{"id":"bgbl1-1998-25-7","kind":"bgbl1","year":1998,"number":25,"date":"1998-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/25#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-25-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_25.pdf#page=37","order":7,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität","law_date":"1998-05-04T00:00:00Z","page":845,"pdf_page":37,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998                845\nGesetz\nzur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität\nVom 4. Mai 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               3. Vergehen nach § 373 und, wenn der Täter\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     gewerbsmäßig handelt, nach § 374 der Abgaben-\nordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12\nAbs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der\nArtikel 1                                   Gemeinsamen Marktorganisationen,\nÄnderung des Strafgesetzbuches                       4. Vergehen\n§ 261 des Strafgesetzbuches in der Fassung der                     a) nach den §§ 180b, 181a, 242, 246, 253, 259,\nBekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945,                        263 bis 264, 266, 267, 269, 284, 326 Abs. 1, 2\n1160), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom                      und 4 sowie § 328 Abs. 1, 2 und 4,\n24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, wird\nb) nach § 92a des Ausländergesetzes und § 84\nwie folgt geändert:\ndes Asylverfahrensgesetzes,\n1. In der Überschrift wird das Wort „unrechtmäßiger“                 die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer\ndurch die Wörter „unrechtmäßig erlangter“ ersetzt.                Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung sol-\ncher Taten verbunden hat, begangen worden sind,\nund\n2. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines anderen“\ngestrichen und die Wörter „Freiheitsstrafe bis zu fünf       5. von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung\nJahren oder mit Geldstrafe“ durch die Wörter „Frei-              (§ 129) begangene Vergehen.“\nheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt.\n4. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n3. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                       „In den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 gilt Satz 1 auch für\n„Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind              einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hin-\nterzogen worden sind.“\n1. Verbrechen,\n2. Vergehen nach                                          5. In Absatz 5 werden die Wörter „eines anderen“ ge-\na) § 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und      strichen.\n§ 334,\nb) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittel-     6. Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzes und § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoff-         „(8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten\nüberwachungsgesetzes,                                Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im","846                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\nAusland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten                        eine Erpressung (§ 253 des Strafgesetz-\nArt herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe                      buches) unter den in § 253 Abs. 4 Satz 2\nbedroht ist.“                                                              des Strafgesetzbuches genannten Voraus-\nsetzungen,\n7. Absatz 9 wird wie folgt geändert:                                          eine gewerbsmäßige Hehlerei, eine Ban-\na) Die Wörter „Wegen Geldwäsche“ werden durch die                          denhehlerei (§ 260 des Strafgesetzbuches)\nAngabe „Nach den Absätzen 1 bis 5“ ersetzt.                            oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei\n(§ 260a des Strafgesetzbuches),\nb) Folgender Satz wird angefügt:\neine Geldwäsche, eine Verschleierung un-\n„Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht                         rechtmäßig erlangter Vermögenswerte\nbestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat straf-                   nach § 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetz-\nbar ist.“                                                              buches,\neine Bestechlichkeit (§ 332 des Strafge-\nArtikel 2                                          setzbuches) oder eine Bestechung (§ 334\ndes Strafgesetzbuches),\nÄnderung der Strafprozeßordnung\nb) eine Straftat nach § 52a Abs. 1 bis 3, § 53\nDie Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-                          Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffen-\nmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt                    gesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirt-\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 1998                      schaftsgesetzes oder nach § 19 Abs. 1\n(BGBl. I S. 820), wird wie folgt geändert:                                    bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in\nVerbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1\n1. In § 100a Satz 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern                               bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von\n„gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a des Strafge-                         Kriegswaffen,\nsetzbuches),“ in einer neuen Zeile folgender Satzteil\nc) eine Straftat nach einer in § 29 Abs. 3\neingefügt:\nSatz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes\n„eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig                         in Bezug genommenen Vorschrift unter\nerlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 oder 4                       den dort genannten Voraussetzungen oder\ndes Strafgesetzbuches,“.                                                   eine Straftat nach §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1,\n2, 4, § 30a oder § 30b des Betäubungs-\n2. § 100c wird wie folgt geändert:                                            mittelgesetzes,\na) In Absatz 1 wird in Nummer 2 der Punkt am Ende                      d) Straftaten des Friedensverrats , des Hoch-\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3                         verrats und der Gefährdung des demokra-\nangefügt:                                                             tischen Rechtsstaates oder des Landes-\nverrats und der Gefährdung der äußeren\n„3. darf das in einer Wohnung nichtöffentlich                         Sicherheit (§§ 80 bis 82, 85, 87, 88, 94\ngesprochene Wort des Beschuldigten mit                           bis 96, auch in Verbindung mit § 97b,\ntechnischen Mitteln abgehört und aufgezeich-                     §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetz-\nnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den                         buches),\nVerdacht begründen, daß jemand\ne) eine Straftat nach § 129 Abs. 4 in Verbin-\na) eine Geldfälschung, eine Wertpapier-                          dung mit Abs. 1, § 129a des Strafgesetz-\nfälschung (§§ 146, 151, 152 des Straf-                       buches oder\ngesetzbuches) oder eine Fälschung von\nZahlungskarten und Vordrucken für Euro-                   f) eine Straftat nach § 92a Abs. 2 oder § 92b\nschecks (§ 152a des Strafgesetzbuches),                      des Ausländergesetzes oder nach § 84\nAbs. 3 oder § 84a des Asylverfahrens-\neinen schweren Menschenhandel nach                           gesetzes\n§ 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Strafgesetz-\nbuches,                                                  begangen hat und die Erforschung des Sach-\nverhalts oder die Ermittlung des Aufenthalts-\neinen Mord, einen Totschlag oder einen                   ortes des Täters auf andere Weise unverhält-\nVölkermord (§§ 211, 212, 220a des Straf-                 nismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.“\ngesetzbuches),\nb) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-\neine Straftat gegen die persönliche Freiheit        fügt:\n(§§ 234, 234a, 239a, 239b des Strafgesetz-\nbuches),                                            „Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 dürfen nur in\nWohnungen des Beschuldigten durchgeführt wer-\neinen Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2           den. In Wohnungen anderer Personen sind Maß-\ndes Strafgesetzbuches) oder einen schwe-            nahmen nach Absatz 1 Nr. 3 nur zulässig, wenn auf\nren Bandendiebstahl (§ 244a des Straf-              Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß\ngesetzbuches),                                      der Beschuldigte sich in diesen aufhält, die Maß-\neinen schweren Raub (§ 250 Abs. 1 oder              nahme in Wohnungen des Beschuldigten allein\nAbs. 2 des Strafgesetzbuches), einen Raub           nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur\nmit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetz-              Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen\nbuches) oder eine räuberische Erpressung            wird und dies auf andere Weise unverhältnismäßig\n(§ 255 des Strafgesetzbuches),                      erschwert oder aussichtslos wäre.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998                  847\n3. § 100d wird wie folgt geändert:                            4. Nach § 100d werden die folgenden §§ 100e und 100f\neingefügt:\na) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2\n„§ 100e\nbis 4 eingefügt:\n(1) Die Staatsanwaltschaft berichtet der jeweils\n„(2) Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 dürfen           zuständigen obersten Justizbehörde spätestens drei\nnur durch die in § 74a des Gerichtsverfassungs-            Monate nach Beendigung einer Maßnahme nach\ngesetzes genannte Strafkammer des Landgerichts             § 100c Abs. 1 Nr. 3 über Anlaß, Umfang, Dauer, Ergeb-\nangeordnet werden, in dessen Bezirk die Staats-            nis und Kosten der Maßnahme sowie über die erfolgte\nanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug          Benachrichtigung der Beteiligten oder die Gründe,\nkann die Anordnung auch durch den Vorsitzenden             aus denen die Benachrichtigung bislang unterblieben\ngetroffen werden. Dessen Anordnung tritt außer             ist und den Zeitpunkt, in dem die Benachrichtigung\nKraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der            voraussichtlich erfolgen kann. Nach Abschluß des\nStrafkammer bestätigt wird. § 100b Abs. 2 Satz 1           Verfahrens wird der Bericht entsprechend ergänzt. Ist\nbis 3 gilt sinngemäß.                                      die Benachrichtigung nicht innerhalb von vier Jahren\nnach Beendigung der Maßnahme erfolgt, ist die\n(3) In den Fällen des § 53 Abs. 1 ist eine Maß-\nStaatsanwaltschaft jährlich zur erneuten Vorlage eines\nnahme nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 unzulässig. Dies\nentsprechenden Berichtes verpflichtet.\ngilt auch, wenn zu erwarten ist, daß sämtliche\naus der Maßnahme zu gewinnenden Erkenntnisse                  (2) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag\neinem Verwertungsverbot unterliegen. In den Fällen         auf der Grundlage von Ländermitteilungen jährlich über\nder §§ 52 und 53a dürfen aus einer Maßnahme                die durchgeführten Maßnahmen nach § 100c Abs. 1\nnach § 100c Abs. 1 Nr. 3 gewonnene Erkennt-                Nr. 3.\nnisse nur verwertet werden, wenn dies unter                                          § 100f\nBerücksichtigung der Bedeutung des zugrunde-                  (1) Personenbezogene Informationen, die durch eine\nliegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer              Maßnahme nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 ermittelt worden\nVerhältnis zum Interesse an der Erforschung des            sind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens\nSachverhaltes oder der Ermittlung des Aufent-              (§ 100d Abs. 5 Satz 2) und zur Abwehr einer im Einzel-\nhaltsortes des Täters steht. Sind die zur Verweige-        fall bestehenden Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit\nrung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme           einer Person oder erhebliche Sach- oder Vermögens-\noder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder             werte verwendet werden.\nHehlerei verdächtig, so ist Satz 1 unanwendbar;\naußerdem muß dieser Umstand bei der Prüfung                   (2) Sind personenbezogene Informationen durch\nder Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.             eine polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, die\nÜber die Verwertbarkeit entscheidet im vorberei-           der Maßnahme nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 entspricht,\ndürfen sie zu Beweiszwecken nur verwendet werden,\ntenden Verfahren das in Absatz 2 Satz 1 bezeich-\nsoweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkennt-\nnete Gericht.\nnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100c Abs. 1\n(4) Eine Anordnung nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 ist        Nr. 3 bezeichneten Straftat benötigt werden.“\nauf höchstens vier Wochen zu befristen. Eine Ver-\nlängerung um jeweils nicht mehr als vier Wochen ist     5. § 101 wird wie folgt geändert:\nzulässig, solange die Voraussetzungen für die Maß-\nnahme fortbestehen. § 100b Abs. 4 und 6 gilt sinn-         a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngemäß.“                                                          „(1) Von den getroffenen Maßnahmen (§§ 81e, 99,\n100a, 100b, 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.                          und 3, § 100d) sind die Beteiligten zu benachrich-\nc) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                     tigen, sobald dies ohne Gefährdung des Unter-\nsuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von\n„Personenbezogene Informationen, die durch eine                Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit\nMaßnahme nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 erlangt worden               der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht\nsind, dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweis-              offen ermittelnden Beamten geschehen kann. Er-\nzwecken nur verwendet werden, soweit sich bei                  folgt in den Fällen des § 100c Abs. 1 Nr. 3 die\nGelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben,               Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten\ndie zur Aufklärung einer in § 100c Abs. 1 Nr. 3                nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die wei-\nbezeichneten Straftat benötigt werden.“                        tere Zurückstellung der Benachrichtigung der rich-\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                              terlichen Zustimmung. Vor Erhebung der öffent-\nlichen Klage entscheidet das in § 100d Abs. 2 Satz 1\n„(6) Auch nach Erledigung einer Maßnahme nach                genannte, danach das mit der Sache befaßte\n§ 100c Abs. 1 Nr. 3 kann der Beschuldigte, in den              Gericht.“\nFällen des § 100c Abs. 2 Satz 5 auch der Inhaber           b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 100c Abs. 1 Nr. 1\ndieser Wohnung, die Überprüfung der Rechtmäßig-                Buchstabe b, Nr. 2“ durch die Angabe „§ 100c\nkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des                 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3“ ersetzt.\nVollzugs beantragen. Vor Erhebung der öffentlichen\nKlage entscheidet das in Absatz 2 Satz 1 genannte,\ndanach das mit der Sache befaßte Gericht. Dieses        6. § 111b wird wie folgt geändert:\nkann über die Rechtmäßigkeit in der Entscheidung           a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das\nbefinden, die das Verfahren abschließt.“                       Wort „dringende“ gestrichen.","848                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:                 to, dessen Eröffnung der Pflicht zur Feststellung\n„(3) Liegen dringende Gründe nicht vor, so hebt               der Identität nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie\nder Richter die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2                 91/308/EWG unterliegt oder von einem in einer\ngenannten Maßnahmen spätestens nach sechs                       Rechtsverordnung nach Absatz 5 bezeichneten\nMonaten auf. Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist             Konto einzuziehen. Ist der Einzug der Prämie von\nwegen der besonderen Schwierigkeit oder des                     dem vom Versicherungsnehmer benannten Konto\nbesonderen Umfangs der Ermittlungen oder wegen                  nicht möglich, hat das Unternehmen die Identifizie-\neines anderen wichtigen Grundes nicht aus, so                   rung gemäß Absatz 1 nachzuholen. Wird in einem\nkann der Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft              Versicherungsvertrag, der zur betrieblichen Alters-\ndie Maßnahmen um längstens drei Monate verlän-                  versorgung auf Grund eines Arbeitsvertrages oder\ngern, wenn die genannten Gründe ihre Fortdauer                  einer beruflichen Tätigkeit des Versicherten abge-\nrechtfertigen.“                                                 schlossen wird, vereinbart, daß die Prämienzahlung\nüber ein im Vertrag bezeichnetes Konto des Ver-\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-                    tragspartners erfolgen soll, gilt die Identifizierung\nsätze 4 und 5; im neuen Absatz 5 wird die Angabe                nach Absatz 1 als erfüllt, wenn das Unternehmen\n„Absätze 1 bis 3“ durch die Angabe „Absätze 1                   feststellt, daß die Prämienzahlung tatsächlich über\nbis 4“ ersetzt.                                                 das vereinbarte Konto erfolgt.“\n7. § 111o wird wie folgt geändert:                               4. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „dringende“ gestrichen.             a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 261 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nb) In Absatz 5 wird vor der Angabe „§ 111e Abs. 3                   des Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „§ 261\nund 4“ die Angabe „§ 111b Abs. 3,“ eingefügt.                   Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Strafgesetzbuches“\nersetzt.\n8. § 111p wird wie folgt geändert:                                  b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nIn Absatz 4 wird vor der Angabe „§ 111o Abs. 3“ die                   „(2) Soweit ein Strafverfahren wegen einer in\nAngabe „§ 111b Abs. 3,“ eingefügt.                                  Absatz 1 bezeichneten Straftat eingeleitet wird, ist\ndieser Umstand zusammen mit den zugrundelie-\ngenden Tatsachen der Finanzbehörde mitzuteilen.\nZieht die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfah-\nArtikel 3\nren Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 heran, dürfen\nÄnderung des Geldwäschegesetzes                            auch diese der Finanzbehörde übermittelt werden.\nDas Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I                   Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen für\nS. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 des                 Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren\nGesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird                 wegen Steuerstraftaten verwendet werden.“\nwie folgt geändert:\n5. § 11 wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                                 a) In Absatz 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein\n„(4) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind ein Kredit-           Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz ange-\ninstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Finanz-             fügt:\nunternehmen und ein Versicherungsunternehmen, das                    „fällt der zweite Werktag auf einen Sonnabend, so\nUnfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr                    endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werk-\noder Lebensversicherungsverträge anbietet.“                          tages.“\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n2. In § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die                „(5) Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 darf\nAngabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe                       nur für die in § 10 Abs. 1 und 2 Satz 3 bezeichneten\n„30 000 Deutsche Mark“ ersetzt.                                      Strafverfahren und für Strafverfahren wegen einer\nStraftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                         von mehr als drei Jahren bedroht ist, sowie für\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Schließt                    Besteuerungsverfahren verwendet werden.“\nein Versicherungsunternehmen, das Lebensver-\nsicherungsverträge anbietet, einen Lebensversiche-        6. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Versiche-\nrungsvertrag ab,“ durch die Wörter „Schließt ein             rungsunternehmen“ die Angabe „im Sinne des § 1\nin § 1 Abs. 4 genanntes Versicherungsunternehmen             Abs. 4“ eingefügt.\neinen Lebensversicherungsvertrag oder einen Un-\nfallversicherungsvertrag mit Prämienrückgewähr\nab,“ ersetzt.\nArtikel 4\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes\n„(4) Die Pflicht zur Identifizierung nach Absatz 1 gilt\nals erfüllt, wenn das Unternehmen bei Vertrags-             Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971\nabschluß feststellt, daß der Vertragspartner ihm          (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 21\ndie Befugnis eingeräumt hat, die vereinbarte Prämie       des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049),\nim Wege des Lastschrifteinzugs von einem Kon-             wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998                   849\n1. § 12a wird wie folgt gefaßt:                                                            „§ 12b\n„§ 12a                                                  Amtshandlungen von\nBeamten des Bundesgrenzschutzes im\nAufgaben und Befugnisse                               Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung\nder Zollbehörden bei der Überwachung\ndes grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs                  (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern\n(1) Zur Verhinderung und Verfolgung der Geld-              Beamte des Bundesgrenzschutzes damit betrauen,\nwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches wird unbe-            Aufgaben der Zollverwaltung nach § 12a bei Erfüllung\nschadet der §§ 1, 10, 11 und 12 des Zollverwaltungs-          von Aufgaben des Bundesgrenzschutzes wahrzuneh-\ngesetzes und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung            men.\ndie Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr in das, aus dem und\n(2) Nehmen Beamte des Bundesgrenzschutzes Auf-\ndurch das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaf-\ngaben nach Absatz 1 wahr, so haben sie dieselben\nten sowie das sonstige Verbringen von Bargeld oder\nBefugnisse wie die Beamten der Zollverwaltung. Ihre\ngleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und\nMaßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwal-\ndurch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamt-\ntung. Das Bundesministerium der Finanzen und die\nlich überwacht. Dem Bargeld gleichgestellte Zahlungs-\nnachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegen-\nmittel sind Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des\nüber insoweit Fachaufsicht aus.\nDepotgesetzes und § 808 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs, Schecks, Wechsel, Edelmetalle und Edelsteine.                                     § 12c\n(2) Auf Verlangen der Zollbediensteten haben Perso-                           Bußgeldvorschriften\nnen Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nWert von 30 000 Deutsche Mark oder mehr, die sie in           fahrlässig entgegen § 12a Abs. 2 Satz 1 das mitgeführ-\ndie, aus den oder durch die in Absatz 1 bezeichneten          te Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel auf\nGebiete verbringen oder befördern, nach Art, Zahl und         Verlangen der zuständigen Beamten des Zolldienstes\nWert anzuzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich        oder des Bundesgrenzschutzes nicht oder nicht voll-\nBerechtigten und den Verwendungszweck darzulegen.             ständig anzeigt.\nInstitute im Sinne des § 1 Abs. 4 des Geldwäschege-\nsetzes und ihre Beauftragten sind von den Verpflich-             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichem\ntungen nach Satz 1 ausgenommen. Zur Ermittlung des            Handeln mit einer Geldbuße bis zur Hälfte, bei fahrläs-\nSachverhaltes haben die Zollbediensteten die Befug-           sigem Handeln mit einer Geldbuße bis zu einem Viertel\nnisse nach § 10 des Zollverwaltungsgesetzes in ent-           des Betrages oder Wertes der mitgeführten, nicht\nsprechender Anwendung.                                        angezeigten Zahlungsmittel geahndet werden.\n(3) Die Zollbediensteten können, wenn Grund zu der            (3) In besonders schweren Fällen kann die Ord-\nnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zur Höhe des\nAnnahme besteht, daß Bargeld oder gleichgestellte\nBetrages oder Wertes der mitgeführten, nicht ange-\nZahlungsmittel zum Zwecke der Geldwäsche ver-\nzeigten Zahlungsmittel geahndet werden. Ein beson-\nbracht werden, das Bargeld oder die gleichgestellten\nders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\nZahlungsmittel bis zum Ablauf des zweiten Werktages\nnach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche          1. das Zahlungsmittel am Körper, in der Kleidung, im\nVerwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Ver-                  Gepäck, in einem Transportmittel oder sonst auf\nwendungszweck aufzudecken. Fällt der zweite Werk-                 schwer zu entdeckende Weise verbirgt,\ntag auf einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf          2. bei der Beförderung der Zahlungsmittel eine\ndes nächsten Werktages. Diese Frist kann durch Ent-               Schußwaffe bei sich führt oder\nscheidung eines Richters einmalig bis zu einem Monat          3. bei der Beförderung der Zahlungsmittel eine Waffe\nverlängert werden. Zuständig ist der Richter bei dem              oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt,\nAmtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt          um den Widerstand eines anderen durch Gewalt\nist. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sind                oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu\nvon der Sicherstellung unverzüglich zu unterrichten.              überwinden.\n(4) Die zuständigen Zollbehörden dürfen, soweit dies          (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3        Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die\nerforderlich ist, personenbezogene Daten erheben,             örtlich zuständige Oberfinanzdirektion als Bundes-\nverarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden können diese         behörde.\nDaten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden                                        § 12d\nund die Verwaltungsbehörde nach § 12c Abs. 4 über-\nAufgaben und Befugnisse der\nmitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder\nZollfahndungsämter bei der Verfolgung\nder des Empfängers erforderlich ist. Besteht Grund zu\nder international organisierten Geldwäsche\nder Annahme, daß Bargeld oder gleichgestellte Zah-\nlungsmittel zum Zwecke der Geldwäsche verbracht                    Die Zollfahndungsämter haben unabhängig von ihrer\nwerden, ist eine Übermittlung personenbezogener                Zuständigkeit nach § 208 Abs. 1 der Abgabenordnung\nDaten an andere Finanzbehörden zulässig, soweit dies           die Aufgabe, die international organisierte Geldwäsche\nfür Zwecke der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 85           sowie damit in Zusammenhang stehende Straftaten,\nund 208 der Abgabenordnung erforderlich ist.“                  soweit diese in Verbindung mit dem Wirtschaftsverkehr\nmit Wirtschaftsgebieten außerhalb des Geltungsbe-\nreichs dieses Gesetzes stehen, zu erforschen und zu\n2. Nach § 12a werden die folgenden §§ 12b bis 12d ein-            verfolgen. Die Zollfahndungsämter und ihre Beamten\ngefügt:                                                        haben dabei dieselben Rechte und Pflichten wie","850               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\ndie Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach            3. Der sechste Satzteil lautet:\nden Vorschriften der Strafprozeßordnung; ihre Beam-              „einen schweren Raub (§ 250 Abs. 1 des Strafgesetz-\nten sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.“                    buches), einen Raub mit Todesfolge (§ 251 des Straf-\ngesetzbuches) oder eine räuberische Erpressung\nArtikel 5                                  (§ 255 des Strafgesetzbuches),“.\nÜbergangsvorschrift zu Artikel 2\nBis zum Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur\nReform des Strafrechts am 1. April 1998 ist § 100c Abs. 1                                 Artikel 6\nNr. 3 Buchstabe a der Strafprozeßordnung mit folgenden\nZitiergebot\nMaßgaben anzuwenden:\nDas Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung\n1. Der erste Satzteil nach Buchstabe a lautet:                   (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz\n„eine Geld- oder Wertpapierfälschung (§§ 146, 151,            eingeschränkt.\n152 des Strafgesetzbuches),“.\n2. Der fünfte Satzteil lautet:\nArtikel 7\n„einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 des Straf-\ngesetzbuches) oder einen schweren Bandendiebstahl                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n(§ 244a des Strafgesetzbuches),“.                             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 4. Mai 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}