{"id":"bgbl1-1998-25-9","kind":"bgbl1","year":1998,"number":25,"date":"1998-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/25#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-25-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_25.pdf#page=49","order":9,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der UAG-Gebührenverordnung","law_date":"1998-05-05T00:00:00Z","page":857,"pdf_page":49,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998                857\nZweite Verordnung\nzur Änderung der UAG-Gebührenverordnung\nVom 5. Mai 1998\nAuf Grund des § 36 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes             c) Nach der neuen Gebührennummer 11 wird fol-\nvom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591) in Verbindung mit           gende Gebührennummer eingefügt:\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\n„12. Erweiterung der Fachkenntnis-\n23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesmini-\nbescheinigung\nsterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nnach Anhörung des Umweltgutachterausschusses:                           je Fachgebiet                         400 DM\nzuzüglich Gebühren für die münd-\nArtikel 1                                     liche Prüfung gemäß Nummer 1\nBuchstabe b“.\nDie UAG-Gebührenverordnung vom 18. Dezember\n1995 (BGBl. I S. 2014), geändert durch die Verordnung           d) Die bisherige Gebührennummer 11 wird zur Ge-\nvom 23. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2193), wird wie folgt            bührennummer 13.\ngeändert:                                                       e) Nach der neuen Gebührennummer 13 werden fol-\ngende Nummern angefügt:\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „nach\n„14. Regelaufsicht nach §§ 15 und 18\n§ 11 des Umweltauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des\ndes Umweltauditgesetzes\nGebührenverzeichnisses)“ die Wörter „und die Aus-\nlagen für die externen Beauftragten im Rahmen der                    Gebühren je dreijähriger Aufsichts-\nAufsicht (Nummer 14 und 15 des Gebührenverzeich-                     zeitraum\nnisses)“ eingefügt.\na) Grundgebühr je selbständiger\noder angestellter Umweltgut-\n2. In § 4 wird die Angabe „nach § 38 Abs. 4 des Umwelt-                     achter oder Inhaber von\nauditgesetzes“ gestrichen.                                               Fachkenntnisbescheinigungen\nund je Umweltgutachter-\n3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:                                    organisation                   3 000 DM.“\n„Satz 1 gilt auch, soweit ein Antrag auf Vornahme der in             b) zuzüglich einer Leistungs-\nNummer 16 der Anlage genannten Amtshandlung vor                          gebühr in bezug auf den Auf-\nInkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der                    sichtsumfang\nUAG-Gebührenverordnung vom 5. Mai 1998 (BGBl. I\nS. 857) gestellt wurde.“                                                 je vorgenommener Begut-\nachtung eines Standortes\n4. Die Anlage wird wie folgt geändert:                                      aa) mit bis zu\na) Nach der Gebührennummer 5 wird folgende Ge-                                 50 Beschäftigten           300 DM.“\nbührennummer eingefügt:                                              bb) mit 51 bis zu\n„6. Erteilung einer Fachkenntnis-                                         250 Beschäftigten           600 DM.“\nbescheinigung auf Grund                                         cc) mit mehr als\ndes Nachweises einer erfolg-                                         250 Beschäftigten         1 400 DM.“\nreichen Teilnahme an einem\nnach § 13 Abs. 1 Satz 1 des                                 c) zuzüglich einer Gebühr für\nUmweltauditgesetzes aner-                                       die im schriftlichen Verfahren\nkannten Lehrgang oder einer                                     durchgeführte Plausibilitäts-\nsonstigen Qualifikation im Sinne                                prüfung der Qualität einer Be-\ndes § 13 Abs. 2 Satz 1 des Um-                                  gutachtung je externer Be-\nweltauditgesetzes                                               auftragter                       170 DM.“\nje Fachgebiet                        1 400 DM               d) zuzüglich einer Gebühr für\ndie Qualitätsbeurteilung der\nzuzüglich der Hälfte der Ge-\nvorgenommenen Begutach-\nbühren für die mündliche Prüfung\ntungen durch Geschäfts-\ngemäß Nummer 1 Buchstabe b“.\nstellen- oder Witnessaudit je\nb) Die bisherigen Gebührennummern 6 bis 10 werden                        Audittag und je externer Be-\nzu den Gebührennummern 7 bis 11.                                     auftragter                     1 520 DM.“","858          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\n15. Anlaßaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umwelt-                  d) aa) bei der schriftlichen Ein-\nauditgesetzes, wenn die Aufsichtsmaßnahme                            holung von Gutachten\nvom Betroffenen verantwortlich veranlaßt                             und Stellungnahmen\nworden ist oder ein Verstoß gegen die Verord-                        externer Behörden und\nnung (EWG) Nr. 1836/93 oder gegen das                                sonstiger externer\nUmweltauditgesetz festgestellt wurde                                 Stellen oder externer\nBeauftragter               3 000 DM.“\na) bei einfachem\nPrüfungsaufwand                   200 DM.“                   bb) gegebenenfalls zuzüg-\nlich einer Gebühr für die\nb) bei normalem Prüfungsauf-                                         erforderliche Einbe-\nwand                                                              stellung von externen\nBeauftragten in die\nohne Hinzuziehung\nZulassungsstelle je Be-\nvon externen Behörden           1 000 DM.“\nauftragter                 1 320 DM.“\n(Prüfung und Entscheidung\ncc) gegebenenfalls zuzüg-\nnach Aktenlage)\nlich der Gebühren für ein\nc) aa) bei der fernmündlichen                                        Geschäftsstellen- oder\nEinholung von Aus-                                           Witnessaudit gemäß\nkünften und Stellung-                                        Nummer 14 Buchstabe d\nnahmen externer Be-                              16. Lehrgangsanerkennung nach\nhörden und sonstiger                                 § 13 Abs. 1 des Umweltaudit-\nexterner Stellen oder                                gesetzes                          15 000 DM.“\nexterner Beauftragter      2 000 DM.“\na) bei bis zu 20 Teilnehmern\nbb) gegebenenfalls zuzüg-                                    zuzüglich einer Gebühr für\nlich einer Gebühr für die                               die Kontrolle des Lehrgangs\nerforderliche Einbe-                                    und die Organisation der\nstellung von externen                                   Klausuren je anerkannter\nBeauftragten in die Zu-                                 Lehrgang                        1 000 DM.“\nlassungsstelle je Beauf-                             b) zuzüglich einer Gebühr für\ntragter                    1 320 DM.“                   jeden weiteren Teilnehmer          50 DM.“\ncc) gegebenenfalls zuzüglich\nder Gebühren für ein Ge-\nschäftsstellen- oder                                               Artikel 2\nWitnessaudit gemäß                         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nNummer 14 Buchstabe d                   in Kraft.\nBonn, den 5. Mai 1998\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel"]}