{"id":"bgbl1-1998-23-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":23,"date":"1998-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts","law_date":"1998-04-24T00:00:00Z","page":730,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["730                     B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu B onn am 28. April 1998\nGesetz\nzur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts *)\nVom 24. April 1998\nDer B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und\ndie Umwelt möglichst wenig belastet wird. Der Nutzung\nvon K raft-Wärme-K opplung und erneuerbaren Energien\nArtikel 1                                 kommt dabei besondere B edeutung zu.\nGesetz über die Elektri-                                (5) Die Abnahme- und Vergütungspflicht für die Einspei-\nzitäts- und Gasversorgung                               sung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien in das\n(Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)                               Netz für die allgemeine Versorgung richtet sich nach dem\nS tromeinspeisungsgesetz.\n§1\n§3\nZweck des Gesetzes\nGenehmigung der Energieversorgung\nZweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preis-\ngünstige und umweltverträgliche leitungsgebundene                             (1) Die Aufnahme der Energieversorgung anderer bedarf\nVersorgung mit Elektrizität und Gas im Interesse der Allge-                der Genehmigung durch die B ehörde. Der Genehmi-\nmeinheit.                                                                  gungspflicht unterliegen nicht\n1. die Einspeisung in das Netz eines Energieversorgungs-\n§2                                        unternehmens;\nBegriffsbestimmungen                               2. die Versorgung von Abnehmern außerhalb der allgemei-\n(1) Energie sind Elektrizität und Gas, soweit sie zur lei-                  nen Versorgung im Sinne des § 10 Abs. 1, sofern die\ntungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden.                            Belieferung überwiegend aus Anlagen zur Nutzung\nerneuerbarer Energien, aus Kraft-Wärme-Kopplungsan-\n(2) Energieanlagen sind Anlagen zur Erzeugung, Fort-\nlagen oder aus Anlagen erfolgt, die Industrieunterneh-\nleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich\nmen zur Deckung des Eigenbedarfs betreiben sowie\nder Übertragung von S ignalen dienen.\n3. die Versorgung verbundener Unternehmen im S inne\n(3) Energieversorgungsunternehmen sind alle Unter-\ndes § 15 des Aktiengesetzes.\nnehmen und B etriebe, die andere mit Energie versorgen\noder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben.                        (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn\n(4) Umweltverträglichkeit bedeutet, daß die Energiever-                 1. der Antragsteller nicht die personelle, technische und\nsorgung den Erfordernissen eines rationellen und spar-                         wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt, um die vor-\nsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und                           gesehene Energieversorgung entsprechend den Zielen\nund Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu\ngewährleisten, oder\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG des\nEuropäischen P arlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996            2. bei Aufnahme der Elektrizitätsversorgung die bean-\nbetreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt\n(AB l. EG 1997 Nr. L 27 S . 20). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie     tragte Versorgungstätigkeit zu ungünstigeren Versor-\n83/189/EWG des Rates vom 28. M ärz 1983 über ein Informationsverfah-        gungsbedingungen für die betroffenen Abnehmer ins-\nren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (AB l. EG        gesamt führen würde oder sich für das verbleibende\nNr. L 109 S . 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des\nEuropäischen P arlaments und des Rates vom 23. M ärz 1994 (AB l. EG         Gebiet des bisherigen Versorgers erhebliche Nachteile\nNr. L 100 S . 30), sind beachtet worden.                                    ergeben würden; dabei ist das Ziel einer möglichst","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu B onn am 28. April 1998                 731\nsicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen                (4) Die B etreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes\nEnergieversorgung angemessen zu berücksichtigen.             veröffentlichen jährlich, erstmals im J ahr 2000, Richtwerte\nzur S panne der Durchleitungsentgelte. In den folgenden\nJ ahren sollen die Angaben auf dem Durchschnitt der in\n§4\nden vergangenen zwölf M onaten ausgehandelten Entgelte\nBetrieb des Elektrizitätsversorgungsnetzes                beruhen.\n(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind zu einem\nB etrieb ihres Versorgungsnetzes verpflichtet, der eine                                        §7\nVersorgung entsprechend den Zielen des § 1 sicherstellt.                           Netzzugangsalternative\n(2) Die B etreiber des Übertragungsnetzes für Elektrizität       (1) Die B ehörde erteilt Elektrizitätsversorgungsunter-\nsind verpflichtet, technische M indestanforderungen für          nehmen für die Versorgung von Letztverbrauchern eine\nden Anschluß an dieses Netz festzulegen und zu veröf-            B ewilligung, durch die die Anwendung des § 5 ausge-\nfentlichen. Die Anforderungen sind der B ehörde sowie der        schlossen wird. Die B ewilligung setzt voraus, daß der\nEuropäischen K ommission mitzuteilen.                            Netzzugang nach den Absätzen 2 bis 5 erfolgt und zu\n(3) Die B etreiber des Übertragungsnetzes für Elektrizität    erwarten ist, daß dieser Netzzugang zu gleichwertigen\nsind verpflichtet, objektive K riterien für die Einspeisung      wirtschaftlichen Ergebnissen und daher zu einer direkt\naus Erzeugungsanlagen und die B enutzung von Verbin-             vergleichbaren M arktöffnung sowie einem direkt ver-\ndungsleitungen festzulegen und diskriminierungsfrei an-          gleichbaren Zugang zu den Elektrizitätsmärkten führt. Die\nzuwenden. Die K riterien sind zu veröffentlichen.                B ewilligung darf nur einheitlich für das gesamte Gebiet, in\ndem das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die allge-\n(4) Das Übertragungsnetz ist als eigene B etriebsab-          meine Versorgung durchführt, oder für alle von ihm ver-\nteilung, getrennt von Erzeugung und Verteilung sowie von         sorgten Gebiete einer Gemeinde erteilt werden.\nden übrigen Tätigkeiten, die nicht mit ihm zusammen-\nhängen, zu führen.                                                  (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist das Elektrizitätsver-\nsorgungsunternehmen verpflichtet, die Elektrizität abzu-\nnehmen, die ein Letztverbraucher, der im Gebiet, auf das\n§5                                sich die B ewilligung nach Absatz 1 bezieht, ansässig ist,\nZugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz                  bei einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen\ngekauft hat. § 6 Abs. 1 S atz 2 bis 4 und Abs. 3 findet ent-\nDer Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz erfolgt,          sprechende Anwendung.\nvorbehaltlich des § 7, nach dem S ystem des verhandelten\n(3) Die Vergütung für nach Absatz 2 abzunehmende\nNetzzugangs.\nElektrizität muß mindestens dem vom Letztverbraucher an\ndas versorgende Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu\n§6                                zahlenden P reis, vermindert um den Tarif für die Nutzung\ndes Versorgungsnetzes, entsprechen. § 6 Abs. 1 S atz 1\nVerhandelter Netzzugang\ngilt dabei entsprechend. Dieser Tarif bedarf der Genehmi-\n(1) B etreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben       gung durch die B ehörde und ist durch das Elektrizitätsver-\nanderen Unternehmen das Versorgungsnetz für Durchlei-            sorgungsunternehmen öffentlich bekanntzumachen.\ntungen zu B edingungen zur Verfügung zu stellen, die nicht\n(4) Die Tätigkeiten des Elektrizitätsversorgungsunter-\nungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren Fäl-\nnehmens nach den Absätzen 2 und 3 sind getrennt von\nlen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder\nder Erzeugungs- und Verteilungstätigkeit zu verwalten. Es\ngegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen\ndürfen keine Informationen zwischen den Tätigkeiten nach\ntatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt wer-\nden Absätzen 2 und 3 und den Erzeugungs- und Vertei-\nden. Dies gilt nicht, soweit der B etreiber nachweist, daß\nlungsaktivitäten vermittelt werden, es sei denn, daß diese\nihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonsti-\nInformationen für die Erfüllung der Aufgaben nach den\ngen Gründen unter B erücksichtigung der Ziele des § 1\nAbsätzen 2 und 3 erforderlich sind.\nnicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist\nschriftlich zu begründen. § 22 Abs. 4 und § 26 Abs. 2 des           (5) Das B undesministerium für Wirtschaft kann, soweit\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben                 dies zur Erreichung der Ziele des § 1 und zur Gewähr-\nunberührt.                                                       leistung wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, mate-\nriellrechtliche Einzelheiten zu den in den Absätzen 1 bis 4\n(2) Das B undesministerium für Wirtschaft kann, soweit\ngetroffenen Regelungen durch Rechtsverordnung mit\ndies zur Erreichung der Ziele des § 1 und zur Gewährlei-\nZustimmung des B undesrates festlegen.\nstung wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates die\nGestaltung der Verträge nach Absatz 1 regeln und K riteri-                                     §8\nen zur B estimmung von Durchleitungsentgelten festlegen.                   Überprüfung der Netzzugangsregelung\n(3) B ei der B eurteilung der Zumutbarkeit nach Absatz 1         Das B undesministerium für Wirtschaft hat dem Deut-\nS atz 2 ist besonders zu berücksichtigen, inwieweit              schen B undestag im J ahr 2003 über die Erfahrungen mit\ndadurch Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt-          den Wettbewerbswirkungen der Regelungen zum verhan-\nund ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaft-             delten Netzzugang und zur Netzzugangsalternative zu\nlich sinnvollen K raft-Wärme-K opplungsanlagen oder aus          berichten. Nach Auswertung dieser Erfahrungen und der\nAnlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien verdrängt              einschlägigen Rechtsprechung soll darüber entschieden\nund ein wirtschaftlicher B etrieb dieser Anlagen verhindert      werden, ob zur Erreichung der Ziele des § 1 und zur\nwürde, wobei M öglichkeiten zum Verkauf dieser Elektrizi-        Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs Änderungen der\ntät an Dritte zu nutzen sind.                                    Regelung des Netzzugangs erforderlich sind, damit","732                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu B onn am 28. April 1998\ngleichwertige wirtschaftliche Ergebnisse, insbesondere              (2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur\neine direkt vergleichbare M arktöffnung sowie ein direkt         Erzeugung von Energie betreibt oder sich von einem Drit-\nvergleichbarer Zugang zu den Elektrizitätsmärkten                ten versorgen läßt, kann sich nicht auf die allgemeine\nerreicht werden. S ofern im Rahmen dieser Überprüfungen          Anschluß- und Versorgungspflicht nach Absatz 1 S atz 1\nkeine andere Regelung getroffen wird, treten die B ewilli-       berufen. Er kann aber Anschluß und Versorgung im\ngungen nach § 7 Abs. 1 spätestens am 31. Dezember                Umfang und zu B edingungen verlangen, die für das Ener-\n2005 außer K raft.                                               gieversorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbar\nsind. S atz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs\n§9                                 von Tarifabnehmern aus Anlagen der K raft-Wärme-K opp-\nRechnungslegung der                          lung bis 30 K ilowatt elektrischer Leistung und aus erneu-\nElektrizitätsversorgungsunternehmen                    erbaren Energien.\n(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemei-            (3) Das B undesministerium für Wirtschaft kann durch\nnen Versorgung haben, auch wenn sie nicht in der Rechts-         Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates\nform einer K apitalgesellschaft betrieben werden, einen          regeln, in welchem Umfang und zu welchen B edingungen\nJ ahresabschluß nach den für K apitalgesellschaften gel-         Anschluß und Versorgung nach Absatz 2 S atz 2 wirt-\ntenden Vorschriften des Ersten und Dritten Unterab-              schaftlich zumutbar sind. Dabei sind die Interessen der\nschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten B uchs des           Energieversorgungsunternehmen und der Abnehmer\nHandelsgesetzbuchs aufzustellen und prüfen zu lassen.            unter B eachtung des Ziels einer möglichst sicheren, preis-\nS oweit eine Verpflichtung zur Offenlegung nach den              günstigen und umweltverträglichen Energieversorgung\n§ § 325 bis 329 des Handelsgesetzbuchs nicht besteht, ist        angemessen zu berücksichtigen.\neine Ausfertigung des J ahresabschlusses in der Haupt-\nverwaltung zur Einsicht bereitzuhalten.                                                       § 11\n(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemei-                               Allgemeine Tarife\nnen Versorgung haben in ihrer B uchführung getrennte                           und Versorgungsbedingungen\nK onten für die B ereiche Erzeugung, Übertragung und Ver-\nteilung sowie für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbe-        (1) Das B undesministerium für Wirtschaft kann durch\nreichs zu führen. S ie haben für jede Aktivität und die          Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates die\nzusammengefaßten Aktivitäten außerhalb des Elektrizi-            Gestaltung der Allgemeinen Tarife der Elektrizitätsversor-\ntätsbereichs eine B ilanz sowie eine Gewinn- und Verlust-        gungsunternehmen unter B erücksichtigung des Geset-\nrechnung in den Anhang ihres J ahresabschlusses aufzu-           zeszweckes regeln und diese Tarife von einer Genehmi-\nnehmen. S oweit dabei eine direkte Zuordnung zu den ein-         gung abhängig machen. Es kann dabei B estimmungen\nzelnen Aktivitäten nicht möglich ist oder mit unvertretba-       über Inhalt und Aufbau der Tarife treffen sowie die tarif-\nrem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch              lichen Rechte und P flichten der Elektrizitätsversorgungs-\nS chlüsselung der K onten, die sachgerecht und für Dritte        unternehmen und ihrer Abnehmer regeln. Es kann bestim-\nnachvollziehbar sein muß, zu erfolgen.                           men, daß bei der Genehmigung der Tarife Aufwendungen\neines Elektrizitätsversorgungsunternehmens für M aßnah-\n(3) Im Anhang zum J ahresabschluß sind die Regeln             men zur sparsamen und rationellen Verwendung von Elek-\nanzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und             trizität bei den Abnehmern bei der Feststellung der\nP assivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendun-              K osten- und Erlöslage des Unternehmens anerkannt\ngen und Erträge den K onten nach Absatz 2 zugewiesen             werden, sofern diese M aßnahmen elektrizitätswirtschaft-\nwerden. Änderungen dieser Regeln in Ausnahmefällen               lich rationeller B etriebsführung entsprechen und den\nsind zu erläutern und zu begründen.                              Wettbewerb nicht verzerren.\n(4) Im Anhang zum J ahresabschluß sind die Geschäfte             (2) Das B undesministerium für Wirtschaft kann durch\ngrößeren Umfangs, die mit verbundenen oder assoziierten          Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates die\nUnternehmen oder mit Unternehmen derselben Aktionäre             Allgemeinen B edingungen für die B elieferung von Tarifab-\ngetätigt worden sind, gesondert darzustellen.                    nehmern mit Energie angemessen gestalten und dabei die\nB estimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und\n§ 10                                Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand\nAllgemeine                              und die B eendigung der Verträge treffen sowie Rechte\nAnschluß- und Versorgungspflicht                     und P flichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind\n(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Gemein-           die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksich-\ndegebiete, in denen sie die allgemeine Versorgung von            tigen. Dem Interesse des Anschlußnehmers an kosten-\nLetztverbrauchern durchführen, Allgemeine B edingungen           günstigen Lösungen ist dabei besonderes Gewicht beizu-\nund Allgemeine Tarife für die Versorgung in Niederspan-          messen. Die S ätze 1 bis 3 gelten entspechend für B edin-\nnung oder Niederdruck öffentlich bekanntzugeben und zu           gungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsver-\ndiesen B edingungen und Tarifen jedermann an ihr Versor-         hältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungs-\ngungsnetz anzuschließen und zu versorgen. Diese P flicht         verfahrens.\nbesteht nicht, wenn der Anschluß oder die Versorgung für\ndas Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaft-                                             § 12\nlichen Gründen nicht zumutbar ist. Unterschiedliche All-\nEnteignung\ngemeine Tarife für verschiedene Gemeindegebiete sind\nnicht zulässig, es sei denn, daß hierfür ein sachlich               (1) Die Entziehung oder die B eschränkung von Grund-\ngerechtfertigter Grund nachgewiesen wird, dadurch für            eigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege\nkeinen K unden eine P reiserhöhung entsteht und die P reis-      der Enteignung ist zulässig, soweit sie für Vorhaben zum\nunterschiede für alle K unden zumutbar sind.                     Zwecke der Energieversorgung erforderlich ist.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu B onn am 28. April 1998                 733\n(2) Die Zulässigkeit der Enteignung nach Absatz 1 stellt       (3) K onzessionsabgaben sind in der vertraglich verein-\ndie B ehörde fest.                                              barten Höhe auch für Energie zu zahlen, die mittels Durch-\n(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht         leitung an Letztverbraucher im Gemeindegebiet geliefert\ngeregelt.                                                       wird.\n(4) Die P flicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten\n§ 13                              K onzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf des K on-\nzessionsvertrages für ein J ahr fort, es sei denn, daß zwi-\nWegenutzungsverträge                         schenzeitlich eine anderweitige Regelung getroffen wird.\n(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege\nfür die Verlegung und den B etrieb von Leitungen, ein-                                        § 15\nschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zu-                             Konzessionsabgaben\nbehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrau-                             für die Wasserversorgung\nchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Ver-\ntrag zur Verfügung zu stellen. § 6 Abs. 3 gilt für Elektrizi-      Für die B elieferung von Letztverbrauchern im Rahmen\ntätsversorgungsleitungen bis zum Ablauf der Frist gemäß         der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 14 entspre-\n§ 8 entsprechend. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen             chend.\nnach S atz 1 können die Gemeinden den Abschluß von                                            § 16\nVerträgen ablehnen, solange das Elektrizitätsversor-\nAnforderungen an Energieanlagen\ngungsunternehmen die Zahlung von K onzessionsabga-\nben in Höhe der Höchstsätze nach § 14 Abs. 2 verweigert            (1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betrei-\nund eine Einigung über die Höhe der K onzessionsabga-           ben, daß die technische S icherheit gewährleistet ist.\nben noch nicht erzielt ist.                                     Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die\nallgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.\n(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit\nGemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege               (2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der\nfür die Verlegung und den B etrieb von Leitungen zur            Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung,\nDurchführung der allgemeinen Versorgung nach § 10               Fortleitung und Abgabe\nAbs. 1 S atz 1 im Gemeindegebiet dürfen höchstens für           1. von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes\neine Laufzeit von 20 J ahren abgeschlossen werden. Wer-             Deutscher Elektrotechniker,\nden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so\nist das bisher versorgende Unternehmen verpflichtet,            2. von Gas die technischen Regeln des Deutschen Ver-\nseine für die allgemeine Versorgung im Gemeindegebiet               eins des Gas- und Wasserfachs e.V.\nnotwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energiever-            eingehalten worden sind.\nsorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich\n(3) B ei Anlagen oder B estandteilen von Anlagen, die\nangemessenen Vergütung zu überlassen.\nnach den in einem anderen M itgliedstaat der Europäi-\n(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei J ahre vor         schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des\nAblauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende in          Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gel-\ngeeigneter Form bekannt. S ofern sich mehrere Unterneh-         tenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig her-\nmen bewerben, macht die Gemeinde bei Neuabschluß                gestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die glei-\noder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Ent-         che S icherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß\nscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe                  die Anforderungen nach Absatz 1 an die B eschaffenheit\nöffentlich bekannt.                                             der Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf\n(4) Die Absätze 2 und 3 finden für Eigenbetriebe der        Verlangen der B ehörde nachzuweisen, daß die Anforde-\nGemeinden entsprechend Anwendung.                               rungen nach S atz 1 erfüllt sind.\n(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der K artellbehör-        (4) Das B undesministerium für Wirtschaft kann, soweit\nden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun-               Fragen des Arbeitsschutzes betroffen sind, im Einverneh-\ngen bleiben unberührt.                                          men mit dem B undesministerium für Arbeit und S ozialord-\nnung, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des B undes-\nrates über Anforderungen an die technische S icherheit\n§ 14                              von Energieanlagen erlassen.\nKonzessionsabgaben\n(1) K onzessionsabgaben sind Entgelte, die Energiever-                                    § 17\nsorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur                                 Vorratshaltung zur\nunmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im                            Sicherung der Energieversorgung\nGemeindegebiet mit Energie mittels B enutzung öffent-\nlicher Verkehrswege für die Verlegung und den B etrieb             Das B undesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,\nvon Leitungen entrichten.                                       zur S icherung der Energieversorgung durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des B undesrates\n(2) Das B undesministerium für Wirtschaft kann durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates die            1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von\nZulässigkeit und B emessung der K onzessionsabgaben                 Energieversorgungsunternehmen           sowie     solcher\nregeln. Es kann dabei jeweils für Elektrizität oder Gas, für        Eigenerzeuger von Elektrizität, deren K raftwerke eine\nverschiedene K undengruppen und Verwendungszwecke                   elektrische Nennleistung von mindestens 100 M ega-\nund gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden                 watt aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von\nunterschiedliche Höchstsätze in P fennigen je gelieferter           a) Elektrizität ständig diejenigen M engen an M ineralöl,\nK ilowattstunde festsetzen.                                             K ohle oder sonstigen fossilen B rennstoffen,","734               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu B onn am 28. April 1998\nb) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen M engen an         erlassen sind, auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 verwiesen wird, gelten\nFlüssiggas                                              diese Verweisungen als Verweisungen auf Absatz 1 Nr. 3.\nals Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um 30 Tage\nihre Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas\nerfüllen oder ihren eigenen B edarf an Elektrizität                                     Artikel 2\ndecken zu können,                                                              Änderung des Gesetzes\n2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von einer              gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nsolchen Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte Frei-\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der\ngabe von Vorratsmengen, soweit dies erforderlich ist,\nFassung der B ekanntmachung vom 20. Februar 1990\num betriebliche S chwierigkeiten zu vermeiden oder die\n(B G B l. I S . 235), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nB rennstoffversorgung aufrechtzuerhalten,\nGesetzes vom 26. J anuar 1998 (B GB l. I S . 156, 340), wird\n3. den für die B erechnung der Vorratsmengen maßgeb-            wie folgt geändert:\nlichen Zeitraum zu verlängern, soweit dies erforderlich\nist, um die Vorratspflicht an Rechtsakte der Europäi-       Nach § 103a wird folgender § 103b eingefügt:\nschen Gemeinschaften über M indestvorräte fossiler\nB rennstoffe anzupassen.                                                                 „§ 103b\nDie § § 103 und 103a sind auf die Versorgung mit Elek-\n§ 18                             trizität und Gas nicht mehr anzuwenden. Für die Versor-\nAufsichtsmaßnahmen,                          gung mit Wasser gelten sie bis zur Aufhebung durch B un-\nAuskunftspflicht, Betretungsrecht                  desgesetz fort.“\n(1) Die B ehörde überwacht die Einhaltung der Vorschrif-\nten dieses Gesetzes. S ie kann im Einzelfall die erforder-                                  Artikel 3\nlichen M aßnahmen zur Durchführung des Gesetzes\nanordnen.                                                                      Änderung sonstiger Gesetze\n(2) Die Energieversorgungsunternehmen haben auf Ver-         1. § 18 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der\nlangen der B ehörde Auskünfte über technische und wirt-             B ekanntmachung vom 23. O ktober 1992 (B G B l. I\nschaftliche Verhältnisse zu geben, die zur Überwachung              S . 1793), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 6 des\nder sich aus diesem Gesetz ergebenden P flichten erfor-             G esetzes vom 19. J uli 1996 (B G B l. I S . 1019), wird\nderlich sind. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf         gestrichen.\nsolche Fragen verweigern, deren B eantwortung ihn selbst\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-     2. Das S tromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-                (B GB l. I S . 2633), geändert durch Artikel 5 des Geset-\nrichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem               zes vom 19. J uli 1994 (B GB l. I S . 1618), wird wie folgt\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.                   geändert:\n(3) Die von der B ehörde mit der Aufsicht beauftragten           Die § § 1 bis 4 werden durch folgende § § 1 bis 4a\nP ersonen sind berechtigt, B etriebsgrundstücke, Ge-                ersetzt:\nschäftsräume und Einrichtungen der Energieversorgungs-                                           „§ 1\nunternehmen zu betreten, dort P rüfungen vorzunehmen\nsowie die geschäftlichen und betrieblichen Unterlagen der                               Anwendungsbereich\nEnergieversorgungsunternehmen einzusehen, soweit dies                  Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Ver-\nzur Überwachung der sich aus diesem Gesetz ergeben-                 gütung von S trom, der ausschließlich aus Wasserkraft,\nden P flichten erforderlich ist. Das Grundrecht der Unver-          Windkraft, S onnenenergie, Deponiegas, K lärgas oder\nletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)             aus B iomasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nwird insoweit eingeschränkt.                                        gewonnen wird, durch öffentliche Elektrizitätsversor-\ngungsunternehmen. Nicht erfaßt wird S trom\n§ 19\n1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder K lär-\nBußgeldvorschriften                                 gasanlagen oder aus Anlagen, in denen der S trom\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                aus B iomasse gewonnen wird, mit einer installierten\nlässig                                                                   Generatorleistung über 5 M egawatt sowie\n1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 S atz 1 die Energie-            2. aus Anlagen, die zu über 25 vom Hundert der\nversorgung aufnimmt,                                                 B undesrepublik Deutschland, einem B undesland,\n2. entgegen § 18 einer Anordnung nicht Folge leistet oder                öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen\neine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder           oder Unternehmen gehören, die mit ihnen im S inne\nnicht rechtzeitig erteilt oder                                       des § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind, es sei\ndenn, daß aus diesen Anlagen nicht in ein Ver-\n3. einer nach § 17 dieses Gesetzes oder nach dem                         sorgungsgebiet dieser Unternehmen eingespeist\nbisher geltenden Energiewirtschaftsgesetz erlassenen                 werden kann.\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nbestimmten Tatbestand auf diese B ußgeldvorschrift                                            §2\nverweist.                                                                              Abnahmepflicht\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis              Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ein Netz\nzu zweihunderttausend Deutsche M ark geahndet werden.               für die allgemeine Versorgung betreiben, sind ver-\n(3) S oweit in B ußgeldvorschriften, die nach dem Ener-          pflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten\ngiewirtschaftsgesetz in der bisher geltenden Fassung                S trom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu B onn am 28. April 1998                 735\nden eingespeisten S trom nach § 3 zu vergüten. Für               der Erstattungsregelung nach Absatz 1 eine unbillige\nS trom aus Erzeugungsanlagen, die sich nicht im Ver-             Härte darstellt. In diesem Fall gehen die Verpflichtun-\nsorgungsgebiet eines Netzbetreibers befinden, trifft             gen auf den vorgelagerten Netzbetreiber über.\ndiese Verpflichtung das Unternehmen, zu dessen für                   (3) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor,\ndie Einspeisung geeignetem Netz die kürzeste Ent-                wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine\nfernung vom S tandort der Anlage besteht. M ehrkosten            S tromabgabepreise spürbar über die P reise gleich-\nauf Grund der § § 2 und 4 können bei der Rechnungs-              artiger oder vorgelagerter Elektrizitätsversorgungs-\nlegung der Verteilung oder Übertragung zugeordnet                unternehmen hinaus anheben müßte.\nund bei der Ermittlung des Durchleitungsentgelts in\nAnsatz gebracht werden.                                              (4) Das B undesministerium für Wirtschaft hat dem\nDeutschen B undestag spätestens im J ahr 1999, in\n§3                                   jedem Fall aber so rechtzeitig über die Auswirkungen\nder Härteklausel zu berichten, daß vor Eintreten der\nHöhe der Vergütung                           Folgen nach Absatz 1 S atz 3 eine andere Ausgleichs-\n(1) Die Vergütung beträgt für S trom aus Wasserkraft,        regelung getroffen wird.\nDeponiegas, K lärgas sowie aus B iomasse mindestens\n80 vom Hundert des Durchschnittserlöses je K ilowatt-                                        § 4a\nstunde aus der S tromabgabe von Elektrizitätsver-                         S elbstverpflichtung zugunsten erneuer-\nsorgungsunternehmen an alle Letztverbraucher. B ei                       barer Energien und K raft-Wärme-K opplung\neinem Wasserkraftwerk, einer Deponiegas- oder K lär-                 (1) Die B undesregierung wirkt darauf hin, daß die\ngasanlage mit einer Leistung über 500 K ilowatt gilt             Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Wege freiwil-\ndies nur für den Teil des eingespeisten S troms des              liger S elbstverpflichtung zusätzliche M aßnahmen zur\njeweiligen Abrechnungsjahres, der dem Verhältnis von             S teigerung des Anteils der Elektrizitätserzeugung aus\n500 K ilowatt zur Leistung der Anlage in K ilowatt ent-          erneuerbaren Energien und aus K raft-Wärme-K opp-\nspricht; dabei bemißt sich die Leistung nach dem J ah-           lung treffen.\nresmittel der in den einzelnen M onaten gemessenen\nhöchsten elektrischen Wirkleistung. Der P reis für den               (2) Die B undesregierung kann nach Anhörung der\nsonstigen S trom beträgt mindestens 65 vom Hundert               beteiligten K reise Ziele festlegen, die in angemessener\ndes Durchschnittserlöses nach S atz 1.                           Frist erreicht werden sollen. S ie wird jeweils nach zwei\nJ ahren dem Deutschen B undestag B ericht erstatten.“\n(2) Für S trom aus S onnenenergie und Windkraft\nbeträgt die Vergütung mindestens 90 vom Hundert des\nin Absatz 1 S atz 1 genannten Durchschnittserlöses.                                      Artikel 4\n(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 maßgebliche                              Übergangsvorschriften\nDurchschnittserlös ist der in der amtlichen S tatistik des\nB undes jeweils für das vorletzte K alenderjahr ver-                                        §1\nöffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer in P fennigen pro\nK ilowattstunde. B ei der B erechnung der Vergütung                         Laufende Konzessionsverträge\nnach den Absätzen 1 und 2 ist auf zwei S tellen hinter          Laufende K onzessionsverträge, einschließlich der ver-\ndem K omma zu runden.                                        einbarten K onzessionsabgaben, bleiben trotz Wegfalls\nder Ausschließlichkeit im übrigen unberührt.\n§4\nHärteklausel                                                         §2\n(1) S oweit die nach diesem Gesetz zu vergütenden                                Schutzklausel\nK ilowattstunden 5 vom Hundert der vom Elektrizitäts-           B is zum 31. Dezember 2006 können Elektrizitätsversor-\nversorgungsunternehmen im K alenderjahr insgesamt            gungsunternehmen den Netzzugang für Elektrizität, die\nüber sein Versorgungsnetz abgesetzten K ilowattstun-         aus dem Ausland geliefert werden soll, ablehnen, soweit\nden übersteigen, ist der vorgelagerte Netzbetreiber          der zu beliefernde Abnehmer dort nicht ebenfalls durch\nverpflichtet, dem aufnehmenden Elektrizitätsversor-          Dritte beliefert werden könnte.\ngungsunternehmen die M ehrkosten, die durch die die-\nsen Anteil übersteigenden K ilowattstunden entstehen,                                       §3\nzu erstatten. Zu diesen M ehrkosten zählt bei vorgela-\ngerten Netzbetreibern auch die B elastung mit dem                                     Neue Länder\nErstattungsanspruch nach S atz 1. Ist ein vorgelagerter         (1) B ei der B eurteilung, ob die Ablehnung des Netz-\nNetzbetreiber nicht vorhanden, so entfällt für diejeni-      zugangs zur B elieferung von Abnehmern in den Ländern\ngen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, bei denen           B erlin, B randenburg, M ecklenburg-Vorpommern, S ach-\ndie in den S ätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzun-        sen, S achsen-Anhalt und Thüringen mit Elektrizität gemäß\ngen vorliegen, mit B eginn des K alenderjahres, das auf      Artikel 1 § § 6 und 7 unzulässig oder im S inne des § 22\nden Eintritt dieser Voraussetzungen folgt, die P flicht      Abs. 4 und des § 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wett-\nnach § 2 S atz 1 bei Anlagen, die zu diesem Zeitpunkt in     bewerbsbeschränkungen mißbräuchlich, diskriminierend\nwesentlichen Teilen noch nicht errichtet waren; bei          oder unbillig behindernd ist, ist die Notwendigkeit einer\nWindkraftanlagen ist insoweit die Aufstellung von M ast      ausreichend hohen Verstromung von B raunkohle aus die-\nund Rotor maßgeblich.                                        sen Ländern besonders zu berücksichtigen.\n(2) Die Verpflichtungen nach den § § 2 und 3 beste-         (2) Das B undesministerium für Wirtschaft hat dem Deut-\nhen nicht, soweit ihre Einhaltung auch bei Anwendung         schen B undestag im J ahre 2002 über die Auswirkungen","736              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu B onn am 28. April 1998\ndieser Regelung auf B raunkohlenverstromung und S trom-            (2) Gleichzeitig treten außer K raft:\npreisentwicklung in den Ländern nach Absatz 1 zu berich-        1. das Energiewirtschaftsgesetz in der im B undesgesetz-\nten. S ofern auf der Grundlage dieses B erichts keine Ver-          blatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten\nlängerung bis zum 31. Dezember 2005 vorgenommen                     bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3\nwird, tritt diese Übergangsvorschrift am 31. Dezember               des Gesetzes vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S . 2750),\n2003 außer K raft.\n2. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Energie-\n(3) Absatz 1 gilt für die Verlegung von Elektrizitäts-           wirtschaftsgesetzes in der Fassung der B ekannt-\nversorgungsleitungen gemäß Artikel 1 § 13 Abs. 1 ent-               machung vom 14. J anuar 1987 (B GB l. I S . 146),\nsprechend.                                                      3. die Dritte Verordnung zur Durchführung des Energie-\nwirtschaftsgesetzes in der F assung der B ekannt-\nmachung vom 12. Dezember 1985 (B GB l. I S . 2253),\ngeändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 12. De-\nArtikel 5                                  zember 1996 (B GB l. I S . 1914), und\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                     4. die B undestarifordnung Gas in der im B undesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 721-4, veröffentlich-\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung              ten bereinigten F assung, geändert durch § 35 der\nin K raft.                                                          Verordnung vom 21. J uni 1979 (B G B l. I S . 676).\nDie verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 24. April 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter für W irts c haft\nR exro d t"]}