{"id":"bgbl1-1998-27-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":27,"date":"1998-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/27#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_27.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten (Opferanspruchssicherungsgesetz - OASG)","law_date":"1998-05-08T00:00:00Z","page":905,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998                  905\nGesetz\nzur Sicherung der zivilrechtlichen\nAnsprüche der Opfer von Straftaten\n(Opferanspruchssicherungsgesetz – OASG)\nVom 8. Mai 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        entstanden ist und der Verletzte Pfandgläubiger geworden\nist, so kann dieser von dem Täter, dem Teilnehmer, einem\n§1                             an der Veröffentlichung beteiligten Dritten und einem son-\nstigen Begünstigten Auskunft über das Bestehen und den\nGesetzliches Forderungspfandrecht                 Umfang einer Forderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 und\n(1) Es besteht ein Pfandrecht an einer Forderung, die ein § 7 verlangen. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussage-\nTäter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat im Sinne      verweigerungsrechte sowie Verschwiegenheitspflichten\ndes § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs (Gläubiger) im    bleiben unberührt.\nHinblick auf eine öffentliche Darstellung der Tat gegen\neinen Dritten (Schuldner) erwirbt. Ein Pfandrecht besteht                                 §5\nauch, wenn die öffentliche Darstellung die Person des\nTäters oder Teilnehmers, insbesondere seine Lebens-                                 Hinterlegung\ngeschichte, seine persönlichen Verhältnisse oder sein son-      Ist ungewiß, ob und inwieweit einer Person ein Pfand-\nstiges Verhalten, zum Gegenstand hat und wenn die rechts-    recht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 zusteht, ist der Schuld-\nwidrige Tat für die öffentliche Darstellung bestimmend ist;  ner zur Hinterlegung an der Hinterlegungsstelle seines\ndies gilt nicht, wenn zwischen der Tat und der öffentlichen  allgemeinen Gerichtsstands berechtigt. Die Vorschriften\nDarstellung mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Frist  des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hinterlegung sind\nbeginnt, sobald die Tat beendet ist. Die §§ 187, 188 des     anzuwenden.\nBürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung.\n(2) Eine Forderung nach Absatz 1 kann vor ihrem Ent-                                   §6\nstehen nicht abgetreten werden.                                             Ergänzende Bestimmungen\n(3) Pfandgläubiger ist, wer als Verletzter im Sinne des\nSoweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vor-\n§ 172 Abs. 1 der Strafprozeßordnung anzusehen ist und\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Pfand-\ninfolge der rechtswidrigen Tat einen Schadensersatz-\nrecht an Forderungen entsprechend.\nanspruch gegen den Täter oder Teilnehmer hat; das\nPfandrecht sichert diese Forderung.\n§7\n§2\nUmgehungsverbot\nMehrere Geschädigte\nDas Pfandrecht besteht auch an der Forderung, die\nPfandrechte, die auf derselben öffentlichen Darstellung\njemand ohne selbst Täter oder Teilnehmer einer rechts-\nberuhen, haben den gleichen Rang. § 432 des Bürger-\nwidrigen Tat zu sein, als Gegenleistung für eine öffentliche\nlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.\nDarstellung im Sinne des § 1 erlangt (Begünstigter), sofern\nsich aus der Darstellung ergibt, daß ein Tatbeteiligter an\n§3                             deren Zustandekommen mitgewirkt hat und nach den\nAnteilsmäßige Befriedigung                   Umständen davon auszugehen ist, daß dieser aus der\nVeröffentlichung einen geldwerten Vorteil erlangt.\nÜbersteigen die Ansprüche auf Schadensersatz mehre-\nrer Pfandgläubiger die Höhe der Forderung, erhalten sie\nBefriedigung nur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche                                   §8\nuntereinander zur Höhe der Forderung.\nÜbergangsvorschrift und Inkrafttreten\n§4                                (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Forde-\nAuskunftspflicht                       rungen, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.\nLiegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, daß         (2) Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkün-\nein gesetzliches Pfandrecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2    dung in Kraft.","906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 8. Mai 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}