{"id":"bgbl1-1998-22-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":22,"date":"1998-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/22#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_22.pdf#page=15","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Schiedsamtsverordnung","law_date":"1998-04-07T00:00:00Z","page":719,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998                  719\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Schiedsamtsverordnung\nVom 7. April 1998\nAuf Grund des § 89 des Fünften B uches S ozialgesetz-                  Zahl von zwei Vertretern nicht unterschritten\nbuch – Gesetzliche K rankenversicherung – (Artikel 1 des                  werden. Reduziert sich die Zahl der Vertreter der\nGesetzes vom 20. Dezember 1988, B GB l. I S . 2477), der                  K rankenkassen, so reduziert sich die Zahl der\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember                     Vertreter der Ärzte (Zahnärzte) entsprechend.“\n1992 (B GB l. I S . 2266) geändert worden ist, verordnet das          c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nB undesministerium für Gesundheit:\naa) In S atz 1 wird jeweils das Wort „fünf“ durch\ndas Wort „sieben“ ersetzt.\nArtikel 1\nbb) In S atz 4 werden das Wort „und“ durch ein\nÄnderung der Schiedsamtsverordnung                                    K omma ersetzt und nach dem Wort „B undes-\nDie S chiedsamtsverordnung in der im B undesgesetz-                          knappschaft“ die Wörter „und den Verbänden\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffentlichten                      der Ersatzkassen“ eingefügt.\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des                cc) Folgender S atz wird angefügt:\nGesetzes vom 20. Dezember 1988 (B GB l. I S . 2477), wird\nwie folgt geändert:                                                             „Absatz 2 gilt entsprechend.“\nd) In Absatz 4 werden die S ätze 2 und 3 wie folgt\n1. In der B ezeichnung der Verordnung werden das Wort                    gefaßt:\n„kassenärztliche“ durch das Wort „vertragsärztliche“                 „K ommt eine Einigung nicht zustande, so schla-\nund das Wort „kassenzahnärztliche“ durch das Wort                    gen sie je sieben Vertreter und sieben S tellvertreter\n„vertragszahnärztliche“ ersetzt.                                     vor. In diesem Fall entscheidet das Los darüber,\nwer von den als Vertreter Vorgeschlagenen als\n2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts werden das                   Vertreter und, soweit die Anzahl der als S tellver-\nWort „kassenärztliche“ durch das Wort „vertragsärzt-                 treter Vorgeschlagenen die nach Absatz 1 erfor-\nliche“ und das Wort „kassenzahnärztliche“ durch das                  derliche Anzahl überschreitet, wer als S tellver-\nWort „vertragszahnärztliche“ ersetzt.                                treter bestellt ist.“\n3. § 1 wird wie folgt geändert:                                   4. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             a) In S atz 1 wird die Angabe „§ 89 Abs. 3 S atz 5“\naa) In S atz 1 werden jeweils die Wörter „zwei Ver-              durch die Angabe „§ 89 Abs. 3 S atz 6“ ersetzt.\ntretern“ durch die Wörter „sieben Vertretern“          b) Nach S atz 2 wird folgender S atz angefügt:\nersetzt.\n„§ 26 des Zehnten B uches S ozialgesetzbuch gilt.“\nbb) In S atz 2 werden der P unkt durch ein K omma\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n5. § 4 Abs. 2 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„die von der K örperschaft bestellt werden, die\nden Vertreter bestellt.“                               „Die M itgliedschaft bleibt so lange bestehen, bis ein\nNachfolger bestellt ist.“\ncc) Nach S atz 2 werden folgende S ätze 3 bis 5\nangefügt:\n6. In § 5 wird folgender S atz 3 eingefügt:\n„Die Landesverbände der K rankenkassen und\n„§ 4 Abs. 2 S atz 2 gilt.“\ndie Verbände der Ersatzkassen können zur\nAnzahl der zu bestellenden Vertreter abwei-\nchende Regelungen vereinbaren. Die Zahl von         7. Dem § 11 wird folgender S atz angefügt:\nzwei Vertretern darf nicht unterschritten wer-         „Für die Dauer eines S chiedsamtsverfahrens, das nur\nden. Reduziert sich die Zahl der Vertreter der         eine K assenart betrifft, werden die Geschäfte bei\nK rankenkassen, so reduziert sich die Anzahl           dem betroffenen Landesverband, B undesverband,\nder Ärzte (Zahnärzte) entsprechend.“                   Verband der Ersatzkassen oder der B undesknapp-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                               schaft geführt; S atz 1 zweiter Halbsatz bleibt un-\nberührt.“\n„(2) B ei der Entscheidung über einen Vertrag, der\nnicht alle K assenarten betrifft, wirken nur Vertre-\nter der betroffenen K assenarten mit; ist nur eine        8. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:\nK assenart betroffen, wirken der Vertreter dieser            „S tellt keine der Vertragsparteien einen Antrag nach\nK assenart und einer seiner S tellvertreter mit. Die         S atz 1, so beginnt das S chiedsamtsverfahren mit dem\nLandesverbände der K rankenkassen und die Ver-               bei dem S chiedsamt von der zuständigen Aufsichts-\nbände der Ersatzkassen können hiervon abwei-                 behörde mit Wirkung für die Vertragsparteien gestell-\nchende Regelungen vereinbaren, jedoch darf die               ten Antrag.“","720                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998\n9. Nach § 16 wird folgender P aragraph eingefügt:                     Vorsitzende oder dessen S tellvertreter und mehr als\n„§ 16a                                   die Hälfte der M itglieder des S chiedsamtes oder\nderen stimmberechtigte S tellvertreter anwesend sind.\n(1) Das S chiedsamt ist beschlußfähig, wenn seine              Auf diese Folge ist in der Einladung zur erneuten\nM itglieder oder deren stimmberechtigte S tellvertreter            S itzung ausdrücklich hinzuweisen.“\nanwesend sind. Die B eschlußfähigkeit ist vom Vor-\nsitzenden festzustellen und in die Niederschrift auf-\n10. Dem § 19 wird folgender S atz angefügt:\nzunehmen; sie gilt für die Dauer der S itzung, wenn\nund solange der Vorsitzende und die anderen unpar-                 „Die Entscheidung des S chiedsamtes über die Ver-\nteiischen M itglieder oder deren S tellvertreter und               gütung der Leistungen nach § 83 Abs. 1 und § 85 des\nmehr als die Hälfte der M itglieder oder stimmberech-              Fünften B uches S ozialgesetzbuch ist der zuständigen\ntigten S tellvertreter anwesend bleibt.                            Aufsichtsbehörde vorzulegen.“\n(2) Ist die B eschlußfähigkeit nicht gegeben, so ist\neine erneute S itzung innerhalb von 14 K alendertagen\nArtikel 2\nseit der ersteinberufenen S itzung mit der gleichen\nTagesordnung einzuberufen. Auf dieser erneuten                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nS itzung ist die B eschlußfähigkeit gegeben, wenn der        in K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 7. April 1998\nD er B und es minis ter für G es und heit\nH o rs t S eeho fer"]}