{"id":"bgbl1-1998-27-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":27,"date":"1998-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes","law_date":"1998-05-08T00:00:00Z","page":902,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["902                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Urheberrechtsgesetzes*)\nVom 8. Mai 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                       Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom\n27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter\nurheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften\nArtikel 1                                    betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterver-\nbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutz-\nÄnderung des Urheberrechtsgesetzes\nniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965                            Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,\n(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 7 des                     1. in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die\nGesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), wird                              programmtragenden Signale zum Satelliten ge-\nwie folgt geändert:                                                             leitet werden, oder\n2. in dem das Sendeunternehmen seine Nieder-\n1. § 20 wird wie folgt gefaßt:                                                  lassung hat, wenn die Voraussetzung nach Num-\n„§ 20                                        mer 1 nicht gegeben ist.\nSenderecht                                   Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber\nDas Senderecht ist das Recht, das Werk durch                        dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Num-\nFunk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satelliten-                        mer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu\nrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel,                   machen.\nder Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“                                 (3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2\nist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sen-\n2. Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b eingefügt:                      deunternehmens stattfindende Eingabe der für den\nöffentlichen Empfang bestimmten programmtragen-\n„§ 20a\nden Signale in eine ununterbrochene Übertragungs-\nEuropäische Satellitensendung                            kette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.\n(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des\nGebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen                                                  § 20b\nUnion oder Vertragsstaates des Abkommens über                                             Kabelweitersendung\nden Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt\nsie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder                       (1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen\nVertragsstaat erfolgt.                                                 eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiter-\nübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder\n(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines                     Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersen-\nStaates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Euro-                  dung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft\npäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens                        geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte, die\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in                       ein Sendeunternehmen in bezug auf seine Sendungen\ndem für das Recht der Satellitensendung das in                         geltend macht.\n(2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweiter-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates     sendung einem Sendeunternehmen oder einem Ton-\nvom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und\nleistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk    träger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat das\nund Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15).                    Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998                  903\nangemessene Vergütung für die Kabelweitersendung                                      Artikel 2\nzu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht                                    Änderung des\nverzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine                    Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes\nVerwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch\neine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung           Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. Sep-\nsteht Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen von        tember 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert durch\nSendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch            Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842),\ndem Urheber eine angemessene Vergütung für jede            wird wie folgt geändert:\nKabelweitersendung eingeräumt wird.“\n1. § 13b wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n3. Dem § 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„Vermutung der Sachbefugnis;\n„(3) § 20b gilt entsprechend.“                                            Außenseiter bei Kabelweitersendung“.\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\n4. Dem § 87 wird folgender Absatz 4 angefügt:                          „(3) Hat ein Rechtsinhaber die Wahrnehmung\n„(4) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen                      seines Rechts der Kabelweitersendung im Sinne\nsind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die             des § 20b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes\nKabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1               keiner Verwertungsgesellschaft übertragen, so gilt\nzu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern                 die Verwertungsgesellschaft, die Rechte dieser Art\nnicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses                   wahrnimmt, als berechtigt, seine Rechte wahr-\nsachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflich-           zunehmen. Kommen dafür mehrere Verwertungs-\ntung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm                  gesellschaften in Betracht, so gelten sie gemein-\nin bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder                 sam als berechtigt; wählt der Rechtsinhaber eine\nvon ihnen aus, so gilt nur diese als berechtigt.\nübertragenen Senderechte.“\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechte, die\ndas Sendeunternehmen innehat, dessen Sendung\n5. § 87c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                  weitergesendet wird.\n„3. für die Benutzung zur Veranschaulichung des                       (4) Hat die Verwertungsgesellschaft, die nach\nUnterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen               Absatz 3 als berechtigt gilt, eine Vereinbarung über\nZwecken erfolgt.“                                           die Kabelweitersendung getroffen, so hat der\nRechtsinhaber im Verhältnis zu dieser Verwertungs-\ngesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten,\n6. In § 94 Abs. 4 wird die Angabe „§ 27 Abs. 2 und 3“                wie wenn er ihr seine Rechte zur Wahrnehmung\ndurch die Angabe „§§ 20b, 27 Abs. 2 und 3“ ersetzt.               übertragen hätte. Seine Ansprüche verjähren in drei\nJahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Verwer-\n7. Vor § 138 wird folgende Vorschrift eingefügt:                     tungsgesellschaft satzungsgemäß die Abrechnung\nder Kabelweitersendung vorzunehmen hat; die Ver-\n„§ 137h                                wertungsgesellschaft kann ihm eine Verkürzung\nÜbergangsregelung bei                          durch Meldefristen oder auf ähnliche Weise nicht\nUmsetzung der Richtlinie 93/83/EWG                      entgegenhalten.“\n(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor 2. § 14 wird wie folgt geändert:\ndem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab              a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach\ndiesem Zeitpunkt ablaufen.                                          „(1) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten\nangerufen werden bei Streitfällen,\n(2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Her-                1. an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt\nstellung eines Bild- oder Tonträgers, der vor dem                      ist, wenn sie\n1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen\na) die Nutzung von Werken oder Leistungen, die\nmindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäi-\nnach dem Urheberrechtsgesetz geschützt\nschen Union oder Vertragsstaat des Europäischen\nsind, oder\nWirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist,\neine räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung                       b) den Abschluß oder die Änderung eines\nunter den Herstellern vor, ohne nach der Satelliten-                       Gesamtvertrages\nsendung und anderen Arten der Sendung zu unter-                        betreffen,\nscheiden, und würde die Satellitensendung der                     2. an denen ein Sendeunternehmen und ein Kabel-\ngemeinsam hergestellten Produktion durch einen Her-                    unternehmen beteiligt sind, wenn sie die Ver-\nsteller die Auswertung der räumlich oder sprachlich                    pflichtung zum Abschluß eines Vertrages über\nbeschränkten ausschließlichen Rechte eines anderen                     die Kabelweitersendung betreffen.“\nHerstellers beeinträchtigen, so ist die Satelliten-            b) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch\nsendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser aus-            die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b“ ersetzt.\nschließlichen Rechte zugestimmt hat.\n(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzu-      3. Dem § 14a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nwenden, sofern der Vertrag über die Einräumung des             „Betrifft der Streitfall die Einräumung oder Über-\nKabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998 ge-               tragung von Nutzungsrechten der Kabelweiter-\nschlossen wurde.“                                              sendung, beträgt die Frist drei Monate.“","904              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998\n4. In § 14b wird in Absatz 1 und in Absatz 2 jeweils die          7. § 16 wird wie folgt geändert:\nAngabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 14                  a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 1“\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a“ ersetzt.                                    durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a“\nersetzt.\n5. In § 14c Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1\nNr. 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buch-                   b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „eines\nstabe b“ ersetzt.                                                     Gesamtvertrags (§ 12)“ die Wörter „und eines\nVertrages nach § 14 Abs. 1 Nr. 2“ eingefügt.\n6. Nach § 14c wird folgender § 14d eingefügt:\n„§ 14d\nArtikel 3\nStreitfälle über Rechte\nder Kabelweitersendung                                               Inkrafttreten\nBei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 gilt § 14c             Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nentsprechend.“                                                 kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 8. Mai 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}