{"id":"bgbl1-1998-25-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":25,"date":"1998-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/25#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_25.pdf#page=12","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes; Zeugenschutzgesetz - ZSchG)","law_date":"1998-04-30T00:00:00Z","page":820,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["820                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\nGesetz\nzur Änderung der Strafprozeßordnung und\nder Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\n(Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen\nim Strafverfahren und zur Verbesserung des\nOpferschutzes; Zeugenschutzgesetz – ZSchG)\nVom 30. April 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             nehmen können und ihren schutzwürdigen Interessen\nauf andere Weise nicht Rechnung getragen werden\nkann. Hat die Vernehmung\nArtikel 1                              1. ein Verbrechen,\nÄnderung der Strafprozeßordnung                       2. ein Vergehen nach den §§ 174 bis 174c, 176,\n179 Abs. 1 bis 3, §§ 180, 180b, 182, 225 Abs. 1\nDie Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-\noder 2 des Strafgesetzbuches oder\nmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom                3. ein sonstiges Vergehen von erheblicher Bedeu-\n24. April 1998 (BGBl. I S. 747), wird wie folgt geändert:           tung, das gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder\nvon einem Bandenmitglied oder in anderer Weise\norganisiert begangen worden ist,\n1. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:\nzum Gegenstand, so ist die Beiordnung auf Antrag\n„§ 58a                              des Zeugen oder der Staatsanwaltschaft anzuordnen,\n(1) Die Vernehmung eines Zeugen kann auf                   soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.\nBild-Ton-Träger aufgezeichnet werden. Sie soll auf-           Für die Beiordnung gelten § 141 Abs. 4 und § 142 Abs. 1\ngezeichnet werden                                             entsprechend. Die Entscheidung ist unanfechtbar.“\n1. bei Personen unter sechzehn Jahren, die durch die\nStraftat verletzt worden sind, oder                    3. Nach § 168d wird folgender § 168e eingefügt:\n„§ 168e\n2. wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in der Haupt-\nverhandlung nicht vernommen werden kann und                  Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegen-\ndie Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit             den Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in\nerforderlich ist.                                         Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen\nwird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet\n(2) Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist\nwerden, so soll der Richter die Vernehmung von\nnur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit\nden Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen.\nzulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit er-\nDie Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und\nforderlich ist. § 100b Abs. 6, §§ 147 und 406e finden\nTon übertragen. Die Mitwirkungsbefugnisse der An-\nentsprechende Anwendung.“\nwesenheitsberechtigten bleiben im übrigen unberührt.\nDie §§ 58a und 241a finden entsprechende Anwen-\n2. Nach § 68a wird folgender § 68b eingefügt:                    dung. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.“\n„§ 68b\n4. Nach § 247 wird folgender § 247a eingefügt:\nZeugen, die noch keinen anwaltlichen Beistand\nhaben, kann für die Dauer der Vernehmung mit Zu-                                     „§ 247a\nstimmung der Staatsanwaltschaft ein Rechtsanwalt                 Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegen-\nbeigeordnet werden, wenn ersichtlich ist, daß sie ihre        den Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in\nBefugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahr-              Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998                 821\nvernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise,         seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen\nnamentlich durch eine Entfernung des Angeklagten             kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Absatz 1\nsowie den Ausschluß der Öffentlichkeit, abgewendet           Satz 3 und 4 gilt entsprechend. § 114 zweiter Halbsatz\nwerden, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge          und § 121 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung sind\nsich während der Vernehmung an einem anderen Ort             nicht anzuwenden.\naufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den                (3) Über die Bestellung des Rechtsanwalts und\nVoraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4             die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entscheidet\nzulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit           das mit der Sache befaßte Gericht. In den Fällen des\nerforderlich ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.         Absatzes 2 ist die Entscheidung unanfechtbar.“\nDie Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das\nSitzungszimmer übertragen. Sie soll aufgezeichnet\nwerden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer      8. In § 406g werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefaßt:\nweiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden               „(3) § 397a gilt entsprechend für\nkann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahr-\n1. die Bestellung eines Rechtsanwalts und\nheit erforderlich ist. § 58a Abs. 2 findet entsprechende\nAnwendung.“                                                  2. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die\nHinzuziehung eines Rechtsanwalts.\n5. Nach § 255 wird folgender § 255a eingefügt:                  Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht,\ndas für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig\n„§ 255a                            wäre.\n(1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung              (4) Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als\neiner Zeugenvernehmung gelten die Vorschriften zur           Nebenkläger berechtigt ist, kann in den Fällen des\nVerlesung einer Niederschrift über eine Vernehmung           § 397a Abs. 2 einstweilen ein Rechtsanwalt als\ngemäß §§ 251, 252, 253 und 255 entsprechend.                 Beistand bestellt werden, wenn\n(2) In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle      1. dies aus besonderen Gründen geboten ist,\nSelbstbestimmung (§§ 174 bis 184c des Strafgesetz-\n2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und\nbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des\nStrafgesetzbuches) oder wegen Mißhandlung von                3. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich er-\nSchutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches)                    scheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber\nkann die Vernehmung eines Zeugen unter sechzehn                   aber nicht zu erwarten ist.\nJahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeich-           Für die Bestellung gelten § 142 Abs. 1 und § 162 ent-\nnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt        sprechend. Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb\nwerden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger             einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag\nGelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken. Eine er-          auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt oder\ngänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig.“                wenn die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt\nwird.“\n6. In § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach\nder Angabe „180b“ ein Komma eingefügt und die             9. In § 406h werden nach der Angabe „(§ 395)“ die\nAngabe „und 181“ durch die Angabe „181 und 182“              Wörter „und die Bestellung oder Hinzuziehung eines\nersetzt.                                                     Rechtsanwalts als Beistand zu beantragen (§ 397a)“\neingefügt.\n7. § 397a wird wie folgt gefaßt:\n„§ 397a                                                   Artikel 2\n(1) Auf Antrag des Nebenklägers ist diesem ein                                Änderung der\nRechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn die                Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nBerechtigung zum Anschluß als Nebenkläger auf § 395\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 beruht und die zum\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,\nAnschluß berechtigende Tat ein Verbrechen ist. Hat\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nder Nebenkläger bei Antragstellung das sechzehnte\ndurch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 6. April 1998\nLebensjahr noch nicht vollendet, so ist ihm ein Rechts-\n(BGBl. I S. 666), wird wie folgt geändert:\nanwalt als Beistand auch dann zu bestellen, wenn\ndie Tat im Sinne des Satzes 1 ein Vergehen ist oder\ner durch eine rechtswidrige Tat nach § 225 des            1. Die Überschrift des 2. Unterabschnitts des Sechsten\nStrafgesetzbuches verletzt ist. Der Antrag kann schon        Abschnitts wird wie folgt gefaßt:\nvor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden.                      „Gebühren des gerichtlich bestellten\nFür die Bestellung des Rechtsanwalts gilt § 142 Abs. 1                und des beigeordneten Rechtsanwalts“.\nentsprechend.\n(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung     2. § 102 wird wie folgt geändert:\nnach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger\nfür die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag          a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nProzeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in                 „Privatklage, Nebenklage, Klageerzwingungs-\nbürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn                   verfahren, Beteiligung des nebenklage-\ndie Sach- oder Rechtslage schwierig ist, der Verletzte                          berechtigten Verletzten“.","822             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                          verlangen; der Anspruch entfällt insoweit, als die\nStaatskasse nach den §§ 97 und 99 Gebühren\nc) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\ngezahlt hat.“\n„(2) Für die Gebühren des Rechtsanwalts, der dem\nNebenkläger oder dem nebenklageberechtigten\nVerletzten als Beistand bestellt wird, gelten die                                 Artikel 3\nVorschriften der §§ 97, 98, 99 und 101 sinngemäß.\nInkrafttreten\nDer Rechtsanwalt kann von dem verurteilten An-\ngeklagten die Gebühren eines gewählten Beistands           Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. April 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}