{"id":"bgbl1-1998-26-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":26,"date":"1998-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/26#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_26.pdf#page=11","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien/ zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien","law_date":"1998-05-04T00:00:00Z","page":875,"pdf_page":11,"num_pages":22,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998                     875\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Mediengestalter für Digital- und Printmedien/\nzur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien*)\nVom 4. Mai 1998\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                  3. fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten gemäß\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                     § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 sowie\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Verord-            4. weitere vom Ausbildenden festzulegende Qualifika-\nnung vom 21. September 1997 (BGBI. I S. 2390) ge-                         tionseinheiten aus den fachrichtungsbezogenen Aus-\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für                    wahllisten:\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:                     a) zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungs-\nbezogenen Auswahlliste I gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1,\n§1                                     b) eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungs-\nbezogenen Auswahlliste II gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2.\nStaatliche Anerkennung\ndes Ausbildungsberufes                              (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\nDer Ausbildungsberuf Mediengestalter für Digital- und\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nPrintmedien/Mediengestalterin für Digital- und Print-\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nmedien wird staatlich anerkannt. Es kann in folgenden\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nFachrichtungen ausgebildet werden:\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in\n1. Medienberatung,                                                     Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-\n2. Mediendesign,                                                       gen nach den §§ 8 bis 12 nachzuweisen.\n3. Medienoperating,\n§4\n4. Medientechnik.\nAusbildungsberufsbild\n§2                                    (1) Gegenstand der gemeinsamen Ausbildung sind\nmindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu\nAusbildungsdauer\nvermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§3\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nStruktur und Zielsetzung\nder Berufsausbildung                             4. Umweltschutz,\n(1) Die Ausbildung gliedert sich in                                  5. Arbeitsorganisation,\n1. gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1                  6. Gestaltungsgrundlagen,\nNr. 1 bis 12,                                                      7. Datenhandling I,\n2. zwei vom Ausbildenden festzulegende Qualifikations-                  8. Medienintegration I,\neinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste gemäß\n§ 4 Abs. 2,                                                        9. Qualitätsmanagement,\n10. Datenhandling II,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des     11. Medienintegration II,\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister   12. Telekommunikation,\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger 13. zwei Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen\nveröffentlicht.                                                          Auswahlliste gemäß Absatz 2.","876              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998\n(2) Die gemeinsame Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 13         2.3 Konzeption,\numfaßt folgende Qualifikationseinheiten:\n2.4 Gestaltung,\n1. kaufmännische Auftragsbearbeitung I,\n2.5 zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungs-\n2. typografische Gestaltung,                                         bezogenen Auswahlliste I gemäß Absatz 4 Nr. 1,\n3. elektronische Bildbearbeitung I,                             2.6 eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungs-\n4. Bewegtbild- und Audiosignalbearbeitung I,                         bezogenen Auswahlliste II gemäß Absatz 4 Nr. 2;\n5. Fotogravurzeichnung I,                                    3. in der Fachrichtung Medienoperating:\n6. medienübergreifende Datenausgabe,                            3.1 Produktionsplanung,\n7. Hard- und Software.                                          3.2 Informationsbeschaffung,\n3.3 produktorientierte Medienintegration,\n(3) Gegenstand der Ausbildung in den Fachrichtungen\nsind mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten       3.4 projektbezogene Datenbearbeitung,\nzu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n3.5 zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungs-\n1. in der Fachrichtung Medienberatung:                               bezogenen Auswahlliste I gemäß Absatz 4 Nr. 1,\n1.1 Projektplanung,                                         3.6 eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungs-\n1.2 Kommunikation,                                               bezogenen Auswahlliste II gemäß Absatz 4 Nr. 2;\n1.3 Kundenbetreuung,                                     4. in der Fachrichtung Medientechnik:\n1.4 projektbezogene Datenbearbeitung,                       4.1 Produktionsplanung,\n1.5 zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungs-     4.2 Prozeßsteuerung,\nbezogenen Auswahlliste I gemäß Absatz 4 Nr. 1,        4.3 Speichermedien,\n1.6 eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungs-\n4.4 digitale Druckausgabe,\nbezogenen Auswahlliste II gemäß Absatz 4 Nr. 2;\n4.5 zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungs-\n2. in der Fachrichtung Mediendesign:\nbezogenen Auswahlliste I gemäß Absatz 4 Nr. 1,\n2.1 gestaltungsorientierte Arbeitsvorbereitung,\n4.6 eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungs-\n2.2 Kommunikation,                                               bezogenen Auswahlliste II gemäß Absatz 4 Nr. 2.\n(4) Die in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b jeweils wählbaren Qualifikationseinheiten\nergeben sich aus den folgenden fachrichtungsbezogenen Auswahllisten I und II:\n1. fachrichtungsbezogene Auswahlliste I:\nMedien-    Medien-     Medien-    Medien-\nberatung     design    operating    technik\nLfd. Nr.                     Qualifikationseinheiten\n§ 4 Abs. 3 § 4 Abs. 3  § 4 Abs. 3 § 4 Abs. 3\nNr. 1.5    Nr. 2.5     Nr. 3.5    Nr. 4.5\nI.1      Kosten- und Leistungsrechnung                                 �\nI.2      kaufmännische Auftragsbearbeitung II                          �\nI.3      Kommunikation                                                                        �           �\nI.4      Gestaltung von Printprodukten                                            �\nI.5      Gestaltung digitaler Medien                                              �           �\nI.6      Redaktionstechnik I                                                      �           �\nI.7      Digitalfotografie I                                                      �           �           �\nI.8      Fotogravurzeichnung II                                                   �           �\nI.9      elektronische Bildbearbeitung II                                         �           �           �\nI.10     Bewegtbild- und Audiosignalbearbeitung II                                �           �\nI.11     Datenbankanwendung I                                                     �           �           �\nI.12     Programmierung von Medienprodukten                                                   �\nI.13     Druckformherstellung                                                                 �           �\nI.14     analoger Druck und analoge Vervielfältigung                                                      �\nI.15     Druckweiterverarbeitung                                                                          �","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998                  877\n2. fachrichtungsbezogene Auswahlliste II:\nMedien-     Medien-    Medien-    Medien-\nberatung      design   operating   technik\nLfd. Nr.                      Qualifikationseinheiten\n§ 4 Abs. 3  § 4 Abs. 3 § 4 Abs. 3 § 4 Abs. 3\nNr. 1.6     Nr. 2.6    Nr. 3.6    Nr. 4.6\nII.1      kundenspezifische Medienberatung                              �\nII.2      Projektdurchführung                                           �\nII.3      werbeorientierte Gestaltung                                               �\nII.4      Storyboarderstellung                                                      �          �\nII.5      Redaktionstechnik II                                                      �          �\nII.6      Digitalfotografie II                                                      �          �          �\nII.7      Fotogravurzeichnung III                                                   �          �\nII.8      Text-, Grafik-, Bilddatenbearbeitung                                      �          �\nII.9      Bewegtbild- und Audiosignalbearbeitung III                                �          �\nII.10     Datenbankanwendung II                                                     �          �          �\nII.11     Herstellung interaktiver Medienprodukte                                              �\nII.12     Reprografie                                                                                     �\nII.13     Mikrografie                                                                                     �\nII.14     Digitaldruck                                                                                    �\nII.15     Tiefdruckformherstellung                                                             �\nII.16     digitale Druckformherstellung                                                        �\n(5) Bei Qualifikationseinheiten mit aufsteigender            (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nOrdnungskennziffer muß bei Eintritt in die höherwertige      Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten gemein-\nQualifikationseinheit der Ausbildungsinhalt der voran-       samen Qualifikationseinheiten und die zwei nach § 3\ngegangenen Qualifikationseinheit vermittelt sein.            Abs. 1 Nr. 2 gewählten Qualifikationseinheiten aus der\ngemeinsamen Auswahlliste nach § 4 Abs. 2 sowie auf den\n§5                              im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenplan\nAusbildungsrahmenplan                       zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufaus-\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach      bildung wesentlich ist.\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen          (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-         Stunden vier Aufgaben bearbeiten, die aus schriftlichen\nbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem          und praktischen Teilen bestehen können und sich auf\nAusbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-        praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür kommen\nliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere\ninsbesondere folgende Gebiete in Betracht:\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.                                        1. Betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorgani-\nsation, Qualitätsmanagement,\n§6\n2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-\nAusbildungsplan\nschriften,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen            3. informations- und kommunikationstechnische Systeme,\nAusbildungsplan zu erstellen.                                    Datenhandling,\n4. Gestaltung,\n§7\n5. Medienintegration,\nBerichtsheft\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines      6. Kommunikationsfähigkeit.\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu                                     §9\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nAbschlußprüfung\ndurchzusehen.\nin der Fachrichtung Medienberatung\n§8\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nZwischenprüfung                         Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        § 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende         mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                   wesentlich ist.","878               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998\n(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens  bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nsieben Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten, deren     Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nErgebnis zu bewerten ist. Hierfür kommt insbesondere            (6) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Prüfungs-\ndie organisatorische Abwicklung eines Medienprojekts in      bereiche Konzeption und Gestaltung sowie Medien-\nBetracht.                                                    integration und Medienausgabe gegenüber den übrigen\n(3) Der Prüfungsteil B besteht aus den vier Prüfungs-     Prüfungsbereichen jeweils das doppelte Gewicht.\nbereichen Konzeption und Gestaltung, Medienintegration          (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den\nund Medienausgabe, Kommunikation sowie Wirtschafts-          Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungs-\nund Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf            teils B im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus       mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nfolgenden Gebieten in Betracht:\n1. im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung:                                          § 10\na) Arbeitsorganisation,                                                       Abschlußprüfung\nin der Fachrichtung Mediendesign\nb) kaufmännische Grundlagen,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nc) Kosten- und Leistungsrechnung,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß\nd) Auftragsbearbeitung,                                  § 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\ne) Projektmanagement,                                    mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nwesentlich ist.\nf) Produkte und Produktionsabläufe,\n(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens\ng) Marketing, Werbung,                                   sieben Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten, deren\nh) Kundenbetreuung,                                      Ergebnis zu bewerten ist. Hierfür kommt insbesondere\ndie Konzeption und Gestaltung eines Medienprodukts in\ni) Urheber-, Verwertungs- und Vertragsrecht;             Betracht.\n2. im Prüfungsbereich Medienintegration und Medien-             (3) Der Prüfungsteil B besteht aus den vier Prüfungs-\nausgabe:                                                 bereichen Konzeption und Gestaltung, Medienintegration\na) Medienintegration,                                    und Medienausgabe, Kommunikation sowie Wirtschafts-\nund Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf\nb) Datenhandling,\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\nc) Telekommunikation,                                    folgenden Gebieten in Betracht:\nd) Datenbearbeitung,                                     1. im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung:\ne) Qualitätsmanagement,                                      a) Layout,\nf) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,          b) Storyboard,\ng) Umweltschutz;                                             c) Gestaltungsmittel und -elemente,\n3. im Prüfungsbereich Kommunikation:                             d) Farbe und Farbsysteme,\na) Nutzung englischsprachiger Medien,                        e) Typografie und Normen,\nb) schriftliche Unterlagen,                                  f) Produktionsprozesse,\nc) Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln,               g) Wirkung von Medienkomponenten,\nTeamarbeit,                                              h) zielgruppen- und produktorientierte Mediengestal-\nd) Kommunikationswege und -mittel;                               tung;\n4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:          2. im Prüfungsbereich Medienintegration und Medien-\nausgabe:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                     a) Informations- und Übertragungsprozesse,\n(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen       b) Prozeßsteuerung,\nHöchstwerten auszugehen:                                         c) Datenformate, Datenorganisation, Datenkonvertie-\n1. im Prüfungsbereich Konzeption                                     rung,\nund Gestaltung                             120 Minuten,      d) digitale Datenein- und -ausgabe,\n2. im Prüfungsbereich Medienintegration                          e) Zusammenführen digitaler Daten,\nund Medienausgabe                          120 Minuten,\nf) Zusammenführen analoger Daten,\n3. im Prüfungsbereich Kommunikation              60 Minuten,\ng) Hard- und Softwarekomponenten,\n4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nh) Qualitätsmanagement,\nund Sozialkunde                              60 Minuten.\ni) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen               k) Umweltschutz;\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu er-        3. im Prüfungsbereich Kommunikation:\ngänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-           a) Nutzung englischsprachiger Medien,\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das         b) schriftliche Unterlagen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998                 879\nc) Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln,           2. im Prüfungsbereich Medienintegration und Medien-\nTeamarbeit,                                              ausgabe:\nd) Kommunikationswege und -mittel;                           a) Datenhandling,\n4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:              b) produktionstechnische Verfahren,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-         c) Medienprodukte,\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                     d) Netzwerke,\n(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen       e) Eingabesysteme,\nHöchstwerten auszugehen:                                         f) Ausgabesysteme,\n1. im Prüfungsbereich Konzeption                                 g) elektronische Bildbearbeitung,\nund Gestaltung                             120 Minuten,      h) Audio-/Videobearbeitung,\n2. im Prüfungsbereich Medienintegration                          i) Datenbankanwendungen,\nund Medienausgabe                          120 Minuten,\nk) Qualitätsmanagement,\n3. im Prüfungsbereich Kommunikation              60 Minuten,\nl) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nm) Umweltschutz;\nund Sozialkunde                              60 Minuten.\n3. im Prüfungsbereich Kommunikation:\n(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\na) Nutzung englischsprachiger Medien,\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu                b) schriftliche Unterlagen,\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den            c) Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln,\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-               Teamarbeit,\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nd) Kommunikationswege und -mittel;\nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.          4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n(6) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Prüfungs-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nbereiche Konzeption und Gestaltung sowie Medien-\nintegration und Medienausgabe gegenüber den übrigen             (4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen\nPrüfungsbereichen jeweils das doppelte Gewicht.              Höchstwerten auszugehen:\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den        1. im Prüfungsbereich Konzeption\nPrüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungs-             und Gestaltung                            120 Minuten,\nteils B im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung         2. im Prüfungsbereich Medienintegration\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.                und Medienausgabe                         120 Minuten,\n3. im Prüfungsbereich Kommunikation            60 Minuten,\n§ 11\n4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nAbschlußprüfung                             und Sozialkunde                            60 Minuten.\nin der Fachrichtung Medienoperating\n(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der     nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß        Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\n§ 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-       ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung      Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergeb-\nwesentlich ist.                                              nisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind\ndas bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\n(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nsieben Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten, deren\nErgebnis zu bewerten ist. Hierfür kommt insbesondere die        (6) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Prüfungs-\nDatenerzeugung für die Verwendung in Print- und elektro-     bereiche Konzeption und Gestaltung sowie Medien-\nnischen Medien in Betracht.                                  integration und Medienausgabe gegenüber den übrigen\nPrüfungsbereichen jeweils das doppelte Gewicht.\n(3) Der Prüfungsteil B besteht aus den vier Prüfungs-\nbereichen Konzeption und Gestaltung, Medienintegration          (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den\nund Medienausgabe, Kommunikation sowie Wirtschafts-          Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungs-\nund Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf            teils B im Prüfungsbereich Medienintegration und\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus       Medienausgabe mindestens ausreichende Leistungen\nfolgenden Gebieten in Betracht:                              erbracht sind.\n1. im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung:                                         § 12\na) Layout,                                                                    Abschlußprüfung\nin der Fachrichtung Medientechnik\nb) Storyboard,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nc) Gestaltungsgrundlagen,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß\nd) Gestaltungsmittel und -elemente;                      § 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-","880               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung            (5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\nwesentlich ist.                                                 nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\n(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens     Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nsieben Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten, deren        ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nErgebnis zu bewerten ist. Hierfür kommt insbesondere die        Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nAufbereitung von Vorlagen und Daten für einen Ausgabe-          ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nprozeß und dessen Steuerung in Betracht.                        bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\n(3) Der Prüfungsteil B besteht aus den vier Prüfungs-\nbereichen Konzeption und Gestaltung, Medienintegration             (6) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Prüfungs-\nund Medienausgabe, Kommunikation sowie Wirtschafts-             bereiche Konzeption und Gestaltung sowie Medien-\nund Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf               integration und Medienausgabe gegenüber den übrigen\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus          Prüfungsbereichen jeweils das doppelte Gewicht.\nfolgenden Gebieten in Betracht:                                    (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den\n1. im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung:                Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungs-\nteils B im Prüfungsbereich Medienintegration und\na) Vorlagenarten und -beurteilung,                          Medienausgabe mindestens ausreichende Leistungen\nb) Gestaltungsgrundlagen,                                   erbracht sind.\nc) Gestaltungsmittel und -elemente,\n§ 13\nd) Produktionsprozesse;\nNichtanwenden von Vorschriften\n2. im Prüfungsbereich Medienintegration und Medien-\nausgabe:                                                       Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-\na) Materialien,                                             beruf Fotogravurzeichner/Fotogravurzeichnerin sind nicht\nb) Messen und Prüfen,                                       mehr anzuwenden.\nc) Ausgabegeräte und -techniken,\n§ 14\nd) Text-, Bild- und Grafikübernahme,\nÜbergangsregelung\ne) Eingabegeräte und -techniken,\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse für die Ausbil-\nf) Betriebssysteme, Hardware und Netzwerke,\ndungsberufe Schriftsetzer/Schriftsetzerin für den Geltungs-\ng) Verfahrenswege zur Text-, Bild- und Grafikver-           bereich der Industrie, Reprohersteller/Reproherstellerin,\narbeitung,                                              Werbe- und Medienvorlagenhersteller/Werbe- und Medien-\nh) Qualitätsmanagement,                                     vorlagenherstellerin, Reprograf/Reprografin und Foto-\ni) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,         gravurzeichner/Fotogravurzeichnerin, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nk) Umweltschutz;                                            schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n3. im Prüfungsbereich Kommunikation:                            parteien vereinbaren für Berufsausbildungsverhältnisse,\na) Nutzung englischsprachiger Medien,                       die nach dem 31. Juli 1997 im ersten Ausbildungsjahr\nbegonnen haben, die Anwendung der Vorschriften dieser\nb) schriftliche Unterlagen,                                 Verordnung.\nc) Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln,\n(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nTeamarbeit,\n31. Dezember 1999 beginnen, können die Vertrags-\nd) Kommunikationswege und -mittel;                          parteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften\n4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:             vereinbaren.\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-                                    § 15\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen\nHöchstwerten auszugehen:                                           Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.\nGleichzeitig treten die Verordnungen über die Berufs-\n1. im Prüfungsbereich Konzeption                                ausbildung zum Reprohersteller/zur Reproherstellerin\nund Gestaltung                             120 Minuten,     vom 18. April 1994 (BGBl. I S. 823), zum Werbe- und\n2. im Prüfungsbereich Medienintegration                         Medienvorlagenhersteller/zur Werbe- und Medienvor-\nund Medienausgabe                          120 Minuten,     lagenherstellerin vom 29. Mai 1996 (BGBl. I S. 720), zum\nReprografen/zur Reprografin vom 24. April 1997 (BGBl. I\n3. im Prüfungsbereich Kommunikation              60 Minuten,    S. 955) sowie zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin für den\n4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-                              Geltungsbereich der Industrie nach § 2 der Verordnung\nund Sozialkunde                              60 Minuten.    vom 21. April 1993 (BGBl. I S. 496) außer Kraft.\nBonn, den 4. Mai 1998\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998                881\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Mediengestalter für Digital- und Printmedien/zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien\nA. Gemeinsame Ausbildung\n1. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                 in Wochen\nQualifikationseinheit            Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–18.       19.–36.\n1                   2                                            3                                     4\n1     Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)           b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und                   a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\nOrganisation des Ausbil-         erläutern\ndungsbetriebes               b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)               Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-\ngane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3     Sicherheit und               a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am           der gesamten\nGesundheitsschutz                Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer      Ausbildung\nbei der Arbeit                   Vermeidung ergreifen                                 zu vermitteln\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)           b) berufsbezogene Arbeitschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)           im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","882            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                               in Wochen\nQualifikationseinheit           Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–18.       19.–36.\n1                  2                                           3                                      4\n5   Arbeitsorganisation          a) Auftragsunterlagen und Vorlagen entsprechend der\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)              Auftragsbeschreibung auf Vollständigkeit prüfen\nb) Auftragsziele festlegen und Teilaufgaben definieren\nc) Verfahrenswege für die Produktion ableiten, dabei\nVerwertungsrechte berücksichtigen\nd) Datenträger auf Eignung und technische Umsetz-\nbarkeit prüfen\ne) technische und terminliche Kundenvorgaben beach-\nten, Termine planen, abstimmen und überwachen\nf) Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe\ndokumentieren\ng) deutsch- und englischsprachige Informationsquellen\n15\nnutzen\nh) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergeb-\nnisse abstimmen und auswerten\ni) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Team an-\nwenden\nk) Materialkosten und Zeitaufwand dokumentieren und\nim Soll-Ist-Vergleich bewerten\nl) an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter\nBerücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergo-\nnomischer Aspekte mitwirken\nm) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisa-\ntion und -gestaltung vorschlagen\n6   Gestaltungsgrundlagen        a) Gestaltungsgrundsätze für die          Herstellung von\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)              Medienprodukten anwenden\nb) Gestaltungselemente entwickeln\nc) Maße umrechnen und anwenden                               15\nd) Schriftwirkung beurteilen\ne) Normvorschriften berücksichtigen\nf) Farben als Gestaltungsmittel einsetzen\n7   Datenhandling I              a) Systemkomponenten und Softwareapplikationen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)              auftragsbezogen auswählen\nb) Dateiformate unterscheiden und in verschiedenen\nAnwendungsbereichen einsetzen\nc) Datenorganisation und -verwaltung auftragsspezi-\nfisch nutzen, Dateikonventionen anwenden\nd) Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeits-\nabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die\neigene Arbeitsorganisation nutzen                         15\ne) Originaldaten sichern und daraus Produktionsdaten\nerzeugen\nf) Datenträger auswählen sowie Produktionsdaten\nsichern und archivieren\ng) Daten verwendungsbezogen bereitstellen und aus-\ngeben\nh) Virenschutz sicherstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998                 883\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                in Wochen\nQualifikationseinheit            Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–18.       19.–36.\n1                  2                                            3                                      4\n8  Medienintegation I           a) Dateien auftragsbezogen auswählen und zusam-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)              menführen\nb) Daten für die Mehrfachnutzung übernehmen, trans-\nferieren und konvertieren\nc) Bestandteile von Softwaretools unterscheiden und\nhandhaben                                                  15\nd) verschiedene Datentypen für unterschiedliche Ver-\nwendungsmöglichkeiten unter Anwendung von Soft-\nwaretools kombinieren\ne) Arbeitsergebnisse korrigieren und optimieren\n9  Qualitätsmanagement          a) Maßnahmen des Qualitätsmanagements im eigenen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)              Arbeitsbereich anwenden\nb) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vor-\ngaben kontrollieren; bei Abweichungen Systemein-\nstellungen korrigieren                                      2\nc) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz-\nten Werkzeuge, Geräte und Systeme als Teil des\nQualitätsmanagements erkennen und Maßnahmen\neinleiten\n10   Datenhandling II             a) Leistungsmerkmale von Netzwerken bewerten, den\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)             Datenfluß im Netz optimieren\nb) Leistungsmerkmale von Hard- und Softwareschnitt-\nstellen hinsichtlich Kompatibilität beurteilen und auf-\neinander abstimmen\nc) Daten übernehmen, unter Berücksichtigung der\nStandardisierbarkeit transferieren und konvertieren                     11\nd) Komprimierungsverfahren abgestimmt auf den Datei-\ntyp auswählen und Komprimierung durchführen\ne) metastrukturierte Dateien erstellen und verwalten\nf) Daten für die Mehrfachnutzung übernehmen, trans-\nferieren und konvertieren\n11   Medienintegration II         a) anwendungsspezifische Eingangsformate für die\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)             Datenbearbeitung festlegen\nb) Digitalisierung analoger Daten durchführen\nc) Geräte und Softwaretools für die Kombination analo-\nger und digitaler Daten auswählen\nd) analoge und digitale Daten im Produktionsprozeß\nkombinieren                                                             11\ne) Abfolge der Arbeitsschritte für die Integration unter-\nschiedlicher Datenstrukturen festlegen\nf) Farbraumanpassungen durchführen\ng) anwendungsspezifische Ausgangsformate für unter-\nschiedliche Ausgabemedien und unterschiedliche\nSystemplattformen erzeugen","884             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                              in Wochen\nQualifikationseinheit              Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–18.       19.–36.\n1                  2                                              3                                 4\n12   Telekommunikation             a) technische Möglichkeiten der Telekommunikation\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)               unterscheiden\nb) Kompatibilitäten und Übertragungsstandards fest-\nstellen\nc) Übertragungsraten und Transfergeschwindigkeiten\nbewerten\nd) Kosten für Datenübertragungen ermitteln und ver-                     4\ngleichen\ne) Dienste und Netze für den Informationsaustausch\nnutzen\nf) Dateien vor der Datenübertragung optimieren\ng) Ergebnisse anhand von Übertragungsprotokollen\nprüfen\n2. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 2\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                              in Wochen\nQualifikationseinheit              Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–18.       19.–36.\n1                  2                                              3                                 4\na) typische Geschäftsprozesse unterscheiden\n13.1  kaufmännische Auftrags-\nbearbeitung I                 b) Organisations- und Bürokommunikationsmittel an-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)                wenden\nc) Schriftverkehr durchführen\nd) Unterlagen für die Erstellung von Angeboten be-\nschaffen und auswerten\ne) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer\n8\nSteuerung und Kontrolle an Beispielen des Ausbil-\ndungsbetriebes begründen und die Gliederung des\nRechnungswesens erläutern\nf) Methoden der betrieblichen Leistungserfassung an-\nwenden\ng) Systematik der Kosten- und Leistungsrechung an\nBeispielen des Ausbildungsbetriebes anwenden\n13.2  typografische                 a) Schrift produktorientiert auswählen\nGestaltung\nb) typografische Gestaltungsvarianten entwicklen und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)\nUnterschiede begründen\nc) Gestaltungsgrundsätze für Print- und Nonprint-\nmedien anwenden\nd) Entwürfe technisch umsetzen                             8\ne) Texte lesegerecht gestalten\nf) Text- und Zahlengruppen tabellarisch ordnen\ng) Zahlenwerte mit Diagrammen grafisch darstellen\nh) Arbeitsergebnisse prüfen und optimieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998               885\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                              in Wochen\nQualifikationseinheit            Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–18.       19.–36.\n1                 2                                            3                                    4\n13.3 elektronische Bild-          a) analoges und digitales Bildmaterial auf technische\nbearbeitung I                   Verwendbarkeit prüfen sowie Ergebnisse dokumen-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)              tieren\nb) analoge Bilddaten erfassen, digitale Bilddaten über-      8\nnehmen sowie Formatwandlungen durchführen\nc) an Bilddaten Korrekturen ausführen\nd) Bilddaten ordnen und sichern\n13.4 Bewegtbild- und              a) Bild- und Tonmaterial auf inhaltliche Vollständigkeit\nAudiosignalbearbeitung I        prüfen sowie Ergebnisse dokumentieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)\nb) projektorientierte Werkzeuge zur Bewegtbild- und\nAudiodatenbearbeitung auswählen\n8\nc) Bild- und Tonaufnahmen überspielen, Norm- und\nFormatwandlungen durchführen\nd) Ton- und Bildaufnahmen abhören, sichten, ordnen\nund auftragsbezogen zusammenführen\n13.5 Fotogravurzeichnung I        a) Verteilungszeichnung anfertigen, dabei Versatz be-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)              rücksichtigen\nb) Vorlagen in Strichzeichnungen umsetzen                    8\nc) Schwarzweißeffekte herstellen\nd) Muster bearbeiten und ergänzen\n13.6 medienübergreifende          a) Datenausgabegeräte für unterschiedliche Einsatz-\nDatenausgabe                    bereiche auswählen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6)\nb) Datenausgabegeräte konfigurieren und für die Daten-\nausgabe vorbereiten\nc) Daten gerätebezogen auf Ausgabefähigkeit prüfen           8\nd) Daten auf verschiedenen Datenträgern und auf ver-\nschiedenen Medien ausgeben\ne) Arbeitsergebnisse auf weitere Verwendbarkeit prüfen\n13.7 Hard- und Software           a) Rechner und Peripheriegeräte verbinden und in\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 7)              Betrieb nehmen\nb) Betriebssysteme installieren\nc) Systemzustände halten und sichern                         8\nd) Softwareapplikationen integrieren\ne) Hardwarekomponenten installieren","886                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998\nB. Ausbildung in den Fachrichtungen\n1.1 Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 3\n1.1 F a c h r i c h t u n g M e d i e n b e r a t u n g\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                      in Wochen\nQualifikationseinheit                      Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–18.       19.–36.\n1                      2                                                    3                                4\n1    Projektplanung                         a) Projekte planen, insbesondere Personal-, Sach-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1.1)                       mittel-, Termin- und Kostenplanung durchführen\nb) Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bei der\nPlanung von Medienprodukten berücksichtigen                        7\nc) betriebliche Standards zur Projektdurchführung bei\nunterschiedlichen Aufgabenstellungen anwenden\nd) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen\n2    Kommunikation                          a) Kommunikationsregeln und ihre Auswirkungen auf\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1.2)                       Arbeitsabläufe und Kommunikationsprozesse be-\nachten\nb) Kommunikationsumgebung prüfen, unterschiedliche\nKommunikationsformen und -mittel einsetzen                         7\nc) Begriffe definieren und in Kommunikationsprozessen\nverwenden\nd) Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten,\nSachverhalte visualisieren und präsentieren\n3    Kundenbetreuung                        a) Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1.3)                       Leistungsangebot vergleichen sowie daraus Vor-\ngehensweisen für die Kundenberatung ableiten\nb) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durch-\nführen und nachbereiten                                            7\nc) Beschwerden entgegennehmen und betriebsübliche\nMaßnahmen einleiten\nd) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für be-\ntriebliche Entscheidungen aufbereiten\n4    projektbezogene                        a) Datenquellen prüfen und auswerten\nDatenbearbeitung\nb) Projektziele definieren, Teilziele ableiten\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1.4)\nc) Ausgabeformate für die weitere Verarbeitung be-\nstimmen\nd) Text-, Bild- und Grafikdaten mit Anwendungspro-\ngrammen bearbeiten\n7\ne) Daten mit Konvertierungssoftware transformieren\nf) Routineprozesse identifizieren und durchführen\ng) eindeutige Datenhierarchien erzeugen, Daten darin\nablegen\nh) Arbeitsvorgänge dokumentieren und Ergebnisse\nkontrollieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998                        887\n1.2 F a c h r i c h t u n g M e d i e n d e s i g n\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                           in Wochen\nQualifikationseinheit                        Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–18.       19.–36.\n1                      2                                                      3                                   4\n1    gestaltungsorientierte                a) Scribble erstellen\nArbeitsvorbereitung                   b) Arbeitsanweisungen und Produktionslayout erstellen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2.1)\nc) Verfügbarkeit von Daten prüfen und produktbezogen\nauswählen\nd) Daten auf Vollständigkeit und technische Eignung                          7\nprüfen\ne) Verfahrenswege für die Produktion planen\nf) technische und terminliche Vorgaben des Gestal-\ntungskonzeptes koordinieren\n2    Kommunikation                         a) Kommunikationsregeln und ihre Auswirkungen auf\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2.2)                       Arbeitsabläufe und Kommunikationsprozesse be-\nachten\nb) Kommunikationsumgebung prüfen, unterschiedliche\nKommunikationsformen und -mittel einsetzen                              7\nc) Begriffe definieren und in Kommunikationsprozessen\nverwenden\nd) Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten,\nSachverhalte visualisieren und präsentieren\n3    Konzeption                            a) Gestaltungskonzeptionen entwickeln\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2.3)                  b) unterschiedliche Gestaltungskonzepte im Team opti-\nmieren\nc) Gestaltungskonzepte präsentieren und begründen\n7\nd) Wirkung und Funktion der verschiedenen Medien\neinplanen sowie Verbreitungsmedien festlegen\ne) technische und wirtschaftliche Gesichtpunkte be-\nrücksichtigen\n4    Gestaltung                            a) Präsentationsgrafiken entwickeln\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2.4)                  b) grafische Elemente entwerfen\nc) Formen einsetzen, dabei insbesondere Perspektive,                         7\nStilisierung, Abstraktion und Symbolik berücksich-\ntigen\nd) Medienprodukte präsentationsreif gestalten\n1.3 F a c h r i c h t u n g M e d i e n o p e r a t i n g\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                           in Wochen\nQualifikationseinheit                        Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–18.       19.–36.\n1                      2                                                      3                                   4\n1    Produktionsplanung                    a) Aufgabenstellung analysieren und Lösungsmöglich-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3.1)                       keiten anhand der betrieblichen Bedingungen aufzeigen\nb) Verfahrenswege für die Produktion produkt- und ver-\nwendungsbezogen auswählen und festlegen                                 7\nc) Zeitbedarf für die Produktionsschritte ermitteln, Kapa-\nzitäten prüfen, Zwischenziele setzen, Kontrollschritte\nvorsehen und den Gesamtablauf terminieren","888                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                           in Wochen\nQualifikationseinheit                      Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–18.       19.–36.\n1                      2                                                    3                                     4\n2    Informationsbeschaffung                a) rechtliche Vorschriften für die Nutzung von Daten\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3.2)                       beachten\nb) Daten aus lokalen Netzen und Fernnetzen über-\nnehmen\nc) Datenbanken zur Informationsbeschaffung nutzen                           7\nd) unterschiedliche Datentypen konvertieren und auf\nVerwendbarkeit prüfen\ne) Daten komprimieren und dekomprimieren\nf) Daten auftragsbezogen zusammenführen\n3    produktorientierte                     a) Daten auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfen\nMedienintegration\nb) Daten mit Anwendungsprogrammen optimieren\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3.3)\nc) Daten zur interaktiven Nutzung umstrukturieren\n7\nd) Daten zu einem Medienprodukt zusammenführen\ne) Hybridprodukte herstellen\nf) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\n4    produktbezogene                        a) Datenquellen prüfen und auswerten\nDatenbearbeitung\nb) Projektziele definieren, Teilziele ableiten\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3.4)\nc) Ausgabeformate für die weitere Verarbeitung be-\nstimmen\nd) Text-, Bild- und Grafikdaten mit Anwendungspro-\ngrammen bearbeiten\n7\ne) Daten mit Konvertierungssoftware transformieren\nf) Routineprozesse identifizieren und durchführen\ng) eindeutige Datenhierarchien erzeugen, Daten darin\nablegen\nh) Arbeitsvorgänge dokumentieren und Ergebnisse\nkontrollieren\n1.4 F a c h r i c h t u n g M e d i e n t e c h n i k\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                           in Wochen\nQualifikationseinheit                      Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–18.       19.–36.\n1                      2                                                    3                                     4\n1    Produktionsplanung                     a) Aufgabenstellung analysieren und Lösungsmöglich-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 4.1)                       keiten anhand der betrieblichen Bedingungen aufzeigen\nb) Verfahrenswege für die Produktion produkt- und ver-\nwendungsbezogen auswählen und festlegen                                 7\nc) Zeitbedarf für die Produktionsschritte ermitteln, Kapa-\nzitäten prüfen, Zwischenziele setzen, Kontrollschritte\nvorsehen und den Gesamtablauf terminieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998              889\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                              in Wochen\nQualifikationseinheit             Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–18.       19.–36.\n1                   2                                             3                                  4\n2   Prozeßsteuerung                a) Herstellungssysteme mit Peripheriegeräten ver-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 4.2)              binden\nb) Herstellungsprozeß kontrollieren und optimieren\nc) Prozesse zur Einhaltung von Fertigungsvorgaben\nsteuern\nd) Störungen des Prozeßablaufs erkennen und korrigie-                   7\nrend in den Prozeß eingreifen\ne) Materialeinsatz auf den Produktionsprozeß abstim-\nmen, dabei zeitliche, ökonomische und ökologische\nBedingungen berücksichtigen\nf) Fertigungsprozeß dokumentieren\n3   Speichermedien                 a) aus Art und Leistungsmerkmalen verschiedener\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 4.3)              Speichermedien Einsatzbereiche ableiten\nb) Speichermedien prüfen und für die Benutzung vor-\nbereiten\nc) Speichermedien mit Rechnersystemen verbinden\nund zur Datenablage einrichten, Speichermedien\nauswählen, Ergebnisse kontrollieren und dokumen-                     7\ntieren\nd) digitale Speichermedien optimieren, beschädigte\nDaten wieder herstellen\ne) Daten auf geeigneten Speichermedien sichern und\nauslagern\nf) Speicherkapazitäten verwalten\n4   digitale Druckausgabe          a) Druck- und Plotsysteme auftragsbezogen vorberei-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 4.4)              ten und mit Peripheriegeräten verbinden\nb) Druck- und Plotergebnisse vor Beginn der Serien-\nproduktion auf Einhaltung der Vorgaben prüfen\nc) ein- und mehrfarbige Druck- und Ploterzeugnisse in                   7\ngeforderter Auflagenhöhe herstellen\nd) Serienfertigung prozeßbegleitend auf Einhaltung\nder Vorgaben kontrollieren und bei Abweichungen\nEinstellungen ändern\n2. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 4 Nr. 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                              in Wochen\nQualifikationseinheit             Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–18.       19.–36.\n1                   2                                             3                                  4\nI.1  Kosten- und Leistungs-         a) Kostenarten erfassen und den Kostenstellen zu-\nrechnung                          ordnen\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 1,             b) Kostensätze ermitteln\nlfd. Nr. I.1)\nc) Kosten für erbrachte Leistungen ermitteln sowie im                   6\nZeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten\nd) Ergebnisse der Betriebsabrechnung für Controlling-\nzwecke auswerten","890             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                               in Wochen\nQualifikationseinheit             Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–18.       19.–36.\n1                  2                                             3                                    4\nI.2  kaufmännische Auftrags-       a) technische Realisierbarkeit von Kundenanforderun-\nbearbeitung II                   gen prüfen und die erforderlichen Kosten abschätzen\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 1,            b) Preise kalkulieren, Angebote erstellen\nlfd. Nr. I.2)\nc) Material und Daten disponieren\n6\nd) Verträge unterschriftsreif vorbereiten\ne) Eingangsrechnungen prüfen, Ausgangsrechnungen\nerstellen\nf) Nachkalkulation durchführen\nI.3  Kommunikation                 a) Kommunikationsregeln und ihre Auswirkungen auf\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 1,               Arbeitsabläufe und Kommunikationsprozesse be-\nlfd. Nr. I.3)                    achten\nb) Kommunikationsumgebung prüfen, unterschiedliche\nKommunikationsformen und -mittel einsetzen                             6\nc) Begriffe definieren und in Kommunikationsprozessen\nverwenden\nd) Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten,\nSachverhalte visualisieren und präsentieren\nI.4  Gestaltung von                a) Schrift mit grafischen Elementen und Bildern kombi-\nPrintprodukten                   nieren\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 1,            b) Farbkombinationen beurteilen und anwenden\nlfd. Nr. I.4)\nc) Bedruckstoffe und Farben aufeinander abstimmen\nd) Gestaltung auf Zielgruppen abstimmen                                   6\ne) Printprodukte mit strukturierten Darstellungen typo-\ngrafisch gestalten\nf) technische Realisierbarkeit der Gestaltung sicher-\nstellen\nI.5  Gestaltung digitaler          a) Schrift mit grafischen Elementen und Bildern kombi-\nMedien                           nieren\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 1,            b) Farbkombinationen beurteilen und anwenden\nlfd. Nr. I.5)\nc) Gestaltungsgrundsätze für digitale Medien anwenden\n6\nd) Gestaltung auf Zielgruppen abstimmen\ne) Gestaltung auf die technischen Möglichkeiten des\nAusgabemediums abstimmen\nf) Datenformate für das Ausgabemedium bestimmen\nI.6  Redaktionstechnik I           a) bei der Arbeitsorganisation objektspezifische Produk-\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 1,               tionsabläufe und Ressorteinteilung berücksichtigen\nlfd. Nr. I.6)                 b) bei der technischen Gestaltung des redaktionellen\nTeils von Presseerzeugnissen mitwirken\nc) Texte und Bilder analoger und digitaler Presse-\nerzeugnisse unter Berücksichtigung redaktioneller\nVorgaben gestalten\nd) in Absprache mit der Redaktion Texte redigieren,\n6\nhierbei journalistische Darstellungsformen berück-\nsichtigen\ne) bei der Recherche in Datenbanken und Presseagen-\nturen mitwirken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998              891\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                              in Wochen\nQualifikationseinheit             Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–18.       19.–36.\n1                 2                                             3                                   4\nf) Grundzüge des Presse- und Medienrechts, die\npresserechtliche Verantwortung sowie medienrecht-\nliche Selbstverpflichtungen beachten\ng) Texte, Bilder und Grafiken übernehmen und für\nmedienspezifische Ausgabe aufbereiten\nI.7 Digitalfotografie I           a) Motive und Aufnahmeart nach Verwendungszweck\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 1,               auswählen\nlfd. Nr. I.7)                 b) Belichtungsmöglichkeiten bestimmen\nc) Bewegung und Schärfentiefe bei der Bildgestaltung                     6\neinsetzen\nd) Abbildungsgrundsätze bei der Objektivwahl be-\nachten\nI.8 Fotogravurzeichnung II        a) Aquarellierungen erstellen\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 1,            b) Farbauszüge herstellen\nlfd. Nr. I.8)                                                                                          6\nc) Muster nachbearbeiten\nd) Nahtlosretuschen herstellen\nI.9 elektronische Bild-           a) Bilddaten inhaltlich bearbeiten und für die techni-\nbearbeitung II                   sche Weiterverarbeitung vorbereiten\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 1,            b) Teilprodukte herstellen, bearbeiten und zu neuen\nlfd. Nr. I.9)                    Produkten zusammenführen\nc) Bildmodifikationen durchführen                                        6\nd) Bilddaten sichern, Bilddaten unter Anwendung\neines Prüfsystems auf Übereinstimmung mit den\nVorgaben prüfen\ne) Bilddaten auf Speichermedien ausgeben\nI.10 Bewegtbild- und Audio-        a) Ton- und Bildbeiträge für eine produktorientierte\nsignalbearbeitung II             Auswahl zusammenstellen\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 1,            b) in Archiven Ton- und Bildbeiträge recherchieren,\nlfd. Nr. I.10)                   Ergebnisse strukturiert ablegen; hierbei Rechtever-\nwertung berücksichtigen\n6\nc) Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalteri-\nschen Gesichtspunkten aussteuern, mischen und\naufnehmen\nd) Bildaufnahmen nach redaktionellen Vorgaben und\ngestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten\nI.11 Datenbankanwendung I          a) Datenbanken einrichten und verwalten, Datenbank-\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 1,               abfragen durchführen\nlfd. Nr. I.11)                b) Daten unterschiedlicher Formate für Datenbankan-\nwendungen aufbereiten\nc) Datenübernahme in Datenbanken planen und durch-\nführen                                                                6\nd) Daten aus Datenbanken exportieren und in andere\nAnwendungsprogramme importieren","892             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                              in Wochen\nQualifikationseinheit            Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–18.       19.–36.\n1                 2                                            3                                    4\ne) aus unterschiedlichen Datenbeständen Informatio-\nnen verknüpfen\nf) Verfahren zur Pflege und Verwaltung von Datenbe-\nständen anwenden\ng) externe Datenbestände nutzen\nI.12 Programmierung von            a) Programmiersprachen unterscheiden und Leistungs-\nMedienprodukten                  merkmale beurteilen\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 1,\nb) Struktogramme produktorientiert entwickeln                            6\nlfd. Nr. I.12)\nc) Programmierwerkzeuge auswählen und Prozesse\nautomatisieren\nI.13 Druckformherstellung          a) Daten und Kopiervorlagen auf Vollständigkeit und\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 1,               technische Umsetzbarkeit prüfen\nlfd. Nr. I.13)\nb) Seiten ausschießen, Nutzen anordnen, standrichtig\npositionieren und auf Passer prüfen\nc) Kontrollelemente integrieren                                          6\nd) Druckformen herstellen\ne) Arbeitsergebnis prüfen und beurteilen, bei Abwei-\nchungen Druckform korrigieren\nI.14 analoger Druck und            a) Produktionssysteme auswählen, auftragsbezogen\nanaloge Vervielfältigung         vorbereiten und Vervielfältigungen herstellen\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 1,\nb) Materialien auswählen und einsetzen\nlfd. Nr. I.14)\nc) Montagen herstellen, Composing durchführen\n6\nd) Druckvorlagen und Druckformen herstellen\ne) Printprodukte herstellen\nf) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\nI.15 Druckweiterverarbeitung       a) Verfahrenswege für die Verarbeitung von Druck- und\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 1,               Vervielfältigungserzeugnissen festlegen\nlfd. Nr. I.15)\nb) Materialien auswählen und einsetzen\nc) Druck- und Vervielfältigungserzeugnisse zum End-                      6\nprodukt verarbeiten\nd) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\ne) Fertigungsstörungen identifizieren und beheben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998                893\n3.    Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 4 Nr. 2\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                  in Wochen\nQualifikationseinheit             Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–18.       19.–36.\n1                    2                                             3                                    4\nII.1   kundenspezifische              a) Bedürfnisse und Verhalten von Mediennutzern ana-\nMedienberatung                    lysieren und daraus mit dem Kunden Anforderungen\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 2,                für die Produktplanung und -gestaltung ableiten\nlfd. Nr. II.1)                 b) Marktanalysen und Ergebnisse von Marktforschung                       12\nfür den Kunden auswerten\nc) Werbeziele mit dem Kunden definieren, Vorgaben für\ndie Entwicklung von Werbekonzepten erarbeiten\nII.2   Projektdurchführung            a) Projektdurchführung mit beteiligten betrieblichen\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 2,                Organisationseinheiten abstimmen, Termine über-\nlfd. Nr. II.2)                    wachen\nb) Aufträge kundengerecht durchführen und Fremd-\nleistungen koordinieren\nc) bei betriebsbedingten Abweichungen im Projekt-\nablauf Kunden informieren, Lösungsalternativen auf-\nzeigen                                                                12\nd) kundenbedingte Abweichungen bei der Projekt-\ndurchführung berücksichtigen, Kostenänderungen\nermitteln\ne) Projektablauf und Qualitätskontrollen dokumentieren\nf) Zielerreichung kontrollieren, Soll-Ist-Vergleiche auf\nGrund vorgegebener Planungsdaten durchführen\nII.3   werbeorientierte               a) Medienprodukte für die Werbung unter Berücksich-\nGestaltung                        tigung von Wirkung und Funktion konzipieren\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 2,             b) visuelles Orientierungsverhalten der Nutzer berück-\nlfd. Nr. II.3)                    sichtigen\n12\nc) Orientierungshilfen und visuelle Elemente entwerfen\nd) technische Bedingungen des Mediums beachten\ne) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte be-\nachten\nII.4   Storyboarderstellung           a) Informationshierarchien strukturieren\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 2,             b) Interaktionsmöglichkeiten festlegen\nlfd. Nr. II.4)\nc) Aufbau von Screens festlegen\nd) Links definieren\n12\ne) Entwurfstechniken für Storyboarderstellung anwenden\nf) Datenformate festlegen\ng) Animationen inhaltlich beschreiben und dokumen-\ntieren\nII.5   Redaktionstechnik II           a) Seitenlayout von Presseerzeugnissen nach redaktio-\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 2,                nellen Vorgaben herstellen\nlfd. Nr. II.5)                 b) Infografiken und Diagrammgrafiken nach redaktio-\nnellen Vorgaben gestalten und erstellen\nc) mit Redaktionssystemen Texte, Grafiken und Bilder\nfür Zeitungs- und Zeitschriftenseiten sowie Online-\nErzeugnisse integrieren","894             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                 in Wochen\nQualifikationseinheit             Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–18.       19.–36.\n1                 2                                             3                                      4\nd) Zeitungs- und Zeitschriftenseiten nach technischen\nund typografischen Anforderungen sowie nach\nredaktionellen Vorgaben umbrechen                                       12\ne) redaktionell gestaltete Beiträge und Seiten für Online-\nMedien aufbereiten und in das Ausgabemedium ein-\nstellen\nf) aus vorliegenden redaktionellen Beiträgen und werb-\nlichen Vorlagen Online-Angebote gestalten und Ver-\nknüpfungen herstellen\ng) bei der Archivierung redaktioneller Beiträge und\nBilder mitwirken, Ergebnisse dokumentieren\nII.6 Digitalfotografie II          a) unterschiedliche Lichtarten einsetzen\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 2,            b) Belichtungsmessung durchführen und Ausleuchtung\nlfd. Nr. II.6)                   bestimmen\nc) Filterstrategien einsetzen                                              12\nd) Motivaufbau gestalten\ne) Monitor kalibrieren und Screenshotkontrollen durch-\nführen\nII.7 Fotogravurzeichnung III       a) rapportiertes Muster erstellen\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 2,            b) gravierfähige Druckformvorlage herstellen                               12\nlfd. Nr. II.7)\nII.8 Text-, Grafik- und            a) Prozeßdaten für die technische Arbeitsausführung\nBilddatenbearbeitung             berechnen\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 2,            b) Textdaten gestaltungsorientiert aufbereiten und be-\nlfd. Nr. II.8)                   arbeiten\nc) Bilddaten in verschiedenen Farbsystemen bear-\nbeiten\nd) bei der Bilddatenbearbeitung Bestimmungsgrößen                          12\nfür Farben beachten und Standards berücksichtigen\ne) Bilddaten mit Prüfsystemen auf Übereinstimmung\nmit den Vorgaben prüfen\nf) Daten sichern und auf analoge Speichermedien aus-\ngeben\ng) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\nII.9 Bewegtbild- und Audio-        a) Bild und Ton nach redaktionellen Vorgaben und\nsignalbearbeitung III            gestalterischen Gesichtspunkten kombinieren\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 2,            b) Bildsequenzen unter Einsatz von Grafikelemen-\nlfd. Nr. II.9)                   ten, Schriften, Animationen und Effekten nachbe-\narbeiten\nc) sequenzbezogene Töne und Klänge nachbearbeiten                          12\nund korrigieren; Effekte einsetzen und qualitativ ab-\nstimmen\nd) zeitliche Abläufe kontrollieren und anpassen\ne) endbearbeitete audiovisuelle Daten für die Medien-\nausgabe prüfen und bereitstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998              895\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                              in Wochen\nQualifikationseinheit             Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–18.       19.–36.\n1                  2                                            3                                   4\nII.10 Datenbankanwendung II         a) Datenbankprodukte auftragsbezogen auswählen\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 2,            b) Datenbankstrukturen festlegen sowie Schlüssel de-\nlfd. Nr. II.10)                  finieren\nc) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffs-\nmöglichkeiten und -rechte, festlegen und implemen-\ntieren\nd) Werkzeuge zur Sicherstellung der Datenintegrität\nimplementieren                                                       12\ne) Datenbanksysteme testen und optimieren\nf) Datenbestände strukturieren und in eine Datenbank\nübernehmen\ng) Abfragen und Berichte von Datenbeständen unter\nNutzung einer Abfragesprache erstellen\nh) Schnittstellenprogramme in einer Datenbankpro-\ngrammiersprache erstellen\nII.11 Herstellung interaktiver      a) Navigationskonzepte erstellen und programmieren\nMedienprodukte                b) interaktive Applikationen unter Berücksichtigung\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 2,                                                                                    12\nfach- und benutzergerechter Dialoggestaltung er-\nlfd. Nr. II.11)                  stellen\nII.12 Reprografie                   a) Daten auf verschiedenen Datenträgern und in ver-\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 2,               schiedenen Medien ausgeben\nlfd. Nr. II.12)               b) Druckmaschine vorbereiten und einrichten sowie\nmehrfarbige Druckerzeugnisse herstellen                              12\nc) großformatige Vervielfältigungen als Einzelstück so-\nwie in Kleinserie herstellen\nd) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\nII.13 Mikrografie                   a) Mikrofilme im Simplex-, Duo- und Duplexverfahren\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 2,               herstellen und Suchmarken setzen\nlfd. Nr. II.13)               b) Mikrofilme aus digitalen Daten herstellen\nc) Mikrofilm digitalisieren, auf digitalen Datenträgern\nspeichern und prüfen\n12\nd) Mikrofilme entwickeln, umkehrentwickeln und den\nEntwicklungsablauf überwachen\ne) Mikrofilmtaschen konfektionieren\nf) mit analogen und digitalen Verfahren rückvergrößern\nund ausgeben\nII.14 Digitaldruck                  a) Druckdaten aus dem Datenbestand auswählen und\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 2,               als Druckjobs für den Druckprozeß bereitstellen\nlfd. Nr. II.14)               b) Druckjobs unter Berücksichtigung von Auftragspara-\nmetern ordnen und zwischenspeichern\nc) Digitaldruckmaschine für den Ausgabeprozeß vor-\nbereiten und dabei qualitätssichernde Maßnahmen\ndurchführen\n12\nd) Druckjobs ausgeben","896             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                 in Wochen\nQualifikationseinheit            Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsmonat\nNr.\n1.–18.       19.–36.\n1                  2                                           3                                       4\ne) Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Um-\nsetzung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen\nund korrigieren\nf) Druckprodukt für die Weiterverarbeitung vorbereiten\ng) Produktionsdaten erfassen und dokumentieren\nh) technische Einrichtung pflegen und warten, Umwelt-\nund Arbeitssicherheitsvorschriften beachten\nII.15 Tiefdruckformherstellung      a) Auftragsplanung nach Zylindergröße, Zylinderumfang\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 2,               und Druckmaschine durchführen\nlfd. Nr. II.15)               b) Schema zur Auftragsplanung erstellen\nc) Seiten einlesen\nd) Daten für die Bebilderung konvertieren\ne) Formproof zur Kontrolle erstellen\nf) Fehlstellen, die bei der Zylinderherstellung auftreten,\nbeheben\ng) Korrekturen nach Unternehmens- und Kundenwün-                           12\nschen ausführen\nh) Produktionseinheiten kalibrieren\ni) Druckbild auf den Zylinder aufbringen\nk) Produktionsvorgänge dokumentieren\nl) Zylinder verwalten sowie transportieren\nm) technische Einrichtungen pflegen und warten, Um-\nwelt- und Arbeitssicherheitsvorschriften beachten\nn) Andruck prüfen und beurteilen\nII.16 digitale Druckform-           a) Fertigungsverfahren auswählen, Arbeitsablauf fest-\nherstellung                      legen und Arbeitsschritte planen\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 2,            b) Ausgabesysteme bedienen und Standardisierungs-\nlfd. Nr. II.16)                  systeme für die Druckformenherstellung berück-\nsichtigen\nc) Druckformen aus digitalen Datenbeständen her-                           12\nstellen\nd) Anlagen und Systeme warten und pflegen\ne) Druckformen auf Vollständigkeit und die Bedin-\ngungen des weiteren technischen Druckprozesses\nvisuell kontrollieren und meßtechnisch prüfen"]}