{"id":"bgbl1-1998-27-8","kind":"bgbl1","year":1998,"number":27,"date":"1998-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/27#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-27-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_27.pdf#page=41","order":8,"title":"Tierimpfstoff-Kostenverordnung","law_date":"1998-05-15T00:00:00Z","page":941,"pdf_page":41,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998                  941\nTierimpfstoff-Kostenverordnung\nVom 15. Mai 1998\nAuf Grund des § 5 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in        2. bis auf die Hälfte, wenn der mit der Amtshandlung ver-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember                   bundene Personal- und Sachaufwand und die Bedeu-\n1995 (BGBl. I S. 2038) in Verbindung mit Artikel 10 des           tung, der wirtschaftliche Nutzen oder der sonstige Nut-\nGesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) und in Ver-          zen der Amtshandlung für den Kostenschuldner dies\nbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-               rechtfertigen,\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das\nermäßigt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nvon einer Erhebung der Gebühren ganz abgesehen wer-\nForsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nden, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im\nWirtschaft:\nVerhältnis zu den Entwicklungskosten besonders gering\n§1                               ist.\nDie Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der          (3) Erfordert eine Amtshandlung nach Nummer 1.1, 1.3\nTiere, das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-      oder 4.2.2.1 der Anlage einen außergewöhnlich geringen\ncherschutz und Veterinärmedizin und das Paul-Ehrlich-        Aufwand, so kann die Gebühr bis auf eine für diesen\nInstitut erheben nach dieser Verordnung Kosten (Ge-          Aufwand angemessene Höhe ermäßigt werden.\nbühren und Auslagen) für                                        (4) Werden für ein Mittel mehrere Änderungen nach\n1. die Entscheidung über die Zulassung der in § 1 Nr. 1      Nummer 4 gleichzeitig beantragt, so ist für die Änderung\nbis 8 der Tierimpfstoff-Verordnung genannten Mittel,      mit dem höchsten Gebührensatz die volle Gebühr und\nfür jede weitere Änderung die Hälfte der jeweils dafür\n2. die Entscheidung über die Freigabe von Chargen die-\nvorgesehenen Gebühr, insgesamt jedoch nicht mehr als\nser Mittel oder die Freistellung von der staatlichen\n5 000,– DM, zu erheben.\nChargenprüfung und\n(5) Die Gebühr für die Entscheidung über die Freigabe\n3. Prüfungen oder Untersuchungen für andere Amts-\neiner Charge beträgt ein Viertel der in Nummer 2 der An-\nhandlungen nach dem Tierseuchengesetz.\nlage festgesetzten Gebühr, soweit Chargen\n1. aus einer Endzubereitung portionsweise abgefüllt wer-\n§2\nden und wenn deshalb ein geringerer Prüfungsauf-\nDie Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenver-               wand entsteht,\nzeichnis der Anlage.\n2. sich außer in der Chargenbezeichnung nur durch das\n§3                                    Volumen der Endbehälter oder durch die Bezeichnung\ndes Mittels unterscheiden und die erste Charge bereits\n(1) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen             freigegeben ist (Bezugscharge) oder gleichzeitig frei-\naußergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis             gegeben wird.\nauf das Doppelte der in der Anlage genannten Sätze\nerhöht werden. Der Kostenschuldner ist zu hören, wenn        Bei Impfstoffen mit mehr als einer Komponente wird nur\nmit einer Erhöhung der Gebühr nach Satz 1 zu rechnen ist.    die größte Kombination als Ausgangscharge für Bezugs-\nchargen angesehen.\n(2) Die nach Nummer 1 bis 4 oder 6 der Anlage zu erhe-\nbenden Gebühren können\n§4\n1. auf Antrag des Kostenschuldners bis auf ein Viertel der\nMindestsätze, wenn an dem Inverkehrbringen eines             Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand-\nMittels auf Grund des Anwendungsgebietes ein öffent-      lung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer\nliches Interesse besteht oder der Antragsteller infolge   Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines\nSeltenheit der Anwendungsfälle einen diesen Kosten        Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Ge-\noder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirt-           bühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskosten-\nschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann,                  gesetzes erhoben.","942             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998\n§5                              ordnung vorgenommen worden ist, können Kosten nach\n(1) Für eine Amtshandlung, die vor dem Inkrafttreten     Maßgabe der §§ 2 und 3 erhoben werden, soweit vor der\ndieser Verordnung vorgenommen worden ist, können           Amtshandlung unter Hinweis auf den bevorstehenden\nKosten nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 erhoben werden,         Erlaß dieser Verordnung eine Kostenentscheidung aus-\nsoweit die jeweils zuständige Behörde die Erhebung der     drücklich vorbehalten ist.\nKosten in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten\nhat.\n§6\n(2) Für eine Amtshandlung bei Durchführung eines Ver-\nfahrens der gegenseitigen Anerkennung, wenn die Bun-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat ange-    Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierimpfstoff-Kostenverordnung\ngeben ist, oder bei Bearbeitung einer Änderungsanzeige     vom 10. Januar 1992 (BGBl. I S. 19), geändert durch Arti-\nfür ein im gegenseitigen Anerkennungsverfahren zugelas-    kel 7 § 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416),\nsenes Arzneimittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver-  außer Kraft.\nBonn, den 15. Mai 1998\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998               943\nAnlage\n(zu § 2)\nGebührenverzeichnis\nGebühren-                                                                                      Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                          DM\n1                                              2                                               3\n1.            Entscheidungen über die Zulassung\n1.1           Entscheidung über die Zulassung (§ 16 Tierimpfstoff-Verordnung,\nauch im Falle des § 41 Tierimpfstoff-Verordnung)\n1.1.1         Monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren und Tuberkuline                     15 000\n1.1.2         Impfstoffe mit zwei oder drei Komponenten                                           25 000\n1.1.3         Impfstoffe mit vier oder fünf Komponenten                                           30 000\n1.1.4         Impfstoffe mit mehr als fünf Komponenten                                            35 000\n1.1.5         Testallergene, außer Tuberkulin                                                       3 000\n1.1.6         Testsera und Testantigene                                                             5 000\n1.2           Zulassung aufgrund eines Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung, wenn               8 000\ndie Bundesrepublik Deutschland als betroffener Mitgliedstaat angegeben ist\n1.3           Durchführung eines Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung, wenn die               20 000\nBundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat angegeben ist             unbeschadet der\nunter 1.1 auf-\ngeführten Gebühr\n1.4           Verlängerung der Zulassung (§ 19 Tierimpfstoff-Verordnung)                            4 000\n1.5           Nachträgliche Anordnung einer Auflage oder Änderung einer Auflage               500 bis 2 000\n(§ 16 Abs. 5 Tierimpfstoff-Verordnung)\n2.            Entscheidung über die Freigabe einer Charge (§ 23 Tierimpfstoff-Verordnung)\n2.1           Monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren und Tuberkuline                       1 500\n2.2           Impfstoffe mit zwei oder drei Komponenten                                             2 000\n2.3           Impfstoffe mit vier oder fünf Komponenten                                             2 500\n2.4           Impfstoffe mit mehr als fünf Komponenten                                              3 000\n2.5           Testallergene, außer Tuberkulin                                                         300\n2.6           Testsera und Testantigene                                                               600\n2.7           Erteilung von Chargenfreigaben auf der Grundlage der Prüfungen anderer                  100\nEG-Mitgliedstaaten\n3.            Entscheidung über die Freistellung von der staatlichen Chargenprüfung         100 bis 200 % der\n(§ 26 Tierimpfstoff-Verordnung)                                               jeweiligen Gebühr\nnach Nummer 2\n4.            Prüfungen oder Untersuchungen für andere Amtshandlungen\n4.1           Bearbeitung einer Änderungsanzeige (§ 18 Tierimpfstoff-Verordnung)\n4.1.1         Änderung des Herstellungsverfahrens, des Prüfverfahrens und Verkürzung          500 bis zu der\nder Wartezeit                                                                 bei der Zulassung\nvorgesehenen\nHöchstgebühr\n4.1.2         Verlängerung der Haltbarkeitsdauer                                                    1 000\n4.1.3         Änderung der Dosierung, Art und Dauer der Anwendung, Gegenanzeigen,             500 bis 4 000\nNebenwirkungen oder Wechselwirkungen mit anderen Mitteln oder Tier-\narzneimitteln, Änderung der Bezeichnung\n4.1.4         Sonstige Änderungen                                                                     100\n4.2           Bearbeitung einer Änderungsanzeige für ein im gegenseitigen Anerkennungs-\nverfahren zugelassenes Arzneimittel nach der Verordnung (EG) Nr. 541/95\nder Kommission vom 10. März 1995 über die Prüfung von Änderungen einer\nZulassung, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erteilt\nwurde (ABl. EG Nr. L 55 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung, die von einer\nzuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erteilt wurde, bei einer Änderung","944          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                        DM\n1                                            2                                             3\n4.2.1         im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 541/95\nder Kommission, wenn\n4.2.1.1       die Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat angegeben ist             3 000\n4.2.1.2       die Bundesrepublik Deutschland lediglich betroffener Mitgliedstaat ist               500\n4.2.2         im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 541/95\nder Kommission, wenn\n4.2.2.1       die Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat angegeben ist            13 500\n4.2.2.2       die Bundesrepublik Deutschland lediglich betroffener Mitgliedstaat ist             7 000\n4.3           Zweitschriften, Beglaubigungen, Zulassungs- und Chargenzertifikate              200 bis 700\n5.            Untersuchungen von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr\noder Ausfuhr bestimmt sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 TierSG)\n5.1           Nachweis von Antikörpern im Mikroneutralisationstest\n5.1.1         für eine Probe, bei manueller Probenerfassung, gegen ein Virus                         76\n5.1.2         für jede weitere Probe, bei manueller Probenerfassung, gegen ein Virus                 52\n5.1.3         für eine Probe, bei automatischer Probenerfassung, gegen ein Virus                     60\n5.1.4         für jede weitere Probe, bei automatischer Probenerfassung, gegen ein Virus             36\n5.1.5         gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem pro Probe, zusätzlich zu               9\nden Gebühren nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.4\n5.1.6         Auswertung eines Mikroneutralisationstests mittels Fluoreszenzverfahren,               15\nImmunperoxidasefärbung oder ähnlicher Methoden, pro Probe, zusätzlich\nzu den Gebühren nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.5\n5.2           Nachweis von Antikörpern im Plaquereduktionstest\n5.2.1         für eine Probe gegen ein Virus                                                       280\n5.2.2         für jede weitere Probe, gegen ein Virus                                                60\n5.3           Nachweis von Antikörpern in einem ELISA-System\n5.3.1         für eine Probe, bei manueller Probenerfassung, gegen ein Antigen                       56\n5.3.2         für jede weitere Probe, bei manueller Probenerfassung, gegen ein Antigen               32\n5.3.3         für eine Probe, bei automatischer Probenerfassung, gegen ein Antigen                   40\n5.3.4         für jede weitere Probe, bei automatischer Probenerfassung, gegen ein Antigen           16\n5.3.5         gegen jedes weitere Antigen im gleichen Testsystem, pro Probe, zusätzlich               8\nzu den Gebühren nach den Nummern 5.3.1 bis 5.3.4\n5.4           Nachweis von Antikörpern oder Antigenen im Immunopräzipitationstest\n5.4.1         für eine Probe, gegen ein Antigen oder gegen ein Antiserum                             65\n5.4.2         für jede weitere Probe, gegen ein Antigen oder gegen ein Antiserum                     35\n5.5           Nachweis von Antikörpern im Hämagglutinations-Hemmtest\n5.5.1         für eine Probe, gegen ein Antigen                                                      65\n5.5.2         für eine Probe, gegen jedes weitere Antigen                                            50\n5.5.3         für jede weitere Probe, pro Antigen                                                     8\n5.6           Virusnachweis in Einschicht-Zellkulturen                                               65\n5.7           Virusnachweis im Plaquetest\n5.7.1         für eine Probe                                                                       175\n5.7.2         für jede weitere Probe                                                                 60\n5.7.3         MKS-Virusnachweis aus Samen, pro Charge                                              415\n5.8           Virusnachweis mittels Eikultur\n5.8.1         für eine Probe                                                                       175\n5.8.2         für jede weitere Probe                                                               120\n5.9           Zentrifugieren von Blutproben, pro Probe                                                4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998             945\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                        DM\n1                                           2                                               3\n5.10          Pathogenitätsprüfung bei aviären Virusisolaten\n5.10.1        Bestimmung des intracerebralen Pathogenitätsindexes an Eintagsküken                1 000\n5.10.2        Bestimmung des intravenösen Pathogenitätsindexes an 6 – 8 Wochen                   2 000\nalten Hühnern\n5.11          Spezifischer Nachweis einer Nukleinsäure\n5.11.1        für eine Probe                                                                       175\n5.11.2        für jede weitere Probe                                                                 60\n5.12          Sonstige Untersuchungen und Laborleistungen                                    100 bis 3 000\n6.            Prüfungen oder Untersuchungen für andere als in Nummer 5 genannte              200 bis 1 500\nAmtshandlungen"]}