{"id":"bgbl1-1998-24-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":24,"date":"1998-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/24#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_24.pdf#page=42","order":3,"title":"Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)","law_date":"1998-04-27T00:00:00Z","page":786,"pdf_page":42,"num_pages":9,"content":["786              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\nGesetz\nzur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich\n(KonTraG)\nVom 27. April 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                cc) Nach Nummer 7 wird folgende neue Num-\nmer 8 angefügt:\n„8. aufgrund einer höchstens 18 Monate gel-\nArtikel 1                                           tenden Ermächtigung der Hauptversamm-\nÄnderung des Aktiengesetzes                                    lung, die den niedrigsten und höchsten\nGegenwert sowie den Anteil am Grund-\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I                            kapital, der zehn vom Hundert nicht über-\nS. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes                      steigen darf, festlegt. Als Zweck ist der\nvom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590), wird wie folgt ge-                       Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen.\nändert:                                                                      § 53a ist auf Erwerb und Veräußerung\nanzuwenden. Erwerb und Veräußerung\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                             über die Börse genügen dem. Eine andere\nVeräußerung kann die Hauptversammlung\na) Die Überschrift wird wie folgt neu gefaßt:\nbeschließen; § 186 Abs. 3, 4 und § 193\n„Formkaufmann; Börsennotierung“.                             Abs. 2 Nr. 4 sind in diesem Fall entspre-\nb) Der bisherige Gesetzestext wird zu Absatz 1.                          chend anzuwenden. Die Hauptversamm-\nlung kann den Vorstand ermächtigen, die\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                     eigenen Aktien ohne weiteren Hauptver-\n„(2) Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind                    sammlungsbeschluß einzuziehen.“\nGesellschaften, deren Aktien an einem Markt              b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird die Angabe „und 7“\ngehandelt werden, der von staatlich anerkannten             jeweils durch die Angabe „ , 7 und 8“ ersetzt.\nStellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig\nstattfindet und für das Publikum mittelbar oder          c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nunmittelbar zugänglich ist.“                                aa) In Satz 1 werden die Wörter „Im Falle des\nAbsatzes 1 Nr. 1“ durch die Wörter „In den\n2. In § 10 Abs. 5 werden die Wörter „auf Einzelverbrie-                Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 8“ ersetzt.\nfung der Aktien“ durch die Wörter „des Aktionärs auf            bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nVerbriefung seines Anteils“ ersetzt.\n„Im Falle des Absatzes 1 Nr. 8 hat die Gesell-\nschaft das Bundesaufsichtsamt für den Wert-\n3. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                 papierhandel unverzüglich von der Ermäch-\ntigung zu unterrichten.“\n4. In § 58 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Gesellschaf-\nten, deren Aktien zum Handel an einer Börse zugelas-      6. In § 71d Satz 1 wird die Angabe „und 7“ durch die\nsen sind,“ ersetzt durch die Wörter „börsennotierten         Angabe „ , 7 und 8“ ersetzt.\nGesellschaften“.\n7. In § 73 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“\n5. § 71 wird wie folgt geändert:                                die Wörter „ , vorbehaltlich einer Satzungsregelung\nnach § 10 Abs. 5,“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch ein        8. § 90 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nKomma ersetzt.                                      „1. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere\nbb) In Nummer 7 wird am Ende der Punkt durch                 grundsätzliche Fragen der Unternehmens-\nein Semikolon ersetzt und das Wort „oder“               planung (insbesondere die Finanz-, Investitions-\nangefügt.                                               und Personalplanung);“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998                   787\n9. § 91 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                         aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Organisation; Buchführung“.                            „Bei den Vorschlägen hat sich das Kreditin-\nstitut vom Interesse des Aktionärs leiten zu\nb) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nlassen und organisatorische Vorkehrungen\nc) Folgender Absatz wird angefügt:                                      dafür zu treffen, daß Eigeninteressen aus\n„(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu                      anderen Geschäftsbereichen nicht einfließen;\ntreffen, insbesondere ein Überwachungssystem                        es hat ein Mitglied der Geschäftsleitung zu\neinzurichten, damit den Fortbestand der Gesell-                     benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten\nschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt                       sowie die ordnungsgemäße Ausübung des\nwerden.“                                                            Stimmrechts und deren Dokumentation zu\nüberwachen hat.“\n10. § 100 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             bb) In Satz 5 werden dem Wort „Vorstandsmit-\nglied“ jeweils die Wörter „oder ein Mitarbeiter“\na) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder berg-\nangefügt.\nrechtlichen Gewerkschaften“, in Nummer 3 die\nWörter „oder bergrechtlichen Gewerkschaft“ und                cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:\nin Satz 2 die Wörter „und bergrechtlichen Gewerk-                   „Hält das Kreditinstitut an der Gesellschaft\nschaften“ gestrichen.                                               eine Beteiligung, die nach § 21 des Wertpa-\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:                            pierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder\ngehörte es einem Konsortium an, das die\n„Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Auf-\ninnerhalb von fünf Jahren zeitlich letzte Emis-\nsichtsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt\nsion von Wertpapieren der Gesellschaft über-\nanzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzen-\nnommen hat, so ist auch dies mitzuteilen.“\nden gewählt worden ist.“\nc) In Absatz 6 wird am Anfang das Wort „Der“ durch\n11. § 110 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                               das Wort „Das“ und wird das Wort „Bundes-\nminister“ jeweils durch das Wort „Bundesministe-\n„(3) Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalenderviertel-           rium“ ersetzt.\njahr, er muß einmal und bei börsennotierten Gesell-\nschaften zweimal im Kalenderhalbjahr zusammen-            18. § 129 wird wie folgt geändert:\ntreten.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n12. Dem § 111 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                                     „Geschäftsordnung;\n„Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag                             Verzeichnis der Teilnehmer“.\nfür den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß                 b) In Absatz 1 wird dem bisherigen Wortlaut folgen-\n§ 290 des Handelsgesetzbuchs.“                                    der Satz vorangestellt:\n„Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehr-\n13. Dem § 122 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                    heit, die mindestens drei Viertel des bei der\n„§ 147 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“                    Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals um-\nfaßt, eine Geschäftsordnung mit Regeln für die\nVorbereitung und Durchführung der Hauptver-\n14. In § 124 Abs. 3 Satz 3 wird vor dem Wort „Beruf“ das\nsammlung geben.“\nWort „ausgeübten“ eingefügt.\n19. In § 130 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Sind die\n15. Dem § 125 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\nAktien der Gesellschaft nicht an einer Börse zum Han-\n„In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Aus-         del zugelassen,“ durch die Wörter „Bei nichtbörsen-\nübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtig-              notierten Gesellschaften“ ersetzt.\nten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, hin-\nzuweisen. Bei börsennotierten Gesellschaften sind         20. In § 134 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „kann“\neinem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitglie-            die Wörter „bei einer nichtbörsennotierten Gesell-\ndern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen               schaft“ eingefügt.\ngesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen;\nAngaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in-\n21. § 135 wird wie folgt geändert:\nund ausländischen Kontrollgremien von Wirtschafts-\nunternehmen sollen beigefügt werden.“                         a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„In der Hauptversammlung einer Gesellschaft, an\n16. In § 127 Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 3“ die An-             der es mit mehr als fünf vom Hundert des Grund-\ngabe „und § 125 Abs. 1 Satz 3“ eingefügt.                         kapitals unmittelbar oder über eine Mehrheitsbe-\nteiligung mittelbar beteiligt ist, darf es das Stimm-\n17. § 128 wird wie folgt geändert:                                    recht nur ausüben oder ausüben lassen, soweit\nder Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                         einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt\n„Abstimmungsvorschlag im Aktionärs-                    hat; dies gilt nicht, wenn es eigene Stimmrechte\ninteresse; Weitergabe von Mitteilungen“.                weder ausübt noch ausüben läßt.“","788              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                         den Konzernabschluß und den Konzernlage-\n„Erbietet sich das Kreditinstitut zur Übernahme                    bericht“ eingefügt.\neiner Vollmacht, so hat es auf andere Vertretungs-            bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nmöglichkeiten (§ 125 Abs. 1 Satz 2) hinzuweisen.“                  „Ist der Jahresabschluß durch einen Ab-\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und das be-                  schlußprüfer zu prüfen, so hat dieser an den\nvollmächtigte Kreditinstitut am Ort der Hauptver-                  Verhandlungen des Aufsichtsrats oder eines\nsammlung keine Niederlassung hat“ gestrichen.                      Ausschusses über diese Vorlagen teilzuneh-\nmen und über die wesentlichen Ergebnisse\n22. § 147 wird wie folgt geändert:                                        seiner Prüfung zu berichten.“\na) Der bisherige Absatz 2 wird dem Absatz 1 als              b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-\nneuer Satz angefügt.                                          kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nb) Absatz 3 wird Absatz 2.                                       „bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbe-\nsondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:              worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und\n„(3) Wird der Ersatzanspruch nicht nach Absatz 1            die der Ausschüsse mitzuteilen.“\ngeltend gemacht, so hat das Gericht auf Antrag\nvon Aktionären, deren Anteile zusammen den            26. § 192 wird wie folgt geändert:\nzwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den\na) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nanteiligen Betrag von einer Million Deutsche Mark\nerreichen, besondere Vertreter zu bestellen, wenn             „3. zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeit-\nTatsachen vorliegen, die den dringenden Verdacht                   nehmer und Mitglieder der Geschäftsführung\nrechtfertigen, daß der Gesellschaft durch Unred-                   der Gesellschaft oder eines verbundenen\nlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes                    Unternehmens im Wege des Zustimmungs-\noder der Satzung Schaden zugefügt wurde.                           oder Ermächtigungsbeschlusses.“\nAbsatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 Satz 3 bis 9           b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Hälfte“ die\nfinden entsprechende Anwendung. Der gericht-                  Wörter „und der Nennbetrag des nach Absatz 2\nlich bestellte Vertreter hat den Ersatzanspruch               Nr. 3 beschlossenen Kapitals den zehnten Teil“\ngeltend zu machen, soweit nach seiner pflicht-                eingefügt.\ngemäßen Beurteilung die Rechtsverfolgung eine\nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.“\n27. In § 193 Abs. 2 wird nach der Nummer 3 der Punkt\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         durch ein Semikolon ersetzt, das Wort „sowie“ und\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „verpflichtet“         folgende Nummer 4 angefügt:\nfolgende Wörter angefügt:                            „4. bei Beschlüssen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 auch die\n„ , soweit sie das aufgrund der Klage Erlangte            Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der\nübersteigen“.                                             Geschäftsführungen und Arbeitnehmer, Erfolgs-\nziele, Erwerbs- und Ausübungszeiträume und\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 3“                Wartezeit für die erstmalige Ausübung (minde-\ndurch die Angabe „Absatz 2 Satz 3 oder                    stens zwei Jahre).“\nAbsatz 3 Satz 1“ ersetzt.\n28. In § 209 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch\n23. In § 160 Abs. 1 Nr. 5 werden nach den Wörtern „die           die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.\nZahl“ die Wörter „der Bezugsrechte gemäß § 192\nAbs. 2 Nr. 3,“ eingefügt.                                29. In § 293b Abs. 1 werden nach dem Wort „durch“ die\nWörter „einen oder mehrere“ eingefügt.\n24. § 170 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.                      30. § 293c Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorlagen“                 „Sie können für alle vertragschließenden Unter-\ndie Wörter „und Prüfungsberichten“ einge-                nehmen gemeinsam bestellt werden.“\nfügt.                                                b) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort „diese“ durch\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                             die Wörter „deren Vorsitzender“ ersetzt.\n„Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch\njedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der     31. In § 315 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\nAufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mit-          „Wenn sonstige Tatsachen vorliegen, die den Ver-\ngliedern eines Ausschusses auszuhändigen.“           dacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung recht-\nfertigen, kann der Antrag auch von Aktionären gestellt\n25. § 171 wird wie folgt geändert:                               werden, deren Anteile zusammen den zwanzigsten\nTeil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         einer Million Deutsche Mark erreichen, wenn sie\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „prüfen“ die           glaubhaft machen, daß sie seit mindestens drei\nWörter „ , bei Mutterunternehmen im Sinne            Monaten vor dem Tage der Antragstellung Inhaber\ndes § 290 des Handelsgesetzbuchs auch                der Aktien sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998                 789\n32. In § 320 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „durch“           c) Nummer 11 wird folgender Teilsatz angefügt:\ndie Wörter „einen oder mehrere“ eingefügt.                       „ferner sind von börsennotierten Kapitalgesell-\nschaften zusätzlich alle Beteiligungen an großen\n33. § 328 wird wie folgt geändert:                                    Kapitalgesellschaften anzugeben, die fünf vom\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                               Hundert der Stimmrechte überschreiten;“.\n„(3) In der Hauptversammlung einer börsen-\nnotierten Gesellschaft kann ein Unternehmen,          3. In § 289 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Semikolon\ndem die wechselseitige Beteiligung gemäß Ab-             ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:\nsatz 1 bekannt ist, sein Stimmrecht zur Wahl von         „dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwick-\nMitgliedern in den Aufsichtsrat nicht ausüben.“          lung einzugehen.“\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n4. § 297 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n34. § 337 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                           „Die gesetzlichen Vertreter eines börsennotierten\n„(1) Der Vorstand des Mutterunternehmens hat den           Mutterunternehmens haben den Konzernanhang um\nKonzernabschluß und den Konzernlagebericht unver-            eine Kapitalflußrechnung und eine Segmentbericht-\nzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat des          erstattung zu erweitern.“\nMutterunternehmens vorzulegen. Im übrigen ist § 170\nAbs. 3 anzuwenden.“                                       5. In § 315 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Semikolon er-\nsetzt und folgender Teilsatz angefügt:\n„dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwick-\nArtikel 2\nlung einzugehen.“\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt           6. § 317 wird wie folgt gefaßt:\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten\n„§ 317\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 707), wird wie                     Gegenstand und Umfang der Prüfung\nfolgt geändert:                                                      (1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die\nBuchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahres-\n1. Dem § 272 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:              abschlusses und des Konzernabschlusses hat sich\ndarauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften\n„Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhan-\nund sie ergänzende Bestimmungen des Gesell-\nden ist, der rechnerische Wert von nach § 71 Abs. 1\nschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden\nNr. 6 oder 8 des Aktiengesetzes zur Einziehung erwor-\nsind. Die Prüfung ist so anzulegen, daß Unrichtig-\nbenen Aktien ist in der Vorspalte offen von dem\nkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten\nPosten „Gezeichnetes Kapital“ als Kapitalrückzah-\nBestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich\nlung abzusetzen. Ist der Erwerb der Aktien nicht zur\nnach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-,\nEinziehung erfolgt, ist Satz 4 auch anzuwenden,\nFinanz- und Ertragslage des Unternehmens wesent-\nsoweit in dem Beschluß über den Rückkauf die späte-\nlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung\nre Veräußerung von einem Beschluß der Hauptver-\nerkannt werden.\nsammlung in entsprechender Anwendung des § 182\nAbs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes abhängig gemacht               (2) Der Lagebericht und der Konzernlagebericht\nworden ist. Wird der Nennbetrag oder der rechneri-           sind darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem\nsche Wert von Aktien nach Satz 4 abgesetzt, ist der          Jahresabschluß und der Konzernlagebericht mit dem\nUnterschiedsbetrag dieser Aktien zwischen ihrem              Konzernabschluß sowie mit den bei der Prüfung\nNennbetrag oder dem rechnerischen Wert und ihrem             gewonnenen Erkenntnissen des Abschlußprüfers in\nKaufpreis mit den anderen Gewinnrücklagen (§ 266             Einklang stehen und ob der Lagebericht insgesamt\nAbs. 3 A.III.4.) zu verrechnen; weitergehende An-            eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unter-\nschaffungskosten sind als Aufwand des Geschäfts-             nehmens und der Konzernlagebericht insgesamt eine\njahres zu berücksichtigen.“                                  zutreffende Vorstellung von der Lage des Konzerns\nvermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Risiken der\nkünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.\n2. § 285 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 9 Buchstabe a wird nach dem Wort                   (3) Der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses\n„Gewinnbeteiligungen,“ das Wort „Bezugsrechte,“          hat auch die im Konzernabschluß zusammengefaß-\neingefügt.                                               ten Jahresabschlüsse, insbesondere die konsoli-\ndierungsbedingten Anpassungen, in entsprechender\nb) In Nummer 10 Satz 1 wird der Punkt durch ein              Anwendung des Absatzes 1 zu prüfen. Dies gilt nicht\nKomma ersetzt und werden folgende Wörter ange-           für Jahresabschlüsse, die aufgrund gesetzlicher Vor-\nfügt:                                                    schriften nach diesem Unterabschnitt oder die ohne\n„einschließlich des ausgeübten Berufs und bei            gesetzliche Verpflichtungen nach den Grundsätzen\nbörsennotierten Gesellschaften auch der Mitglied-        dieses Unterabschnitts geprüft worden sind. Satz 2\nschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontroll-           ist entsprechend auf die Jahresabschlüsse von in\ngremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des             den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunter-\nAktiengesetzes.“                                         nehmen mit Sitz im Ausland anzuwenden; sind diese","790               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\nJahresabschlüsse nicht von einem in Übereinstim-           9. § 321 wird wie folgt gefaßt:\nmung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/253/EWG                                    „§ 321\nzugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden, so gilt\nPrüfungsbericht\ndies jedoch nur, wenn der Abschlußprüfer eine den\nAnforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähi-            (1) Der Abschlußprüfer hat über Art und Umfang\ngung hat und der Jahresabschluß in einer den An-              sowie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich und\nforderungen dieses Unterabschnitts entsprechenden             mit der gebotenen Klarheit zu berichten. In dem\nWeise geprüft worden ist.                                     Bericht ist vorweg zu der Beurteilung der Lage des\nUnternehmens oder Konzerns durch die gesetzlichen\n(4) Bei einer Aktiengesellschaft, die Aktien mit           Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere\namtlicher Notierung ausgegeben hat, ist außerdem im           auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künf-\nRahmen der Prüfung zu beurteilen, ob der Vorstand             tigen Entwicklung des Unternehmens unter Berück-\ndie ihm nach § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes                   sichtigung des Lageberichts und bei der Prüfung des\nobliegenden Maßnahmen in einer geeigneten Form                Konzernabschlusses von Mutterunternehmen auch\ngetroffen hat und ob das danach einzurichtende                des Konzerns unter Berücksichtigung des Konzern-\nÜberwachungssystem seine Aufgaben erfüllen                    lageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften\nkann.“                                                        Unterlagen und der Lagebericht oder der Konzern-\nlagebericht eine solche Beurteilung erlauben. Außer-\ndem ist darzustellen, ob bei Durchführung der\n7. § 318 wird wie folgt geändert:\nPrüfung Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetz-\na) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                     liche Vorschriften sowie Tatsachen festgestellt wor-\n„Die gesetzlichen Vertreter, bei Zuständigkeit des        den sind, die den Bestand des geprüften Unterneh-\nAufsichtsrats dieser, haben unverzüglich nach der         mens oder des Konzerns gefährden oder seine Ent-\nwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die\nWahl den Prüfungsauftrag zu erteilen.“\nschwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                          oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesell-\naa) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                         schaftsvertrag oder die Satzung darstellen.\n„Der Bericht ist auch jedem Aufsichtsratsmit-            (2) Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist darzustel-\nglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies be-          len, ob die Buchführung und die weiteren geprüften\nUnterlagen, der Jahresabschluß, der Lagebericht, der\nschlossen hat, den Mitgliedern eines Aus-\nKonzernabschluß und der Konzernlagebericht den\nschusses auszuhändigen.“\ngesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden\nbb) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:             Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der\n„Ist der Prüfungsauftrag vom Aufsichtsrat er-         Satzung entsprechen und ob die gesetzlichen Vertreter\nteilt worden, obliegen die Pflichten der gesetz-      die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht\nhaben. Es ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluß\nlichen Vertreter dem Aufsichtsrat einschließ-\ninsgesamt unter Beachtung der Grundsätze ordnungs-\nlich der Unterrichtung der gesetzlichen Ver-\nmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhält-\ntreter.“\nnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-\nund Ertragslage der Kapitalgesellschaft vermittelt. Die\n8. § 319 wird wie folgt geändert:                                Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          sind aufzugliedern und ausreichend zu erläutern,\nsoweit dadurch die Darstellung der Vermögens-,\naa) In Nummer 8 werden die Wörter „die Hälfte“            Finanz- und Ertragslage wesentlich verbessert wird\ndurch die Wörter „dreißig vom Hundert“                und diese Angaben im Anhang nicht enthalten sind.\nersetzt.\n(3) In einem besonderen Abschnitt des Prüfungs-\nbb) Nach Nummer 8 wird folgender Satz angefügt:           berichts sind Gegenstand, Art und Umfang der Prü-\nfung zu erläutern.\n„Ein Wirtschaftsprüfer darf ferner nicht\nAbschlußprüfer sein, wenn er in entsprechen-             (4) Ist im Rahmen der Prüfung eine Beurteilung\nder Anwendung von Absatz 3 Nr. 6 ausge-               nach § 317 Abs. 4 abgegeben worden, so ist deren\nschlossen wäre.“                                      Ergebnis in einem besonderen Teil des Prüfungs-\nberichts darzustellen. Es ist darauf einzugehen, ob\nb) In Absatz 3 werden am Ende der Nummer 4                    Maßnahmen erforderlich sind, um das interne Über-\ndas Wort „oder“ durch ein Semikolon und am                wachungssystem zu verbessern.\nEnde der Nummer 5 der Punkt durch das\nWort „oder“ ersetzt sowie folgende Nummer 6                  (5) Der Abschlußprüfer hat den Bericht zu unter-\nangefügt:                                                 zeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen.\nHat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so ist der\n„6. sie bei der Prüfung einer Aktiengesellschaft,         Bericht ihm vorzulegen; dem Vorstand ist vor Zu-\ndie Aktien mit amtlicher Notierung ausge-             leitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“\ngeben hat, einen Wirtschaftsprüfer beschäf-\ntigt, der in den dem zu prüfenden Geschäfts-      10. § 322 wird wie folgt gefaßt:\njahr vorhergehenden zehn Jahren den Bestä-\n„§ 322\ntigungsvermerk nach § 322 über die Prüfung\nder Jahres- oder Konzernabschlüsse der                                 Bestätigungsvermerk\nKapitalgesellschaft in mehr als sechs Fällen             (1) Der Abschlußprüfer hat das Ergebnis der\ngezeichnet hat.“                                      Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahres-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998               791\nabschluß und zum Konzernabschluß zusammen-                   2. alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaf-\nzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat neben einer                ten, die fünf vom Hundert der Stimmrechte über-\nBeschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der                  schreiten.“\nPrüfung auch eine Beurteilung des Prüfungsergebnis-\nses zu enthalten. Sind vom Abschlußprüfer keine Ein-     13. In § 341k Abs. 3 wird die Angabe „§ 321 Abs. 2“\nwendungen zu erheben, so hat er in seinem Bestä-             durch die Angabe „§ 321 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.\ntigungsvermerk zu erklären, daß die von ihm nach\n§ 317 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendun-         14. Nach § 341o wird folgender Fünfter Abschnitt ein-\ngen geführt hat und daß der von den gesetzlichen Ver-        gefügt:\ntretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder                              „Fünfter Abschnitt\nKonzernabschluß aufgrund der bei der Prüfung ge-\nwonnenen Erkenntnisse des Abschlußprüfers nach                             Privates Rechnungslegungs-\nseiner Beurteilung unter Beachtung der Grundsätze                      gremium; Rechnungslegungsbeirat\nordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen                                     § 342\nVerhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,\nFinanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des                     Privates Rechnungslegungsgremium\nKonzerns vermittelt.                                            (1) Das Bundesministerium der Justiz kann eine\n(2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll          privatrechtlich organisierte Einrichtung durch Vertrag\nallgemeinverständlich und problemorientiert unter            anerkennen und ihr folgende Aufgaben übertragen:\nBerücksichtigung des Umstandes erfolgen, daß die             1. Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung\ngesetzlichen Vertreter den Abschluß zu verantworten              der Grundsätze über die Konzernrechnungs-\nhaben. Auf Risiken, die den Fortbestand des Unter-               legung,\nnehmens gefährden, ist gesondert einzugehen.\n2. Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei\n(3) Im Bestätigungsvermerk ist auch darauf einzu-             Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungs-\ngehen, ob der Lagebericht und der Konzernlagebe-                 vorschriften und\nricht insgesamt nach der Beurteilung des Ab-\n3. Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in\nschlußprüfers eine zutreffende Vorstellung von der\ninternationalen Standardisierungsgremien.\nLage des Unternehmens oder des Konzerns vermit-\ntelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Risiken       Es darf jedoch nur eine solche Einrichtung anerkannt\nder künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt             werden, die aufgrund ihrer Satzung gewährleistet,\nsind.                                                        daß die Empfehlungen unabhängig und ausschließ-\nlich von Rechnungslegern in einem Verfahren ent-\n(4) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der\nwickelt und beschlossen werden, das die fachlich\nAbschlußprüfer seine Erklärung nach Absatz 1 Satz 3\ninteressierte Öffentlichkeit einbezieht. Soweit Unter-\neinzuschränken oder zu versagen. Die Versagung ist\nnehmen oder Organisationen von Rechnungslegern\nin den Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsver-\nMitglied einer solchen Einrichtung sind, dürfen die\nmerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Ein-\nMitgliedschaftsrechte nur von Rechnungslegern aus-\nschränkung und die Versagung sind zu begründen.\ngeübt werden.\nEinschränkungen sind so darzustellen, daß deren\nTragweite erkennbar wird.                                       (2) Die Beachtung der die Konzernrechnungs-\nlegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger\n(5) Der Abschlußprüfer hat den Bestätigungsver-           Buchführung wird vermutet, soweit vom Bundes-\nmerk oder den Vermerk über seine Versagung unter             ministerium der Justiz bekanntgemachte Empfehlun-\nAngabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der                 gen einer nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Einrich-\nBestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine              tung beachtet worden sind.\nVersagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzu-\nnehmen.“                                                                              § 342a\nRechnungslegungsbeirat\n11. § 323 Abs. 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:          (1) Beim Bundesministerium der Justiz wird vorbe-\n„Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehan-       haltlich Absatz 9 ein Rechnungslegungsbeirat mit den\ndelt haben, beschränkt sich auf zwei Millionen Deut-         Aufgaben nach § 342 Abs. 1 Satz 1 gebildet.\nsche Mark für eine Prüfung. Bei Prüfung einer Aktien-           (2) Der Rechnungslegungsbeirat setzt sich zusam-\ngesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung aus-        men aus\ngegeben hat, beschränkt sich die Ersatzpflicht von\nPersonen, die fahrlässig gehandelt haben, abwei-             1. einem Vertreter des Bundesministeriums der\nchend von Satz 1 auf acht Millionen Deutsche Mark                Justiz als Vorsitzendem sowie je einem Vertreter\nfür eine Prüfung.“                                               des Bundesministeriums der Finanzen und des\nBundesministeriums für Wirtschaft,\n12. Dem § 340a wird folgender Absatz 4 angefügt:                 2. vier Vertretern von Unternehmen,\n„(4) Zusätzlich haben Kreditinstitute im Anhang zum        3. vier Vertretern der wirtschaftsprüfenden Berufe,\nJahresabschluß anzugeben:                                    4. zwei Vertretern der Hochschulen.\n1. alle Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichts-           (3) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats\ngremien von großen Kapitalgesellschaften (§ 267          werden durch das Bundesministerium der Justiz\nAbs. 3), die von gesetzlichen Vertretern oder ande-      berufen. Als Mitglieder sollen nur Rechnungsleger\nren Mitarbeitern wahrgenommen werden;                    berufen werden.","792               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\n(4) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats         1. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nsind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Ihre              „Für Gesellschaften, die eigene Aktien erwerben oder\nTätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.                         veräußern, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit\n(5) Das Bundesministerium der Justiz kann eine             der Maßgabe, daß abweichend von Satz 1 eine Erklä-\nGeschäftsordnung für den Beirat erlassen.                     rung zu veröffentlichen ist, deren Inhalt sich nach § 21\nbestimmt, und die Veröffentlichung spätestens neun\n(6) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete\nKalendertage nach Erreichen, Überschreiten oder\nFachausschüsse und Arbeitskreise einsetzen.\nUnterschreiten der in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten\n(7) Der Beirat, seine Fachausschüsse und Arbeits-          Schwellen zu erfolgen hat.“\nkreise sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei\nDrittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmun-      2. In § 39 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird nach der Angabe\ngen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmen-             „Satz 2,“ die Angabe „Satz 4,“ eingefügt.\ngleichheit die Stimme des Vorsitzenden.\n(8) Für die Empfehlungen des Rechnungslegungs-\nbeirats gilt § 342 Abs. 2 entsprechend.\nArtikel 6\n(9) Die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats\nnach Absatz 1 unterbleibt, soweit das Bundesministe-                              Änderung der\nrium der Justiz eine Einrichtung nach § 342 Abs. 1                       Börsenzulassungs-Verordnung\nanerkennt.“                                                 Dem § 55 der Börsenzulassungs-Verordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I\nS. 1052), die zuletzt durch Artikel 3 § 3 des Gesetzes\nArtikel 3                           vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590) geändert worden ist,\nwird folgender Satz angefügt:\nÄnderung des Publizitätsgesetzes\n„Ferner sind Erläuterungen zu eigenen Aktien und\nIn § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechnungslegung         Bezugsrechten von Organmitgliedern und Arbeitnehmern\nvon bestimmten Unternehmen und Konzernen vom                  entsprechend den Angaben nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 und 5\n15. August 1969 (BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113), das        des Aktiengesetzes zu machen.“\nzuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober\n1994 (BGBl. I S. 3210) geändert worden ist, wird die\nAngabe „§ 317 Abs. 1,“ durch die Angabe „§ 317 Abs. 1\nund 2,“ ersetzt.                                                                          Artikel 7\nÄnderung der\nWirtschaftsprüferordnung\nArtikel 4                             In § 54a Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Wirtschaftsprüferord-\nÄnderung des Genossenschaftsgesetzes                   nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Novem-\nber 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 69 des\nDas Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-         Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert\ngenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung            worden ist, wird die Angabe „Abs. 2“ jeweils durch die\nvom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert       Angabe „Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994\n(BGBl. I S. 3210), wird wie folgt geändert:\nArtikel 8\n1. In § 53 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 317 Abs. 1\nSatz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 317 Abs. 1 Satz 2                           Änderung des Gesetzes\nund 3, Abs. 2“ ersetzt.                                                      über die Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit\n2. In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 321 Abs. 1“         In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten\ndurch die Angabe „§ 321 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.             der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des\n3. In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „zweihundert-          Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) ge-\ntausend“ durch die Wörter „zwei Millionen“ ersetzt.        ändert worden ist, wird nach der Angabe „147 Abs.“ die\nAngabe „2 und“ eingefügt.\nArtikel 5                                                       Artikel 9\nÄnderung des                                              Änderung des Gesetzes\nWertpapierhandelsgesetzes                                   über Kapitalanlagegesellschaften\nDas Gesetz über den Wertpapierhandel, Artikel 1 des           In § 10 Abs. 1a des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-\nGesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), zuletzt ge-     schaften in der Fassung der Bekanntmachung vom\nändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 1998         14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), das zuletzt durch Arti-\n(BGBl. I S. 529), wird wie folgt geändert:                    kel 3 § 4 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998                793\ngeändert worden ist, werden nach dem Wort „Wertpapier-           gemacht werden. Im Falle des Absatzes 2 hat die\nhandelsgesetzes“ die Wörter „und keine Mehrheitsbetei-           Hauptversammlung den Ausgleich mitzubeschließen;\nligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengeset-         Absatz 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.\nzes“ eingefügt.                                                      (4) Die Anfechtung des Beschlusses nach Absatz 2\nkann nicht auf § 243 Abs. 2 des Aktiengesetzes oder\nArtikel 10                            darauf gestützt werden, daß die Beseitigung der Mehr-\nÄnderung des GmbH-Gesetzes                         stimmrechte oder der festgesetzte Ausgleich unange-\nmessen sind. Statt dessen kann jeder in der Hauptver-\n§ 32a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit          sammlung erschienene Aktionär, der gegen den Be-\nbeschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,       schluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, einen\nGliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten           Antrag auf gerichtliche Bestimmung des angemes-\nFassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom            senen Ausgleichs stellen. Der Antrag kann nur binnen\n20. April 1998 (BGBl. I S. 707) geändert worden ist, wird        zwei Monaten seit dem Tage gestellt werden, an dem\nwie folgt geändert:                                              die Satzungsänderung im Handelsregister nach § 10\ndes Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt.\n1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „hätten“ die              (5) Für das Verfahren in den Fällen des Absatzes 3\nWörter „(Krise der Gesellschaft)“ eingefügt.                 Satz 2 und des Absatzes 4 Satz 2 gilt § 306 des Aktien-\ngesetzes sinngemäß.\n2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n(6) Der durch Beschluß der Hauptversammlung fest-\n„Erwirbt ein Darlehensgeber in der Krise der Gesell-         gesetzte Ausgleich wird erst zur Leistung fällig, wenn\nschaft Geschäftsanteile zum Zweck der Überwindung            ein Antrag auf gerichtliche Bestimmung nicht oder\nder Krise, führt dies für seine bestehenden oder neuge-      nicht fristgemäß gestellt oder das Verfahren durch\nwährten Kredite nicht zur Anwendung der Regeln über          rechtskräftige Entscheidung oder Antragsrücknahme\nden Eigenkapitalersatz.“                                     abgeschlossen ist. Der Ausgleich ist seit dem Tage, an\ndem die Satzungsänderung im Handelsregister nach\n§ 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht\nArtikel 11\ngilt, mit fünf vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.\nÄnderung des\n(7) Für Höchststimmrechte bei börsennotierten\nEinführungsgesetzes zum Aktiengesetz\nGesellschaften, die vor dem 1. Mai 1998 von der Sat-\nDas Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. Sep-            zung bestimmt sind, gelten die Sätze 2 bis 5 des § 134\ntember 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Arti-      Abs. 1 des Aktiengesetzes in der vor dem 1. Mai 1998\nkel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749),          geltenden Fassung bis zum 1. Juni 2000 fort.“\nwird wie folgt geändert:\n2. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                      „(3) Hat ein Aufsichtsratsmitglied am 1. Mai 1998 eine\n„§ 5                             höhere Zahl von Aufsichtsratsmandaten, als nach\n§ 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 des\nMehrstimmrechte; Höchststimmrechte\nAktiengesetzes in der ab dem 1. Mai 1998 geltenden\n(1) Mehrstimmrechte erlöschen am 1. Juni 2003,            Fassung zulässig ist, so gilt für diese Mandate § 100\nwenn nicht zuvor die Hauptversammlung mit einer              Abs. 2 Aktiengesetz in der bis zum 30. April 1998 gel-\nMehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der            tenden Fassung bis zum Ablauf der jeweils für das\nBeschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt,            Mandat geltenden Amtszeit fort.“\nihre Fortgeltung beschlossen hat. Inhaber von Mehr-\nstimmrechtsaktien sind bei diesem Beschluß von der\nAusübung des Stimmrechts insgesamt ausgeschlossen.                                  Artikel 12\n(2) Unabhängig von Absatz 1 kann die Hauptver-                                Änderung des\nsammlung die Beseitigung der Mehrstimmrechte                  Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche\nbeschließen. Der Beschluß nach Satz 1 bedarf einer\nDem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in\nMehrheit, die mindestens die Hälfte des bei der Be-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, aber\n4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nnicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eines\ngeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994\nSonderbeschlusses der Aktionäre mit Mehrstimmrech-\n(BGBl. I S. 1377), wird folgender Abschnitt angefügt:\nten bedarf es nicht. Abweichend von § 122 Abs. 2 des\nAktiengesetzes kann jeder Aktionär verlangen, daß die\nBeseitigung der Mehrstimmrechte auf die Tagesord-                              „Zehnter Abschnitt\nnung der Hauptversammlung gesetzt wird.                              Übergangsvorschriften zum Gesetz zur\n(3) Die Gesellschaft hat einem Inhaber von Mehr-          Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich\nstimmrechtsaktien im Falle des Erlöschens nach Ab-\nsatz 1 und der Beseitigung nach Absatz 2 einen Aus-                                 Artikel 46\ngleich zu gewähren, der den besonderen Wert der             (1) Die §§ 285, 289, 297, 315, 317, 321, 322, 340a\nMehrstimmrechte angemessen berücksichtigt. Im             und 341k des Handelsgesetzbuchs in der Fassung\nFalle des Absatzes 1 kann der Anspruch auf den Aus-       des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unter-\ngleich nur bis zum Ablauf von zwei Monaten seit dem       nehmensbereich sind spätestens auf das nach dem\nErlöschen der Mehrstimmrechte gerichtlich geltend         31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwen-","794               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\nden. § 323 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des in                                Artikel 13\nSatz 1 genannten Gesetzes ist erstmals auf die Prüfung                              Rückkehr zum\ndes Abschlusses für das nach dem 31. Dezember 1998                         einheitlichen Verordnungsrang\nbeginnende Geschäftsjahr anzuwenden.\n(2) § 319 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des in          Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der Börsenzulas-\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes ist erstmals auf das        sungs-Verordnung können aufgrund der jeweils ein-\nnach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr            schlägigen Ermächtigungen des Börsengesetzes durch\nanzuwenden.                                                    Rechtsverordnung geändert werden.\n(3) Sind die neuen Vorschriften nach den Absätzen 1\nund 2 auf ein früheres Geschäftsjahr nicht anzuwenden                                  Artikel 14\nund werden die neuen Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1\nInkrafttreten\nnicht freiwillig angewendet, so ist für das Geschäftsjahr\ndie am 30. April 1998 geltende Fassung der geänderten             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nVorschriften anzuwenden.“                                      in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 27. April 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}