{"id":"bgbl1-1998-26-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":26,"date":"1998-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/26#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_26.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die die beruflichen Befähigungsnachweise von Seeleuten betreffen","law_date":"1998-04-28T00:00:00Z","page":872,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["872                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998\nVerordnung\nzur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften,\ndie die beruflichen Befähigungsnachweise von Seeleuten betreffen*)\nVom 28. April 1998\nAuf Grund des                                                            lichen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinien\n– § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und 3 des                      89/48/EWG oder 92/51/EWG besitzt, der in einem ande-\nSeemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                          ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in anderen\nTeil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten                  Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nbereinigten Fassung, der zuletzt gemäß Artikel 44 der                 Wirtschaftsraum für diejenigen Tätigkeiten des nautischen\nSechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom                      und technischen Schiffsdienstes erforderlich ist, deren\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden                  Ausübung auf einem Schiff unter der Bundesflagge beab-\nist,                                                                  sichtigt ist, und wenn dieser Befähigungsnachweis in\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in\nverordnen das Bundesministerium für Verkehr und das                      einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im                        Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde.\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,\nWissenschaft, Forschung und Technologie und dem                             (2) Handelt es sich um Tätigkeiten auf der Führungs-\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                      ebene, muß vor Aufnahme des Schiffsdienstes zusätzlich\nForsten, sowie des                                                       die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Bundesministe-\nrium für Verkehr anerkannten Lehrgang über deutsches\n– § 143 Abs. 1 Nr. 13 des Seemannsgesetzes, der zuletzt                  Schiffahrtsrecht oder das Bestehen einer entsprechenden\ndurch Artikel 11 Nr. 16 des Gesetzes vom 6. Juni 1994                 Eignungsprüfung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der\n(BGBl. I S. 1170) geändert worden ist,                                Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG nachgewiesen\nverordnen das Bundesministerium für Verkehr und das                      werden.\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:                             (3) § 14 Abs. 2 der Schiffsbesetzungsverordnung findet\nauf die genannten Personen keine Anwendung.\nArtikel 1                                    (4) § 24 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nÄnderung der\n§ 21b\nSchiffsoffizier-Ausbildungsverordnung\nGleichartige Berufsausübung\nNach § 21 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992                       Dem Besitz eines gültigen beruflichen Befähigungs-\n(BGBl. I S. 22, 227) werden folgende §§ 21a bis 21c                      nachweises im Sinne des § 21a Abs. 1 ist die Erfüllung der\neingefügt:                                                               Voraussetzungen gleichzuachten, die der Antragsteller\n„§ 21a                                   nach Artikel 3 Buchstabe b) der Richtlinie 89/48/EWG\noder nach Artikel 3 Buchstabe b), Artikel 5 Buchstabe b)\nGleichgestellte Befähigungszeugnisse                       oder Artikel 6 Buchstabe b) der Richtlinie 92/51/EWG\n(1) Ein Befähigungszeugnis im Sinne der §§ 3, 4, 5                    nachzuweisen hat, sofern der Antragsteller im Sinne\nund 30 ist auch gegeben, wenn ein Staatsangehöriger                      des Artikels 4 der genannten Richtlinien einen ent-\neines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder                        sprechenden Anpassungslehrgang absolviert oder eine\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens über                         Eignungsprüfung abgelegt hat.\nden Europäischen Wirtschaftsraum einen gültigen beruf-\n§ 21c\nGültigkeitsbescheinigungen\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der folgenden Richtlinien der\nEuropäischen Gemeinschaften:                                             (1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord stellt\nRichtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine        auf Antrag\nallgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine\nmindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 1. für die in § 21a genannten beruflichen Befähigungs-\nS. 16),                                                                   nachweise Gültigkeitsbescheinigungen und\nRichtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite\nallgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-          2. für die in § 21b genannten Nachweise Konformitäts-\nnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209        bescheinigungen\nS. 25),\nRichtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 zur Änderung\naus.\nder Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine         (2) Dabei hält sie das Verfahren im Sinne des Ar-\nzweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-\nnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 217    tikels 8 der Richtlinie 89/48/EWG und des Artikels 12 der\nS. 8) und                                                             Richtlinie 92/51/EWG ein und beachtet die der jeweiligen\nRichtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung     Tätigkeit entsprechende Berufsbezeichnung. Die nach\nder Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine      Absatz 1 ausgestellten Bescheinigungen haben keine\nzweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-\nnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 184    längere Gültigkeitsdauer als die entsprechenden Be-\nS. 21).                                                               scheinigungen des Herkunftslandes.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998                 873\nArtikel 2                                                     „§ 32a\nÄnderung der                                                 Gleichgestellte\nSchiffsbetriebsmeister-Verordnung                              berufliche Befähigungsnachweise\nDie Schiffsbetriebsmeister-Verordnung vom 18. April          (1) Ein Schiffsmechanikerbrief im Sinne dieser Ver-\n1978 (BGBl. I S. 514) wird wie folgt geändert:               ordnung liegt auch vor, wenn ein Staatsangehöriger eines\nMitgliedstaates der Europäischen Union oder eines an-\nderen Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-\n1. Nach § 24 werden folgende §§ 24a bis 24c ein-\npäischen Wirtschaftsraum einen gültigen beruflichen\ngefügt:\nBefähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG\n„§ 24a\nbesitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nGleichgestellte                     päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des\nberufliche Befähigungsnachweise               Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für\nEin Schiffsbetriebsmeisterbrief im Sinne dieser       die Tätigkeiten des Ausbildungsberufes Schiffsmecha-\nVerordnung liegt auch vor, wenn ein Staatsangehöriger     niker/Schiffsmechanikerin erforderlich ist, und wenn\neines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder         dieser Befähigungsnachweis in einem Mitgliedstaat der\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens über          Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat\nden Europäischen Wirtschaftsraum einen gültigen           des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nberuflichen Befähigungsnachweis im Sinne der Richt-       erworben wurde.\nlinie 92/51/EWG besitzt, der in einem anderen Mitglied-     (2) § 14 Abs. 3 der Schiffsbesetzungsverordnung findet\nstaat der Europäischen Union oder in einem anderen        auf die genannten Personen keine Anwendung.\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum für die Tätigkeiten des Fortbildungs-                                 § 32b\nberufes Schiffsbetriebsmeister erforderlich ist, und                     Gleichartige Berufsausübung\nwenn dieser Befähigungsnachweis in einem Mitglied-\nstaat der Europäischen Union oder in einem anderen          Dem Besitz eines gültigen beruflichen Befähigungs-\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen         nachweises im Sinne des § 32a Abs. 1 ist die Erfüllung der\nWirtschaftsraum erworben wurde.                           Voraussetzungen gleichzuachten, die der Antragsteller\nnach Artikel 6 Buchstabe b) der Richtlinie 92/51/EWG\n§ 24b                          nachzuweisen hat, sofern der Antragsteller im Sinne des\nArtikels 4 der genannten Richtlinie einen entsprechenden\nGleichartige Berufsausübung\nAnpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungs-\nDem Besitz eines gültigen beruflichen Befähigungs-    prüfung abgelegt hat.\nnachweises im Sinne des § 24a ist die Erfüllung der\n§ 32c\nVoraussetzungen gleichzuachten, die der Antragsteller\nnach Artikel 3 Buchstabe b), Artikel 5 Buchstabe b)                       Gültigkeitsbescheinigungen\noder Artikel 6 Buchstabe b) der Richtlinie 92/51/EWG        (1) Die nach § 3 zuständige Stelle stellt auf Antrag\nnachzuweisen hat, sofern der Antragsteller im Sinne\ndes Artikels 4 der genannten Richtlinie einen ent-        1. für die in § 32a genannten beruflichen Befähigungs-\nsprechenden Anpassungslehrgang absolviert oder                nachweise Gültigkeitsbescheinigungen und\neine Eignungsprüfung abgelegt hat.                        2. für die in § 32b genannten Nachweise Konformitäts-\nbescheinigungen\n§ 24c\naus.\nGültigkeitsbescheinigungen\n(2) Dabei hält sie das Verfahren des Artikels 12 der\n(1) Die nach § 3 zuständige Stelle stellt auf Antrag  Richtlinie 92/51/EWG ein und beachtet die der jeweiligen\n1. für die in § 24a genannten beruflichen Befähigungs-    Tätigkeit entsprechende Berufsbezeichnung.\nnachweise Gültigkeitsbescheinigungen und\n§ 32d\n2. für die in § 24b genannten Nachweise Konfor-\nmitätsbescheinigungen                                                    Facharbeitertätigkeit\naus.                                                        Die §§ 32a bis 32c gelten entsprechend für Tätigkeiten\nals Facharbeiter Deck und Facharbeiter Maschine im\n(2) Dabei hält sie das Verfahren des Artikels 12      Sinne der Schiffsbesetzungsverordnung.“\nder Richtlinie 92/51/EWG ein und beachtet die der\njeweiligen Tätigkeit entsprechende Berufsbezeichnung.“\nArtikel 4\n2. § 26 wird gestrichen.\nÄnderung der\nVerordnung über die Seediensttauglichkeit\nDie Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom\nArtikel 3\n19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), zuletzt geändert durch\nÄnderung der                          Verordnung vom 9. September 1975 (BGBl. I S. 2507),\nSchiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung                wird wie folgt geändert:\nNach § 32 der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverord-\nnung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797) werden folgende     1. Nach § 14 Abs. 3 werden die folgenden Absätze 4\n§§ 32a bis 32d eingefügt:                                        und 5 angefügt:","874            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für           (5) Absatz 4 gilt entsprechend für Staatsangehörige\ndie Bewerbung um Gültigkeitsbescheinigungen und             eines Vertragsstaates des Abkommens über den\nKonformitätsbescheinigungen nach der Schiffsoffizier-       Europäischen Wirtschaftsraum.“\nAusbildungsverordnung, der Schiffsbetriebsmeister-\nVerordnung und der Schiffsmechaniker-Ausbildungs-       2. § 17 wird gestrichen.\nverordnung. Bescheinigungen eines anderen Mitglied-\nstaates der Europäischen Union über die körperliche                              Artikel 5\noder geistige Gesundheit werden nach Maßgabe von\nArtikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 89/48/EWG und                          Inkrafttreten\nArtikel 10 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 92/51/EWG         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nanerkannt.                                              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. April 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}