{"id":"bgbl1-1998-25-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":25,"date":"1998-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes","law_date":"1998-04-28T00:00:00Z","page":810,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["810                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998\nGesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nVom 28. April 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               schaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit\ndes Straßenverkehrs erforderlich ist.“\nArtikel 1                            2. In § 25 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 24a Abs. 1\nDas Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-                Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2“ durch die\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten          Angabe „§ 24a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2, jeweils auch\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des           in Verbindung mit Absatz 3,“ ersetzt.\nGesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 795), wird wie\nfolgt geändert:                                                 3. Nach der Anlage zu § 2a wird die aus dem Anhang\nersichtliche Anlage zu § 24a eingefügt.\n1. In § 24a werden die Absätze 2 bis 4 durch die folgen-\nden Absätze 2 bis 5 ersetzt:                                                           Artikel 2\n„(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung            Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-\neines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten          blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten\nberauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraft-          bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn         Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 795), wird wie\neine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nach-       folgt geändert:\ngewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus\nder bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen             1. § 24a Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben.\nkonkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels\nherrührt.                                                   2. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:\n(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat                                           „§ 28b\nfahrlässig begeht.\nEntscheidungen nach § 24a Abs. 1 Nr. 2 in Ver-\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des            bindung mit Abs. 3 werden nach dem Punktsystem\nAbsatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geld-             mit zwei Punkten bewertet.“\nbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark und im\nFalle des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis\nzu eintausend Deutsche Mark geahndet werden. Im                                        Artikel 3\nFalle des Absatzes 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3          (1) Artikel 2 tritt an dem Tage in Kraft, an dem das\nbeträgt der Regelsatz für die Geldbuße zweihundert          Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom\nDeutsche Mark.                                              27. April 1998 (BGBl. I S. 795) in Kraft tritt.\n(5) Das Bundesministerium für Verkehr wird er-              (2) Artikel 1 tritt drei Monate nach dem in Absatz 1\nmächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen            bezeichneten Tage in Kraft.\nmit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem\nBundesministerium der Justiz mit Zustimmung des                (3) Die Artikel 1 und 2 treten jedoch frühestens am Tage\nBundesrates die Liste der berauschenden Mittel und          nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.\nSubstanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu               (4) Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Tage\nändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissen-             des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 811\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 28. April 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nAnhang\nAnlage\n(zu § 24a)\nListe der berauschenden Mittel und Substanzen\nBerauschende\nSubstanzen\nMittel\nCannabis                              Tetrahydrocannabinol (THC)\nHeroin                                Morphin\nMorphin                               Morphin\nKokain                                Benzoylecgonin\nAmphetamin                            Amphetamin\nDesigner-Amphetamin                   Methylendioxyethylamphetamin (MDE)\nDesigner-Amphetamin                   Methylendioxymethamphetamin (MDMA)"]}