{"id":"bgbl1-1998-24-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":24,"date":"1998-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/24#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_24.pdf#page=51","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes","law_date":"1998-04-27T00:00:00Z","page":795,"pdf_page":51,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998                  795\nGesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nVom 27. April 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ die\nWörter „im Falle des Absatzes 1 Nr. 1“ ein-\nArtikel 1\ngefügt.\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nDas Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-\n„Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten\nAbsatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu ein-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom\ntausend Deutsche Mark geahndet werden.“\n24. April 1998 (BGBl. I S. 747), wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\n1. § 24a wird wie folgt geändert:                                           „(4) Handelt der Betroffene im Falle des Absat-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                     zes 1 Nr. 2 fahrlässig, so beträgt der Regelsatz für\ndie Geldbuße zweihundert Deutsche Mark. Die Ord-\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenver-                   nungswidrigkeit wird nach dem Punktsystem mit\nkehr ein Kraftfahrzeug führt,                                      zwei Punkten bewertet.“\n1. obwohl er 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der\nAtemluft oder 0,8 Promille oder mehr Alkohol im         2. In § 25 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 24a“ durch die\nBlut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die              Angabe „§ 24a Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit\nzu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzen-              Absatz 2“ ersetzt.\ntration führt, oder\n2. obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der                                       Artikel 2\nAtemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im\nBlut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die                                 Inkrafttreten\nzu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzen-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ntration führt.“                                         in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 27. April 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}