{"id":"bgbl1-1998-27-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":27,"date":"1998-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/27#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_27.pdf#page=15","order":5,"title":"Verordnung über die Vergütung für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und die Durchführung der Meldeverfahren (Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung - BeitrEinzVergV)","law_date":"1998-05-12T00:00:00Z","page":915,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998                 915\nVerordnung\nüber die Vergütung für den Einzug\ndes Gesamtsozialversicherungsbeitrags und die Durchführung der Meldeverfahren\n(Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung – BeitrEinzVergV)\nVom 12. Mai 1998\nAuf Grund des § 28n Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 in Verbin-    vervielfältigen. Vom Jahre 1999 an sind die für das Jahr\ndung mit § 28l Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozial-       1999 und die folgenden Jahre festgelegten Werte der\ngesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-      Anlagen 1 und 2 entsprechend der Veränderung der für\nsicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember         das jeweilige Jahr geltenden Bezugsgröße gegenüber der\n1976, BGBl. I S. 3845), § 28n Satz 1 Nr. 5 geändert und      des Jahres 1998 anzupassen. Die Summe ergibt den\nSatz 2 angefügt durch Artikel 2 Nr. 9 Buchstaben b und c     Gesamtbetrag in Deutscher Mark.\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824),           (3) Soweit nach Artikel 2 § 15c Abs. 4 des Vierten\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-       Buches Sozialgesetzbuch eine abweichende Prüfquote\nordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für        vereinbart wird, ist die Vergütung auf der Grundlage der\nGesundheit:                                                  Werte der Anlagen 1 und 2 zu berechnen, wobei eine\n§1                              pauschale Vergütung vereinbart werden kann.\nGrundsatz                             (4) Die Berechnungen werden auf fünf Dezimalstellen\ndurchgeführt. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 er-\nDie Krankenkassen (Einzugsstellen) erhalten von den       höht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der\nTrägern der Rentenversicherung und von der Bundes-           Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.\nanstalt für Arbeit für die Durchführung der in § 28l Abs. 1\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Auf-\n§3\ngaben monatlich eine nach § 2 zu berechnende Vergü-\ntung, die die von den Trägern der Rentenversicherung und                     Fälligkeit und Zahlungsweg\nder Bundesanstalt für Arbeit erbrachten Leistungen be-          (1) Die Einzugsstelle behält die Vergütung von den ab\nrücksichtigt.                                                dem 10. des laufenden Monats weiterzuleitenden Bei-\n§2                              trägen ein. Sie teilt den Trägern der Rentenversicherung\nund der Bundesanstalt für Arbeit in der nach § 4 Abs. 1 der\nBerechnung                          Beitragszahlungsverordnung einzureichenden Abrech-\n(1) Grundlage für die Berechnung der Vergütung für die    nung den einbehaltenen Betrag mit.\nEinzugsstellen ist                                              (2) Die von den Beiträgen zur Rentenversicherung ein-\n1. die Zahl der Beschäftigten, für die im Vormonat ein       zubehaltende Vergütung ist im Verhältnis der im Vormonat\nGesamtsozialversicherungsbeitrag entrichtet wurde,       an die einzelnen Träger weitergeleiteten Beiträge aufzu-\nteilen.\n2. die Zahl der im Vormonat von der Krankenkasse für\nGesamtsozialversicherungsbeiträge geführten Arbeit-                                   §4\ngeber-Beitragskonten,\nKünstlersozialkasse\n3. die Zahl der bei der Krankenkasse im Vormonat ein-\ngegangenen Anmeldungen und                                  Die Künstlersozialkasse erhält für die Durchführung der\nin § 28l Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n4. die Zahl der bei der Krankenkasse im Vormonat einge-      genannten Aufgaben von den Krankenkassen und von der\ngangenen Anmeldungen für geringfügig Beschäftigte.       Bundesversicherungsanstalt für Angestellte je Versicher-\nDie Vergütung für die landwirtschaftlichen Krankenkassen     ten eine Vergütung von monatlich jeweils 1,73 Deutsche\nals Einzugsstellen berechnet sich nach den Nummern 1         Mark. § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Abs. 1 gelten entspre-\nund 4, die Vergütung für die Bundesknappschaft und die       chend.\nSee-Krankenkasse nach der Nummer 1.\n§5\n(2) Die im Absatz 1 genannten Zahlen sind für die Ver-\nInkrafttreten\ngütung durch die Träger der Rentenversicherung mit den\nin der Anlage 1, für die Vergütung durch die Bundesanstalt      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998\nfür Arbeit mit den in der Anlage 2 genannten Werten zu       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Mai 1998\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","916               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998\nAnlage 1\nVergütung durch die Träger der Rentenversicherung im Jahr 1998\nBeschäftigte       Beitragskonto    Anmeldung      Anmeldung\ngeringfügig\nBeschäftigte\nGrößenklasse 1\nKrankenkassen mit mehr als 3 Millionen\nMitgliedern ohne Rentner                         0,11793            3,21171         4,20844        1,94375\nGrößenklasse 2\nKrankenkassen mit mehr als 250 000\nbis zu 3 Millionen Mitgliedern ohne Rentner      0,12098            6,94567        10,27435        2,45583\nGrößenklasse 3\nKrankenkassen mit mehr als 30 000\nbis zu 250 000 Mitgliedern ohne Rentner          0,11834            7,69773        10,59243        2,78551\nGrößenklasse 4\nKrankenkassen mit bis zu 30 000\nMitgliedern ohne Rentner                         0,16580            9,16524        10,96178        2,44026\nBundesknappschaft                                6,30399                –              –               –\nLandwirtschaftliche Krankenkassen                7,15438                –              –           2,44026\nSee-Krankenkasse                                      –                 –              –               –\nVergütung durch die Träger der Rentenversicherung vom Jahr 1999 an\nBeschäftigte       Beitragskonto    Anmeldung      Anmeldung\ngeringfügig\nBeschäftigte\nGrößenklasse 1\nKrankenkassen mit mehr als 3 Millionen\nMitgliedern ohne Rentner                         0,10721            2,52759         3,31728        1,53215\nGrößenklasse 2\nKrankenkassen mit mehr als 250 000\nbis zu 3 Millionen Mitgliedern ohne Rentner      0,11214            6,23519         9,22985        2,20617\nGrößenklasse 3\nKrankenkassen mit mehr als 30 000\nbis zu 250 000 Mitgliedern ohne Rentner          0,11022            6,95048         9,57313        2,51746\nGrößenklasse 4\nKrankenkassen mit bis zu 30 000\nMitgliedern ohne Rentner                         0,15457            8,37720        10,02753        2,23229\nBundesknappschaft                                5,47515                –              –               –\nLandwirtschaftliche Krankenkassen                6,96122                –              –           2,23229\nSee-Krankenkasse                                      –                 –              –               –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998             917\nAnlage 2\nVergütung durch die Bundesanstalt für Arbeit im Jahr 1998\nBeschäftigte       Beitragskonto    Anmeldung      Anmeldung\ngeringfügig\nBeschäftigte\nGrößenklasse 1\nKrankenkassen mit mehr als 3 Millionen\nMitgliedern ohne Rentner                         0,17060            6,08171         7,96913        3,68070\nGrößenklasse 2\nKrankenkassen mit mehr als 250 000\nbis zu 3 Millionen Mitgliedern ohne Rentner      0,14959             9,22981       13,65315        3,26345\nGrößenklasse 3\nKrankenkassen mit mehr als 30 000\nbis zu 250 000 Mitgliedern ohne Rentner          0,13869            9,55515        13,14833        3,45764\nGrößenklasse 4\nKrankenkassen mit bis zu 30 000\nMitgliedern ohne Rentner                         0,19155           10,95559        13,10306        2,91695\nBundesknappschaft                                0,78738                –              –               –\nLandwirtschaftliche Krankenkassen                7,11165                –              –           2,91695\nSee-Krankenkasse                                 3,30599                –              –               –\nVergütung durch die Bundesanstalt für Arbeit vom Jahr 1999 an\nBeschäftigte       Beitragskonto    Anmeldung      Anmeldung\ngeringfügig\nBeschäftigte\nGrößenklasse 1\nKrankenkassen mit mehr als 3 Millionen\nMitgliedern ohne Rentner                         0,17497            6,15260         8,07486        3,72953\nGrößenklasse 2\nKrankenkassen mit mehr als 250 000\nbis zu 3 Millionen Mitgliedern ohne Rentner      0,15044             9,29153       13,75411        3,28758\nGrößenklasse 3\nKrankenkassen mit mehr als 30 000\nbis zu 250 000 Mitgliedern ohne Rentner          0,13824            9,50550        13,09225        3,44290\nGrößenklasse 4\nKrankenkassen mit bis zu 30 000\nMitgliedern ohne Rentner                         0,19097           10,90600        13,05451        2,90614\nBundesknappschaft                                0,77607                –              –               –\nLandwirtschaftliche Krankenkassen                7,05331                –              –           2,90614\nSee-Krankenkasse                                 3,38112                –              –               –"]}