{"id":"bgbl1-1998-24-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":24,"date":"1998-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/24#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_24.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"1998-04-24T00:00:00Z","page":747,"pdf_page":3,"num_pages":39,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998                            747\nGesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze*)\nVom 24. April 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                 5. die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                        einer theoretischen und praktischen Prüfung\nnachgewiesen hat,\n6. die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im\nArtikel 1\nStraßenverkehr beherrscht oder Erste Hilfe leisten\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes                                        kann und\nDas Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-                                7. keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten                              Union oder einem anderen Vertragsstaat des\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des                               Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nGesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340), wird                                raum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.\nwie folgt geändert:\nNach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung\ngemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g können als wei-\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                              tere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen\n„(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffent-                     oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt\nlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müs-                         werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C\nsen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbe-                                und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen\nhörde) zum Verkehr zugelassen sein.“                                          befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlän-\ngern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahr-\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                                     zeugen geeignet ist und kein Anlaß zur Annahme\nbesteht, daß eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersicht-\n„§ 2                                      lichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.\nFahrerlaubnis und Führerschein                                   (3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverord-\n(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug                       nung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und g kann\nführt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zu-                           für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen\nständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahr-                           als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis\nerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist                         nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt\ndurch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein)                              werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die\nnachzuweisen.                                                                 Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraus-\nsetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis\n(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu                    zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem\nerteilen, wenn der Bewerber                                                   können Ortskenntnisse verlangt werden. Im übrigen\n1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Arti-                            gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse ent-\nkels 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom                          sprechend, soweit gesetzlich nichts anderes be-\n29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr.                        stimmt ist.\nL 237 S. 1) im Inland hat,                                                 (4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist,\n2. das erforderliche Mindestalter erreicht hat,                               wer die notwendigen körperlichen und geistigen\nAnforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht\n3. zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,                               wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften\n4. zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahr-                              oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der\nlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechts-                         Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Män-\nvorschriften ausgebildet worden ist,                                    gel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen\ngeeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der nachgenannten EG-Richtlinien               Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auf-\nin deutsches Recht:                                                              lagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraft-\n1. Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Abs. 1 bis 7 und 10), Nr. 3 Buchstabe a (§ 2a            fahrzeugen gewährleistet ist.\nAbs. 1), Nr. 7 (§ 3 Abs. 1, 2 und 6), Nr. 10 Buchstabe a (§ 6 Abs. 1\nNr. 1), Nr. 14 (§ 25), Nr. 17 (§ 30 Abs. 7), Nr. 18 (§ 30a Abs. 5), Nr. 19      (5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist,\n(§ 30c Abs. 1 Nr. 5), Nr. 37 (§§ 48 bis 63), Artikel 3 Nr. 1 (§ 44), Nr. 4   wer\n(§ 69b), Artikel 4 Nr. 1 (§ 111a) dienen der Umsetzung der Richtlinie\n91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein                 1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von\n(ABl. EG Nr. L 237 S. 1),                                                        Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vor-\n2. Artikel 2 Nr. 2 (§ 2 Abs. 6) und Nr. 38 (§ 43) dient der Umsetzung der\nRichtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite\nschriften hat,\nallgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnach-             2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu\nweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209\nS. 25), soweit es sich um berufliche Befähigungsnachweise von                    ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen ver-\nFahrlehrern handelt.                                                             traut ist,","748              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\n3. die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs,             Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller.\ngegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen tech-        Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende\nnischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer prakti-          Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1\nschen Anwendung in der Lage ist und                      Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unter-\nlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren,\n4. über ausreichende Kenntnisse einer umweltbe-\nwenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der\nwußten und energiesparenden Fahrweise verfügt\nFührung der Akten nicht oder nur mit unverhältnis-\nund zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage\nmäßigem Aufwand möglich ist.\nist.\n(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung             (10) Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und Polizei\noder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer beson-          können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für\nderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer           das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahr-\nBeschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung              erlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufga-\noder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat             ben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahr-\nder Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung             erlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Geset-\ndurch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1                zes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,\nBuchstabe h mitzuteilen und nachzuweisen                     soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit\nDienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge\n1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere             geführt werden.\nNamen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen,\nDoktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,             (11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsver-\nAnschrift und                                            ordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j berech-\ntigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen\n2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2\nvon Kraftfahrzeugen im Inland. Inhaber einer in einem\nSatz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem\nsowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der              anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nAntragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob           Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaub-\ner bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis          nis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland ver-\nder beantragten Klasse oder einen entsprechenden             legt haben, sind verpflichtet, ihre Fahrerlaubnis nach\nFührerschein besitzt.                                        näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ge-\n(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob         mäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j bei der örtlich\nder Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen,            zuständigen Fahrerlaubnisbehörde registrieren zu\ngegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt           lassen und ihr die Daten nach § 50 Abs. 1 und 2 Nr. 1\nist, und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahr-      mitzuteilen.\nerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein                (12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen,\nbesitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Verkehrszen-         die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich\ntralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister         der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähi-\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen.            gung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen\nSie kann außerdem insbesondere entsprechende                 schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu\nAuskünfte aus ausländischen Registern oder von aus-          übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eig-\nländischen Stellen einholen sowie die Beibringung            nung oder Befähigung aus der Sicht der übermitteln-\neines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Ver-            den Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten\nwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundes-            Informationen für die Beurteilung der Eignung oder\nzentralregistergesetzes verlangen.                           Befähigung nicht erforderlich sind, insbesondere weil\n(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken                die betreffende Person keine Fahrerlaubnis besitzt\ngegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers              oder beantragt hat, sind die Unterlagen unverzüglich\nbegründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anord-           zu vernichten.\nnen, daß der Antragsteller ein Gutachten oder Zeug-\n(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder\nnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten\nBefähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder\neiner amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für\nOrtskenntnisse zwecks Vorbereitung einer verwal-\nFahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sach-\ntungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prü-\nverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugver-\nfen oder die in der Versorgung Unfallverletzter im\nkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt.\nStraßenverkehr oder Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1\n(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse,             Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetz-\nGutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur            lich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Per-\nFeststellung oder Überprüfung der Eignung oder               sonen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahr-\nBefähigung verwendet werden. Sie sind nach späte-            zeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hin-\nstens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit            aus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahr-\nihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im               zeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständi-\nVerkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaub-        gengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt,\nnisregister sind nach den Bestimmungen für diese             Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder\nRegister zu einem späteren Zeitpunkt zu tilgen oder          Beauftragung und die Aufsicht werden – soweit nicht\nzu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder      bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in\nLöschung der spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die               auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt –\nZehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts-          durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1\noder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der             Buchstabe k näher bestimmt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998                  749\n(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in                   3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er\nAbsatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen                        nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist\ndie Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer                   innerhalb der Probezeit eine weitere schwer-\nAufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und                       wiegende oder zwei weitere weniger schwer-\nPersonen dürfen diese Daten und nach näherer                           wiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.\nBestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe k die bei der Erfüllung ihrer              Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen\nAufgaben anfallenden Daten verarbeiten und nutzen.                nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige\nEntscheidung über die Straftat oder Ordnungswid-\n(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung              rigkeit gebunden. Für die verkehrspsychologische\noder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung                 Beratung gilt § 4 Abs. 9 entsprechend.\nein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muß\ndabei von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrer-                   (2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei\ngesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach                   Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbausemi-\nSatz 1 gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer als           nar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden\nFührer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeug-                ist.\nführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.“                    (3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer voll-\nziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde\n3. § 2a wird wie folgt geändert:                                     nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:                   Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaub-\nnis zu entziehen.“\n„(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis\nwird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert         b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nzwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei\naa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 4 Abs. 1“\nErteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer\ndurch die Angabe „§ 3“ und die Wörter „medi-\nim Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit\nzinisch-psychologischen Untersuchungsstel-\nderen Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die\nle“ durch die Wörter „Begutachtungsstelle für\nRegelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe\nFahreignung“ ersetzt.\nfinden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen\nFahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäi-            bb) In Satz 2 wird das Wort „Nachschulungskurs“\nschen Union oder einem anderen Vertragsstaat des                    durch das Wort „Aufbauseminar“ ersetzt.\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland        c) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:\nverlegt haben. Die Zeit seit dem Erweb der Fahr-                „(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden\nerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die\nBeschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung                 1. nach § 3 oder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 die-\nvon Führerscheinen nach § 94 der Strafprozeßord-                   ses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit\nnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der                    Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder\nStrafprozeßordnung und die sofort vollziehbare Ent-                nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,\nziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen                 2. nach Absatz 3 oder § 4 Abs. 7, weil einer Anord-\nden Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vor-                 nung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar\nzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder                  nicht nachgekommen wurde,\nder Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt\nmit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine              so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der\nneue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Rest-                übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn\ndauer der vorherigen Probezeit.                               der Antragsteller nachweist, daß er an einem Auf-\nbauseminar teilgenommen hat. Das gleiche gilt,\n(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis\nwenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem\nwegen einer innerhalb der Probezeit begangenen\nangeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat\nStraftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräfti-\noder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist,\nge Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3\nweil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen ent-\nNr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzu-\nzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die\ntragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwi-\nFahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis\nschenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnis-\nnach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf\nbehörde\neine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate\n1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar                     nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden;\nanzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen,             die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führer-\nwenn er eine schwerwiegende oder zwei weni-              scheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahr-\nger schwerwiegende Zuwiderhandlungen be-                 erlaubnis nach vorangegangener Entziehung ge-\ngangen hat,                                              mäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit\n2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezu-               ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige\nlegen, innerhalb von zwei Monaten an einer ver-          Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Bei-\nkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen,              bringung eines Gutachtens einer amtlich aner-\nwenn er nach Teilnahme an einem Aufbau-                  kannten Begutachtungsstelle für Fahreignung\nseminar innerhalb der Probezeit eine weitere             anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaub-\nschwerwiegende oder zwei weitere weniger                 nis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine\nschwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen                schwerwiegende oder zwei weniger schwerwie-\nhat,                                                     gende Zuwiderhandlungen begangen hat.","750                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\n(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen             erlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der\ndie Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2             Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten\nSatz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Ent-            auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaub-\nziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1             nis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.\nNr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende                  (3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis\nWirkung.“                                                  ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung\nder Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches in\n4. § 2b wird wie folgt geändert:                                  Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den\na) In der Überschrift wird das Wort „Nachschulung“             Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist,\ndurch das Wort „Aufbauseminar“ ersetzt.                    in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen.\nDies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDienststelle der Bundeswehr, des Bundesgrenz-\naa) Das Wort „Nachschulungskursen“ wird durch              schutzes oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt\ndas Wort „Aufbauseminaren“ ersetzt.                  worden ist.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             (4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entzie-\n„Auf Antrag kann die anordnende Behörde              hungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen,\ndem Betroffenen die Teilnahme an einem Ein-          der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafver-\nzelseminar gestatten.“                               fahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen\nist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die\n„(2) Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrleh-          Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung\nrern durchgeführt werden, die Inhaber einer ent-           der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von\nsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrer-                 Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die\ngesetz sind. Besondere Aufbauseminare für Inha-            gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröff-\nber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die unter dem           nung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlaß\nEinfluß von Alkohol oder anderer berauschender             eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil\nMittel am Verkehr teilgenommen haben, werden               gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen,\nnach näherer Bestimmung durch Rechtsverord-                soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts\nnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n von hier-          und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.\nfür amtlich anerkannten anderen Seminarleitern                (5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die\ndurchgeführt.“                                             verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                             der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahr-\nverbotes übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die\n„(3) Ist der Teilnehmer an einem Aufbauseminar\npolizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforder-\nnicht Inhaber einer Fahrerlaubnis, so gilt hinsicht-\nlich ist.\nlich der Fahrprobe § 2 Abs. 15 entsprechend.“\n(6) Durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1\n5. Die §§ 2c und 2d werden aufgehoben.                            Buchstabe r können Fristen und Bedingungen\n1. für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach\n6. Der bisherige § 2e wird § 2c und wie folgt geändert:               vorangegangener Entziehung oder nach voran-\na) In der Überschrift wird das Wort „Verwaltungs-                  gegangenem Verzicht,\nbehörden“ durch das Wort „Fahrerlaubnisbehör-              2. für die Erteilung des Rechts an Personen mit\nden“ ersetzt.                                                  ordentlichem Wohnsitz im Ausland, nach voran-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „die in § 2c Abs. 2                 gegangener Entziehung von einer ausländischen\ngenannten Daten“ durch die Wörter „die notwen-                 Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu\ndigen Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnis-                   machen,\nregister“ ersetzt.                                         bestimmt werden.\n7. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:                                                   §4\n„§ 3                                                      Punktsystem\nEntziehung der Fahrerlaubnis                       (1) Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt\ngegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeug-\n(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht           führern und -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnis-\nbefähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm            behörde die in Absatz 3 genannten Maßnahmen\ndie Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entzie-          (Punktsystem) zu ergreifen. Das Punktsystem findet\nhen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die             keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit\nEntziehung – auch wenn sie nach anderen Vorschrif-             früherer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer\nten erfolgt – die Wirkung einer Aberkennung des                Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahr-\nRechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu            erlaubnis nach § 3 Abs. 1, ergibt. Punktsystem und\nmachen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.                    Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden\n(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis.          nebeneinander Anwendung, jedoch mit der Maßgabe,\nBei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das             daß die Teilnahme an einem Aufbauseminar nur ein-\nRecht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.                mal erfolgt; dies gilt nicht, wenn das letzte Aufbau-\nNach der Entziehung ist der Führerschein der Fahr-             seminar länger als fünf Jahre zurückliegt oder wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998                   751\nder Betroffene noch nicht an einem Aufbauseminar              erlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach\nnach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder an einem besonde-          Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden zwei\nren Aufbauseminar nach Absatz 8 Satz 4 oder § 2b              Punkte abgezogen; dies gilt auch, wenn er nach § 2a\nAbs. 2 Satz 2 teilgenommen hat und nunmehr die Teil-          Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 an einer solchen Beratung teil-\nnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger                 nimmt. Der Besuch eines Seminars und die Teilnahme\noder an einem besonderen Aufbauseminar in                     an einer Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb\nBetracht kommt.                                               von fünf Jahren zu einem Punkteabzug. Für den\nPunktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist\n(2) Für die Anwendung des Punktsystems sind die            ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahme-\nim Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3       bescheinigung maßgeblich. Ein Punkteabzug ist nur\nzu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten            bis zum Erreichen von null Punkten zulässig.\nnach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach\nihren Folgen mit einem bis zu sieben Punkten nach                (5) Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14\nnäherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ge-                 oder 18 Punkte, ohne daß die Fahrerlaubnisbehörde\nmäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s zu bewerten. Sind            die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ergriffen\ndurch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen                 hat, wird er so gestellt, als ob er neun Punkte hätte.\nbegangen worden, so wird nur die Zuwiderhandlung              Erreicht oder überschreitet der Betroffene in der Folge-\nmit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Ist die            zeit 18 Punkte, ohne daß die Fahrerlaubnisbehörde\nFahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a                die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ergriffen\nAbs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches) angeordnet               hat, wird er so gestellt, als ob er 14 Punkte hätte.\nworden, so werden die Punkte für die vor dieser Ent-\nscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht.                 (6) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 3\nDies gilt nicht, wenn die Entziehung darauf beruht,           hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der\ndaß der Betroffene nicht an einem angeordneten Auf-           betreffenden Punktestände (Absätze 3 und 4) den\nbauseminar (Absatz 7 Satz 1, § 2a Abs. 3) teilgenom-          Fahrerlaubnisbehörden die vorhandenen Eintragun-\nmen hat.                                                      gen aus dem Verkehrszentralregister zu übermitteln.\n(3) Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber den                (7) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollzieh-\nInhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen               baren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach\n(Punktsystem) zu ergreifen:                                   Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 in der festgesetzten Frist nicht\nnachgekommen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die\n1. Ergeben sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte,          Fahrerlaubnis zu entziehen. Widerspruch und Anfech-\nso hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen           tungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1\nschriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwar-       Nr. 2 sowie gegen die Entziehung nach Satz 1 und\nnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an          nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 haben keine aufschie-\neinem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzuweisen.            bende Wirkung.\n2. Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so\nhat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an                (8) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen\neinem Aufbauseminar nach Absatz 8 anzuordnen              durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an\nund hierfür eine Frist zu setzen. Hat der Betroffene      einer Fahrprobe veranlaßt werden, Mängel in ihrer\ninnerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem         Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrs-\nsolchen Seminar teilgenommen, so ist er schrift-          sicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Auf\nlich zu verwarnen. Unabhängig davon hat die Fahr-         Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffe-\nerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf          nen die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten.\ndie Möglichkeit einer verkehrspsychologischen             Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern\nBeratung nach Absatz 9 hinzuweisen und ihn                durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechen-\ndarüber zu unterrichten, daß ihm bei Erreichen von        den Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind.\n18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.               Besondere Seminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis,\ndie unter dem Einfluß von Alkohol oder anderer berau-\n3. Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der              schender Mittel am Verkehr teilgenommen haben,\nBetroffene als ungeeignet zum Führen von Kraft-           werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsver-\nfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die              ordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe t von hier-\nFahrerlaubnis zu entziehen.                               für amtlich anerkannten anderen Seminarleitern\nDie Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen                durchgeführt.\nnach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Ent-\nscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrig-             (9) In der verkehrspsychologischen Beratung soll\nkeit gebunden.                                                der Fahrerlaubnisinhaber veranlaßt werden, Mängel in\nseiner Einstellung zum Straßenverkehr und im ver-\n(4) Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von          kehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereit-\n14 Punkten an einem Aufbauseminar teil und legen              schaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die\nsie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von           Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt;\ndrei Monaten nach Beendigung des Seminars eine                sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn\nBescheinigung vor, so werden ihnen bei einem Stand            der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll\nvon nicht mehr als acht Punkten vier Punkte, bei              die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer\neinem Stand von neun bis 13 Punkten zwei Punkte               Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist\nabgezogen. Hat der Betroffene vor Erreichen von               nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mit-\n18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Bera-             zuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheini-\ntung teilgenommen und legt er hierüber der Fahr-              gung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahr-","752               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\nerlaubnisbehörde. Die Beratung darf nur von einer          9. § 5b wird wie folgt geändert:\nPerson durchgeführt werden, die hierfür amtlich aner-         a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“\nkannt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:                  durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.\n1. persönliche Zuverlässigkeit,\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundes-\n2. Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-                  minister“ durch die Wörter „Das Bundesministe-\nPsychologe,                                                  rium“ ersetzt.\n3. Nachweis einer Ausbildung und von Erfahrungen\nin der Verkehrspsychologie nach näherer Bestim-       10. § 6 wird wie folgt geändert:\nmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1\nNr. 1 Buchstabe u.                                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(10) Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs            aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-\nMonate nach Wirksamkeit der Entziehung nach                           faßt:\nAbsatz 3 Satz 1 Nr. 3 erteilt werden. Die Frist beginnt               „Das Bundesministerium für Verkehr wird\nmit der Ablieferung des Führerscheins. Unbeschadet                    ermächtigt, Rechtsverordnungen und allge-\nder Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die                   meine Verwaltungsvorschriften mit Zustim-\nErteilung der Fahrerlaubnis hat die Fahrerlaubnis-                    mung des Bundesrates zu erlassen über“.\nbehörde zum Nachweis, daß die Eignung zum Führen                 bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nvon Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der\nRegel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich                  „1. die Zulassung von Personen zum\nanerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung                            Straßenverkehr, insbesondere über\nanzuordnen.                                                                a) Ausnahmen von der Fahrerlaubnis-\n(11) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 7 Satz 1 ent-                       pflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Anforde-\nzogen worden, weil einer Anordnung zur Teilnahme                              rungen für das Führen fahrerlaubnis-\nan einem Aufbauseminar nicht nachgekommen                                     freier Kraftfahrzeuge, Ausnahmen von\nwurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet                            einzelnen Erteilungsvoraussetzungen\nder übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden,                               nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und vom Erfor-\nwenn der Antragsteller nachweist, daß er an einem                             dernis der Begleitung und Beaufsich-\nAufbauseminar teilgenommen hat. Das gleiche gilt,                             tigung durch einen Fahrlehrer nach § 2\nwenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem                             Abs. 15 Satz 1,\nangeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder                           b) den Inhalt der Fahrerlaubnisklassen\ndie Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil er                          nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und der beson-\nzwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat.                        deren Erlaubnis nach § 2 Abs. 3, die\nAbweichend von Absatz 10 wird die Fahrerlaubnis                               Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis der\nohne die Einhaltung einer Frist und ohne die Beibrin-                         Klassen C und D, ihrer Unterklassen\ngung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten                               und Anhängerklassen und der beson-\nBegutachtungsstelle für Fahreignung erteilt.“                                 deren Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 sowie\nAuflagen und Beschränkungen zur\n8. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                                    Fahrerlaubnis und der besonderen\n„§ 5                                               Erlaubnis nach § 2 Abs. 3,\nVerlust von Dokumenten und Kennzeichen                              c) die Anforderungen an die Eignung zum\nFühren von Kraftfahrzeugen, die Beur-\nBesteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder                            teilung der Eignung durch Gutachten\nVorlage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, An-                             sowie die Feststellung und Überprü-\nhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises                              fung der Eignung durch die Fahrer-\nüber die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder                            laubnisbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 1\nüber die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmi-                                Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4, 7 und 8,\ngung, eines ausländischen Führerscheins oder Zulas-\nsungsscheins oder eines internationalen Führer-                            d) die Maßnahmen zur Beseitigung von\nscheins oder Zulassungsscheins oder amtlicher                                 Eignungsmängeln, insbesondere Inhalt\nKennzeichen oder Versicherungskennzeichen und                                 und Dauer entsprechender Kurse, die\nbehauptet der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder                           Teilnahme an solchen Kursen, die\nVorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu können,                            Anforderungen an die Kursleiter sowie\nweil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief, der                          die Zertifizierung der Qualitätssiche-\nNachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen                               rung, deren Inhalt einschließlich der\noder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf                              hierfür erforderlichen Verarbeitung und\nVerlangen der Verwaltungsbehörde eine Versiche-                               Nutzung personenbezogener Daten\nrung an Eides Statt über den Verbleib des Scheins,                            und die Akkreditierung der für die\nVerzeichnisses, Briefs, Nachweises oder der Kenn-                             Qualitätssicherung verantwortlichen\nzeichen abzugeben. Dies gilt auch, wenn jemand für                            Stellen oder Personen durch die Bun-\neinen verloren gegangenen oder sonst abhanden                                 desanstalt für Straßenwesen, um die\ngekommenen Schein, Brief oder Nachweis oder ein                               ordnungsgemäße Durchführung der\nverloren gegangenes oder sonst abhanden gekom-                                Kurse zu gewährleisten, wobei ein\nmenes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine                               Erfahrungsaustausch unter Leitung\nneue Ausfertigung oder ein neues Kennzeichen bean-                            der Bundesanstalt für Straßenwesen\ntragt.“                                                                       vorgeschrieben werden kann,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998              753\ne) die Prüfung der Befähigung zum                         m) die Einstufung der im Verkehrszentral-\nFühren von Kraftfahrzeugen, insbe-                         register gespeicherten Entscheidungen\nsondere über die Zulassung zur Prü-                        über Straftaten und Ordnungswidrig-\nfung sowie über Inhalt, Gliederung,                        keiten als schwerwiegend oder weni-\nVerfahren, Bewertung, Entscheidung                         ger schwerwiegend für die Maßnah-\nund Wiederholung der Prüfung nach                          men nach den Regelungen der Fahr-\n§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung                      erlaubnis auf Probe gemäß § 2a Abs. 2,\nmit Abs. 5, 7 und 8 sowie die Erpro-\nn) die Anforderungen an die allgemeinen\nbung neuer Prüfungsverfahren,\nund besonderen Aufbauseminare, ins-\nf) die Prüfung der umweltbewußten und                         besondere über Inhalt und Dauer, die\nenergiesparenden Fahrweise nach § 2                        Teilnahme an den Seminaren nach\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit                      § 2b Abs. 1 und 2, die Anforderungen\nAbs. 5 Nr. 4,                                              an die Seminarleiter und deren Aner-\ng) die nähere Bestimmung der sonstigen                        kennung nach § 2b Abs. 2 Satz 2 sowie\nVoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1                     die Zertifizierung der Qualitätssiche-\nund 2 für die Erteilung der Fahrerlaub-                    rung, deren Inhalt einschließlich der\nnis und die Voraussetzungen der Ertei-                     hierfür erforderlichen Verarbeitung und\nlung der besonderen Erlaubnis nach                         Nutzung personenbezogener Daten\n§ 2 Abs. 3,                                                und die Akkreditierung der für die\nh) den Nachweis der Personendaten, das                        Qualitätssicherung verantwortlichen\nLichtbild sowie die Mitteilung und die                     Stellen oder Personen durch die Bun-\nNachweise über das Vorliegen der                           desanstalt für Straßenwesen, um die\nVoraussetzungen im Antragsverfahren                        vorgeschriebene Einrichtung und Durch-\nnach § 2 Abs. 6,                                           führung der Seminare zu gewährlei-\nsten, wobei ein Erfahrungsaustausch\ni) die Sonderbestimmungen bei Dienst-                         unter Leitung der Bundesanstalt für\nfahrerlaubnissen nach § 2 Abs. 10                          Straßenwesen vorgeschrieben werden\nund die Erteilung von allgemeinen Fahr-                    kann,\nerlaubnissen auf Grund von Dienst-\nfahrerlaubnissen,                                      o) die Übermittlung der Daten nach § 2c,\ninsbesondere über den Umfang der zu\nj) die Zulassung und Registrierung von\nübermittelnden Daten und die Art der\nInhabern ausländischer Fahrerlaubnis-\nÜbermittlung,\nse und die Behandlung abgelieferter\nausländischer Führerscheine nach § 2                   p) Maßnahmen zur Erzielung einer ver-\nAbs. 11 und § 3 Abs. 2,                                    antwortungsbewußteren Einstellung\nk) die Anerkennung oder Beauftragung                          im Straßenverkehr und damit zur Sen-\nvon Stellen oder Personen nach § 2                         kung der besonderen Unfallrisiken von\nAbs. 13, die Aufsicht über sie, die                        Fahranfängern\nÜbertragung dieser Aufsicht auf ande-                      – durch eine Ausbildung, die schuli-\nre Einrichtungen, die Zertifizierung der                      sche Verkehrserziehung mit der\nQualitätssicherung, deren Inhalt ein-                         Ausbildung nach den Vorschriften\nschließlich der hierfür erforderlichen                        des Fahrlehrergesetzes verknüpft,\nVerarbeitung und Nutzung personen-                            als Voraussetzung für die Erteilung\nbezogener Daten und die Akkreditie-                           der Fahrerlaubnis im Sinne des § 2\nrung der für die Qualitätssicherung                           Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und\nverantwortlichen Stellen oder Perso-                       – durch die freiwillige Fortbildung in\nnen durch die Bundesanstalt für                               geeigneten Seminaren nach Erwerb\nStraßenwesen, um die ordnungs-                                der Fahrerlaubnis mit der Möglich-\ngemäße und gleichmäßige Durch-                                keit der Abkürzung der Probezeit,\nführung der Beurteilung, Prüfung oder\nAusbildung nach § 2 Abs. 13 zu ge-                     q) die Maßnahmen bei bedingt geeigne-\nwährleisten, wobei ein Erfahrungsaus-                      ten oder ungeeigneten oder bei nicht\ntausch unter Leitung der Bundesan-                         befähigten Fahrerlaubnisinhabern oder\nstalt für Straßenwesen vorgeschrieben                      bei Zweifeln an der Eignung oder\nwerden kann, sowie die Verarbeitung                        Befähigung nach § 3 Abs. 1 sowie die\nund Nutzung personenbezogener                              Ablieferung, die Vorlage und die wei-\nDaten für die mit der Anerkennung                          tere Behandlung der Führerscheine\noder Beauftragung bezweckte Aufga-                         nach § 3 Abs. 2,\nbenerfüllung nach § 2 Abs. 14,                         r) die Neuerteilung der Fahrerlaubnis\nl) Ausnahmen von der Probezeit, die                           nach vorangegangener Entziehung\nAnrechnung von Probezeiten bei der                         oder vorangegangenem Verzicht und\nErteilung einer allgemeinen Fahr-                          die Erteilung des Rechts, nach voran-\nerlaubnis an Inhaber von Dienstfahr-                       gegangener Entziehung oder voran-\nerlaubnissen nach § 2a Abs. 1, den                         gegangenem Verzicht von einer aus-\nVermerk über die Probezeit im Führer-                      ländischen Fahrerlaubnis wieder Ge-\nschein,                                                    brauch zu machen nach § 3 Abs. 6,","754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\ns) die Bewertung der im Verkehrszentral-           cc) Nummer 1a wird aufgehoben.\nregister gespeicherten Entscheidungen           dd) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nüber Straftaten und Ordnungswidrig-\nkeiten nach § 4 Abs. 2,                              „2. die Zulassung inländischer und ausländi-\nscher Kraftfahrzeuge und Anhänger nach\nt) die Anforderungen an die allgemeinen                      § 1 Abs. 1 einschließlich Ausnahmen von\nund besonderen Aufbauseminare, ins-                       der Zulassungspflicht;“.\nbesondere über Inhalt und Dauer, die\nTeilnahme an den Seminaren nach § 4             ee) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, die Anforde-              aaa) Der Satzteil vor dem Buchstaben a wird\nrungen an die Seminarleiter und deren                       wie folgt gefaßt:\nAnerkennung nach § 4 Abs. 8 Satz 4                          „3. die sonstigen zur Erhaltung der\nsowie die Zertifizierung der Qualitäts-                          Sicherheit und Ordnung auf den\nsicherung, deren Inhalt einschließlich                           öffentlichen Straßen, für Zwecke der\nder hierfür erforderlichen Verarbeitung                          Verteidigung, zur Verhütung einer\nund Nutzung personenbezogener                                    über das verkehrsübliche Maß hin-\nDaten und die Akkreditierung der für                             ausgehenden Abnutzung der Straßen\ndie Qualitätssicherung verantwort-                               oder zur Verhütung von Belästigun-\nlichen Stellen oder Personen durch die                           gen erforderlichen Maßnahmen über\nBundesanstalt für Straßenwesen, um                               den Straßenverkehr, und zwar hier-\ndie vorgeschriebene Einrichtung und                              zu unter anderem“.\nDurchführung der Seminare zu ge-\nbbb) Nach Buchstabe g wird folgender Buch-\nwährleisten, wobei ein Erfahrungs-\nstabe h eingefügt:\naustausch unter Leitung der Bundes-\nanstalt für Straßenwesen vorgeschrie-                       „h) über die Beschränkung des Straßen-\nben werden kann,                                                 verkehrs zum Schutz von kulturellen\nVeranstaltungen, die außerhalb des\nu) die Anforderungen an die verkehrs-\nStraßenraums stattfinden, wenn dies\npsychologische Beratung, insbeson-\nim öffentlichen Interesse liegt.“\ndere über Inhalt und Dauer der Bera-\ntung, die Teilnahme an der Beratung             ff)  Nach Nummer 5b werden die folgenden Num-\nsowie die Anforderungen an die Be-                   mern 5c und 6 eingefügt:\nrater und ihre Anerkennung nach § 4                  „5c. den Nachweis über die Entsorgung oder\nAbs. 9,                                                     den sonstigen Verbleib der Fahrzeuge\nv) die Herstellung, Lieferung und Gestal-                      nach ihrer Stillegung oder Außerbetrieb-\ntung des Musters des Führerscheins                          setzung, um die umweltverträgliche Ent-\nund dessen Ausfertigung sowie die                           sorgung von Fahrzeugen und Fahrzeug-\nBestimmung, wer die Herstellung und                         teilen sicherzustellen;\nLieferung durchführt, nach § 2 Abs. 1                 6. Maßnahmen der mit der Durchführung\nSatz 3,                                                     der Untersuchungen, Abnahmen, Prü-\nw) die Zuständigkeit und das Verfahren                         fungen und Begutachtungen von Fahr-\nbei Verwaltungsmaßnahmen nach die-                          zeugen und Fahrzeugteilen befaßten\nsem Gesetz und den auf diesem                               Stellen oder Personen zur Qualitäts-\nGesetz beruhenden Rechtsvorschrif-                          sicherung, deren Inhalt einschließlich\nder hierfür erforderlichen Verarbeitung\nten sowie die Befugnis der nach Lan-\nund Nutzung personenbezogener Daten,\ndesrecht zuständigen Stellen, Aus-\num ordnungsgemäße, nach gleichen Maß-\nnahmen von § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2\nstäben durchgeführte Untersuchungen,\nSatz 1 und 2, Abs. 15, § 2a Abs. 2\nAbnahmen, Prüfungen und Begutach-\nSatz 1 Nr. 1 bis 3, § 2b Abs. 1, § 4\ntungen an Fahrzeugen und Fahrzeug-\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 8\nteilen zu gewährleisten;“.\nSatz 1, Abs. 9 Satz 6 Nr. 3, Abs. 10\nsowie Ausnahmen von den auf diesem              gg) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Vor-\nGesetz beruhenden Rechtsvorschrif-                   drucke“ die Wörter „sowie von auf Grund die-\nten zuzulassen,                                      ses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden\nRechtsvorschriften zu verwendenden Plaket-\nx) den Inhalt und die Gültigkeit bisher\nten, Prüffolien und Stempel“ eingefügt.\nerteilter Fahrerlaubnisse sowie den\nUmtausch von Führerscheinen, deren           b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Bundesminister“\nMuster nicht mehr ausgefertigt wer-             durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.\nden, und die Regelungen des Besitz-          c) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:\nstandes im Fall des Umtausches,                   „(2a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1\ny) Maßnahmen, um die sichere Teilnah-              Buchstabe f, Nr. 3 Buchstabe d, e, Nr. 5a, 5b, 5c\nme sonstiger Personen am Straßen-               und 15 sowie solche nach Nr. 7, soweit sie sich auf\nverkehr zu gewährleisten, sowie die             Maßnahmen nach Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 5a, 5b\nMaßnahmen, wenn sie bedingt ge-                 und 5c beziehen, und allgemeine Verwaltungsvor-\neignet oder ungeeignet oder nicht               schriften hierzu werden vom Bundesministerium\nbefähigt zur Teilnahme am Straßen-              für Verkehr und vom Bundesministerium für Um-\nverkehr sind;“.                                 welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998                 755\n11. § 6a wird wie folgt geändert:                                    bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Amtshand-                     „Dies gilt auch, wenn der Führerschein von\nlungen, Prüfungen und Untersuchungen“ durch                        einer Behörde eines Mitgliedstaates der\ndie Wörter „Amtshandlungen, einschließlich Prü-                    Europäischen Union oder eines anderen Ver-\nfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersu-                         tragsstaates des Abkommens über den\nchungen, Verwarnungen – ausgenommen Verwar-                        Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt\nnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungs-                        worden ist, sofern der Inhaber seinen ordent-\nwidrigkeiten – und Registerauskünften“ ersetzt.                    lichen Wohnsitz im Inland hat.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                             aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „In“ die Wör-\n„Das Bundesministerium für Verkehr wird                       ter „anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten“\nermächtigt, die Gebühren für die einzelnen                    eingefügt und das Wort „Fahrausweisen“\nAmtshandlungen, einschließlich Prüfungen,                     durch das Wort „Führerscheinen“ ersetzt.\nAbnahmen, Begutachtungen, Untersuchun-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Fahrausweis“ durch\ngen, Verwarnungen – ausgenommen Verwar-\nnungen im Sinne des Gesetzes über Ord-                        das Wort „Führerschein“ ersetzt.\nnungswidrigkeiten – und Registerauskünften           c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe „Satz 3“\nim Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverord-              durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt sowie die Wör-\nnung zu bestimmen und dabei feste Sätze                  ter „oder Fahrausweis“ und „oder Fahrausweises“\noder Rahmensätze vorzusehen.“                            gestrichen.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Amtshandlun-             d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Fahrausweis“\ngen, Prüfungen oder Untersuchungen“ durch                durch das Wort „Führerschein“ ersetzt.\ndie Wörter „Amtshandlungen, einschließlich\nPrüfungen, Abnahmen, Begutachtungen,             15. In § 26a Satz 1 und § 27 Abs. 1 und Satz 1 werden\nUntersuchungen, Verwarnungen – ausgenom-             jeweils die Wörter „Der Bundesminister“ durch die\nmen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes               Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt.\nüber Ordnungswidrigkeiten – und Register-\nauskünften“ ersetzt.\n16. § 28 wird wie folgt gefaßt:\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 28\n„(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2\nkann bestimmt werden, daß die für die einzelnen                              Führung und Inhalt\nAmtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Ab-                            des Verkehrszentralregisters\nnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen,                   (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Verkehrs-\nzulässigen Gebühren auch erhoben werden dür-              zentralregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.\nfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die\nnicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte           (2) Das Verkehrszentralregister wird geführt zur\ndurchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne           Speicherung von Daten, die erforderlich sind\nausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder            1. für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung\nAntragstellers am festgesetzten Termin nicht statt-           von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen,\nfinden konnten oder abgebrochen werden mußten.“\n2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von\nd) In Absatz 6 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-              Fahrzeugen,\ngefügt:\n3. für die Ahndung der Verstöße von Personen, die\n„Neben der Gebühr je angefangene halbe Stunde                 wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,\nkann eine pauschalierte Gebühr für einen längeren             die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr\nZeitraum festgesetzt werden.“                                 stehen, begehen oder\n12. § 6b wird wie folgt geändert:                                4. für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf\nihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Verwaltungsbe-                 ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag über-\nhörde (Zulassungsstelle)“ durch das Wort „Zulas-              tragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur\nsungsbehörde“ ersetzt.                                        Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vor-\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungs-                schriften.\nbehörde“ durch das Wort „Zulassungsbehörde“\n(3) Im Verkehrszentralregister werden Daten ge-\nersetzt.\nspeichert über\n13. In § 6c werden die Wörter „den Bundesminister“                 1. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte,\ndurch die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt.                 soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit\ndem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen\n14. § 25 wird wie folgt geändert:                                     Tat auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt\nerkennen oder einen Schuldspruch enthalten,\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte,\naa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                              die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte\n„Für seine Dauer werden von einer deutschen               Sperre oder ein Fahrverbot anordnen sowie Ent-\nBehörde ausgestellte nationale und internatio-            scheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige\nnale Führerscheine amtlich verwahrt.“                     Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,","756               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\n3. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-            laubnisse und Führerscheine der betreffenden Person\nnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24a, wenn               im Verkehrszentralregister festzustellen und zu besei-\ngegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25           tigen und um das Verkehrszentralregister zu vervoll-\nangeordnet oder eine Geldbuße von mindestens             ständigen.“\nachtzig Deutsche Mark festgesetzt ist, soweit\n§ 28a nichts anderes bestimmt,                       17. Die §§ 29 und 30 werden wie folgt gefaßt:\n4. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote                                       „§ 29\noder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies\nFahrzeug zu führen,                                                       Tilgung der Eintragungen\n5. unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,               (1) Die im Register gespeicherten Eintragungen\nwerden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen\n6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entzie-            getilgt. Die Tilgungsfristen betragen\nhungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahr-\nerlaubnis durch Verwaltungsbehörden,                     1. zwei Jahre\nbei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrig-\n7. Verzichte auf die Fahrerlaubnis,                              keit,\n8. unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf               2. fünf Jahre\nVerlängerung der Geltungsdauer einer Fahrer-\nlaubnis,                                                     a) bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Aus-\nnahme von Entscheidungen wegen Straftaten\n9. die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Ver-                       nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den\nwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Straf-                  §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuches und\nprozeßordnung,                                                   Entscheidungen, in denen die Entziehung der\n10. unanfechtbare Entscheidungen ausländischer                        Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des\nGerichte und Verwaltungsbehörden, in denen                       Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a\nInhabern einer deutschen Fahrerlaubnis das                       Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeord-\nRecht aberkannt wird, von der Fahrerlaubnis in                   net worden ist,\ndem betreffenden Land Gebrauch zu machen,                    b) bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten\n11. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a                      Verboten oder Beschränkungen, ein fahr-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1                  erlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,\nNr. 1 und 2,                                                 c) bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar\n12. die Teilnahme an einem Aufbauseminar und die                      oder einer verkehrspsychologischen Beratung,\nArt des Aufbauseminars und die Teilnahme an              3. zehn Jahre\neiner verkehrspsychologischen Beratung, soweit\ndies für die Anwendung der Regelungen der Fahr-              in allen übrigen Fällen.\nerlaubnis auf Probe (§ 2a) und des Punktsystems          Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnis-\n(§ 4) erforderlich ist,                                  behörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4\n13. Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf              Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden getilgt, wenn dem\neine der in den Nummern 1 bis 12 genannten Ein-          Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst\ntragungen beziehen.                                      erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a ein\nJahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen\n(4) Die Gerichte und Behörden teilen dem Kraft-            nach § 4 dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete\nfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu             Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungs-\nspeichernden oder zu einer Änderung oder Löschung             widrigkeit getilgt ist. Verkürzungen der Tilgungsfristen\neiner Eintragung führenden Daten mit.                         nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung\n(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen      gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn\nPerson mit der Person, auf die sich eine Mitteilung           die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder\nnach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des           geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.\nZentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen               (2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Ertei-\nFahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen         lung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des\ngenutzt werden. Ist die Feststellung der Identität der        Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wie-\nbetreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich,          der Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.\ndürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern über-\nmittelten Daten zur Behebung der Zweifel genutzt                 (3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach\nwerden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die           Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 wer-\nMeldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen             den getilgt\nder Länder. Können die Zweifel an der ldentität der           1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre\nbetreffenden Personen nicht ausgeräumt werden,                    Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder\nwerden die Eintragungen über beide Personen mit                   wenn die Entscheidung im Wiederaufnahme-\neinem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität ver-             verfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des\nsehen.                                                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig\naufgehoben wird,\n(6) Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des § 50\nAbs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicher-         2. Eintragungen, die in das Bundeszentralregister\nten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen                nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch\nbei den Personendaten sowie den Daten über Fahrer-                die nach Landesrecht zuständige Behörde ange-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998                 757\nordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen              Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unter-\ndarf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter         bleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im\nHärten erforderlich ist und öffentliche Interessen        Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer\nnicht gefährdet werden,                                   Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine\nEintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu\n3. Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende\ntilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintra-\nEntscheidung aufgehoben wird oder bei denen\ngung gehemmt war.\nnach näherer Bestimmung durch Rechtsverord-\nnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der               (7) Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungs-\nzugrundeliegenden Entscheidung Anlaß gibt,                reife zuzüglich einer Überliegefrist von drei Monaten\ngelöscht. Während dieser Zeit darf der Inhalt der Ein-\n4. sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mit-\ntragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft\nteilung über den Tod des Betroffenen eingeht.\nerteilt werden, es sei denn, der Betroffene begehrt\n(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) und die Ablaufhem-        eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt.\nmung (Absatz 6) beginnen                                          (8) Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Ent-\n1. bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag          scheidung im Verkehrszentralregister getilgt, so dür-\ndes ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem          fen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für\nTag der Unterzeichnung durch den Richter, wobei           die Zwecke des § 28 Abs. 2 nicht mehr vorgehalten\ndieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn               und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.\neine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugend-          Unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen\nstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugend-         Tilgungsfrist, dürfen sie nach Ablauf eines Zeitraums,\ngerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird            der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vor-\noder eine Entscheidung im Wiederaufnahmever-              schriften dieses Paragraphen entspricht, nur noch für\nfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurtei-      ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das\nlung enthält,                                             die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum\nGegenstand hat. Außerdem dürfen für die Prüfung der\n2. bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59,\nBerechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Ent-\n60 des Strafgesetzbuches und § 27 des Jugend-\nscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des\ngerichtsgesetzes mit dem Tag der Entscheidung,\nStrafgesetzbuches übermittelt und verwertet werden.\n3. bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen\nBußgeldentscheidungen sowie bei anderen Ver-                                         § 30\nwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechts-\nÜbermittlung\nkraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden\nEntscheidung,                                                 (1) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister\ndürfen an die Stellen, die\n4. bei Aufbauseminaren und verkehrspsycholo-\ngischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung            1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Voll-\nder Teilnahmebescheinigung und                                 streckung oder zum Vollzug von Strafen,\n5. bei Verzichten auf die Fahrerlaubnis mit dem Tag           2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und\ndes Zugangs der Verzichtserklärung bei der                     die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und\nzuständigen Behörde.                                           ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz und dem\nGesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr\n(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrer-               oder\nlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung\neiner Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Straf-              3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses\ngesetzbuches oder bei einem Verzicht auf die Fahr-                 Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvor-\nerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Ertei-            schriften\nlung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens          zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die\njedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entschei-            Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu\ndung oder dem Verzicht. Bei von der Fahrerlaubnis-            den in § 28 Abs. 2 genannten Zwecken jeweils erfor-\nbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen,              derlich ist.\nein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt\n(2) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister\ndie Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhe-\ndürfen an die Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen\nbung des Verbots oder der Beschränkung.\nauf Grund des Gesetzes über die Beförderung gefähr-\n(6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach           licher Güter, des Kraftfahrsachverständigengesetzes,\n§ 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen,         des Fahrlehrergesetzes, des Personenbeförderungs-\nso ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der         gesetzes, der gesetzlichen Bestimmungen über die\nRegelungen in den Sätzen 2 bis 5 erst zulässig, wenn          Notfallrettung und den Krankentransport, des Güter-\nfür alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzun-          kraftverkehrsgesetzes einschließlich der Verordnung\ngen der Tilgung vorliegen. Eintragungen von Ent-              (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über\nscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern                den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der\nnur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer              Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach\nOrdnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entschei-          einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere\ndung wegen einer Ordnungswidrigkeit – mit Ausnah-             Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1), des Gesetzes\nme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswid-                über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder der auf\nrigkeit nach § 24a – wird spätestens nach Ablauf von          Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften\nfünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer       zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die","758              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\nErfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu            (9) Übermittlungen von Daten aus dem Verkehrs-\nden in § 28 Abs. 2 Nr. 2 und 4 genannten Zwecken             zentralregister sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei\njeweils erforderlich ist.                                    denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird\nbestimmt, daß die Registerbehörde bestimmte Daten\n(3) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister\nvon Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwor-\ndürfen an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen\ntung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die\nzuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies\nübermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf\nzu dem in § 28 Abs. 2 Nr. 2 genannten Zweck erfor-\nErsuchen des Empfängers, trägt dieser die Verant-\nderlich ist.\nwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle\n(4) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister           nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der\ndürfen außerdem für die Erteilung, Verlängerung,             Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß\nErneuerung, Rücknahme oder den Widerruf einer                besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der\nErlaubnis für Luftfahrer oder sonstiges Luftfahrper-         Übermittlung besteht.“\nsonal nach den Vorschriften des Luftverkehrsgeset-\nzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen        18. § 30a wird wie folgt geändert:\nRechtsvorschriften an die hierfür zuständigen Stellen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nübermittelt werden, soweit dies für die genannten\nMaßnahmen erforderlich ist.                                        „(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 30\nAbs. 1 und 3 obliegen, dürfen die für die Erfüllung\n(5) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister\ndieser Aufgaben jeweils erforderlichen Daten aus\ndürfen für die wissenschaftliche Forschung entspre-\ndem Verkehrszentralregister durch Abruf im auto-\nchend § 38 und für statistische Zwecke entsprechend\nmatisierten Verfahren übermittelt werden.“\n§ 38a übermittelt und genutzt werden. Zur Vorberei-\ntung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvor-             b) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 4)“\nschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs dürfen              durch die Angabe „(§ 30c Abs. 1 Nr. 5)“ ersetzt.\ndie Eintragungen entsprechend § 38b übermittelt und          c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\ngenutzt werden.\n„(2a) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 ist zulässig,\n(6) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur            daß für ein Datenendgerät mehrere Kennungen\nzu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen                   zugeteilt sind und die Kennungen auch von ande-\nErfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der Emp-              ren Endgeräten derselben oder einer anderen\nfänger darf die übermittelten Daten auch für andere              Dienststelle verwendet werden, wenn eine voll-\nZwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch               ständige Aufzeichnung der Abrufe nach Absatz 4\nfür diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist           durch die abrufende Stelle gefertigt wird. Aus den\nder Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die              Aufzeichnungen müssen mindestens die für den\nübermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine                Abruf verantwortliche Person und deren Dienst-\n\\/erarbeitung und Nutzung für andere Zwecke durch                stelle jeweils festgestellt werden können.“\nnichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der\nübermittelnden Stelle.                                       d) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden\nSätze ersetzt:\n(7) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister\n„Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke\ndürfen an die zuständigen Stellen anderer Staaten\nder Datenschutzkontrolle, der Datensicherung\nübermittelt werden, soweit dies\noder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen\n1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des                   Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet\nStraßenverkehrs,                                             werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß ohne\nihre Verwendung die Verhinderung oder Verfol-\n2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen                    gung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib,\nRechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßen-               Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder\nverkehrs oder                                                wesentlich erschwert wäre, dürfen die Daten auch\n3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-               für diesen Zweck verwendet werden, sofern das\nhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraft-            Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde unter Ver-\nfahrzeugen, Anhängern oder Fahrzeugpapieren,                 wendung von Personendaten einer bestimmten\nFahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen,                 Person gestellt wird. Die Protokolldaten sind durch\ngeeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Ver-\nerforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuwei-             wendung und gegen sonstigen Mißbrauch zu\nsen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck                schützen und nach sechs Monaten zu löschen.“\nverarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen\nErfüllung sie ihm übermittelt werden. Die Übermitt-          e) In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 5)“\nlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Inter-            durch die Angabe „(§ 30c Abs. 1 Nr. 5)“ ersetzt.\nessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, ins-            f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nbesondere wenn im Empfängerland ein angemesse-\n„(5) Durch Abruf im automatisierten Verfahren\nner Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.\ndürfen aus dem Verkehrszentralregister für die in\n(8) Dem Betroffenen wird auf Antrag schriftlich über          § 30 Abs. 7 genannten Maßnahmen an die hierfür\nden ihn betreffenden Inhalt des Verkehrszentralre-               zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitglied-\ngisters und über die Punkte unentgeltlich Auskunft               staat der Europäischen Union oder einem anderen\nerteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Iden-            Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\ntitätsnachweis beizufügen.                                       schen Wirtschaftsraum übermittelt werden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998               759\n1. die Tatsache folgender Entscheidungen der                  (2) Solche Verfahren dürfen nur eingerichtet wer-\nVerwaltungsbehörden:                                   den, wenn gewährleistet ist, daß\na) die unanfechtbare Versagung einer Fahrer-           1. die zur Sicherung gegen Mißbrauch erforderlichen\nlaubnis, einschließlich der Ablehnung der              technischen und organisatorischen Maßnahmen\nVerlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis,          ergriffen werden und\nb) die unanfechtbaren oder sofort vollzieh-            2. die Zulässigkeit der Übermittlung nach Maßgabe\nbaren Entziehungen, Widerrufe oder Rück-               des Absatzes 3 kontrolliert werden kann.\nnahmen einer Fahrerlaubnis,\n(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde\nc) die rechtskräftige Anordnung eines Fahr-\nBehörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die über-\nverbots,\nmittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den\n2. die Tatsache folgender Entscheidungen der               Empfänger der Daten und den vom Empfänger ange-\nGerichte:                                              gebenen Zweck enthalten. § 30a Abs. 3 Satz 2 und 3\na) die rechtskräftige oder vorläufige Entzie-          gilt entsprechend.\nhung einer Fahrerlaubnis,\n§ 30c\nb) die rechtskräftige Anordnung einer Fahr-\nerlaubnissperre,                                                  Ermächtigungsgrundlagen,\nAusführungsvorschriften\nc) die rechtskräftige Anordnung eines Fahr-\nverbots,                                              (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-\ntigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bun-\n3. die Tatsache der Beschlagnahme, Sicherstel-             desrates zu erlassen über\nlung oder Verwahrung des Führerscheins nach\n§ 94 der Strafprozeßordnung,                           1. den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Per-\nsonendaten nach § 28 Abs. 3,\n4. die Tatsache des Verzichts auf eine Fahrerlaub-\nnis und                                                2. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1\nSatz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den\n5. zusätzlich                                                  Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3,\na) Klasse, Art und etwaige Beschränkungen              3. die Art und den Umfang der zu übermittelnden\nder Fahrerlaubnis, die Gegenstand der Ent-             Daten nach § 30 Abs. 1 bis 4 und 7 sowie die\nscheidung nach Nummer 1 oder Nummer 2                  Bestimmung der Empfänger und den Geschäfts-\noder des Verzichts nach Nummer 4 ist, und              weg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7,\nb) Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige               4. den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30\nfrühere Namen, Vornamen, Ordens- oder                  Abs. 8,\nKünstlernamen, Tag und Ort der Geburt der\nPerson, zu der eine Eintragung nach den            5. die Art und den Umfang der zu übermittelnden\nNummern 1 bis 3 vorliegt.                              Daten nach § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur\nSicherung gegen Mißbrauch nach § 30a Abs. 2,\nDer Abruf ist nur zulässig, soweit                             die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4\n1. diese Form der Datenübermittlung unter Be-                  beim Abruf im automatisierten Verfahren und die\nrücksichtigung der schutzwürdigen Interessen               Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen\nder Betroffenen wegen der Vielzahl der Über-               nach § 30a Abs. 5,\nmittlungen oder wegen ihrer besonderen Eil-            6. die Art und den Umfang der zu übermittelnden\nbedürftigkeit angemessen ist und                           Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur\n2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EG                  Sicherung gegen Mißbrauch nach § 30b Abs. 2\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                  Nr. 1.\nvom 24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31)            (2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-\nanwendet.                                              tigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustim-\nDie Absätze 2, 2a und 3 sowie Absatz 4 wegen des           mung des Bundesrates\nAnlasses der Abrufe sind entsprechend anzuwen-             1. über die Art und Weise der Durchführung von\nden. In den Fällen des Absatzes 4 hat das Kraft-               Datenübermittlungen,\nfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen über\nden Anlaß bei jedem zehnten Abruf zu fertigen.“            2. über die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentral-\nregister und Verkehrszentralregister\n19. Nach § 30a werden die folgenden §§ 30b und 30c ein-           zu erlassen. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften\ngefügt:                                                       nach Nummer 1, soweit Justizbehörden betroffen\n„§ 30b                               sind, und nach Nummer 2 werden gemeinsam mit\ndem Bundesministerium der Justiz erlassen.“\nAutomatisiertes Anfrage- und\nAuskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt\n20. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Übermittlung von Daten aus dem Verkehrs-\na) Die Wörter „Die für die Zulassung von Kraftfahr-\nzentralregister nach § 30 Abs. 1 und 7 darf nach\nzeugen zuständigen Behörden (Zulassungsstel-\nnäherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ge-\nlen)“ werden durch die Wörter „Die Zulassungs-\nmäß § 30c Abs. 1 Nr. 6 in einem automatisierten\nAnfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Die anfra-              behörden“ ersetzt.\ngende Stelle hat die Zwecke anzugeben, für die die zu         b) Am Ende wird das Wort „Zulassungsstellen“ durch\nübermittelnden Daten benötigt werden.                             das Wort „Zulassungsbehörden“ ersetzt.","760              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\n21. In § 32 Abs. 1 werden in Nummer 3 das Wort „und“                      Daten auch für diesen Zweck verwendet\ndurch ein Komma und in Nummer 4 der Punkt durch                       werden, sofern das Ersuchen der Strafverfol-\ndas Wort „und“ ersetzt sowie folgende Nummer 5                        gungsbehörde unter Verwendung von Halter-\nangefügt:                                                             daten einer bestimmten Person oder von Fahr-\nzeugdaten eines bestimmten Fahrzeugs ge-\n„5. für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach\nstellt wird. Die Protokolldaten sind durch\nden hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder\ngeeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde\nden darauf beruhenden Rechtsvorschriften.“\nVerwendung und gegen sonstigen Mißbrauch\nzu schützen und nach sechs Monaten zu\n22. In § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und 5 Satz 1 wird                 löschen.“\njeweils das Wort „Zulassungsstelle“ durch das Wort\n„Zulassungsbehörde“ ersetzt.                                 e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Abrufe\n23. § 35 wird wie folgt geändert:                                    aus den örtlichen Fahrzeugregistern.“\na) Im einleitenden Satzteil von Absatz 1 wird das\nWort ,,Zulassungsstelle“ durch das Wort „Zulas-      25. Nach § 36 werden die folgenden §§ 36a und 36b ein-\nsungsbehörde“ ersetzt.                                   gefügt:\n„§ 36a\nb) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Zulassungs-\nstellen“ durch das Wort „Zulassungsbehörden“                            Automatisiertes Anfrage- und\nersetzt.                                                     Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt\nDie Übermittlung der Daten aus dem Zentralen\n24. § 36 wird wie folgt geändert:                                Fahrzeugregister nach den §§ 35 und 37 darf nach\na) In Absatz 1 wird das Wort „Zulassungsstellen“             näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ge-\ndurch das Wort „Zulassungsbehörden“ ersetzt.             mäß § 47 Abs. 1 Nr. 4a auch in einem automatisierten\nAnfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Für die\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt\naa) In Satz 1 wird nach Nummer 1 Buchstabe d             § 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.\ndas Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und\nfolgende Nummer 1a eingefügt:                                                 § 36b\n„1a. an die Verwaltungsbehörden im Sinne                    Abgleich mit den Sachfahndungsdaten\ndes § 26 Abs. 1 für die Verfolgung von                         des Bundeskriminalamtes\nOrdnungswidrigkeiten nach § 24 oder\n§ 24a und“.                                       (1) Das Bundeskriminalamt übermittelt regelmäßig\ndem Kraftfahrt-Bundesamt die im Polizeilichen Infor-\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Polizei-          mationssystem gespeicherten Daten von Fahrzeugen,\ndienststellen der Länder“ die Wörter „und Ver-      Kennzeichen, Fahrzeugpapieren und Führerscheinen,\nwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. 1“          die zur Beweissicherung, Einziehung, Beschlagnahme,\neingefügt.                                          Sicherstellung, Eigentumssicherung und Eigentümer-\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:         oder Besitzerermittlung ausgeschrieben sind. Die Daten\ndienen zum Abgleich mit den im Zentralen Fahrzeug-\n„(5a) Abweichend von Absatz 5 Nr. 2 ist zulässig,       register erfaßten Fahrzeugen und Fahrzeugpapieren\ndaß für ein Datenendgerät mehrere Kennungen              sowie mit den im Zentralen Fahrerlaubnisregister\nzugeteilt sind und die Kennungen auch von ande-          erfaßten Führerscheinen.\nren Endgeräten derselben oder einer anderen\nDienststelle verwendet werden, wenn eine voll-              (2) Die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 darf\nständige Aufzeichnung der Abrufe nach § 36               auch im automatisierten Verfahren erfolgen.“\nAbs. 7 durch die abrufende Stelle gefertigt wird.\nAus den Aufzeichnungen müssen mindestens die         26. § 37 wird wie folgt gefaßt:\nfür den Abruf verantwortliche Person und deren\n„§ 37\nDienststelle jeweils festgestellt werden können.“\nÜbermittlung von Fahrzeugdaten und\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nHalterdaten an Stellen außerhalb\naa) In Satz 1 wird das Wort „Zulassungsstelle“                   des Geltungsbereiches dieses Gesetzes\ndurch das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.\n(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-\nbb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:       daten und Halterdaten dürfen von den Registerbehör-\n„Die protokollierten Daten dürfen nur für           den an die zuständigen Stellen anderer Staaten über-\nZwecke der Datenschutzkontrolle, der Daten-         mittelt werden, soweit dies\nsicherung oder zur Sicherstellung eines ord-        a) für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des\nnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbei-                Straßenverkehrs,\ntungsanlage verwendet werden. Liegen\nb) zur Überwachung des Versicherungsschutzes im\nAnhaltspunkte dafür vor, daß ohne ihre Ver-\nRahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,\nwendung die Verhinderung oder Verfolgung\neiner schwerwiegenden Straftat gegen Leib,          c) zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen\nLeben oder Freiheit einer Person aussichtslos           Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßen-\noder wesentlich erschwert wäre, dürfen die              verkehrs oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998               761\nd) zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-            2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem\nhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit                    Zweck nicht möglich ist und\nKraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen oder\n3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit\nFahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führer-\ndas schutzwürdige Interesse des Betroffenen an\nscheinen stehen,\ndem Ausschluß der Übermittlung erheblich über-\nerforderlich ist.                                                 wiegt.\n(2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die             (2) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Ertei-\nübermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt wer-             lung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der\nden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt           Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Ertei-\nwerden.                                                       lung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.\n(3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie              (3) Personenbezogene Daten werden nur an solche\nschutzwürdige Interessen des Betroffenen beein-               Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den\nträchtigt würden, insbesondere, wenn im Empfänger-            öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder\nland ein angemessener Datenschutzstandard nicht               die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1\ngewährleistet ist.“                                           Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes\nfindet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung ent-\n27. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:                     sprechende Anwendung.\n„§ 37a                                 (4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für\nAbruf im automatisierten Verfahren                 die Forschungsarbeit genutzt werden, für die sie\ndurch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches             übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere\ndieses Gesetzes                          Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich\nnach den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustim-\n(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen\nmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.\naus dem Zentralen Fahrzeugregister für die in § 37\nAbs. 1 genannten Maßnahmen an die hierfür zustän-                (5) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme\ndigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der         durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche For-\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertrags-               schung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-               die Nutzung der personenbezogenen Daten räumlich\nschaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung erforder-          und organisatorisch getrennt von der Erfüllung sol-\nlichen Daten nach näherer Bestimmung durch Rechts-            cher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke\nverordnung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 5a übermittelt               erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung\nwerden.                                                       sein können.\n(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung von Fahr-             (6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind\nzeugdaten erfolgen und sich nur auf ein bestimmtes            die personenbezogenen Daten zu anonymisieren.\nFahrzeug oder einen bestimmten Halter richten.                Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merk-\nmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelan-\n(3) Der Abruf ist nur zulässig, soweit\ngaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse\n1. diese Form der Datenübermittlung unter Berück-             einer bestimmten oder bestimmbaren Person zuge-\nsichtigung der schutzwürdigen Interessen der              ordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzel-\nBetroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlun-           angaben nur zusammengeführt werden, soweit der\ngen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit          Forschungszweck dies erfordert.\nangemessen ist und\n(7) Wer nach den Absätzen 1 und 2 personenbezo-\n2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EWG des\ngene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffent-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\nlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungs-\n24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) an-\nergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte uner-\nwendet.\nläßlich ist.\n§ 36 Abs. 5, 5a und 6 sowie Abs. 7 wegen des Anlas-\n(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,\nses der Abrufe ist entsprechend anzuwenden. In den\ngilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der\nFällen des Absatzes 7 hat das Kraftfahrt-Bundesamt\nMaßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung\nweitere Aufzeichnungen über den Anlaß bei jedem\nder Vorschriften über den Datenschutz auch dann\nzehnten Abruf zu fertigen.“\nüberwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte\nfür eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder\n28. § 38 wird wie folgt gefaßt:                                   wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten\n„§ 38                              nicht in Dateien verarbeitet.“\nÜbermittlung\nfür die wissenschaftliche Forschung             29. Nach § 38 werden die folgenden §§ 38a und 38b ein-\ngefügt:\n(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-\n„§ 38a\ndaten und Halterdaten dürfen an Hochschulen, ande-\nre Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung                             Übermittlung und Nutzung\nbetreiben, und öffentliche Stellen übermittelt werden,                         für statistische Zwecke\nsoweit                                                           (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-\n1. dies für die Durchführung bestimmter wissen-               und Halterdaten dürfen zur Vorbereitung und Durch-\nschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,         führung von Statistiken, soweit sie durch Rechtsvor-","762               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\nschriften angeordnet sind, übermittelt werden, wenn       31. § 40 wird wie folgt geändert:\ndie Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens\nallein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht möglich          a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 38 Satz 1\nist.                                                             Nr. 2“ durch die Angabe „§ 38a Abs. 1“ und die\nAngabe „§ 38“ durch die Angabe „§ 38a“ ersetzt.\n(2) Es finden die Vorschriften des Bundessta-\ntistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder            b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Zulassungs-\nAnwendung.                                                       stellen“ durch das Wort „Zulassungsbehörden“\nersetzt.\n§ 38b\nÜbermittlung und Nutzung\n32. In § 41 Abs. 2 und 3 Satz 3 wird jeweils das Wort\nfür planerische Zwecke\n„Belange“ durch das Wort „lnteressen“ ersetzt.\n(1) Die nach § 33 Abs. 1 in den örtlichen Fahrzeug-\nregistern gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten\ndürfen für im öffentlichen Interesse liegende Ver-        33. § 42 wird wie folgt geändert:\nkehrsplanungen an öffentliche Stellen übermittelt             a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:\nwerden, wenn die Durchführung des Vorhabens allein\nmit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder nur mit                 „(1) Bei Zweifeln an der Identität eines eingetra-\nunverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der                  genen Halters mit dem Halter, auf den sich eine\nBetroffene eingewilligt hat oder schutzwürdige Inter-            neue Mitteilung bezieht, dürfen die Datenbestände\nessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.               des Verkehrszentralregisters und des Zentralen\nFahrerlaubnisregisters zur Identifizierung dieser\n(2) Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen,\nHalter genutzt werden. Ist die Feststellung der\ndaß\nIdentität der betreffenden Halter auf diese Weise\n1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger               nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Mel-\nInteressen des Betroffenen jederzeit gewährleistet          deregistern übermittelten Daten zur Behebung der\nwird,                                                       Zweifel genutzt werden. Die Zulässigkeit der Über-\nmittlung durch die Meldebehörden richtet sich\n2. die Daten nur für das betreffende Vorhaben ge-                nach den Meldegesetzen der Länder. Können die\nnutzt werden,                                               Zweifel an der Identität der betreffenden Halter\n3. zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die               nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragun-\nmit dem betreffenden Vorhaben befaßt sind,                  gen über beide Halter mit einem Hinweis auf die\nZweifel an deren Identität versehen.“\n4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten\ngegenüber Unbefugten nicht zu offenbaren, und            b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt\ngefaßt:\n5. die Daten anonymisiert oder gelöscht werden,\nsobald der Zweck des Vorhabens dies gestattet.“               „(2) Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister\ngespeicherten Daten dürfen den Zulassungs-\nbehörden übermittelt werden, soweit dies erfor-\n30. § 39 wird wie folgt geändert:                                    derlich ist, um Fehler und Abweichungen in deren\nRegister festzustellen und zu beseitigen und um\na) In Absatz 1 wird das Wort „Zulassungsstelle“                  diese örtlichen Register zu vervollständigen. Die\ndurch das Wort „Zulassungbehörde“ ersetzt.                  nach § 33 im örtlichen Fahrzeugregister gespei-\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Teil-              cherten Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt\nnahme am Straßenverkehr“ ein Komma und die                  übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um\nWörter „dem Diebstahl, dem sonstigen Abhanden-              Fehler und Abweichungen im Zentralen Fahrzeug-\nkommen des Fahrzeugs“ eingefügt.                            register festzustellen und zu beseitigen sowie das\nZentrale Fahrzeugregister zu vervollständigen. Die\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             Übermittlung nach Satz 1 oder 2 ist nur zulässig,\naa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                     wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die\nRegister unrichtig oder unvollständig sind.“\n„1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung\noder Vollstreckung                              c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt\ngefaßt:\na) von nicht mit der Teilnahme am Straßen-\nverkehr im Zusammenhang stehenden                 „(3) Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister\nöffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder          oder im zuständigen örtlichen Fahrzeugregister\ngespeicherten Halter- und Fahrzeugdaten dürfen\nb) von gemäß § 7 des Unterhaltsvor-                dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden,\nschußgesetzes oder § 91 des Bundes-             soweit dies für Maßnahmen zur Durchführung des\nsozialhilfegesetzes übergegangenen              Kraftfahrzeugsteuerrechts erforderlich ist, um Feh-\nAnsprüchen                                      ler und Abweichungen in den Datenbeständen der\nFinanzämter festzustellen und zu beseitigen und\nin Höhe von jeweils mindestens eintau-\num diese Datenbestände zu vervollständigen. Die\nsend Deutscher Mark benötigt,“.\nÜbermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn\nbb) In Satz 3 wird das Wort „verwertet“ durch das           Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Datenbe-\nWort „verwendet“ ersetzt.                              stände unrichtig oder unvollständig sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998                763\n34. § 43 wird wie folgt gefaßt:                                             5c. über die Bestimmung, welche ausländi-\n„§ 43                                              schen öffentlichen Stellen zum Abruf im\nautomatisierten Verfahren nach § 37a\nAllgemeine Vorschriften für die                                Abs. 1 befugt sind,“.\nDatenübermittlung, Verarbeitung und Nutzung\nder Daten durch den Empfänger                    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrzeug-                  „(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird\nregistern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei                 ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften\ndenn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird                 mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und\nbestimmt, daß die Registerbehörde bestimmte Daten                Weise der Durchführung von Datenübermittlungen\nvon Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwor-                und über die Beschaffenheit von Datenträgern zu\ntung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die             erlassen.“\nübermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf\nErsuchen des Empfängers, trägt dieser die Verant-        37. Nach Abschnitt V werden die folgenden Abschnitte Vl\nwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle       und Vll angefügt:\nnur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der                              „VI. Fahrerlaubnisregister\nAufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß\n§ 48\nbesonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der\nÜbermittlung besteht.                                                 Registerführung und Registerbehörden\n(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur           (1) Die Fahrerlaubnisbehörden (§ 2 Abs. 1) führen\nzu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen               im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit ein Register\nErfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der Emp-          (örtliche Fahrerlaubnisregister) über\nfänger darf die übermittelten Daten auch für andere          1. von ihnen erteilte oder registrierte Fahrerlaubnisse\nZwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch               sowie die entsprechenden Führerscheine,\nfür diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.\n2. Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von\nIst der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die\nFahrerlaubnissen oder sonstige Berechtigungen,\nübermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine\nein Fahrzeug zu führen, betreffen.\nVerarbeitung und Nutzung für andere Zwecke durch\nnichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der           Abweichend von Satz 1 Nr. 2 darf die zur Erteilung\nübermittelnden Stelle.“                                      einer Prüfbescheinigung zuständige Stelle Aufzeich-\nnungen über von ihr ausgegebene Bescheinigungen\n35. § 46 wird aufgehoben.                                        für die Berechtigung zum Führen fahrerlaubnisfreier\nFahrzeuge führen.\n36. § 47 wird wie folgt geändert:                                   (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register\n(Zentrales Fahrerlaubnisregister) über\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde er-\naa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefaßt:          teilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden\n„Das Bundesministerium für Verkehr wird                  Führerscheine von Personen mit ordentlichem\nermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustim-               Wohnsitz im Inland,\nmung des Bundesrates zu erlassen“.                   2. von einer ausländischen Behörde oder Stelle\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                          erteilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden\nFührerscheine von Personen mit ordentlichem\n„4. über die Art und den Umfang der zu über-\nWohnsitz im Inland, soweit sie verpflichtet sind,\nmittelnden Daten und die Maßnahmen zur\nihre Fahrerlaubnis registrieren zu lassen,\nSicherung gegen Mißbrauch beim Abruf\nim automatisierten Verfahren nach § 36          3. von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde er-\nAbs. 5,“.                                           teilte oder registrierte Fahrerlaubnisse sowie die\nentsprechenden Führerscheine von Personen\ncc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a                    ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland.\neingefügt:\n(3) Bei einer zentralen Herstellung der Führscheine\n„4a. über die Art und den Umfang der zu\nübermittelt die Fahrerlaubnisbehörde dem Hersteller\nübermittelnden Daten und die Maßnah-\ndie hierfür notwendigen Daten. Der Hersteller darf\nmen zur Sicherung gegen Mißbrauch              ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Füh-\nnach § 36a,“.                                  rerscheine alle Führerscheinnummern der hergestell-\ndd) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 30a Abs. 4            ten Führerscheine speichern. Die Speicherung der\nSatz 2 und“ gestrichen.                              übrigen im Führerschein enthaltenen Angaben beim\nee) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num-              Hersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließ-\nmern 5a, 5b und 5c eingefügt:                        lich und vorübergehend der Herstellung des Führer-\nscheins dient; die Angaben sind anschließend zu\n„5a. über die Art und den Umfang der zu              löschen. Die Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen\nübermittelnden Daten, die Bestimmung           nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung\nder Empfänger und den Geschäftsweg             gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 an das Kraftfahrt-Bundesamt\nbei Übermittlungen nach § 37 Abs. 1,           zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister\n5b. darüber, welche Daten nach § 37a Abs. 1         übermittelt werden; sie sind dort spätestens nach\ndurch Abruf im automatisierten Verfah-         Ablauf von zwölf Monaten zu löschen, sofern dem\nren übermittelt werden dürfen,                 Amt die Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis","764               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\ninnerhalb dieser Frist nicht mitgeteilt wird; beim Her-                                  § 52\nsteller sind die Daten nach der Übermittlung zu\nÜbermittlung\nlöschen. Vor Eingang der Mitteilung beim Kraftfahrt-\nBundesamt über die Erteilung oder Änderung der                   (1) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten\nFahrerlaubnis darf das Amt über die Daten keine Aus-          Daten dürfen an die Stellen, die\nkunft erteilen.                                               1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung\n§ 49                                   oder zum Vollzug von Strafen,\nZweckbestimmung der Register                     2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und\n(1) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister und das Zen-            die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und\ntrale Fahrerlaubnisregister werden geführt zur Spei-               ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder\ncherung von Daten, die erforderlich sind, um feststel-        3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses\nlen zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche                   Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechts-\nFührerscheine eine Person besitzt.                                 vorschriften, soweit es um Fahrerlaubnisse, Füh-\n(2) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden                  rerscheine oder sonstige Berechtigungen, ein\naußerdem geführt zur Speicherung von Daten, die                    Fahrzeug zu führen, geht,\nerforderlich sind                                             zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur\n1. für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von         Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu\nPersonen zum Führen von Kraftfahrzeugen und               den in § 49 genannten Zwecken jeweils erforderlich\n2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von            ist.\nFahrzeugen.                                                  (2) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten\n§ 50                              Daten dürfen zu den in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2\nInhalt der Fahrerlaubnisregister                 genannten Zwecken an die für Verkehrs- und Grenz-\nkontrollen zuständigen Stellen übermittelt werden,\n(1) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern und im         soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich\nZentralen Fahrerlaubnisregister werden gespeichert            ist.\n1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere                 (3) Des Kraftfahrt-Bundesamt hat entsprechend\nNamen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername,               § 35 Abs. 6 Satz 1 und 2 Aufzeichnungen über die\nDoktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,           Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 zu führen.\n2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverord-\nnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Daten über Erteilung                                    § 53\nund Registrierung (einschließlich des Umtauschs\noder der Registrierung einer deutschen Fahrer-                        Abruf im automatisierten Verfahren\nlaubnis im Ausland), Bestand, Art, Umfang, Gültig-           (1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 52\nkeitsdauer, Verlängerung und Änderung der Fahr-           obliegen, dürfen die hierfür jeweils erforderlichen\nerlaubnis, Datum des Beginns und des Ablaufs der          Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und\nProbezeit, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaub-              den örtlichen Fahrerlaubnisregistern zu den in § 49\nnis, über Führerscheine und deren Geltung ein-            genannten Zwecken durch Abruf im automatisierten\nschließlich der Ausschreibung zur Sachfahndung,           Verfahren übermittelt werden.\nsonstige Berechtigungen, ein Kraftfahrzeug zu\nführen, sowie Hinweise auf Eintragungen im Ver-              (2) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im auto-\nkehrszentralregister, die die Berechtigung zum            matisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach\nFühren von Kraftfahrzeugen berühren.                      näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ge-\nmäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 gewährleistet ist, daß\n(2) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern dürfen\naußerdem gespeichert werden                                   1. die zur Sicherung gegen Mißbrauch erforderlichen\ntechnischen und organisatorischen Maßnahmen\n1. die Anschrift des Betroffenen sowie\nergriffen werden, insbesondere durch Vergabe\n2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverord-                     von Kennungen an die zum Abruf berechtigten\nnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Daten über                        Dienststellen und die Datenendgeräte und\na) Versagung, Entziehung, Widerruf und Rück-              2. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des\nnahme der Fahrerlaubnis, Verzicht auf die Fahr-            Absatzes 3 kontrolliert werden kann.\nerlaubnis, isolierte Sperren, Fahrverbote sowie\ndie Beschlagnahme, Sicherstellung und Ver-            Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist eine Regelung ent-\nwahrung von Führerscheinen sowie Maßnah-              sprechend § 30a Abs. 2a zulässig.\nmen nach § 2a Abs. 2 und § 4 Abs. 3,                     (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Fahrerlaub-\nb) Verbote oder Beschränkungen, ein Fahrzeug              nisbehörde als übermittelnde Stellen haben über die\nzu führen.                                            Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der\n§ 51                              Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den\nTag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der ab-\nMitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister          rufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten ent-\nDie Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-           halten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur\nBundesamt unverzüglich die auf Grund des § 50                 für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Daten-\nAbs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder            sicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungs-\nLöschung einer Eintragung führenden Daten für das             gemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage ver-\nZentrale Fahrerlaubnisregister mit.                           wendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998                 765\ndafür vor, daß ohne ihre Verwendung die Verhinde-            3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-\nrung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat              hang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit\ngegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aus-                Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrzeug-\nsichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Proto-             papieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen\nkolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen                stehen,\nzweckfremde Verwendung und gegen sonstigen                   erforderlich ist.\nMißbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu\nlöschen.                                                        (2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die\nübermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet\n(4) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrerlaubnis-          oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie\nregister sind über einen vom Kraftfahrt-Bundesamt            ihm übermittelt werden.\nausgewählten Teil der Abrufe weitere Aufzeichnungen\ndurch die abrufende Stelle oder das Kraftfahrt-Bun-             (3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie\ndesamt zu fertigen, die sich auf den Anlaß des Abrufs        schutzwürdige Interessen des Betroffenen beein-\nerstrecken und die Feststellung der für den Abruf ver-       trächtigt würden, insbesondere wenn im Empfänger-\nantwortlichen Person ermöglichen. Das Nähere wird            land ein angemessener Datenschutzstandard nicht\ndurch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4               gewährleistet ist.\nbestimmt, insbesondere in welchem Umfang die\n§ 56\nAbrufe aufzuzeichnen sind, nach welchem Stichpro-\nbenverfahren sie ausgewählt werden und welche                            Abruf im automatisierten Verfahren\nStelle die Aufzeichnungen fertigt. Die Sätze 1 und 2             durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches\ngelten entsprechend bei Abrufen aus den örtlichen                                   dieses Gesetzes\nFahrerlaubnisregistern.                                         (1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen\n(5) Aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern ist die      aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister für die in\nÜbermittlung der Daten durch Einsichtnahme in das            § 55 Abs. 1 genannten Maßnahmen an die hierfür\nRegister außerhalb der üblichen Dienstzeiten an die          zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitglied-\nfür den betreffenden Bezirk zuständige Polizeidienst-        staat der Europäischen Union oder einem anderen\nstelle zulässig, wenn                                        Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfül-\n1. dies im Rahmen der in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2             lung erforderlichen Daten nach näherer Bestimmung\ngenannten Zwecke für die Erfüllung der Polizei           durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 6\nobliegenden Aufgaben erforderlich ist und                übermittelt werden.\n2. ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung               (2) Der Abruf ist nur zulässig, soweit\ndieser Aufgaben gefährdet wäre.\n1. diese Form der Datenübermittlung unter Berück-\nDie Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsicht-           sichtigung der schutzwürdigen Interessen der\nnahme, deren Datum und Anlaß sowie den Namen                     Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlun-\ndes Einsichtnehmenden aufzuzeichnen; die Aufzeich-               gen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit\nnungen sind für die Dauer eines Jahres aufzubewah-               angemessen ist und\nren und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres          2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EG des\nzu vernichten.                                                   Europäischen Parlaments und des Rates vom\n§ 54                                    24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) an-\nwendet.\nAutomatisiertes Anfrage- und\nAuskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt             § 53 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 wegen des Anlasses\nder Abrufe ist entsprechend anzuwenden. In den\nDie Übermittlung der Daten aus dem Zentralen              Fällen des § 53 Abs. 4 hat das Kraftfahrt-Bundesamt\nFahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 darf             weitere Aufzeichnungen über den Anlaß bei jedem\nnach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung               zehnten Abruf zu fertigen.\ngemäß § 63 Abs. 1 Nr. 5 auch in einem automatisier-\nten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Für die                                     § 57\nEinrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt\n§ 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.                              Übermittlung und Nutzung\nvon Daten für wissenschaftliche, statistische\nund gesetzgeberische Zwecke\n§ 55\nFür die Übermittlung und Nutzung der nach § 50\nÜbermittlung von Daten an Stellen\ngespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke\naußerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes\ngilt § 38, für statistische Zwecke § 38a und für gesetz-\n(1) Die auf Grund des § 50 gespeicherten Daten            geberische Zwecke § 38b jeweils entsprechend.\ndürfen von den Registerbehörden an die hierfür\nzuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt wer-                                      § 58\nden, soweit dies\nAuskunft über eigene Daten aus den Registern\n1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des\nEiner Privatperson wird auf Antrag schriftlich über\nStraßenverkehrs,\nden sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des\n2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen                Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Aus-\nRechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßen-           kunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen\nverkehrs oder                                            Identitätsnachweis beizufügen.","766                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\n§ 59                                                           § 61\nDatenvergleich zur Beseitigung von Fehlern                                  Löschung der Daten\n(1) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen          (1) Die auf Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnis-\nPerson mit der Person, auf die sich eine Mitteilung            register gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn\nnach § 51 bezieht, dürfen die Datenbestände des Ver-           1. die zugrundeliegende Fahrerlaubnis erloschen ist,\nkehrszentralregisters und des Zentralen Fahrzeugre-                mit Ausnahme der nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 gespei-\ngisters zur Identifizierung dieser Personen genutzt                cherten Daten, der Klasse der erloschenen Fahr-\nwerden. Ist die Feststellung der Identität der betref-             erlaubnis, des Datums ihrer Erteilung, des Datums\nfenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dür-                ihres Erlöschens und der Fahrerlaubnisnummer\nfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermit-                oder\ntelten Daten zur Behebung der Zweifel genutzt wer-             2. eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betrof-\nden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die                   fenen eingeht.\nMeldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen\nder Länder. Können die Zweifel an der Identität der            Die Angaben zur Probezeit werden ein Jahr nach\nbetreffenden Personen nicht ausgeräumt werden,                 deren Ablauf gelöscht.\nwerden die Eintragungen über beide Personen mit                   (2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten\neinem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität ver-          Daten darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur\nsehen.                                                         den Betroffenen Auskunft erteilt werden.\n(2) Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des                  (3) Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Ent-\n§ 8 Abs. 3 im Verkehrszentralregister gespeicherten            scheidungen enthalten, die auch im Verkehrszentral-\nDaten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei             register einzutragen sind, gilt für die Löschung § 29\nden Personendaten sowie den Daten über Fahr-                   entsprechend. Für die Löschung der übrigen Daten\nerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Per-            gilt Absatz 1.\nson im Zentralen Fahrerlaubnisregister festzustellen\n§ 62\nund zu beseitigen und um dieses Register zu vervoll-\nständigen.                                                              Register über die Dienstfahrerlaubnisse\nder Bundeswehr\n(3) Die nach § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnis-\nregister gespeicherten Daten dürfen den Fahrerlaub-               (1) Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle führt ein zen-\nnisbehörden übermittelt werden, soweit dies erforder-          trales Register über die von den Dienststellen der\nlich ist, um Fehler und Abweichungen in deren Regi-            Bundeswehr erteilten Dienstfahrerlaubnisse und aus-\nstern festzustellen und zu beseitigen und um diese             gestellten Dienstführerscheine. In dem Register dür-\nfen auch die Daten gespeichert werden, die in den\nörtlichen Register zu vervollständigen. Die nach § 50\nörtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert werden\nAbs. 1 im örtlichen Fahrerlaubnisregister gespeicher-\ndürfen.\nten Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt über-\nmittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler           (2) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraft-\nund Abweichungen im Zentralen Fahrerlaubnisregi-               fahrt-Bundesamt werden nur die in § 50 Abs. 1 Nr. 1\nster festzustellen und zu beseitigen und um dieses             genannten Daten, die Tatsache des Bestehens einer\nRegister zu vervollständigen. Die Übermittlungen nach          Dienstfahrerlaubnis mit der jeweiligen Klasse und das\nden Sätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn Anlaß zu            Datum von Beginn und Ablauf einer Probezeit sowie\nder Annahme besteht, daß die Register unrichtig oder           die Fahrerlaubnisnummer gespeichert.\nunvollständig sind.                                               (3) Die im zentralen Register der Zentralen Militär-\nkraftfahrtstelle und die im Zentralen Fahrerlaubnis-\n§ 60                                register beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten\nDaten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der\nAllgemeine Vorschriften                      Wehrpflicht des Betroffenen (§ 3 Abs. 3 und 4 des\nfür die Datenübermittlung, Verarbeitung               Wehrpflichtgesetzes) zu löschen.\nund Nutzung der Daten durch den Empfänger                    (4) Im übrigen finden die Vorschriften dieses\n(1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrerlaub-            Abschnitts mit Ausnahme der §§ 53 und 56 sinn-\nnisregistern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei            gemäß Anwendung. Durch Rechtsverordnung gemäß\ndenn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird               § 63 Abs. 1 Nr. 9 können Abweichungen von den Vor-\nbestimmt, daß die Registerbehörde bestimmte Daten              schriften dieses Abschnitts zugelassen werden,\nvon Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwor-              soweit dies zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben\ntung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die           erforderlich ist.\nübermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf\n§ 63\nErsuchen des Empfängers, trägt dieser die Verant-\nwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle                         Ermächtigungsgrundlagen,\nnur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der                                 Ausführungsvorschriften\nAufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß                   (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-\nbesonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der              tigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bun-\nÜbermittlung besteht.                                          desrates zu erlassen\n(2) Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten              1. über die Übermittlung der Daten durch den Her-\ndurch den Empfänger gilt § 43 Abs. 2.                              steller von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998               767\ndesamt und die dortige Speicherung nach § 48             ist die Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unver-\nAbs. 3 Satz 4,                                           züglich zu vernichten.\n2.  darüber, welche Daten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und\nAbs. 2 Nr. 2 im örtlichen und im Zentralen Fahrer-                                  § 65\nlaubnisregister jeweils gespeichert werden dürfen,                      Übergangsbestimmungen\n3.  über die Art und den Umfang der zu übermitteln-             (1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten\nden Daten nach den §§ 52 und 55 sowie die                und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999\nBestimmung der Empfänger und den Geschäfts-              bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend\nweg bei Übermittlungen nach § 55,                        von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu\n4.  über die Art und den Umfang der zu übermitteln-          werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus\nden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen             anderem Anlaß mit dem Vorgang befaßt. Eine Über-\nMißbrauch und die weiteren Aufzeichnungen beim           prüfung der Akten muß jedoch spätestens bis zum\nAbruf im automatisierten Verfahren nach § 53,            1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer\n5.  über die Art und den Umfang der zu übermitteln-          Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen\nden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung                Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der\ngegen Mißbrauch nach § 54,                               besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur\nmit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.\n6.  darüber, welche Daten durch Abruf im automati-\nsierten Verfahren nach § 56 übermittelt werden              (2) Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor\ndürfen,                                                  dem 1. Januar 1999 begangen worden, richten sich\n7.  über die Bestimmung, welche ausländischen                die Maßnahmen nach den Regelungen über die Fahr-\nerlaubnis auf Probe nach § 2a in der vor dem 1. Januar\nöffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten\n1999 geltenden Fassung. Treten Straftaten und Ord-\nVerfahren nach § 56 befugt sind,\nnungswidrigkeiten hinzu, die ab 1. Januar 1999 be-\n8.  über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach          gangen worden sind, richten sich die Maßnahmen\n§ 58 und                                                 insgesamt nach § 2a in der ab 1. Januar 1999 gelten-\n9.  über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnis-           den Fassung.\nregister der Bundeswehr nach § 62 Abs. 4 Satz 2.            (3) Die vor dem 1. Januar 1999 auf Grund von § 2c\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-        vom Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind\ntigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustim-         in das Zentrale Fahrerlaubnisregister zu übernehmen.\nmung des Bundesrates über die Art und Weise der                 (4) Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor\nDurchführung von Datenübermittlungen und über die            dem 1. Januar 1999 begangen worden, richten sich\nBeschaffenheit von Datenträgern zu erlassen.                 die Maßnahmen nach dem Punktsystem in der Fas-\nsung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b\nVII.                              der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Treten\nStraftaten oder Ordnungswidrigkeiten hinzu, die ab\nGemeinsame Vorschriften,                      1. Januar 1999 begangen worden sind, richten sich die\nÜbergangsbestimmungen                         Maßnahmen insgesamt nach dem Punktsystem\ngemäß § 4.\n§ 64                                  (5) Anerkennungen nach § 4 Abs. 9 Satz 6 können\nGemeinsame Vorschriften                       unter den dort genannten Voraussetzungen ab dem\nDie Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundes-            1. Mai 1998 vorgenommen werden.\namt bei der Änderung des Geburtsnamens, Familien-               (6) Soweit Entscheidungen in das Verkehrszentral-\nnamens oder des Vornamens einer Person, die das              register nach § 28 in der vor dem 1. Januar 1999\n14. Lebensjahr vollendet hat, für den in Satz 2              geltenden Fassung nicht einzutragen waren, werden\ngenannten Zweck neben dem bisherigen Namen fol-              solche Entscheidungen ab 1. Januar 1999 nur ein-\ngende weitere Daten zu übermitteln:                          getragen, wenn die zugrundeliegenden Taten ab\n1. Geburtsname,                                              1. Januar 1999 begangen wurden.\n2. Familienname,                                                (7) Soweit Widerrufe oder Rücknahmen nach § 8\nAbs. 3 Nr. 6 in das Verkehrszentralregister einzutra-\n3. Vornamen,                                                 gen sind, werden nur solche berücksichtigt, die nach\n4. Tag der Geburt,                                           dem 1. Januar 1999 unanfechtbar oder sofort vollzieh-\n5. Geburtsort,                                               bar geworden sind.\n6. Geschlecht,                                                  (8) Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 12 sind nicht\nvorzunehmen, wenn das Aufbauseminar vor dem\n7. Bezeichnung der Behörde, die die Namensände-\n1. Januar 1999 abgeschlossen worden ist.\nrung im Melderegister veranlaßt hat, sowie\n(9) Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im\n8. Datum und Aktenzeichen des zugrundeliegenden\nVerkehrszentralregister eingetragen worden sind,\nRechtsakts.\nwerden bis 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen\nEnthält das Verkehrszentralregister oder das Zentrale        des § 29 in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fas-\nFahrerlaubnisregister eine Eintragung über diese Per-        sung in Verbindung mit § 13a der Straßenverkehrs-\nson, so ist der neue Name bei der Eintragung zu ver-         Zulassungs-Ordnung getilgt. Abweichend hiervon gilt\nmerken. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nur für den in      § 29 Abs. 7 in der Fassung dieses Gesetzes auch für\nSatz 2 genannten Zweck verwendet werden. Enthal-             Entscheidungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nten die Register keine Eintragung über diese Person,         bereits im Verkehrszentralregister eingetragen waren.","768               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\n(10) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1)     § 18  Aufzeichnungen\ndarf nicht mehr geführt werden, sobald                        § 19  Unterrichtsentgelte\n1. sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genann-           § 20  Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis\nten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister           § 21  Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis,\nübernommen worden ist,                                          Widerruf der Zweigstellenerlaubnis\n§ 21a Ausbildungsfahrschule\n2. die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnis-\nbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Abs. 3 in das                                  Dritter Abschnitt\nVerkehrszentralregister übernommen worden sind                           Fahrlehrerausbildungsstätten\nund\n§ 22  Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der\n3. der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach                 amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungs-\n§ 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den                 stätten\nzentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch       § 23  Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung\nAbruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt wer-        § 24  Antrag auf amtliche Anerkennung\nden können.                                               § 25  Erteilung der amtlichen Anerkennung, Anerkennungs-\nÖrtliche Fahrerlaubnisregister dürfen noch bis späte-               urkunde\nstens 31. Dezember 2005 geführt werden. Maßnah-               § 26  Allgemeine Pflichten des Inhabers und des verant-\nmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2                       wortlichen Leiters der amtlich anerkannten Fahrlehrer-\nausbildungsstätte\nSatz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2\nwerden erst dann im Verkehrszentralregister ge-               § 27  Anzeigepflichten des Inhabers der amtlich anerkann-\nten Fahrlehrerausbildungsstätte\nspeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahr-\n§ 28  Aufzeichnungen\nerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.“\n§ 29  Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung\n38. Die Anlage zu § 2a wird aufgehoben.                                                 Vierter Abschnitt\nSondervorschriften\n§ 30  Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungs-\nArtikel 2                                   stätten bei Behörden\nÄnderung des Fahrlehrergesetzes\nFünfter Abschnitt\nDas Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I                                     Seminarerlaubnis\nS. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung\n§ 31  Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis\nvom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), wird wie folgt                zur Durchführung von Aufbauseminaren (Seminar-\ngeändert:                                                               erlaubnis)\n1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsüber-                                Sechster Abschnitt\nsicht eingefügt:                                                               Gemeinsame Vorschriften\n„Inhaltsübersicht                       § 32  Zuständigkeiten\n§ 33  Überwachung\nErster Abschnitt\n§ 33a Fortbildung\nFahrlehrerlaubnis                       § 34  Ausnahmen\n§  1   Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis           § 34a Kosten\n§  2   Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis                  § 35  Allgemeine Verwaltungsvorschriften\n§  3   Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis             § 36  Ordnungswidrigkeiten\n§  4   Fahrlehrerprüfung\n§  5   Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, Fahrlehrerschein                            Siebter Abschnitt\n§  6   Pflichten des Fahrlehrers, tägliche Höchstdauer des                            Registrierung\npraktischen Fahrunterrichts                            § 37  Registerführung und Registerbehörden\n§ 7 Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis                 § 38  Zweck der Registrierung\n§ 8 Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis              § 39  Inhalt der Registrierung\n§ 9 Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis                   § 40  Übermittlung der Daten zur Registrierung\n§ 9a Befristete Fahrlehrerlaubnis                             § 41  Übermittlung der Daten aus den Registern\n§ 9b Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung          § 42  Abgleich der Daten mit dem Verkehrszentralregister\n§ 43  Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des\nZweiter Abschnitt\nGeltungsbereiches dieses Gesetzes\nFahrschulerlaubnis                       § 44  Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaft-\n§ 10   Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis                liche und statistische Zwecke\n§ 11   Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis                 § 45  Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern\n§ 12   Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis            § 46  Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Emp-\n§ 13   Erteilung der Fahrschulerlaubnis, Erlaubnisurkunde           fänger\n§ 14   Zweigstellen                                           § 47  Löschung der Daten\n§ 15   Fortführen der Fahrschule nach dem Tode des Inha-      § 48  Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften\nbers der Fahrschulerlaubnis\nAchter Abschnitt\n§ 16   Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und\ndes verantwortlichen Leiters des Aubildungsbetriebs                Übergangs- und Schlußvorschriften\n§ 17   Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des   § 49  Übergangsregelung\nverantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs       § 50  Inkrafttreten“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998               769\n2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                       6. innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer\n„§ 1                                  ausgebildet worden ist und\nErfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis            7. die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 4\nnachgewiesen hat.\n(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum\nFühren von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenver-           Abweichend von Satz 1 Nr. 5 genügt es, wenn der\nkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf           Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE\nder Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf         und DE über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraft-\nAntrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A       fahrzeugen der Klassen B und D verfügt. Das Bundes-\n(ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Kraft-              ministerium für Verkehr kann durch Rechtsverord-\nräder), CE und DE erteilt. Der Bewerber um die Fahr-          nung mit Zustimmung des Bundesrates Anforde-\nlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine              rungen an die geistige und körperliche Eignung der\nbefristete Erlaubnis nach § 9a. Die Klassen entspre-          Bewerber (Satz 1 Nr. 2) festlegen.\nchen der Einteilung der Fahrerlaubnis nach Artikel 3             (2) Als jeweils ausreichend nach Absatz 1 Satz 1\nder Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991\nNr. 5 gilt die Fahrpraxis, wenn der Bewerber innerhalb\nüber den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1).\nder letzten fünf Jahre vor der Antragstellung drei\n(2) Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A berechtigt          Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klasse B und zwei\nauch zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die              Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klassen A (ohne\nFahrerlaubnis einer anderen Klasse für Krafträder             Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder), CE\nerwerben wollen. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE          und D geführt hat. Einer zweijährigen Fahrpraxis\nberechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern,              bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehr-\nwelche die Fahrerlaubnis zum Führen von land- oder            erlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang\nforstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie von selbst-          hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr,\nfahrenden Arbeitsmaschinen jeweils mit einer durch            des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei über-\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von               wiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse\nnicht mehr als 32 km/h erwerben wollen. Die Fahr-             geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer\nlehrerlaubnis der Klasse CE berechtigt auch zur Aus-          60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatz-\nbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis            ausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraft-\nzum Führen von land- oder forstwirtschaftlichen Zug-          fahrzeugen unterzogen hat. Absatz 1 Satz 2 bleibt\nmaschinen sowie von selbstfahrenden Arbeitsma-                unberührt.\nschinen jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten\nHöchstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/h erwer-                (3) Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1\nben wollen.                                                   Nr. 6 beträgt\n(3) Jede Fahrlehrerlaubnis berechtigt zur Durch-           1. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse\nführung des allgemeinen Teils des theoretischen                   BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbil-\nUnterrichts.                                                      dungsstätte und viereinhalb Monate in einer Aus-\nbildungsfahrschule,\n(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen\nmit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines               2. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse\nBeschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit                 A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbil-\ndem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht                     dungsstätte,\nwerden. Im Fall des § 30 Abs. 1 gilt die Gebiets-             3. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse\nkörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat,             CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahr-\nals deren Inhaber.                                                lehrerausbildungsstätte.\n§2                               Besitzt der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der\nKlasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so\nVoraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis\nverkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat.\n(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der           Das gleiche gilt, wenn der Bewerber um die Fahrlehr-\nBewerber                                                      erlaubnis der Klasse CE die Fahrlehrerlaubnis der\n1. mindestens 22 Jahre alt ist,                               Klasse DE besitzt.\n2. geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und             (4) Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungs-\nkeine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahr-          stätte erfolgt in geschlossen Kursen und darf – abge-\nlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,          sehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht\n3. mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung            anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem\nin einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlos-           Monat – nicht unterbrochen werden. Der Unterricht ist\nsener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige           als Ganztagsunterricht durchzuführen.\nVorbildung besitzt,                                          (5) Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der\n4. die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und,            Klasse BE hat sich nach fünfmonatiger Ausbildung in\nsofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse DE            einer Fahrlehrerausbildungsstätte zusätzlich einer\nerteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE      viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbil-\nbesitzt; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht        dungsfahrschule zu unterziehen. Die Ausbildung in\naus,                                                      einer Ausbildungsfahrschule ist während des dritten\n5. über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahr-           Monats durch einen einwöchigen Lehrgang in einer\nzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehr-          Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterbrechen. Die\nerlaubnis erteilt werden soll,                            Ausbildung des Bewerbers endet mit einem weiteren","770               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\neinwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbil-            4. § 4 wird wie folgt gefaßt:\ndungsstätte nach Abschluß der Ausbildung in einer                                        „§ 4\nAusbildungsfahrschule.\nFahrlehrerprüfung\n(6) Besitzt der Bewerber eine in einem Mitgliedstaat\nder Europäischen Union oder in einem anderen Ver-                (1) Die Prüfung muß den Nachweis erbringen, daß\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen                der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis die fachliche\nWirtschaftsraum erteilte Fahrlehrerlaubnis, so wird           Eignung zur Ausbildung von Fahrschülern besitzt. Der\nabweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 die Fahr-          Bewerber hat\nlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn         1. gründliche Kenntnisse\ndie Voraussetzungen der Richtlinie 92/51/EWG des                  a) der Verkehrspädagogik einschließlich der Di-\nRates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine                   daktik,\nRegelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-\nnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG                   b) der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der\n(ABl. EG Nr. L 209 S. 25) erfüllt sind. Unterscheiden                 Gefahrenlehre,\nsich die bisherige Ausbildung und Prüfung des                     c) der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften,\nBewerbers wesentlich von den Bestimmungen der                     d) der umweltbewußten und energiesparenden\nFahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungs-                       Fahrweise,\nordnung für Fahrlehrer, kann die Erteilung der Fahr-\ne) der Fahrphysik,\nlehrerlaubnis von der Teilnahme an einem Anpas-\nsungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig             2. ausreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik\ngemacht werden. Das Bundesministerium für Verkehr                 sowie\nkann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                3. die Fähigkeit und Fertigkeit, sachlich richtig, auf\nBundesrates nähere Anforderungen an die inhaltliche               die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen und\nund zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs                  methodisch überlegt unterrichten zu können,\nsowie an die Durchführung der Eignungsprüfung fest-\nlegen.“                                                       nachzuweisen.\n(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen\n3. § 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:                           Prüfung, einer Fachkundeprüfung (mit einem schrift-\nlichen und einem mündlichen Teil) sowie – für die\na) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                              Klasse BE – aus je einer Lehrprobe im theoretischen\n„Er hat dem Antrag beizufügen:                            und im fahrpraktischen Unterricht.\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-\n1. einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nGeburt,\nBildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\n2. einen Lebenslauf,                                      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates Einzelheiten über die Prüfung, insbesondere\n3. das Zeugnis eines Amtsarztes oder – auf Ver-\nüber Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Gliederung,\nlangen der Erlaubnisbehörde – eines Facharz-\nVerfahren, Rücktritt, Bewertung, Entscheidung und\ntes oder das Gutachten einer amtlich aner-\nWiederholung, zu regeln.“\nkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung\nüber die geistige und körperliche Eignung,\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\n4. eine Ablichtung des Führerscheins; sie muß\na) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\namtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein\nnicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird,                   „Außerdem müssen die Beschäftigungsverhältnis-\nse und das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber\n5. Unterlagen über die Fahrpraxis (§ 2 Abs. 1 Satz 1          einer Fahrschule sowie die Gültigkeitsdauer der\nNr. 5),                                                   befristeten Fahrlehrerlaubnis eingetragen werden.\n6. einen Nachweis über die Vorbildung (§ 2 Abs. 1             Der Fahrlehrerschein ist der Erlaubnisbehörde\nSatz 1 Nr. 3),                                            bei Beginn und Ende des Beschäftigungs- und\ndes Ausbildungsverhältnisses unverzüglich vorzu-\n7. eine Bescheinigung der amtlich anerkannten                 legen.“\nFahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesmini-\nder durchgeführten Ausbildung (§ 2 Abs. 3, 4\nster“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“\nund 5),\nersetzt.\n8. im Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis\nder Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbil-       6. § 6 wird wie folgt geändert:\ndungsfahrschule über die Dauer der durchge-\na) In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 3“ durch die\nführten Ausbildung (§ 2 Abs. 5 Satz 1) und das\nAngabe „§ 2 Abs. 15“ ersetzt.\nBerichtsheft nach § 9a Abs. 3.“\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesmini-\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                     ster“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“\n„Die sich auf die Ausbildung nach § 2 Abs. 5 bezie-           ersetzt.\nhende Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 7 und die\nUnterlagen nach Satz 2 Nr. 8 sind nach Abschluß        7. Dem § 7 Abs. 2 werden die Wörter „oder die Fahr-\nder Ausbildung nachzureichen.“                            erlaubnis auf andere Weise erlischt“ angefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998                  771\n8. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             (2) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Inhaber der\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2 und 5“ durch         befristeten Fahrlehrerlaubnis sorgfältig auszubilden.\ndie Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.            Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen\nUnterricht durchführen zu lassen und ihn hierbei\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2“ durch die\nanzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung ge-\nAngabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.\nhören insbesondere die Vorbereitung und Auswer-\ntung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat\n9. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                     der Ausbildungsfahrlehrer während des Unterrichts\n„§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 sowie § 3 Satz 2 Nr. 5     ständig anwesend zu sein.\nbis 8 finden keine Anwendung.“\n(3) Dem Ausbildungsfahrlehrer kann die Ausbildung\nvon Inhabern einer befristeten Fahrlehrerlaubnis\n10. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a und 9b einge-            untersagt werden, wenn er die Anforderungen nach\nfügt:                                                        Absatz 1 nicht erfüllt oder wenn er nicht die Gewähr\n„§ 9a                             bietet, daß er seinen Verpflichtungen nach Absatz 2\nBefristete Fahrlehrerlaubnis                   nachkommt.\n(1) Dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der                (4) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt\nKlasse BE wird nach fünfmonatiger Ausbildung in              durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\neiner amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstät-         desrates die notwendigen Anforderungen an die\nte zum Zwecke der Ausbildung nach § 2 Abs. 5 Satz 1          Gestaltung der Ausbildung durch den Ausbildungs-\nund der Prüfung, soweit diese sich auf die Lehrproben        fahrlehrer, insbesondere an Inhalt und Durchführung\nim theoretischen und fahrpraktischen Unterricht              des Einweisungsseminars nach Absatz 1 sowie an\nerstreckt, eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt,        die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden nach Ab-\nwenn er die fahrpraktische Prüfung und die Fachkun-          satz 2.“\ndeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat. Im übrigen\ngelten die §§ 1 bis 9 mit den nachstehenden Maßga-       11. § 11 wird wie folgt gefaßt:\nben. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 7 und Abs. 3 Satz 1 brauchen nicht erfüllt zu                                 „§ 11\nsein. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen. Die             Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis\nbefristete Fahrlehrerlaubnis erlischt\n(1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn\n1. mit Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis,\n1. der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und keine\n2. nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theore-             Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer\ntischen oder im fahrpraktischen Unterricht (§ 4              Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,\nAbs. 2) oder\n2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme\n3. durch Ablauf der Frist.                                       rechtfertigen, daß der Bewerber die Pflichten nach\n(2) Von der Erlaubnis darf nur unter Aufsicht eines           § 16 nicht erfüllen kann,\nAusbildungsfahrlehrers (§ 9b) Gebrauch gemacht wer-          3. der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse\nden.                                                             besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt,\n(3) Der Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis hat     4. der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rah-\nüber seine praktische Ausbildung ein Berichtsheft zu             men eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem\nführen. Es ist in Zeitabschnitte von einer Woche ein-            Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich\nzuteilen und wöchentlich sowie nach Abschluß der                 als Fahrlehrer tätig war,\nAusbildung vom Ausbildungsfahrlehrer und vom In-\n5. der Bewerber an einem Lehrgang von mindestens\nhaber oder vom verantwortlichen Leiter der Ausbil-\n70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbe-\ndungsfahrschule abzuzeichnen.\ntriebswirtschaft teilgenommen hat,\n§ 9b                              6. der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum,\ndie erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahraus-\nAusbildungsfahrlehrer und Inhalt\nbildung bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung\nder Ausbildung\nhat.\n(1) Der Ausbildungsfahrlehrer muß innerhalb der\n(2) Ist der Bewerber eine juristische Person, wird die\nletzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahr-\nFahrschulerlaubnis erteilt, wenn die in Absatz 1 Nr. 6\nschülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von\ngenannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine\nKraftfahrzeugen der Klasse B erwerben wollen,\nTatsachen vorliegen, die die zur Vertretung berechtig-\nhauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr,\nten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und\ndes Bundesgrenzschutzes oder der Polizei überwie-\neine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absat-\ngend – theoretischen und praktischen Unterricht\nzes 1 Nr. 1 bis 5 erfüllt, zum verantwortlichen Leiter\nerteilt haben; er muß ferner an einem dreitägigen Ein-\ndes Ausbildungsbetriebs bestellt wird. Der verant-\nweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahr-\nwortliche Leiter muß nach den Umständen, insbe-\nlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsver-\nsondere bei Berücksichtigung seiner beruflichen\nband der Fahrlehrer, sofern er hierfür von der zustän-\nVerpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, daß die\ndigen obersten Landesbehörde oder von einer durch\nsie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen             Pflichten nach § 16 erfüllt werden.\nStelle anerkannt ist, teilgenommen haben. Der Ausbil-           (3) Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis der\ndungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungsfahr-           gleichen Klassen können eine Fahrschule in der\nschule (§ 21a) tätig werden.                                 Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts","772               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\nbetreiben (Gemeinschaftsfahrschule). Jeder Gesell-               (2) Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwort-\nschafter ist berechtigt, seine Fahrschüler von einem          liche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat dafür zu sor-\nMitgesellschafter oder von den bei dem Mitgesell-             gen, daß die beschäftigten Fahrlehrer den Pflichten\nschafter beschäftigten Fahrlehrern ausbilden zu las-          nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 33a Abs. 1 nachkommen\nsen. Eine zusätzliche Fahrschulerlaubnis ist nicht            und die Zeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht\nerforderlich. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der             überschritten werden.\nSchriftform.\n(3) Wird eine Fahrschule durch mehrere Inhaber\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr regelt durch         einer Fahrschulerlaubnis in der Form einer Gesell-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               schaft bürgerlichen Rechts geführt, so ist jeder\nEinzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschuler-             Gesellschafter für den Betrieb der Gemeinschafts-\nlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule, insbeson-          fahrschule nach den Absätzen 1 und 2 verantwortlich.\ndere die Anforderungen an Unterrichtsräume, Lehr-             Die Gesellschafter haben aus ihrer Mitte einen Gesell-\nmittel und Lehrfahrzeuge sowie der Überwachung der            schafter zu benennen, der die Gemeinschaftsfahr-\nFahrschulen.“                                                 schule gegenüber der Erlaubnisbehörde vertritt,\nsoweit die Überwachung nach § 33 betroffen ist, und\n12. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          ihn der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Zu den Auf-\na) In Satz 1 werden die Wörter „den Sitz“ durch die           gaben des benannten Gesellschafters gehören ins-\nWörter „die Anschrift“ ersetzt.                           besondere die Abgabe und Entgegennahme von\nErklärungen im Rahmen von § 33 mit Wirkung für und\nb) Nach Satz 2 Nr. 2 wird folgende Nummer einge-              gegen sämtliche Gesellschafter sowie die Verwah-\nfügt:                                                     rung aller Aufzeichnungen und Nachweise für sämt-\n„2a. eine Bescheinigung des Trägers eines                 liche Gesellschafter nach § 18 sowie die Vorlage der\nfahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs         Aufzeichnungen und Nachweise bei der Erlaubnis-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) über die Lehrgangsteil-         behörde.“\nnahme,“.\n17. § 17 wird wie folgt geändert:\n13. In § 13 Abs. 2 werden nach dem Wort „muß“ die Wör-\nter „den Namen und die Anschrift der Fahrschule,“             a) Die Angabe „§ 37 Abs. 3“ wird durch die Angabe\neingefügt.                                                        „§ 49 Abs. 3“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beschäfti-\n14. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                gungsverhältnisses“ die Wörter „oder Ausbil-\n„(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Unterrichtsraum,          dungsverhältnisses“ eingefügt.\nLehrmittel und Lehrfahrzeuge der auf Grund des § 11           c) In Nummer 6 wird das Wort „eines“ durch das\nAbs. 4 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen                    Wort „des“ ersetzt.\nund wenn nach den Umständen, insbesondere wegen\nder Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen             d) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein\nEntfernung, gewährleistet ist, daß der Inhaber der                Komma ersetzt; folgende Nummer wird angefügt:\nFahrschulerlaubnis oder der verantwortliche Leiter                „9. Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschafts-\ndes Ausbildungsbetriebs seinen Pflichten nach § 16                    fahrschule (§ 11 Abs. 3) und Änderungen des\nnachkommen kann. Die Anzahl der Zweigstellen soll                     Gesellschaftsvertrags; der Anzeige ist eine\ndrei, bei Gemeinschaftsfahrschulen pro Gesellschaf-                   beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsver-\nter zwei, nicht übersteigen.“                                         trags und der einzelnen Fahrschulerlaubnis-\nurkunden beizufügen,“.\n15. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4“\ne) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ange-\ndurch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5“ ersetzt.\nfügt:\n16. § 16 wird wie folgt gefaßt:                                       „10. Beginn und Ende des Betriebs als Ausbil-\n„§ 16                                         dungsfahrschule unter Angabe der Ausbil-\ndungsfahrlehrer und Vorlage von Nachwei-\nAllgemeine Pflichten des Inhabers                           sen zu den Voraussetzungen nach § 21a\nder Fahrschule und des verantwortlichen Leiters                     Abs. 1 Nr. 1 bis 3.“\ndes Ausbildungsbetriebs\n(1) Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwort-    18. § 18 wird wie folgt geändert:\nliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat dafür zu sor-\ngen, daß die Ausbildung der Fahrschüler und der               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nFahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis den Anfor-           aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 37 Abs. 3“ durch\nderungen des § 6 Abs. 1 und 3 entspricht. Er hat die                   die Angabe „§ 49 Abs. 3“ ersetzt.\nbeschäftigten Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\neiner Fahrschule einzuführen und sie bei der Ausbil-\ndung der Fahrschüler und der Fahrlehrer mit befriste-                  „Die Aufzeichnungen müssen für jeden Fahr-\nter Fahrlehrerlaubnis sowie bei der Durchführung von                   schüler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der\nAufbauseminaren im Sinne des Straßenverkehrsge-                        theoretischen und praktischen Ausbildung,\nsetzes sachgerecht anzuleiten und zu überwachen. Er                    den Namen des den Unterricht erteilenden\nist ferner dafür verantwortlich, daß sich die erforder-                Fahrlehrers, Art und Typ der verwendeten\nlichen Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeu-                   Lehrfahrzeuge, Tag und Ergebnis der Prüfun-\nge in ordnungsgemäßem Zustand befinden.                                gen sowie die erhobenen Entgelte für die Aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998                 773\nbildung und die Vorstellung zur Prüfung erken-       b) In Absatz 3 wird das Wort „nur“ gestrichen.\nnen lassen sowie vom Fahrschüler gegen-\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 37 Abs. 3“ durch\ngezeichnet oder sonst bestätigt sein, damit\ndie Angabe „§ 49 Abs. 3“ ersetzt.\neine wirksame Überwachung der Ausbildung\nsichergestellt ist.“\n21. § 21 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze 3\nund 4 angefügt:                                           a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2 und 5“\ndurch die Angabe „Nr. 2 und 6“ ersetzt.\n„Im Tagesnachweis des Fahrlehrers müssen vom\nFahrschüler die Ausführungen bezüglich seiner             b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 37 Abs. 3“ durch\nAusbildung gegengezeichnet oder sonst bestätigt                die Angabe „§ 49 Abs. 3“ ersetzt.\nwerden. Befindet sich der Fahrlehrer im Ausbil-           c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1\ndungsverhältnis nach § 2 Abs. 5 Satz 1, so ist                 bis 4“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5“\nzusätzlich die Dauer der Einweisung, Anleitung                 ersetzt.\nund Beaufsichtigung durch den Ausbildungsfahr-\nlehrer in Minuten aufzuzeichnen.“                         d) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 5“\ndurch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 6“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „zwei“ durch die\nAngabe „vier“ ersetzt.\n22. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„§ 21a\n„(4) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                                  Ausbildungsfahrschule\nBundesrates die Ausgestaltung des Ausbildungs-                (1) Eine Fahrschule, an der ein Fahrlehrer mit befri-\nnachweises für Fahrschüler gemäß Absatz 1 und             steter Fahrlehrerlaubnis tätig ist (Ausbildungsfahr-\ndes Tagesnachweises für den Fahrlehrer gemäß              schule), darf nur betreiben oder verantwortlich leiten,\nAbsatz 2.“                                                wer\n1. innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei\n19. § 19 wird wie folgt geändert:\nJahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis\na) Die bisherigen Sätze werden Absatz 1.                          der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich\ntheoretischen und praktischen Unterricht erteilt\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-\nhat,\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n2. seit mindestens drei Jahren die Fahrschulerlaub-\n„dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen (§ 11\nnis besitzt oder als verantwortlicher Leiter des\nAbs. 3) entsprechend.“\nAusbildungsbetriebs einer Fahrschule tätig ist,\nc) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:\n3. an einem mindestens dreitägigen Einweisungsse-\n„Dabei ist das Entgelt                                         minar in einer amtlich anerkannten Fahrlehreraus-\n1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendun-                 bildungsstätte oder von einem Berufsverband der\ngen des Fahrschulbetriebs einschließlich des               Fahrlehrer, sofern er hierfür von der zuständigen\ngesamten theoretischen Unterrichts, für die                obersten Landesbehörde oder von einer durch sie\nVorstellung zur Prüfung und für die Aufbau-                bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen\nseminare (§ 31) sowie                                      Stelle anerkannt ist, teilgenommen hat.\n2. stundenbezogen für eine Fahrstunde im prakti-          Er muß ferner zuverlässig sein und die Gewähr für die\nschen Unterricht und für die Unterweisung am          ordnungsgemäße Ausbildung von Fahrlehrern mit\nFahrzeug zu jeweils 45 Minuten                        befristeter Fahrlehrerlaubnis bieten.\nanzugeben.“                                                  (2) Der Inhaber einer Ausbildungsfahrschule oder\nder verantwortliche Leiter eines Ausbildungsbetriebs\nd) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:           hat dafür zu sorgen, daß der Ausbildungsfahrlehrer\n„(2) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt         seinen Verpflichtungen nach § 9b nachkommt.\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                    (3) Die Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter\nBundesrates die Ausgestaltung des Aushanges               Fahrlehrerlaubnis kann untersagt werden, wenn der\nnach Absatz 1 Satz 2 bis 5.“                              Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder der verant-\nwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs die Anforde-\n20. § 20 wird wie folgt geändert:                                rungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder nicht die\nGewähr bietet, daß er den Verpflichtungen nach\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 nachkommt.“\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Während des Ruhens der Fahrschulerlaubnis       23. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\ndarf der Inhaber unbeschadet von Satz 3 von\n„(1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Per-\nihr keinen Gebrauch machen.“\nsonen, die Fahrlehrer werden wollen (Fahrlehrer-\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1          anwärter), ausbildet oder ausbilden läßt, bedarf der\nbis 4“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1           amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die\nbis 5“ ersetzt.                                      Erlaubnisbehörde.“","774               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\n24. § 23 wird wie folgt geändert:                                 d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                       „(7) Abweichend von § 9a kann dem Bewerber\num die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr, des\n„Spätere Änderungen des Ausbildungsplans be-\nBundesgrenzschutzes oder der Polizei in der Klas-\ndürfen der Genehmigung durch die Erlaubnis-\nse CE eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt wer-\nbehörde“.\nden, soweit dies aus dienstlichen Gründen erfor-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundesmini-                 derlich ist. Der Ausbildungsfahrlehrer (§ 9b) des\nster“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“                Bewerbers muß in diesem Fall innerhalb der letz-\nersetzt.                                                      ten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahr-\nschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse CE\n25. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „den Sitz“                erwerben wollen, theoretischen und praktischen\ndurch die Wörter „die Anschrift“ ersetzt.                         Unterricht erteilt haben.“\ne) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n26. § 25 wird wie folgt geändert:                                       „(8) Die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr kann\na) In § 25 Abs. 2 werden nach dem Wort „muß“ die                  in zusätzlichen Klassen erteilt werden.“\nWörter „den Namen und die Anschrift der amtlich\nanerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte,“ einge-      30. Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt gefaßt:\nfügt.                                                                          „Fünfter Abschnitt\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                 Seminarerlaubnis\n„(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Verzeich-\n§ 31\nnis der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbil-\ndungsstätten, in welchem Name und Anschrift der                     Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung\nAusbildungsstätte sowie der Name des verant-                          der Erlaubnis zur Durchführung von\nwortlichen Leiters enthalten sind, und übernimmt                     Aufbauseminaren (Seminarerlaubnis)\ndie regelmäßige Veröffentlichung des Verzeich-               (1) Wer Aufbauseminare im Sinne des Straßenver-\nnisses im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundes-            kehrsgesetzes durchführt, bedarf der Seminarerlaub-\nministeriums für Verkehr). Die Erlaubnisbehörde           nis. Sie kann auf Seminare nach § 2a oder § 4 des\nhat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Angaben nach             Straßenverkehrsgesetzes beschränkt werden. Die\nSatz 1 sowie jede Änderung dieser Angaben mit-            Erlaubnisbehörde kann nachträglich Auflagen anord-\nzuteilen.“                                                nen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der\nAnforderungen an Aufbauseminare und deren ord-\n27. In § 27 wird Nummer 5 gestrichen; die bisherige Num-          nungsgemäße Durchführung sicherzustellen.\nmer 6 wird Nummer 5.                                             (2) Eine Seminarerlaubnis wird auf Antrag erteilt,\nwenn der Bewerber\n28. In § 29 Abs. 2 werden nach dem Wort „Inhaber“ die             1. die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE be-\nWörter „oder der verantwortliche Leiter“ eingefügt.               sitzt,\n2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang\n29. § 30 wird wie folgt geändert:                                     Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klas-\na) In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundesmini-                 sen A und B erwerben wollen, hauptberuflich theo-\nster“ jeweils durch die Wörter „das Bundesmini-               retischen und praktischen Unterricht erteilt hat,\nsterium“ ersetzt.                                         3. innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                              einem Einweisungslehrgang, der aus einem vier-\ntägigen Grundkursus und aus zusätzlichen jeweils\n„(5) Beantragt ein Inhaber einer nach Absatz 2               viertägigen programmspezifischen Kursen zur\nerteilten unbefristeten Fahrlehrerlaubnis eine ent-           Durchführung von Seminaren nach dem Straßen-\nsprechende Fahrlehrerlaubnis nach § 1 in Verbin-              verkehrsgesetz besteht, teilgenommen hat.\ndung mit § 2, gelten die allgemeinen Vorschriften.\nDie Teilnahme an einem Einweisungslehrgang war\nDie Prüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) entfällt, wenn\nerfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstal-\nder Bewerber in den letzten zwei Jahren in der\ntungen des Lehrgangs teilgenommen und durch akti-\nKraftfahrausbildung tätig war und wenn nicht Tat-\nve Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderatio-\nsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen\nnen, gezeigt hat, daß er zur Leitung von Seminaren\nEignung des Bewerbers begründen. Das gilt auch,\nbefähigt ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung\nwenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach\nentscheidet die Erlaubnisbehörde auf Grund einer\nder Rücknahme, dem Widerruf, dem Erlöschen\nStellungnahme der Lehrgangsleiter. Die Träger der\noder dem Eintritt des Ruhens der nach Absatz 2\nKurse nach Nummer 3 müssen von der zuständigen\nerteilten Fahrlehrerlaubnis gestellt wird.“\nobersten Landesbehörde oder von einer durch sie\nc) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                     bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen\n„Hinsichtlich der Seminarerlaubnis sowie der              Stelle anerkannt sein.\nAnerkennung der Träger von vorgeschriebenen                  (3) Die Seminarerlaubnis wird durch Aushändigung\nEinweisungs- und Fortbildungslehrgängen (§ 31             oder Zustellung der Erlaubnisurkunde erteilt. Die\nAbs. 2 und 3, § 33a Abs. 2 und 3) gelten die Ab-          Erteilung oder das Erlöschen der Seminarerlaubnis ist\nsätze 2 und 4 entsprechend.“                              auf dem Fahrlehrerschein zu vermerken. Von der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998                  775\nErlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschul-                   (2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31\nerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs-                Abs. 1, so hat er außerdem binnen zwei Jahren nach\nverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule                Erlaubniserteilung und sodann bis zum Ablauf des\nGebrauch gemacht werden. Der Inhaber oder der                 vierten auf das Ende der vorhergehenden Frist folgen-\nverantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs muß            den Jahres wiederkehrend an einem entsprechenden\nebenfalls die Seminarerlaubnis besitzen.                      zusätzlichen dreitägigen programmspezifischen Fort-\n(4) Der Inhaber der Seminarerlaubnis darf perso-           bildungslehrgang, bestehend aus einem allgemeinen\nnenbezogene Daten, die ihm als Seminarleiter                  Teil von zwei Tagen Dauer und je einem programm-\nbekanntgeworden sind, nur für die Durchführung des            spezifischen Teil von einem Tag Dauer, teilzunehmen.\nSeminars verwenden.                                           Finden zwei programmspezifische Lehrgänge inner-\nhalb eines Jahres statt, entfällt ein allgemeiner Teil.\n(5) Die Durchführung des Lehrgangs nach Absatz 2\nNr. 3 unterliegt der Überwachung nach § 33. Die §§ 7             (3) Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden\nund 8 (Ruhen, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf               Tagen durchzuführen. Die tägliche Dauer beträgt acht\nder Fahrlehrerlaubnis) gelten entsprechend.                   Stunden zu 45 Minuten. Bei Lehrgängen nach Absatz 1\ndarf die Zahl der Teilnehmer 36, bei Lehrgängen nach\n(6) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch           Absatz 2 darf die Zahl der Teilnehmer 16 nicht über-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               schreiten. Der Träger der Lehrgänge bedarf einer\nnähere Anforderungen an die Veranstalter von Lehr-            Anerkennung durch die zuständige oberste Landes-\ngängen nach Absatz 2 Nr. 3 sowie deren inhaltliche            behörde oder durch die von dieser bestimmten oder\nund zeitliche Gestaltung festlegen.“                          nach Landesrecht zuständigen Stelle.\n(4) Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht\n31. § 32 wird wie folgt geändert:\nnach Absatz 1 verstoßen, kann die Fahrlehrerlaubnis\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                            widerrufen werden. Wird zweimal gegen die Fortbil-\n„(1) Dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden            dungspflicht nach Absatz 2 verstoßen, kann die ent-\nRechtsverordnungen werden von den zuständigen             sprechende Seminarerlaubnis widerrufen werden.\nobersten Landesbehörden, den von ihnen be-                   (5) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch\nstimmten oder den nach Landesrecht zuständigen            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nStellen ausgeführt. Die Ausführung des § 30               nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche\nAbs. 1, 2 und 6 obliegt den dort genannten Ge-            Gestaltung der Lehrgänge festlegen sowie eine Auf-\nbietskörperschaften und Behörden.“                        teilung der Lehrgänge im Ausnahmefall ermöglichen.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach dem Wort „zuständig“ werden die Wör-         34. § 34 wird wie folgt geändert:\nter „gemäß Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.               a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbb) Das Wort „Nachschulungserlaubnis“ wird                    „Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen\ndurch das Wort „Seminarerlaubnis“ ersetzt.               können Ausnahmen von den Vorschriften des § 2\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5 und 6, Abs. 3, des § 9a\n32. § 33 wird wie folgt geändert:                                     Abs. 1 Satz 5, des § 9b Abs. 1, des § 11 Abs. 1\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Nr. 4 und 5, des § 11 Abs. 2, des § 15 Abs. 2, des\n§ 21a Abs. 1 Nr. 2 und des § 31 Abs. 2 Nr. 2\naa) In Satz 1 wird das Wort „Nachschulung“ durch              und 3 sowie von Vorschriften der auf § 11 Abs. 4\ndas Wort „Aufbauseminare“ ersetzt.                       beruhenden Rechtsverordnung zulassen.“\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Nachschulung“        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „den Aufbauseminaren“\nersetzt.                                                 aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 4a“\ndurch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6“\ncc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                     ersetzt.\n„Die in Satz 1 genannte Frist kann von der               bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nErlaubnisbehörde auf vier Jahre festgesetzt\nwerden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden                     „3. § 11 Abs. 1 Nr. 5, wenn der Bewerber nach-\nÜberprüfungen keine oder nur geringfügige                          weist, daß er die erforderlichen Kenntnisse\nMängel festgestellt wurden.“                                       auf andere Weise erworben hat;“.\nb) Absatz 2a wird gestrichen.                                     cc) In Nummer 4 wird das Wort „Nachschulungs-\nkurse“ durch das Wort „Aufbauseminare“\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „medizinisch-\nersetzt.\npsychologischen Untersuchungsstelle“ durch die\nWörter „Begutachtungsstelle für Fahreignung“              c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\nersetzt.                                                      und 4 angefügt:\n„(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden\n33. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:                         können von der wiederkehrenden Überwachung\n„§ 33a                                   (§ 33 Abs. 2) absehen, wenn eine Fahrschule sich\neinem von der zuständigen obersten Landes-\nFortbildung                                 behörde oder von einer durch sie bestimmten oder\n(1) Jeder Fahrlehrer hat alle vier Jahre an einem              nach Landesrecht zuständigen Stelle genehmig-\njeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen.            ten Qualitätssicherungssystem anschließt. Die","776                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\nBefugnis der für die Überwachung zuständigen                   bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nBehörde, solche Fahrschulen im Rahmen einer\n„5. ohne Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 einen\nStichprobe oder bei besonderem Anlaß einer Prü-\nFahrschüler ausbildet oder ausbilden läßt\nfung im Sinne des § 33 Abs. 2 zu unterziehen, wird\noder entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 von der\ndurch die Regelung nach Satz 1 nicht berührt.\nFahrschulerlaubnis Gebrauch macht oder\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr be-                           entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 eine Ausbil-\nstimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                            dungsfahrschule betreibt oder leitet,“.\ndes Bundesrates Anforderungen an die Qualitäts-\ncc) In Nummer 15 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3“\nsicherungssysteme und Regeln für die Durch-\ndurch die Angabe „§ 11 Abs. 4“ ersetzt.\nführung der Qualitätssicherung.“\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt              dd) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16\ngeändert:                                                           angefügt:\naa) Die Wörter „der Bundesminister“ werden je-                      „16. entgegen § 33a Abs. 1 oder Abs. 2 nicht\nweils durch die Wörter „das Bundesministe-                          mindestens alle vier Jahre an einem Fort-\nrium“ ersetzt .                                                     bildungslehrgang teilnimmt.“\nbb) Nach der Angabe „§ 6 Abs. 2“ werden die                b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nAngaben „§ 18 Abs. 1 und 2, § 21a Abs. 1                   „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nNr. 1 und 3“ eingefügt.                                  des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5, 6, 9, 12 und 15 mit einer\nGeldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark, in den übri-\n35. § 34a wird wie folgt geändert:                                     gen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                    zu 1 000 Deutsche Mark geahndet werden.“\n„(1) Für Amtshandlungen, einschließlich Prüfun-          c) Absatz 3 wird gestrichen.\ngen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und\nnach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechts-          38. Nach dem Sechsten Abschnitt wird folgender Ab-\nvorschriften, werden Kosten (Gebühren und Aus-             schnitt eingefügt:\nlagen) erhoben.\n„Siebter Abschnitt\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr be-\nstimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                                     Registrierung\ndes Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbe-\n§ 37\nstände und sieht dabei feste Sätze oder Rah-\nmensätze vor. Die Gebührensätze sind so zu                          Registerführung und Registerbehörden\nbemessen, daß der mit der Amtshandlung verbun-\n(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stel-\ndene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird.\nlen dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über\nBei begünstigenden Amtshandlungen sind die\nFahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungs-\nBedeutung, der wirtschaftliche Wert und der son-\nstätten führen.\nstige Nutzen für den Gebührenschuldner ange-\nmessen zu berücksichtigen.“                                   (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           1. im Zentralen Fahrerlaubnisregister, ob ein Fahrer-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „medizinisch-                  laubnisinhaber auch Fahrlehrer ist,\npsychologischen Untersuchungsstellen“ durch          2. im Verkehrszentralregister die in § 39 Abs. 2 näher\ndie Wörter „Begutachtungsstellen für Fahr-               bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Er-\neignung“ ersetzt.                                        klärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts.\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:\n§ 38\n„Ferner können in der Rechtsverordnung die\nKostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft,                          Zweck der Registrierung\ndie Kostenschuldnerschaft, der Umfang der               Die Eintragungen erfolgen\nzu erstattenden Auslagen und die Kosten-\nerhebung abweichend von den Vorschriften             1. zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der\ndes Verwaltungskostengesetzes geregelt wer-              Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen\nden.“                                                    nach diesem Gesetz, und\n2. zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit\n36. In § 35 werden die Wörter „der Bundesminister“ durch               der einzutragenden Personen nach diesem Ge-\ndie Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt.                        setz.\n§ 39\n37. § 36 wird wie folgt geändert:\nInhalt der Registrierung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                        Straßenverkehrsgesetzes) werden bei den dort einge-\n„1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1            tragenen betreffenden Inhabern von Fahrerlaubnissen\neinen Fahrschüler ausbildet oder entge-          zusätzlich die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, deren\ngen § 1 Abs. 4 Satz 1 von der Fahrlehr-          Datum, gegebenenfalls eine Befristung sowie die\nerlaubnis Gebrauch macht,“.                      erteilende Behörde gespeichert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998                777\n(2) Im Verkehrszentralregister (§ 28 des Straßenver-        1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Voll-\nkehrsgesetzes) werden gespeichert:                                 streckung oder zum Vollzug von Strafen, soweit\n1. unanfechtbare Versagungen einer Fahrlehrerlaub-                 ein Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahr-\nlehrer, Inhaber einer Fahrschule oder einer Fahr-\nnis wegen nicht bestandener Prüfung oder wegen\nlehrerausbildungsstätte oder als verantwortlicher\ngeistiger oder körperlicher Mängel,\nLeiter einer Fahrschule oder Fahrlehrerausbil-\n2. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerrufe                dungsstätte besteht,\nund Rücknahmen einer Fahrlehrerlaubnis,\n2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach\n3. das Ruhen oder Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis,                 diesem Gesetz sowie die Vollstreckung von Buß-\n4. Verzichte auf eine Fahrlehrerlaubnis,                           geldbescheiden und ihren Nebenfolgen oder\n5. Rücknahmen eines Antrages auf Erteilung einer               3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses\nFahrlehrerlaubnis nach nicht bestandener Prüfung,              Gesetzes oder nach den auf Grund dieses Geset-\nzes erlassenen Rechtsvorschriften\n6. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-\nnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1, wenn gegen               zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für\nden Betroffenen eine Geldbuße von mindestens               ihre Aufgabenerfüllung zu den in § 38 genannten\n300 Deutsche Mark festgesetzt worden ist,                  Zwecken jeweils erforderlich ist.\n7. unanfechtbare Versagungen oder sofort vollzieh-                                       § 42\nbare Widerrufe oder Rücknahmen der amtlichen\nAbgleich der Daten\nAnerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte\nmit dem Verkehrszentralregister\nsowie Verzichte auf die amtliche Anerkennung.\n(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft und stellt fest,\nUnberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. 3\nob im Verkehrszentralregister enthaltene Eintragun-\ndes Straßenverkehrsgesetzes.\ngen Fahrlehrer betreffen.\n(3) In den örtlichen Fahrlehrerregistern dürfen,\n(2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Fahrlehrer\nsoweit die örtliche Zuständigkeit nach § 32 gegeben\nist, gespeichert werden:                                       bezogenen Daten aus dem Verkehrszentralregister\nteilt das Amt den zuständigen Erlaubnisbehörden mit.\n1. Fahrlehrerlaubnisse,                                      Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden,\n2. Seminarerlaubnisse,                                       Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffen-\nden Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie\n3. Fahrschulerlaubnisse und Zugehörigkeit zu einer           Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitge-\nGemeinschaftsfahrschule,                                 teilt.\n4. Zweigstellenerlaubnisse,                                                            § 43\n5. Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern,\nÜbermittlung von Daten an Stellen außerhalb\n6. Ausbildungsverhältnisse von Fahrlehrern mit be-                   des Geltungsbereiches dieses Gesetzes\nfristeter Fahrlehrerlaubnis,\nFür die Übermittlung der nach § 39 gespeicherten\n7. Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer,                      Daten im Rahmen der Zwecke nach § 38 an ausländi-\n8. Betrieb als Ausbildungsfahrschule,                        sche öffentliche Stellen, die für Verwaltungsmaßnah-\nmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts zuständig\n9. amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbil-              sind, gilt § 55 des Straßenverkehrsgesetzes entspre-\ndungsstätten, deren Inhaber und verantwortliche          chend.\nLeiter,\n§ 44\n10. die nach § 42 übermittelten Daten.\nVerarbeitung und Nutzung der Daten\n§ 40                                    für wissenschaftliche und statistische Zwecke\nÜbermittlung der Daten zur Registrierung                 Es gelten für die Verarbeitung und Nutzung der\nnach § 39 gespeicherten Daten\n(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stel-\nlen teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die           1. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung\nnach § 39 Abs. 1 und 2 zu speichernden und die zu                  § 38 sowie\neiner Änderung oder Löschung einer Eintragung\n2. zu statistischen Zwecken § 38a\nführenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregi-\nster und für das Verkehrszentralregister mit.                  des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.\n(2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder eine                                     § 45\nFahrlehrerausbildungsstätte im Bereich mehrerer Er-\nlaubnisbehörden tätig, so teilen sich diese gegen-                    Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern\nseitig die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten mit,              (1) Die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten dür-\nsoweit dies für die Überwachung nach § 33 erforder-            fen von der nach § 32 zuständigen Behörde oder Stel-\nlich ist.                                                      le an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Verkehrszentral-\n§ 41                               register und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister\nübermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um\nÜbermittlung der Daten aus den Registern               Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzu-\nDie in den Registern nach § 39 gespeicherten                stellen und zu beseitigen und um diese Register zu\nDaten dürfen den Stellen, die                                  vervollständigen.","778              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\n(2) Die nach § 39 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten    40. § 37 wird § 49; ihm werden nach Absatz 5 die folgen-\ndürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die nach § 32             den Absätze 6 bis 15 angefügt:\nzuständigen Behörden oder Stellen zum örtlichen                „(6) Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in einer amt-\nFahrlehrerregister übermittelt werden, soweit dies           lich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder in\nerforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den          einer Stelle nach § 30 Abs. 2 vor dem 1. Januar 1999\nörtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen          begonnen und vor dem 1. Januar 2001 abgeschlos-\nund um diese Register zu vervollständigen.                   sen haben, richtet sich die Erteilung der Fahrlehr-\n(3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2        erlaubnis während dieser zwei Jahre noch nach den\nsind nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme                 vor dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften.\nbesteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvoll-            (7) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrlehr-\nständig sind.                                                erlaubnisse der Klassen 3, 1 und 2 gelten weiter im\n§ 46                               Umfang der Erlaubnis der Klassen BE, A und CE. Die\nFahrlehrerlaubnis der Klasse 2 berechtigt zur Ausbil-\nVerarbeitung und Nutzung der Daten\ndung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der\ndurch den Empfänger\nKlasse DE erwerben wollen, wenn der Fahrlehrer als\nDer Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu         Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in\ndem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfül-           den beiden Jahren vor dem 1. Januar 1999 regel-\nlung sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger          mäßig Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgast-\ndarf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke          beförderung für Kraftomnibusse ausgebildet oder\nverarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch für diese        seine fachliche Eignung in einer Lehrprobe nach-\nZwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist der             gewiesen hat. Das Bundesministerium für Verkehr\nEmpfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die über-        kann nähere Anforderungen an die Lehrprobe durch\nmittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine Ver-           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\narbeitung oder Nutzung für andere Zwecke durch               festlegen. Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahr-\nnichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der           lehrerlaubnisse der Bundeswehr gelten weiter.\nübermittelnden Stelle.\n(8) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrschul-\n§ 47                               erlaubnisse gelten weiter im Umfang der zugrunde-\nliegenden Fahrlehrerlaubnis des Inhabers oder ver-\nLöschung der Daten                        antwortlichen Leiters. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt ent-\nDie auf Grund des § 39 gespeicherten Daten sind           sprechend.\n1. zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder            (9) Hat eine juristische Person als Inhaberin der\nsofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen            Fahrschulerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 mehr\nnach § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 7,                         als einen verantwortlichen Leiter des Ausbildungs-\nbetriebs bestellt, darf sie den Ausbildungsbetrieb in\n2. fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Ent-         der an diesem Tage vorhandenen Organisationsform\nscheidungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 6,                      bis spätestens zwei Jahre nach dem genannten Zeit-\n3. fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der             punkt fortsetzen.\nErlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse               (10) Ist vor dem 1. Januar 1999 der Betrieb einer\nund der Aktivitäten nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 und           Gemeinschaftsfahrschule aufgenommen worden,\nAbs. 3 Nr. 1 bis 9 oder nach Abgabe der Erklärun-        haben die Anzeige und die Vorlage der beglaubigten\ngen nach § 39 Abs. 2 Nr. 4 und 5,                        Abschrift des Gesellschaftsvertrages (§ 17 Nr. 9)\n4. ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3            innerhalb von zwei Jahren nach dem genannten Zeit-\nund 4 des Wehrpflichtgesetzes) des Erlaubnis-            punkt zu erfolgen.\ninhabers bei Daten im Zusammenhang mit Dienst-               (11) Wer als Inhaber einer Fahrschule vor dem\nfahrlehrerlaubnissen der Bundeswehr,                     1. Januar 1999 durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer\n5. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod          Nachschulungskurse hat durchführen lassen, ohne\ndes Eingetragenen                                        selbst Inhaber der Nachschulungserlaubnis nach § 31\nAbs. 1 zu sein, bedarf auch weiterhin keiner eigenen\nzu löschen. Für die Löschung der nach § 42 übermit-\nSeminarerlaubnis.\ntelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes\nentsprechend.                                                    (12) Wer als Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis am\n1. Januar 1999 auf Grund einer Anerkennung oder\n§ 48                               eines Auftrages der zuständigen Landesbehörde\nErmächtigungsgrundlagen,                      berechtigt war, Nachschulungen gemäß dem Modell\nAusführungsvorschriften                      für ein Aufbauseminar für Kraftfahrer (ASK) zu veran-\nDas Bundesministerium für Verkehr erläßt Rechts-          stalten, darf Seminare nach § 4 des Straßenverkehrs-\nverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über             gesetzes durchführen. Entsprechende Verwaltungs-\nden näheren Inhalt einschließlich der Personendaten          akte der zuständigen Landesbehörde bleiben wirk-\nder nach § 39 zu speichernden Eintragungen.“                 sam; sie berechtigen zur Durchführung dieser Semi-\nnare auch in allen übrigen Bundesländern.\n39. Die Überschrift vor dem bisherigen § 37 wird wie folgt           (13) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilte Anerken-\ngefaßt:                                                      nung einer Fahrlehrerausbildungsstätte berechtigt zur\nAusbildung von Fahrlehreranwärtern der jeweiligen\n„Achter Abschnitt                        entsprechenden neuen Fahrlehrerlaubnisklasse. Ab-\nÜbergangs- und Schlußvorschriften“.                 satz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998                779\n(14) Die Vorschriften über die Fahrlehrerausbildung           (2) Ist der ausländische Führerschein von einer\nnach § 2 Abs. 5 sind ab 1. Oktober 1999 anzuwenden.           Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen\n(15) Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die noch nicht       Union oder eines anderen Vertragsstaates des\nan einer Fortbildung nach § 33a teilgenommen haben,           Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nmüssen der Verpflichtung zur Fortbildung bis späte-           ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen\nstens 1. Januar 2001 nachkommen.“                             ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führer-\nschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende\n41. § 39 wird aufgehoben; § 40 wird § 50.                         Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in\nden ausländischen Führerscheinen vermerkt.“\nArtikel 3\nÄnderung des Strafgesetzbuchs\nArtikel 4\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\nÄnderung der Strafprozeßordnung\nchung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar            Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-\n1998 (BGBl. I S. 164, 704), wird wie folgt geändert:          machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Januar\n1. § 44 wird wie folgt geändert:                              1998 (BGBl. I S. 164), wird wie folgt geändert:\na) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\n1. § 111a wird wie folgt geändert:\nsätze 2 und 3.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                            aa) Das Wort „erteilten“ wird durch das Wort „aus-\ngestellten“ ersetzt.\n„Für seine Dauer werden von einer deutschen\nBehörde ausgestellte nationale und internatio-          bb) Folgender Satz wird angefügt:\nnale Führerscheine amtlich verwahrt.“                        „Dies gilt auch, wenn der Führerschein von\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                    einer Behörde eines Mitgliedstaates der\nEuropäischen Union oder eines anderen Ver-\n„Dies gilt auch, wenn der Führerschein von\ntragsstaates des Abkommens über den Euro-\neiner Behörde eines Mitgliedstaates der\npäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden\nEuropäischen Union oder eines anderen Ver-\nist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen\ntragsstaates des Abkommens über den Euro-\nWohnsitz im Inland hat.“\npäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden\nist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen          b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nWohnsitz im Inland hat.                                 aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „In“ die Wörter\ncc) Im bisherigen Satz 3 werden nach dem Wort                     „anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten“\n„In“ das Wort „anderen“ eingefügt und das                    eingefügt und das Wort „Fahrausweisen“ durch\nWort „Fahrausweisen“ durch das Wort „Führer-                 das Wort „Führerscheinen“ ersetzt.\nscheinen“ ersetzt.                                      bb) In Satz 2 wird das Wort „Fahrausweis“ durch\nc) Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Fahr-                      das Wort „Führerschein“ ersetzt.\nausweis“ durch das Wort „Führerschein“ ersetzt.\n2. § 153a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. In § 69 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „erteilter“ durch das     a) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „oder“ durch ein\nWort „ausgestellter“ ersetzt.                                    Komma ersetzt.\nb) In Satz 1 Nr. 4 wird das Komma am Schluß durch\n3. In § 69a Abs. 7 Satz 2 wird das Wort „sechs“ durch das           das Wort „oder“ ersetzt; folgende Nummer wird\nWort „drei“ ersetzt.                                             angefügt:\n„5. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2\n4. § 69b wird wie folgt gefaßt:\nSatz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenver-\n„§ 69b                                     kehrsgesetzes teilzunehmen,“.\nWirkung der Entziehung bei einer                 c) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3“ durch die\nausländischen Fahrerlaubnis                       Angabe „Nr. 1 bis 3 und 5“ ersetzt.\n(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteil-     d) In Satz 6 werden nach dem Wort „gilt“ die Wörter\nten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen,              „in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4“ eingefügt.\nohne daß ihm von von einer deutschen Behörde eine\nFahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung   3. In § 268c wird die Angabe „(§ 44 Abs. 4 Satz 1 des\nder Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des          Strafgesetzbuches)“ durch die Angabe „(§ 44 Abs. 3\nRechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu          Satz 1 des Strafgesetzbuches)“ ersetzt.\nmachen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung\nerlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen\nim Inland. Während der Sperre darf weder das Recht,       4. § 463b wird wie folgt geändert:\nvon der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Ge-               a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 44 Abs. 3 Satz 2 des\nbrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaub-             Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 2\nnis erteilt werden.                                             Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches“ ersetzt.","780               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\nb) In Absatz 2 werden die Angabe „(§ 44 Abs. 3 Satz 3,     3. In § 4 Abs. 4 werden die Wörter „Der Bundesminister“\n§ 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches)“ durch die             durch die Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt.\nAngabe „(§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Abs. 2 des Straf-\ngesetzbuches)“ und das Wort „Fahrausweise“              4. § 6 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Führerscheine“ ersetzt.\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „oder der Fahraus-\nb) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:\nweis“ gestrichen.\n„(1a) Amtlich anerkannte Sachverständige und\nPrüfer dürfen ihre Tätigkeiten – ausgenommen sol-\nArtikel 5                                  che nach § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulas-\nÄnderung des Bundeszentralregistergesetzes                       sungs-Ordnung und § 22 in Verbindung mit § 20\nAbs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung –\n§ 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der\nnur im Bereich der Technischen Prüfstelle aus-\nFassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984\nüben, der sie angehören. Ausnahmen hiervon be-\n(BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch\ndürfen der Zustimmung der zuständigen Auf-\nArtikel 7 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I\nsichtsbehörden.“\nS. 160), wird wie folgt gefaßt:\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat\nferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die               „(2) Der Sachverständige und der Prüfer darf per-\nErteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Ge-                 sonenbezogene Daten, die ihm bei seiner Tätigkeit\ngenstand hat, solange die Verurteilung nach den Vor-                  bekanntgeworden sind, nur für diese Tätigkeit ver-\nschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes               wenden.“\nverwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung\nder Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Ent-           5. § 7 wird wie folgt geändert:\nscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des\na) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „me-\nStrafgesetzbuches übermittelt und verwertet werden.“                  dizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle“\ndurch die Wörter „Begutachtungsstelle für Fahr-\nArtikel 6                                  eignung“ ersetzt.\nÄnderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes                  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nDas Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezem-                  „(3) Die Anerkennung erlischt auch, wenn der\nber 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Arti-              Sachverständige oder der Prüfer auf die Anerken-\nkel 12 Abs. 80 des Gesetzes vom 14. September 1994                    nung verzichtet.“\n(BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert:\n6. § 8 wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                  a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             „§ 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 bleibt unberührt.“\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „mit Antrieb            b) In Absatz 3 werden die Wörter „medizinisch-psy-\ndurch Verbrennungsmaschinen“ gestrichen.                 chologischen Untersuchungsstelle“ durch die\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:                 Wörter „Begutachtungsstelle für Fahreignung“\nersetzt.\n„Die Fahrerlaubnis der Klasse D ist nicht erfor-\nderlich, es sei denn, der Sachverständige oder\nPrüfer nimmt Fahrerlaubnisprüfungen für die       7. § 9 wird wie folgt gefaßt:\nKlasse D ab; in diesem Fall genügt, daß er                                       „§ 9\nmindestens einmal die Fahrerlaubnis der                         Erteilung einer neuen Anerkennung\nKlasse D oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgast-\nbeförderung für Kraftomnibusse nach der                 Wird nach Erlöschen (§ 7 Abs. 2 und 3), Rücknah-\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erwor-            me oder Widerruf (§ 8) innerhalb von zwei Jahren eine\nben hat; im übrigen berechtigt die Fahrerlaub-       neue Anerkennung beantragt, so entfällt die Prüfung\nnis der Klasse C den Sachverständigen oder           (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und § 4), wenn nicht Tatsachen vorlie-\nPrüfer im Geltungsbereich dieses Gesetzes            gen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des\nauch zum Führen von Kraftomnibussen ohne             Antragstellers begründen. Bei der Berechnung der\nFahrgäste bei Fahrten zur Überprüfung des            Zweijahresfrist ist der Zeitraum eines vorangegange-\nFahrzeugs sowie bei Übungs- und Prüfungs-            nen Ruhens der Anerkennung (§ 7 Abs. 1) zu berück-\nfahrten im Rahmen von § 4.“                          sichtigen.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 werden jeweils\n8. In § 11 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\nnach dem Wort „Maschinenbaufachs“ ein Komma\ngefügt:\nund die Wörter „des Kraftfahrzeugbaufachs“ ein-\ngefügt.                                                     „(1a) Die Technische Prüfstelle hat zur Gewährlei-\nstung ordnungsgemäßer und nach gleichen Maß-\n2. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „medizinisch-           stäben\npsychologischen Untersuchungsstelle“ durch die               1. durchzuführender Untersuchungen, Abnahmen,\nWörter „Begutachtungsstelle für Fahreignung“ er-                 Prüfungen und Begutachtungen an Fahrzeugen\nsetzt.                                                           und Fahrzeugteilen sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998               781\n2. durchzuführender Befähigungsprüfungen (§ 2 Abs. 2      14. In § 20 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende neue\nSatz 1 Nr. 5 des Straßenverkehrsgesetzes)                Nummer 3a eingefügt:\nQualitätssicherungssysteme zu unterhalten und dies            „3a. entgegen § 6 Abs. 1a Satz 1 als amtlich aner-\nder Aufsichtsbehörde (§ 13) nachzuweisen. Das Bun-                   kannter Sachverständiger oder Prüfer außerhalb\ndesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechts-                  des Bereichs der Technischen Prüfstelle, der er\nverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschrif-                    angehört, tätig wird,“.\nten mit Zustimmung des Bundesrates über den Inhalt\nder Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich       15. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:\nder hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung\n„§ 22\npersonenbezogener Daten zu erlassen. Für die Aufga-\nben nach Satz 1 Nr. 1 ist das Kraftfahrt-Bundesamt                   Örtliche Kraftfahrsachverständigenregister\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes über                  (1) Die nach Landesrecht für die\ndie Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes), für die\nAufgaben nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bundesanstalt              1. amtliche Anerkennung von Sachverständigen oder\nfür Straßenwesen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k des                Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr nach diesem\nStraßenverkehrsgesetzes) zuständig.“                              Gesetz oder\n2. amtliche Anerkennung von Überwachungsorgani-\n9. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                     sationen zur Durchführung von Untersuchungen\neinschließlich Ein- und Anbauabnahmen an Fahr-\n„Eine entsprechende Verpflichtung gilt für die nach               zeugen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nAnlage VIII Abschnitt 7 der Straßenverkehrs-Zulas-                Ordnung\nsungs-Ordnung amtlich anerkannten Überwachungs-\norganisationen, falls ihnen über Prüfingenieure nach-         zuständigen Behörden dürfen ein Register (örtliches\nteilige Tatsachen bekannt werden, die für die Betrau-         Kraftfahrsachverständigenregister) führen, in wel-\nung mit der Durchführung von Untersuchungen oder              chem die nach Absatz 2 aufgeführten Personen erfaßt\nAbnahmen von Bedeutung sein können.“                          sind. Das gleiche gilt für die nach Landesrecht für die\nAufsicht über die Technischen Prüfstellen und Über-\nwachungsorganisationen sowie die nach § 16 zustän-\n10. In § 16 Abs. 1 werden die Wörter „Der Bundesmini-             digen Behörden.\nster“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“ und\ndie Wörter „der Bundesminister“ jeweils durch die                (2) In dem Register werden\nWörter „das Bundesministerium“ ersetzt.                       1. die den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahr-\nzeugverkehr angehördenden amtlich anerkannten\n11. In § 17 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Der Bundes-             Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahr-\nminister“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“                zeugverkehr, die Leiter der Technischen Prüfstel-\nund die Wörter „der Bundesminister“ durch die Wör-                len und deren Stellvertreter sowie die Leiter und\nter „das Bundesministerium“ ersetzt.                              Stellvertreter der unmittelbar nachgeordneten\nDienststellen,\n12. § 18 wird wie folgt geändert:                                 2. die von amtlich anerkannten Überwachungsorga-\nnisationen mit der Durchführung von Fahrzeugun-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              tersuchungen sowie von Ein- und Anbauabnah-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesmini-             men an Fahrzeugen betrauten Personen (Prüf-\nster“ durch die Wörter „Das Bundesministeri-            ingenieure) sowie die technischen Leiter der Orga-\num“ ersetzt.                                            nisationen und deren Vertreter und\nbb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:       3. Personen, die von den Technischen Prüfstellen für\nden Kraftfahrzeugverkehr oder den amtlich aner-\n„Im übrigen findet das Verwaltungskostenge-             kannten Überwachungsorganisationen zwecks\nsetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), ge-            Feststellung ihrer Eignung zu einer Prüfung ange-\nändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom                meldet worden sind und diese Prüfung nicht\n14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), Anwen-             bestanden haben,\ndung. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1\nkönnen jedoch die Kostenbefreiung, die              erfaßt.\nKostengläubigerschaft, die Kostenschuldner-            (3) Folgende Daten dürfen zu jeder eingetragenen\nschaft, der Umfang der zu erstattenden Aus-         Person gespeichert werden:\nlagen und die Kostenerhebung abweichend\n1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere\nvon den Vorschriften des Verwaltungskosten-\nNamen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername,\ngesetzes geregelt werden.“\nDoktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „medi-                    sowie Anschrift,\nzinisch-psychologischen Untersuchungsstellen“            2. zusätzlich bei den Sachverständigen und Prüfern\ndurch die Wörter „Begutachtungsstellen für Fahr-             nach Absatz 2 Nr. 1: Anerkennung, deren Art und\neignung“ ersetzt.                                            Umfang, Änderung, Ruhen, Erlöschen, deren\nunanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Widerruf,\n13. In § 19 werden die Wörter „der Bundesminister für                 deren unanfechtbare oder sofort vollziehbare\nVerkehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium                  Rücknahme, deren unanfechtbare Versagung und\nfür Verkehr“ ersetzt.                                             deren Verzicht, jeweils mit Datum und befaßter","782              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\nBehörde, sowie jeweils die Technische Prüfstelle         2. bei den amtlich anerkannten Sachverständigen\nund deren unmittelbar nachgeordnete Dienststelle,            oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr Ruhen,\nder die Sachverständigen oder Prüfer angehören,              Erlöschen, den unanfechtbaren oder sofort voll-\nziehbaren Widerruf, die unanfechtbare oder sofort\n3. zusätzlich bei den Prüfingenieuren (Absatz 2 Nr. 2):\nvollziehbare Rücknahme, deren unanfechtbare\nBetrauung, deren Art und Umfang, Zustimmung\nVersagung und der Verzicht der Anerkennung,\nder zuständigen Behörde zur Betrauung sowie\njeweils mit Datum und befaßter Behörde,\nunanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknah-\nme oder unanfechtbarer oder sofort vollziehba-           3. bei den Prüfingenieuren die unanfechtbare oder\nrer Widerruf der Zustimmung, Wegfall der Betrau-             sofort vollziehbare Rücknahme oder der unan-\nung, jeweils mit Datum und befaßter Behörde, die             fechtbare oder sofort vollziehbare Widerruf der\nÜberwachungsorganisation, der sie angehören, so-             Zustimmung zur Betrauung jeweils mit Datum und\nwie – bei angestellten Prüfingenieuren von selb-             befaßter Behörde und der Wegfall der Betrauung\nständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeug-          mit den Aufgaben nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 jeweils\nsachverständigen – auch Name und Geschäfts-                  mit Datum und Überwachungsorganisation und\nanschrift des betreffenden Sachverständigen,             4. bei den zur Prüfung angemeldeten Personen (§ 22\n4. zusätzlich beim Leiter der Technischen Prüfstelle             Abs. 2 Nr. 3), die Anzahl der nicht bestandenen\nund dessen Stellvertreter, beim Leiter der unmittel-         Prüfungen, wenn keine Anerkennung oder Zustim-\nbar nachgeordneten Dienststelle und dessen Stell-            mung zur Betrauung erfolgt, weil die Prüfung nicht\nvertreter sowie beim technischen Leiter der Über-            bestanden worden ist,\nwachungsorganisation und dessen Vertreter: Be-           erfaßt. Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28\nstellung, Bestätigung der zuständigen Behörde            Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes.“\nsowie unanfechtbare oder sofort vollziehbare\nRücknahme oder unanfechtbarer oder sofort voll-\n17. Nach § 23 werden die folgenden §§ 24 bis 31 ein-\nziehbarer Widerruf der Bestellung oder Bestäti-\ngefügt:\ngung, Wegfall der Bestellung oder Bestätigung,\njeweils mit Datum und befaßter Behörde, sowie die                                 „§ 24\nbetreffende Technische Prüfstelle und deren\nZweck der Registrierung\nunmittelbar nachgeordnete Dienststellen oder die\nbetreffende Überwachungsorganisation,                       Die Registrierung wird vorgenommen:\n5. zusätzlich bei den zur Prüfung angemeldeten Per-          1. zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der\nsonen (Absatz 2 Nr. 3): Zeitpunkt der nicht bestan-          Anerkennung nach diesem Gesetz oder der Be-\ndenen Prüfungen,                                             trauung mit der Durchführung von Fahrzeugunter-\nsuchungen und von Ein- und Anbauabnahmen\n6. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-                nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nnungswidrigkeit nach § 20, wenn gegen den                    und\nBetroffenen eine Geldbuße von mindestens 300\nDeutsche Mark festgesetzt worden ist,                    2. zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit\nder Personen hinsichtlich der Anerkennungen\n7. Tatsachen nach § 13 Abs. 3 und                                oder Betrauungen nach Nummer 1 durch die\n8. die den Anerkennungsbehörden, den für die                     zuständigen Behörden.\nZustimmung zur Betrauung zuständigen Behörden\n§ 25\noder den zuständigen Aufsichtsbehörden nach\n§ 28 Abs. 2 übermittelten Daten.“                                          Erhebung der Daten\nDie in den Registern nach den §§ 22 und 23 zu\n16. § 23 wird wie folgt gefaßt:                                  erfassenden Personen haben die für die Speicherung\nnach diesen Vorschriften erforderlichen Daten hin-\n„§ 23                              sichtlich der Anerkennung den zuständigen Behörden\nRegistrierung im Kraftfahrt-Bundesamt               und hinsichtlich der Betrauung und Bestellung ihren\nPrüf- oder Dienststellen oder ihren Überwachungs-\n(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des          organisationen unverzüglich mitzuteilen und auf Ver-\nStraßenverkehrsgesetzes) wird vermerkt, ob die dort          langen nachzuweisen; dies gilt nicht, soweit die Daten\nerfaßten Inhaber von Fahrerlaubnissen zugleich amt-          von den zuständigen Behörden bereits im Rahmen\nlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den          von § 3 erfaßt werden. Außerdem sind alle Änderun-\nKraftfahrzeugverkehr (§ 22 Abs. 2 Nr. 1) oder Prüf-          gen, die sich auf die erhobenen Daten beziehen, mit\ningenieure (§ 22 Abs. 2 Nr. 2) sind und welche Be-           dem jeweiligen Zeitpunkt der Änderung unverzüglich\nhörde den Sachverständigen oder Prüfer anerkannt             mitzuteilen und nachzuweisen.\noder der Betrauung des Prüfingenieurs zugestimmt\nhat.                                                                                   § 26\n(2) Im Verkehrszentralregister (§ 28 des Straßen-                Übermittlung der Daten zur Registrierung\nverkehrsgesetzes) werden\n(1) Die Technischen Prüfstellen und die Überwa-\n1. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-            chungsorganisationen haben die nach § 25 erhobe-\nnungswidrigkeit nach diesem Gesetz, wenn gegen           nen Daten den zuständigen Behörden zur Speiche-\nden Betroffenen eine Geldbuße von mindestens             rung in den örtlichen Kraftfahrsachverständigenregi-\n300 Deutsche Mark festgesetzt worden ist,                stern mitzuteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998                    783\n(2) Die für die Führung der örtlichen Register                (2) Die nach § 23 gespeicherten Daten dürfen vom\nzuständigen Behörden oder die Anerkennungsbehör-              Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen örtlichen\nden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 23              Registerbehörden übermittelt werden, soweit dies\nzu speichernden Daten (einschließlich jeder Änderung          erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den\ndieser Daten und des Zeitpunkts der Änderung) zu              örtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen\nübermitteln. Werden keine örtlichen Register geführt,         und um diese Register zu vervollständigen.\nso ist zur Übermittlung die Behörde verpflichtet, die\n(3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2\ngemäß § 22 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 befaßt ist.\nsind nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme\n(3) Ist ein amtlich anerkannter Sachverständiger           besteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvoll-\noder Prüfer oder ein Prüfingenieur im Bereich meh-            ständig sind.\nrerer Anerkennungsbehörden tätig, so teilt das Kraft-\nfahrt-Bundesamt dies und die nach § 22 zu spei-                                          § 30\nchernden Daten den jeweiligen Anerkennungsbehör-                                 Löschung der Daten\nden oder den Behörden, die der Betrauung zuge-\nDie nach den §§ 22 und 23 gespeicherten Daten\nstimmt haben, mit.\nsind\n§ 27                                1. zehn Jahre nach Erlöschen oder Wegfall der An-\nÜbermittlung der Daten aus den Registern                  erkennung, Betrauung, Bestellung oder Bestäti-\ngung, nach deren unanfechtbarer oder sofort voll-\n(1) Die in den Registern gespeicherten Daten dürfen\nziehbarer Rücknahme, deren unanfechtbaren oder\nden Stellen,\nsofort vollziehbaren Widerruf, deren unanfecht-\n1. die für die Verfolgung von Straftaten, zur Voll-               bare Versagung oder deren Verzicht,\nstreckung oder zum Vollzug von Strafen,\n2. fünf Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft bei\n2. in die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten             Entscheidungen nach § 20,\nsowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden\n3. fünf Jahre nach Eintragung der Tatsachen gemäß\nund ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder\n§ 13 Abs. 3,\n3. die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses\n4. ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3\nGesetzes oder des Straßenverkehrsgesetzes oder\nund 4 des Wehrpflichtgesetzes) des Inhabers der\nnach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen\nAnerkennung bei Daten im Zusammenhang mit\nRechtsvorschriften\nAnerkennungen der Bundeswehr,\nzuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur\n5. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod\nErfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu\ndes Betroffenen\nden in § 24 genannten Zwecken jeweils erforderlich\nist.                                                          zu löschen. Die Daten über die nicht bestandenen\nPrüfungen (§ 22 Abs. 3 Nr. 5) werden nach Anerken-\n(2) Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten\nnung oder Zustimmung zur Betrauung des Betroffe-\ndurch den Empfänger gilt § 43 des Straßenverkehrs-\nnen gelöscht. Für die Löschung der nach § 28 über-\ngesetzes.\nmittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes\n§ 28                                entsprechend.\nAbgleich mit dem Verkehrszentralregister\n§ 31\n(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft, ob die im Ver-\nRegister über die Sachverständigen\nkehrszentralregister enthaltenen Eintragungen Sach-\nder Bundeswehr\nverständige, Prüfer oder Prüfingenieure betreffen.\n(1) Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle führt ein Regi-\n(2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Sachverstän-\nster über die von der Bundeswehr anerkannten Sach-\ndige, Prüfer oder Prüfingenieure bezogenen Daten\nverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugver-\naus dem Verkehrszentralregister teilt das Amt den\nkehr. Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen Daten\nzuständigen Anerkennungsbehörden, den für die\nüber Sachverständige und Prüfer nach Maßgabe des\nZustimmung zur Betrauung zuständigen Behörden\n§ 23 gespeichert werden.\noder den zuständigen Aufsichtsbehörden mit. Hierbei\nwerden die Personendaten des Betreffenden, Art und               (2) Die im zentralen Register der Zentralen Militär-\nUmfang der Eintragung, Datum der betreffenden                 kraftfahrtstelle und die in den Registern beim Kraft-\nMaßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie                   fahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach\nAktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitge-             Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht des\nteilt.                                                        Betroffenen (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgeset-\n§ 29                                zes) zu löschen.\nDatenvergleich zur Beseitigung von Fehlern                (3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 24\nbis 28 und 30 sinngemäß Anwendung.“\n(1) Die nach § 22 gespeicherten Daten dürfen von\nder örtlichen Registerbehörde an das Kraftfahrt-Bun-\n18. Der bisherige § 22 wird § 32; nach seinem Absatz 3\ndesamt zum Verkehrszentralregister und zum Zentra-\nwird folgender Absatz 4 angefügt:\nlen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden, soweit\ndies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in           „(4) Amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer\ndiesen Registern festzustellen und zu beseitigen und          für den Kraftfahrzeugverkehr, denen die Anerkennung\num diese Register zu vervollständigen.                        vor dem 1. Januar 1999 erteilt worden ist und die Prü-","784                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\nfungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahr-                 von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen auf ihre Vor-\ngastbeförderung in Kraftomnibussen abgenommen                        schriftsmäßigkeit nach dem Straßenverkehrs-\nhaben, benötigen abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2                    recht zu gewährleisten,\nkeine Fahrerlaubnis der Klasse D, wenn sie Fahr-\nerlaubnisprüfungen abnehmen.“                                 2. die Führung\na) des Verkehrszentralregisters nach Abschnitt IV\n19. Der bisherige § 24 wird § 33.                                         des Straßenverkehrsgesetzes,\nb) des Zentralen Fahrzeugregisters nach Ab-\nschnitt V des Straßenverkehrsgesetzes,\nArtikel 7\nc) des Zentralen Fahrerlaubnisregisters nach Ab-\nÄnderung des Personenbeförderungsgesetzes                            schnitt VI des Straßenverkehrsgesetzes,\n§ 52 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990               3. die Erstellung, die Veröffentlichung und die Aus-\n(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 116 des            wertung von Statistiken\nGesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) ge-                   a) aus den Unterlagen, die bei der Erfassung von\nändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:                                 Daten im Zusammenhang mit der vorgeschrie-\n„Besteht ein solches Übereinkommen nicht oder soll                        benen Führung der zentralen Register anfallen,\nabweichend von den Bedingungen des Übereinkommens                         und\ngrenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr ausgeführt                   b) auf den Gebieten des Straßenverkehrs (§ 58\nwerden, so kann das Bundesministerium für Verkehr oder                    des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung\neine von ihm beauftragte Behörde entsprechenden Anträ-                    der Bekanntmachung vom 3. November 1993\ngen stattgeben.“                                                          (BGBl. I S. 1839), zuletzt geändert durch Gesetz\nvom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3491), und\n§ 7 des Gesetzes über eine Statistik des grenz-\nArtikel 8                                      überschreitenden Straßengüterverkehrs vom\n21. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1987), das durch\nÄnderung des Gesetzes                                 Artikel 271 des Gesetzes vom 2. März 1974\nüber die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes                       (BGBl. I S. 469) geändert worden ist) und des\nDas Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bun-                   Kraftfahrsachverständigenwesens (§ 11 Abs. 2\ndesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-                    des Kraftfahrsachverständigengesetzes),\nrungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom                 4. die Veröffentlichung der bei der Erteilung von Typ-\n22. April 1997 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert:              genehmigungen festgestellten Abgas- und Ge-\nräuschemissions- sowie Kraftstoffverbrauchswerte\nder Fahrzeuge einschließlich Statistiken über diese\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                 Werte,\na) In Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“ durch das          5. die Aufgaben nach den auf der Grundlage des § 6\nWort „Bundesministerium“ ersetzt.                              Abs. 1 Nr. 19 des Straßenverkehrsgesetzes beru-\nb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Es“                henden Rechtsverordnungen und allgemeinen Ver-\nersetzt.                                                       waltungsvorschriften sowie die nach den §§ 8 und 9\ndes Produktsicherheitsgesetzes,\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                      6. die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens\nzur Bestimmung des Herstellers und Vertreibers\n„§ 2\nvon Führerscheinen,\n(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt übernimmt\n7. die Zertifizierung der Qualitätssicherung bei der\n1. für Fahrzeuge, die für den Straßenverkehr bestimmt              Herstellung und beim Vertrieb von Führerscheinen,\nsind,                                                          Fahrzeugpapieren, Plaketten, Prüffolien und Stem-\na) die Typgenehmigung und die Typprüfung von                   pel, um die vorgeschriebene und ordnungsgemäße\nFahrzeugen und Fahrzeugteilen,                             Herstellung, Verwahrung und Verteilung dieser\nScheine, Papiere, Plaketten, Folien und Stempel zu\nb) die Zertifizierung und Überwachung der Qua-\ngewährleisten,\nlitätssicherung bei der Herstellung von Fahr-\nzeugen und Fahrzeugteilen,                             8. die Zusammenarbeit mit Behörden oder Stellen\nc) die Akkreditierung von Stellen, die Fahrzeuge               ausländischer Staaten oder der Europäischen\noder Fahrzeugteile prüfen,                                 Union auf den Gebieten des Straßenverkehrs und\ndes Kraftfahrwesens auf Grund von multilateralen\nd) die Akkreditierung von Stellen, die die Qualitäts-          oder bilateralen Vereinbarungen mit anderen Staa-\nsicherung bei der Herstellung von Fahrzeugen               ten oder zur Durchführung von Rechtsakten der\nund Fahrzeugteilen zertifizieren und überwa-               Europäischen Union.\nchen,\ne) die Zertifizierung der Qualitätssicherung, um              (2) Die Aufgaben, die dem Kraftfahrt-Bundesamt\ndie ordnungsgemäße und gleichmäßige Unter-             durch andere Vorschriften zugewiesen werden, blei-\nsuchung, Abnahme, Prüfung und Begutachtung             ben unberührt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998                     785\nArtikel 9                                                        Artikel 10\nNeubekanntmachung von Gesetzen                                              Inkrafttreten\nDas Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut           Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von\ndes Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes,          Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvor-\ndes Kraftfahrsachverständigengesetzes und des Per-            schriften ermächtigen, und Artikel 1 Nr. 11, 30 Buchstabe c\nsonenbeförderungsgesetzes in der vom Tage des Inkraft-        sowie Nr. 37 (soweit er § 65 Abs. 5 betrifft), Artikel 2 Nr. 2\ntretens dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bun-          (hinsichtlich § 2 Abs. 6), die Artikel 7 und 8 treten am Tage\ndesgesetzblatt bekanntmachen.                                 nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses\nGesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 24. April 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel\nFür den Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nClaudia Nolte"]}