{"id":"bgbl1-1998-24-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":24,"date":"1998-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_24.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetzes","law_date":"1998-04-23T00:00:00Z","page":746,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["746              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998\nGesetz\nzur Änderung des Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetzes\nVom 23. April 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            2. § 2 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 2\nArtikel 1                                      Soweit das DLR im Rahmen der von ihm wahr-\ngenommenen Aufgaben Haushaltsmittel weiterleitet,\nDas Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetz vom 8. Juni\nsollen ihm diese Mittel zur Bewirtschaftung übertragen\n1990 (BGBl. I S. 1014) wird wie folgt geändert:\nwerden.“\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „der DARA“ durch die\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Deutschen                  Wörter „des DLR“ ersetzt.\nAgentur für Raumfahrtangelegenheiten GmbH\n(DARA)“ durch die Wörter „dem Deutschen                   4. § 4 wird gestrichen; der bisherige § 5 wird § 4.\nZentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)“ er-\nsetzt.\nArtikel 2\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                              Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,\n„(3) Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte,           Forschung und Technologie kann den Wortlaut des\ndie das DLR auf Grund der ihm übertragenen Be-            Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetzes in der vom In-\nfugnisse erlassen hat, entscheidet dieses selbst.“        krafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) Das DLR unterliegt hinsichtlich der Durch-\nführung der übertragenen Verwaltungsaufgaben                                        Artikel 3\nauf dem Gebiet der Raumfahrt der Aufsicht der auf-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ntraggebenden obersten Bundesbehörden.“                    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. April 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. J ü r g e n R ü t t g e r s"]}