{"id":"bgbl1-1998-25-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":25,"date":"1998-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/25#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_25.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Bauproduktengesetzes","law_date":"1998-04-28T00:00:00Z","page":812,"pdf_page":4,"num_pages":8,"content":["812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bauproduktengesetzes\nVom 28. April 1998\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Bauprodukten-\ngesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 607) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Bauproduktengesetzes unter seiner neuen Überschrift in der seit 1. April 1998\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 15. August 1992 in Kraft getretene Gesetz vom 10. August 1992\n(BGBl. I S. 1495),\n2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 59 des Gesetzes vom\n27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436),\n3. den am 1. August 1997 in Kraft getretenen § 16 des Gesetzes vom 22. April\n1997 (BGBl. I S. 934),\n4. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 28. April 1998\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nEduard Oswald","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998                  813\nGesetz\nüber das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten\nzur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988\nzur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften\n(Bauproduktengesetz – BauPG)\n§1                               schaften vom Gremium der von den Mitgliedstaaten der\nZweck                              Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nDie Vorschriften dieses Gesetzes regeln das Inverkehr-      bestimmten Zulassungsstellen erarbeitete Grundlagen für\nbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr           die Erteilung europäischer technischer Zulassungen.\nmit Bauprodukten von und nach den Mitgliedstaaten der\n(5) Europäische technische Zulassungen sind nach\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\ndiesem Gesetz oder nach Rechtsvorschriften, die andere\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere\nzur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nvom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und\nWirtschaftsraum zur Umsetzung der Bauproduktenricht-\nVerwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bau-\nlinie erlassen haben, dem Hersteller für Bauprodukte von\nprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) (Bauproduktenrichtlinie)\ndafür bestimmten Zulassungsstellen erteilte Brauchbar-\nund anderer Rechtsakte der Europäischen Union. Öffent-\nkeitsnachweise.\nlich-rechtliche Vorschriften, die Anforderungen an die Ver-\nwendung von Bauprodukten stellen, bleiben unberührt.                                        §3\nAnwendungsbereich\n§2\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Bau-\nBegriffsbestimmungen                        produkte, für die\n(1) Bauprodukte sind                                        1. die Kommission der Europäischen Gemeinschaften\n1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt                die Fundstellen der harmonisierten oder anerkannten\nwerden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch-             Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\noder Tiefbaus eingebaut zu werden,                             ten veröffentlicht hat,\n2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen,         2. Leitlinien für die europäische technische Zulassung\ndie hergestellt werden, um mit dem Erdboden ver-               erarbeitet sind,\nbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen          3. europäische technische Zulassungen, ohne daß Leit-\nund Silos.                                                     linien erarbeitet sind, nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in Ver-\n(2) Harmonisierte Normen sind nach Artikel 7 Abs. 1 der         bindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 erteilt werden können,\nBauproduktenrichtlinie auf Grund von Mandaten der              4. die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nur\nKommission der Europäischen Gemeinschaften von                     eine untergeordnete Bedeutung haben und die die\nEuropäischen Normungsorganisationen im Hinblick auf                Kommission der Europäischen Gemeinschaften in\ndie wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 erar-               einer Liste erfaßt hat.\nbeitete technische Regeln; sie werden in entsprechende\nDas Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und\nnationale Normen umgesetzt. Bund und Länder wirken\nStädtebau gibt die Normen, in die die harmonisierten Nor-\nin der Regel im Rahmen der Beteiligung interessierter\nmen umgesetzt worden sind, und die anerkannten Nor-\nKreise bei der Erarbeitung der harmonisierten Normen mit,\nmen nach Satz 1 Nr. 1, die Leitlinien nach Satz 1 Nr. 2 und\num den in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund\ndie Liste nach Satz 1 Nr. 4 im Bundesanzeiger bekannt;\nöffentlich-rechtlicher Vorschriften und im öffentlichen\nNormen sind nach Gegenstand und Fundstelle bekannt-\nAuftragswesen erreichten Stand technischer Anforderun-\nzugeben. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Bau-\ngen in die europäische Normung einzubringen.\nprodukte in den Fällen nach Satz 1 Nr. 3 mit dem Inkraft-\n(3) Anerkannte Normen sind in Mitgliedstaaten der           treten dieses Gesetzes und in Fällen nach Satz 1 Nr. 1, 2\nEuropäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des            und 4 mit den Bekanntmachungen nach Satz 2 anzuwen-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für            den; die §§ 13 und 14 sind mit dem Inkrafttreten dieses\nBauprodukte geltende technische Regeln, von denen              Gesetzes anzuwenden. Werden die Bekanntmachungen\nauf Grund eines nach der Bauproduktenrichtlinie durch-         nach Satz 2 auf Grund von Entscheidungen der Kom-\ngeführten Verfahrens anzunehmen ist, daß sie mit den           mission der Europäischen Gemeinschaften aufgehoben,\nwesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 überein-            findet dieses Gesetz auf die davon betroffenen Bau-\nstimmen.                                                       produkte insoweit keine Anwendung.\n(4) Leitlinien für die europäische technische Zulassung        (2) Werden wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1\nsind nach der Bauproduktenrichtlinie auf Grund eines           an Bauprodukte in Rechtsvorschriften gestellt, die das\nAuftrages der Kommission der Europäischen Gemein-              Inverkehrbringen von Bauprodukten regeln und insoweit","814                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\nder Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen                (3) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich\nGemeinschaften dienen, so richtet sich das Inverkehr-         von einer bekanntgemachten harmonisierten oder an-\nbringen von Bauprodukten im Hinblick auf diese wesent-        erkannten Norm oder einer dem Hersteller erteilten, euro-\nlichen Anforderungen nach diesen Rechtsvorschriften. Für      päischen technischen Zulassung ab, ist die Brauchbarkeit\ndie übrigen wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1        durch eine europäische technische Zulassung nach § 6\ngelten die Vorschriften dieses Gesetzes.                      nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für\ndie technische Zulassung vom Zusammenschluß der von\n(3) § 15a gilt für Bauprodukte, die nicht unter Absatz 1   den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten\nfallen, soweit sich ihr Inverkehrbringen nach Rechtsakten     Zulassungsstellen verabschiedet worden sind und die\nder Europäischen Gemeinschaften richtet.                      Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert hat, die\n§4                               Leitlinien in ihren Amtssprachen zu veröffentlichen. Sind\nsolche Leitlinien nicht erarbeitet, kann die Brauchbarkeit\nAllgemeine Anforderungen\ndurch eine europäische technische Zulassung nach § 6\n(1) Ein Bauprodukt darf nur in den Verkehr gebracht        Abs. 4 Satz 2 nachgewiesen werden. Die Sätze 1 und 2\nund frei gehandelt werden, wenn es brauchbar nach § 5         sind in den Fällen nach Absatz 5 nicht anzuwenden.\nund auf Grund nachgewiesener Konformität nach § 8\nmit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 gekenn-                (4) Sind für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch\nzeichnet ist.                                                 anerkannte Normen bekanntgemacht, ist die Brauch-\nbarkeit durch eine europäische technische Zulassung\n(2) Ist in bekanntgemachten harmonisierten Normen          nach § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leit-\noder in einer dem Hersteller erteilten, europäischen          linien für die technische Zulassung vom Zusammenschluß\ntechnischen Zulassung nichts anderes bestimmt, darf ein       der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union be-\nBauprodukt auch dann in den Verkehr gebracht werden,          stimmten Zulassungsstellen verabschiedet worden sind\nwenn sich seine Brauchbarkeit und Konformität aus ande-       und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nren Rechtsvorschriften ergibt, die das Inverkehrbringen       die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert\noder die Verwendung des Bauprodukts regeln; dieses            hat, die Leitlinien in ihren Amtssprachen zu veröffent-\nBauprodukt darf die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1         lichen. Sind solche Leitlinien nicht erarbeitet, kann die\nnicht tragen.                                                 Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulas-\nsung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 nachgewiesen werden, wenn\n(3) Ein Bauprodukt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 darf\ndies die Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nabweichend von Absatz 1 in den Verkehr gebracht und frei\ngestattet.\ngehandelt werden, wenn eine Erklärung des Herstellers\nüber die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den                 (5) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich\nallgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegt, die        von einer bekanntgemachten harmonisierten oder an-\nin einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder            erkannten Norm oder einer dem Hersteller erteilten, euro-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den            päischen technischen Zulassung ab, die als Nachweis\nEuropäischen Wirtschaftsraum gelten. Dieses Bauprodukt        der Konformität eine Erklärung des Herstellers nach § 8\ndarf die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 nicht tragen.      Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 entweder in Verbindung mit § 8 Abs. 2\n(4) Ist die Verwendung eines Bauprodukts nur für den       Satz 1 Nr. 1 und 6 oder in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1\nEinzelfall vorgesehen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; die-    Nr. 2 und 6 vorschreibt, ist die Brauchbarkeit durch eine\nses Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung nach § 12            Erstprüfung des Bauprodukts nach § 9 Abs. 4 durch eine\nAbs. 1 nicht tragen.                                          hierfür anerkannte Prüfstelle nachzuweisen.\n(5) Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen von\nBauprodukten aus Gründen des allgemeinen Gesund-                                           §6\nheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Umwelt-                       Europäische technische Zulassung\nschutzes weitergehend einschränken oder verbieten,\nbleiben unberührt.                                               (1) Auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines\nVertreters erteilt die zuständige Stelle nach § 7 Abs. 1\n§5                               (Zulassungsstelle) in den Fällen nach § 5 Abs. 3 und 4 für\nein Bauprodukt eine europäische technische Zulassung,\nBrauchbarkeit                          wenn das Bauprodukt brauchbar ist. Der Vertreter muß\n(1) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche           seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Euro-\nMerkmale aufweist, daß die bauliche Anlage, für die es        päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des\nverwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Instand-           Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nhaltung dem Zweck entsprechend während einer ange-            haben. Die zur Begründung des Antrages erforderlichen\nmessenen Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirt-       Unterlagen sind beizufügen. Die Zulassungsstelle kann\nschaftlichkeit gebrauchstauglich ist und die wesentlichen     den Antrag zurückweisen, wenn die Unterlagen unvoll-\nAnforderungen der mechanischen Festigkeit und Stand-          ständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen.\nsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, Gesundheit\nund des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des              (2) Der Antrag auf Erteilung einer europäischen techni-\nSchallschutzes sowie der Energieeinsparung und des            schen Zulassung ist unzulässig, wenn der Hersteller oder\nWärmeschutzes erfüllt.                                        sein Vertreter diesen Antrag bereits bei einer anderen\nZulassungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen\n(2) Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es be-         Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-\nkanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Nor-           mens über den Europäischen Wirtschaftsraum gestellt\nmen entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht.     hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998                   815\n(3) Probestücke und Probeausführungen, die für die          des Bundes wahrgenommen werden, berücksichtigt das\nPrüfung der Brauchbarkeit des Bauprodukts erforderlich         Institut im Rahmen dieses Gesetzes auch die besonderen\nsind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter zur Ver-       Anforderungen dieser Aufgabenbereiche.\nfügung zu stellen oder auf Anforderung der Zulassungs-            (2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auf-\nstelle durch Sachverständige zu entnehmen oder unter           trag des Bundes in dem Gremium mit, in dem nach der\nihrer Aufsicht herzustellen. Die Sachverständigen werden       Bauproduktenrichtlinie die von den Mitgliedstaaten der\nvon der Zulassungsstelle bestimmt.                             Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des\n(4) Die Beurteilung der Brauchbarkeit erfolgt auf der       Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nGrundlage der Leitlinien für die europäische technische        bestimmten Zulassungsstellen zusammengeschlossen\nZulassung. Sind für ein Bauprodukt Leitlinien nicht er-        sind. Das Nähere wird zwischen Bund und Ländern ver-\narbeitet, darf eine europäische technische Zulassung           einbart.\nnur erteilt werden, wenn Einvernehmen mit den für euro-           (3) Das Deutsche Institut für Bautechnik teilt dem\npäische technische Zulassungen bestimmten Zulassungs-          Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und\nstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder        Städtebau die von den dafür bestimmten Zulassungs-\nder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den             stellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nEuropäischen Wirtschaftsraum besteht, daß der Nach-            Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens\nweis der Brauchbarkeit nach § 5 Abs. 1 erbracht ist. Die       über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Bau-\nZulassungsstelle kann zur Beurteilung der Brauchbarkeit        produktenrichtlinie erteilten europäischen technischen\nPrüfstellen oder Sachverständige einschalten.                  Zulassungen nach Gegenstand, wesentlichem Inhalt und\n(5) In der europäischen technischen Zulassung wird          Fundstelle mit.\ndas nach § 8 anzuwendende Konformitätsnachweis-\nverfahren festgelegt.                                                                       §8\n(6) Die europäische technische Zulassung wird wider-                     Konformitätsnachweisverfahren\nruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel    (1) Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach\nfünf Jahre beträgt. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag    bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten\nin der Regel um jeweils fünf Jahre verlängert werden;          Normen oder nach europäischen technischen Zulassun-\ndie Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn        gen richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstim-\nder Antrag vor Fristablauf bei der Zulassungsstelle ein-       mung (Konformität) mit diesen Normen oder Zulassungen\ngegangen ist. Die europäische technische Zulassung             nach den Absätzen 2 bis 7.\nkann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen ver-\n(2) Das Nachweisverfahren der Konformität kann be-\nsehen werden, die sich insbesondere auf die Herstellung,\nstehen aus:\ndie Baustoffeigenschaften, die Verwendung und die\nUnterrichtung der Abnehmer beziehen.                           1. Erstprüfung des Bauprodukts durch den Hersteller,\n(7) Die europäische technische Zulassung wird un-           2. Erstprüfung des Bauprodukts durch eine Prüfstelle,\nbeschadet der Rechte Dritter erteilt.                          3. Prüfungen von im Werk entnommenen Proben nach\n(8) Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegenstand          festgelegtem Prüfplan durch den Hersteller oder eine\nund wesentlichen Inhalt der von ihr erteilten europäischen         Prüfstelle,\ntechnischen Zulassungen und gibt davon den von den             4. Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr\nMitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen             oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen                den Hersteller oder eine Prüfstelle,\nWirtschaftsraum bestimmten Zulassungsstellen Kenntnis.\n5. Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehen-\nAuf Anforderung einer Zulassungsstelle ist dieser eine\nden oder gelieferten Los durch den Hersteller oder eine\nAusfertigung der europäischen technischen Zulassung\nPrüfstelle,\nzuzuleiten.\n6. ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den\n(9) Die durch das Verfahren der europäischen techni-\nHersteller (werkseigene Produktionskontrolle),\nschen Zulassung bedingten Kosten sind nach Maßgabe\nder Kostenregelung der Zulassungsstelle dem Antrag-            7. Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen\nsteller aufzuerlegen.                                              Produktionskontrolle durch eine Überwachungsstelle\noder\n(10) Europäische technische Zulassungen von dafür be-\nstimmten Zulassungsstellen aus anderen Mitgliedstaaten         8. laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung\nder Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten                der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                Überwachungsstelle.\ngelten auch in der Bundesrepublik Deutschland.                 Die Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 können ent-\nsprechend den Anforderungen an das Bauprodukt und\n§7                                seine Eigenschaften miteinander verbunden werden. Über\ndie Tätigkeit der Prüf- und Überwachungsstellen nach\nZulassungsstelle                          Satz 1 sowie über die Bewertung ihrer Ergebnisse kann\n(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin, ist       eine Bestätigung durch eine Zertifizierungsstelle verlangt\nauf Grund des Abkommens über das Institut die für die          werden.\nEntscheidung über die europäische technische Zulassung            (3) Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch\nzuständige Stelle. Soweit bei der Entscheidung über\neuropäische technische Zulassungen Aufgaben berührt            1. Konformitätserklärung des Herstellers nach § 9 oder\nwerden, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag        2. Konformitätszertifikat nach § 10.","816                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\nIst als Nachweisverfahren ergänzend zu Absatz 2               2. Beschreibung des Bauprodukts,\nSatz 1 die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle über die\n3. die bekanntgemachte harmonisierte oder anerkannte\nDurchführung der produktbezogenen Prüfungen nach\nNorm, die dem Hersteller erteilte, europäische tech-\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 vorgeschrieben, erfolgt\nnische Zulassung oder den Nachweis nach Absatz 4,\ndie Bestätigung der Konformität durch ein Konformitäts-\nzertifikat nach § 10.                                             die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich\nsind,\n(4) Für ein Bauprodukt ergeben sich das Nachweis-\nverfahren nach Absatz 2 und die Bestätigungsart nach          4. besondere Verwendungshinweise,\nAbsatz 3 im einzelnen aus den bekanntgemachten harmo-         5. Namen und Anschriften der Prüf-, Überwachungs- und\nnisierten oder anerkannten Normen oder deren Bekannt-             Zertifizierungsstellen,\nmachung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder aus den euro-\npäischen technischen Zulassungen. Ist ein Nachweis-           6. Name und Funktion der Person, die zu Unterzeichnung\nverfahren und eine Bestätigungsart nicht festgelegt,              im Namen des Herstellers oder seines Vertreters\nbedarf es eines Nachweisverfahrens nach Absatz 2 Satz 1           ermächtigt ist.\nNr. 1 und 6 und einer Bestätigungsart nach Absatz 3\nSatz 1 Nr. 1.                                                   (2) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 und 6 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein\n(5) Ein Bauprodukt, das nicht in Serie hergestellt wird,   Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn\nbedarf nur des Nachweisverfahrens nach Absatz 2 Satz 1        er durch Erstprüfung des Bauprodukts und werkseigene\nNr. 1 und 6 und der Bestätigungsart nach Absatz 3 Satz 1      Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm\nNr. 1, sofern die bekanntgemachten harmonisierten oder        hergestellte Bauprodukt den bekanntgemachten harmo-\nanerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach\nnisierten oder anerkannten Normen oder europäischen\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder die europäischen technischen\ntechnischen Zulassungen entspricht.\nZulassungen nicht etwas anderes bestimmen.\n(6) Bei einem Bauprodukt nach Absatz 1 hat der Her-          (3) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1\nsteller oder sein Vertreter das Bauprodukt auf Grund der      Nr. 2 und 6 vorgesehen, darf der Hersteller oder sein\nKonformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats        Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn\nmit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 zu kenn-            die Prüfstelle nach Erstprüfung des Bauprodukts bestätigt\nzeichnen. Sie können durch Rechtsverordnung nach § 15         hat, daß das Bauprodukt den bekanntgemachten harmo-\nAbs. 1 Nr. 1 verpflichtet werden, zusätzliche Angaben zur     nisierten oder anerkannten Normen oder europäischen\nCE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 2 zu machen. § 6              technischen Zulassungen entspricht und der Hersteller\nAbs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Hat weder          durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt\nder Hersteller noch sein Vertreter seinen Geschäftssitz in    hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem         bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-            Normen oder europäischen technischen Zulassungen\npäischen Wirtschaftsraum, ist die Kennzeichnung mit der       entspricht.\nCE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 und den Angaben\nnach § 12 Abs. 2 von demjenigen vorzunehmen, der das            (4) Bei einem Bauprodukt nach § 5 Abs. 5 erfolgt\nBauprodukt erstmals in den Verkehr bringt.                    der Nachweis der Brauchbarkeit auf schriftlichen Antrag\ndes Herstellers oder seines Vertreters im Rahmen der\n(7) Die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 mit den\nPrüfung nach Absatz 3 unter Berücksichtigung der in\nAngaben nach § 12 Abs. 2 ist auf dem Bauprodukt oder\nden bekanntgemachten harmonisierten oder anerkann-\nauf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist,\nauf dem Lieferschein anzubringen.                             ten Normen oder europäischen technischen Zulassun-\ngen enthaltenen Anforderungen. § 6 Abs. 1 Satz 2\n(8) Es ist untersagt, ein Bauprodukt mit der CE-Kenn-      bis 4, Abs. 3, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 ist entsprechend an-\nzeichnung nach § 12 Abs. 1, ohne daß die Konformität          zuwenden.\nnach Absatz 1 nachgewiesen ist, oder mit einem damit\nverwechselbaren Zeichen zu kennzeichnen. Es ist ferner          (5) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1\nuntersagt, zur CE-Kennzeichnung Angaben nach § 12             Nr. 1, 3, 6 bis 8 in Verbindung mit Satz 3 vorgeschrieben,\nAbs. 2 zu machen, ohne dazu auf Grund eines Kon-              darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitäts-\nformitätsnachweises nach Absatz 1 berechtigt zu sein.         erklärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des\nBauprodukts und werkseigene Produktionskontrolle und,\n§9                               soweit vorgesehen, durch Prüfung von im Werk entnom-\nKonformitätserklärung des Herstellers               menen Proben nach festgelegtem Prüfplan sichergestellt\nhat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den\n(1) Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Herstel-   bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten\nler oder sein Vertreter, daß die zum Nachweis der Konfor-     Normen oder europäischen technischen Zulassungen\nmität vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden          entspricht und eine Zertifizierungsstelle bestätigt hat,\nsind und die Konformität des Bauprodukts ergeben              daß eine Erstinspektion des Werkes und der werks-\nhaben. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.         eigenen Produktionskontrolle durchgeführt worden ist\nDie Konformitätserklärung ist schriftlich abzugeben, vom\nund, soweit vorgesehen, die laufende Überwachung der\nHersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf\nwerkseigenen Produktionskontrolle nach den bekannt-\nVerlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde in\ngemachten harmonisierten oder anerkannten Normen\ndeutscher Sprache vorzulegen. Die Konformitätserklärung\noder europäischen technischen Zulassungen vorgenom-\nhat insbesondere Angaben zu enthalten über:\nmen wird.\n1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines\nVertreters,                                                 (6) § 8 Abs. 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998                 817\n§ 10                             Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrich-\nKonformitätszertifikat                     tungen ausgestattet sind. Sie haben ihre Tätigkeit nach\nSatz 1 der nach Landesrecht zuständigen oder von der\nAuf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt  Landesregierung bestimmten Behörde über die Fachauf-\ndie Zertifizierungsstelle in Fällen nach § 8 Abs. 3 Satz 2    sichtsbehörde unter Angabe der Produktbereiche und der\nein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der         Aufgaben anzuzeigen. Der Fachaufsichtsbehörde obliegt\nKonformität des Bauprodukts vorgeschriebenen Ver-             die regelmäßige Überprüfung der in Satz 1 genannten\nfahren durchgeführt worden sind und dessen Konformität        Behörden entsprechend Absatz 1 Satz 2.\nergeben haben. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend\nanzuwenden. Das Konformitätszertifikat ist vom Hersteller        (3) Werden von einem Antrag auf Anerkennung nach\noder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen         Absatz 1 Aufgaben berührt, die in bundeseigener Ver-\nden Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen.          waltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen\nEs hat insbesondere Angaben zu enthalten über:                werden, hört die nach Landesrecht zuständige oder von\nder Landesregierung bestimmte Anerkennungsbehörde\n1. Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle,              zunächst das zuständige Bundesministerium an. Dem\n2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines             zuständigen Bundesministerium steht für Anerkennungen\nVertreters,                                               nach Satz 1 ein Vorschlagsrecht zu.\n3. Beschreibung des Bauprodukts,                                 (4) Die Anerkennungen nach Absatz 1 gelten auch in\n4. bekanntgemachte harmonisierte oder anerkannte              den anderen Bundesländern.\nNormen oder europäische technische Zulassungen,              (5) Für die Erledigung der Aufgaben durch Personen,\ndie für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich        Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden\nsind,                                                     nach den Absätzen 1 und 2 sind Kosten (Gebühren und\n5. besondere Verwendungshinweise,                             Auslagen) zu erheben.\n6. Nummer des Zertifikats, gegebenenfalls Angaben zu             (6) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen,\nNebenbestimmungen und zur Gültigkeitsdauer des            die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nZertifikats,                                              Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt\n7. Name und Funktion des Unterzeichners des Zertifikats.      worden sind, stehen entsprechend dieser Anerkennung\n§ 8 Abs. 6 Satz 4 ist auf die Antragstellung nach Satz 1      den nach Absatz 1 anerkannten Stellen gleich.\nund die Verpflichtungen nach Satz 3 entsprechend                 (7) Die nach Landesrecht zuständige oder von der\nanzuwenden. Ist das Konformitätszertifikat von einer          Landesregierung bestimmte Behörde hat dem Bundes-\nanerkannten Zertifizierungsstelle aus einem anderen Mit-      ministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen          die Namen und Anschriften der anerkannten Stellen nach\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen             Absatz 1 und der Behörden nach Absatz 2 mitzuteilen\nWirtschaftsraum erteilt, ist es in deutscher Sprache vor-     sowie Angaben zum Umfang der Anerkennung oder der\nzulegen.                                                      Aufgaben zu machen.\n§ 11                                                        § 12\nPrüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen                              CE-Kennzeichnung\n(1) Die nach Landesrecht zuständige oder von der              (1) Das Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist\nLandesregierung bestimmte Anerkennungsbehörde kann            die CE-Kennzeichnung. Einzelheiten werden durch\nauf schriftlichen Antrag eine Person, Stelle oder Über-       Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 festgelegt.\nwachungsgemeinschaft als\n(2) Zur CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 können\n1. Prüfstelle für einen Brauchbarkeitsnachweis nach § 9       durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 insbeson-\nAbs. 4,                                                   dere folgende Angaben vorgeschrieben werden:\n2. Prüfstelle für die Verfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2  1. Name des Herstellers oder seines Vertreters,\nbis 5,\n2. Angaben zu den Produktmerkmalen nach den\n3. Überwachungsstelle für die Verfahren nach § 8 Abs. 2           bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten\nSatz 1 Nr. 7 und 8,                                           Normen oder europäischen technischen Zulassungen,\n4. Zertifizierungsstelle für Bestätigungen nach § 8 Abs. 2    3. die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres des\nSatz 3 und Erteilung des Konformitätszertifikats nach         Bauprodukts,\n§ 10                                                      4. Angaben zur eingeschalteten Zertifizierungsstelle,\nanerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach      5. Nummer des Konformitätszertifikats.\nihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässig-\nkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen Gewähr      § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 6 Satz 4 sind entsprechend\ndafür bieten, daß diese Aufgaben sachgerecht wahr-            anzuwenden.\ngenommen werden und wenn sie über die erforderlichen             (3) Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung nach\nVorrichtungen verfügen. Die Anerkennungsbehörde hat           Absatz 1 trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich,\ndie anerkannten Stellen regelmäßig im Hinblick auf die        daß es im Sinne des § 5 brauchbar ist und daß die Konfor-\nAnforderungen nach Satz 1 zu überprüfen.                      mität nach § 8 nachgewiesen worden ist.\n(2) Behörden können im Rahmen ihrer Aufgaben als              (4) Unterfallen Bauprodukte dem Anwendungsbereich\nPrüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Ab-       anderer Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung\nsatz 1 tätig werden, wenn sie ausreichend mit geeigneten      vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung nach","818                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\ndiesem Gesetz auch die Konformität der Bauprodukte                                        § 14\nmit den Bestimmungen der anderen Rechtsvorschriften                              Bußgeldvorschriften\nbestätigt. Steht dem Hersteller nach einer oder mehreren\ndieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\ndie Wahl der anzuwendenden Regelungen frei, so wird           lässig\ndurch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit      1. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit einer\nden Regelungen der vom Hersteller angewandten Rechts-            Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 die zusätz-\nvorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen in den             lichen Angaben zur CE-Kennzeichnung nicht macht,\nUnterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die den Bau-          2. entgegen § 8 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit einer\nprodukten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte der              Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 ein Bau-\nEuropäischen Gemeinschaften, die den vom Hersteller              produkt mit der CE-Kennzeichnung oder einem damit\nangewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegen, ent-             verwechselbaren Zeichen kennzeichnet,\nsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.                  3. entgegen § 8 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit einer\nRechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 zur\nCE-Kennzeichnung Angaben macht oder\n§ 13                           4. einer Rechtsverordnung nach § 15a Abs. 1 oder einer\nVerbot unberechtigt gekennzeichneter                    vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen\nund gefährlicher Bauprodukte; Betretungsrecht                Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\n(1) Sind Bauprodukte unberechtigt mit der CE-Kenn-\nverweist.\nzeichnung nach § 12 Abs. 1 oder mit Angaben nach § 12\nAbs. 2 gekennzeichnet, ohne daß dazu die Vorausset-             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nzungen nach § 8 Abs. 6 vorliegen, oder fehlen Angaben,        bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet\ndie nach § 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 2 vorgeschrieben sind,      werden.\nkann die nach Landesrecht zuständige oder von der                                         § 15\nLandesregierung bestimmte Behörde das Inverkehr-\nbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Bau-                             Rechtsverordnungen\nprodukten untersagen und deren Kennzeichnung mit                (1) Das Bundesministerium für Raumordnung, Bau-\nder CE-Kennzeichnung entwerten oder beseitigen                wesen und Städtebau wird ermächtigt, durch Rechts-\nlassen. Entsprechendes gilt, wenn Bauprodukte mit             verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\neinem Zeichen gekennzeichnet sind, das mit der                1. die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 festzulegen\nCE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 verwechselt                    und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben nach\nwerden kann.                                                     § 12 Abs. 2 zu verlangen sowie das Anbringen von mit\n(2) Stellt die nach Landesrecht zuständige oder von            der CE-Kennzeichnung verwechselbaren Zeichen zu\nder Landesregierung bestimmte Behörde fest, daß von              untersagen,\nBauprodukten bei bestimmungsgemäßer Verwendung                2. Einzelheiten des Inhalts der Konformitätserklärung\neine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Verwender              nach § 9 Abs. 1 und des Konformitätszertifikats nach\noder Dritter droht, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen,    § 10 festzulegen,\num das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit\n3. das Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs-\ndiesen Bauprodukten zu verhindern oder zu beschränken\nund Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1, die Voraus-\noder sie aus dem Verkehr zu ziehen. Sie kann insbeson-\nsetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr\ndere das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr\nErlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen\nmit diesen Bauprodukten vorläufig untersagen, ihren\nfestzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtver-\nRückruf anordnen und sie sicherstellen.\nsicherung zu fordern.\n(3) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind in\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nAusübung ihres Amtes nach den Absätzen 1 und 2 befugt,\nRechtsverordnung\nGeschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und\nBetrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Bau-          1. das Verfahren der Veröffentlichung der europäischen\nprodukte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehr-           technischen Zulassung nach § 6 Abs. 8 zu regeln,\nbringens oder freien Warenverkehrs lagern oder aus-           2. die Überprüfung der Personen, Stellen und Über-\ngestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu           wachungsgemeinschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 2\nbetreten, die Bauprodukte zu besichtigen und zu prüfen.          zu regeln,\nZur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche         3. die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für\nSicherheit und Ordnung sind die in Satz 1 genannten Per-         die Tätigkeit der Personen, Stellen, Überwachungs-\nsonen befugt, die in Satz 1 bezeichneten Grundstücke             gemeinschaften und Behörden nach § 11 Abs. 1 und 2\nund Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu            zu regeln und die gebührenpflichtigen Tatbestände\nbetreten.                                                        und die Gebührensätze näher zu bestimmen.\n(4) Trifft die nach Landesrecht zuständige oder von der\nLandesregierung bestimmte Behörde Maßnahmen nach                                         § 15a\nAbsatz 2, so unterrichtet sie über die Einzelheiten der\nMaßnahme und unter Angabe der Gründe das Bundes-                     Rechtsverordnungen zur Umsetzung von\nministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau.             Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften\nSoweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten               (1) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung von\nübermittelt werden, dürfen diese nur für die Durchführung     Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die\ndes Satzes 1 verwendet werden.                                Regelungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998               819\nenthalten, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsver-         2. die kostenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren-\nordnungen erlassen, durch die die Voraussetzungen für           sätze\ndas Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten geregelt\nzu regeln.\nwerden, die nicht unter § 3 Abs. 1 fallen. Dabei können ins-\nbesondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigun-                                        § 16\ngen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungs-                         Überleitungsvorschriften\npflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere als die\nnach diesem Gesetz erforderlichen Konformitätsnach-            (1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach\nweisverfahren vorgeschrieben werden. Darüber hinaus          § 15 Abs. 1 Nr. 1 müssen die CE-Kennzeichnung nach\nkönnen sonstige Regelungen, die mit dem Inverkehr-           § 12 Abs. 1 und die zusätzlichen Angaben nach § 12\nbringen von Bauprodukten in engem Zusammenhang               Abs. 2 mindestens die Anforderungen des Anhangs III\nstehen, getroffen werden.                                    Nr. 4.1 der Bauproduktenrichtlinie erfüllen.\n(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch         (2) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach\ndie Anerkennung von Personen, Stellen und Über-              § 15 Abs. 1 Nr. 2 muß die Konformitätserklärung nach § 9\nwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- und          Abs. 1 mindestens die Anforderungen des Anhangs III\nZertifizierungsstelle geregelt werden. Für Amtshand-         Nr. 4.3 der Bauproduktenrichtlinie und muß das Kon-\nlungen dieser Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungs-      formitätszertifikat nach § 10 mindestens die Anforde-\nstellen können Gebühren und Auslagen erhoben werden.         rungen des Anhangs III Nr. 4.2 der Bauproduktenrichtlinie\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-       erfüllen.\nverordnungen\n§ 17\n1. die Überwachung der anerkannten Prüf-, Über-\nwachungs- und Zertifizierungsstellen und                                        (Inkrafttreten)"]}