{"id":"bgbl1-1998-24-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":24,"date":"1998-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/24#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_24.pdf#page=52","order":5,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Heizkesselwirkungsgradrichtlinie","law_date":"1998-04-28T00:00:00Z","page":796,"pdf_page":52,"num_pages":6,"content":["796                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\nVerordnung\nzur Umsetzung der Heizkesselwirkungsgradrichtlinie*)\nVom 28. April 1998\nAuf Grund des § 15a des Bauproduktengesetzes vom                       2. Heizkesseltypen der Standardheizkessel (Nr. 8), der\n10. August 1992 (BGBl. I S. 1495), der durch Artikel 1 Nr. 18                Niedertemperatur-Heizkessel (Nr. 9) und der Brenn-\ndes Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 607) ein-                         wertkessel (Nr. 10);\ngefügt worden ist und auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des\n3. Geräte der mit einem Brenner auszurüstende Kessel\n§ 3 Abs. 2 und der §§ 4 und 5 des Energieeinsparungs-\nund der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte\ngesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), von denen\nBrenner;\ndie §§ 4 und 5 durch Artikel 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes vom\n20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701) geändert worden sind, ver-                 4. Nennleistung die vom Hersteller festgelegte und im\nordnet die Bundesregierung:                                                  Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller\nangegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garan-\ntierte größte Wärmeleistung in kW;\nArtikel 1\n5. Wirkungsgrad das Verhältnis zwischen der an das\nVerordnung\nKesselwasser abgegebenen Wärme und dem Pro-\nüber das Inverkehrbringen                                 dukt aus dem unteren Heizwert (bei konstantem\nvon Heizkesseln und Geräten                                 Druck) des Brennstoffes und der pro Zeiteinheit ver-\nnach dem Bauproduktengesetz                                  brauchten Brennstoffmenge in vom Hundert;\n(BauPGHeizkesselV)*)\n6. Teillast das Verhältnis zwischen der Nutzleistung\n§1                                         eines intermittierend oder eines mit einer Leistung\nunterhalb der Nennleistung gefahrenen Heizkessels\nAnwendungsbereich                                      und der Nennleistung in vom Hundert;\n(1) Diese Verordnung regelt im Hinblick auf die Anforde-\n7. mittlere Kesseltemperatur der Mittelwert aus den\nrungen an den Wirkungsgrad das Inverkehrbringen von\nWassertemperaturen am Eingang und am Ausgang\nGeräten und Heizkesseln, die mit flüssigen oder gas-\ndes Heizkessels;\nförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nenn-\nleistung gleich oder größer als 4 kW und gleich oder                      8. Standardheizkessel ein Heizkessel, bei dem die\nkleiner als 400 kW ist.                                                      durchschnittliche Betriebstemperatur durch seine\n(2) Nicht unter diese Verordnung fallen:                                  Auslegung beschränkt sein kann;\n1. Heizkessel, die mit verschiedenen Brennstoffen, dar-                   9. Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der konti-\nunter auch feste Brennstoffe, beschickt werden können;                  nuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 – 40 °C\n2. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung;                         betrieben werden kann und in dem es unter bestimm-\nten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen\n3. Heizkessel, die für die Beschickung mit Brennstoffen                      enthaltenen Wasserdampfes kommen kann;\nausgelegt sind, deren Eigenschaften von den markt-\nüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen                     10. Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die Konden-\nerheblich abweichen (Industrierestgas, Biogas usw.);                    sation eines Großteils des in den Abgasen enthalte-\n4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Behei-                      nen Wasserdampfes konstruiert ist.\nzung des Raumes, in dem sie installiert sind, ausgelegt\nsind, daneben aber auch Warmwasser für Zentral-                                                  §3\nheizung und für Gebrauchszwecke liefern;\nWirkungsgradanforderungen\n5. Geräte mit einer Nennleistung von weniger als 6 kW zur\nVersorgung eines Warmwasserspeichersystems mit                        (1) Heizkessel müssen den jeweiligen Wirkungsgrad-\nSchwerkraftumlauf;                                                  anforderungen an die verschiedenen Heizkesseltypen des\nAnhangs 1 entsprechen. Geräte müssen so beschaffen\n6. einzeln produzierte Heizkessel.\nsein, daß Heizkessel, die aus ihnen zusammengebaut\nwerden, die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen können.\n§2\n(2) Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die\nBegriffsdefinitionen\nHeizkessel und Geräte den harmonisierten Normen, die\nIm Sinne dieser Verordnung sind                                       im Auftrag der Kommission der Europäischen Gemein-\n1. Heizkessel der aus Kessel und Brenner bestehende                    schaften in bezug auf die Anforderungen der Richtlinie\nWärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die                   92/42/EWG des Rates erarbeitet wurden, entsprechen,\nVerbrennung freigesetzten Wärme an das Wasser                      soweit die Referenznummern der harmonisierten Normen\ndient;                                                             im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und die\nReferenznummern der sie umsetzenden nationalen Nor-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/42/EWG des     men im Bundesanzeiger veröffentlicht sind.\nRates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder\ngasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln        (3) Bei Heizkesseln mit Doppelfunktion – Raumheizung\n(ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert durch Artikel 12 der\nRichtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220   und Warmwasserbereitung – betreffen die Wirkungs-\nS. 1).                                                                gradanforderungen nur die Heizfunktion.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998               797\n§4                                 (3) Die den Heizkesseln beigefügte EG-Konformitäts-\nerklärung muß den Heizkesseltyp ausweisen; die den\nVoraussetzungen für das Inverkehrbringen               Kesseln beigefügte EG-Konformitätserklärung muß den\n(1) Heizkessel und Geräte dürfen nur in den Verkehr        Heizkesseltyp des daraus herzustellenden Heizkessels\ngebracht werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung            ausweisen.\nnach § 5 Abs. 1 und 2 versehen sind und ihnen eine\nEG-Konformitätserklärung in deutscher Sprache bei-                                          §5\ngefügt ist, durch die der Hersteller oder sein in einem Mit-\nCE-Kennzeichnung\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen                (1) Die nach § 4 Abs. 1 und 2 erforderliche CE-Kenn-\nWirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter be-         zeichnung ist gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den\nstätigt, daß                                                  Heizkesseln und Geräten anzubringen.\n1. die Heizkessel die Anforderungen nach § 3 Abs. 1              (2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben\nSatz 1 und die Geräte die Anforderungen nach § 3          „CE“ nach Anhang 3 Nr. 1.\nAbs. 1 Satz 2 erfüllen,                                      (3) Es dürfen auf den Heizkesseln und Geräten keine\nanderen Marken, Zeichen oder Angaben angebracht wer-\n2. der serienmäßig hergestellte Heizkessel oder das\nden, die hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes\nGerät mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt, für\nmit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können.\ndas eine zugelassene Stelle nach Durchführung einer\nJede andere Kennzeichnung darf auf dem Heizkessel oder\nEG-Baumusterprüfung (Modul B) gemäß Anhang III der\ndem Gerät angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit\nRichtlinie 92/42/EWG des Rates bescheinigt hat, daß\nund die Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beein-\ndie Bauart des Heizkessels den Anforderungen des § 3\nträchtigt.\nAbs. 1 Satz 1 und die Bauart des Gerätes den Anforde-\nrungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 entspricht und                  (4) Unterfallen Heizkessel und Geräte dem Anwendungs-\nbereich anderer Rechtsvorschriften, die die CE-Kenn-\n3. das Verfahren nach Anhang IV Modul C, D oder E der         zeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeich-\nRichtlinie 92/42/EWG des Rates, bei gasbefeuerten         nung nach dieser Verordnung auch die Konformität der\nHeizkesseln und Brennern auch die EG-Prüfung nach         Heizkessel und Geräte mit den Bestimmungen der ande-\nAnhang II Nr. 5 der Richtlinie 90/396/EWG des Rates       ren Rechtsvorschriften bestätigt. Steht dem Hersteller\nvom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvor-          nach einer oder mehreren dieser Rechtsvorschriften\nschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchsein-       während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwenden-\nrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15) (Gasverbrauchs-      den Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeich-\neinrichtungsrichtlinie), geändert durch Artikel 10 der    nung lediglich die Konformität mit den Regelungen der\nRichtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993          vom Hersteller angewandten Rechtsvorschrift angezeigt.\n(ABl. EG Nr. L 220 S. 1), eingehalten wurde.              In diesem Fall müssen in den Unterlagen, Hinweisen oder\nIn der den Geräten beigefügten EG-Konformitätserklärung       Anleitungen, die den Heizkesseln oder Geräten beiliegen,\nmüssen die Parameter festgelegt werden, nach denen            die Nummern der Rechtsakte der Europäischen Gemein-\ndie Heizkessel, die aus den Geräten zusammengebaut            schaften, die den vom Hersteller angewandten Rechtsvor-\nwerden, die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 erfüllen      schriften zugrundeliegen, entsprechend ihrer Veröffent-\nkönnen.                                                       lichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\naufgeführt sein.\n(2) Heizkessel, bei deren Zusammenbau ein Gerät               (5) Sind Heizkessel oder Geräte unberechtigt mit der\nverwendet wird, das mit einer CE-Kennzeichnung nach           CE-Kennzeichnung versehen worden, kann die nach\ndieser Verordnung versehen ist, dürfen nur in den Verkehr     Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung\ngebracht werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung            bestimmte Behörde das Inverkehrbringen dieser Produkte\nnach § 5 Abs. 1 und 2 versehen sind und wenn dem              untersagen und deren CE-Kennzeichnung entwerten oder\nHeizkessel eine EG-Konformitätserklärung in deutscher         beseitigen lassen. Das gleiche gilt, wenn Heizkessel und\nSprache beigefügt ist, durch die der Hersteller oder sein in  Geräte mit einem Kennzeichen versehen sind, das mit der\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem         CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann. Im übrigen\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den                  gilt § 13 Abs. 2 bis 4 des Bauproduktengesetzes ent-\nEuropäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevoll-         sprechend.\nmächtigter bestätigt, daß\n1. der serienmäßig hergestellte Heizkessel entsprechend                                     §6\nden Parametern nach Absatz 1 Satz 2 zusammen-                               Energieeffizienzzeichen\ngebaut worden ist und\n(1) Auf Heizkesseln, deren Leistungsfähigkeit über den\n2. das Verfahren nach Anhang IV Modul C, D oder E der         in § 3 geregelten Wirkungsgradanforderungen für Stan-\nRichtlinie 92/42/EWG des Rates, bei gasbefeuerten         dardheizkessel liegt, kann ein Zeichen angebracht wer-\nHeizkesseln auch die EG-Prüfung nach Anhang II Nr. 5      den, aus dem die jeweilige Energieeffizienz des Heizkes-\nder Richtlinie 90/396/EWG des Rates (Gasver-              sels hervorgeht (Energieeffizienzzeichen). Wird von dieser\nbrauchseinrichtungsrichtlinie) eingehalten wurde. Da-     Kennzeichnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, so ist\nbei hat die im Rahmen des Moduls C tätige Prüf-, Über-    die Energieeffizienz von einer zugelassenen Prüf-, Über-\nwachungs- und Zertifizierungsstelle den aus der           wachungs- und Zertifizierungsstelle im Rahmen der Bau-\nlaufenden Produktion entnommenen Heizkessel auf           musterprüfung nach Modul B festzustellen und nach\ndie Einhaltung der Anforderungen der Nummer 1 zu          Modul C, D oder E, oder bei gasbefeuerten Heizkesseln\nüberprüfen.                                               auch nach der EG-Prüfung gemäß Anhang II Nr. 5 der","798               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\nRichtlinie 90/396/EWG des Rates (Gasverbrauchseinrich-                                      §8\ntungsrichtlinie), zu bestätigen.                                                 Ordnungswidrigkeiten\n(2) Das Energieeffizienzzeichen besteht aus einem oder        Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 4 des\nmehreren Sternen entsprechend der Darstellung in              Bauproduktengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nAnhang 3 Nr. 2.                                               lässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Heiz-\nkessel oder ein Gerät in den Verkehr bringt.\n(3) Sind der Wirkungsgrad bei Nennleistung und der\nWirkungsgrad bei Teillast gleich oder größer als die\nentsprechenden Werte für Standardheizkessel nach                                         Artikel 2\nAnhang 1, so erhält der Heizkessel einen Stern. Liegen die\nWirkungsgrade um drei oder mehr Punkte über den ent-             Die Heizungsanlagen-Verordnung vom 22. März 1994\nsprechenden Werten für Standardheizkessel, so erhält der      (BGBl. I S. 613) wird wie folgt geändert:\nHeizkessel zwei Sterne. Bei jeder zusätzlichen Über-\nschreitung um drei Punkte kann ein zusätzlicher Stern           1. In der Bezeichnung wird das Wort „Brauchwasser-\nentsprechend der Darstellung in Anhang 2 vergeben                  anlagen“ durch das Wort „Warmwasseranlagen“\nwerden.                                                            ersetzt.\n(4) Es dürfen auf den Heizkesseln keine anderen Mar-\n2. Die Fußnote wird wie folgt gefaßt:\nken, Zeichen oder Angaben angebracht werden, die hin-\nsichtlich der Bedeutung oder der Darstellung mit dem               „Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richt-\nEnergieeffizienzzeichen verwechselt werden können. Sind            linie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die\nHeizkessel unberechtigt mit dem Energieeffizienzzeichen            Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen\nversehen worden, kann die nach Landesrecht zuständige              Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheiz-\noder von der Landesregierung bestimmte Behörde das                 kesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), ge-\nEnergieeffizienzzeichen entwerten oder beseitigen lassen.          ändert durch Artikel 12 der Richtlinie 93/68/EWG des\nDas gleiche gilt, wenn Heizkessel mit einem Kennzeichen            Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1),\nversehen sind, das mit dem Energieeffizienzzeichen ver-            soweit sich die Regelungen auf die Inbetriebnahme\nwechselt werden kann.                                              von Heizkesseln beziehen.“\n§7                                3. In § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 5 wird das Wort „Brauch-\nwasser“ jeweils durch das Wort „Warmwasser“\nPrüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen                ersetzt.\n(1) Die nach Landesrecht zuständige oder von der\nLandesregierung bestimmte Anerkennungsbehörde kann              4. In § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1\nauf schriftlichen Antrag eine Person, Stelle oder Über-            und 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 und § 9 Abs. 1\nwachungsgemeinschaft als                                           Satz 1 und Abs. 2 wird das Wort „Nennwärme-\nleistung“ jeweils durch das Wort „Nennleistung“\n1. Prüfstelle für die Baumusterprüfung nach Modul B,\nersetzt.\n2. Überwachungsstelle für Bestätigungen nach Modul C,\nD und E,                                                    5. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 werden\n3. Zertifizierungsstelle für Bescheinigungen nach Modul            die Wörter „zum dauernden Verbleib eingebaut oder\nC, D und E                                                     aufgestellt“ jeweils durch die Wörter „in Betrieb\ngenommen“ ersetzt.\nanerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach\nihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässig-       6. § 2 wird wie folgt geändert:\nkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen Gewähr\ndafür bieten, daß diese Aufgaben sachgerecht wahrge-               a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Deckung\nnommen werden und sie über Mittel verfügen, die zur                    des Wärmebedarfs von Räumen oder Gebäuden“\nangemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der                    durch das Wort „Raumheizung“ ersetzt.\nPrüfungen verbundenen technischen und administrativen              b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Brauch-\nAufgaben erforderlich sind sowie eine ausreichende Haft-               wasser dienende Anlagen (Brauchwasseranlagen)“\npflichtversicherung nachgewiesen haben. Das Bestehen                   durch die Wörter „Warmwasser dienende Anlagen\neiner Haftpflichtversicherung kann durch eine Berufshaft-              (Warmwasseranlagen)“ ersetzt.\npflichtversicherung nachgewiesen werden. Die Anerken-              c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nnungen gelten auch in den anderen Ländern.\n„Heizkessel im Sinne dieser Verordnung ist der aus\n(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die            Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger,\nvon einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union                 der zur Übertragung der durch die Verbrennung\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über                    freigesetzten Wärme an das Wasser dient. Heiz-\nden Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden                      kesseltypen im Sinne dieser Verordnung sind der\nsind, stehen entsprechend dieser Anerkennung den nach                  Standardheizkessel, der Niedertemperatur-Heiz-\nAbsatz 1 anerkannten Stellen gleich.                                   kessel und der Brennwertkessel.“\n(3) Die § 3 Abs. 4 und 5, §§ 4 bis 12 der Verordnung über       d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\ndie Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizie-                 „(4) Geräte im Sinne dieser Verordnung sind der\nrungsstelle nach dem Bauproduktengesetz vom 6. Juni                    mit einem Brenner auszurüstende Kessel und der\n1996 (BGBl. I S. 798) sind entsprechend anzuwenden.                    zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998                 799\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                       die Heizkessel, die aus Geräten zusammen-\n„(5) Nennleistung im Sinne dieser Verordnung ist                   gefügt werden; dabei sind die Parameter zu\ndie vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb                   beachten, die sich aus der den Geräten bei-\nunter Beachtung des vom Hersteller angegebenen                       liegenden EG-Konformitätserklärung ergeben.“\nWirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte               bb) In Satz 4 werden die Wörter „eingebaut oder\nWärmeleistung in kW. Bei heizungstechnischen                         aufgestellt“ durch die Wörter „in Betrieb ge-\noder der Versorgung mit Warmwasser dienenden                         nommen“ ersetzt.\nAnlagen, die nicht mit Heizkesseln nach § 3 Abs. 1\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nausgestattet sind, gilt als Nennleistung die Nenn-\nwärmeleistung. Ist die Anlage für einen Nenn-                    „(2) Absatz 1 gilt nicht für\nwärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist die                 1. Heizkessel, deren Nennleistung 400 kW über-\nNennleistung die in den Grenzen des Nennwärme-                     steigt;\nleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem\nZusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärme-                2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstof-\nleistung. Ohne Zusatzschild gilt als Nennleistung                  fen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von\nder höchste Wert des Nennwärmeleistungsbe-                         den marktüblichen flüssigen und gasförmigen\nreichs.“                                                           Brennstoffen erheblich abweichen;\nf) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                                 3. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbe-\nreitung;\n„(6) Standardheizkessel im Sinne dieser Verord-\nnung sind Heizkessel, bei denen die durchschnitt-              4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich\nliche Betriebstemperatur durch ihre Auslegung                      zur Beheizung des Raumes, in dem sie instal-\nbeschränkt sein kann.“                                             liert sind, ausgelegt sind, daneben aber auch\nWarmwasser für Zentralheizung und für Ge-\ng) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\nbrauchszwecke liefern;\n„(7) Niedertemperatur-Heizkessel (NT-Kessel) im\n5. Geräte mit einer Nennleistung von weniger als\nSinne dieser Verordnung sind Heizkessel, die\n6 kW zur Versorgung eines Warmwasser-\nkontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von\nspeichersystems mit Schwerkraftumlauf.“\n35 – 40 °C betrieben werden können und in denen\nes unter bestimmten Umständen zur Kondensati-\non des in den Abgasen enthaltenen Wasserdamp-          10. In § 3 Abs. 1 Satz 3 und § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das\nfes kommen kann.“                                          Wort „Brauchwassererwärmung“ jeweils durch das\nWort „Warmwasserbereitung“ ersetzt.\nh) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\n„(8) Brennwertkessel im Sinne dieser Verordnung      11. § 4 wird wie folgt geändert:\nsind Heizkessel, die für die Kondensation eines\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nGroßteils des in den Abgasen enthaltenen Wasser-\ndampfes konstruiert sind.“                                               „Inbetriebnahme von Heizkesseln“.\nb) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Wärmeerzeugers“\n7. In § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 3,         durch das Wort „Heizkessels“ und das Wort\n§ 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 2              „Wärmeaustauscher“ durch das Wort „Kessel“\nund § 13 Nr. 4 und 5 wird das Wort „Wärmeerzeugern“                ersetzt.\njeweils durch das Wort „Heizkesseln“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „den Einbau oder\ndie Aufstellung“ durch die Wörter „die Inbetrieb-\n8. In § 2 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2,\nnahme“ ersetzt.\nAbs. 3 und 6 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Nr. 9\nund 11 wird das Wort „Brauchwasseranlagen“ jeweils\ndurch das Wort „Warmwasseranlagen“ ersetzt.                12. In § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 3 Satz 2 und Abs. 4\nSatz 2, § 5 Abs. 1 und 3 und § 7 Abs. 3 Satz 3 wird\ndas Wort „Wärmeerzeuger“ jeweils durch das Wort\n9. § 3 wird wie folgt geändert:\n„Heizkessel“ ersetzt.\na) In der Überschrift wird das Wort „Wärmeerzeu-\ngern“ durch das Wort „Heizkesseln“ ersetzt.            13. In § 7 Abs. 4 wird das Wort „Kesselleistungen“ durch\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           das Wort „Nennleistungen“ und das Wort „Wärmeer-\naa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:             zeugers“ durch das Wort „Heizkessels“ ersetzt.\n„In Serie hergestellte Heizkessel, die mit\n14. § 8 wird wie folgt geändert:\nflüssigen oder gasförmigen Brennstoffen be-\nschickt werden, dürfen nur dann in Betrieb            a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ngenommen werden, wenn sie mit der CE-                                     „Warmwasseranlagen“.\nKennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der\nVerordnung über das Inverkehrbringen von              b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Brauchwasser-\nHeizkesseln und Geräten nach dem Bau-                     leitungen“ durch das Wort „Warmwasserleitun-\nproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I               gen“ ersetzt.\nS. 796) versehen und in der EG-Konformi-              c) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 wird das Wort\ntätserklärung als NT-Kessel oder Brennwert-               „Brauchwassertemperatur“ jeweils durch das\nkessel ausgewiesen sind. Satz 1 gilt auch für             Wort „Warmwassertemperatur“ ersetzt.","800              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\n15. In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Feuerungseinrichtungen“                erklärung versehen sind“ durch die Wörter „ , auch\ndurch das Wort „Brenner“ ersetzt.                                   in Verbindung mit Satz 2, Heizkessel in Betrieb\nnimmt“ ersetzt.\n16. § 10 wird wie folgt gefaßt:                                     b) Nummer 2 wird aufgehoben.\n„§ 10                                  c) In Nummer 3 werden die Wörter „Wärmeerzeuger\nAnerkannte Regeln der Technik                          einbaut oder aufstellt, deren Nennwärmeleistung“\ndurch die Wörter „Heizkessel in Betrieb nimmt,\n(1) Das Bundesministerium für Raumordnung, Bau-                  deren Nennleistung“ ersetzt.\nwesen und Städtebau weist durch Bekanntmachung\nim Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen über aner-\nkannte Regeln der Technik zu den §§ 3 bis 8 hin.                                    Artikel 3\n(2) Als anerkannte Regeln der Technik im Sinne des          Neufassung der Heizungsanlagen-Verordnung\nAbsatzes 1 gelten auch Normen, technische Vor-\nschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mit-             Das Bundesministerium für Wirtschaft und das Bundes-\ngliedstaaten der Europäischen Union oder sonstiger         ministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nVertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums,         können den Wortlaut der Heizungsanlagen-Verordnung in\nwenn deren Einhaltung das geforderte Schutzniveau          der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nin Bezug auf Energieeinsparung dauerhaft gewähr-           Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nleistet.“\nArtikel 4\n17. § 13 wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\na) In Nummer 1 werden die Wörter „Wärmeerzeuger\neinbaut oder aufstellt, die nicht mit dem dort            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngenannten CE-Zeichen oder der EG-Konformitäts-         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. April 1998\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nEduard Oswald\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998                            801\nAnhang 1\nWirkungsgradanforderungen\nLeistungs-\nHeizkesseltyp                                       Wirkungsgrad bei Nennleistung             Wirkungsgrad bei Teillast\nintervalle\nMittlere           Formel             Mittlere            Formel\nKessel-       der Wirkungsgrad-       Kessel-        der Wirkungsgrad-\ntemperatur         anforderung        temperatur          anforderung\nkW              (in °C)            (in %)             (in °C)             (in %)\nStandardheizkessel                           4 bis 400             70         ≥84    +2    logPn        ≥50         ≥80     +3    logPn\nNiedertemperatur-\nheizkessel*)                                 4 bis 400             70         ≥87,5 + 1,5 logPn           40        ≥87,5 + 1,5 logPn\nBrennwertkessel                              4 bis 400             70         ≥91    +1    logPn           30**)    ≥97     +1    logPn\n*) Einschließlich Brennwertkessel für flüssige Brennstoffe\n**) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)\nAnhang 2\nZuerkennung der Energieeffizienzzeichen\nGleichzeitig zu erbringende Wirkungsgrade bei Nennleistung und bei Teillast 0,3 Pn\nWirkungsgrad bei Nennleistung Pn            Wirkungsgrad bei Teillast 0,3 Pn\nZeichen                       und einer mittleren Kesseltemperatur          und einer mittleren Kesseltemperatur\nvon 70 °C                                     von ≥50 °C\n%                                            %\n)                                                           ≥84 + 2 log Pn                                 ≥80 + 3 log Pn\n))                                                          ≥87 + 2 log Pn                                 ≥83 + 3 log Pn\n)))                                                         ≥90 + 2 log Pn                                 ≥86 + 3 log Pn\n))))                                                        ≥93 + 2 log Pn                                 ≥89 + 3 log Pn\nAnhang 3\n1. CE-Konformitätskennzeichnung\nDie CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:\nBei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster\nergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen\netwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung sind die beiden letzten\nZiffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzubringen.\n2. Energieeffizienzzeichen\nDas nach § 6 der Verordnung zuerkannte Energieeffizienzzeichen entspricht dem nachstehenden Symbol:\n)"]}