{"id":"bgbl1-1998-27-7","kind":"bgbl1","year":1998,"number":27,"date":"1998-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/27#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-27-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_27.pdf#page=32","order":7,"title":"Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern","law_date":"1998-05-14T00:00:00Z","page":932,"pdf_page":32,"num_pages":9,"content":["932               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998\nVerordnung\nzur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften\nzur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern\nVom 14. Mai 1998\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                 bb) die Worte „der zuständigen Behörde beauf-\nund Forsten verordnet                                                       tragten Stelle“ durch die Worte „dieser beauf-\n– auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17                    tragten Stelle“ ersetzt und\nAbs. 1 Nr. 3, 4, 7 und 19, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbin-         cc) nach dem Wort „kennzeichnen“ die Worte\ndung mit § 78, sowie des § 76 Abs. 4 des Tierseuchen-                     „oder kennzeichnen zu lassen“ eingefügt.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) sowie                       b) In Absatz 2 werden die Worte „jeweiligen Tierbesit-\nzer oder dem von ihm Beauftragten“ durch das\n– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15                  Wort „Tierhalter“ ersetzt.\nund 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 sowie\ndes § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung             c) Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:\nder Gemeinsamen Marktorganisation in der Fassung                      „(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt\nder Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I                  werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den\nS. 1146) im Einvernehmen mit den Bundesministerien                  Bestand entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen\nder Finanzen und für Wirtschaft:                                    oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für\nSchlachttiere, die unter Beachtung des § 33 der\nBinnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung un-\nArtikel 1\nmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.\nÄnderung der Viehverkehrsverordnung\n(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mit-\nDie Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Be-                   gliedstaat verbracht werden, steht deren Kenn-\nkanntmachung vom 29. August 1995 (BGBl. I S. 1092,                    zeichnung nach dem Recht des anderen Mitglied-\n1248), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung                staates der Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in\nvom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2749), wird wie folgt               Verbindung mit Absatz 4, gleich.\ngeändert:\n(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder ist\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     die Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat\nder Tierhalter das Tier unverzüglich erneut nach\na) In der den Abschnitt 10 betreffenden Zeile werden              Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu\nnach dem Wort „Kennzeichnung“ die Worte „von                   lassen. Dies gilt nicht für Schweine, die unmittelbar\nSchweinen, Schafen und Ziegen“ angefügt.                       zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt und\nb) In der den Abschnitt 10b betreffenden Zeile wird               nach § 3 der Fleischhygiene-Verordnung ander-\ndie Angabe „24b bis 24d“ durch die Angabe „24b                 weitig gekennzeichnet sind.“\nund 24c“ ersetzt.\nc) Nach der den Abschnitt 10b betreffenden Zeile           6. § 19d wird wie folgt geändert:\nwerden folgende Zeilen eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Abschnitt 10c:     Kennzeichnung und Registrie-\nrung von Rindern nach der Ver-               „(1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbe-\nordnung (EG) Nr. 820/97                    stand vom Tierhalter spätestens vor der Abgabe\n§§ 24d bis 24g           aus dem Bestand mit einer von der zuständigen\nBehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle\nAbschnitt 10d:    Verbot des Inverkehrbringens               (beauftragte Stelle) ihm zugeteilten Ohrmarke, die\nvon Ohrmarken § 24h“.                      den Anforderungen des § 19c Abs. 3 entspricht,\ndauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu\n2. In der Überschrift zu Abschnitt 10 werden nach dem                lassen. § 19c Abs. 4 bis 6 Satz 1 gilt entspre-\nWort „Kennzeichnung“ die Worte „von Schweinen,                    chend.“\nSchafen und Ziegen“ angefügt.\nb) In Absatz 1a werden die Worte „jeweiligen Tier-\nbesitzer oder dem von ihm Beauftragten“ durch\n3. In § 19a werden das Wort „Rinder,“ gestrichen und\ndas Wort „Tierhalter“ ersetzt.\ndie Angabe „§§ 19b bis 19d“ durch die Angabe\n„§§ 19c und 19d“ ersetzt.                                     c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ohrtätowie-\nrung“ die Worte „der zuständigen Behörde oder“\n4. § 19b wird aufgehoben.                                            eingefügt.\n5. § 19c wird wie folgt geändert:                             7. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\na) In Absatz 1 werden                                         „Dies gilt nicht für Transporte, auf denen Vieh aus\naa) die Worte „Besitzer oder von einem von ihm             dem eigenen Bestand mit bestandseigenen Vieh-\nBeauftragten“ durch das Wort „Tierhalter“             transportfahrzeugen zu einer Schlachtstätte transpor-\nersetzt,                                              tiert wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998                   933\n8. Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                     (2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der\n„Bei Verwendung von Loseblattdurchschreibsyste-                zuständigen Behörde oder einer von dieser beauf-\nmen oder anderen zuverlässig nachprüfbaren syste-              tragten Stelle (beauftragte Stelle) auf Antrag und unter\nmatischen Aufzeichnungen sind die Seiten der Kon-              angemessener Berücksichtigung des voraussicht-\ntrollbücher und des Deckregisters mit fortlaufenden            lichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.\nNummern zu versehen (Paginierung).“                               (3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 820/97\nsowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechts-\n9. § 24b wird wie folgt geändert:                                 akten der Europäischen Gemeinschaft nichts ande-\nres ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der\na) In Satz 1 werden die Worte „oder Ziegen“ durch              Anlage 1 entsprechen und die Ohrmarkennummer in\ndie Worte „ , Ziegen, Hühner oder Truthühner“ er-          schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das\nsetzt.                                                     Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 2\nb) Es wird folgender Satz angefügt:                            gebildeten Strichcode zu versehen.\n„Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus           (4) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder\nder für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen            ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so\namtlichen Schlüsselnummer des vom Statisti-                hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen\nschen Bundesamt herausgegebenen Gemeinde-                  Behörde oder der beauftragten Stelle eine Ersatzohr-\nschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen          marke mit denselben Angaben, die sich auf der zu\nBetriebsnummer gebildet.“                                  ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und\ndas Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohr-\n10. § 24c wird wie folgt geändert:                                 marke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu\nlassen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „nicht“ die                                         § 24e\nWorte „für Hühner- oder Truthühnerhaltungen                                     Anzeige\nsowie“ eingefügt.\nDie Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter\nbb) In Satz 3 wird die Nummer 1 gestrichen, und            unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner\ndie bisherigen Nummern 2 und 3 werden die             Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes\nNummern 1 und 2.                                      sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 1, des Geburts-\n„(2) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß             datums, des Geschlechts und der Rasse des Tie-\n1. das Bestandsregister abweichend von § 24                    res sowie der Ohrmarkennummer des Mutter-\nAbs. 3 Satz 1 drei Jahre lang aufzubewahren ist            tieres,\nund                                                    2. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 2, des Geburts-\n2. im Falle eines automatisiert geführten Be-                  datums, des Geschlechts, der Rasse, des Her-\nstandsregisters auf Verlangen der zuständigen              kunftslandes sowie der ursprünglichen Kennzeich-\nBehörde der erforderliche Ausdruck auf Kosten              nung des Tieres im Drittland,\ndes Tierhalters vorzulegen ist.“                       der zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle\nanzuzeigen.\n11. § 24d wird durch folgende Abschnitte ersetzt:\n§ 24f\n„Abschnitt 10c\nRinderpaß\nKennzeichnung und Registrierung von Rindern\nnach der Verordnung (EG) Nr. 820/97                    (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6\nund 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 dürfen\n§ 24d                              Rinder aus einem Bestand nur verbracht oder abge-\nKennzeichnung                           geben werden, wenn sie von einem Rinderpaß beglei-\ntet sind, der den Bestimmungen der Artikel 6 Abs. 1\n(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verord-            und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der\nnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997              Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durch-\nzur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und             führungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97\nRegistrierung von Rindern und über die Etikettierung           des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregi-\nvon Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG           ster und Pässe im Rahmen des Systems zur Kenn-\nNr. L 117 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist,          zeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG\nsoweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt              Nr. L 354 S. 19) und der Anlage 3 entspricht.\nbestimmt,\n(2) Die zuständige Behörde oder die beauftragte\n1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den          Stelle trägt in den Rinderpaß die in § 24e genannten\nTierhalter spätestens 30 Tage nach der Geburt,             Angaben ein. Auf dem Rinderpaß ist die Ohrmarken-\n2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt             nummer zusätzlich mit einem nach Anlage 2 gebilde-\nworden sind, durch den Tierhalter des Bestim-              ten Strichcode zu vermerken.\nmungsbetriebes spätestens 14 Tage nach dem                    (3) Für Rinder, die aus einem Mitgliedstaat der\nEinstellen in den Betrieb                                  Europäischen Gemeinschaft verbracht worden sind,\ndurchzuführen oder durchführen zu lassen.                      ist von der zuständigen Behörde oder der von dieser","934               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998\nbeauftragten Stelle ein Rinderpaß gemäß Absatz 1                 ff)  Nummer 17 wird durch folgende Nummern\nauszustellen. Der vom Herkunftsmitgliedstaat ausge-                   ersetzt:\nstellte Rinderpaß ist nach Aufnahme einer Ablichtung                  „17. entgegen § 24d Abs. 1 eine Kennzeich-\nzu den Unterlagen von der zuständigen Behörde oder                           nung nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nder von dieser beauftragten Stelle an den Mitglied-                          zeitig durchführt oder durchführen läßt,\nstaat zurückzusenden.\n18. entgegen § 24d Abs. 4 ein Rind nicht,\n(4) Sobald die elektronische Datenbank voll be-                           nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenn-\ntriebsfähig ist, werden Rinderpässe nur noch auf                             zeichnet oder kennzeichnen läßt,\nAntrag von der beauftragten Stelle ausgestellt.\n19. entgegen § 24e eine Anzeige nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht\n§ 24g\nrechtzeitig erstattet,\nRegister, Transportkontrollbuch                            20. entgegen § 24f Abs. 1 ein Rind verbringt\nSoweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verordnung                        oder abgibt oder\n(EG) 820/97 in Verbindung mit Artikel 8 der Verord-                     21. ohne Genehmigung nach § 24h eine\nnung (EG) 2629/97 nichts abweichendes vorgeschrie-                           Ohrmarke in den Verkehr bringt.“\nben ist, gilt für das Register § 24 mit der Maßgabe,\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndaß im Falle eines automatisiert geführten Registers\nder erforderliche Ausdruck auf Verlangen der zustän-               „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2\ndigen Behörde auf Kosten des Tierhalters vorzulegen              Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen\nist.                                                             die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom\n21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur\nAbschnitt 10d                              Kennzeichnung und Registrierung von Rindern\nVerbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken                 und über die Etikettierung von Rindfleisch und\nRindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1)\n§ 24h                                  verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nVerbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken                 1. entgegen Artikel 6 Abs. 4 oder 5 den dort\ngenannten Paß bei der zuständigen Behörde\nEs ist verboten, Ohrmarken im Sinne dieser Verord-                nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder der\nnung oder im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2629/97                   zuständigen Behörde nicht oder nicht recht-\nin der jeweils geltenden Fassung ohne Genehmigung                    zeitig zusendet,\nder zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.“\n2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Anstrich in\nVerbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG)\n12. § 25 wird wie folgt geändert:                                        Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezem-\nber 1997 mit Durchführungsvorschriften zur\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „ , § 19b Abs. 3\nVerordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hin-\noder § 24a Satz 2“ durch die Angabe „oder § 24a\nblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und\nAbs. 1 Satz 2“ ersetzt.\nPässe im Rahmen des Systems zur Kennzeich-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 nung und Registrierung von Rindern (ABl. EG\nNr. L 354 S. 19) ein Register nicht, nicht richtig\naa) In Nummer 12a wird das Wort „Rind,“ gestri-                 oder nicht vollständig führt,\nchen.\n3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 den dort genannten\nbb) Nummer 12b wird wie folgt gefaßt:                           Paß nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig ergänzt oder\n„12b. entgegen § 19c Abs. 1, 4 Satz 1 oder\nAbs. 6 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6         4. entgegen Artikel 7 Abs. 4 das dort genannte\nSatz 1 jeweils auch in Verbindung mit                Register nicht oder nicht rechtzeitig offenlegt.“\n§ 19d Abs. 1 Satz 2, oder § 19d Abs. 1\nSatz 1 ein Schwein, Schaf oder eine      13. Dem § 25a wird folgender Absatz angefügt:\nZiege nicht, nicht richtig oder nicht\n„(3) Die §§ 19a, 19b, 20, 24c, 24d und 25 der\nrechtzeitig kennzeichnet oder kenn-\nViehverkehrsverordnung in der am 20. Mai 1998\nzeichnen läßt,“.\ngeltenden Fassung sind im Hinblick auf\ncc) Nummer 12c wird gestrichen.                          1. Rinder im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Satz 3 der\ndd) Nummer 13 wird wie folgt geändert:                      Verordnung (EG) Nr. 820/97 noch bis zum 1. Sep-\ntember 1998,\naaa) Nach der Angabe „§ 24c Abs. 2“ wird die\n2. Rinder im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Satz 4 der\nAngabe „oder § 24g“ eingefügt.\nVerordnung (EG) Nr. 820/97 noch bis zum 1. Sep-\nbbb) Die Worte „ , des Deckregisters oder des           tember 1999\nBestandsregisters“ werden durch die            abweichend von den Vorschriften des Abschnit-\nWorte „oder eines dort genannten Regi-         tes 10c weiter anzuwenden.“\nsters“ ersetzt.\nee) In Nummer 16 wird am Ende das Wort „oder“       14. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die Anlagen 1, 2\ndurch ein Komma ersetzt.                             und 3 zu dieser Verordnung ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998                    935\nArtikel 2                               wird gemäß Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung\nÄnderung                                 (EWG) Nr. 3886/92 ausgesetzt.“\nder Rinder- und Schafprämien-Verordnung\n4. § 16b wird wie folgt geändert:\nDie Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 25. März 1996 (BGBl. I                 a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Begleit-\nS. 537), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung               papier“ das Wort „ , Rinderpaß“ angefügt.\nvom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2873), wird wie folgt             b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Viehverkehrs-\ngeändert:                                                              verordnung“ die Worte „in der am 20. Mai 1998\ngeltenden Fassung oder des Rinderpasses nach\n1. In § 4 wird die Angabe „§ 19b der Viehverkehrsverord-               Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 und den zu\nnung“ durch die Angabe „§ 24d der Viehverkehrsver-                  ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten der\nordnung in Verbindung mit den dort genannten Rechts-                Europäischen Gemeinschaft in der jeweils gelten-\nakten der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt.                       den Fassung“ eingefügt.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 24c der Vieh-                                        Artikel 3\nverkehrsverordnung“ durch die Angabe „Artikel 7                  Änderung der Verordnung zur Änderung\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates                       der Futtermittelverordnung und\nvom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems                         der Viehverkehrsverordnung\nzur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern\nArtikel 3 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Futter-\nund über die Etikettierung von Rindfleisch und\nmittelverordnung und der Viehverkehrsverordnung vom\nRindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) in\n25. November 1997 (BGBl. I S. 2749) wird aufgehoben.\nder jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durch-\nführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen\nGemeinschaft sowie § 24g der Viehverkehrsverord-\nnung“ ersetzt.                                                                     Artikel 4\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                            Neubekanntmachung\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                        Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann jeweils den Wortlaut der Viehverkehrs-\n„1. bei Mutterkühen das Datum der ersten           verordnung und der Rinder- und Schafprämien-Verord-\nAbkalbung im Betrieb des Erzeugers und“.       nung in der vom 1. Juli 1998 an geltenden Fassung im\nbb) Es wird folgender Satz angefügt:                    Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n„Satz 1 Nr. 1 gilt nur für Mutterkühe, die ab dem\n1. Januar 1996 erstmals im Betrieb des Erzeu-\ngers abgekalbt haben.“                                                        Artikel 5\nInkrafttreten\n3. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                             Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n„(1) Die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen           1. Juli 1998 in Kraft. Artikel 3 tritt am Tage nach der Ver-\nVorschriften über das nationale Verwaltungspapier           kündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Mai 1998\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","936              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998\nAnlage 1\n(zu § 24d Abs. 3)\nOhrmarke zur Rinderkennzeichnung\n1. Ohrmarke (Vorderteil)\nRaum für Logo der zuständigen Behörde\nmindestens\noder beauftragten Stelle\n68 mm\nmindestens 5 mm\nmindestens\nAngabe des Strichcodes gemäß § 24d Abs. 3 Satz 2\n8 mm\nViehverkehrsverordnung\nmindestens 18 mm\nmindestens 55 mm\n2. Ohrmarke (Vorderteil)\nRaum für Logo der zuständigen Behörde\nmindestens                                                   oder beauftragten Stelle\n68 mm\nmindestens 5 mm\nmindestens 18 mm\nFreiraum für handschriftliche Eintragungen\nmindestens 55 mm\n1. und 2. Ohrmarke (Rück-/Dornteil)\nRaum für Logo der zuständigen Behörde\nmindestens                                                   oder beauftragten Stelle\n58 mm\nmindestens 5 mm\nmindestens 15 mm\nmindestens 55 mm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998                                              937\nAnlage 2\n(zu § 24d Abs. 3 und § 24f Abs. 2)\nRegelung\nüber den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß\n§ 24d Abs. 3 Satz 2 und § 24f Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung\nDer auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpaß einzutragende Strichcode ist wie nachfolgend\nbeschrieben aufzubauen:\n1.  Art des Strichcodes\nEs kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zum Einsatz.\n1.1 Kriterien des Strichcodetyps\nZeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer geradzahlig.\n1.2 Prüfziffernberechnung\nDie Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes dargestellt. Die Prüfziffer\nwird zusammen mit dem Strichcode gelesen. Stimmt diese gelesene Prüfziffer nicht mit der vom Lesegerät errechneten Prüfziffer\nüberein, wird der Strichcode nicht übertragen.\nNachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5 Familie nach Modulo 10 mit der Gewichtung 3. Die\nGewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, … werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter der Nutzziffernfolge verteilt:\nBeispiel:\nKlartext:                              0           8        9        0        1        3       3         5         0        8     0        7\nPrüfziffer:                            7\nNutzziffernfolge:                      0           8         9       0        1        3       3         5         0        8     0\nGewichtungsfaktoren:                   3           1         3       1        3        1       3         1         3        1     3\nEinzelprodukte:                        0           8        27       0        3        3       9         5         0        8     0\nSumme Einzelprodukte:                  0     +     8   +    27    + 0     +   3    +   3   +   9   +     5   +     0  +     8  +  0    =   63\nModulo 10:                             63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3)\nDifferenz zu 10\nErgibt die Prüfziffer                  10 – 3 = 7\nPrüfziffer:                            7\nZu beachten ist, daß, da der Code 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn die auszugebende Zahl\ninklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt werden muß. Diese gesetzte Null (0) geht auch\nin die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.).\n2.  Strichcode auf der Ohrmarke (§ 24d Abs. 3 Satz 1 Viehverkehrsverordnung)\nAuf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer dargestellt:\nAuf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt\nJa1)                                                                  Nein2)\nLS3)                                                    Individuelle Nummer                                            04 )        PZ5)\n5           6            7             8            9          10          11         12          13           14         15          16\n1)     Felder 5–14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt\n2)     Felder 15–16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt\n1)+ 2) Felder 5–16 als Strichcode dargestellt\n3)     Felder 5–6, Länderschlüssel\n4)     Feld 15, als „Füller“ wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel)\n5)     Feld 16, Prüfziffer","938                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998\n3.  Strichcode auf dem Rinderpaß (§ 24f Abs. 2 Satz 2 Viehverkehrsverordnung)\nDarstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt:\nAuf dem Rinderpaß in Klarschrift dargestellt\nNein, dafür DE1)                Nein2)                                              Ja3)                        Nein4)\n2            7       65)        0        06)           LS7)                          Individuelle Nummer           PZ8)\n0            1        2         3         4        5        6       7       8     9        10      11    12 13 14   15\n1) + 3)           DE und Felder 5–14 in Klarschrift auf dem Rinderpaß dargestellt\n5) + 6) + 8)      Felder 0–4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpaß\n1) + 2) + 3) + 4) Felder 0–15 als Strichcode dargestellt\n5)                Felder 0–2, Numerischer Code für „DE“\n6)                Felder 3–4, „Füller“ mit Nullen\n7)                Felder 5–6, Länderschlüssel\n8)                Feld 15, Prüfziffer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998             939\nAnlage 3\n(zu § 24f Abs. 1)\nVorderseite","940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998\nRückseite"]}