{"id":"bgbl1-1998-27-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":27,"date":"1998-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/27#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_27.pdf#page=9","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin","law_date":"1998-05-11T00:00:00Z","page":909,"pdf_page":9,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998                    909\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin*)\nVom 11. Mai 1998\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                11. Vorbereiten von Bodenteilen,\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August\n12. Montieren von Schuhen,\n1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der\nSechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom                     13. Sichern von Qualitätsstandards.\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden\nist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,                                              §4\nWissenschaft, Forschung und Technologie:                                              Ausbildungsrahmenplan\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\n§1                                 nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-\nStaatliche Anerkennung                          lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\ndes Ausbildungsberufes                          (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von\ndem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und\nDer Ausbildungsberuf Schuhfertiger/Schuhfertigerin                zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nwird staatlich anerkannt.                                            besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nheiten die Abweichung erfordern.\n§2\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nAusbildungsdauer                             und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                 zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\n§3                                 Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\nAusbildungsberufsbild                          Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8\nnachzuweisen.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                           §5\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                                              Ausbildungsplan\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\n4. Umweltschutz,\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,                                                 §6\n6. Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,                                   Berichtsheft\n7. Entwickeln von Modellen,                                           Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n8. Zuschneiden und Stanzen,                                        Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n9. Vorrichten,                                                     führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n10. Steppen,                                                         durchzusehen.\n§7\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                       Zwischenprüfung\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum    Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","910               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der        (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte          in den Prüfungsbereichen Schuhtechnik, Gestaltung und\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-     Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-        werden. In den Prüfungsbereichen Schuhtechnik sowie\nchend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,       Gestaltung und Konstruktion sind insbesondere durch\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.           Verknüpfung technologischer, funktionaler und gestal-\nterischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren,\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in  zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.\ninsgesamt höchstens vier Stunden eine Arbeitsaufgabe         Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\nsowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt         beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\nhöchstens 120 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende       Betracht:\nArbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Hierfür\nkommt insbesondere in Betracht:                              1. im Prüfungsbereich Schuhtechnik:\nAnfertigen und Kontrollieren der Schuhschäfte für ein            a) Herstellung, Eigenschaften und Einsatzgebiete\nPaar Schuhe, einschließlich Stanzen der Schaftteile, Vor-            der Werk- und Hilfsstoffe sowie technologische,\nrichten der Schaftteile sowie Steppen von Halte- und                 gestalterische und wirtschaftliche Zusammen-\nZiernähten.                                                          hänge zwischen Herstellung und Einsatz,\nb) Aufbau, Wirkungsweise, Funktionen und Bedienung\nDabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Zusammen-\nvon Produktionsmaschinen,\nhänge von Technik, Betriebsorganisation, Sicherheit und\nGesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie             c) Verfahren zur Schuhherstellung unter Berück-\nWirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.                             sichtigung von Grundsätzen und Maßnahmen zur\nSicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der\nArbeit sowie des Umweltschutzes,\n§8\nd) Maßnahmen zur Endbearbeitung sowie zum Sichern\nAbschlußprüfung                                 von Qualitätsstandards;\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der     2. im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion:\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         a) Zeichnen und Konstruieren von Schuhteilen unter\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                   Berücksichtigung von Schuhschnitten und Schuh-\ntypen,\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in      b) Anfertigen eines Schuhentwurfs mit Sohle und\ninsgesamt höchstens zehn Stunden ein Prüfungsstück an-               Absatz in perspektivischer Darstellung;\nfertigen und dokumentieren sowie in insgesamt höchstens\nzwei Stunden eine Planungsaufgabe bearbeiten. Hierfür        3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nkommt insbesondere in Betracht:                                  allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n1. als Prüfungsstück:                                            sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAnfertigen eines Paares Schuhe, einschließlich voll-        (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von fol-\nständigen Auszeichnens der Lederhaut, Stanzen unter      genden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nBeachtung rationeller Einteilung und der Qualitäts-      1. im Prüfungsbereich Schuhtechnik              120 Minuten,\nkriterien, Vorrichten und Steppen der Schaftteile,\nEinsteppen von Futter, Montieren der Schuhe sowie        2. im Prüfungsbereich Gestaltung\nAusführen von Abschlußarbeiten;                              und Konstruktion                             90 Minuten,\n2. als Planungsaufgabe:                                      3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nund Sozialkunde                              60 Minuten.\nSkizzieren und Bezeichnen eines Schuhmodells ent-\nsprechend der Arbeitsaufgabe, Erstellen eines Arbeits-      (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nablaufplans sowie Anfertigen einer Leistenkopie.         Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nin einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nBei der Anfertigung des Prüfungsstücks sowie bei der         Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nDurchführung der Planungsaufgabe sollen Maßnahmen            Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil\nzum Sichern der Qualitätsstandards, der Arbeitssicherheit    der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das\nsowie Informations- und Kommunikationstechniken ein-         doppelte Gewicht.\nbezogen werden. Die Anfertigung des Prüfungsstücks\nwird an Hand praxisorientierter Unterlagen dokumentiert.        (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nDurch die Anfertigung des Prüfungsstücks und die Durch-\nführung der Planungsaufgabe soll der Prüfling belegen,       1. Prüfungsbereich Schuhtechnik             50 vom Hundert,\ndaß er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter\n2. Prüfungsbereich Gestaltung\nBeachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer\nund Konstruktion                        30 vom Hundert,\nund zeitlicher Vorgaben selbständig planen und fertigungs-\ngerecht umsetzen sowie Dokumentationen anfertigen            3. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nkann.                                                            und Sozialkunde                         20 vom Hundert.\nDie Arbeitsaufgabe soll mit 80 vom Hundert und                  (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\ndie Planungsaufgabe mit 20 vom Hundert gewichtet             tischen und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens\nwerden.                                                      ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998             911\nPrüfungsleistungen in dem Prüfungsstück oder der              parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nPlanungsaufgabe oder in einem der drei Prüfungbereiche        dieser Verordnung.\nmit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht\nbestanden.\n§ 10\n§9                                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbergangsregelung\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten    Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-          bildung zum Schuhfertiger vom 16. August 1978\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-       (BGBl. I S. 1391) außer Kraft.\nBonn, den 11. Mai 1998\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger","912               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                    2                                              3                                 4\n1      Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                    b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3      Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am         der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer     Ausbildung\n(§ 3 Nr. 3)                       Vermeidung ergreifen                                zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                   zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Nr. 4)                    beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-\nbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an\nBeispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998              913\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2      3\n1                  2                                           3                                     4\n5   Planen und Vorbereiten       a) Arbeitsplatz vorbereiten, Arbeitsmittel und -geräte\nvon Arbeitsabläufen             unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages aus-\n(§ 3 Nr. 5)                     wählen und bereitstellen\n8\nb) Skizzen anfertigen sowie technische Unterlagen\nanwenden\nc) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen\nd) Arbeitsschritte an Hand der Auftragsunterlagen\nfestlegen\n2\ne) Fertigungskosten ermitteln, insbesondere Material-\nund Lohnkosten\n6   Beurteilen und Einsetzen     a) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und\nvon Werk- und Hilfsstoffen      Merkmalen unterscheiden\n(§ 3 Nr. 6)                  b) Werk- und Hilfsstoffe nach Verarbeitungsmöglichkei-\nten und Verwendungszweck zuordnen, insbesondere\nLeder, Futterstoffe und Bodenmaterialien\n8\nc) Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungs-\nprozessen beurteilen, insbesondere auf Optik und\nHaltbarkeit\nd) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sorti-\nmenten einordnen und lagern\ne) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und\ngesundheitlichen Anforderungen sowie nach ihrer\nWirtschaftlichkeit bewerten und nach ihrem Ver-                2\nwendungszweck einsetzen\n7   Entwickeln von Modellen      a) Leistenformen und -sortimente sowie Fersen- und\n(§ 3 Nr. 7)                     Spitzensprengungen unterscheiden, Leistenmaß-                      2\nsysteme anwenden\nb) Modellentwurf zeichnen\nc) Leistenkopie anfertigen\n6\nd) Grundmodell erstellen und detaillieren, insbesondere\nmittels CAD-Programmen\n8   Zuschneiden und Stanzen      a) Qualitätszonen einteilen und bezeichnen\n(§ 3 Nr. 8)                  b) Maschinen und Geräte handhaben sowie Schneide-        12\nund Stanztechniken ausführen\nc) Qualitätszonen der Leder bestimmen, Zuschneide-\nregeln anwenden                                                4\nd) Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung rationeller\nEinteilung zuschneiden und stanzen                                 10\ne) Zuschnitte kontrollieren\n9   Vorrichten                   a) Schuhteile stempeln\n(§ 3 Nr. 9)                  b) Zwischenfutter und Verstärkungen aufbringen\n6\nc) Schaftteile vorzeichnen, insbesondere für Stepp-\narbeiten\nd) Schaftteile spalten und schärfen\n7\ne) Schaftteile buggen","914            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2      3\n1                  2                                            3                                     4\n10   Steppen                      a) Nahtarten und ihre Einsatzgebiete unterscheiden\n(§ 3 Nr. 10)                 b) Nähgarne und -zwirne sowie Maschinennadeln aus-\nwählen\n14\nc) Steppmaschinen einrichten und bedienen\nd) geeignete Grifftechniken anwenden, richtige Körper-\nhaltung beachten\ne) Zier- und Haltenähte steppen                                    8\nf) Futter an offenen und geschlossenen Schäften ein-\nsteppen\n14\ng) Arbeitsergebnis prüfen, insbesondere Schäfte kon-\ntrollieren\n11   Vorbereiten von Boden-       a) Bodenteile nach Materialien, Schuhtyp und Fertigungs-\nteilen                          art unterscheiden, insbesondere Brand-, Zwischen-\n(§ 3 Nr. 11)                    und Laufsohlen\nb) Bodenteile nach Eigenschaften und Verwendungs-                  3\nzweck zuordnen\nc) Bodenteile bereitstellen und bearbeiten\n12   Montieren von Schuhen        a) Leisten, Schäfte und Bodenteile zusammenstellen\n(§ 3 Nr. 12)                 b) Maschinen und Werkzeuge nach ihrem Einsatz                          8\nunterscheiden und handhaben\nc) Leisten, Schäfte und Bodenteile nach unterschied-\nlichen Fertigungsarten vorbereiten\nd) Verbindungen von Schaft und Boden ausführen, ins-                       14\nbesondere durch Überholen, Zwicken und Annähen\ne) Zwischenergebnis kontrollieren\nf) Sohlenbefestigung vorbereiten, insbesondere durch\nRauhen und Auftragen von Klebstoff                                      12\ng) Sohlen befestigen\n13   Sichern von Qualitäts-       a) Aufgaben und Ziele beschreiben\nstandards                                                                              4\nb) Qualitätsstandards einhalten\n(§ 3 Nr. 13)\nc) Qualitätsmerkmale feststellen, Qualitätsausfall prüfen          2\nd) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und\ndokumentieren, Fehlerbeseitigung einleiten                          4\ne) Abschlußarbeiten ausführen, insbesondere Deck-\nsohlen einarbeiten und Schuhe finishen\n6\nf) Produkte lager- und versandfertig aufmachen und\nverpacken"]}