{"id":"bgbl1-1998-25-6","kind":"bgbl1","year":1998,"number":25,"date":"1998-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/25#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-25-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_25.pdf#page=35","order":6,"title":"Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda (Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetz)","law_date":"1998-05-04T00:00:00Z","page":843,"pdf_page":35,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998                    843\nGesetz\nüber die Zusammenarbeit mit dem\nInternationalen Strafgerichtshof für Ruanda\n(Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetz)\nVom 4. Mai 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              (5) § 154b der Strafprozeßordnung findet entsprechende\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              Anwendung.\n(6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 trifft das Gericht\n§1                               eine Entscheidung über die vor der Überleitung entstan-\nPflicht zur Zusammenarbeit                     denen Kosten des Verfahrens erst, nachdem der Gerichts-\nhof das übergeleitete Strafverfahren rechtskräftig abge-\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland erfüllt ihre Ver-\nschlossen hat. Dabei legt es seiner Entscheidung die Ent-\npflichtungen zur Zusammenarbeit, die sich aus den vom\nscheidung des Gerichtshofes zur Schuld- und Straffrage\nSicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII\nzugrunde. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der\nder Charta der Vereinten Nationen beschlossenen Resolu-\nBetroffenen durch Beschluß. Die Sätze 1 bis 3 gelten sinn-\ntion 955 (1994) ergeben, nach Maßgabe dieses Gesetzes.\ngemäß für die nach dem Gesetz über die Entschädigung\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet das Wort           für Strafverfolgungsmaßnahmen zu treffenden Entschei-\n„Gerichtshof“ den durch Resolution 955 (1994) eingesetz-      dungen.\nten Internationalen Strafgerichtshof zur Verfolgung von\nPersonen, die für schwere Verstöße gegen das humani-                                       §3\ntäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche zwischen\nÜberstellung und Durchbeförderung\ndem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 im\nHoheitsgebiet von Ruanda begangen wurden, und zur                (1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden Personen,\nVerfolgung von ruandischen Staatsangehörigen, die für         die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,\nVölkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich       zur Verfolgung wegen einer der Gerichtsbarkeit des Ge-\nsind, welche in demselben Zeitraum im Hoheitsgebiet von       richtshofes unterliegenden Straftat oder zur Vollstreckung\nNachbarstaaten begangen wurden, einschließlich seiner         einer wegen einer solchen Straftat verhängten Sanktion in\nKammern, seiner Anklagebehörde und der Angehörigen            Haft genommen und an den Gerichtshof oder an den\ndes Gerichts und der Anklagebehörde.                          Staat, der die Vollstreckung einer vom Gerichtshof ver-\nhängten Sanktion übernommen hat, überstellt.\n§2                                  (2) Für das Verfahren gelten § 10 Abs. 1 und 3, §§ 12\nVerhältnis zu nationalen Strafverfahren              bis 15, 16 Abs. 1 und 3, §§ 17 bis 24, 26 bis 34, 38 bis 40,\n41 Abs. 1, 3 und 4, § 42 des Gesetzes über die internatio-\n(1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden Strafver-        nale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend.\nfahren, soweit sie Straftaten betreffen, die seiner Gerichts-\nbarkeit unterliegen, in jedem Stadium des Verfahrens auf         (3) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden Personen\nden Gerichtshof übergeleitet. War in dem übergeleiteten       zur Verfolgung wegen einer der Gerichtsbarkeit des Ge-\nVerfahren bereits rechtskräftig auf eine Strafe erkannt       richtshofes unterliegenden Straftat oder zur Vollstreckung\nworden, so ist von der weiteren Vollstreckung dieser          einer wegen einer solchen Straftat verhängten Sanktion\nStrafe abzusehen, sobald der Verurteilte dem Gerichtshof      durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchbeför-\ngemäß § 3 Abs. 1 überstellt worden ist.                       dert und zur Sicherung der Durchbeförderung in Haft\ngehalten.\n(2) Gegen eine Person, gegen die vor dem Gerichtshof\nwegen einer seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Straf-         (4) Für das Verfahren gelten § 43 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2,\ntat verhandelt wird oder verhandelt wurde, kann, wenn ein     §§ 44, 45 Abs. 2 bis 7, § 47 Abs. 1 bis 5, 7 bis 8 des\nErsuchen gemäß Absatz 1 Satz 1 vorliegt, wegen einer          Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Straf-\nsolchen Tat ein Strafverfahren nicht mehr geführt werden.     sachen entsprechend.\n(3) Das Gericht beschließt die Überleitung des Strafver-                                §4\nfahrens an den Gerichtshof, soweit die Voraussetzungen\ndes Absatzes 1 Satz 1 vorliegen. Zugleich übermittelt es                          Sonstige Rechtshilfe\ndem Gerichtshof die Beweismittel, die Protokolle über die        (1) Auf Ersuchen wird dem Gerichtshof für Verfahren\nbisherigen Ermittlungen und Verhandlungen sowie bereits       wegen Straftaten, die seiner Gerichtsbarkeit unterliegen,\nergangene gerichtliche Entscheidungen. Ist für mehrere        sonstige Rechtshilfe gemäß § 67a des Gesetzes über die\nTaten, für die eine Zuständigkeit des Gerichtshofes nur       internationale Rechtshilfe in Strafsachen geleistet.\nzum Teil begründet ist, eine Gesamtstrafe gebildet wor-          (2) Verlangt der Gerichtshof das persönliche Erscheinen\nden, so sind die nach Überleitung des Strafverfahrens         einer Person, die sich im Geltungsbereich dieses Geset-\nverbliebenen Strafen auf eine neue Gesamtstrafe zurück-       zes auf freiem Fuß befindet, als Zeuge zur Vernehmung,\nzuführen. § 456a der Strafprozeßordnung findet entspre-       zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augen-\nchende Anwendung.                                             scheins, so kann ihr Erscheinen mit denselben Ordnungs-\n(4) War das Verfahren noch nicht bei Gericht anhängig,     mitteln durchgesetzt werden, die im Falle der Ladung\ngilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,      durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staats-\ndaß die Staatsanwaltschaft entscheidet.                       anwaltschaft angeordnet werden könnten. Befindet sich","844                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\ndie Person für ein deutsches Verfahren in Untersuchungs-        Stelle unterrichtet den Gerichtshof, wenn eine Entschei-\noder Strafhaft oder ist sie auf Grund der Anordnung einer       dung nach § 57 Abs. 2 des Gesetzes über die internatio-\nfreiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Siche-         nale Rechtshilfe in Strafsachen getroffen worden ist, die\nrung untergebracht, so kann sie ungeachtet des Vorlie-          deutsche Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der\ngens der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des        Sanktion für abgeschlossen erachtet, die verurteilte Per-\nGesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen     son vor Abschluß der Vollstreckung der Sanktion aus der\nvorübergehend an den Gerichtshof überstellt werden.             Haft geflohen ist, die Vollstreckung aus sonstigen Grün-\n(3) Angehörigen und Bevollmächtigten des Gerichts-           den nicht mehr möglich ist oder der Gerichtshof um einen\nhofes und sonst am Verfahren beteiligten Personen wird          besonderen Bericht ersucht.\nauf Ersuchen die Anwesenheit bei der Vornahme von                  (3) Kommt nach Auffassung der hierfür zuständigen\nRechtshilfehandlungen im Geltungsbereich dieses Geset-          Stelle ein Gnadenerweis in Betracht, so unterrichtet die\nzes gestattet; sie können Fragen oder Maßnahmen anre-           nach § 74a des Gesetzes über die internationale Rechts-\ngen. Die Angehörigen und Bevollmächtigten des Gerichts-         hilfe in Strafsachen zuständige Stelle den Gerichtshof,\nhofes können Niederschriften sowie Ton-, Bild- oder             damit dieser über eine Begnadigung des Verurteilten ent-\nVideoaufzeichnungen der Rechtshilfehandlung fertigen.           scheiden kann.\n(4) Auf besonderes Ersuchen können Angehörige und\n§6\nBevollmächtigte des Gerichtshofes in Absprache mit\nden zuständigen deutschen Behörden Vernehmungen,                               Vorrechte und Immunitäten\nAugenscheinseinnahmen und ähnliche Beweiserhebun-                  Den Richtern, dem Leiter der Anklagebehörde und dem\ngen im Geltungsbereich dieses Gesetzes selbständig vor-         Kanzler des Gerichtshofes stehen die Vorrechte, Immu-\nnehmen. Die Anordnung und Durchführung von Zwangs-              nitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu, die Diplo-\nmaßnahmen bleibt auch in diesem Falle den zuständigen           maten nach dem Völkerrecht eingeräumt werden. Auf\ndeutschen Behörden vorbehalten und richtet sich nach            andere Personen, die nicht dem Gerichtshof angehören,\ndeutschem Recht.                                                aber an einem vor ihm geführten Verfahren beteiligt sind,\nfindet Artikel VI Abschnitt 22 des Übereinkommens vom\n§5                                 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der\nRechtshilfe durch Vollstreckung                   Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941) entsprechende\nAnwendung, soweit dies für die reibungslose Wahrneh-\n(1) Rechtshilfe kann durch Vollstreckung einer rechts-\nmung der Aufgaben des Gerichtshofes erforderlich ist.\nkräftigen, vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafe\ngeleistet werden.\n§7\n(2) Die §§ 49 bis 58 des Gesetzes über die internationale\nRechtshilfe in Strafsachen mit Ausnahme des § 49 Abs. 2                                Inkrafttreten\ngelten entsprechend. Die nach § 74a des Gesetzes über              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndie internationale Rechtshilfe in Strafsachen zuständige        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 4. Mai 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel"]}