{"id":"bgbl1-1998-26-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":26,"date":"1998-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/26#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_26.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG)","law_date":"1998-05-05T00:00:00Z","page":869,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998                 869\nGesetz\nüber die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau\nund die Fortschreibung des Wohnungsbestandes\n(Hochbaustatistikgesetz – HBauStatG)\nVom 5. Mai 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                      §3\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nErhebungsmerkmale\n§1                                (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2\nNr. 1 sind\nAnordnung als Bundesstatistik\n1. Bauherren nach privaten Haushalten, Unternehmen\n(1) Zur Feststellung des Umfangs, der Struktur und\nnach Art, öffentlichen Bauherren, Organisationen ohne\nder Entwicklung der Bautätigkeit im Hochbau und\nErwerbscharakter;\nzur Fortschreibung des Bestandes an Wohngebäuden\nund Wohnungen werden laufend Erhebungen über die            2. Monat und Jahr des Zeitpunkts, zu dem die Bau-\nBautätigkeit im Hochbau (Bautätigkeitsstatistik) als            maßnahme nach den landesrechtlichen Vorschriften\nBundesstatistik durchgeführt.                                   begonnen werden darf;\n(2) Die Bautätigkeitsstatistik umfaßt die Erhebung       3. Lage des Baugrundstücks nach Gemeinde und Ge-\n1. der Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Genehmigung               meindeteil;\noder der Zustimmung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem       4. Art der Baumaßnahme nach Neubau oder Baumaß-\nsie auf Grund landesrechtlicher Verfahrensvorschriften      nahme an bestehenden Gebäuden;\nausgeführt werden dürfen,\n5. Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung als Wohn-\n2. der Baufertigstellungen,                                     gebäude, Wohnheim, Nichtwohngebäude nach Art;\n3. des Bauzustands am Jahresende (Bauüberhang) und              Wohnfläche und sonstige Nutzfläche; bei Wohngebäu-\nden zusätzlich Eigentumswohnungen;\n4. der Bauabgänge.\n6. bei Neubau zusätzlich Zahl der Vollgeschosse, Raum-\n§2                                 inhalt, konventionelle Bauart oder Fertigteilbau, über-\nErhebungseinheiten                           wiegend verwendeter Baustoff; Art der Beheizung und\nvorgesehene Heizenergie; bei Wohngebäuden auch\n(1) Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erfassen      der Haustyp;\nalle genehmigungs- oder zustimmungsbedürftigen sowie\nlandesrechtlichen Verfahrensvorschriften unterliegenden     7. bei Gebäuden mit Wohnraum zusätzlich Zahl der\nBaumaßnahmen, bei denen Wohnraum oder sonstiger                 Wohneinheiten nach Zahl der Räume;\nNutzraum geschaffen oder verändert wird, sowie Hoch-        8. bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden zu-\nbauten, deren Genehmigungsverfahren durch besondere             sätzlich bisheriger Zustand sowie Nutzungsänderung\nBundes- oder Landesgesetze geregelt sind. Nicht ein-            zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken;\nbezogen werden Baumaßnahmen für ausschließlich\nsonstigen Nutzraum bis zu 350 Kubikmeter Rauminhalt         9. veranschlagte Kosten der Baumaßnahme.\noder bis zu 35 000 Deutsche Mark veranschlagte Kosten.\n(2) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2\n(2) Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 erfassen alle   Nr. 2 sind\nGebäude und Gebäudeteile, die durch ordnungsbehörd-\n1. Änderungen seit dem in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten\nliche Maßnahmen, Schadensfälle oder Abbruch der Nut-\nZeitpunkt;\nzung entzogen werden oder deren Nutzung zwischen\nWohn- und Nichtwohnzwecken geändert wird.                   2. Monat und Jahr der Fertigstellung.","870              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998\n(3) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2       liegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 übermitteln die Gemein-\nNr. 3 sind                                                  den oder Bauaufsichtsbehörden den statistischen Ämtern\n1. Baugenehmigung oder Baurecht erloschen;                  der Länder Name und Anschrift des Bauherrn sowie die\nBezeichnung des Bauvorhabens. Die Landesregierungen\n2. Stand der Baumaßnahme am Jahresende nach nicht\nwerden ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu\nbegonnen, begonnen; bei Neubau zusätzlich, ob unter\nregeln.\nDach.\n§8\n(4) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2\nNr. 4 sind                                                                      Fortschreibung des\n1. Eigentümer nach privaten Haushalten, Unternehmen                 Wohngebäude- und Wohnungsbestandes\nnach Art, öffentlichen Eigentümern, Organisationen         Für Landkreise, für kreisangehörige Gemeinden und für\nohne Erwerbscharakter;                                  kreisfreie Städte ist zum Ende des Kalenderjahres von den\n2. Monat und Jahr des Abgangs, der Abbruchgenehmi-          statistischen Ämtern der Länder mit den Ergebnissen der\ngung oder -anzeige;                                     Bautätigkeitsstatistik der Bestand an Wohngebäuden, der\nBestand an Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäu-\n3. Lage des Gebäudes nach Gemeinde, Gemeindeteil;\nden nach Zahl der Räume und der Bestand an Räumen\n4. Art und Baujahr des Gebäudes;                            und Wohnfläche fortzuschreiben, der in der jeweils letzten\n5. Umfang, Art und Ursache des Abgangs; bei Nutzungs-       allgemeinen Gebäude- und Wohnungszählung festgestellt\nänderung zusätzlich Durchführung einer Baumaß-          worden ist.\nnahme;                                                                                §9\n6. Größe des Abgangs nach Wohnfläche und sonstiger\nVerwendung von Merkmalen\nNutzfläche, Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der\nRäume.                                                     (1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder\nLandesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber\n§4                             den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der\nHilfsmerkmale                         Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,\nvom Statistischen Bundesamt und den statistischen\nHilfsmerkmale sind\nÄmtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen\n1. Bauscheinnummer, Aktenzeichen;                           übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen\n2. Straße und Hausnummer des Baugrundstücks;                einzigen Fall ausweisen.\n3. Name und Anschrift des Bauherrn für die Erhebungen          (2) Die statistischen Ämter der Länder dürfen die in\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und des Eigentümers für die § 3 genannten Merkmale sowie die Hilfsmerkmale Straße\nErhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4;                         und Hausnummer des Baugrundstücks, soweit diese An-\ngaben auf Verwaltungsdaten beruhen, für ausschließlich\n4. bei Wiedererrichtung eines Gebäudes zusätzlich           statistische Zwecke an die zur Durchführung statistischer\nAbgangsjahr des vorherigen Gebäudes und Meldung         Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und\nzur Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4.                     Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich über-\nmitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch\n§5                             Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen\nBerichtszeitraum, Berichtszeitpunkt              kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt ist und\ndas Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren\nDie Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 werden     gewährleistet ist. Die Übermittlung der Hilfsmerkmale\nmonatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die           Straße und Hausnummer erfolgt zur Zuordnung zu Block-\nErhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird jährlich nach dem       seiten und zum Abgleich von statistischen Gebäude-\nStand vom 31. Dezember durchgeführt.                        bestandsverzeichnissen aus Verwaltungsdaten mit der\nBautätigkeitsstatistik; sie sind zum frühestmöglichen Zeit-\n§6                             punkt, spätestens jedoch zwei Jahre nach Übermittlung,\nAuskunftspflicht                       zu löschen.\n(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht           (3) Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und\nAuskunftspflicht.                                           Bevölkerungsstichproben, die als Bundes- oder Landes-\nstatistiken durchgeführt werden, dürfen die statistischen\n(2) Auskunftspflichtig sind die Bauaufsichtsbehörden\nÄmter der Länder die Erhebungsmerkmale nach § 3 Abs. 1\nsowie für die Angaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 auch die\nNr. 3, 5 und 7 und aus Nummer 6 die Zahl der Voll-\nBauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten, für\ngeschosse zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 4\ndie Angaben nach § 3 Abs. 3 auch die Gemeinden und\nNr. 1 und 2 zur Bildung von Auswahlbezirken nutzen.\nGemeindeverbände, für die Angaben nach § 3 Abs. 4 auch\nDiese Merkmale sind gesondert aufzubewahren. Für die\ndie Eigentümer, Gemeinden und Gemeindeverbände. Die\nStichproben dürfen 20 vom Hundert der Auswahlbezirke\nLandesregierungen werden ermächtigt, Näheres durch\nnach mathematischen Zufallsverfahren ermittelt werden.\nRechtsverordnung zu regeln.\nDie Merkmale für die Auswahlbezirke sind unverzüglich\nnach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens zu dem\n§7                             Zeitpunkt, zu dem entsprechende Auswahlgrundlagen\nAnschriftenübermittlung                     aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen.\nFür die Durchführung der Erhebungen der Baumaßnah-          (4) Die Erhebungsmerkmale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 8\nmen, die nicht genehmigungs- oder zustimmungspflichtig      und Abs. 2 dürfen zusammen mit den Hilfsmerkmalen\nsind, aber landesrechtlichen Verfahrensvorschriften unter-  Name und Anschrift des Bauherrn sowie Straße und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998               871\nHausnummer des Baugrundstücks für die Auswahl von                                        § 10\nzu Befragenden für die Statistik der Mieten nach § 6\nInkrafttreten\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Preisstatistik ver-\nwendet werden. Die Erhebungsmerkmale nach § 3 Abs. 1            Das Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleich-\nNr. 2 bis 8 sowie Abs. 2 dürfen zusammen mit den             zeitig tritt das Zweite Gesetz über die Durchführung von\nHilfsmerkmalen Name und Anschrift des Bauherrn für die       Statistiken der Bautätigkeit und die Fortschreibung des\nAuswahl geeigneter zu Befragender für die Statistik der      Gebäudebestandes vom 27. Juli 1978 (BGBl. I S. 1118),\nBaupreise nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Preis-       geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juni 1994\nstatistik verwendet werden.                                  (BGBl. I S. 1184), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 5. Mai 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nEduard Oswald"]}