{"id":"bgbl1-1998-25-8","kind":"bgbl1","year":1998,"number":25,"date":"1998-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/25#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-25-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_25.pdf#page=43","order":8,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Heizungsanlagen-Verordnung","law_date":"1998-05-04T00:00:00Z","page":851,"pdf_page":43,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 851\nBekanntmachung\nder Neufassung der Heizungsanlagen-Verordnung\nVom 4. Mai 1998\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Umsetzung der Heizkessel-\nwirkungsgradrichtlinie vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796) wird nachstehend der\nWortlaut der Heizungsanlagen-Verordnung unter ihrer neuen Überschrift in der\nseit dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 1. Juni 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 22. März 1994 (BGBl. I\nS. 613) und\n2. den am 1. Mai 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2 und der §§ 4 und 5 des Energie-\neinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), von denen\ndie §§ 4 und 5 durch Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701) geändert\nworden sind,\nzu 2. des § 15a des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\ndes Gesetzes vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) und auf Grund des\n§ 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2 und der §§ 4 und 5 des Energie-\neinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), von denen die\n§§ 4 und 5 durch Artikel 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes vom 20. Juni 1980\n(BGBl. I S. 701) geändert worden sind.\nBonn, den 4. Mai 1998\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nEduard Oswald","852                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\nVerordnung\nüber energiesparende Anforderungen\nan heizungstechnische Anlagen und Warmwasseranlagen\n(Heizungsanlagen-Verordnung – HeizAnlV)*)\n§1                                   neben den Heizkesseln auch Maschinen, Apparate,\nAnwendungsbereich                                  Wärmeverteilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Abgas-,\nWärmeverbrauchs-, Regelungs- und Meßeinrichtungen\n(1) Diese Verordnung gilt für heizungstechnische sowie                 sowie andere in funktionalem Zusammenhang stehende\nder Versorgung mit Warmwasser dienende Anlagen und                        Bauteile.\nEinrichtungen mit einer Nennleistung von 4 kW oder mehr,\n(2) Der Versorgung mit Warmwasser dienende Anlagen\n1. wenn sie in Gebäuden in Betrieb genommen werden                        (Warmwasseranlagen) im Sinne dieser Verordnung sind\noder                                                                 Einzelgeräte oder Zentralsysteme. Zu den Warmwasser-\n2. wenn sie in Gebäuden in Betrieb genommen sind,                         anlagen und -einrichtungen gehören neben den Heiz-\nsoweit                                                               kesseln auch Maschinen, Apparate, Verteilungsnetze,\nRohrleitungszubehör, Abgas-, Entnahme-, Regelungs-\na) sie ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden oder\nund Meßeinrichtungen sowie andere in funktionalem\nb) für sie nachträgliche Anforderungen nach § 4 Abs. 4               Zusammenhang stehende Bauteile.\ngestellt sind oder\n(3) Heizkessel im Sinne dieser Verordnung ist der aus\nc) sie mit Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebs-                Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur\nbereitschaftsverlusten nach § 5 Abs. 2 nachzu-                   Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten\nrüsten sind oder                                                 Wärme an das Wasser dient. Heizkesseltypen im Sinne\nd) sie mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung                  dieser Verordnung sind der Standardheizkessel, der\nnach § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 6 nachzurüsten sind                Niedertemperatur-Heizkessel und der Brennwertkessel.\noder                                                                (4) Geräte im Sinne dieser Verordnung sind der mit\ne) Anforderungen an ihren Betrieb nach § 9 gestellt                  einem Brenner auszurüstende Kessel und der zur Aus-\nsind.                                                            rüstung eines Kessels bestimmte Brenner.\n(2) Ausgenommen sind                                                      (5) Nennleistung im Sinne dieser Verordnung ist die\n1. Anlagen und Einrichtungen in Heizkraftwerken ein-                      vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter\nschließlich Spitzenheizwerken sowie in Müllheizwerken;               Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungs-\ngrades als einhaltbar garantierte größte Wärmeleistung in\n2. Anlagen in Gebäuden mit einem Jahres-Heizwärme-                        kW. Bei heizungstechnischen oder der Versorgung mit\nbedarf von weniger als 22 kWh je Quadratmeter                        Warmwasser dienenden Anlagen, die nicht mit Heiz-\nbeheizbarer Gebäudenutzfläche oder 7 kWh je Kubik-                   kesseln nach § 3 Abs. 1 ausgestattet sind, gilt als Nenn-\nmeter beheizbarem Gebäudevolumen.                                    leistung die Nennwärmeleistung. Ist die Anlage für einen\nNennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist die Nenn-\n§2                                   leistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungs-\nbereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild\nBegriffsbestimmungen\nangegebene höchste nutzbare Wärmeleistung. Ohne\n(1) Heizungstechnische Anlagen im Sinne dieser Ver-                    Zusatzschild gilt als Nennleistung der höchste Wert des\nordnung sind mit Wasser als Wärmeträger betriebene                        Nennwärmeleistungsbereichs.\nZentralheizanlagen (Zentralheizungen) oder Einzelheiz-\ngeräte, soweit sie der Raumheizung dienen. Zu den                            (6) Standardheizkessel im Sinne dieser Verordnung\nheizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen gehören                     sind Heizkessel, bei denen die durchschnittliche Betriebs-\ntemperatur durch ihre Auslegung beschränkt sein kann.\n(7) Niedertemperatur-Heizkessel (NT-Kessel) im Sinne\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/42/EWG des\nRates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder   dieser Verordnung sind Heizkessel, die kontinuierlich mit\ngasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln       einer Eintrittstemperatur von 35–40 °C betrieben werden\n(ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert durch Artikel 12 der  können und in denen es unter bestimmten Umständen zur\nRichtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG\nNr. L 220 S. 1), soweit sich die Regelungen auf die Inbetriebnahme von Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasser-\nHeizkesseln beziehen.                                                  dampfes kommen kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998                  853\n(8) Brennwertkessel im Sinne dieser Verordnung sind        bereitung sind nur zulässig für Heizkessel in Zentral-\nHeizkessel, die für die Kondensation eines Großteils des in   heizungen, die auch der Warmwasserbereitung dienen,\nden Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert             wenn deren höchste nutzbare Leistung 20 kW nicht über-\nsind.                                                         schreitet. Satz 1 gilt nicht für NT-Kessel, Brennwertkessel\nund Anlagen mit mehreren Heizkesseln. Abweichend von\n§3                             Satz 2 ist eine höchste nutzbare Leistung des Heizkessels\nvon 25 kW zulässig, wenn der Wasserinhalt im Kessel\nCE-Zeichen und\n0,13 l je kW Nennleistung nicht überschreitet. Abweichend\nEG-Konformitätserklärung bei Heizkesseln\nvon Satz 1 darf der Wärmebedarf auch nach den in den\n(1) In Serie hergestellte Heizkessel, die mit flüssigen    Vorschriften der Länder bestimmten Berechnungsver-\noder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, dürfen        fahren ermittelt werden.\nnur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der\n(2) Für Wohngebäude kann auf die Berechnung des\nCE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung\nWärmebedarfs nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn\nüber das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten\nHeizkessel von Zentralheizungen ersetzt werden und\nnach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998\nihre Nennleistung 0,07 kW je Quadratmeter Gebäude-\n(BGBl. I S. 812) versehen und in der EG-Konformitäts-\nnutzfläche nicht überschreitet; für freistehende Gebäude\nerklärung als NT-Kessel oder Brennwertkessel aus-\nmit nicht mehr als zwei Wohnungen gilt der Wert 0,10 kW\ngewiesen sind. Satz 1 gilt auch für die Heizkessel, die aus\nje Quadratmeter.\nGeräten zusammengefügt werden; dabei sind die Para-\nmeter zu beachten, die sich aus der den Geräten bei-             (3) Zentralheizungen mit einer Nennleistung von mehr\nliegenden EG-Konformitätserklärung ergeben. Bei Heiz-         als 70 kW sind mit Einrichtungen für eine mehrstufige\nkesseln in Zentralheizungen, die auch der Warm-               oder stufenlos verstellbare Feuerungsleistung oder mit\nwasserbereitung dienen, kann sich die Geltung des             mehreren Heizkesseln auszustatten. Satz 1 gilt nicht für\nCE-Zeichens und der EG-Konformitätserklärung auf den          Brennwertkessel sowie für Heizkessel, die überwiegend\nBetrieb zum Zwecke der Raumheizung beschränken. Die           mit festen Brennstoffen betrieben werden.\nnach Landesrecht zuständigen Stellen können auf Antrag           (4) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 sind\nvon den Anforderungen des Satzes 1 insoweit befreien,         bei Zentralheizungen mit einer Nennleistung\nals in Gebäuden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung\nerrichtet worden sind, auch Standardheizkessel in Betrieb     1. von mehr als 70 kW bis zu 400 kW, die\ngenommen werden dürfen, wenn                                      a) vor dem 1. Januar 1973 errichtet worden sind, bis\n1. ihre Nennleistung 30 kW nicht übersteigt,                          zum 31. Dezember 1994,\n2. die bestehende Abgasanlage oder der bestehende                 b) in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 30. September\nSchornstein für den Betrieb dieser Kessel geeignet ist            1978 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember\nund                                                               1996;\n3. die Eignung der bestehenden Abgasanlage oder des           2. von mehr als 400 kW, die\nbestehenden Schornsteins für den Betrieb von Nieder-          a) vor dem 1. Januar 1973 errichtet worden sind, bis\ntemperatur-Heizkesseln und Brennwertkesseln nur mit               zum 31. Dezember 1995,\nunverhältnismäßig hohen Kosten herzustellen wäre.\nb) in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 30. Sep-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                                        tember 1978 errichtet worden sind, bis zum\n1. Heizkessel, deren Nennleistung 400 kW übersteigt;                  31. Dezember 1997\n2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausge-        nachträglich zu erfüllen. Soweit die Anforderungen\nlegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen          nach den Absätzen 1 und 3 bei Zentralheizungen mit\nflüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich              einer Nennleistung von mehr als 70 kW bis zu 400 kW\nabweichen;                                                    die Inbetriebnahme neuer Heizkessel erforderlich\nmachen, gilt § 3 Abs. 1 schon vor dem 1. Januar 1998.\n3. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung;              Satz 1 gilt nicht für Zentralheizungen in Wohngebäu-\n4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Behei-           den, deren Nennleistung die in Absatz 2 genannten\nzung des Raumes, in dem sie installiert sind, ausgelegt       Werte nicht überschreitet.\nsind, daneben aber auch Warmwasser für Zentralhei-\nzung und für Gebrauchszwecke liefern;                                                    §5\n5. Geräte mit einer Nennleistung von weniger als 6 kW zur                            Begrenzung von\nVersorgung eines Warmwasserspeichersystems mit                          Betriebsbereitschaftsverlusten\nSchwerkraftumlauf.\n(1) Zentralheizungen mit mehreren Heizkesseln sind mit\nwasserseitig wirkenden Einrichtungen zu versehen, die\n§4                             Verluste durch nicht in Betriebsbereitschaft befindliche\nInbetriebnahme von Heizkesseln                   Heizkessel selbsttätig verhindern; für Heizkessel mit\n(1) Heizkessel für Zentralheizungen dürfen nur dann        festen Brennstoffen und Dampfkessel der Gruppen III\nin Betrieb genommen werden, wenn die Nennleistung             und IV im Sinne des § 4 Abs. 3 und 4 der Dampfkesselver-\nnicht größer ist als der nach den anerkannten Regeln          ordnung brauchen diese Einrichtungen nicht selbsttätig\nder Technik für die Berechnung des Wärmebedarfs von           zu wirken.\nGebäuden zu ermittelnde Wärmebedarf, einschließlich              (2) Vor dem 1. Oktober 1978 eingebaute Zentralheizun-\nangemessener Zuschläge für raumlufttechnische Anlagen         gen mit mehreren Heizkesseln sind bis zum 31. Dezember\nsowie sonstiger Zuschläge. Zuschläge für Warmwasser-          1995 mit Einrichtungen nach Absatz 1 nachzurüsten.","854                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\n(3) Heizkessel dürfen nur dann eingebaut oder auf-          tung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung\ngestellt werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten      der elektrischen Antriebe in Abhängigkeit von\nRegeln der Technik gegen Wärmeverluste gedämmt sind.          1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten\nSatz 1 gilt für solche Heizkessel als erfüllt, die mit dem       Führungsgröße und\nCE-Zeichen und der EG-Konformitätserklärung nach\n§ 3 versehen und in der EG-Konformitätserklärung als          2. der Zeit\nStandardheizkessel, Niedertemperatur-Heizkessel oder          auszustatten.\nBrennwertkessel ausgewiesen sind.\n(2) Heizungstechnische Anlagen sind mit selbsttätig\nwirkenden Einrichtungen zur raumweisen Temperatur-\nregelung auszustatten. Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte,\n§6\ndie zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen ein-\nWärmedämmung                             gerichtet sind. Für Raumgruppen gleicher Art und Nut-\nvon Wärmeverteilungsanlagen                     zung in Nichtwohnbauten ist Gruppenregelung zulässig.\n(1) Rohrleitungen und Armaturen sind wie folgt gegen          (3) Zentralheizungen sind wie folgt mit Einrichtungen\nWärmeverluste zu dämmen:                                      nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 nachzurüsten:\nMindestdicke der Dämm-                                     eingebaut oder aufgestellt\nNennweite (DN) der\nschicht, bezogen auf\nZeile   Rohrleitungen/Armaturen                                                        vor dem 1. 1. 1991 vor dem 1. 10. 1978\neine Wärmeleitfähigkeit\nin mm                                                                  im Gebiet nach        im übrigen\nvon 0,035 W · m–1 · K–1\nArtikel 3 des     Bundesgebiet\nZentralheizungen\n1   bis DN 20                   20 mm                                                    Einigungs-\nvertrages\n2   ab DN 22 bis DN 35          30 mm\n1. ohne NT-Kessel         nachzurüsten        nachzurüsten\n3   ab DN 40 bis DN 100         gleich DN\nbis:               bis:\n4   über DN 100                 100 mm                          a) für mehr als        31. 12. 1995              —\n1\n5   Rohrleitungen und Arma-      ⁄2 der Anforderungen               2 Wohnungen\nturen nach den Zeilen 1     der Zeilen 1 bis 4              b) in Nichtwohn-       31. 12. 1995              —\nbis 4 in Wand- und Decken-                                      gebäuden\ndurchbrüchen, im Kreu-\nc) in Ein- oder Zwei- 31. 12. 1995         31. 12. 1995\nzungsbereich von Rohr-\nfamilienhäusern\nleitungen, an Rohrleitungs-\noder sonstigen\nverbindungsstellen,\nbeheizten\nbei zentralen Rohrnetz-\nGebäuden\nverteilern, Heizkörper-\nanschlußleitungen von                                   2. mit NT-Kessel\nnicht mehr als 8 m Länge                                    in sämtlichen be-      31. 12. 1997        31. 12. 1997\nals Summe von Vor- und                                      heizten Gebäuden\nRücklaufleitungen\nDie Nachrüstpflichten nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der Hei-\nBei Rohrleitungen, deren Nennweite nicht durch Normung        zungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nfestgelegt ist, ist anstelle der Nennweite der Außen-         machung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 120) bleiben\ndurchmesser einzusetzen.                                      unberührt. Soweit die Nachrüstung den Einbau oder\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Rohrleitungen von Zentral-      die Aufstellung neuer Heizkessel erforderlich macht, gilt\nheizungen in                                                  § 3 Abs. 1 schon vor dem 1. Januar 1998.\n1. Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen            (4) Umwälzpumpen in Zentralheizungsanlagen sind\nbestimmt sind,                                            nach den technischen Regeln zu dimensionieren. Nach\ndem 1. Januar 1996 eingebaute Umwälzpumpen müssen\n2. Bauteilen, die solche Räume verbinden,                     bei Nennleistungen ab 50 kW so ausgestattet oder be-\nwenn ihre Wärmeabgabe vom jeweiligen Nutzer durch             schaffen sein, daß die elektrische Leistungsaufnahme\nAbsperreinrichtungen beeinflußt werden kann.                  dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in min-\ndestens drei Stufen angepaßt wird, soweit sicherheits-\n(3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als    technische Belange des Heizkessels dem nicht entgegen-\nnach Absatz 1 sind die Dämmschichtdicken umzurech-            stehen.\nnen. Für die Umrechnung und für die Wärmeleitfähigkeit\n§8\ndes Dämmaterials sind die in den anerkannten Regeln der\nTechnik enthaltenen oder im Bundesanzeiger bekannt-                              Warmwasseranlagen\ngegebenen Rechenverfahren und Rechenwerte zu ver-\n(1) Für Warmwasseranlagen gelten die Anforderungen\nwenden.\nder §§ 5 und 6 Abs. 1 und 3 entsprechend. Bei Warm-\nwasserleitungen in Wohnungen bis zur Nennweite 20, die\n§7                               weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit\nelektrischer Begleitheizung ausgerüstet sind, kann von\nEinrichtungen zur Steuerung und Regelung                den Anforderungen des § 6 Abs. 1 insoweit abgewichen\n(1) Zentralheizungen sind mit zentralen selbsttätig         werden, als deren Erfüllung nur mit unverhältnismäßig\nwirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschal-         hohen Kosten möglich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998                855\n(2) Die Warmwassertemperatur im Rohrnetz ist durch        2. Überprüfung der zentralen steuerungs- und regelungs-\nselbsttätig wirkende Einrichtungen oder andere Maß-              technischen Einrichtungen und\nnahmen auf höchstens 60 °C für den Normalbetrieb zu          3. Reinigung der Kesselheizflächen. Die Reinigung von\nbegrenzen. Dies gilt nicht für Warmwasseranlagen, die            Kesselheizflächen darf auch von eingewiesenen\nhöhere Temperaturen zwingend erfordern oder eine                 Personen durchgeführt werden.\nLeitungslänge von weniger als 5 m benötigen.\n(4) Die Instandhaltung der Anlagen hat mindestens die\n(3) Warmwasseranlagen sind mit selbsttätig wirkenden      Aufrechterhaltung des technisch einwandfreien Betriebs-\nEinrichtungen zur Ein- und Ausschaltung der Zirkulations-    zustandes, der eine weitestgehende Nutzung der ein-\npumpen in Abhängigkeit von der Zeit auszustatten.            gesetzten Energie gestattet, zu umfassen.\n(4) Elektrische Begleitheizungen sind mit selbsttätig\nwirkenden Einrichtungen zur Anpassung der elektrischen                                   § 10\nLeistungsaufnahme in Abhängigkeit von der Warm-                           Anerkannte Regeln der Technik\nwassertemperatur und der Zeit auszustatten.\n(1) Das Bundesministerium für Raumordnung, Bau-\n(5) Die Wärmedämmung von Einrichtungen, in denen          wesen und Städtebau weist durch Bekanntmachung im\nHeiz- oder Warmwasser gespeichert wird, muß die Be-          Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen über anerkannte\ndingungen der anerkannten Regeln der Technik erfüllen.       Regeln der Technik zu den §§ 3 bis 8 hin.\n(6) Vor dem 1. Januar 1991 im Gebiet nach Artikel 3          (2) Als anerkannte Regeln der Technik im Sinne von\ndes Einigungsvertrages errichtete Warmwasseranlagen,         Absatz 1 gelten auch Normen, technische Vorschriften\ndie mehr als zwei Wohnungen versorgen, sind bis zum          oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der\n31. Dezember 1995 mit selbsttätig wirkenden Einrich-         Europäischen Union oder sonstiger Vertragsstaaten des\ntungen zur Abschaltung der Zirkulationspumpen nach-          europäischen Wirtschaftsraums, wenn deren Einhaltung\nzurüsten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen mit Rohrleitungen    das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energie-\nbis zur Nennweite 100, deren Dämmschichtdicken, be-          einsparung dauerhaft gewährleistet.\nzogen auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmaterials\nvon 0,035 W · m–1 · K–1, mindestens zwei Drittel der Nenn-                               § 11\nweite der Rohrleitung betragen und für Rohrleitungen mit\ngrößerer Nennweite, wenn mindestens die Dämmschicht-                                Ausnahmen\ndicke für Nennweite 100 eingehalten ist. In Wand- und           Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf\nDeckendurchbrüchen, an Kreuzungen von Rohrleitungen          Antrag Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verord-\nsowie bei Rohrleitungsnetzverteilern und Armaturen in        nung zulassen, soweit die Energieverluste durch andere\nHeizzentralen dürfen die sich nach Satz 2 ergebenden         technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt\nDämmschichtdicken halbiert sein.                             werden wie nach dieser Verordnung.\n§9                                                           § 12\nPflichten des Betreibers                                             Härtefälle\n(1) Der Betreiber von Zentralheizungen oder Warm-            Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf\nwasseranlagen mit einer Nennleistung von mehr als 11 kW      Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung be-\nist verpflichtet, die Bedienung, Wartung und Instand-        freien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen\nhaltung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durchzuführen       besonderer Umstände durch einen unangemessenen\noder durchführen zu lassen. Die Bedienung darf nur           Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte\nvon fachkundigen oder eingewiesenen Personen vor-            führen.\ngenommen werden. Für die Wartung und Instandhaltung\nist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur                                  § 13\nWartung und Instandhaltung notwendigen Fachkennt-\nBußgeldvorschriften\nnisse und Fertigkeiten besitzt. Eingewiesener ist, wer von\neinem Fachkundigen über Bedienungsvorgänge unter-               Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ener-\nrichtet worden ist.                                          gieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n(2) Die Bedienung von Anlagen in Mehrfamilienhäusern\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\noder Nichtwohngebäuden mit einer Nennleistung von\nSatz 2, Heizkessel in Betrieb nimmt;\nmehr als 50 kW hat während der Betriebszeit mindestens\nhalbjährlich zu erfolgen. Die Bedienung umfaßt min-            2. (aufgehoben)\ndestens die Funktionskontrolle und die Vornahme von            3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Heizkessel in Betrieb\nSchalt- und Stellvorgängen (insbesondere An- und Ab-              nimmt, deren Nennleistung die dort bezeichneten\nstellen, Überprüfen und gegebenenfalls Anpassen der               Grenzen überschreitet;\nSollwerteinstellungen von Temperaturen, Einstellen von\n4. entgegen § 4 Abs. 3 Zentralheizungen nicht mit\nZeitprogrammen) an den zentralen regelungstechnischen\nEinrichtungen für eine mehrstufige oder stufenlos\nEinrichtungen.\nverstellbare Feuerungsleistung oder mit mehreren\n(3) Die Wartung der Anlagen hat mindestens folgendes           Heizkesseln ausstattet;\nzu umfassen:                                                   5. entgegen § 5 Abs. 2 Zentralheizungen mit mehreren\n1. Einstellung der Brenner,                                       Heizkesseln nicht oder nicht rechtzeitig nachrüstet;","856              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\n6. entgegen § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 8         10. entgegen § 8 Abs. 4 elektrische Begleitheizungen\nAbs. 1 Satz 1, Rohrleitungen oder Armaturen nicht           nicht mit Einrichtungen zur Anpassung der elek-\nmit den dort vorgeschriebenen Mindestdämm-                  trischen Leistungsaufnahme ausstattet oder\nschichtdicken dämmt;                                    11. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 Warmwasseranlagen\n7. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Zentralheizungen          nicht oder nicht rechtzeitig mit Einrichtungen\noder heizungstechnische Anlagen nicht mit Ein-              zur Abschaltung der Zirkulationspumpen nachrüstet.\nrichtungen zur Steuerung und Regelung aus-\nstattet;                                                                            § 14\n8. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 Zentralheizungen nicht                     Weitergehende Anforderungen\noder nicht rechtzeitig mit Einrichtungen zur Steuerung    Weitergehende Anforderungen baurechtlicher oder\nund Regelung nachrüstet;                                immissionsschutzrechtlicher Art bleiben unberührt.\n9. entgegen § 8 Abs. 3 Warmwasseranlagen nicht mit\nEinrichtungen zur Ein- und Ausschaltung der Zirku-                                  § 15\nlationspumpen ausstattet;                                    (Inkrafttreten und Änderung anderer Vorschriften)"]}