{"id":"bgbl1-1998-25-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":25,"date":"1998-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/25#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-25-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_25.pdf#page=25","order":5,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts (Eheschließungsrechtsgesetz - EheschlRG)","law_date":"1998-05-04T00:00:00Z","page":833,"pdf_page":25,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998                   833\nGesetz\nzur Neuordnung des Eheschließungsrechts\n(Eheschließungsrechtsgesetz – EheschlRG)\nVom 4. Mai 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                             § 1307\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nEine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen\nVerwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbür-\nArtikel 1                               tigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch,\nwenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                       als Kind erloschen ist.\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten                                      § 1308\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\n(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwi-\nGesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), wird wie folgt\nschen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des\ngeändert:\n§ 1307 durch Annahme als Kind begründet worden\nist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis auf-\n1. § 1300 wird aufgehoben.                                         gelöst worden ist.\n2. Im Ersten Abschnitt des Vierten Buches werden der                  (2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser\nZweite, Dritte und Vierte Titel wie folgt gefaßt:              Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem\nAntragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch\n„Zweiter Titel                          die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der\nEingehung der Ehe                           Seitenlinie begründet worden ist. Die Befreiung soll\nversagt werden, wenn wichtige Gründe der Ein-\nI. Ehefähigkeit                           gehung der Ehe entgegenstehen.\n§ 1303\n(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit                      III. Ehefähigkeitszeugnis\neingegangen werden.                                                                       § 1309\n(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser\n(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Ehe-\nVorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller\nschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des\ndas 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nEhegatte volljährig ist.\nausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht\n(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des              eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde\nAntragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Perso-           seines Heimatstaates darüber beigebracht hat, daß\nnensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die           der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates\nBefreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht             kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der\nauf triftigen Gründen beruht.                                  inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung, die\n(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach          von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit\nAbsatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung            dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen\nder Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen           Vertrages erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft,\nVertreters oder eines sonstigen Inhabers der Perso-            wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der\nnensorge.                                                      Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine\nkürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maß-\n§ 1304                              gebend.\nWer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht ein-\n(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann\ngehen.\nder Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen\n§ 1305                              Bezirk der Standesbeamte, bei dem die Eheschlie-\n(weggefallen)                            ßung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Be-\nfreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen\nII. Eheverbote                           mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Ange-\nhörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Be-\n§ 1306                              hörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des\nEine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwi-           Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf\nschen einer der Personen, die die Ehe miteinander              sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt wer-\neingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe             den. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs\nbesteht.                                                       Monaten.","834                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\nIV. Eheschließung                                                   § 1314\n§ 1310                                 (1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie\n(1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, daß die          entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306,\n1307, 1311 geschlossen worden ist.\nEheschließenden vor dem Standesbeamten erklären,\ndie Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standes-             (2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn\nbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung             1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im\nnicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Ehe-               Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehen-\nschließung vorliegen; er muß seine Mitwirkung ver-                der Störung der Geistestätigkeit befand;\nweigern, wenn offenkundig ist, daß die Ehe nach\n§ 1314 Abs. 2 aufhebbar wäre.                                 2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewußt\nhat, daß es sich um eine Eheschließung handelt;\n(2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Stan-\ndesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten              3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arg-\nlistige Täuschung über solche Umstände be-\nöffentlich ausgeübt und die Ehe in das Heiratsbuch\nstimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sach-\neingetragen hat.\nlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der\n(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn              Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten;\ndie Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander ein-             dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögens-\ngehen zu wollen, und                                              verhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne\n1. der Standesbeamte die Ehe in das Heiratsbuch                   Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;\noder in das Familienbuch eingetragen hat,                 4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich\n2. der Standesbeamte im Zusammenhang mit der                      durch Drohung bestimmt worden ist;\nBeurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kin-             5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung dar-\ndes der Ehegatten einen Hinweis auf die Ehe-                  über einig waren, daß sie keine Verpflichtung\nschließung in das Geburtenbuch eingetragen hat                gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.\noder\n§ 1315\n3. der Standesbeamte von den Ehegatten eine fami-\nlienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit           (1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen\neine bestehende Ehe voraussetzt, entgegenge-              1. bei Verstoß gegen § 1303, wenn die Voraussetzun-\nnommen hat und den Ehegatten hierüber eine in                 gen des § 1303 Abs. 2 bei der Eheschließung vor-\nRechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung                  lagen und das Familiengericht, solange der Ehe-\nerteilt worden ist                                            gatte nicht volljährig ist, die Eheschließung geneh-\nund die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum                 migt oder wenn der Ehegatte, nachdem er voll-\njährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, daß\nTode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf\ner die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);\nJahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.\n2. bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach\n§ 1311                                  Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen\nDie Eheschließenden müssen die Erklärungen nach                gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will\n§ 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwe-             (Bestätigung);\nsenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter           3. im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegat-\neiner Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben                     te nach Wegfall der Bewußtlosigkeit oder der\nwerden.                                                           Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben\n§ 1312                                  hat, daß er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);\n4. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn\n(1) Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung\nder Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder\ndie Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe\nder Täuschung oder nach Aufhören der Zwangs-\nmiteinander eingehen wollen, und, nachdem die Ehe-\nlage zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fort-\nschließenden diese Frage bejaht haben, ausspre-\nsetzen will (Bestätigung);\nchen, daß sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig\nverbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in           5. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die\nGegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen,                    Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten\nsofern die Eheschließenden dies wünschen.                         miteinander gelebt haben.\n(2) Der Standesbeamte soll die Eheschließung in            Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirk-\ndas Heiratsbuch eintragen.                                    sam. Die Bestätigung eines Minderjährigen bedarf bei\nVerstoß gegen § 1304 und im Falle des § 1314 Abs. 2\nNr. 1 der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters;\nDritter Titel\nverweigert der gesetzliche Vertreter die Zustimmung\nAufhebung der Ehe                          ohne triftige Gründe, so kann das Familiengericht die\n§ 1313                              Zustimmung auf Antrag des Minderjährigen ersetzen.\nEine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf              (2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlos-\nAntrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der                 sen\nRechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzun-          1. bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der\ngen, unter denen die Aufhebung begehrt werden                     Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder\nkann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.                Aufhebung der früheren Ehe ausgesprochen ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998                   835\nund dieser Ausspruch nach der Schließung der                  (2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende\nneuen Ehe rechtskräftig wird;                              Anwendung\n2. bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten                1. zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen\nnach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer            die §§ 1303, 1304, 1306, 1307 oder 1311 oder in\nvon ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen                 den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Auf-\nTode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten               hebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht\nmiteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei                 gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314\nAblauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die              Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten\nAufhebung beantragt ist.                                       oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht\nworden ist;\n§ 1316\n2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die\n(1) Antragsberechtigt                                           §§ 1306, 1307 oder 1311, wenn beide Ehegatten\ndie Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Ver-\n1. sind bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306,\nstoß gegen § 1306, soweit der Anspruch eines\n1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2\nEhegatten auf Unterhalt einen entsprechenden\nNr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwal-\nAnspruch der dritten Person beeinträchtigen\ntungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch\nwürde.\ndie dritte Person. Die zuständige Verwaltungs-\nbehörde wird durch Rechtsverordnung der Lan-               Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege\ndesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen             oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes fin-\nkönnen die Ermächtigung nach Satz 2 durch                  den auch insoweit entsprechende Anwendung, als\nRechtsverordnung auf die zuständigen obersten              eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die\nLandesbehörden übertragen;                                 Belange des Kindes grob unbillig wäre.\n2. ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der            (3) Die §§ 1363 bis 1390 und die §§ 1587 bis 1587p\ndort genannte Ehegatte.                                    finden entsprechende Anwendung, soweit dies nicht\nim Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung\n(2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen\noder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die\nEhegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter\nBelange der dritten Person grob unbillig wäre.\ngestellt werden. In den übrigen Fällen kann ein min-\nderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er            (4) Die Vorschriften der Hausratsverordnung finden\nbedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetz-                entsprechende Anwendung; dabei sind die Umstände\nlichen Vertreters.                                             bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306\ndie Belange der dritten Person besonders zu berück-\n(3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307               sichtigen.\nsowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll\ndie zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stel-                (5) § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der\nlen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehe-           bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder 1311\ngatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen               oder im Fall des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit\nKinder eine so schwere Härte darstellen würde, daß             der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, keine\ndie Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise gebo-              Anwendung.\nten erscheint.                                                                         Vierter Titel\n§ 1317                                   Wiederverheiratung im Fall der Todeserklärung\n(1) Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Abs. 2                                   § 1319\nNr. 2 bis 4 nur binnen eines Jahres gestellt werden.\nDie Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder             (1) Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehe-\nder Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangs-                gatte für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so\nlage; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäfts-          kann, wenn der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, die\nunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor         neue Ehe nur dann wegen Verstoßes gegen § 1306\ndem Zeitpunkt, in welchem ihm die den Fristbeginn              aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten bei der\nbegründenden Umstände bekannt werden, für einen                Eheschließung wußten, daß der für tot erklärte Ehe-\nminderjährigen Ehegatten nicht vor dem Eintritt der            gatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte.\nVolljährigkeit. Auf den Lauf der Frist sind die §§ 203,           (2) Mit der Schließung der neuen Ehe wird die\n206 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.                     frühere Ehe aufgelöst, es sei denn, daß beide Ehegat-\n(2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäfts-          ten der neuen Ehe bei der Eheschließung wußten, daß\nunfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig               der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todes-\ngestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von            erklärung noch lebte. Sie bleibt auch dann aufgelöst,\nsechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäfts-                  wenn die Todeserklärung aufgehoben wird.\nunfähigkeit den Antrag stellen.                                                          § 1320\n(3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag          (1) Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, so kann\nnicht mehr gestellt werden.                                    unbeschadet des § 1319 sein früherer Ehegatte die\nAufhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, daß\n§ 1318\ner bei der Eheschließung wußte, daß der für tot erklär-\n(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen            te Ehegatte zum Zeitpunkt der Todeserklärung noch\nsich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach              gelebt hat. Die Aufhebung kann nur binnen eines Jah-\nden Vorschriften über die Scheidung.                           res begehrt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeit-","836                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\npunkt, in dem der Ehegatte aus der früheren Ehe            14. § 2077 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nKenntnis davon erlangt hat, daß der für tot erklärte            a) In Satz 1 werden die Worte „nichtig oder wenn sie“\nEhegatte noch lebt. § 1317 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 gilt              gestrichen.\nentsprechend.\nb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Für die Folgen der Aufhebung gilt § 1318 ent-\nsprechend.“                                                        „Das gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit sei-\nnes Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe\nzu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.“\n3. § 1353 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebens-\nArtikel 2\ngemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Ver-\nantwortung.“                                                       Änderung des Personenstandsgesetzes\nDas Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetz-\n4. § 1379 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                       blatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des\n„(2) Hat ein Ehegatte die Scheidung oder die Auf-\nGesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird\nhebung der Ehe beantragt, gilt Absatz 1 entspre-\nwie folgt geändert:\nchend.“\n1. Der Zweite Abschnitt und sein Unterabschnitt a erhal-\n5. § 1389 wird wie folgt gefaßt:                                   ten folgende Überschriften:\n„§ 1389                                                  „Zweiter Abschnitt\nIst die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zuge-               Eheschließung, Heiratsbuch und Familienbuch\nwinns erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder                                   a) Eheschließung“.\nAufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte\nSicherheitsleistung verlangen, wenn wegen des Ver-\n2. § 3 wird aufgehoben.\nhaltens des anderen Ehegatten zu besorgen ist, daß\nseine Rechte auf den künftigen Ausgleich des Zuge-\nwinns erheblich gefährdet werden.“                          3. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 4\n6. § 1390 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                               Die Verlobten haben die beabsichtigte Ehe-\n„(4) Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zuge-        schließung bei einem der Standesbeamten anzumel-\nwinns erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder                den, die nach § 6 Abs. 2 oder 3 für die Eheschließung\nAufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte von            zuständig sind.“\ndem Dritten Sicherheitsleistung wegen der ihm nach\nden Absätzen 1 und 2 zustehenden Ansprüche ver-             4. § 5 wird wie folgt geändert:\nlangen.“                                                        a) In Absatz 1 werden die Worte „bei der Bestellung\ndes Aufgebots“ durch die Worte „bei der Anmel-\n7. § 1509 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                               dung der Eheschließung“ ersetzt.\n„Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die        b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nAufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag                    „Der Standesbeamte hat zu prüfen, ob der Ehe-\ngestellt hat.“                                                     schließung ein Ehehindernis entgegensteht.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n8. § 1593 Abs. 2 wird aufgehoben; die bisherige Absatz-\n„(4) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß\nbezeichnung „(1)“ in § 1593 entfällt.\ndie zu schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs aufhebbar wäre, so\n9. In § 1600b Abs. 2 Satz 2 wird der Verweis „Abs. 1“                 kann der Standesbeamte die Verlobten in dem\ngestrichen.                                                        hierzu erforderlichen Umfang einzeln oder gemein-\nsam befragen und ihnen die Beibringung geeigne-\n10. In § 1610 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „oder ihre                ter Nachweise aufgeben; notfalls kann er auch\nEhe für nichtig erklärt worden ist“ gestrichen.                    eine eidesstattliche Versicherung über Tatsachen\nverlangen, die für das Vorliegen oder Nichtvorlie-\ngen von Aufhebungsgründen von Bedeutung\n11. In § 1626a Abs. 1 Nr. 2 werden der Strichpunkt und                 sind.“\ndie Worte „dies gilt auch, wenn die Ehe später für\nnichtig erklärt wird“ gestrichen.                               d) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Hat ein Verlobter für sein Kind die Vermö-\n12. In § 1766 wird Satz 2 gestrichen.                                  genssorge, so hat der Standesbeamte dem Famili-\nengericht die Eheschließung mitzuteilen. Satz 1 gilt\nentsprechend, wenn der Verlobte zum Betreuer\n13. § 1933 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nseines Kindes in Vermögensangelegenheiten\n„Das gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war,              bestellt ist oder wenn er mit einem Abkömmling,\ndie Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den                       der minderjährig oder für den in Vermögensange-\nAntrag gestellt hatte.“                                            legenheiten ein Betreuer bestellt ist, in fortgesetz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998                837\nter Gütergemeinschaft lebt. In den Fällen des Sat-     9. In § 8 werden die Worte „würdigen und feierlichen\nzes 2 tritt an die Stelle des Familiengerichts das        Weise“ durch die Worte „würdigen Form“ ersetzt.\nVormundschaftsgericht; das gleiche gilt in den Fäl-\nlen des Satzes 1, wenn der Verlobte Vormund sei-      10. § 9 wird wie folgt gefaßt:\nnes Kindes ist.“                                                                     „§ 9\nJede Eheschließung ist im Beisein der Ehegatten zu\n5. § 5a wird wie folgt gefaßt:\nbeurkunden. Erfolgt die Eheschließung in Gegenwart\n„§ 5a                              von Zeugen, so ist die Beurkundung auch in ihrem\nBeisein vorzunehmen.“\nWill ein Verlobter von der Beibringung des Ehe-\nfähigkeitszeugnisses befreit werden, so hat der Stan-\n11. § 11 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\ndesbeamte den Antrag entgegenzunehmen und die\nEntscheidung vorzubereiten; hierbei hat er alle Nach-         „2. die Vor- und Familiennamen bei der Eheschlie-\nweise zu fordern, die für die Eheschließung erbracht                ßung anwesender Zeugen, ihr Alter, Beruf und\nwerden müssen. Auch kann er eine Versicherung an                    Wohnort,“.\nEides Statt über Tatsachen, die für die Befreiung von\nder Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erheb-        12. § 13 wird wie folgt geändert:\nlich sind, verlangen.“                                        a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n„Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen\n6. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                        Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird\n„§ 6                                  das Familienbuch von dem zuletzt zuständigen\nStandesbeamten fortgeführt; befindet sich das\n(1) Stellt der Standesbeamte ein Ehehindernis nicht            Familienbuch am 1. Juli 1998 bei einem anderen\nfest, so teilt er den Verlobten mit, daß er die Ehe-              Standesbeamten, so kann es dort so lange verblei-\nschließung vornehmen kann. Sind seit der Mitteilung               ben, bis ein Ehegatte die Abgabe an den zuständi-\nan die Verlobten mehr als sechs Monate vergangen,                 gen Standesbeamten verlangt, eine Eintragung in\nohne daß die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die                 das Familienbuch erforderlich wird oder der\nEheschließung erneut der Anmeldung (§ 4) und der                  zuständige Standesbeamte das Familienbuch\nPrüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung                 anfordert.“\n(§ 5). Vor der Eheschließung soll der Standesbeamte\ndie Verlobten befragen, ob sie einen Ehenamen                 b) Absatz 2 wird aufgehoben. Die Absätze 3 bis 5\nbestimmen wollen.                                                 werden die Absätze 2 bis 4.\nc) In dem neuen Absatz 3 wird in Satz 2 die Angabe\n(2) Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen\n„Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\nBezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder sei-\nnen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren               d) In dem neuen Absatz 4 werden die Worte\nzuständigen Standesbeamten haben die Verlobten                    „geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt“\ndie Wahl.                                                         durch die Worte „geschieden oder aufgehoben“\nersetzt.\n(3) Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist für\n13. § 14 wird wie folgt geändert:\ndie Eheschließung der Standesbeamte des Standes-\namts I in Berlin oder der Hauptstandesämter in Mün-           a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 gestrichen. Die\nchen, Baden-Baden und Hamburg zuständig.                          Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 3 bis 8.\n(4) Wollen die Verlobten vor einem Standesbeam-            b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 6\nten heiraten, der für die Eheschließung nicht zustän-             oder 7“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 5 oder 6“\ndig ist, so bescheinigt der zuständige Standesbeamte              ersetzt.\nin der von ihm auszustellenden Ermächtigung zur Vor-\nnahme der Eheschließung, daß bei der Prüfung nach         14. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n§ 5 kein Ehehindernis festgestellt worden ist.                „Ist im Fall der Nummer 1 ein Kind totgeboren oder in\n(5) Wollen die Verlobten vor einem Standesbeam-            der Geburt verstorben, so sind die sich aus dem\nten heiraten, der für die Eheschließung zwar zuständig        Geburtseintrag ergebenden Angaben über das Kind\nist, bei dem die Eheschließung aber nicht angemeldet          nur einzutragen, wenn die Ehegatten dies wünschen;\nworden ist, so bescheinigt der Standesbeamte, der             die Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, daß\ndie Anmeldung entgegengenommen hat, daß bei der               das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben\nPrüfung nach § 5 kein Ehehindernis festgestellt wor-          ist.“\nden ist.“\n15. § 15a wird wie folgt geändert:\n7. In § 7 Satz 1 wird der Satzteil vor dem ersten Komma          a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen.\nwie folgt gefaßt:                                             b) In Absatz 3 Satz 3 werden ersetzt\n„Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung                 aa) die Angabe „§ 13 Abs. 5“ durch die Angabe\neines Verlobten ohne abschließende Prüfung nach § 5                    „§ 13 Abs. 4“,\ngeschlossen werden“.                                              bb) die Worte „der Scheidung, der Aufhebung\noder der Nichtigerklärung“ durch die Worte\n8. § 7a wird aufgehoben.                                                  „der Scheidung oder der Aufhebung“.","838                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\n16. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:                              verteilung im Hinblick darauf als unbillig erscheint,\n„Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstor-               daß bei der Eheschließung ein Ehegatte allein die\nben, so muß die Anzeige spätestens am folgenden                    Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehe-\nWerktag erstattet werden.“                                         gatte durch arglistige Täuschung oder widerrecht-\nliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder\nmit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe\n17. § 21 wird wie folgt geändert:                                       bestimmt worden ist.“\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:            c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n„(2) Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt               „(4) Wird eine Ehe auf Antrag der zuständigen\nverstorben, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 1               Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen\nbis 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben und der                  § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag\nVermerk eingetragen, daß das Kind totgeboren                  des Dritten aufgehoben, so ist Absatz 3 nicht anzu-\noder in der Geburt verstorben ist. Auf Wunsch                 wenden.“\neiner Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die\nPersonensorge zugestanden hätte, sind auch\n2. § 151 wird aufgehoben.\nAngaben nach Absatz 1 Nr. 4 einzutragen. Sind die\nEltern verheiratet und führen sie keinen Ehenamen,\nkann ein Familienname für das Kind nur eingetra-      3. § 152 wird wie folgt gefaßt:\ngen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen                                      „§ 152\neines Elternteils einigen.“\nHängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                      ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung\nbeantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren\n18. § 24 wird aufgehoben.                                          auszusetzen. Ist das Verfahren über die Aufhebung\nerledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Ver-\n19. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe „24,“ gestrichen.               fahrens statt.“\n20. § 69b wird wie folgt geändert:                              4. In § 155 wird die Angabe „§§ 151 bis 153“ durch die\nAngabe „§§ 152, 153“ ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 1 werden der Strichpunkt und die\nWorte „der Standesbeamte kann vom Ehehinder-          5. In § 606 Abs. 1 Satz 1 werden das Komma und die\nnis der Wartezeit befreien“ gestrichen.                  Worte „Aufhebung oder Nichtigerklärung“ durch die\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                          Worte „oder Aufhebung“ ersetzt.\n„(4) Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 und 3 gel-\nten entsprechend für die Ausstellung eines Ehe-       6. § 607 wird wie folgt geändert:\nfähigkeitszeugnisses, dessen ein Staatenloser,           a) In Absatz 1 werden der Strichpunkt und die Worte\nheimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder aus-            „dies gilt jedoch insoweit nicht, als nach § 30 des\nländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt            Ehegesetzes nur sein gesetzlicher Vertreter die Auf-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ehe-                  hebung der Ehe begehren kann“ gestrichen.\nschließung außerhalb des Geltungsbereichs die-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Scheidungs-\nses Gesetzes bedarf.“\nantrag oder die Aufhebungsklage“ durch die Worte\n„Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe“\n21. In § 70 Nr. 9 werden die Worte „das Aufgebot“ durch                ersetzt.\ndie Worte „die Anmeldung der Eheschließung“\nersetzt.\n7. In § 620f wird das Wort „Scheidungsantrag“ durch die\nWorte „Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der\nArtikel 3                             Ehe“ ersetzt.\nÄnderung der Zivilprozeßordnung\n8. Der Vierte Abschnitt des Sechsten Buches wird wie\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt               folgt gefaßt:\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-\n„Vierter Abschnitt\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), wird wie folgt                                 Verfahren\ngeändert:                                                                      auf Aufhebung und auf Feststellung\ndes Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe\n1. § 93a wird wie folgt geändert:\n§ 631\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „oder für nich-           (1) Für das Verfahren auf Aufhebung einer Ehe gelten\ntig erklärt“ gestrichen.                                 die nachfolgenden besonderen Vorschriften.\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                        (2) Das Verfahren wird durch Einreichung einer\n„Das Gericht kann die Kosten nach billigem               Antragsschrift anhängig. § 622 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 gilt\nErmessen anderweitig verteilen, wenn eine                entsprechend. Wird in demselben Verfahren Aufhe-\nKostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten         bung und Scheidung beantragt, und sind beide Anträ-\nin seiner Lebensführung unverhältnismäßig beein-         ge begründet, so ist nur auf Aufhebung der Ehe zu\nträchtigen würde oder wenn eine solche Kosten-           erkennen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998                   839\n(3) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde                 3. Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§§ 1760\noder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen                          und 1763),\nGesetzbuchs der Dritte die Aufhebung der Ehe, so ist               4. Rückübertragung der elterlichen Sorge (§ 1751\nder Antrag gegen beide Ehegatten zu richten.                            Abs. 3, § 1764 Abs. 4).“\n(4) Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bür-      b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Bezeichnung „Nr. 1\ngerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte                 Buchstabe m“ gestrichen.\nPerson den Antrag gestellt, so ist die zuständige Ver-\nwaltungsbehörde über den Antrag zu unterrichten. Die        3. § 49a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nzuständige Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen,\nauch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Ver-            „(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer\nfahren betreiben, insbesondere selbständig Anträge             Entscheidung nach folgenden Vorschriften des Bür-\nstellen oder Rechtsmittel einlegen.                            gerlichen Gesetzbuchs:\n1. Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit\n(5) In den Fällen, in denen die als Partei auftretende\n(§ 1303 Abs. 2),\nzuständige Verwaltungsbehörde unterliegt, ist die\nStaatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden                   2. Ersetzung der Zustimmung zur Bestätigung der\nGegner erwachsenen Kosten nach den Vorschriften                      Ehe (§ 1315 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz),\nder §§ 91 bis 107 zu verurteilen.                                3. Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen\nSorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3),\n§ 632\n4. Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der\n(1) Für eine Klage, welche die Feststellung des                   Personensorge (§ 1631 Abs. 3),\nBestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen\nden Parteien zum Gegenstand hat, gelten die nachfol-             5. Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung ver-\ngenden besonderen Vorschriften.                                      bunden ist (§§ 1631b, 1800, 1915),\n6. Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der Pfle-\n(2) Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine\ngeperson (§ 1632 Abs. 1, 4) oder von dem Ehegat-\nFeststellungsklage der in Absatz 1 bezeichneten Art\nten oder Umgangsberechtigten (§ 1682),\nist.\n7. Umgang mit dem Kind (§ 1632 Abs. 2, §§ 1684,\n(3) § 631 Abs. 4 gilt entsprechend.\n1685),\n(4) Das Versäumnisurteil gegen den im Termin zur              8. Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666),\nmündlichen Verhandlung nicht erschienenen Kläger ist\ndahin zu erlassen, daß die Klage als zurückgenommen              9. elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern\ngilt.“                                                               (§§ 1671, 1672 Abs. 1),\n10. Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2),\n9. In § 641c Satz 2 werden vor den Worten „des Kindes“            11. elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1680\ndie Worte „des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt                   Abs. 2, § 1681),\nmit der Mutter des Kindes verheiratet ist,“ eingefügt.\n12. elterliche Sorge nach Entziehung (§ 1680 Abs. 3).“\nArtikel 4                           4. In § 52a Abs. 5 Satz 3 wird das Wort „Ehegatten“\ndurch das Wort „Elternteils“ ersetzt.\nÄnderung des Gesetzes über die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nArtikel 5\nDas Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                     Änderung des Rechtspflegergesetzes\nGliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten            In § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes         1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3\nvom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786), wird wie folgt ge-        des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) geändert\nändert:                                                        worden ist, werden die Nummern 12, 14 und 18 wie folgt\ngefaßt:\n1. In § 44a Abs. 1 wird das Wort „Schwägerschaft“ durch        „12. die Ersetzung der Zustimmung des gesetzlichen Ver-\ndie Worte „der durch die Annahme als Kind begründe-               treters zur Bestätigung der Ehe (§ 1315 Abs. 1 Satz 3\nten Verwandtschaft in der Seitenlinie“ ersetzt.                   zweiter Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\n14. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder\n2. § 49 wird wie folgt geändert:\nAufhebung der Ehe durch den gesetzlichen Vertreter\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                eines geschäftsunfähigen Ehegatten (§ 607 Abs. 2\nSatz 2 der Zivilprozeßordnung);\n„(1) Das Vormundschaftsgericht hört das Jugend-\namt vor einer Entscheidung nach folgenden Vor-          18. die Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs:                      (§ 1303 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die\nGenehmigung einer ohne diese Befreiung vorge-\n1. Annahme als Kind (§ 1741), sofern das Jugend-\nnommenen Eheschließung (§ 1315 Abs. 1 Satz 1\namt nicht eine gutachtliche Äußerung nach\nNr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und die Befrei-\n§ 56d abgegeben hat,\nung vom Eheverbot der durch die Annahme als\n2. Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die       Kind begründeten Verwandtschaft in der Seitenlinie\nAnnahme als Kind (§ 1748),                                (§ 1308 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);“.","840                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\nArtikel 6                           4. In § 99 werden in der Überschrift das Komma und das\nWort „Nichtigerklärung“ gestrichen.\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes\nDie Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichtskosten-          5. In § 106a werden in der Überschrift das Komma und\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      die Worte „des Erbersatzanspruchs und des Aus-\n15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch              gleichsanspruchs“ gestrichen.\nArtikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I\nS. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 8\n1. In der Gliederung werden in dem Abschnitt „Teil 1“ die                      Änderung der Verordnung über\nWorte „V. Verfahren in Scheidungssachen und Folge-                  die Kosten im Bereich der Justizverwaltung\nsachen“ durch die Worte „V. Verfahren in Ehesachen\nund Folgesachen von Scheidungssachen“ ersetzt.                 Die Verordnung über die Kosten im Bereich der Justiz-\nverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\n2. In Teil 1 Hauptabschnitt V wird die Überschrift wie folgt\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\ngefaßt:\n24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), wird wie folgt geändert:\n„V. Verfahren in Ehesachen und Folgesachen von\nScheidungssachen“.                                     1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „nach Nummer 5“ durch\ndie Angabe „nach den Nummern 5 und 6“ ersetzt.\nArtikel 7\n2. In § 9 Nr. 6 werden die Worte „in Ehe- und Kindschafts-\nÄnderung der Kostenordnung                           sachen sowie“ gestrichen.\nDie Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten           3. Nach Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses (Anlage\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des                zur Justizverwaltungskostenordnung) wird angefügt:\nGesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), wird\nwie folgt geändert:                                                   Nr.     Gegenstand                 Gebühren\n„6      Befreiung von der Bei-\n1. § 94 wird wie folgt geändert:                                              bringung des Ehefähig-\na) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:                                  keitszeugnisses (§ 1309\ndes Bürgerlichen\n„8. für die Ersetzung der Zustimmung des gesetzli-                    Gesetzbuchs)               20 bis 600 DM“.\nchen Vertreters zur Bestätigung der Ehe (§ 1315\nAbs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\nfür die Ersetzung der Zustimmung eines Vor-\nArtikel 9\nmundes oder Pflegers wird eine Gebühr nicht\nerhoben;“.                                                                   Änderung der\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der\n„In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist nur der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,\nElternteil, der heiraten will, in den Fällen des Absat-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nzes 1 Nr. 8 nur der Elternteil, dessen Einwilligung,\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I\nGenehmigung oder Zustimmung ersetzt wird, zah-\nS. 820), wird wie folgt geändert:\nlungspflichtig.“\n1. In § 33 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „Kläger in Ehe-\n2. § 97 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                         sachen oder“ durch die Worte „Antragsteller in Ehe-\n„1. für Entscheidungen, welche die persönlichen                 sachen oder Kläger“ ersetzt.\nRechtsbeziehungen der Ehegatten oder früherer\nEhegatten zueinander oder das eheliche Güter-          2. In § 36 Abs. 2 werden die Worte „eine Klage“ durch die\nrecht betreffen;“.                                         Worte „ein Verfahren“ ersetzt.\n3. In § 97a werden die Überschrift und Absatz 1 wie folgt\ngefaßt:                                                                                Artikel 10\n„§ 97a                                                   Änderung des\nBefreiung vom Ehe-                                   Familienrechtsänderungsgesetzes\nerfordernis der Volljährigkeit und                Artikel 7 § 1 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Famili-\nvom Eheverbot der durch die Annahme                enrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nals Kind begründeten Verwandtschaft               Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten berei-\n(1) Die volle Gebühr wird erhoben für die Befreiung      nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nvom Erfordernis der Volljährigkeit und vom Eheverbot        Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374), wird wie\nder durch die Annahme als Kind begründeten Ver-             folgt gefaßt:\nwandtschaft in der Seitenlinie (§ 1303 Abs. 2 und § 1308    „die Justizverwaltung kann den Nachweis verlangen, daß\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).“                      die Eheschließung angemeldet ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998                    841\nArtikel 11                              404-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nÄnderung der Verordnung über die                        geändert durch Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom\nBehandlung der Ehewohnung und des Hausrats                     14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421),\nDie Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung            4. Artikel 5 Abschnitt VI §§ 12 bis 16, 17 Abs. 1 des Geset-\nund des Hausrats (Sechste Durchführungsverordnung                  zes Nr. 555 zur Angleichung des saarländischen\nzum Ehegesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-         Rechts an das in der Bundsrepublik Deutschland gel-\nderungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fas-             tende Recht auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung,\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 13 des Geset-          des Zivil- und Strafverfahrens und des bürgerlichen\nzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), wird wie folgt            Rechts (Rechtsangleichungsgesetz – RAG) vom\ngeändert:                                                          22. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1667).\n1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Sechste                                    Artikel 15\nDurchführungsverordnung zum Ehegesetz)“ gestri-                              Änderung des Einführungs-\nchen.                                                                gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\n2. In § 25 werden die Worte „oder für nichtig erklärt“            In das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-\ngestrichen.                                                 che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-\ntember 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 6. April\nArtikel 12\n1998 (BGBl. I S. 666), wird nach Artikel 225 folgender Arti-\nÄnderung des Konsulargesetzes                     kel 226 eingefügt:\nIn § 8 Abs. 1 Satz 2 des Konsulargesetzes vom 11. Sep-                                 „Artikel 226\ntember 1974 (BGBl. I S. 2317) werden die Worte „des Ehe-                           Überleitungsvorschrift\ngesetzes“ durch die Worte „des Bürgerlichen Gesetz-                             zum Gesetz vom 4. Mai 1998\nbuchs“ sowie die Worte „das Aufgebot“ durch die Worte                    zur Neuordnung des Eheschließungsrechts\n„die Anmeldung der Eheschließung“ ersetzt.\n(1) Die Aufhebung einer vor dem 1. Juli 1998 geschlos-\nsenen Ehe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe nach dem\nArtikel 13                          bis dahin geltenden Recht nicht hätte aufgehoben oder für\nÄnderung des Transsexuellengesetzes                   nichtig erklärt werden können.\nDas Transsexuellengesetz vom 10. September 1980                 (2) Ist vor dem 1. Juli 1998 die Nichtigkeits- oder Aufhe-\n(BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch Artikel 14 § 2 des   bungsklage erhoben worden, so bleibt für die Vorausset-\nGesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird         zungen und Folgen der Nichtigkeit oder Aufhebung sowie\nwie folgt geändert:                                            für das Verfahren das bis dahin geltende Recht maßge-\nbend.\n1. In § 5 Abs. 3 werden der Strichpunkt und die Worte             (3) Im übrigen finden auf die vor dem 1. Juli 1998\n„gleiches gilt für den Eintrag einer Totgeburt“ gestri-     geschlossenen Ehen die Vorschriften in ihrer ab dem\nchen.                                                       1. Juli 1998 geltenden Fassung Anwendung.“\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\nArtikel 16\na) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 13 des Ehege-\nsetzes“ durch die Angabe „§ 1310 Abs. 1 des Bür-            Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch\ngerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.                            § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Achten Buches Sozialge-\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „bei einer Tot-       setzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Geset-\ngeburt in das Sterbebuch“ und das nachfolgende          zes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163, 1166) in der Fas-\nKomma gestrichen.                                       sung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I\nS. 477), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes\nvom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist,\nArtikel 14                          wird wie folgt gefaßt:\nAufhebung von Vorschriften                     „1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt\nEs werden aufgehoben:                                             wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die\netwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im\n1. das Ehegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,              Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist,\nGliederungsnummer 404-1, veröffentlichten bereinig-              des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 § 13 des          Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen\nGesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942),                über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkun-\n2. die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des                den,“.\nGesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Ehe-\nschließung und Ehescheidung in der im Bundesgesetz-                                    Artikel 17\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-2, veröffentlich-                        Übergangsregelungen\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1976                                            §1\n(BGBl. I S. 1421),                                             Für ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das\n3. die Verordnung zur Ausführung des Ehegesetzes in der        Sterbebuch eingetragenes totgeborenes oder in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer            Geburt verstorbenes Kind sind auf Antrag einer Person,","842              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\nder bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge                                            Artikel 18\nzugestanden hätte, durch Randvermerk Vor- und Famili-\nennamen einzutragen; § 15 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Satz 3                                    Inkrafttreten\ndes Personenstandsgesetzes gelten entsprechend. Der               (1) Artikel 1 Nr. 2 tritt insoweit am Tage nach der Verkün-\nAntrag ist binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses        dung in Kraft, als die Landesregierungen in § 1316 Abs. 1\nGesetzes bei dem Standesbeamten zu stellen, der das            Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Erlaß von\nSterbebuch führt.                                              Rechtsverordnungen ermächtigt werden.\n§2\n(2) Artikel 17 § 2 tritt am Tage nach der Verkündung in\nDas Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im         Kraft.\nBenehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit\nZustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses                (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1998 in\nArtikels Verwaltungsvorschriften zu erlassen.                  Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 4. Mai 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nNolte"]}