{"id":"bgbl1-1998-26-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":26,"date":"1998-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und anderer Gesetze","law_date":"1998-02-18T00:00:00Z","page":866,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["866               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die\nZwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und anderer Gesetze\nVom 18. Februar 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          5. § 63 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nArtikel 1                                   „Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bau-\nwerk überbaut sind, können auch gemeinsam\nÄnderung des Gesetzes über die                           ausgeboten werden.“\nZwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nDas Gesetz über die Zwangsversteigerung und die                       „(2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Ver-\nZwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                steigerungstermin vor der Aufforderung zur Ab-\nGliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten                gabe von Geboten verlangen, daß neben dem\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 31 des                    Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen aus-\nGesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird                geboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige\nwie folgt geändert:                                                   Grundstücke mit einem und demselben Recht\nbelastet sind, kann jeder Beteiligte auch ver-\n1. § 28 wird wie folgt geändert:                                     langen, daß diese Grundstücke gemeinsam aus-\ngeboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                         kann das Gericht auch in anderen Fällen das Ge-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             samtausgebot einiger der Grundstücke anordnen\n(Gruppenausgebot).\n„(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Ver-\nfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungs-              c) Absatz 3 wird aufgehoben. Die bisherigen Ab-\nmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzu-               sätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.\nwenden.“                                                  d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n„(4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn\n2. In § 38 Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein                    die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Größe“ die                      der Feststellung des geringsten Gebots nicht\nWörter „und des Verkehrswerts“ eingefügt.                        zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet\nhaben. Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der\n3. § 49 wird wie folgt geändert:                                     Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu\nerklären.“\na) In Absatz 1 wird das Wort „bar“ gestrichen.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:      6. § 68 wird wie folgt geändert:\n„(3) Das Bargebot kann entrichtet werden durch          a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nÜberweisung oder Einzahlung auf ein Konto der                   „(1) Die Sicherheit ist für ein Zehntel des in der\nGerichtskasse, sofern der Betrag der Gerichts-                Terminsbestimmung genannten, anderenfalls des\nkasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben                festgesetzten Verkehrswerts zu leisten. Wenn der\nist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt,             Betrag der aus dem Versteigerungserlös zu ent-\noder durch Barzahlung.“                                       nehmenden Kosten höher ist, ist Sicherheit für\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                         diesen Betrag zu leisten. Übersteigt die Sicherheit\nnach Satz 1 das Bargebot, ist der überschießende\nBetrag freizugeben oder zurückzuzahlen.“\n4. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „kann“ die\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                 Wörter „darüber hinausgehende“ eingefügt.\n„Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteige-           c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gläubiger“ die\nrungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von               Wörter „darüber hinausgehende“ eingefügt.\nGeboten eine von den gesetzlichen Vorschriften\nabweichende Feststellung des geringsten Gebots        7. § 69 wird wie folgt gefaßt:\nund der Versteigerungsbedingungen verlangen.“\n„§ 69\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n(1) Bestätigte Bundesbankschecks sowie Verrech-\n„Der Antrag kann spätestens zu dem in Satz 1              nungsschecks sind zur Sicherheitsleistung in Höhe\ngenannten Zeitpunkt zurückgenommen werden.“               der Schecksumme geeignet, wenn die Vorlegungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998                867\nfrist nicht vor dem vierten Tag nach dem Verstei-               Satz 1 und § 144 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die\ngerungstermin abläuft. Dies gilt für Verrechnungs-              Angabe „§ 69 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 69 Abs. 2“\nschecks nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich              ersetzt.\ndieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften\nberechtigten Kreditinstitut ausgestellt und im Inland                                Artikel 2\nzahlbar sind. Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift\ngelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelas-                   Änderung der Zivilprozeßordnung\nsenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und            Dem § 195 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in der im\nArtikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des           Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,\nRates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der         veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nRechts- und Verwaltungsvorschriften über die Auf-         Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833)\nnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute      geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\n(ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind.\n„Für Zustellungsurkunden der Bediensteten der Deut-\n(2) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete,    schen Post AG gilt § 418 entsprechend.“\nunbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft\neines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 1 zuzu-\nlassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft                                    Artikel 3\nim Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote\nÄnderung der Justizverwaltungskostenordnung\ndes Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigen-\ntümers.                                                     Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizver-\n(3) Die Sicherheitsleistung kann auch durch Hinter-   waltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nlegung von Geld bewirkt werden. Die Übergabe an           nummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndas Gericht hat die Wirkung der Hinterlegung.“            zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833), wird wie folgt geändert:\n8. In § 73 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „muß eine\nStunde“ durch die Wörter „müssen 30 Minuten“              1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nersetzt.                                                        „(3) Bei der Übermittlung elektronisch gespeicher-\nter Daten auf Datenträgern werden Datenträgeraus-\n9. Dem § 107 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                lagen erhoben. Die Datenträgerauslagen betragen je\nDatenträger bei einer Speicherkapazität von bis zu\n„§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend.“\n2,0 Megabytes 15 Deutsche Mark, bei einer Speicher-\nkapazität von bis zu 500,0 Megabytes 50 Deutsche\n10. § 108 wird aufgehoben.                                        Mark und bei einer höheren Speicherkapazität\n100 Deutsche Mark. Die Behörde kann von der Erhe-\n11. Dem § 117 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                bung der Datenträgerauslagen ganz oder teilweise\n„Die Zahlung soll unbar geleistet werden.“                    absehen, wenn elektronisch auf Datenträgern ge-\nspeicherte gerichtliche Entscheidungen für Zwecke\n12. § 118 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.                          verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im\nöffentlichen Interesse liegt.“\n13. In § 145a Nr. 3 Satz 1 werden die Wörter „Der bar\n2. Nach § 7 wird folgender § 7a angefügt:\nzu zahlende Teil des geringsten Gebots“ durch die\nWörter „Die Höhe des Bargebots“ ersetzt.                                                „§ 7a\n(1) Für die Übermittlung gerichtlicher Entschei-\n14. In § 168c Nr. 3 Satz 1 werden die Wörter „Der bar             dungen in Form elektronisch auf Datenträgern ge-\nzu zahlende Teil des geringsten Gebots“ durch die             speicherter Daten kann an Stelle der nach Nummer 6\nWörter „Die Höhe des Bargebots“ ersetzt.                      des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühr\nund der Datenträgerauslagen (§ 5) durch öffentlich-\n15. § 169a wird wie folgt geändert:                               rechtlichen Vertrag eine andere Art der Gegenleistung\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der               vereinbart werden, deren Wert den ansonsten zu er-\nMaßgabe, daß nach dem Wort „anzuwenden“                  hebenden Kosten entspricht. Für die Übermittlung oder\ndie Wörter „ ; § 38 Satz 1 findet hinsichtlich der       den Abruf elektronisch gespeicherter Entscheidungen\nAngabe des Verkehrswerts keine Anwendung“                im Wege der Telekommunikation ist eine Gegen-\neingefügt werden.                                        leistung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu ver-\neinbaren, deren Wert zur Deckung der anfallenden\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:                       Aufwendungen ausreicht. Das gleiche gilt, wenn zu-\n„(2) § 68 findet mit der Maßgabe Anwendung,            sätzliche Leistungen vereinbart werden, insbesondere\ndaß Sicherheit für ein Zehntel des Bargebots zu          wenn eine Mehrzahl von Entscheidungen nach inhalt-\nleisten ist.“                                            lichen Kriterien von der Behörde ausgewählt werden\nsoll.\n16. In § 171e Nr. 3 Satz 1 werden die Wörter „Der bar                 (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann eine Gegen-\nzu zahlende Teil des geringsten Gebots“ durch die             leistung vereinbart werden, die niedriger ist als die\nWörter „Die Höhe des Bargebots“ ersetzt.                      anfallenden Aufwendungen, oder auf eine Gegen-\nleistung verzichtet werden, wenn Entscheidungen für\n17. In den §§ 82, 88 Satz 1, § 103 Satz 1, § 105                  Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung über-\nAbs. 2 Satz 1, den §§ 116, 118 Abs. 1, § 132 Abs. 1           wiegend im öffentlichen Interesse liegt.“","868              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998\n3. Dem Gebührenverzeichnis (Anlage zur Justizver-                            tungskostenordnung) wird Nummer 7; in § 1 Abs. 1\nwaltungskostenordnung) wird folgende Nummer 6                             wird die Angabe „nach den Nummern 5 und 6“ durch\nangefügt:                                                                 die Angabe „nach den Nummern 5 und 7“ ersetzt.\nNr.               Gegenstand                           Gebühren\n„6 Übermittlung gerichtlicher Entschei-                                                           Artikel 4\ndungen in Form elektronisch auf\nInkrafttreten des\nDatenträgern gespeicherter Daten:\nje Entscheidung .................................   10 DM                Artikels 31 des Justizmitteilungsgesetzes\nDie Gebühr beträgt jedoch je Daten-                                 Artikel 31 des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes\nträger mit einer Speicherkapazität von                           zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer\nbis zu 2,0 Megabytes höchstens ........             85 DM        Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) tritt ab-\nweichend von Artikel 37 zu dem in Artikel 5 Abs. 2 be-\nBei einer höheren Speicherkapazität\nstimmten Zeitpunkt in Kraft.\ndes Datenträgers erhöht sich der\nHöchstbetrag je angefangene weitere\n2,0 Megabytes um .............................      85 DM\nDie Behörde kann von der Erhebung                                                             Artikel 5\nder Gebühr ganz oder teilweise                                                             Inkrafttreten\nabsehen, wenn Entscheidungen für\nZwecke verlangt werden, deren Ver-                                  (1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am ersten Tage des\nfolgung überwiegend im öffentlichen                              auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats\nInteresse liegt.“                                                in Kraft.\n(2) Die Artikel 2, 3 Nr. 1 bis 3 und Artikel 4 treten am\n4. Die durch Artikel 8 des Eheschließungsrechtsgesetzes                  Tage nach der Verkündung in Kraft.\nvom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) angefügte Nummer 6\ndes Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Justizverwal-                     (3) Artikel 3 Nr. 4 tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 18. Februar 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}