{"id":"bgbl1-1998-25-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":25,"date":"1998-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/25#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_25.pdf#page=15","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes","law_date":"1998-04-30T00:00:00Z","page":823,"pdf_page":15,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998                             823\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes*)\nVom 30. April 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                              2. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                    die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der\nRichtlinie 92/43/EWG eingetragenen Gebiete,\nArtikel 1                                      3. Konzertierungsgebiete\nÄnderung des Bundesnaturschutzgesetzes                                     einem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der\nRichtlinie 92/43/EWG unterliegende Gebiete von\nDas Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der\nder Einleitung des Verfahrens durch die Kommis-\nBekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889),\nsion bis zur Beschlußfassung des Rates,\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110), wird wie folgt                          4. Europäische Vogelschutzgebiete\ngeändert:                                                                           Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der\nRichtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April\n1. In § 4 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:                               1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogel-\n„Die §§ 1 bis 3, 7, 8a, 9, 12 Abs. 4 Satz 2, § 19a Abs. 1                     arten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die\nSatz 1 und Abs. 2 bis 4, § 19b Abs. 1 Satz 2 und 3,                           Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG\n§ 19d Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, die §§ 19e, 19f Abs. 1,                        Nr. L 223 S. 9) geändert worden ist,\ndie §§ 20, 20a, 20d Abs. 4 bis 6, § 20e Abs. 1 bis 4,                      5. prioritäre Biotope\ndie §§ 20f, 20g Abs. 1 bis 6 und die §§ 21c bis 23, 26\nbis 26b, 28 bis 31, 38, 39 gelten unmittelbar. Soweit                         die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit\nBehörden des Bundes Entscheidungen über Projekte                              einem Sternchen (*) gekennzeichneten Biotope,\nim Sinne des § 19a Abs. 2 Nr. 8 treffen oder solche                        6. prioritäre Arten\nProjekte durchführen, gilt abweichend von Satz 3\ndie in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit\nauch § 19c unmittelbar.“\neinem Sternchen (*) gekennzeichneten Tier- und\nPflanzenarten,\n2. Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19f eingefügt:\n7. Erhaltungsziele\n„§ 19a\nErhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen\nEuropäisches Netz „Natura 2000“,\nErhaltungszustands\nBegriffsbestimmungen\na) der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG auf-\n(1) Die §§ 19a bis 19f dienen dem Aufbau und\ngeführten natürlichen Lebensräume und der in\ndem Schutz des Europäischen ökologischen Netzes\nAnhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier-\n„Natura 2000“, insbesondere dem Schutz der Gebiete\nund Pflanzenarten, die in einem Gebiet von\nvon gemeinschaftlicher Bedeutung und der Euro-\ngemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen,\npäischen Vogelschutzgebiete. Die Länder erfüllen die\nsich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG                             b) der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG\nergebenden Verpflichtungen, insbesondere durch                                   aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2\nden Erlaß von Vorschriften nach Maßgabe der §§ 19b,                              dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie\n19c, 19d Satz 1 Nr. 2 und des § 19f Abs. 2 und 3.                                ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen\n(2) Im Sinne der §§ 19a bis 19f bedeutet                                     Vogelschutzgebiet vorkommen,\n1. Europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“                            8. Projekte\ndas kohärente Europäische ökologische Netz                               a) Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines\n„Natura 2000“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie                                Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung\n92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur                                    oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets,\nErhaltung der natürlichen Lebensräume sowie                                 sofern sie einer behördlichen Entscheidung\nder wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG                                oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen\nNr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie                           oder von einer Behörde durchgeführt werden,\n97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305                         b) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des\nS. 42) geändert worden ist,                                                 § 8, sofern sie einer behördlichen Entscheidung\noder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                            oder von einer Behörde durchgeführt werden\n1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der                und\nnatürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen\n(ABl. EG Nr. L 206 S. 7),                                                    c) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz\n2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhal-                genehmigungsbedürftige Anlagen sowie Ge-\ntung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1),\nwässerbenutzungen, die nach dem Wasser-\n3. Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die\nEinfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und             haushaltsgesetz einer Erlaubnis oder Bewilli-\nWaren daraus (ABl. EG Nr. L 91 S. 30).                                          gung bedürfen,","824                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\nsoweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit               (4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2\nanderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein         und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen\nGebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder              Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften,\nein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu           durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder\nbeeinträchtigen,                                          gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Ver-\neinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet\n9. Pläne\nist.\nPläne und Entscheidungen in vorgelagerten Ver-\n(5) Ist ein Gebiet nach § 19a Abs. 4 bekannt-\nfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu\ngemacht, sind\nbeachten oder zu berücksichtigen sind, soweit\nsie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen           1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeu-\nPlänen oder Projekten, geeignet sind, ein Gebiet               tung bis zur Unterschutzstellung,\nvon gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein                 2. in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vor-\nEuropäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu                    behaltlich besonderer Schutzvorschriften im Sinne\nbeeinträchtigen; ausgenommen sind Pläne, die                   des § 12 Abs. 2\nunmittelbar der Verwaltung der Gebiete von\nalle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder\ngemeinschaftlicher Bedeutung oder der Euro-\nStörungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen\npäischen Vogelschutzgebiete dienen.\ndes Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maß-\n(3) Soweit in Absatz 2 Nr. 5 bis 7 auf Anhänge der         geblichen Bestandteilen führen können, unzulässig.\nRichtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG verwiesen                In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1\nwird, sind diese jeweils in der sich aus den Ver-             genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen\nöffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen          Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prio-\nGemeinschaften ergebenden Fassung maßgeblich.                 ritären Biotope oder prioritären Arten führen können,\nunzulässig.\n(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit macht die Gebiete von                                       § 19c\ngemeinschaftlicher Bedeutung, die Konzertierungs-                         Verträglichkeit und Unzulässigkeit\ngebiete und die Europäischen Vogelschutzgebiete                               von Projekten, Ausnahmen\nim Bundesanzeiger bekannt.                                       (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durch-\nführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungs-\n§ 19b                               zielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeu-\nSchutzgebiete                            tung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu\n(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommis-         überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne des § 12\nsion nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG zu        Abs. 1 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglich-\nbenennen sind, nach den in dieser Vorschrift genann-          keit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen\nten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit                Vorschriften.\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und                (2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, daß das\nReaktorsicherheit her; das Bundesministerium für              Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beteiligt           Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Er-\ndie anderen fachlich betroffenen Bundesministerien.           haltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen\nDie ausgewählten Gebiete werden der Kommission                Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.\nvom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und                (3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur\nReaktorsicherheit benannt. Es übermittelt der Kom-            zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es\nmission gleichzeitig Schätzungen über eine finan-\nzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung        1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden\nder Verpflichtungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Richt-               öffentlichen Interesses, einschließlich solcher\nlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines                   sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist\nfinanziellen Ausgleichs für die Landwirtschaft erfor-              und\nderlich ist.                                                  2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt\nverfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit\n(2) Die Länder erklären die in die Liste der Gebiete            geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht\nvon gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen                     gegeben sind.\nGebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der\nRichtlinie 92/43/EWG entsprechend den jeweiligen                 (4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen\nErhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und          Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, kön-\nLandschaft im Sinne des § 12 Abs. 1.                          nen als zwingende Gründe des überwiegenden\nöffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang\n(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutz-               mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen\nzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen            Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und\nund die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es                des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maß-\nsoll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder           geblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die\nprioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete            Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe\nGebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungs-            im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berück-\nmaßnahmen ist sicherzustellen, daß den Anforde-               sichtigt werden, wenn die zuständige Behörde\nrungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG ent-           zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften               schutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der\nbleiben unberührt.                                            Kommission eingeholt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998                   825\n(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3 in Verbindung             (3) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in\nmit Absatz 4 zugelassen oder durchgeführt werden,            Natur und Landschaft, bleiben die im Rahmen des § 8\nsind die zur Sicherung des Zusammenhangs des                 erlassenen Vorschriften der Länder sowie die §§ 8a\nEuropäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“               und 9 unberührt.“\nnotwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zustän-\ndige Behörde unterrichtet die Kommission über das\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und             3. § 20a wird wie folgt gefaßt:\nReaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.                                      „§ 20a\n§ 19d                                            Begriffsbestimmungen\nPläne                              (1) Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet\n§ 19c ist entsprechend anzuwenden bei                      1. Tiere\n1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundes-                       a) wildlebende, gefangene oder gezüchtete und\nfernstraßengesetzes, § 13 des Bundeswasser-                       nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere\nstraßengesetzes oder § 2 Abs. 1 des Verkehrs-                     wildlebender Arten,\nwegeplanungsbeschleunigungsgesetzes sowie                     b) Eier, Larven, Puppen und sonstige Entwick-\n2. sonstigen Plänen, bei Raumordnungsplänen im                        lungsformen von Tieren wildlebender Arten,\nSinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes                  c) ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren\nmit Ausnahme des § 19c Abs. 1 Satz 1.                             wildlebender Arten und\nBei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4                  d) ohne weiteres erkennbar aus Tieren wild-\nSatz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs ist § 19c Abs. 1                      lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,\nSatz 2 und Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.\n2. Pflanzen\n§ 19e                                   a) wildlebende, durch künstliche Vermehrung\nStoffliche Belastungen                               gewonnene sowie tote Pflanzen wildlebender\nArten,\nIst zu erwarten, daß von einer nach dem Bundes-\nImmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen                    b) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungs-\nAnlage Emissionen ausgehen, die, auch im Zusam-                       formen von Pflanzen wildlebender Arten,\nmenwirken mit anderen Anlagen oder Maßnahmen,                     c) ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen\nim Einwirkungsbereich dieser Anlage ein Gebiet von                    wildlebender Arten und\ngemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches\nVogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele               d) ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wild-\noder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen                       lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,\nerheblich beeinträchtigen, und können die Beein-              3. Art\nträchtigungen nicht entsprechend § 8 Abs. 2 ausge-\nglichen werden, steht dies der Genehmigung der                    jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art\nAnlage entgegen, soweit nicht die Voraussetzungen                 oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist\ndes § 19c Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 erfüllt                 ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend,\nsind. § 19c Abs. 1 und 5 gilt entsprechend. Die               4. Population\nEntscheidungen ergehen im Benehmen mit den für\nNaturschutz und Landschaftspflege zuständigen                     eine biologisch oder geographisch abgegrenzte\nBehörden.                                                         Zahl von Individuen,\n§ 19f                              5. heimische Art\nVerhältnis zu anderen Rechtsvorschriften                   eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr\nVerbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wande-\n(1) § 19c gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 29            rungsgebiet ganz oder teilweise\ndes Baugesetzbuchs in Gebieten mit Bebauungs-\nplänen nach § 30 des Baugesetzbuchs und während                   a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte\nder Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuchs.                     oder\nFür Vorhaben im Innenbereich nach § 34 des Bau-                   b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;\ngesetzbuchs, im Außenbereich nach § 35 des Bau-\ngesetzbuchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie                  als heimisch gilt eine wildlebende Tier- oder\neine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung des            Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder\n§ 19c unberührt.                                                  durch menschlichen Einfluß eingebürgerte Tiere\noder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in\n(2) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft              freier Natur und ohne menschliche Hilfe über\nund geschützte Biotope im Sinne des § 20c sind die                mehrere Generationen als Population erhalten,\n§§ 19c und 19e nur insoweit anzuwenden, als die\nSchutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften           6. europäische Vogelarten\nüber Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren                  in Europa heimische Vogelarten im Sinne des\nRegelungen für die Zulassung von Projekten enthal-                Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG,\nten. Die Pflichten nach § 19c Abs. 4 Satz 2 über die\n7. besonders geschützte Arten\nBeteiligung der Kommission und nach § 19c Abs. 5\nSatz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben              a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A\njedoch unberührt.                                                     oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des","826                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\nRates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz               (2) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes\nvon Exemplaren wildlebender Tier- und Pflan-          stehen das Tauschen und das entgeltliche Über-\nzenarten durch Überwachung des Handels                lassen zum Gebrauch oder zur Nutzung gleich.\n(ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72,\nNr. L 298 S. 70), die zuletzt durch die Verord-          (3) Wenn die in Absatz 1 Nr. 7 genannten Arten\nnung (EG) Nr. 2307/97 vom 18. November                bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden\n1997 (ABl. EG Nr. L 325 S. 1) geändert worden         Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt\nist, aufgeführt sind,                                 als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der\nsich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes\nb) nicht unter Buchstabe a fallende                        gilt für die in Absatz 1 Nr. 8 genannten Arten, soweit\naa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV         sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vor-\nder Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,       schriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet\nwaren.\nbb) europäische Vogelarten,\nsoweit es sich nicht um Tierarten handelt,         (4) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG)\ndie nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgeset-        Nr. 338/97 bleiben unberührt. Soweit in diesem Ab-\nzes dem Jagdrecht unterliegen,                  schnitt oder in § 30 auf Anhänge der Verordnung (EG)\nNr. 338/97, der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des\nc) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechts-\nRates vom 4. November 1991 zum Verbot von Teller-\nverordnung nach § 20e Abs. 1 aufgeführt sind,\neisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen\n8. streng geschützte Arten                                    und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Län-\ndern, die Tellereisen oder den internationalen huma-\nbesonders geschützte Arten, die\nnen Fangnormen nicht entsprechende Fangmetho-\na) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,             den anwenden (ABl. EG Nr. L 308 S. 1), der Richtlinien\nb) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,                  92/43/EWG und 79/409/EWG und der Richtlinie\n83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betref-\nc) in einer Rechtsverordnung nach § 20e Abs. 2             fend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen\naufgeführt sind,                                           bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. EG\nNr. L 91 S. 30), zuletzt geändert durch die Richtlinie\n9. gezüchtete Tiere\n89/370/EWG vom 8. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 163\nTiere, die in kontrollierter Umgebung geboren              S. 37), verwiesen wird oder auf Vorschriften der ge-\noder auf andere Weise erzeugt und deren Eltern-            nannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf\ntiere rechtmäßig erworben worden sind,                     Anhänge Bezug genommen wird, sind diese jeweils\n10. künstlich vermehrte Pflanzen                               in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt\nTeil L der Europäischen Gemeinschaften ergebenden\nPflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen,                   geltenden Fassung maßgeblich.\nStecklingen oder Teilungen unter kontrollierten\nBedingungen herangezogen worden sind,                         (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit macht die besonders\n11. Anbieten\ngeschützten und die streng geschützten Arten im\nErklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu            Bundesanzeiger bekannt.“\nkaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich\nder Werbung, der Veranlassung zur Werbung\noder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kauf-           4. § 20d wird wie folgt geändert:\nverhandlungen,\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n12. Inverkehrbringen\ndas Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feil-                 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nhalten und jedes Abgeben an andere,                                 aaa) Vor Nummer 1 werden nach dem Wort\n13. rechtmäßig                                                                 „Artenschutzes“ die Angabe „ , ins-\nbesondere zur Erfüllung der sich aus\nin Übereinstimmung mit den jeweils geltenden                               Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Ar-\nRechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden                             tikel 8 der Richtlinie 79/409/EWG oder\nArt im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten                              aus internationalen Artenschutzüberein-\nder Europäischen Gemeinschaften auf dem                                    kommen ergebenden Verpflichtungen,“\nGebiet des Artenschutzes und dem Washing-                                  eingefügt.\ntoner Artenschutzübereinkommen im Rahmen\nihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung                  bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „die\noder Anwendbarkeit,                                                        Ein- oder Ausfuhr,“ gestrichen.\n14. Mitgliedstaat                                                  bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Bundes-\nein Staat, der Mitglied der Europäischen Union                      ministerien der Finanzen und“ durch die Wör-\nist,                                                                ter „dem Bundesministerium“ ersetzt.\n15. Drittland                                                  b) In Absatz 5 Halbsatz 1 werden die Wörter „ , der\nFinanzen“ gestrichen.\nein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen\nUnion ist.                                                 c) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998                 827\n5. § 20e wird wie folgt gefaßt:                                 sen, soweit dies wegen der Gefährdung des Bestands\n„§ 20e                              durch den menschlichen Zugriff oder zur Sicherung\nder in Artikel 14 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten\nErmächtigungen zur Unterschutzstellung                Zwecke in dem jeweiligen Land erforderlich ist. Satz 1\n(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-              gilt nicht für Tierarten, die nach § 2 Abs. 1 des\nschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch          Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen.“\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nbestimmte, nicht unter § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a     6. § 20f wird wie folgt geändert:\noder b fallende und nicht nach § 2 Abs. 1 des Bundes-\njagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegende Tier- und           a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nPflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter              „Vorschriften für besonders geschützte und be-\nbesonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um                  stimmte andere Tier- und Pflanzenarten“.\nheimische Arten handelt, die im Inland durch den             b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmenschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet\nsind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit              aa) In Nummer 3 werden die Wörter „vom Aus-\nsolchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne                     sterben bedrohten“ durch die Wörter „streng\ndes § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b verwechselt                        geschützten“ ersetzt und nach dem Wort\nwerden können.                                                        „Arten“ die Wörter „und der europäischen\nVogelarten“ eingefügt.\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch              bb) In Nummer 4 werden die Wörter „vom Aus-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                       sterben bedrohten“ durch die Wörter „streng\ngeschützten“ ersetzt.\n1. bestimmte, nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a\noder b besonders geschützte                              c) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 2a\nersetzt:\na) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der\nVerordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,               „(2) Es ist ferner verboten,\nb) europäische Vogelarten,                                   1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten\n2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im                     Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen,\nSinne des Absatzes 1                                             in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu\nbe- oder verarbeiten (Besitzverbote),\nunter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um\nheimische Arten handelt, die im Inland vom Aus-                  2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten\nsterben bedroht sind.                                                Arten im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buch-\nstabe b und c\n(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\na) zu verkaufen oder zu Verkaufszwecken\nschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                          vorrätig zu halten, anzubieten oder zu be-\nfördern,\n1. näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder\nb) zu kommerziellen Zwecken zu kaufen, zum\nPflanzen besonders geschützter Arten oder aus\nKauf anzubieten, zu erwerben, zur Schau zu\nsolchen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeug-\nstellen oder sonst zu verwenden\nnisse als ohne weiteres erkennbar im Sinne des\n§ 20a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2                  (Vermarktungsverbote).\nBuchstabe c und d anzusehen sind,                            Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97\n2. bestimmte besonders geschützte Arten oder aus-                bleiben unberührt.\nländische Herkünfte von Tieren oder Pflanzen                    (2a) Die Besitz- und Vermarktungsverbote\nbesonders geschützter Arten von Verboten des                 gelten auch für\n§ 20f ganz, teilweise oder unter bestimmten Vor-\naussetzungen auszunehmen, soweit der Schutz-                 1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie\nzweck dadurch nicht gefährdet wird und die                       83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3\nArtikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG, die              dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983\nArtikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG,                 in die Gemeinschaft gelangt sind,\nsonstige Rechtsakte der Europäischen Gemein-                 2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverord-\nschaften oder Verpflichtungen aus internationa-                  nung nach § 26 Abs. 3a bestimmt sind.“\nlen Artenschutzübereinkommen nicht entgegen-\nstehen.\n7. § 20g wird wie folgt geändert:\n(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1\na) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Ab-\nbis 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bun-\nsätze 1 bis 2b ersetzt:\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd-             „(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich\noder Fischereirecht unterliegen, oder auf durch künst-           aus einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2\nliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare               nichts anderes ergibt, ausgenommen Tiere und\nPflanzen beziehen.                                               Pflanzen, die rechtmäßig\n(5) Die Länder können Vorschriften über den                   1. in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht her-\nbesonderen Schutz weiterer wildlebender heimischer                   renlos geworden, durch künstliche Vermehrung\nTier- und Pflanzenarten, insbesondere in Anhang V                    gewonnen oder der Natur entnommen worden\nder Richtlinie 92/43/EWG aufgeführter Arten, erlas-                  sind,","828                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\n2. aus Drittländern in die Gemeinschaft gelangt            d) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:\nsind.                                                       „(5) Die nach den §§ 21c und 21d Abs. 1 oder\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht                                        nach Landesrecht zuständigen Behörden können\nAusnahmen von den Besitz- und Vermarktungs-\n1. für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des               verboten zulassen, soweit dies für die Verwertung\n§ 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b, die nach dem               beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und\n8. Mai 1998 aus einem Drittland unmittelbar                Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der\nin das Inland gelangt sind,                                Europäischen Gemeinschaften nicht entgegen-\nstehen.\n2. für lebende Tiere und Pflanzen der Arten im\nSinne des § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c, die                 (6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nnach dem 8. Mai 1998 aus einem Drittland                   können im Einzelfall weitere Ausnahmen von den\nunmittelbar in das Inland gelangt sind, es sei             Verboten des § 20f zulassen, soweit dies\ndenn, eine Zollstelle hat auf einer Einfuhr-               1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-,\nbescheinigung vermerkt, daß die Tiere oder                     fischerei-, wasser- oder sonstiger gemein-\nPflanzen aus einem Drittland unmittelbar in das                wirtschaftlicher Schäden,\nInland gelangt sind.                                       2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzen-\n(2) Von den Besitzverboten sind ferner aus-                     welt oder\ngenommen Tiere und Pflanzen der in § 20f Abs. 2a               3. für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wieder-\nNr. 2 genannten Arten, die vor ihrer Aufnahme in                   ansiedlung oder diesen Zwecken dienende\neine Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3a recht-                     Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen\nmäßig im Inland erworben worden sind.                              Vermehrung\n(2a) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen                erforderlich ist. Das Bundesamt für Naturschutz\nkeinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch               kann im Falle des Verbringens aus Drittländern im\nvon den Vermarktungsverboten ausgenommen.                      Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten\nDies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung                 des § 20f zulassen, um unter kontrollierten Bedin-\nnach § 26 Abs. 2 nicht für                                     gungen eine vernünftige Nutzung von Tieren und\nPflanzen bestimmter Arten in Sinne des § 20a\n1. der Natur entnommene Tiere und Pflanzen der                 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b zu ermöglichen. Ausnah-\nstreng geschützten Arten,                                  men nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur zugelas-\nsen werden, soweit der Bestand und die Verbrei-\n2. der Natur entnommene Vögel europäischer                     tung der betreffenden Population oder Art dadurch\nArten, soweit sie nicht in Anhang III der Richt-           nicht nachteilig beeinflußt wird, Artikel 16 Abs. 1\nlinie 79/409/EWG aufgeführt sind.                          der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 1\n(2b) Von den Vermarktungsverboten sind ab-                  und 2 der Richtlinie 79/409/EWG beachtet sind\nweichend von Absatz 2a Satz 2 ausgenommen                      und Vorschriften einer Rechtsverordnung nach\n§ 26 Abs. 2, sonstige Belange des Artenschutzes\n1. a) Tiere und Pflanzen der in Anhang IV der                  oder Verpflichtungen aus internationalen Arten-\nRichtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten,               schutzübereinkommen nicht entgegenstehen. Die\ndie vor dem 5. Juni 1994,                              Landesregierungen können die in Satz 1 genann-\nten Ausnahmen allgemein durch Rechtsverord-\nb) Vögel europäischer Arten, die vor dem                   nung zulassen, soweit es sich nicht um Tiere und\n6. April 1981                                          Pflanzen der streng geschützten Arten handelt. Die\nrechtmäßig erworben worden sind,                           Landesregierungen können die Befugnis nach\nSatz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Lan-\n2. Tiere und Pflanzen der den Richtlinien 92/43/               desbehörden übertragen.“\nEWG und 79/409/EWG unterliegenden Arten,\ndie in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung       8. Die §§ 21 bis 21b werden aufgehoben.\nmit den Richtlinien zu den in § 20f Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 genannten Handlungen frei-\n9. § 21c wird wie folgt gefaßt:\ngegeben worden sind,\n„§ 21c\n3. Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 20a\nAbs. 1 Nr. 7 Buchstabe c, die nach dem 8. Mai                           Zuständigkeiten für die\n1998 rechtmäßig aus einem Drittland unmittel-               Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97\nbar in das Inland gelangt sind.“                          (1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Besitz-, Vermark-           Artikels IX des Washingtoner Artenschutzüberein-\ntungs- und sonstige Verkehrsverboten“ durch die            kommens sind\nWörter „Besitz- und Vermarktungsverboten“ und\ndie Wörter „vom Aussterben bedrohten“ durch die            1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nWörter „streng geschützten“ ersetzt.                           und Reaktorsicherheit für den Verkehr mit anderen\nVertragsparteien und mit dem Sekretariat (Arti-\nc) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „vom Aus-                 kel IX Abs. 2 des Washingtoner Artenschutzüber-\nsterben bedrohten“ durch die Wörter „streng                    einkommens) und die in Artikel 12 Abs. 1, 3 und 5,\ngeschützten“ ersetzt.                                          den Artikeln 13 und 14 Abs. 1 Buchstabe c und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998                 829\nAbs. 2 Satz 2, Artikel 15 Abs. 1 und 4 Buchstabe a                oder dieses Abschnittes“ durch die Wörter\nund c und Abs. 5 und Artikel 20 der Verordnung                    „nach Rechtsakten der Europäischen Ge-\n(EG) Nr. 338/97 genannten Aufgaben,                               meinschaften oder Besitz- oder Vermark-\n2. das Bundesamt für Naturschutz                                      tungsverboten nach diesem Abschnitt“ er-\nsetzt.\na) für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmi-\ngungen und Wiederausfuhrbescheinigungen                  bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „anerkann-\nim Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 und des                  ten“ das Wort „deutschen“ gestrichen und die\nArtikels 5 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG)                   Wörter „auf Grund der Verordnung (EWG)\nNr. 338/97 sowie von sonstigen Dokumenten                     Nr. 3626/82 oder dieses Abschnittes“ durch\nim Sinne des Artikels IX Abs. 1 Buchstabe a des               die Wörter „nach Rechtsakten der Europäi-\nWashingtoner Artenschutzübereinkommens,                       schen Gemeinschaften oder Besitz- und Ver-\nmarktungsverboten nach diesem Abschnitt“\nb) für die Zulassung von Ausnahmen nach Arti-                     ersetzt.\nkel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im\nFalle der Einfuhr,                                    b) In Absatz 3 werden die Wörter „Vermarktungs-\noder sonstige Verkehrsverbote“ durch die Wörter\nc) für die Anerkennung von Betrieben, in denen im            „Besitz- und Vermarktungsverbote“ ersetzt.\nSinne des Artikels VII Abs. 4 des Washingtoner\nArtenschutzübereinkommens Exemplare für               c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nHandelszwecke gezüchtet oder künstlich ver-                „(6) Artikel 8 Abs. 6 und Artikel 16 Abs. 3 und 4\nmehrt werden,                                            der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unbe-\n3. die nach § 21d Abs. 3 bekanntgegebenen Zoll-                  rührt.“\nstellen für die Kontrolle des grenzüberschreiten-\nden Verkehrs mit Drittländern,                        13. § 22 wird wie folgt geändert:\n4. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nalle übrigen Aufgaben im Sinne der Verordnung\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „vom Aus-\n(EG) Nr. 338/97.\nsterben bedrohten“ durch die Wörter „streng\n(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Arti-                   geschützten“ ersetzt und die Wörter „oder der\nkels 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das                 in Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG)\nBundesamt für Naturschutz.“                                           Nr. 3626/82 aufgeführten Arten“ gestrichen.\nbb) Im Satzteil nach Nummer 2 werden nach der\n10. § 21d wird wie folgt geändert:                                        Angabe „1980“ die Wörter „oder in dem in\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                    Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet vor dem 1. Juli 1990“ eingefügt.\n„(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die\nvon ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der             b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe\nÜberwachung der Ein- und Ausfuhr von Tieren und              „1987“ die Wörter „oder in dem in Artikel 3 des\nPflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach           Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften                  1. Juli 1990“ eingefügt.\nunterliegen, sowie bei der Überwachung von                c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nBesitz- und Vermarktungsverboten nach diesem\nAbschnitt im Warenverkehr mit Drittländern mit.“               „(3) Soweit nach den Artikeln 8 und 9 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zu den\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                    dort genannten Handlungen nachzuweisen ist\n„Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und                oder für den Nachweis bestimmte Dokumente vor-\nPflanzen abgefertigt werden, ist besonders hinzu-            geschrieben sind, ist der Nachweis in der in der\nweisen.“                                                     genannten Verordnung vorgeschriebenen Weise\nzu führen.“\n11. § 21e wird wie folgt gefaßt:                                  d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 21e                                „§ 21f gilt entsprechend; § 21f Abs. 1 Satz 2 gilt\nVerfahren bei der Ein- und Ausfuhr                    mit der Maßgabe, daß auch die Vorlage einer\nBescheinigung einer sonstigen unabhängigen\nWer Tiere oder Pflanzen, die einer Ein- oder Aus-             sachverständigen Stelle oder Person verlangt\nfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen                   werden kann.“\nGemeinschaften unterliegen, ein- oder ausführt, hat\nsie zur Ein- oder Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein-\noder Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen               14. In § 23 Abs. 1 werden die Wörter „Verordnungen\noder sonstigen Dokumente bei einer nach § 21d                 (EWG) Nr. 3626/82 und 3418/83“ durch die Wörter\nAbs. 3 bekanntgegebenen Zollstelle anzumelden und             „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften“ er-\nauf Verlangen vorzuführen.“                                   setzt.\n12. § 21f wird wie folgt geändert:                            15. § 26 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „auf              aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder der in\nGrund der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82                       Anhang III des Washingtoner Artenschutzüber-","830              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\neinkommens in der Fassung des Anhangs A         18. § 30 wird wie folgt geändert:\nder Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 aufgeführ-         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nten Arten“ gestrichen.\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „einer beson-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Anbau ge-\nders geschützten Art“ gestrichen.\nwonnene“ durch die Wörter „künstliche Ver-\nmehrung gewonnene oder forstlich nutzbare“             bb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer beson-\nersetzt.                                                    ders geschützten Art“ gestrichen und das\nb) In Absatz 2 werden vor Nummer 1 nach den                         Komma am Ende durch das Wort „oder“\nWörtern „erforderlich ist“ die Wörter „und Rechts-               ersetzt.\nakte der Europäischen Gemeinschaften nicht                  cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nentgegenstehen“ eingefügt.                                       „3. entgegen § 20f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                     Verbindung mit Abs. 2a Nr. 1 oder 2, Nr. 2\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                   in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nnach § 26 Abs. 3a, ein Tier oder eine Pflan-\naaa) In Nummer 2 werden die Wörter „zur\nze verkauft, zu Verkaufszwecken vorrätig\nErleichterung der Überwachung der Ein-\nhält, anbietet oder befördert oder ein Tier\nund Ausfuhr oder“ gestrichen.\noder eine Pflanze zu kommerziellen\nbbb) In Nummer 3 werden die Wörter „den                          Zwecken kauft, zum Kauf anbietet,\nAnbau“ durch die Wörter „die künstliche                    erwirbt, zur Schau stellt oder sonst ver-\nVermehrung“ ersetzt.                                       wendet.“\nccc) In Nummer 4 werden die Wörter „Besitz-,           dd) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.\nVermarktungs- und sonstigen Verkehrs-\nverbote“ durch die Wörter „Besitz- und         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVermarktungsverbote“ ersetzt.                     aa) Im Eingangssatz wird das Wort „auch“ ge-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Anbau ge-                       strichen.\nwonnene“ durch die Wörter „künstliche Ver-             bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nmehrung gewonnene oder forstlich nutzbare“\n„1. einer Rechtsverordnung nach\nersetzt.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „ , Rechtsverord-                     a) § 20d Abs. 4 Satz 1, § 26 Abs. 1 oder 3\nnungen nach Satz 1 Nr. 2 zusätzlich des Ein-                         Satz 1,\nvernehmens mit dem Bundesministerium der                         b) § 21d Abs. 2 oder\nFinanzen“ gestrichen.                                            c) § 26 Abs. 2\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:                     oder einer vollziehbaren Anordnung auf\n„(3a) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                      Grund einer solchen Rechtsverordnung\nschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,                         zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                             nung für einen bestimmten Tatbestand\nBundesrates nichtheimische nicht besonders                            auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“.\ngeschützte Tier- und Pflanzenarten zu bestimmen,            cc) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die\nfür die nach § 20f Abs. 2a Nr. 2 die Verbote des\nWörter „einer vom Aussterben bedrohten Art“\n§ 20f Abs. 2 gelten, soweit dies wegen der Gefahr\ngestrichen.\neiner Verfälschung der heimischen Tier- oder\nPflanzenwelt oder der Gefährdung des Bestands               dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\noder der Verbreitung heimischer wildlebender                     „4. entgegen § 20f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in\nTier- oder Pflanzenarten oder von Populationen                        Verbindung mit Abs. 2a Nr. 1 oder 2, Nr. 2\nsolcher Arten erforderlich ist. Rechtsverordnungen                    in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nnach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem                        nach § 26 Abs. 3a, ein Tier oder eine Pflan-\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                       ze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in\nund Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die                       Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder\ndem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, auf                        verarbeitet,“.\nTierarten, die zum Zweck des biologischen Pflan-\nzenschutzes eingesetzt werden, oder auf durch               ee) Die Nummern 5, 6, 8 und 11 werden aufge-\nkünstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich                   hoben.\nnutzbare Pflanzen beziehen.“                                ff)  Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                „7. entgegen § 21e ein Tier oder eine Pflanze\naa) In Satz 1 wird die Angabe „3“ durch die An-                       nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\ngabe „3a“ ersetzt.                                               zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht\noder nicht rechtzeitig vorführt,“.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\ngg) In Nummer 9 werden die Wörter „oder nicht\n16. In § 26b Satz 1 werden die Wörter „Verordnungen                     vollständig“ durch die Wörter „ , nicht voll-\n(EWG) Nr. 3626/82 und 3418/83“ durch die Wörter                     ständig oder nicht rechtzeitig“ ersetzt und\n„Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften“ er-                    das Komma am Ende durch das Wort „oder“\nsetzt.                                                              ersetzt.\nhh) In Nummer 10 wird das Wort „oder“ am Ende\n17. § 26c wird aufgehoben.                                              durch einen Punkt ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998                 831\nc) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a                   b) In Absatz 2 werden die Wörter „vom Aussterben\nund 2b eingefügt:                                              bedrohten“ durch die Wörter „streng geschützten“\n„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die                  ersetzt.\nVerordnung (EG) Nr. 338/97 verstößt, indem er              c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Täter“ die\nvorsätzlich oder fahrlässig                                    Wörter „in den Fällen des Absatzes 2“ eingefügt.\n1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2\nSatz 1 oder Artikel 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 ein\n20. § 31 wird wie folgt geändert:\nExemplar einer dort genannten Art einführt,\nausführt oder wiederausführt,                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 eine Einfuhr-              aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig               „Von den Verboten und Geboten dieses\noder nicht rechtzeitig vorlegt,                               Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes\n3. entgegen Artikel 8 Abs. 1, auch in Verbindung                   erlassenen Rechtsvorschriften kann auf An-\nmit Abs. 5, ein Exemplar einer dort genannten                 trag Befreiung gewährt werden, wenn\nArt zu kommerziellen Zwecken kauft, zum Kauf\n1. die Durchführung der Vorschriften im Ein-\nanbietet, erwirbt, zur Schau stellt oder verwen-\nzelfall\ndet oder ein Exemplar verkauft, zu Verkaufs-\nzwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert                     a) zu einer nicht beabsichtigten Härte\noder                                                                  führen würde und die Abweichung mit\nden Belangen des Naturschutzes und\n4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11\nder Landschaftspflege zu vereinbaren\nAbs. 3 zuwiderhandelt.\nist oder\n(2b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\nb) zu einer nicht gewollten Beeinträchti-\nVerordnung (EWG) Nr. 3254/91 verstößt, indem er\ngung von Natur und Landschaft führen\nvorsätzlich oder fahrlässig\nwürde oder\n1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet\n2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls\noder\ndie Befreiung erfordern\n2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen Pelz\neiner dort genannten Tierart oder eine dort                   und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie\ngenannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.“                 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9\nder Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegen-\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                    stehen.“\n„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen               bb) In Satz 2 werden die Wörter „für die Verbote\ndes Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe c                   des Artikels 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung\nund Nr. 4, des Absatzes 2a Nr. 1 und 3 und des                     (EWG) Nr. 3626/82, sofern zusätzlich einer der\nAbsatzes 2b mit einer Geldbuße bis zu hundert-                     dort für die Zulassung von Ausnahmen ge-\ntausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit                   nannten Gründe vorliegt, und“ gestrichen.\neiner Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche\nMark geahndet werden.“                                     b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Ein- oder\nAusfuhr“ durch die Wörter „Einfuhr aus Dritt-\ne) In Absatz 4 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt               ländern“ ersetzt.\ngefaßt:\n„1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen\n21. Nach § 38 wird folgender § 39 eingefügt:\na) des Absatzes 1 Nr. 3, des Absatzes 2 Nr. 4\nund des Absatzes 2a Nr. 3 bei Zuwider-                                     „§ 39\nhandlungen im Zusammenhang mit der                                   Übergangsvorschrift\nEinfuhr in die oder der Ausfuhr aus der\nGemeinschaft,                                       (1) Abweichend von § 4 Satz 3 gelten bis zum\n8. Mai 2003 auch § 19b Abs. 5, § 19c und § 19d\nb) des Absatzes 2 Nr. 9 bei Verletzungen der         Satz 1 Nr. 2 unmittelbar. Soweit die Länder vor Ablauf\nAuskunftspflicht gegenüber dem Bundes-           der in Satz 1 genannten Frist hinsichtlich der dort\namt,                                             genannten Vorschriften Regelungen zur Erfüllung\nc) des Absatzes 2 Nr. 10 bei Maßnahmen des           der sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes\nBundesamts,                                      ergebenden Pflicht erlassen, tritt Satz 1 mit Inkraft-\ntreten der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung\nd) des Absatzes 2a Nr. 1 und des Absatzes 2b\naußer Kraft.\nNr. 2,\n(2) Auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in\n„2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen\nbezug auf Tiere oder Pflanzen einer der Verordnung\ndes Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 7\n(EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden besonders ge-\nund des Absatzes 2a Nr. 2,“.\nschützten Art, die vor dem 1. Juni 1997 begangen\nworden sind, finden die §§ 30 und 30a in der bis\n19. § 30a wird wie folgt geändert:                                zum 8. Mai 1998 geltenden Fassung Anwendung. § 4\na) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils nach der              Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und\nAngabe „§ 30 Abs. 1“ die Angabe „ , Abs. 2a Nr. 1          § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs finden insoweit keine\noder 3 oder Abs. 2b“ eingefügt.                            Anwendung.“","832               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\nArtikel 2                              durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I\nS. 1440) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 20e“\nÄnderung weiterer Rechtsvorschriften\ndurch die Angabe „§ 20a Abs. 1 Nr. 7“ ersetzt.\n(1) § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I\nS. 1695) wird wie folgt geändert:                                                         Artikel 3\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                       Anpassung des Landesrechts\n2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                Die Verpflichtung der Länder gemäß Artikel 75 Abs. 3\ndes Grundgesetzes ist innerhalb von fünf Jahren nach\n„(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind auch zu\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.\nversagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung\neine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebiets von\ngemeinschaftlicher Bedeutung, eines Europäischen                                       Artikel 4\nVogelschutzgebiets oder eines Konzertierungsgebiets\nim Sinne des § 19a Abs. 2 Nr. 3 des Bundesnatur-                                Bekanntmachung des\nschutzgesetzes in seinen für die Erhaltungsziele oder                        Bundesnaturschutzgesetzes\nden Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu                    Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nerwarten ist und die Beeinträchtigung nicht entspre-          Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bundesnatur-\nchend § 8 Abs. 2 Satz 4 des Bundesnaturschutzgeset-           schutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\nzes ausgeglichen werden kann. Dies gilt nicht, wenn           an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\ndie Voraussetzungen des § 19c Abs. 3 in Verbindung            machen.\nmit Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen.\n§ 19c Abs. 1 und 5 und § 19f Abs. 2 des Bundesnatur-                                   Artikel 5\nschutzgesetzes gelten entsprechend.“\nInkrafttreten\n(2) In § 39 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nvom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), das zuletzt            in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. April 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel"]}