hat er gegen den Antragsteller            von ihr zu bestimmenden Frist zu einigen, wer die\nAnspruch auf eine Vergütung in Höhe von 50 vom                 Unterlagen vorlegt. K ommt eine Einigung nicht\nHundert der vom Antragsteller durch die Verwertung             zustande, so entscheidet die B iologische B undes-\nersparten Aufwendungen. Der Vorantragsteller kann              anstalt nach pflichtgemäßem Ermessen und unter-\ndem Antragsteller das Inverkehrbringen des P flanzen-          richtet hiervon unverzüglich alle B eteiligten. Diese\nschutzmittels untersagen, solange dieser nicht die             sind, sofern sie nicht den Widerruf der Zulassung\nVergütung gezahlt oder für sie in angemessener Höhe            ihres P flanzenschutzmittels beantragen, verpflichtet,\nS icherheit geleistet hat.                                     sich jeweils mit einem der Zahl der beteiligten Zu-\nlassungsinhaber entsprechenden B ruchteil an den\nAufwendungen für die Erstellung der Unterlagen zu\n§ 14a                               beteiligen; sie haften als Gesamtschuldner. Die S ätze\nVerwertung neuer Erkenntnisse                      1 bis 4 gelten entsprechend, wenn inhaltlich gleiche\naus Versuchen mit Wirbeltieren                     Unterlagen von mehreren Antragstellern in laufenden\nZulassungsverfahren gefordert werden.\n(1) Unterlagen, die Versuche mit Wirbeltieren\nvoraussetzen und der B iologischen B undesanstalt                                          § 15\nnach § 15a Abs. 1 und 2 zur P rüfung eines Wirkstoffs\nZulassung\nvorgelegt worden sind, dürfen zugunsten Dritter nur\nverwertet werden, wenn die B iologische B undes-                  (1) Die B iologische B undesanstalt läßt ein P flanzen-\nanstalt diesen und dem Vorantragsteller oder Zulas-            schutzmittel zu, wenn\nsungsinhaber, der die Unterlagen vorgelegt hat, mit-           1. der Antrag den auf Grund des § 12 Abs. 3 S atz 2\ngeteilt hat, welche dieser Unterlagen sie zugunsten                oder Abs. 4 oder den nach Absatz 5 festgesetzten\ndes Dritten zu verwerten beabsichtigt, sowie jeweils               Anforderungen entspricht,\nName und Anschrift des anderen. § 13 Abs. 3 S atz 2\nund 3 gilt entsprechend.                                       2. die Wirkstoffe des P flanzenschutzmittels in An-\nhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind,\n(2) Der Vorantragsteller oder Zulassungsinhaber,            3. die P rüfung des P flanzenschutzmittels ergibt, daß\nder die Unterlagen vorgelegt hat, kann der Verwer-                 das P flanzenschutzmittel nach dem S tande der\ntung seiner Unterlagen nach Absatz 1 innerhalb einer               wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik\nFrist von drei M onaten nach Zugang der M itteilung                bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter An-\nnach Absatz 1 S atz 1 widersprechen. Im Falle des                  wendung oder als Folge einer solchen Anwendung\nWiderspruchs ist das Zulassungsverfahren für einen\nZeitraum von fünf J ahren nach S tellung des Zulas-                a) hinreichend wirksam ist,\nsungsantrags, längstens jedoch bis zum Ablauf des                  b) keine nicht vertretbaren Auswirkungen auf die\nnach § 13 Abs. 3 S atz 3 vorgesehenen Zeitraums,                       zu schützenden P flanzen und P flanzenerzeug-\nauszusetzen. § 14 Abs. 2 S atz 4 und 5 gilt entspre-                   nisse hat,\nchend.\nc) bei W irbeltieren, zu deren B ekämpfung das\n(3) Wird das P flanzenschutzmittel im Falle des                     P flanzenschutzmittel vorgesehen ist, keine\nAbsatzes 2 vor Ablauf der sich aus § 13 Abs. 3 S atz 2                 vermeidbaren Leiden oder S chmerzen ver-\nund 3 ergebenden Fristen unter Verwertung der                          ursacht,\nUnterlagen des Vorantragstellers oder Zulassungs-                  d) keine schädlichen Auswirkungen auf die Ge-\ninhabers, der sie vorgelegt hat, zugelassen, so hat                    sundheit von M ensch und Tier und auf das\ner gegen den Dritten, zu dessen Gunsten die Unter-                     Grundwasser hat und\nlagen verwertet worden sind, Anspruch auf eine\nVergütung in Höhe von 50 vom Hundert der vom                       e) keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkun-\nDritten durch die Verwertung ersparten Aufwendun-                      gen, insbesondere auf den Naturhaushalt so-\ngen. Der Vorantragsteller oder Zulassungsinhaber,                      wie auf den Hormonhaushalt von M ensch und\nder die Unterlagen vorgelegt hat, kann dem Dritten                     Tier, hat,\ndas Inverkehrbringen des P flanzenschutzmittels                4. a) die Wirkstoffe und die für die Gesundheit oder\nuntersagen, solange dieser nicht die Vergütung ge-                     den Naturhaushalt bedeutsamen Hilfsstoffe\nzahlt oder für sie in angemessener Höhe S icherheit                    und Verunreinigungen des P flanzenschutzmit-\ngeleistet hat.                                                         tels nach Art und M enge und","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998                   957\nb) die bei bestimmungsgemäßer und sachgerech-                erforderlich sind, soweit Regelungen nach Absatz 2\nter Anwendung des P flanzenschutzmittels ent-           nicht getroffen werden. Ferner verbindet die B iolo-\nstehenden, für die Gesundheit von M ensch und           gische B undesanstalt die Zulassung mit dem Vor-\nTier und für den Naturhaushalt bedeutsamen              behalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder\nRückstände                                              Ergänzung von Auflagen.\nmit vertretbarem Aufwand zuverlässig bestimmt                   (5) Die B iologische B undesanstalt kann vom An-\nwerden können und                                            tragsteller während der P rüfung die Vorlage weiterer\n5. das P flanzenschutzmittel hinreichend lagerfähig               Angaben, Unterlagen und P roben verlangen, soweit\nist.                                                         dies zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen\nerforderlich ist.\n(2) Die B iologische B undesanstalt entscheidet im\n(6) Rechtsbehelfe gegen Auflagen nach Absatz 4\nRahmen der Zulassung unter B eachtung der in\nhaben keine aufschiebende Wirkung.\nAnhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgesetzten\nB eschränkungen über                                                 (7) Die B iologische B undesanstalt kann, soweit\ndies für den in § 1 Nr. 4 aufgeführten S chutzzweck\n1. die Anwendungsgebiete des P flanzenschutzmit-\nerforderlich ist, durch Auflagen anordnen, daß\ntels,\nwährend der Dauer der Zulassung bestimmte Er-\n2. die zum S chutz der Gesundheit von M ensch und                 kenntnisse bei der Anwendung des P flanzenschutz-\nTier und die zum S chutz vor sonstigen schädlichen           mittels gewonnen, gesammelt und ausgewertet und\nAuswirkungen, insbesondere auf den Naturhaus-                ihr die Ergebnisse innerhalb einer bestimmten Frist\nhalt, erforderlichen Anwendungsbestimmungen,                 mitgeteilt werden. Auf Verlangen sind ihr die entspre-\neinschließlich solcher über                                  chenden Unterlagen und P roben vorzulegen.\na) die Aufwandmenge,\nb) die Wartezeit,                                                                       § 15a\nc) den zum S chutz von Gewässern erforderlichen                                  Neue Erkenntnisse\nAbstand bei der Anwendung und                              (1) Die B iologische B undesanstalt kann vom Zulas-\nd) die zur Anwendung berechtigten P ersonen,                 sungsinhaber zum Nachweis des fortdauernden Vor-\nliegens der Zulassungsvoraussetzungen Angaben,\nund                                                          Unterlagen und P roben innerhalb bestimmter Fristen\n3. die Eignung des P flanzenschutzmittels für die                 nachfordern, soweit neue Erkenntnisse eine Über-\nAnwendung im Haus- und K leingartenbereich,                  prüfung der Zulassung erfordern.\nunter B erücksichtigung insbesondere der Eigen-                 (2) Der Antragsteller und der Zulassungsinhaber\nschaften der Wirkstoffe, der Dosierfähigkeit, der            haben der B iologischen B undesanstalt\nAnwendeform und der Verpackungsgröße.\n1. Änderungen gegenüber den im Zusammenhang\n(3) Die B iologische B undesanstalt entscheidet über              mit der Antragstellung mitgeteilten Angaben und\ndas Vorliegen der Voraussetzungen, jeweils in Ver-                    vorgelegten Unterlagen und\nbindung mit Absatz 2,\n2. neue Erkenntnisse über Auswirkungen des P flan-\n1. nach Absatz 1 Nr. 3 B uchstabe d und e und Nr. 4                   zenschutzmittels auf die Gesundheit von M ensch\nB uchstabe b hinsichtlich der Gesundheit, im Falle               und Tier sowie auf den Naturhaushalt\ndes Absatzes 1 Nr. 3 B uchstabe e hinsichtlich\nder Vermeidung gesundheitlicher S chäden durch               unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind die An-\nB elastung des B odens, im Einvernehmen mit dem              gaben, U nterlagen und P roben beizufügen, aus\nB undesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-            denen sich die Änderungen oder die neuen Erkennt-\nschutz und Veterinärmedizin,                                 nisse ergeben.\n2. nach Absatz 1 Nr. 3 B uchstabe d und e hinsichtlich               (3) Die B iologische B undesanstalt kann den Zulas-\nder Vermeidung von S chäden durch B elastung                 sungsinhaber verpflichten, Angaben und Unterlagen\ndes Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des                  nach den Absätzen 1 und 2 der K ommission der\nP flanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem               Europäischen Gemeinschaft und den zuständigen\nUmweltbundesamt.                                             Behörden anderer M itgliedstaaten innerhalb bestimm-\nter Fristen vorzulegen und ihr die Vorlage anzu-\nÜber die Zulassung ist innerhalb einer Frist von zwölf            zeigen.\nM onaten nach Eingang des Antrags und der nach\n§ 12 Abs. 3 S atz 2 und Abs. 4 sowie Absatz 5                                                § 15b\nvorzulegenden Angaben, Unterlagen und P roben zu\nZulassung von in anderen M itgliedstaaten\nentscheiden.\nzugelassenen P flanzenschutzmitteln\n(4) Die B iologische B undesanstalt verbindet die                (1) Die B iologische B undesanstalt läßt ein P flanzen-\nZulassung unter B eachtung der in Anhang I der Richt-             schutzmittel, das in einem anderen M itgliedstaat\nlinie 91/414/EWG festgesetzten B eschränkungen mit                entsprechend den Anforderungen des Artikels 4 der\nden Auflagen, die                                                 Richtlinie 91/414/EWG zugelassen ist, abweichend\n1. für die sachgerechte Anwendung sowie                           von § 15 zu, wenn\n2. zum S chutz der Gesundheit von M ensch und Tier                1. der Antrag und die Antragsunterlagen den nach\nund zum S chutz vor sonstigen schädlichen Aus-                   Absatz 6 festgesetzten Anforderungen entspre-\nwirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,                   chen,","958               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\n2. die Wirkstoffe des P flanzenschutzmittels in An-              M itgliedstaat für die bestimmungsgemäße und sach-\nhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind             gerechte Anwendung sowie zum S chutz der Gesund-\nund                                                          heit von M ensch und Tier und zum S chutz vor sonsti-\ngen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf\n3. die für die Anwendung des P flanzenschutzmittels\nden Naturhaushalt, vorgesehen worden sind. Ab-\nim Inland bedeutsamen Verhältnisse, insbesonde-\nsatz 3 gilt für Auflagen entsprechend. Die B iologische\nre hinsichtlich\nB undesanstalt verbindet die Zulassung mit dem\na) des P flanzenschutzes sowie der sonstigen                 Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung\nB elange der Landwirtschaft, einschließlich des          oder Ergänzung von Auflagen.\nGartenbaus, und der Forstwirtschaft,\n(6) Der Antragsteller hat durch geeignete Angaben\nb) der Auswirkungen auf die Gesundheit von                   und Unterlagen nachzuweisen, daß das P flanzen-\nM ensch und Tier und auf Grundwasser sowie               schutzmittel in einem M itgliedstaat zugelassen ist und\nc) der sonstigen Auswirkungen, insbesondere auf              die für die Anwendung des P flanzenschutzmittels im\nden Naturhaushalt,                                       Inland bedeutsamen Verhältnisse nach Absatz 1 Nr. 3\ndenen in diesem M itgliedstaat entsprechen. Das B un-\ndenen des M itgliedstaates entsprechen, in dem\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\ndas P flanzenschutzmittel zugelassen worden ist,\nForsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den\nund deshalb widerleglich angenommen werden\nB undesministerien für Arbeit und S ozialordnung, für\nkann, daß das P flanzenschutzmittel den Voraus-\nGesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Re-\nsetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 genügt.\naktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n(2) Für Zulassungen nach Absatz 1 gilt § 15 Abs. 2            mung des B undesrates Art und Umfang der Angaben\nentsprechend. Im Rahmen der Entscheidung über                    und Unterlagen zu regeln.\ndie Anwendungsgebiete und Anwendungsbestim-\n(7) S oweit eine Entscheidung der Europäischen\nmungen sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, die An-\nGemeinschaft nach Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie\nwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen\n91/414/EWG die Zulassung eines P flanzenschutz-\nfestzusetzen, die denjenigen B estimmungen entspre-\nmittels, das in einem anderen M itgliedstaat zuge-\nchen, die bei der Zulassung des P flanzenschutz-\nlassen ist, vorschreibt, läßt die B iologische B undes-\nmittels in dem anderen M itgliedstaat vorgesehen\nanstalt das P flanzenschutzmittel im Rahmen des\nworden sind.\ndurch die Entscheidung vorgesehenen Umfangs zu.\n(3) Entsprechen die für die Anwendung des P flan-\n(8) § 15 Abs. 5, 6 und 7 und § 15a gelten für Zulas-\nzenschutzmittels bedeutsamen Verhältnisse im Inland\nsungen nach den Absätzen 1 und 7 entsprechend.\nnicht vollständig denjenigen in dem M itgliedstaat, in\ndem das P flanzenschutzmittel zugelassen worden ist,\nkann die B iologische B undesanstalt, soweit es zum                                         § 15c\nAusgleich der Unterschiede der bedeutsamen Ver-                                 Zulassung vor Entscheidung\nhältnisse erforderlich ist, abweichend von Absatz 2                           der Europäischen Gemeinschaft\nS atz 2 Anwendungsgebiete ausschließen oder ein-\nschränken oder andere Anwendungsbestimmungen                        (1) Die B iologische B undesanstalt kann ein P flan-\nfestsetzen. Reichen die Einschränkungen oder Fest-               zenschutzmittel abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 2\nsetzungen nach S atz 1 zum Ausgleich der Unterschie-             bis 5 und Abs. 3 für einen Zeitraum von höchstens\nde der für die Anwendung des P flanzenschutzmittels              drei J ahren zulassen, wenn\nbedeutsamen Verhältnisse nicht aus, ist die Zulas-               1. das P flanzenschutzmittel einen Wirkstoff enthält,\nsung zu versagen.                                                    über dessen Aufnahme in Anhang I der Richtlinie\n91/414/EWG noch nicht entschieden worden ist\n(4) Die B iologische B undesanstalt entscheidet über\nund\ndas Vorliegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbin-\ndung mit den Absätzen 2 und 3,                                   2. keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich\nergibt, daß\n1. nach Absatz 1 Nr. 3 B uchstabe b und c hinsichtlich\nder Auswirkungen auf die Gesundheit, im Falle des                a) das P flanzenschutzmittel bei bestimmungs-\nAbsatzes 1 Nr. 3 B uchstabe c hinsichtlich der Ver-                  gemäßer und sachgerechter Anwendung oder\nmeidung der Auswirkungen auf die Gesundheit                          als Folge einer solchen Anwendung\ndurch B elastung des B odens, im Einvernehmen                        aa) nicht hinreichend wirksam ist,\nmit dem B undesinstitut für gesundheitlichen Ver-\nbraucherschutz und Veterinärmedizin,                                 bb) nicht vertretbare Auswirkungen auf P flan-\nzen und P flanzenerzeugnisse hat,\n2. nach Absatz 1 Nr. 3 B uchstabe b und c hinsichtlich\nder Auswirkungen durch B elastung des Natur-                         cc) bei Wirbeltieren, zu deren B ekämpfung\nhaushaltes sowie durch Abfälle des P flanzen-                             das P flanzenschutzmittel vorgesehen ist,\nschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umwelt-                             vermeidbare Leiden oder S chmerzen ver-\nbundesamt.                                                                ursacht,\ndd) schädliche Auswirkungen auf die Gesund-\n(5) S oweit Regelungen nach Absatz 2 nicht getrof-\nheit von M ensch und Tier und auf das\nfen worden sind, hat die B iologische B undesanstalt\nGrundwasser hat und\ndie Zulassung mit den Auflagen zu verbinden, die\ndenjenigen B estimmungen entsprechen, die bei der                        ee) sonstige nicht vertretbare Auswirkungen,\nZulassung des P flanzenschutzmittels in dem anderen                           insbesondere auf den Naturhaushalt, hat,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998                959\nb) aa) die Wirkstoffe und die für die Gesundheit             2. der Antrag auf erneute Zulassung den festgesetz-\noder den Naturhaushalt bedeutsamen Hilfs-                ten Anforderungen entspricht und\nstoffe und Verunreinigungen des P flanzen-           3. keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich\nschutzmittels nach Art und M enge und                    ergibt, daß das P flanzenschutzmittel die Voraus-\nbb) die bei bestimmungsgemäßer und sachge-                   setzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllt.\nrechter Anwendung des P flanzenschutz-\nmittels entstehenden, für die Gesundheit                                      § 16a\nvon M ensch und Tier und für den Natur-\nhaushalt bedeutsamen Rückstände                            Widerruf; Rücknahme; Ruhen der Zulassung\nnicht mit vertretbarem Aufwand zuverlässig                  (1) Zulassungen können außer in den F ällen\nbestimmt werden können und                               des § 49 Abs. 2 S atz 1 des Verwaltungsverfahrens-\ngesetzes widerrufen werden, wenn\nc) das P flanzenschutzmittel nicht hinreichend\nlagerfähig ist.                                          1. der Inhaber der Zulassung es beantragt oder,\n§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 4 bis 7 und § 15a Abs. 2           2. vorbehaltlich des Absatzes 2, eine der Voraus-\nund 3 gelten für Zulassungen nach S atz 1 entspre-                   setzungen für die Zulassung nachträglich weg-\nchend.                                                               gefallen ist.\n(2) Die B iologische B undesanstalt entscheidet über             (2) Zulassungen sind zu widerrufen, wenn eine der\ndas Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 in               Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, § 15b\nVerbindung mit                                                   Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder § 15c Abs. 1 Nr. 2 nachträglich\nweggefallen ist.\n1. § 15 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe d und e und Nr. 4\nB uchstabe b und Abs. 2 hinsichtlich der Gesund-                (3) Zulassungen nach § 15c Abs. 1 sind zu wider-\nheit, im Falle des § 15 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe e            rufen, wenn die Europäische Gemeinschaft entschie-\nund Abs. 2 hinsichtlich der Vermeidung gesund-               den hat, den im P flanzenschutzmittel enthaltenen\nheitlicher S chäden durch B elastung des B odens,            Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG\nim Einvernehmen mit dem B undesinstitut für                  aufzunehmen oder die Aufnahme des Wirkstoffs in\ngesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete-                 Anhang I in der jeweils geltenden Fassung mit einer\nrinärmedizin,                                                B eschränkung nach Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie\n91/414/EWG versehen hat, die der Zulassung ent-\n2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe d und e und Abs. 2               gegensteht. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf\nhinsichtlich der Vermeidung von S chäden durch               Ausgleich eines Vermögensnachteils.\nB elastung des Naturhaushaltes sowie durch\nAbfälle des P flanzenschutzmittels im Einverneh-                (4) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der\nmen mit dem Umweltbundesamt.                                 Antragsteller die Zulassung\n(3) Die B iologische B undesanstalt kann die Zulas-           1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder B este-\nsung nach Absatz 1 nach M aßgabe einer Entschei-                     chung oder\ndung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 8                2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben,\nAbs. 1 S atz 5 der Richtlinie 91/414/EWG auf Antrag                  die in wesentlicher B eziehung unrichtig oder\nbis zu dem Zeitpunkt verlängern, an dem die Ent-                     unvollständig waren,\nscheidung über die Zulassung des P flanzenschutz-\nmittels nach § 15 getroffen wird.                                erwirkt hat. Im übrigen bleibt § 48 des Verwaltungs-\nverfahrensgesetzes unberührt.\n§ 16                                     (5) Die B iologische B undesanstalt kann, auch in\nden Fällen der Absätze 2 und 4, an S telle der Rück-\nEnde der Zulassung\nnahme oder des Widerrufs bis zur B eseitigung der\n(1) Zulassungen nach den § § 15 und 15b enden                 Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der\nzehn J ahre nach Ablauf des J ahres, in dem sie erteilt          Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.\nworden sind; sie können erneut erteilt werden. Im\n(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des\nEinzelfall kann die B iologische B undesanstalt eine\nAbsatzes 2 gilt § 49 Abs. 6 des Verwaltungsver-\nkürzere Zulassungsdauer festsetzen. Zulassungen\nfahrensgesetzes entsprechend.\nnach § 15b Abs. 1 und 7 dürfen abweichend von\nS atz 1 nur bis zu dem Zeitpunkt erteilt werden, an                                       § 16b\ndem die Zulassung in dem M itgliedstaat endet, auf die\nsich der Antragsteller zur B egründung der Voraus-                        Rückgabe von P flanzenschutzmitteln\nsetzungen nach § 15b Abs. 1 bezogen hat.                            (1) Nach B eendigung der Zulassung eines P flan-\n(2) Ist über einen Antrag auf erneute Zulassung               zenschutzmittels ist dessen Rückgabe an\nnicht entschieden worden, bevor eine nach den § § 15             1. den Zulassungsinhaber,\nund 15b erteilte Zulassung endet, so kann die B iolo-\n2. den Einführer oder dessen Vertreter oder\ngische B undesanstalt die Zulassung auf Antrag bis zu\ndem Zeitpunkt verlängern, an dem die Entscheidung                an einen von diesen beauftragten Dritten zulässig.\nüber die erneute Zulassung getroffen wird. Eine Ver-                (2) Die zuständige B ehörde soll die Rückgabe\nlängerung der Zulassung setzt voraus, daß                        anordnen, wenn die B iologische B undesanstalt die\n1. die erneute Zulassung höchstens drei J ahre und               Zulassung zurückgenommen, widerrufen oder nach\nspätestens ein J ahr vor Ablauf der Zulassung                Ablauf der Zulassung festgestellt hat, daß die Voraus-\nbeantragt worden ist,                                        setzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf","960              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\nvorgelegen hätten. Der Zulassungsinhaber, der Ein-                 (3) Die B iologische B undesanstalt macht im B un-\nführer und dessen Vertreter sind im Falle des S atzes 1         desanzeiger bekannt:\nzur unverzüglichen Annahme zurückgegebener P flan-\n1. die Zulassung von P flanzenschutzmitteln und\nzenschutzmittel verpflichtet.\nzugleich den Zeitpunkt, an dem die Zulassung\n(3) Im Falle der Rücknahme oder eines Widerrufs                  endet,\nnach § 49 Abs. 2 S atz 1 Nr. 3 bis 5 des Verwaltungs-           2. die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der\nverfahrensgesetzes oder nach § 16a Abs. 2 ist ferner                Zulassung und\ndie Rückgabe an einen B etrieb, der P flanzenschutz-\nmittel zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr                   3. Allgemeinverfügungen nach § 6a Abs. 3 S atz 2.\nbringt, zulässig. Ordnet die zuständige B ehörde in\neinem solchen Fall die Rückgabe an, so ist dieser                                          § 18\nB etrieb zur unverzüglichen Annahme zurückgegebe-                                     Genehmigung\nner P flanzenschutzmittel verpflichtet.\n(1) Die B iologische B undesanstalt genehmigt auf\n(4) Das B undesministerium für Ernährung, Land-              Antrag die Anwendung eines zugelassenen P flanzen-\nwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einver-              schutzmittels in einem anderen als den mit der Zu-\nnehmen mit den B undesministerien für Wirtschaft,               lassung festgesetzten Anwendungsgebieten, wenn\nfür Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und\n1. an der Anwendung ein öffentliches Interesse be-\nReaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zu-\nsteht,\nstimmung des B undesrates nähere Einzelheiten der\nRückgabe und der Rücknahme zu regeln und zu                     2. die zum Nachweis der Genehmigungsvorausset-\nbestimmen, wer die K osten für die Rückgabe oder die                zungen nach Nummer 4 erforderlichen Angaben\nRücknahme zu tragen hat.                                            und Unterlagen vorgelegt worden sind,\n(5) Die B iologische B undesanstalt teilt den zustän-        3. K enntnisse vorliegen, daß das P flanzenschutz-\ndigen B ehörden die Gründe für die Rücknahme, den                   mittel in den beantragten Anwendungsgebieten\nWiderruf oder die Feststellung mit, daß die Voraus-                 wirkt und keine nicht vertretbaren Auswirkungen\nsetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf                    auf die zu schützenden P flanzen und P flanzen-\nvorgelegen hätten.                                                  erzeugnisse hat,\n4. die P rüfung ergibt, daß bei bestimmungsgemäßer\n§ 17                                     und sachgerechter Anwendung oder als Folge\neiner solchen Anwendung die Anforderungen nach\nErmächtigung\n§ 15 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe c bis e erfüllt werden\n(1) Das B undesministerium für Ernährung, Land-                  und\nwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einver-\n5. die Anwendung vorgesehen ist\nnehmen mit den B undesministerien für Wirtschaft, für\nArbeit und S ozialordnung, für Gesundheit und für                   a) an P flanzen, die nur in geringfügigem Umfang\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch                         angebaut werden oder deren Anbau von ge-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates                        ringfügiger B edeutung ist,\n1. unter B eachtung der von der Europäischen                        b) an P flanzenerzeugnissen, deren Gewinnung\nGemeinschaft erlassenen B estimmungen über das                      von geringfügiger B edeutung ist,\nInverkehrbringen von P flanzenschutzmitteln die                 c) gegen S chadorganismen, die nur gelegentlich\nnäheren Einzelheiten über die Voraussetzungen                       oder in bestimmten Gebieten erhebliche S chä-\neiner Zulassung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, § 15b                 den verursachen, oder\nAbs. 1 Nr. 3 oder § 15c Abs. 1 Nr. 2,\nd) in anderen Fällen in lediglich geringfügiger\n2. das Verfahren der Zulassung von P flanzenschutz-                     M enge.\nmitteln sowie,\nUnterlagen nach S atz 1 Nr. 2 sind nicht erforderlich,\n3. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten                 soweit der B iologischen B undesanstalt ausreichende\nZwecke erforderlich ist, die Voraussetzungen und            Erkenntnisse für die P rüfung nach S atz 1 Nr. 4 vor-\ndas Verfahren der Anerkennung von Einrichtun-               liegen.\ngen, die die Wirksamkeit von P flanzenschutzmit-\nteln zur Erstellung der Angaben und Unterlagen für             (2) Auf Genehmigungen nach Absatz 1 sind § 15\ndie Zulassung von P flanzenschutzmitteln unter-             Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 und 6 und § 15a Abs. 2 S atz 1\nsuchen,                                                     anzuwenden.\nzu regeln.                                                         (3) Die B iologische B undesanstalt entscheidet über\ndas Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1\n(2) Das B undesministerium für Ernährung, Land-\nS atz 1 Nr. 4 in Verbindung mit\nwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur\nErfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,         1. § 15 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe d und e und Abs. 2\nim Einvernehmen mit dem B undesministerium der                      Nr. 2 hinsichtlich der Gesundheit, im Falle des § 15\nFinanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                     Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe e und Abs. 2 Nr. 2 hinsicht-\ndes B undesrates vorzuschreiben, daß P flanzen-                     lich der Vermeidung gesundheitlicher S chäden\nschutzmittel in oder aus S taaten, die nicht M itglied-             durch B elastung des B odens, im Einvernehmen\nstaaten sind, nur über bestimmte Zollstellen ein-                   mit dem B undesinstitut für gesundheitlichen Ver-\ngeführt oder ausgeführt werden dürfen.                              braucherschutz und Veterinärmedizin,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998                961\n2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe d und e und Abs. 2               1. die Anwendung vorgesehen ist\nNr. 2 hinsichtlich der Vermeidung von S chäden                  a) an P flanzen, die nur in geringfügigem Umfang\ndurch B elastung des Naturhaushaltes sowie durch                    angebaut werden, oder\nAbfälle des P flanzenschutzmittels im Einverneh-\nmen mit dem Umweltbundesamt.                                    b) gegen S chadorganismen, die nur in bestimm-\nten Gebieten erhebliche S chäden verursachen,\n(4) Die Genehmigung gilt nur                                     und\n1. für die Dauer der Zulassung und soweit die Zulas-             2. die vorgesehene Anwendung derjenigen in einem\nsung nicht ruht und                                             mit der Zulassung festgesetzten Anwendungs-\n2. für die Anwendung in B etrieben der Landwirt-                     gebiet entspricht.\nschaft, einschließlich des Gartenbaus, und der              § 18a Abs. 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.\nForstwirtschaft.\n(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 zum Zwecke\n§ 6a Abs. 3 gilt entsprechend.\nder Anwendung des P flanzenschutzmittels an P flan-\nzen und P flanzenerzeugnissen, aus denen Lebens-\n§ 18a                                  mittel gewonnen werden können, darf nur erteilt wer-\nGenehmigungsverfahren                           den, wenn\n(1) Die Genehmigung können, außer dem Zulas-                 1. für die bei bestimmungsgemäßer und sachgerech-\nsungsinhaber, beantragen:                                            ter Anwendung jeweils zu erwartenden Rückstän-\nde des P flanzenschutzmittels in oder auf Lebens-\n1. derjenige, der P flanzenschutzmittel zu gewerb-                   mitteln pflanzlicher Herkunft eine Höchstmenge\nlichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirt-                   nach der Rückstands-Höchstmengenverordnung\nschaftlicher Unternehmungen in einem B etrieb der               vom 1. S eptember 1994 (B GB I. I S . 2299) in der\nLandwirtschaft, einschließlich des Gartenbaus,                  jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden ist,\noder der Forstwirtschaft anwendet,                              und\n2. juristische P ersonen, deren M itglieder P ersonen            2. die aus diesen P flanzen oder P flanzenerzeugnis-\nnach Nummer 1 sind, oder                                        sen gewonnenen Lebensmittel nur in geringfügi-\n3. amtliche und wissenschaftliche Einrichtungen,                     gem Umfang zur täglichen durchschnittlichen Ver-\ndie in den B ereichen Landwirtschaft, einschließ-               zehrsmenge beitragen.\nlich des G artenbaus, oder Forstwirtschaft tätig\nsind.                                                          (3) Vor Erteilung der Genehmigung ist der B iolo-\ngischen B undesanstalt G elegenheit zur S tellung-\n(2) Ist der Antragsteller nicht der Zulassungs-              nahme zu geben.\ninhaber, so ist vor der Entscheidung über die Ge-\nnehmigung der Zulassungsinhaber zu hören. Wendet                    (4) Die Genehmigung ist mit\ndieser gegen die Erteilung der Genehmigung ein, daß              1. den erforderlichen Auflagen zum S chutz der\ndas P flanzenschutzmittel in dem beantragten Anwen-                  Gesundheit von M ensch und Tier und zum S chutz\ndungsgebiet nur unzureichend wirkt oder unvertret-                   vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbe-\nbare S chäden an den zu schützenden P flanzen oder                   sondere auf den Naturhaushalt, sowie\nP flanzenerzeugnissen verursacht, darf die B iolo-\ngische B undesanstalt die Genehmigung nur erteilen,              2. dem Vorbehalt des Widerrufs\nsoweit die Einwände des Zulassungsinhabers nach-                 zu verbinden. Die Genehmigung ist zu befristen. § 18\nweislich unbegründet sind.                                       Abs. 4 S atz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.\n(3) Das B undesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einverneh-                                        § 18c\nmen mit den B undesministerien für Wirtschaft, für                                    Geheimhaltung\nArbeit und S ozialordnung, für Gesundheit und für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch                     (1) Angaben, die ein B etriebs- oder Geschäfts-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates                 geheimnis darstellen oder enthalten, dürfen von der\ndas Genehmigungsverfahren, insbesondere Art und                  B iologischen B undesanstalt nicht offenbart werden,\nUmfang der Angaben und Unterlagen nach § 18                      soweit der Antragsteller oder der Zulassungsinhaber\nAbs. 1 S atz 1 Nr. 2, näher zu bestimmen.                        die Angaben als geheimhaltungsbedürftig kenntlich\ngemacht hat. S atz 1 gilt nicht, wenn die B iologische\n(4) Die B iologische B undesanstalt macht die Ge-            B undesanstalt unter B erücksichtigung des Geheim-\nnehmigung und deren Inhalt sowie die Rücknahme                   haltungsinteresses der B eteiligten ein überwiegendes\noder den Widerruf der Genehmigung im B undes-                    öffentliches Interesse an der Offenbarung feststellt.\nanzeiger bekannt.                                                Die § § 13 bis 14b bleiben unberührt.\n(2) Nicht unter das B etriebs- und Geschäftsge-\n§ 18b\nheimnis nach Absatz 1 fallen:\nGenehmigung im Einzelfall\n1. die B ezeichnung des P flanzenschutzmittels sowie\n(1) Die zuständige B ehörde kann auf Antrag im Ein-              Name und Anschrift des Zulassungsinhabers,\nzelfall die Anwendung eines zugelassenen P flanzen-\n2. die Angabe der Wirkstoffe nach Art und M enge,\nschutzmittels in einem anderen als den mit der Zu-\nlassung festgesetzten Anwendungsgebieten geneh-                  3. die physikalisch-chemischen Angaben zum P flan-\nmigen, wenn                                                          zenschutzmittel und zum Wirkstoff,","962                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\n4. die Zusammenfassung der Ergebnisse der Unter-                    2. auf das Inverkehrbringen von P flanzenschutz-\nsuchungen und Versuche zur Wirksamkeit und                           mitteln durch Vertriebsunternehmer sowie\nzu den Auswirkungen auf die Gesundheit von\n3. auf die Einfuhr von P flanzenschutzmitteln\nM ensch und Tier sowie den sonstigen Auswirkun-\ngen, insbesondere auf den Naturhaushalt,                        entsprechend anzuwenden.\n5. Angaben zu Vorsichtsmaßnahmen sowie S ofort-                         (2) P flanzenschutzmittel dürfen nur in den Ver-\nmaßnahmen bei Unfällen,                                         kehr gebracht oder eingeführt werden, wenn\n6. Analyseverfahren zur B estimmung der Wirkstoffe,                 zusätzlich zu der K ennzeichnung nach den § § 13\nHilfsstoffe, Verunreinigungen und Rückstände                    und 14 des C hemikaliengesetzes auf den B ehält-\nnach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und § 15c Abs. 1 Nr. 2 B uch-            nissen und abgabefertigen P ackungen in deut-\nstabe b,                                                        scher S prache und in deutlich sichtbarer, leicht\nlesbarer S chrift unverwischbar angegeben sind:\n7. Angaben über Verfahren zur sachgerechten B esei-\ntigung oder Neutralisierung des P flanzenschutz-                1. die B ezeichnung des P flanzenschutzmittels,\nmittels, dessen B ehältnis oder Verpackung sowie                2. die Zulassungsnummer,\ndes Wirkstoffs.\n3. der Name und die Anschrift des Zulassungs-\n(3) Antragsteller und Zulassungsinhaber haben der\ninhabers und desjenigen, der das P flanzen-\nB iologischen B undesanstalt unverzüglich die von\nschutzmittel zur Abgabe an den Anwender\nihnen veranlaßte Veröffentlichung derjenigen Anga-\nverpackt und kennzeichnet, soweit dieser nicht\nben und Unterlagen mitzuteilen, die sie zuvor nach\nder Zulassungsinhaber ist,\nAbsatz 1 S atz 1 als geheimhaltungsbedürftig kennt-\nlich gemacht haben.                                                 4. die Wirkstoffe nach Art und M enge,\n5. das Verfallsdatum bei P flanzenschutzmitteln\n§ 19                                         mit längstens zweijähriger Haltbarkeit,\nM eldepflicht                               6. die Gebrauchsanleitung\n(1) J ährlich bis zum 31. M ärz haben der B iolo-                     a) mit den nach § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 2\ngischen B undesanstalt für das vorangegangene                                und 3, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2,\nK alenderjahr zu melden                                                      oder § 15c Abs. 1 S atz 2 in Verbindung mit\n1. der Hersteller von P flanzenschutzmitteln,                                § 15 Abs. 2 festgesetzten Anwendungs-\n2. derjenige, der ein P flanzenschutzmittel erstmals in                      gebieten und Anwendungsbestimmungen,\nden Verkehr gebracht hat, und                                        b) entsprechend den Auflagen nach § 15\n3. bei der Einfuhr von P flanzenschutzmitteln derjeni-                       Abs. 4 S atz 1, § 15b Abs. 5 S atz 1 und 2,\nge, der die Ware in den freien Verkehr überführt                         auch in Verbindung mit Abs. 3, oder § 15c\noder überführen läßt,                                                    Abs. 1 S atz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 4\nArt und M enge der von ihm an Empfänger mit Wohn-                            S atz 1,\nsitz oder S itz im Inland abgegebenen oder ausgeführ-                    c) mit der Angabe „Anwendung im Haus- und\nten P flanzenschutzmittel und der jeweils in ihnen ent-                      K leingartenbereich zulässig“ soweit die\nhaltenen Wirkstoffe. Die M eldung hat für jedes P flan-                      B iologische B undesanstalt die Eignung\nzenschutzmittel getrennt und unter Angabe der                                nach § 15 Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung\nB ezeichnung zu erfolgen. Die S ätze 1 und 2 finden                          mit § 15b Abs. 2 S atz 1 und § 15c Abs. 1\nkeine Anwendung, soweit P flanzenschutzmittel auf                            S atz 2, mit der Zulassung festgestellt hat,\nGrund einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 abge-\ngeben werden.                                                       7. nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nerlassene Verbote oder B eschränkungen.\n(2) Das B undesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einverneh-                  (3) In die Gebrauchsanleitung sind die von der\nmen mit den B undesministerien für Wirtschaft, für                  B iologischen B undesanstalt festgesetzten An-\nGesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reak-                    wendungsgebiete und Anwendungsbestimmun-\ntorsicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht der                 gen unter der Überschrift: „Von der B iologischen\nZustimmung des B undesrates bedarf, Näheres über                    B undesanstalt für Land- und Forstwirtschaft fest-\nInhalt und Form der M eldungen zu regeln.                           gesetzte Anwendungsgebiete und -bestimmun-\ngen“ deutlich getrennt von den übrigen Angaben\n(3) Die B iologische B undesanstalt unterrichtet die             und Aufschriften aufzunehmen.\nzuständigen B ehörden der Länder über die Ergebnis-\nse der M eldungen.“                                                    (3a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich\nder Einfuhr eines P flanzenschutzmittels durch den\n16. § 20 wird wie folgt geändert:                                       Hersteller oder Vertriebsunternehmer.“\na) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Ab-                 b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird\nsätze ersetzt:                                                  S atz 2 gestrichen.\n„(1) Die Vorschriften der § § 13 bis 15 des C hemi-        c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; er wird wie\nkaliengesetzes über die K ennzeichnung sind                     folgt gefaßt:\n1. auf das Inverkehrbringen von P flanzenschutz-                  „(5) Das B undesministerium für Ernährung, Land-\nmitteln, die keine S toffe oder Zubereitungen im            wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einver-\nS inne des § 3 Nr. 1 oder 4 des C hemikalien-               nehmen mit den B undesministerien für Arbeit und\ngesetzes sind,                                              S ozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998                 963\nNaturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-         19. § 22 wird wie folgt geändert:\nverordnung mit Zustimmung des B undesrates                   a) In der Überschrift werden die Worte „im Einzel-\n1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten                 handel“ gestrichen.\nZwecke erforderlich ist,\nb) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Ab-\na) den Inhalt der Angaben nach Absatz 2 näher              sätze ersetzt:\nzu bestimmen,\n„(1) P flanzenschutzmittel dürfen nicht durch\nb) vorzuschreiben, daß zusätzlich zu den                   Automaten oder durch andere Formen der S elbst-\nAngaben nach den Absätzen 1 bis 3 auf                   bedienung in den Verkehr gebracht werden. Die\nB ehältnissen und abgabefertigen P ackun-               Vorschriften über die Abgabe gefährlicher S toffe\ngen bestimmte weitere Angaben anzubrin-                 oder Zubereitungen, die auf Grund des § 17 Abs. 1\ngen sind und ihren Inhalt festzulegen,                  Nr. 1 B uchstabe a und c des C hemikaliengesetzes\nc) Art und Form der K ennzeichnung näher zu                erlassen worden sind, gelten für die Abgabe von\nregeln,                                                 P flanzenschutzmitteln entsprechend.\nd) die Verwendung bestimmter B ehältnisse,                     (2) B ei der Abgabe im Einzel- und Versand-\nP ackungen oder Verpackungsmaterialien                  handel haben der Gewerbetreibende und der-\nvorzuschreiben sowie die S chließung der                jenige, der für ihn P flanzenschutzmittel abgibt,\nB ehältnisse oder P ackungen einschließlich             den Erwerber über die Anwendung des P flanzen-\nder Verschlußsicherung zu regeln,                       schutzmittels, insbesondere über Verbote und\nB eschränkungen zu unterrichten.\ne) für das Inverkehrbringen von K ultursubstra-\nten, die P flanzenschutzmittel enthalten oder               (3) Das Feilhalten und die Abgabe von P flanzen-\ndenen P flanzenschutzmittel anhaften, eine              schutzmitteln im Einzel- oder Versandhandel ist\nbestimmte K ennzeichnung vorzuschreiben;                von der zuständigen B ehörde ganz oder teilweise\nzu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme\n2. soweit dadurch die in § 1 genannten Zwecke                   rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende oder\nnicht beeinträchtigt werden vorzusehen, daß                derjenige, der für ihn P flanzenschutzmittel abgibt,\nAngaben nach den Absätzen 1 bis 3 sowie                    nicht die erforderliche Zuverlässigkeit und die für\nAngaben, die auf Grund einer Rechtsverord-                 eine sachgerechte Unterrichtung des Erwerbers\nnung nach Nummer 1 B uchstabe a, b und e                   über die Anwendung der P flanzenschutzmittel und\nanzubringen sind, auf einer das B ehältnis oder            die damit verbundenen Gefahren erforderlichen\ndie P ackung begleitenden P ackungsbeilage                 fachlichen K enntnisse hat.“\nenthalten sein können; in diesen Fällen ist auf\nden B ehältnissen und abgabefertigen P ackun-           c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\ngen auf die P ackungsbeilage hinzuweisen.“\n20. § 23 wird wie folgt geändert:\n17. § 21 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„B eim Inverkehrbringen von P flanzenschutzmitteln zu               aa) S atz 1 wird wie folgt geändert:\ngewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger\nwirtschaftlicher Unternehmungen oder in der Wer-                          aaa) Im einleitenden S atzteil werden die\nbung für P flanzenschutzmittel dürfen keine Angaben                             Worte „P flanzenschutzmittel dürfen ge-\nverwendet werden, die darauf hindeuten, daß diese                               werbsmäßig oder im Rahmen sonstiger\nM ittel in größerer M enge, in höherer K onzentration, zu                       wirtschaftlicher Unternehmen“ durch die\nanderer Zeit oder unter Einhaltung kürzerer Warte-                              Worte „S oweit nicht Regelungen in\nzeiten angewandt werden können, als sich aus der                                anderen Rechtsvorschriften getroffen\nGebrauchsanleitung oder einer im B undesanzeiger                                worden sind, dürfen P flanzenschutz-\nnach § 18a Abs. 4 bekanntgemachten Genehmigung                                  mittel zu gewerblichen Zwecken oder\nergibt.“                                                                        im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher\nUnternehmungen in andere als M itglied-\nstaaten“ ersetzt.\n18. Nach § 21 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nbbb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 21a\n„1. auf den B ehältnissen und abgabe-\nAnzeigepflicht\nfertigen P ackungen in deutlich\nWer P flanzenschutzmittel zu             gewerblichen                             sichtbarer, leicht lesbarer S chrift\nZwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher                                    unverwischbar die B ezeichnung des\nUnternehmungen in den Verkehr bringen oder zu                                        P flanzenschutzmittels, die Wirkstof-\ngewerblichen Zwecken einführen will, hat dies der für                                fe nach Art und M enge und das\nden B etriebssitz und den Ort der Tätigkeit, im Falle                                Verfallsdatum bei P flanzenschutz-\nder Einfuhr der für den B etriebssitz oder die Nieder-                               mitteln mit längstens zweijähriger\nlassung zuständigen B ehörde vor Aufnahme der                                        Haltbarkeit angegeben sind und“.\nTätigkeit anzuzeigen. Die Landesregierungen werden\nbb) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:\nermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren\nVorschriften über die Anzeige und das Anzeige-                            „Im übrigen sind bei der Ausfuhr internationale\nverfahren zu erlassen. S ie können diese B efugnis                        Vereinbarungen, insbesondere der Verhal-\ndurch Rechtsverordnung auf andere B ehörden über-                         tenskodex für das Inverkehrbringen und die\ntragen.“                                                                  Anwendung von P flanzenschutz- und S chäd-","964               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\nlingsbekämpfungsmitteln der Ernährungs-           24. § 29 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\nund Landwirtschaftsorganisation der Verein-\n„B ei der Einfuhr und beim Inverkehrbringen eines\nten Nationen, zu berücksichtigen.“\nP flanzenschutzgerätes ist die Gebrauchsanleitung in\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            deutscher S prache mitzuliefern.“\naa) S atz 1 wird wie folgt geändert:\n25. In § 30 Abs. 1 Nr. 1 werden die B uchstaben b und c\naaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort\nwie folgt gefaßt:\n„nicht“ die Worte „nach den Vorschriften\ndieses Gesetzes“ eingefügt.                      „b) Verfügungsberechtigte und B esitzer zu verpflich-\nbbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                          ten, im Gebrauch befindliche P flanzenschutz-\ngeräte prüfen zu lassen,\n„2. nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 2, 6 und 7\nund Abs. 3 gekennzeichnet sind               c) die Verwendung von P flanzenschutzgeräten zu\noder“.                                             verbieten, die den in einer Rechtsverordnung\nnach B uchstabe a festgesetzten Anforderungen\nbb) In S atz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 4 Nr. 2“                 nicht entsprechen oder nicht nach B uchstabe b\ndurch die Angabe „§ 20 Abs. 5 Nr. 1 B uch-                    geprüft sind,“.\nstabe e“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                         26. In der Überschrift des S echsten Abschnitts werden\n„(3) Das B undesministerium für Ernährung, Land-          nach dem Wort „P flanzenstärkungsmittel“ ein S emi-\nwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit              kolon und die Worte „Zusatzstoffe; Wirkstoffe“ an-\ndies                                                        gefügt.\n1. zur Durchführung von Rechtsakten der Euro-\npäischen Gemeinschaft oder                         27. § 31 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\n2. zur Abwehr erheblicher, auf andere Weise nicht                                      „§ 31\nzu behebender Gefahren für die Gesundheit                    Inverkehrbringen von P flanzenstärkungsmitteln\nvon M ensch oder Tier oder sonstiger Gefahren,\ninsbesondere für den Naturhaushalt,                         (1) P flanzenstärkungsmittel dürfen nur in den Ver-\nkehr gebracht werden, wenn sie\nerforderlich ist, im Einvernehmen mit den B undes-\nministerien für Wirtschaft, für Arbeit und S ozialord-      1. bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter\nnung, für Gesundheit, für Umwelt, Naturschutz                    Anwendung oder als Folge einer solchen Anwen-\nund Reaktorsicherheit und für wirtschaftliche                    dung keine schädlichen Auswirkungen, insbeson-\nZusammenarbeit und Entwicklung durch Rechts-                     dere auf die Gesundheit von M ensch und Tier, das\nverordnung mit Zustimmung des B undesrates                       Grundwasser und den Naturhaushalt, haben,\ndie Ausfuhr bestimmter P flanzenschutzmittel oder           2. in eine Liste der B iologischen B undesanstalt über\nvon P flanzenschutzmitteln mit bestimmten S toffen               P flanzenstärkungsmittel aufgenommen worden\nin S taaten außerhalb der Europäischen Gemein-                   sind und\nschaft zu verbieten. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.“\n3. auf den B ehältnissen und äußeren Umhüllungen\n21. Nach § 23 wird folgende Vorschrift eingefügt:                        oder P ackungsbeilagen mit den Angaben nach\n§ 31a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, der Angabe „P flan-\n„§ 23a                                    zenstärkungsmittel“ und der Listennummer ver-\nGetrennte Lagerung                                sehen sind.\nLebensmittel oder Futtermittel, die für die Ausfuhr              (2) Für die Abgabe von P flanzenstärkungsmitteln\nbestimmt sind und die mit P flanzenschutzmitteln                gilt § 22 Abs. 1 entsprechend.\nbehandelt worden sind, deren Inverkehrbringen oder\nEinfuhr nach § 11 Abs. 2 S atz 1 Nr. 3 genehmigt                                           § 31a\nworden ist, sind von den für das Inverkehrbringen im\nAufnahme in die Liste\nInland bestimmten Lebensmitteln und Futtermitteln\ngetrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu                    (1) P flanzenstärkungsmittel werden in die Liste\nmachen.“                                                        nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommen, wenn der\nHersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer die\n22. § 24 wird wie folgt geändert:                                   Aufnahme beantragt. Der Antrag muß enthalten:\na) Der Überschrift werden ein S emikolon und das                1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,\nWort „Einfuhr“ angefügt.\n2. die B ezeichnung des P flanzenstärkungsmittels,\nb) Nach den Worten „in den Verkehr gebracht“ wer-\nden die Worte „oder eingeführt“ eingefügt.                  3. Angaben über die Zusammensetzung nach Art\nund M enge mit den gebräuchlichen wissenschaft-\nlichen B ezeichnungen,\n23. In § 25 Abs. 1 werden\n4. Angaben über die Wirkungsweise,\na) nach dem Wort „Inverkehrbringen“ die Worte\n„oder der erstmaligen Einfuhr“ eingefügt und                5. die Gebrauchsanleitung und\nb) die Worte „der Einführer“ durch die Worte „der-              6. die für die B ehältnisse und äußeren Umhüllungen\njenige, der das P flanzenschutzgerät erstmalig zu                oder für die P ackungsbeilagen vorgesehene K enn-\ngewerblichen Zwecken einführt,“ ersetzt.                         zeichnung.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998                  965\nM it dem Antrag ist ferner zu erklären, daß das P flan-              (3) Die B iologische B undesanstalt macht die Auf-\nzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31                   nahme in die Liste über P flanzenstärkungsmittel und\nAbs. 1 Nr. 1 entspricht. Das B undesministerium für              das S treichen aus der Liste im B undesanzeiger\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermäch-               bekannt.\ntigt, im Einvernehmen mit den B undesministerien für\nWirtschaft, für Arbeit und S ozialordnung, für Gesund-                                        § 31c\nheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-                                        Zusatzstoffe\nheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nB undesrates das Verfahren der Aufnahme in die Liste                 (1) S toffe, die dazu bestimmt sind, P flanzenschutz-\nüber P flanzenstärkungsmittel, insbesondere Inhalt               mitteln zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften\nund Form des Antrags, zu regeln.                                 oder Wirkungen zu verändern (Zusatzstoffe), aus-\ngenommen Wasser und Düngemittel im S inne des\n(2) Die B iologische B undesanstalt kann, sofern die         Düngemittelgesetzes, dürfen in der Formulierung, in\nihr vorgelegten Angaben und Unterlagen zu B eden-                der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur\nken Anlaß geben, ob das P flanzenstärkungsmittel den             in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die An-\nAnforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entspricht, vom             forderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen und in eine\nAntragsteller die Vorlage der für eine P rüfung des              Liste der B iologischen B undesanstalt über Zusatz-\nP flanzenstärkungsmittels erforderlichen Unterlagen              stoffe aufgenommen worden sind.\nund P roben verlangen.\n(2) Für Zusatzstoffe gelten die Vorschriften über\n(3) Die B iologische B undesanstalt entscheidet              P flanzenstärkungsmittel entsprechend. Das B undes-\ninnerhalb von vier M onaten nach Eingang des Antrags             ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nüber die Aufnahme in die Liste über P flanzenstär-               sten wird ermächtigt im Einvernehmen mit den B un-\nkungsmittel. S ie trifft ihre Entscheidung hinsichtlich          desministerien für Wirtschaft, für Arbeit und S ozial-\nmöglicher schädlicher Auswirkungen auf die Gesund-               ordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz\nheit von M ensch und Tier im B enehmen mit dem B un-             und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit\ndesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz               Zustimmung des B undesrates das Verfahren der Auf-\nund Veterinärmedizin sowie hinsichtlich möglicher                nahme in die Liste über Zusatzstoffe, insbesondere\nschädlicher Auswirkungen auf den Naturhaushalt im                Inhalt und Form des Antrags, zu regeln.\nB enehmen mit dem Umweltbundesamt. Verlangt die\nB iologische B undesanstalt Unterlagen oder P roben\n§ 31d\nnach Absatz 2, bevor das P flanzenstärkungsmittel in\ndie Liste aufgenommen worden ist, entscheidet sie                       Verkehr mit P flanzenschutzmittelwirkstoffen\ninnerhalb von vier M onaten nach Eingang der Unterla-\n(1) Wirkstoffe, die zur Herstellung von P flanzen-\ngen oder P roben.\nschutzmitteln oder zur Verwendung als P flanzen-\n(4) Ergibt sich aus den Unterlagen oder P roben, daß         schutzmittel bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr\nein P flanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach              gebracht oder eingeführt werden, wenn\n§ 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entspricht, so lehnt die B iolo-\n1. die Wirkstoffe nach den § § 13 bis 15 des C hemikali-\ngische B undesanstalt die Aufnahme des P flanzen-\nengesetzes eingestuft, verpackt und gekennzeich-\nstärkungsmittels in die Liste ab.\nnet sind und\n(5) Der Antragsteller hat der B iologischen B undes-         2. den M itgliedstaaten und der K ommission der\nanstalt Änderungen gegenüber den Angaben und                          Europäischen Gemeinschaft die nach Anhang II\nUnterlagen nach Absatz 1 S atz 2 und Absatz 2 un-                     der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen An-\nverzüglich anzuzeigen.                                                gaben und Unterlagen unter B eifügung einer\nErklärung vorgelegt worden sind, daß der Wirkstoff\n§ 31b                                      zur Verwendung in P flanzenschutzmitteln oder zur\nAnwendung als P flanzenschutzmittel bestimmt ist;\nP rüfung                                    dies gilt nicht für Wirkstoffe, die zu Versuchs-\n(1) Die B iologische B undesanstalt kann P flanzen-               zwecken in den Verkehr gebracht oder eingeführt\nstärkungsmittel, auch nach Aufnahme in die Liste,                     werden.\ndaraufhin prüfen, ob sie den Anforderungen nach § 31                 (2) Das B undesministerium für Ernährung, Land-\nAbs. 1 Nr. 1 entsprechen. S ie hat mit Vorrang die               wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur\nP flanzenstärkungsmittel zu prüfen, für die der Antrag,          Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,\ndie ihm beigefügten Angaben oder die Unterlagen und              im Einvernehmen mit den B undesministerien für Wirt-\nP roben nach § 31a Abs. 2 zu B edenken Anlaß geben,              schaft, Arbeit und und S ozialordnung, für Gesundheit\nob das P flanzenstärkungsmittel den Anforderungen                und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nnach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entspricht.                               durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B un-\n(2) Ergibt eine nachträgliche P rüfung, daß ein in die       desrates das Verfahren der Vorlage, insbesondere Art\nListe aufgenommenes P flanzenstärkungsmittel den                 und Umfang der Unterlagen, zu regeln.“\nAnforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht ent-\nspricht, so streicht die B iologische B undesanstalt das    28. Die Überschrift des S iebenten Abschnitts wird wie\nP flanzenstärkungsmittel aus der Liste. In diesem Fall           folgt gefaßt:\nist die Rückgabe des P flanzenstärkungsmittels an\n„S iebter Abschnitt\nden Hersteller oder einen von ihm beauftragten\nDritten zulässig.                                                          Entschädigung; Forderungsübergang“.","966               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\n29. § 32 erhält folgende Überschrift:                               b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 32                                   „2. S toffe, die zur Anwendung im P flanzenbau\nbestimmt, aber keine P flanzenschutzmittel,\nEntschädigung“.\nP flanzenstärkungsmittel oder Zusatzstoffe\nsind,“.\n30. Nach § 32 wird folgende Vorschrift eingefügt:                   c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 32a                                     „(4) Die B iologische B undesanstalt veröffentlicht\nForderungsübergang                               eine beschreibende Liste\nWird eine Entschädigung nach § 32 Abs. 1 oder 2                 1. der zugelassenen P flanzenschutzmittel mit\ngeleistet oder ein Ausgleich aus Anlaß behördlich                      Angaben über die für die Anwendung der\nangeordneter M aßnahmen zur B ekämpfung oder Ver-                      P flanzenschutzmittel wichtigen M erkmale und\nhinderung der Verschleppung von S chadorganismen                       Eigenschaften, insbesondere die Eignung der\ngewährt und beteiligt sich die Europäische Gemein-                     P flanzenschutzmittel für bestimmte Anwen-\nschaft an der Entschädigung oder dem Ausgleich,                        dungsgebiete, B oden- und K limaverhältnisse\nkann das B undesministerium für Ernährung, Land-                       und den Haus- und K leingartenbereich, sowie\nwirtschaft und Forsten, soweit es zur Durchführung                     den Zeitpunkt, an dem die Zulassung der P flan-\nvon Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft                          zenschutzmittel endet;\nerforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustim-               2. der in die P flanzenschutzgeräteliste eingetra-\nmung des B undesrates vorschreiben, daß Forderun-                      genen P flanzenschutzgeräte mit Angaben über\ngen auf Entschädigung oder S chadensersatz eines                       die für die Verwendung der P flanzenschutz-\nEntschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten, die                       geräte wichtigen M erkmale und Eigenschaften;\nihm gegen Dritte zustehen, auf die Europäische\n3. der in die jeweilige Liste eingetragenen P flan-\nGemeinschaft in Höhe der anteiligen Finanzierung der\nzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe.\nEntschädigung oder des Ausgleichs an diese überge-\nhen. Nähere Einzelheiten des Forderungsübergangs                   P rüfungsergebnisse aus der P raxis des P flanzen-\nund ein Forderungsübergang im übrigen auf die Län-                 schutzes können verwertet werden.“\nder, insbesondere Umfang und Verfahren, können in               d) Absatz 5 S atz 2 wird wie folgt geändert:\nder Rechtsverordnung nach S atz 1 geregelt werden.“\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15“ durch die\nAngabe „§ 15, 15b oder 15c“ ersetzt.\n31. In der Überschrift des Achten Abschnitts werden nach               bb) Nummer 2 wird durch folgende Nummern\ndem Wort „B ehörden“ ein S emikolon und das Wort                         ersetzt:\n„Überwachung“ angefügt.\n„2. vor der Entscheidung über die Genehmi-\ngung nach § 18,\n32. § 33 wird wie folgt geändert:\n3. vor der Rücknahme oder dem Widerruf\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                          einer Zulassung oder Genehmigung außer\naa) Im einleitenden S atzteil wird die Angabe „§ § 7,                     bei Gefahr im Verzuge.“\n17, 19, 30 Abs. 1 und 38a Abs. 2 S atz 2“ durch         e) In Absatz 6 werden nach dem Wort „B undes-\ndie Angabe „§ § 7, 17 Abs. 1, § 18a Abs. 3, § 19           ministerien“ die Worte „für Arbeit und S ozialord-\nAbs. 2, § 30 Abs. 1, § 31a Abs. 1 S atz 4, § 31c           nung,“ eingefügt.\nAbs. 2 S atz 2, § 31d Abs. 2 und § 38b S atz 2“\nersetzt.                                           33. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „P flan-               a) Der Nummer 3 werden nach dem Wort „Warndien-\nzenschutzmittel“ die Worte „und in die jewei-              stes“ die Worte „auch unter Verwendung eigener\nlige Liste aufgenommener P flanzenstärkungs-               Untersuchungen und Versuche“ eingefügt.\nmittel und Zusatzstoffe“ angefügt.\nb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\ncc) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\n„5. die P rüfung von P flanzenschutzmitteln, P flan-\n„6. die P rüfung und die Entwicklung von                         zenschutzgeräten, Verfahren des P flanzen-\nVerfahren des P flanzenschutzes sowie die                   schutzes, der Resistenz von P flanzenarten\nM itwirkung beim S chließen von B ekämp-                    sowie die M itwirkung beim S chließen von\nfungslücken,“.                                              B ekämpfungslücken,“.\ndd) Der S chlußpunkt wird durch ein K omma\nersetzt und folgende Nummern werden an-            34. Nach § 34 wird folgende Vorschrift eingefügt:\ngefügt:                                                                           „§ 34a\n„10. M itwirkung bei der B ekanntmachung der                            B ehördliche Anordnungen\nListe nach § 10c des B undesseuchenge-\nDie zuständige B ehörde kann im Einzelfall die\nsetzes,\nAnordnungen treffen, die zur B eseitigung festgestell-\n11. P rüfung von P flanzenschutzmittelwirk-           ter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen\nstoffen nach den von der Europäischen             dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses\nGemeinschaft erlassenen B estimmun-               Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig\ngen.“                                             sind. S ie kann insbesondere untersagen:","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998                    967\n1. die Anwendung eines P flanzenschutzmittels zur           38. § 38a wird wie folgt geändert:\nVerhütung von Verstößen gegen § 6 Abs. 2 oder                a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\n§ 6a oder\n„(1) Die B iologische B undesanstalt kann den\n2. das Inverkehrbringen eines P flanzenschutzmittels,\nzuständigen B ehörden anderer M itgliedstaaten\nP flanzenstärkungsmittels oder eines P flanzen-\nund der K ommission der Europäischen Gemein-\nschutzgerätes, wenn die erforderliche Zulassung\nschaft Entscheidungen und M aßnahmen mitteilen\noder Genehmigung nicht vorliegt oder die erfor-\nund Angaben und Unterlagen, die sie bei der\nderliche Aufnahme in die Liste über P flanzen-\nWahrnehmung ihrer Aufgaben nach den § § 15\nstärkungsmittel und die P flanzenschutzgeräteliste\nbis 16a und 18 erlangt hat, übermitteln, soweit dies\nnicht erfolgt ist.“\ndurch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\nvorgeschrieben oder zur Durchführung des Ab-\n35. In § 35 Abs. 1 werden                                                kommens über den Europäischen Wirtschafts-\na) nach den Worten „sowie der Einfuhr“ die Worte                     raum erforderlich ist.“\n„und Ausfuhr“ und\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.\nb) nach dem Wort „P flanzenschutzmitteln“ die Worte\n„und P flanzenschutzgeräten“                                 c) Der bisherige Absatz 2 wird § 38b; in ihm wird\ndie Überschrift „Außenverkehr“ eingefügt und die\neingefügt.                                                           Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.\n36. § 36 wird wie folgt gefaßt:\n39. § 40 wird wie folgt geändert:\n„§ 36\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEinlaßstellen\naa) In Nummer 1 B uchstabe a wird die Angabe\nDas B undesministerium für Ernährung, Landwirt-                        „den § § 18, 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 14\nschaft und Forsten gibt im Einvernehmen mit dem                           des C hemikaliengesetzes, § 20 Abs. 4 Nr. 2,\nB undesministerium der Finanzen im B undesanzeiger                        § 23 Abs. 3 oder § 30 Abs. 1 Nr. 1 B uch-\ndie Zollstellen bekannt, bei denen                                        stabe b“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 2, § 20\n1. S endungen von S chadorganismen sowie B efalls-                        Abs. 1 in Verbindung mit § 14 des C hemika-\ngegenstände zur Einfuhr oder Ausfuhr abgefertigt                      liengesetzes, § 20 Abs. 5 Nr. 1 B uchstabe b\nwerden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch                           bis e, § 23 Abs. 3 oder § 30 Abs. 1 Nr. 1 B uch-\nRechtsverordnung nach § 4, oder                                       stabe c“ ersetzt.\n2. P flanzenschutzmittel zur Einfuhr oder Ausfuhr                    bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nabgefertigt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr                     „2. einer vollziehbaren Anordnung\ndurch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 2\na) nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 S atz 3, § 10\ngeregelt ist.“\nAbs. 2, § 10a Abs. 2, § 16b Abs. 2\nS atz 1, § 22 Abs. 3 oder § 34a S atz 1,\n37. § 37 wird wie folgt geändert:\nb) nach § 15a Abs. 3, auch in Verbindung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nmit § 15b Abs. 8 oder § 15c Abs. 1\n„(1) Die B iologische B undesanstalt erhebt K osten                          S atz 2, oder\n(Gebühren und Auslagen) für\nc) auf Grund einer Rechtsverordnung\n1. Amtshandlungen nach diesem Gesetz und                                       nach § 3 Abs. 1 oder 3, § 5 Abs. 1 in\n2. berichterstattende Tätigkeiten, die sie im Rah-                             Verbindung mit § 3 Abs. 1, nach § 7\nmen eines Arbeitsprogramms nach Artikel 8                                  Abs. 1 oder 4 in Verbindung mit Abs. 1,\nAbs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Verbin-                                nach § 10a Abs. 3, § 21a S atz 2 oder\ndung mit den durch Verordnung der Europäi-                                 § 30 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe c, soweit\nschen Gemeinschaft festgesetzten Durch-                                    die Rechtsverordnung für einen be-\nführungsbestimmungen ausführt.                                             stimmten Tatbestand auf diese B uß-\nB ei der B emessung der Höhe der Gebühren nach                                 geldvorschrift verweist,\nS atz 1 ist auch der mit den M itwirkungshand-                             zuwiderhandelt,“.\nlungen des B undesinstituts für gesundheitlichen\nVerbraucherschutz und Veterinärmedizin und des                   cc) Nummer 3 wird gestrichen.\nUmweltbundesamtes verbundene Verwaltungs-                        dd) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 6\naufwand zu berücksichtigen. Im Falle des S atzes 1                    Abs. 2“ die Angabe „, § 6a Abs. 1 S atz 1, auch\nNr. 2 sind die K osten von demjenigen zu erheben,                     in Verbindung mit Abs. 2, oder § 6a Abs. 1\nder die P rüfung eines Wirkstoffs zur Aufnahme in                     S atz 2 oder § 10a Abs. 1 S atz 1 oder 2, jeweils\nAnhang I der Richtlinie 91/414/EWG veranlaßt hat;                     in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nin diesem Falle gilt das Verwaltungskostengesetz                      nach Abs. 3,“ eingefügt.\nentsprechend.“\nee) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 9\nb) In Absatz 2 S atz 2 werden                                             S atz 1“ die Angabe „oder § 21a S atz 1, auch in\naa) das Wort „und“ durch ein K omma ersetzt und                       Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach\nbb) nach dem Wort „P flanzenschutzes“ die Worte                       § 21a S atz 2,“ eingefügt.\n„sowie der Geräte und Einrichtungen, die im                 ff) In Nummer 6 wird nach dem Wort „S aatgut“\nP flanzenschutz benutzt werden,“ eingefügt.                      das Wort „, P flanzgut“ eingefügt.","968           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\ngg) Die Nummern 7 und 8 werden durch folgende                 b) In Absatz 2 werden\nNummern ersetzt:                                               aa) die Angabe „1 bis 4, 6, 7, 9, 10 und 13“ durch\n„7. einer vollziehbaren Auflage nach § 11                           die Angabe „1, 2 B uchstabe a und c, Nr. 4, 6,\nAbs. 2 S atz 2, § 15 Abs. 4 S atz 1, auch in                  7, 9, 10, 13 und 16a“ und\nVerbindung mit § 15c Abs. 1 S atz 2 oder                 bb) die Angabe „5, 8, 11, 12, 14 bis 17“ durch die\n§ 18 Abs. 2, nach § 15 Abs. 7 S atz 1, auch                   Angabe „2 B uchstabe b, Nr. 5, 8, 8a, 11 bis 12,\nin Verbindung mit § 15b Abs. 8, nach                          14 bis 16 und 17“\n§ 15b Abs. 5 S atz 1 oder § 18b Abs. 4\nS atz 1 Nr. 1 oder einer mit einer Zulas-                ersetzt.\nsung nach § 15b Abs. 7 verbundenen                  c) Absatz 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:\nvollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\n„(3) P flanzen, P flanzenerzeugnisse, K ultursub-\n8. entgegen § 15a Abs. 2 S atz 1, auch in                     strate, P flanzenschutzmittel, P flanzenstärkungs-\nVerbindung mit § 15b Abs. 8, § 15c                       mittel, Zusatzstoffe, Wirkstoffe und P flanzen-\nAbs. 1 S atz 2 oder § 18 Abs. 2, oder ent-               schutzgeräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit\ngegen § 31a Abs. 5, auch in Verbindung                   nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 9, 13, 16 oder 16a\nmit § 31c Abs. 2 S atz 1, eine Anzeige                   bezieht, können eingezogen werden.\noder entgegen § 19 Abs. 1 S atz 1 oder 2\n(4) Verwaltungsbehörde im S inne des § 36\neine M eldung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nständig, nicht in der vorgeschriebenen\nkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 B uch-\nWeise oder nicht rechtzeitig erstattet,\nstabe b, Nr. 8 und 14 die B iologische B undes-\n8a. entgegen § 16b Abs. 2 S atz 2 oder Abs. 3                 anstalt.“\nS atz 2 ein P flanzenschutzmittel nicht,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nannimmt,“.                                      40. § 41 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein\nhh) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:                                K omma ersetzt.\n„9. entgegen § 20 Abs. 1 in Verbindung mit                b) Nach Nummer 4 werden das Wort „und“ und fol-\n§ 13 oder § 15 des C hemikaliengesetzes,                  gende Nummer angefügt:\nentgegen § 20 Abs. 2, auch in Verbindung\n„5. das Gentechnikgesetz“.\nmit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5\nNr. 1 B uchstabe a, ein P flanzenschutz-\nmittel ohne die vorgeschriebene K enn-           41. In § 43 S atz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2“ durch die\nzeichnung in den Verkehr bringt oder ein-            Angabe „§ 15 Abs. 3, § 15b Abs. 4, § 15c Abs. 2 und\nführt,“.                                             § 18 Abs. 3“ ersetzt.\nii) Nummer 11 wird durch folgende Nummern\nersetzt:                                              42. § 45 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\n„11.    entgegen § 22 Abs. 1 S atz 1, auch in                                         „§ 45\nVerbindung mit § 31 Abs. 2, dieser auch                              Übergangsvorschriften\nin Verbindung mit § 31c Abs. 2 S atz 1,\n(1) § 6a Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 ist auf P flanzenschutz-\nein P flanzenschutzmittel, ein P flanzen-\nmittel, die\nstärkungsmittel oder einen Zusatzstoff\nin den Verkehr bringt,                            1. bis zum 1. J uli 1998 zugelassen worden sind oder\n11a. entgegen § 22 Abs. 2 den Erwerber                   2. nach § 15 zugelassen werden,\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig           bis zum 1. J uli 2001 nicht anzuwenden.\noder nicht rechtzeitig über Verbote\noder B eschränkungen unterrichtet,“.                  (2) § 6a Abs. 1 S atz 2 ist erst ab dem 1. J uli 1999\nanzuwenden.\njj) In Nummer 13 werden nach den Worten „in                       (3) § 10a Abs. 1 und 2 sowie Rechtsverordnungen\nden Verkehr bringt“ die Worte „oder einführt“             auf Grund des § 10a Abs. 3 sind erst ab dem 1. J uli\neingefügt.                                                2000 anzuwenden; hinsichtlich der Anwendung von\nP flanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken bleiben\nkk) Die Nummer 16 wird durch folgende Num-\ndie allgemeinen Anforderungen an die Anwendung\nmern ersetzt:\nnach § 6 Abs. 1 S atz 2 unberührt.\n„16.    entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch\n(4) Die § § 13 bis 14b gelten nicht für die Verwertung\nin Verbindung mit § 31c Abs. 2 S atz 1,\nvon Unterlagen zugunsten eines Antragstellers, wenn\nein P flanzenstärkungsmittel oder einen\ndie B iologische B undesanstalt die Unterlagen bereits\nZusatzstoff oder entgegen § 31c Abs. 1\nnach den § § 13 und 14 in der bis zum 30. J uni 1998\neinen in die dort genannte Liste nicht\ngeltenden Fassung zu seinen Gunsten verwertet hat.\naufgenommenen Zusatzstoff in den\nAuf die Verwertung von Unterlagen, die Versuche mit\nVerkehr bringt,\nanderen Tieren als mit Wirbeltieren voraussetzen, fin-\n16a. entgegen § 31d Abs. 1 Nr. 1 einen Wirk-             den die § § 13 und 14 des P flanzenschutzgesetzes in\nstoff in den Verkehr bringt oder einführt         der bis zum 30. J uni 1998 geltenden Fassung Anwen-\noder“.                                            dung, soweit die B iologische B undesanstalt die M it-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998                 969\nteilungen nach § 13 Abs. 1 S atz 2 oder § 14 Abs. 2               Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind,\nS atz 1 oder 5 in Verbindung mit S atz 1 des P flanzen-           dürfen noch bis zum 30. J uni 2000 in den Verkehr\nschutzgesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt gelten-             gebracht werden. P flanzenstärkungsmittel nach § 2\nden Fassung vorgenommen hat.                                      Nr. 10 B uchstabe b und Zusatzstoffe dürfen noch bis\nzum Ende der Zulassung in den Verkehr gebracht\n(5) B is zu einer Entscheidung über die Aufnahme              werden, soweit sie als P flanzenschutzmittel zugelas-\neines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie                       sen sind und die Zulassung nach dem in S atz 1\n91/414/EWG findet § 15 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwen-                  genannten Zeitraum endet.“\ndung auf P flanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff\nenthalten und die in einem M itgliedstaat vor dem\n27. J uli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rah-\nmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in                                         Artikel 2\nden Verkehr gebracht worden sind. Auf Verlangen der                       Änderung von Rechtsvorschriften\nB iologischen B undesanstalt hat der Antragsteller\nnachzuweisen, daß das P flanzenschutzmittel in einem           Das C hemikaliengesetz in der Fassung der B ekanntma-\nM itgliedstaat vor dem 27. J uli 1993 nach S atz 1 in den   chung vom 25. J uli 1994 (B GB I. I S . 1703), zuletzt geän-\nVerkehr gebracht worden ist.                                dert durch Verordnung vom 14. M ai 1997 (B GB l. I S . 1060)\nwird wie folgt geändert:\n(6) § 15c findet keine Anwendung auf P flanzen-\nschutzmittel, die in einem M itgliedstaat vor dem           1. In § 2 Abs. 3 S atz 1 Nr. 2 werden die Worte „oder\n27. J uli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rah-             als P flanzenschutzmittelwirkstoffe dem B eurteilungs-\nmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in                verfahren nach Artikel 6 der Richtlinie 91/414/EWG des\nden Verkehr gebracht worden sind.                               Rates vom 15. J uli 1991 über das Inverkehrbringen von\n(7) Zulassungen von P flanzenschutzmitteln, die in          P flanzenschutzmitteln (AB I. EG Nr. L 230 S . 1) unter-\neinem M itgliedstaat vor dem 27. J uli 1993 zu gewerb-          liegen“ durch die Worte „unterliegen oder die aus-\nlichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaft-             schließlich dazu bestimmt sind, als Wirkstoff im S inne\nlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht wor-              des P flanzenschutzgesetzes nach dessen § 31d Abs. 1\nden sind, sind zu widerrufen, wenn die Europäische              in den Verkehr gebracht zu werden.“ ersetzt.\nGemeinschaft nach Artikel 8 Abs. 2 S atz 7 der Richt-\nlinie 91/414/EWG entschieden hat, einen Wirkstoff           2. In § 12 Abs. 1 werden nach dem Wort „Arbeitsschutz“\nnicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG auf-                die Worte „und Arbeitsmedizin“ eingefügt.\nzunehmen oder die Aufnahme des Wirkstoffs in\nAnhang I in der jeweils geltenden Fassung mit einer         3. Dem § 26 wird folgender Absatz angefügt:\nB eschränkung nach Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie\n91/414/EWG versehen hat, die der Zulassung ent-                   „(3) Verwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1\ngegensteht.                                                     Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n(8) § 31d Abs. 1 Nr. 2 findet keine Anwendung               1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 in Verbindung mit\nauf Wirkstoffe, die in einem M itgliedstaat vor dem                  § 21 Abs. 3 S atz 2\n27. J uli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rah-                  a) die Anmeldestelle oder\nmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in\nden Verkehr gebracht worden sind.                                    b) die in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 2a\nbezeichnete B undesbehörde, soweit ihr die in\n(9) P flanzenschutzmittel, die vor dem 1. J uli 1998                § 21 Abs. 3 S atz 1 bezeichneten B efugnisse\nnach § 15 dieses Gesetzes in der zu diesem Zeitpunkt                    zustehen,\ngeltenden Fassung zugelassen worden sind, dürfen\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 in Verbindung\nnoch bis zum 30. J uni 2001 nach den Vorschriften\nmit § 5 Nr. 7, 8 und 9 der C hemikalien S traf- und\ndieses Gesetzes in der vor dem 1. J uli 1998 geltenden\nB ußgeldverordnung die Anmeldestelle,\nFassung in den Verkehr gebracht, eingeführt und\nangewandt werden. Endet die Zulassung nach dem                  3. im übrigen die nach Landesrecht zuständige B e-\n30. J uni 2001, darf das P flanzenschutzmittel bis zum               hörde.“\nEnde der Zulassung nur in den Verkehr gebracht, ein-\ngeführt und angewandt werden, wenn\nArtikel 3\n1. die B iologische B undesanstalt zuvor die Anwen-\ndungsgebiete und Anwendungsbestimmungen                               Neubekanntmachungserlaubnis\nentsprechend § 15 Abs. 2 festgesetzt hat und\nDas B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n2. das P flanzenschutzmittel nach § 20 Abs. 1 bis 3         und Forsten kann das P flanzenschutzgesetz in der vom\noder auf Grund einer nach § 20 Abs. 5 erlassenen       1. J uli 1998 an geltenden Fassung im B undesgesetzblatt\nRechtsverordnung gekennzeichnet ist.                   bekanntmachen.\nDie Festsetzung der Anwendungsgebiete und An-\nwendungsbestimmungen ist vom Zulassungsinhaber\nbis zum 1. Februar 1999 bei der B iologischen B un-                                      Artikel 4\ndesanstalt zu beantragen.                                                   Inkrafttreten; Außerkrafttreten\n(10) P flanzenstärkungsmittel, die vor dem 1. J uli        (1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich des Absatzes 2, am\n1998 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden             1. J uli 1998 in K raft.\n2","970              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\n(2) Vorschriften des durch Artikel 1 geänderten P flan-          (3) Die B isamverordnung vom 20. M ai 1988 (B GB I. I\nzenschutzgesetzes, die zum Erlaß von Rechtsverordnun-           S . 640), geändert durch Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung\ngen ermächtigen, sowie Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 treten      vom 10. November 1992 (B GB I. I S . 1887), tritt mit Ablauf\nam Tage nach der Verkündung in K raft.                          des 31. Dezember 1999 außer K raft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 14. M ai 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter\nfür E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten\nJ o c hen B o rc hert\nD er B und es minis ter für G es und heit\nH o rs t S eeho fer\nD ie B und es minis terin\nfür U mw elt, N aturs c hutz und R eak to rs ic herheit\nA ng ela M erkel"]}