{"id":"bgbl1-1998-23-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":23,"date":"1998-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/23#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_23.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung zur Wirkung der Arbeitslosmeldung (Arbeitslosmeldungsverordnung - AlmV)","law_date":"1998-04-23T00:00:00Z","page":739,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu B onn am 28. April 1998 739\nVerordnung\nzur Wirkung der Arbeitslosmeldung\n(Arbeitslosmeldungsverordnung – AlmV)\nVom 23. April 1998\nAuf Grund des § 151 Abs. 3 des Dritten B uches S ozialgesetzbuch – Arbeits-\nförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. M ärz 1997, B GB l. I S . 594) –, der\ndurch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 1998 (B GB l. I S . 688) eingefügt\nworden ist, verordnet das B undesministerium für Arbeit und S ozialordnung:\n§1\nDie Wirkung einer persönlichen Arbeitslosmeldung erlischt nicht durch Zeit-\nablauf bei P ersonen,\n1. die das 55. Lebensjahr vollendet haben,\n2. die wegen in ihrer P erson liegender Umstände nur erschwert vermittelt\nwerden können oder\n3. bei denen die Verpflichtung zur Erneuerung der persönlichen Arbeitslos-\nmeldung unbillig hart wäre.\n§2\nIst an der Vermittlung ein Dritter beteiligt (§ 37 Abs. 2 des Dritten B uches\nS ozialgesetzbuch), kann das Arbeitsamt ohne weitere P rüfung davon ausgehen,\ndaß sich der Arbeitslose bei diesem spätestens in Abständen von drei M onaten\nmeldet. Hat der Arbeitslose in den letzten drei M onaten nicht vorgesprochen, hat\nder Dritte dies dem Arbeitsamt unverzüglich mitzuteilen. Hierzu hat ihn das\nArbeitsamt vertraglich zu verpflichten. Die S ätze 2 und 3 gelten nur, wenn das\nArbeitsamt den Arbeitslosen vor seiner Einwilligung in die B eteiligung des Dritten\nauf die M itteilungspflicht des Dritten hingewiesen hat und die Einwilligung sich\nauf diese M itteilungspflicht erstreckt.\n§3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. J anuar 1998 in K raft.\nB onn, den 23. April 1998\nD er B und es minis ter\nfür A rb eit und S o z ialo rd nung\nN o rb ert B lüm"]}