{"id":"bgbl1-1998-23-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":23,"date":"1998-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/23#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_23.pdf#page=9","order":2,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft","law_date":"1998-04-21T00:00:00Z","page":737,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu B onn am 28. April 1998                 737\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft\nVom 21. April 1998\nAuf Grund des § 21 Abs. 1 des B erufsbildungsgesetzes             4. Ausbildung am Arbeitsplatz:\nvom 14. August 1969 (B GB l. I S . 1112), der zuletzt gemäß              a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten\nArtikel 35 der S echsten Zuständigkeitsanpassungs-                          der Aufgabenstellung,\nVerordnung vom 21. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2390)\ngeändert worden ist, verordnet das B undesministerium                    b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,\nfür B ildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie                    c) P raktische Anleitung,\nnach Anhörung des S tändigen Ausschusses des B undes-\nd) Fördern aktiven Lernens,\ninstituts für B erufsbildung:\ne) Fördern von Handlungskompetenz,\nf) Lernerfolgskontrollen,\nArtikel 1\ng) B eurteilungsgespräche;\nDie Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche W irt-\n5. Förderung des Lernprozesses:\nschaft vom 20. April 1972 (B G B l. I S . 707), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 14. M ärz 1996                         a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,\n(B G B l. I S . 527), wird wie folgt geändert:                           b) S ichern von Lernerfolgen,\nc) Auswerten der Zwischenprüfungen,\n1. In § 1 S atz 1 werden die Wörter „und der grafischen\nGewerbe gemäß § 77 Abs. 1 des Gesetzes“ gestrichen.                  d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-\nauffälligkeiten,\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                            e) B erücksichtigen kultureller Unterschiede bei der\n„§ 2                                       Ausbildung,\nB erufs- und arbeitspädagogische Eignung                     f) K ooperation mit externen S tellen;\n6. Ausbildung in der Gruppe:\nAusbildende und Ausbilder im S inne des § 1 haben\nüber die in § 76 in Verbindung mit § 20 des B erufs-                 a) K urzvorträge,\nbildungsgesetzes vorgesehene fachliche Eignung                       b) Lehrgespräche,\nhinaus den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen                  c) M oderation,\nP lanen, Durchführen und K ontrollieren in folgenden                 d) Auswahl und Einsatz von M edien,\nHandlungsfeldern nachzuweisen:\ne) Lernen in Gruppen,\n1. Allgemeine Grundlagen:\nf) Ausbildung in Teams;\na) Gründe für die betriebliche Ausbildung,\n7. Abschluß der Ausbildung:\nb) Einflußgrößen auf die Ausbildung,                            a) Vorbereitung auf P rüfungen,\nc) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,                 b) Anmelden zur P rüfung,\nd) B eteiligte und M itwirkende an der Ausbildung,              c) Erstellen von Zeugnissen,\ne) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;                  d) Abschluß und Verlängerung der Ausbildung,\n2. P lanung der Ausbildung:                                          e) Fortbildungsmöglichkeiten,\na) Ausbildungsberufe,                                           f) M itwirkung an P rüfungen.“\nb) Eignung des Ausbildungsbetriebes,\nc) Organisation der Ausbildung,                          3. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nd) Abstimmung mit der B erufsschule,                                                   „§ 3\ne) Ausbildungsplan,                                                         Nachweis der Qualifikation\nf) B eurteilungssystem;                                        (1) Die Qualifikation nach § 2 ist in einer P rüfung\nnachzuweisen. Die P rüfung kann zweimal wiederholt\n3. M itwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:           werden.\na) Auswahlkriterien,                                           (2) Die P rüfung besteht aus einem schriftlichen und\nb) Einstellung, Ausbildungsvertrag,                         einem praktischen Teil.\nc) Eintragungen und Anmeldungen,                               (3) Im schriftlichen Teil soll der P rüfungsteilnehmer\nin höchstens drei S tunden aus mehreren Handlungs-\nd) P lanen der Einführung,                                  feldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht be-\ne) P lanen des Ablaufs der P robezeit;                      arbeiten.","738              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu B onn am 28. April 1998\n(4) Der praktische Teil besteht aus der P räsentation          nach den § § 2 und 3 erforderlichen Nachweis befreit,\noder praktischen Durchführung einer vom P rüfungs-                es sei denn, daß ihre Ausbildertätigkeit in diesem\nteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und                  Zeitraum zu nicht unerheblichen B eanstandungen\neinem P rüfungsgespräch, in dem der P rüfungsteil-                Anlaß gegeben hat. Die zuständige S telle stellt eine\nnehmer K riterien für die Auswahl und Gestaltung der              B escheinigung über die B efreiung aus.“\nAusbildungseinheit zu begründen hat. Die P rüfung\nim praktischen Teil soll höchstens 30 M inuten dauern.“\n7. § 8 wird wie folgt gefaßt:\n4. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                                                   „§ 8\n„§ 5                                                     Übergangsvorschriften\nZeugnis                                      (1) Die bis zum 31. O ktober 1998 begonnenen\nP rüfungsverfahren können nach den bisherigen Vor-\nÜber die bestandene P rüfung ist dem P rüfungsteil-\nschriften zu Ende geführt werden. B ei der Anmeldung\nnehmer ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht,\nzur P rüfung kann bis zum Ablauf des 30. April 1999\ndaß er die berufs- und arbeitspädagogische Qualifi-\ndie Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt\nkation nach dieser Verordnung durch die P rüfungs-\nwerden.\nleistungen gemäß § 3 Abs. 2 nachgewiesen hat.“\n(2) P rüfungsteilnehmer, die die P rüfung nach den\nbis zum 31. Oktober 1998 geltenden Vorschriften nicht\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\nbestanden haben und sich innerhalb von zwei J ahren\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              ab dem 1. November 1998 zu einer Wiederholungs-\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „108 bis 114 der              prüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung\nAnlage A“ durch die Angabe „80–82 der Anla-               nach den am 31. Oktober 1998 geltenden Vorschriften\nge A oder der Nummer 56 der Anlage B“ ersetzt.            ablegen.“\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „M eisterprüfung“\ndurch das Wort „P rüfung“ ersetzt.                    8. § 10 wird § 9.\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein\nK omma ersetzt.\nArtikel 2\ndd) Nummer 4 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 3 S atz 3 wird die Angabe „Abs. 2“                  Das B undesministerium für B ildung, Wissenschaft, For-\ngestrichen.                                               schung und Technologie kann den Wortlaut der Verord-\nnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung\nfür die B erufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft\n6. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                    in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\n„§ 7                               Fassung im B undesgesetzblatt bekanntmachen.\nFortsetzung der Ausbildertätigkeit\nP ersonen, die vor dem 1. November 1998 fünf J ahre\nArtikel 3\nohne wesentliche Unterbrechung ausgebildet haben,\nwerden von der zuständigen S telle auf Antrag von dem            Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in K raft.\nB onn, den 21. April 1998\nD er B und es minis ter\nfür B ild ung , W is s ens c haft, F o rs c hung und T ec hn o lo g ie\nDr. J ü r g e n R ü t t g e r s"]}