{"id":"bgbl1-1998-27-6","kind":"bgbl1","year":1998,"number":27,"date":"1998-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/27#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-27-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_27.pdf#page=18","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin","law_date":"1998-05-13T00:00:00Z","page":918,"pdf_page":18,"num_pages":14,"content":["918                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin*)\nVom 13. Mai 1998\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                            §4\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der                                          Ausbildungsberufsbild\nBekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I\nS. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom               (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\n25. März 1998 (BGBl. I S. 596) geändert worden ist, ver-             die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einver-                 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissen-\nschaft, Forschung und Technologie:                                     2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n§1                                   4. Umweltschutz,\nStaatliche Anerkennung                            5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan\ndes Ausbildungsberufes                               und Ablaufplan,\nDer Ausbildungsberuf Dachdecker/Dachdeckerin wird                   6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,\nfür die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 4, Dach-\ndecker, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.                      7. Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bau-\nhilfsstoffen,\n§2                                   8. Lesen und Anwenden von Zeichnungen und Plänen,\nAnfertigen von Skizzen, Durchführen von Messungen,\nAusbildungsdauer\n9. Herstellen von Mauerwerk, Putz und Beton,\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte\nAusbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                     10. Verarbeiten von Holz und Herstellen von Holzbau-\nteilen,\n1. Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik und\n11. Verarbeiten von Kunststoffen und bituminösen Werk-\n2. Reetdachtechnik                                                        stoffen,\ngewählt werden.\n12. Herstellen von Wärmedämmungen, Durchführen zu-\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach                         sätzlicher Maßnahmen bei Dachdeckungen,\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                13. Verarbeiten von Schiefer, Dachplatten und Schindeln,\ngemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes                   14. Verarbeiten von Dachziegeln und Dachsteinen,\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die              15. Verarbeiten von Metallen,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n16. Montieren und Einbauen von Einbauteilen,\n§3                                 17. Herstellen von Unterkonstruktionen für Außenwand-\nbekleidungen,\nBerufsfeldbreite Grundbildung\nund Zielsetzung der Berufsausbildung                      18. Einbauen von Vorrichtungen zur Ableitung von Ober-\nflächenwasser,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche            19. Verarbeiten von Wellplatten,\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in              20. Einbauen von Energiesammlern und Energieum-\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                  setzern.\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\nund Kenntnisse:\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-                1. in der Fachrichtung Dach-, Wand- und Abdichtungs-\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges                   technik:\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese                 a) Decken von Dach- und Wandflächen mit Schiefer,\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9                           Dachplatten, Schindeln, Wellplatten, Dachziegeln\nund 10 nachzuweisen.                                                         und Dachsteinen,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne           b) Abdichten mit Kunststoffen und bituminösen Werk-\ndes § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der             stoffen,\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-     c) Ausführen von Deckungen mit Blechen,\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                        d) Bekleiden von Außenwänden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998                 919\ne) Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren                                   §9\nBlitzschutz,                                                              Zwischenprüfung\nf) Reparieren von Dach- und Wandflächen sowie von\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nHolzkonstruktionen,\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ng) Berichtswesen, Aufmaß, qualitätssichernde Maß-        des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nnahmen;\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n2. in der Fachrichtung Reetdachtechnik:                      Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie\na) Vorbereiten von Deckungen mit Reet,                   in Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr aufge-\nführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nb) Decken von ebenen Dachflächen mit Reet,               Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan\nc) Herstellen von Anschlüssen und Abschlüssen,           zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\ndung wesentlich ist.\nd) Decken von gewölbten und geschweiften Dach-\nflächen mit Reet,                                       (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens sechs Stunden drei praktische Auf-\ne) Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren\ngaben ausführen. Hierfür kommen insbesondere folgende\nBlitzschutz,\nGebiete in Betracht:\nf) Reparieren von Dachflächen und von Holzkonstruk-\ntionen,                                              1. Decken eines Teilbereiches einer Dach- oder Wand-\nfläche mit Schiefer, Dachplatten oder Schindeln,\ng) Berichtswesen, Aufmaß, qualitätssichernde Maß-\nnahmen.                                              2. Decken eines Teilbereiches einer Dachfläche mit\nDachziegeln oder Dachsteinen,\n§5                              3. Herstellen eines Teilbereiches einer Dachabdichtung\nmit Kunststoffen oder bituminösen Werkstoffen.\nAusbildungsrahmenplan\n(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung\nDie in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen   in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich\nnach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung       auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nund für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung     Gebieten lösen:\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine      1. Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle,\nvon dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-           2. Umweltschutz, Naturschutz an Gebäuden,\nlichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-\nbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung       3. Skizzen, Zeichnungen und Verlegepläne,\ndes Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, so-\n4. Regelwerk des Dachdeckerhandwerks,\nweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung\nerfordern.                                                   5. Bau- und Bauhilfsstoffe, Maschinen, Geräte und Werk-\nzeuge,\n§6                              6. Dämmstoffe und Dämmtechnik,\nAusbildungsplan                        7. Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des              8. berufsbezogene Berechnungen.\nAusbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\n§ 10\nGesellenprüfung\n§7\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nBerufsausbildung                        Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nin überbetrieblichen Ausbildungsstätten            auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nDie Berufsausbildung wird in geeigneten Einrichtungen     soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\naußerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt. Die Handwerks-\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nkammer regelt die Durchführung der überbetrieblichen\ninsgesamt höchstens zwölf Stunden vier praktische\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\nAufgaben ausführen. Hierfür kommt insbesondere aus\nplanes (Anlage, Abschnitt IV).\nden folgenden vier Gebieten je eine der angegebenen\nAufgaben in Betracht:\n§8                              1. in der Fachrichtung Dach-, Wand- und Abdichtungs-\nBerichtsheft                             technik:\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines          a) Schiefer-, Dachplatten-, Schindel- und Wellplatten-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu              deckungen:\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu               aa) Decken von Dachflächen mit Schiefer, Dach-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig                  platten oder Schindeln einschließlich Traufe\ndurchzusehen.                                                            sowie Ortgang oder Grat,","920                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998\nbb) Decken von Dachflächen mit Wellplatten ein-           (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nschließlich Einbauen von Formteilen oder          den Prüfungsbereichen Dachdeckungen, Abdichtungen,\ncc) Herstellen von Anschlüssen oder Abschlüssen;       Außenwandbekleidungen sowie Wirtschafts- und Sozial-\nkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Dach-\nb) Dachziegel- und Dachsteindeckungen:                     deckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen\naa) Decken von Dachflächen einschließlich Traufe       soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Ver-\nsowie Grat oder Ortgang und First,                knüpfung von Informationen, technologischen, mathe-\nmatischen und zeichnerischen Fragestellungen Lösungs-\nbb) Herstellen von Anschlüssen oder Abschlüssen,\nwege und Arbeitsabläufe darstellen sowie Maßnahmen\ncc) Einbauen von Teilen einer Blitzschutzanlage        zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umwelt-\noder                                              schutz anwenden kann. Es kommen Aufgaben, die sich\ndd) Montieren und Einbauen von Einbauteilen;           auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere\naus folgenden Gebieten in Betracht:\nc) Abdichtungen:\n1. im Prüfungsbereich Dachdeckungen:\naa) Abdichten einer Dachfläche einschließlich Her-\nstellen eines Anschlusses oder Abschlusses            a) Regelwerk des Dachdeckerhandwerks,\nmit Kunststoffen, bituminösen Werkstoffen\nb) Dachkonstruktionen, Deckunterlagen,\noder Metallen,\nc) Wärmeschutz,\nbb) Herstellen von Bauwerksabdichtungen an\nwaagerechten und senkrechten Flächen oder             d) Werkstoffe,\ncc) Herstellen und Abdichten von Bewegungs-                e) Deckarten, Befestigungstechniken,\nfugen;                                                f) Anschlüsse und Abschlüsse,\nd) Außenwandbekleidungen:\ng) Ableiten von Oberflächenwasser,\naa) Ausführen von Bekleidungen insbesondere\nh) Energiesammler und Energieumsetzer,\nmit Dachziegeln, Dachsteinen, Schiefer, Faser-\nzement, Metallen oder Kunststoffen,                   i) Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz;\nbb) Herstellen von Anschlüssen oder Abschlüssen        2. im Prüfungsbereich Abdichtungen:\noder\na) Regelwerk des Dachdeckerhandwerks,\ncc) Herstellen von Abdeckungen;\nb) Deckunterlagen,\n2. in der Fachrichtung Reetdachtechnik:\nc) Wärmeschutz,\na) Reetdachdeckung:\nd) Werkstoffe für das Abdichten von Bauwerken,\naa) Decken von ebenen Dachflächen einschließlich\ne) Aufbau und Schichtenfolge von Dächern mit Ab-\nTraufe sowie Ortgang oder Grat,\ndichtungen,\nbb) Decken von gewölbten oder geschweiften\nDachflächen,                                          f) Aufbau und Schichtenfolge von Dachbegrünungen,\ncc) Herstellen von Firstabdeckungen und Ein-               g) Abdichten von Flächen gegen Bodenfeuchtigkeit\nbauen von Teilen einer Blitzschutzanlage oder             und gegen nichtdrückendes Wasser,\ndd) Herstellen von Anschlüssen;                            h) Anschlüsse und Abschlüsse;\nb) Dachziegel- und Dachsteindeckung:                       3. im Prüfungsbereich Außenwandbekleidungen:\naa) Decken eines Teilbereiches einer Dachfläche            a) Regelwerk des Dachdeckerhandwerks,\neinschließlich Traufe, Ortgang und First,             b) Unterkonstruktionen für Außenwandbekleidungen,\nbb) Herstellen von Anschlüssen oder Abschlüssen            c) Wärmeschutz,\noder\nd) Werkstoffe, Befestigungstechniken,\ncc) Montieren und Einbauen von Einbauteilen;\ne) Anschlüsse und Abschlüsse, Abdeckungen;\nc) Abdichtungen:\nAbdichten einer Dachfläche einschließlich Her-         4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nstellen eines Anschlusses oder Abschlusses mit             allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nKunststoffen, bituminösen Werkstoffen oder                 sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nMetallen;\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-\nd) Außenwandbekleidungen:                                  den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\naa) Ausführen von Bekleidungen mit kleinformati-\ngen Platten,                                      1. im Prüfungsbereich Dachdeckungen             150 Minuten,\nbb) Herstellen von Abschlüssen oder                    2. im Prüfungsbereich Abdichtungen               90 Minuten,\ncc) Herstellen von Abdeckungen.                        3. im Prüfungsbereich Außenwand-\nbekleidungen                                 60 Minuten,\nDabei sollen das Einrichten einer Baustelle, die Sicherheit\nund der Gesundheitsschutz, der Umweltschutz sowie             4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nqualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.                   und Sozialkunde                              60 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998                     921\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des      und Außenwandbekleidungen mindestens ausreichende\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses             Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen\nin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu           in einer der vier praktischen Aufgaben oder in einem der\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den            vier Prüfungsbereiche mit „ungenügend“ bewertet, so ist\nAusschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung          die Prüfung nicht bestanden.\nhat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte\nGewicht.                                                                                     § 11\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die                       Übergangsregelung\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n1. Prüfungsbereich Dachdeckungen            30 vom Hundert,      dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n2. Prüfungsbereich Abdichtungen             25 vom Hundert,\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\n3. Prüfungsbereich Außenwand-                                    dieser Verordnung.\nbekleidungen                            25 vom Hundert,\n4. Prüfungsbereich Wirtschafts-                                                              § 12\nund Sozialkunde                         20 vom Hundert.                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-             Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.\ntischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-       Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei      bildung zum Dachdecker vom 13. März 1981 (BGBl. I\nder Prüfungsbereiche Dachdeckungen, Abdichtungen                 S. 314) außer Kraft.\nBonn, den 13. Mai 1998\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger","922               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin\nI. Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                    2                                              3                                  4\n1     Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)             b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)             b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3     Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am         der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer     Ausbildung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)                Vermeidung ergreifen                                zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)             beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-\nbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an\nBeispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998                923\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                    2                                                  3                               4\n5     Auftragsübernahme,               a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen\nLeistungserfassung,              b) Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Sicherungsmaß-\nArbeitsplan und Ab-                  nahmen planen\nlaufplan\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)               c) Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen\nd) Geräte, Hilfsmittel und Werkzeuge festlegen\ne) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen\nf) Arbeitsberichte erstellen\n6     Einrichten, Sichern und          Arbeitsplatz auf der Baustelle:\nRäumen von Baustellen            a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                   ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen\nb) Arbeitsplatz sichern\nArbeits- und Schutzgerüste:\nc) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben auf-\nbauen, unterhalten und abbauen\nd) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits-\nund Schutzgerüsten mitwirken\nWerkzeuge, Geräte und Maschinen:\ne) Bereitstellen von Werkzeugen, Geräten und Maschi-\nnen veranlassen\nf) Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und\nmelden\ng) Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten              6*)\nh) Geräte und Maschinen in Betrieb nehmen, Auf-\nschmelz-, Schweiß- und Lötgeräte unter Aufsicht\nin Betrieb nehmen\n7     Prüfen, Lagern und Aus-          a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Einbauteile auf Ver-\nwählen von Bau- und                  wendbarkeit prüfen\nBauhilfsstoffen                  b) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Einbauteile nach Vor-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                   gabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und\nlagern\n8     Lesen und Anwenden von           Skizzen, Zeichnungen und Pläne:\nZeichnungen und Plänen,          a) Skizzen von Ansichten und Schnitten lesen und an-\nAnfertigen von Skizzen,              wenden\nDurchführen von Mes-\nsungen                           b) Bauzeichnungen und Verlegepläne lesen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)               c) Skizzen anfertigen\nMessungen:\nd) Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durch-\nführen\ne) Höhen mit Wasserwaage und Schlauchwaage über-\ntragen\nf) Geraden ausfluchten\ng) Meßpunkte anlegen und sichern\nh) rechte Winkel anlegen und prüfen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","924            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                  2                                            3                                    4\n9  Herstellen von Mauerwerk,    a) Mörtelgruppen nach Verwendungszweck unter-\nPutz und Beton                  scheiden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)           b) Bindemittel und Zuschläge für Mörtel und Beton\nauswählen\nc) Mauer-, Putz- und Verstrichmörtel herstellen und in\nseiner Konsistenz beurteilen\nd) Mauerwerksteile aus Steinen herstellen\ne) Schornsteine aus Steinen und Formteilen herstellen\nf) einlagigen Wandputz herstellen\ng) Brettschalungen herstellen\nh) Betonstahlmatten zuschneiden\ni) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen\nk) Beton herstellen, einbringen, verdichten und nach-\nbehandeln\n4\n10   Verarbeiten von Holz und     a) Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungs-\nHerstellen von Holzbau-         zweck unterscheiden\nteilen                       b) Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durch-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)             führen, insbesondere im Hinblick auf pflanzliche und\ntierische Schädlinge\nc) Sortier- und Schnittholzklassen unterscheiden\nd) Holz und Holzwerkstoffe lagern\ne) Holz bearbeiten, insbesondere durch Anreißen,\nStemmen, Sägen, Hobeln und Bohren\nf) Nägel und Schrauben entsprechend der Norm aus-\nwählen\ng) Holzverbindungen und Holzbefestigungen herstellen\n11   Verarbeiten von Kunst-       a) Oberflächen der Deckunterlage auf ihre Eignung für\nstoffen und bituminösen         Abdichtungen prüfen\nWerkstoffen                  b) Thermoplaste, Duromere und Elastomere nach ihren\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)             Eigenschaften unterscheiden\nc) Thermoplaste und Elastomere verformen\nd) Duromere schneiden, bohren und verkleben\ne) Kunststoff- und Bitumenbahnen nach Bezeichnung         8\nund Verwendungszweck unterscheiden, schneiden,\nnageln und fixieren\nf) Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel unterscheiden\nund verarbeiten\ng) Kunststoff-     und    Bitumenbahnen        kleben und\nschweißen\n12   Herstellen von Wärme-        Wärmedämmstoffe nach Eigenschaften und nach dem\ndämmungen, Durchführen       Verwendungszweck unterscheiden und einbauen\nzusätzlicher Maßnahmen\nbei Dachdeckungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998              925\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                            3                                   4\n13   Verarbeiten von Schiefer,    a) Formen von Schiefer, Dachplatten und Schindeln\nDachplatten und Schin-          unterscheiden\ndeln                         b) Schiefer und Dachplatten behauen und lochen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)\nc) Schiefer sortieren                                    24\nd) Schindeln sägen und schneiden\ne) Deckarten unterscheiden, Teilbereiche von Dach-\nund Wandflächen nach Vorgabe decken\n14   Verarbeiten von Dach-        a) Dachziegel und Dachsteine unterscheiden und be-\nziegeln und Dachsteinen         arbeiten, insbesondere behauen, reißen, kneifen,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)             schneiden, teilen und bohren\nb) Deckarten unterscheiden, Teilbereiche von Dach-\nflächen nach Vorgabe decken\n15   Verarbeiten von Metallen     a) Eigenschaften von Stahl und Nichteisenmetallen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)             unterscheiden\nb) Bleche und Profile bearbeiten, insbesondere an-\nreißen, zuschneiden, abkanten, falzen, runden,\nbördeln, sägen, bohren, feilen, nieten und löten       6\nc) Befestigungsmittel für Bleche auswählen und an-\nwenden\nd) Maßnahmen des Korrosionsschutzes durchführen\n16   Montieren und Einbauen       Einbauteile für Dächer und Wände nach Verwendungs-\nvon Einbauteilen             zweck unterscheiden und einbauen                          4\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)\nII. Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                            3                                   4\n1  Auftragsübernahme,           Auftragsübernahme, Leistungserfassung:\nLeistungserfassung,          a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen\nArbeitsplan und Ablauf-\nplan                         b) Technische Regelwerke, insbesondere Regelwerk des\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)              Dachdeckerhandwerks, Bauvorschriften und All-\ngemeine Technische Vertragsbedingungen für Bau-\nleistungen sowie Arbeitsanweisungen, anwenden\nc) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen\nArbeitsplan und Ablaufplan:\nd) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen\ne) Arbeitsschritte festlegen und nach Vorgaben ab-\nstimmen sowie Maßnahmen zur Sicherstellung des\nArbeitsablaufes ergreifen\nf) Witterungsbedingungen für die Durchführung von\nArbeiten berücksichtigen","926               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                              in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                    2                                                  3                                    4\n2     Einrichten, Sichern und          Einrichten, Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der\nRäumen von Baustellen            Baustelle:\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\na) Eignung der Verkehrswege beurteilen und Maß-\nnahmen zur Nutzung veranlassen\nb) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und\nunterhalten\nc) ergonomische Arbeitsweisen anwenden\nd) Gefahrstoffe erkennen und mögliche Gefahren ab-\nschätzen\ne) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen\nf)   Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-\nfindliche Maschinen auf der Baustelle beachten\ng) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen\nh) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen\nzum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen\ni)   bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versor-\ngung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle\nsichern\nArbeits- und Schutzgerüste:                                       4*)\nk) Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen\nl)   Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen\nGeräte und Maschinen:\nm) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-\nwählen, anfordern, transportieren, lagern und für\nden Einsatz vorbereiten\nn) Förder- und Transportgeräte bedienen sowie Last-\naufnahme- und Anschlagmittel einsetzen\nUmweltschutz:\no) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für\nden Abtransport vorbereiten\np) Entsorgung von Gefahrstoffen veranlassen\nq) Maßnahmen des Naturschutzes bei Dächern und\nAußenwandbekleidungen ergreifen, insbesondere für\nVögel und Fledermäuse\nRäumen:\nr) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Ab-\ntransport vorbereiten\ns) Baustelle übergeben\n3     Prüfen, Lagern und Aus-          a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Einbauteile ermitteln,\nwählen von Bau- und                   anfordern und bereitstellen\nBauhilfsstoffen\nb) Bau- und Bauhilfsstoffe auf Maßhaltigkeit und Form-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)\ngenauigkeit prüfen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998               927\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1          2      3\n1                  2                                            3                                     4\n4   Lesen und Anwenden von       a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben-\nZeichnungen und Plänen,         heiten auf der Baustelle prüfen\nAnfertigen von Skizzen,      b) Verlegepläne anwenden\nDurchführen von Mes-\nsungen                       c) Skizzen für Aufmaße anfertigen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)           d) Bauteile mit Meßinstrumenten einmessen und prüfen\n5   Verarbeiten von Holz         a) Holz und Holzwerkstoffe auswählen\nund Herstellen von Holz-     b) Holzkonstruktionen, insbesondere für Dachstühle und\nbauteilen                       Fachwerkwände, herstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)                                                                                 8\nc) Dach- und Wandflächen latten und schalen\nd) Vordeckbahnen auf Schalungen aufbringen\n6  Verarbeiten von Kunst-       a) Aufschmelz- und Schweißgeräte sowie Bitumen-\nstoffen und bituminösen         kocher in Betrieb nehmen, Sicherheitsvorschriften\nWerkstoffen                     beachten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)          b) Aufbau von belüfteten und nicht belüfteten Dächern\nmit Abdichtungen herstellen, Schichtenfolge sowie               7\nkonstruktive und bauphysikalische Unterschiede be-\nachten\nc) Anschlüsse und Abschlüsse bei Dachabdichtungen\nherstellen\n7  Herstellen von Wärme-        a) Wärmedämmungen bei belüfteten und nichtbelüfte-\ndämmungen, Durchführen          ten geneigten Dachkonstruktionen sowie bei Außen-\nzusätzlicher Maßnahmen          wandbekleidungen herstellen, konstruktive und bau-\nbei Dachdeckungen               physikalische Unterschiede beachten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)          b) zusätzliche Maßnahmen durchführen, insbesondere\nUnterdächer, Unterdeckungen und Unterspannun-\ngen herstellen\nc) Anschlüsse und Abschlüsse herstellen\n8  Verarbeiten von Schiefer,    Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit Schiefer,              11\nDachplatten und Schin-       Dachplatten und Schindeln in unterschiedlichen Deck-\ndeln                         arten decken\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)\n9  Verarbeiten von Dach-        a) Teilbereiche von Dachflächen mit Dachziegeln und\nziegeln und Dachsteinen         Dachsteinen in unterschiedlichen Deckarten decken,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)             Formteile einbauen\nb) Anschlüsse und Abschlüsse herstellen\nc) Firstziegel und Firststeine in Mörtel und mit Trocken-\nelementen verlegen\n10   Verarbeiten von Metallen     a) Lötgeräte in Betrieb nehmen, Sicherheitsvorschriften\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)             beachten\nb) Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit Blechen\nin unterschiedlichen Deckarten decken                               6\nc) Abdeckungen herstellen\nd) Abschlüsse herstellen","928              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1          2      3\n1                   2                                            3                                    4\n11    Herstellen von Unter-        a) Aufbau der Unterkonstruktion entsprechend der Be-\nkonstruktionen für              kleidungsart festlegen\nAußenwandbekleidungen        b) Untergrund prüfen, insbesondere im Hinblick auf die\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)             Verankerung von Unterkonstruktionen                                5\nc) Verankerungsmittel auswählen\nd) Unterkonstruktionen ausrichten und befestigen\n12    Einbauen von Vorrich-        a) Rinnen und Kehlen aus Metallen und aus Kunst-\ntungen zur Ableitung            stoffen anbringen\nvon Oberflächenwasser        b) Dachgullys einbauen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 18)                                                                            4\nc) Außenentwässerungen herstellen\nd) Innenentwässerung anschließen\n13    Verarbeiten von Well-        a) Wellplatten aus unterschiedlichen Werkstoffen\nplatten                         schneiden und bohren\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 19)                                                                                3\nb) Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit Well-\nplatten decken, Formteile einbauen\n14    Einbauen von Energie-        a) Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere\nsammlern und Energie-           Sonnenkollektoren und photovoltaische Elemente, in\numsetzern                       Dach- und Wandflächen einbauen                                     4\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 20)          b) Anschlüsse an Dachdeckungen, Dachabdichtungen\nund Außenwandbekleidungen herstellen\nIII. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen\na) in der Fachrichtung Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1          2      3\n1                   2                                            3                                    4\n1   Decken von Dach- und         a) Dach- und Wandflächen decken\nWandflächen mit Schiefer,    b) Anschlüsse und Abschlüsse bei Deckungen mit\nDachplatten, Schindeln,         Schiefer, Dachplatten, Schindeln und Wellplatten\nWellplatten, Dachziegeln,       herstellen\nund Dachsteinen                                                                                        21\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1            c) Gratziegel und Gratsteine in Mörtel und mit Trocken-\nBuchstabe a)                    elementen verlegen\nd) Fugenverstrich, Querschlag und Innenverstrich aus-\nführen\n2   Abdichten mit Kunst-         a) Flächen gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nicht-\nstoffen und bituminösen         drückendes Wasser abdichten\nWerkstoffen                  b) Anschlüsse und Abschlüsse herstellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe b)                 c) Bewegungsfugen herstellen und abdichten\nd) Oberflächenschutz von Dachabdichtungen, insbe-                         12\nsondere durch Besplittungen, Kiesschüttungen und\nPlattenbeläge, herstellen\ne) Aufbau und Schichtenfolge von extensiven und\nintensiven Dachbegrünungen herstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998                929\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                    2                                                  3                               4\n3     Ausführen von Deckungen          a) Dach- und Wandflächen decken\nmit Blechen                      b) Dehnungsausgleicher herstellen und einbauen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                                                                                         6\nBuchstabe c)                     c) Anschlüsse herstellen\n4     Bekleiden von Außen-             a) Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen\nwänden                               herstellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                                                                                         4\nb) Anschlüsse und Abschlüsse herstellen\nBuchstabe d)\n5     Errichten von Blitzschutz-       a) Erdungswiderstand von gebräuchlichen Erderfor-\nanlagen für den äußeren              men ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und\nBlitzschutz                          Tiefenerdern festlegen und dokumentieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                b) Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel\nBuchstabe e)                         und Rohrleitungen einbringen\nc) Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichs-\nschiene montieren, vorhandene Erdleitungen an-\nschließen                                                            4\nd) Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz nach\ntechnischen Regeln errichten, insbesondere Anord-\nnung von Fangeinrichtungen und Ableitungen unter\nBeachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen\nfestlegen und dokumentieren\ne) Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen\nmessen, beurteilen und dokumentieren\n6     Reparieren von Dach-             a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln\nund Wandflächen sowie            b) erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung er-\nvon Holzkonstruktionen               greifen                                                              3\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe f)                     c) Reparatur durchführen\n7     Berichtswesen, Aufmaß,           a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung\nqualitätssichernde Maß-              prüfen, Endkontrolle durchführen\nnahmen                           b) ausgeführte Arbeiten dokumentieren, insbesondere                     2*)\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                    Tagesbericht erstellen und Aufmaß anfertigen\nBuchstabe g)\nb) in der Fachrichtung Reetdachtechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                    2                                                  3                               4\n1     Vorbereiten von                  a) Reet auf Verwendbarkeit prüfen und nach Anwen-\nDeckungen mit Reet                   dungsbereich sortieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                b) Befestigungstechnik festlegen                                         6\nBuchstabe a)\nc) Befestigungsmittel auswählen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","930               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                    2                                                  3                               4\n2     Decken von ebenen                a) Deckunterlage ebener Dachflächen prüfen und her-\nDachflächen mit Reet                 stellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                b) ebene Dachflächen in unterschiedlichen Befesti-                      12\nBuchstabe b)                         gungstechniken, insbesondere Binden, Nähen und\nSchrauben, decken\n3     Herstellen von Anschlüs-         a) Decktechniken für Anschlüsse und Abschlüsse\nsen und Abschlüssen                  unterscheiden, Decktechnik festlegen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                b) Traufdeckungen unter Beachtung des Knieppunktes\nBuchstabe c)                         herstellen\nc) Ortgangdeckungen herstellen                                          12\nd) Firstabdeckungen unterschiedlicher Art herstellen\ne) Grat- und Kehldeckungen herstellen\nf) Anschlüsse an Einbauteilen, insbesondere an\nSchornsteinen, herstellen\n4     Decken von gewölbten             a) Deckunterlage gewölbter und geschweifter Dach-\nund geschweiften                     flächen prüfen und herstellen\nDachflächen mit Reet             b) gewölbte und geschweifte Dachflächen in unter-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                    schiedlichen Befestigungstechniken, insbesondere                    12\nBuchstabe d)                         Binden, Nähen und Schrauben, decken\nc) Übergänge bei gewölbten und geschweiften Dach-\nflächen formen\n5     Errichten von Blitzschutz-       a) Erdungswiderstand von gebräuchlichen Erderfor-\nanlagen für den äußeren              men ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und\nBlitzschutz                          Tiefenerdern festlegen und dokumentieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                b) Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel\nBuchstabe e)                         und Rohrleitungen einbringen\nc) Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichs-\nschiene montieren, vorhandene Erdleitungen an-\nschließen                                                             4\nd) Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz nach\ntechnischen Regeln errichten, insbesondere Anord-\nnung von Fangeinrichtungen und Ableitungen unter\nBeachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen\nfestlegen und dokumentieren\ne) Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen\nmessen, beurteilen und dokumentieren\n6     Reparieren von Dach-             a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln\nflächen und Holz-                b) erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung er-\nkonstruktionen                       greifen                                                               4\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe f)                     c) Reparatur durchführen\n7     Berichtswesen, Aufmaß,           a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung\nqualitätssichernde Maß-              prüfen, Endkontrolle durchführen\nnahmen                           b) ausgeführte Arbeiten dokumentieren, insbesondere                     2*)\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                    Tagesbericht erstellen und Aufmaß anfertigen\nBuchstabe g)\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998              931\nIV. Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten\nZur Grundlegung oder Vertiefung sollen von den in den Abschnitten I – III aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen\nin geeigneten überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden:\n1. im ersten Ausbildungsjahr während mindestens acht Wochen insbesondere die in laufender Nummer 9 und 10,\nlaufender Nummer 11 Buchstaben a – e, laufender Nummer 12, 13 und 14 sowie laufender Nummer 15\nBuchstabe b aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,\n2. im zweiten Ausbildungsjahr während drei Wochen insbesondere die in laufender Nummer 5 Buchstaben a – c,\nlaufender Nummer 8, laufender Nummer 9 Buchstaben a und c, laufender Nummer 10 Buchstaben a und b,\nlaufender Nummer 12 Buchstaben a und c sowie laufender Nummer 14 Buchstabe a aufgeführten Fertigkeiten\nund Kenntnisse,\n3. im dritten Ausbildungsjahr während drei Wochen\na) in der Fachrichtung Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik insbesondere die in laufender Nummer 1 Buch-\nstaben b und d, laufender Nummer 2 Buchstaben a bis c und Buchstabe e sowie laufender Nummer 5\nBuchstaben a, c und e,\nb) in der Fachrichtung Reetdachtechnik insbesondere die in laufender Nummer 2 Buchstabe b, laufender\nNummer 3 Buchstaben a, b, d und e, laufender Nummer 4 Buchstabe c sowie laufender Nummer 5 Buch-\nstaben a, c und e\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.\nDie Handwerkskammer läßt auf Antrag des Ausbildenden Ausnahmen zu, wenn die in Satz 1 bezeichneten Fertig-\nkeiten und Kenntnisse in gleicher Weise im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden können."]}