{"id":"bgbl1-1998-27-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":27,"date":"1998-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/27#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_27.pdf#page=7","order":3,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Neuntes SGB V-Änderungsgesetz - 9. SGB V-ÄndG)","law_date":"1998-05-08T00:00:00Z","page":907,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998                  907\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n(Neuntes SGB V-Änderungsgesetz – 9. SGB V-ÄndG)\nVom 8. Mai 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese\nLeistungen als Sachleistung im Rahmen einer medizi-\nnischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2\nArtikel 1                             gilt entsprechend.“\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche            2. Nach § 28 wird folgender Paragraph eingefügt:\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                                        „§ 28a\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert\nZuzahlung zu\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I\npsychotherapeutischer Behandlung\nS. 688), wird wie folgt geändert:\nVersicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,\n1. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                           leisten zu den Kosten der psychotherapeutischen\nBehandlung eine Zuzahlung von zehn Deutsche Mark\n„(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätig-        je Sitzung an den Leistungserbringer. Dies gilt nicht für\nkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung        die in § 28 Abs. 3 Satz 3 genannten Sitzungen und den\nund Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrank-             Konsiliarbericht. Der Vergütungsanspruch des Lei-\nheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst aus-         stungserbringers verringert sich für jede Sitzung um\nreichend und zweckmäßig ist. Wählen Versicherte bei          den Zuzahlungsbetrag; dies gilt nicht, wenn der Ver-\nZahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versor-             sicherte nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 vollständig befreit ist\ngung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In          oder soweit die Krankenkasse Zuzahlungen nach § 62\ndiesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare           Abs. 1a zu übernehmen hat.“\npreisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung\nabzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der\n3. In § 61 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Zuzah-\nBehandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen\nlung zu“ die Wörter „psychotherapeutischer Behand-\ndem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die\nlung,“ eingefügt.\nMehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intak-\nte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht\nzur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferor-       4. § 62 wird wie folgt geändert:\nthopädische Behandlung von Versicherten, die zu              a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\nBeginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet\n„(1a) Die Krankenkasse hat die dem Versicherten\nhaben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kie-\nwährend eines Kalenderjahres entstandenen Zu-\nferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte\nzahlungen zu psychotherapeutischer Behandlung\nkieferchirurgische und kieferorthopädische Behand-\nzu übernehmen, soweit sie die Belastungsgrenze\nlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funkti-\nübersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt ent-\nonsanalytische und funktionstherapeutische Maßnah-\nsprechend.“\nmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen\nvon den Krankenkassen auch nicht bezuschußt wer-             b) In Absatz 2 werden die Worte „Belastungsgrenze\nden. Das gleiche gilt für implantologische Leistungen            nach Absatz 1“ durch die Worte „Belastungsgren-\neinschließlich der Suprakonstruktion, es sei denn, es            zen nach den Absätzen 1 und 1a“ ersetzt.\nliegen seltene vom Bundesausschuß der Zahnärzte\nund Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1        5. In § 62a Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 24\nfestzulegende Ausnahmeindikationen für besonders             Abs. 3,“ die Angabe „§ 28a,“ eingefügt.","908              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998\n6. Dem § 85 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                                          Artikel 3\n„Die Gesamtvergütungen vermindern sich um die von                         Änderung des Gesetzes über\nden Versicherten geleisteten Zuzahlungen nach                        die Krankenversicherung der Landwirte\n§ 28a.“\n§ 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung\nder Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das\nArtikel 2                              zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1997\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                   (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefaßt:\n§ 196 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,              „(2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusam-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch         menhang mit der Entbindung gelten die §§ 28a, 31 Abs. 3,\nArtikel 14 § 22 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997              § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-\n(BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird wie folgt           gesetzbuch nicht.“\ngefaßt:\n„(2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusam-                                       Artikel 4\nmenhang mit der Entbindung gelten die §§ 28a, 31 Abs. 3,\nInkrafttreten\n§ 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-\ngesetzbuch nicht.“                                                 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 8. Mai 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}