{"id":"bgbl1-1998-22-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":22,"date":"1998-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/22#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_22.pdf#page=6","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter","law_date":"1998-04-01T00:00:00Z","page":710,"pdf_page":6,"num_pages":9,"content":["710 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung\nfür Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter\nVom 1. April 1998\nAuf G rund des § 12 des G esetzes über die B eförderung gefährlicher G üter\nvom 6. August 1975 (B G B l. I S . 2121) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. J uni 1970 (B GB l. I S . 821) verordnet das\nB undesministerium für Verkehr:\nArtikel 1\nDie Anlage (Gebührenverzeichnis) der K ostenverordnung für M aßnahmen bei\nder B eförderung gefährlicher Güter vom 13. N ovember 1990 (B G B l. I S . 2490)\nwird, wie aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlich, neu gefaßt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgen-\nden K alendermonats in K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 1. April 1998\nD er B und es minis ter für V erk ehr\nIn Vertretung\nH ans J oc hen H enke","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998                     711\nAnhang\nAnlage\n(zu Artikel 1)\nGebührenverzeichnis\nI n h a lts ü b e rs ic h t\nI. Teil: Allgemeine Gebühren\nII. Teil: Straßenverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren des B undes\n2. Abschnitt: Gebühren der B ehörden im Landesbereich\n3. Abschnitt: G ebühren der amtlich anerkannten S achverständigen für den K raftfahrzeugverkehr, der amtlichen oder amtlich\nanerkannten S achverständigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 8 der Gefahrgutverordnung S traße (GGVS ) sowie\nder für die Hauptuntersuchung nach § 29 S tVZO zuständigen S tellen oder P ersonen nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 der GGVS .\nIII. Teil: Eisenbahnverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren des B undes\n2. Abschnitt: Gebühren der B ehörden im Landesbereich\n3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und P rüfstellen\n4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden P rüfungen\n5. Abschnitt: Anerkennung von S achverständigen\nIV. Teil: Seeschiffsverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren des B undes\n2. Abschnitt: Gebühren der B ehörden im Landesbereich\nV. Teil: Binnenschiffsverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren des B undes\n2. Abschnitt: Gebühren der B ehörden im Landesbereich\nGebühren-                                                                                                            Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                                  DM\nI. Teil: Allgemeine Gebühren\n001          Überwachung des Unternehmens oder B etriebes, wenn die Überwachungsmaßnahme\nauf Grund eines wiederholten Verdachts oder einer B eschwerde oder als S tichprobe\ndurchgeführt wurde und entweder der Verdacht oder die B eschwerde verantwortlich\nvom betroffenen Unternehmen veranlaßt worden ist oder ein schwerwiegender Verstoß\ngegen das Gesetz über die B eförderung gefährlicher Güter oder gegen eine auf Grund\ndieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung festgestellt wurde.\nDie Gebühren werden nach dem Zeitaufwand berechnet und betragen                                  30,– je begonnene\nViertelstunde\n002          Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer P rüfungen\nWerden für einen Auftraggeber mehrere P rüfungen an einem oder mehreren Tanks un-\nmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei P rüfungen nach den Nummern 222\nbis 224 und 613 bis 615 berechnet:\n– für die 1. P rüfung 100 v.H.\n– für die 2. P rüfung 85 v.H.\n– für die 3. P rüfung 75 v.H.\n– für die 4. P rüfung 35 v.H.\n– für die 5. und jede weitere P rüfung jeweils 25 v.H.\nDie B erechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.","712              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998\nGebühren-                                                                                                   Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                        DM\n003       Gebühren für P rüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht\nzu Ende geführt werden\nK ann eine P rüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu\nvertreten sind, der die P rüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt\nwerden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte P rüfung und\nihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 211 bis 225\noder 511 bis 616 erhoben werden.\n004       Werden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren aus Gründen, die von demjenigen zu\nvertreten sind, der das Verfahren veranlaßt hat, nicht zu Ende geführt, werden Gebühren\nnach dem entstandenen Zeitaufwand berechnet. Diese betragen                                40,– je begonnene\nViertelstunde\n005       Terminzuschläge\nFür P rüfungen, die innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu einem vom Antragsteller\nverlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu\n25 v.H. zu erheben. Werden die P rüfungen außerhalb der für den S achverständigen\nfestgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu\n100 v.H. zu erheben.\n006       Für die im Zusammenhang mit Amtshandlungen/P rüftätigkeiten anfallende Reisezeit\nwird berechnet:                                                                            30,– je begonnene\nViertelstunde\nWerden P rüfungen bei mehreren Auftraggebern miteinander verbunden, ist die Reise-\nzeit anteilig zu berechnen.\n007       Für die\n– Zulassung/Anerkennung der Versandstückmuster gemäß „Vorschriften für die radio-\naktiven S toffe der K lasse 7“\n– Genehmigung der B eförderung gemäß „Vorschriften für die radioaktiven S toffe der\nK lasse 7“\nauf der Grundlage der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden gefahrgutrechtlichen\nB estimmungen einschließlich der Ausfertigung des B escheids und der fortlaufenden\nP rüfungen werden K osten (Gebühren und Auslagen) von dem B undesamt für S trahlen-\nschutz erhoben. Die Gebühren werden vom B undesamt für S trahlenschutz nach Zeit-\naufwand und nach M aßgabe der Dienstanweisung über die Erhebung von Gebühren\nund Auslagen (DAK ostV) ermittelt.\nDie Gebühr beträgt mindestens 100,– DM und darf im Einzelfall 50 000,– DM nicht\nübersteigen.\n008       Für Amtshandlungen der B undesanstalt für M aterialforschung und -prüfung (B AM ),\nder S ee-B erufsgenossenschaft (S eeB G), des K raftfahrt-B undesamtes (K B A) und des\nWehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und B etriebsstoffe (WIWEB )\nwerden Gebühren nach dem Zeitaufwand gemäß der K ostenverordnung der jeweils\nzuständigen B ehörde berechnet.\nDie Gebührennummern 14 bis 18 bleiben unberührt.\n009       Für die Anerkennung von Lehrgängen und für die B ekanntgabe von Lehrgangs-\nveranstaltungen nach § 2 Abs. 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV – sowie\nfür die Ausstellung von B escheinigungen und die Anerkennung von Lehrgängen nach\nAnlage B Randnummer 10 315 Abs. 1 bis 3 des ADR-Übereinkommens werden\nGebühren auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 und 7 S atz 1 des Gesetzes zur vorläufigen\nRegelung des Rechtes der Industrie- und Handelskammern in der im B undesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. November 1994 (B GB l. I S . 3475),\nberechnet.\n010       Anordnung der B estellung eines Gefahrgutbeauftragten oder eines anderen Gefahrgut-        50,– bis 550,–\nbeauftragten (§ 1 Abs. 4 und 5 GbV)\n011       Anordnung der Abberufung eines Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 5 GbV)                      50,– bis 550,–\n012       Für die P rüfungen der Tankcontainer werden Gebühren nach den Nummern 221\nbis 225.8 berechnet.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998              713\nGebühren-                                                                                                   Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                        DM\n013       S onstige Amtshandlungen\nFür andere als die aufgeführten Amtshandlungen werden Gebühren für vergleichbare\nAmtshandlungen berechnet. S ind vergleichbare Amtshandlungen nicht angegeben,\nwerden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. B ei Anwendung besonderer\nP rüfverfahren oder einem erweiterten P rüfumfang ist der M ehraufwand ebenfalls nach\ndem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt                      30,– je begonnene\nViertelstunde\n014       Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung, soweit der B erechtigte dazu Anlaß             Die Höhe der\ngegeben hat (ausgenommen hiervon sind Gebühren nach den Nummern 620.4                      Gebühr bemißt\nund 621.3)                                                                                 sich nach § 15\ndes Verwaltungs-\nkostengesetzes.\n015       Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme einer Amtshandlung                    Die Höhe der\nGebühr bemißt\nsich nach § 15\ndes Verwaltungs-\nkostengesetzes.\n016       Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit sich der              bis zur Höhe der\nW iderspruch nicht ausschließlich gegen eine K ostenentscheidung richtet. Hat der          Gebühr für die\nW iderspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder         angefochtene\nFormvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, werden        Amtshandlung,\nkeine Gebühren erhoben.                                                                    mindestens\njedoch 50,–\n017       Zurücknahme eines Widerspruchs nach B eginn der sachlichen B earbeitung, jedoch vor        bis zu 75 v.H.\nderen B eendigung. Wird die Gebührenberechnung nach Zeitaufwand vorgenommen,               der Wider-\nwird der bis zur Rücknahme des Antrags entstandene Zeitaufwand zugrundegelegt.             spruchsgebühr,\nmindestens\njedoch 30,–\n018       Vollständige oder teilweise Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich            bis zu 10 v.H.\ngegen eine K ostenentscheidung gerichteten Widerspruchs                                    des streitigen\nB etrages\n019       Für Entscheidungen im Zusammenhang mit Typgenehmigungen (Rn. 220 400 ADR)\nwerden Gebühren nach Zeitaufwand vom K raftfahrt-B undesamt nach der Gebühren-\nordnung für M aßnahmen im S traßenverkehr (GebOS t) vom 26. J uni 1970 (B GB l. I\nS . 865, 1298) in der jeweils geltenden Fassung genommen.\nDie Gebührennummern 14 bis 18 bleiben unberührt.\nII. Teil: Straßenverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren des B undes\n100       Erteilung einer B escheinigung, daß ein Gleisanschluß, C ontainer- oder Huckepack-\nverkehr auf der S chiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der B eschei-\nnigung (§ 7 Abs. 5 S atz 1 GGVS )                                                           50,– bis 150,–\n101       Erteilung einer B escheinigung, daß ein C ontainerverkehr auf dem Wasserweg nicht\nmöglich ist, einschließlich der Ausfertigung der B escheinigung (§ 7 Abs. 5 S atz 2 GGVS )  50,– bis 150,–\n2. Abschnitt: Gebühren der B ehörden im Landesbereich\n102       Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung\nder Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 GGVS )                                                    100,– bis 2 000,–\n103       Zulassung des B aumusters eines festverbundenen Tanks, eines Aufsetztanks oder Teile\neines B atterie-Fahrzeugs einschließlich der Ausfertigung des Zulassungsbescheids\n(Rn. 211 140 ADR)                                                                           100,– bis 2 000,–","714              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998\nGebühren-                                                                                                   Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                        DM\n104       Fahrwegbestimmung für die B eförderung bestimmter gefährlicher Güter einschließlich\nder Ausfertigung des B escheids über die Fahrwegbestimmung (§ 7 Abs. 3 GGVS )              50,– bis 150,–\n105       Erteilung einer B escheinigung, daß kein Gleisanschluß, C ontainer- oder Huckepack-\nverkehr auf der S chiene möglich ist (§ 7 Abs. 5 S atz 1 oder 2 GGVS )                     50,– bis 150,–\n106       B ei einem Arbeitsaufwand von mehr als einer S tunde werden in den Fällen der Num-\nmern 104 und 105 zusätzlich erhoben                                                        35,– je begonnene\nViertelstunde\n3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten S achverständigen für den K raftfahrzeugverkehr, der amtlichen oder\namtlich anerkannten S achverständigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 8 der Gefahrgutverordnung S traße\n(GGVS ) sowie der für die Hauptuntersuchung nach § 29 S tVZO zuständigen S tellen und P ersonen nach\n§ 6 Abs. 1 Nr. 9 der GGVS\n1. Fahrzeug\nFür die Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung (HU) nach RS 002 Nr. [69.1.1.2] wird eine Gebühr wie für\neine HU nach § 29 S tVZO zusätzlich zu den Nummern 211 und 212 berechnet.\n211       Untersuchung eines Fahrzeugs nach Rn. 10 282 ADR einschließlich der Ausfertigung\nder B escheinigung der Zulassung\n211.1     Untersuchung nach Rn. 10 282 Abs. 1 ADR ausgenommen Untersuchung nach 211.3                140,–\n211.2     wie 211.1, jedoch ohne P rüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Rn. 10 220\nAbs. 2 ADR (B randschutz) und Rn. 10 251 ADR (elektrische Ausrüstung), ausgenommen\nUntersuchung nach 211.3                                                                    60,–\n211.3     Feststellung der Anforderungen nach Rn. 10 221 ADR                                         40,– je begonnene\nViertelstunde\n212       Untersuchung eines Fahrzeuges nach Rn. 10 282 Abs. 4 ADR und 10 605 ADR ein-\nschließlich der Verlängerung der B escheinigung der Zulassung\n212.1     Untersuchung eines Tankfahrzeugs, Trägerfahrzeugs für Aufsetztanks, B atterie-Fahr-\nzeuge, Fahrzeuge zur B eförderung von Tankcontainern, B eförderungseinheiten Typ II\nund Typ III und deren Zugfahrzeuge                                                         60,–\n212.2     wie 212.1, jedoch ohne P rüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Rn. 10 220\nAbs. 2 ADR (B randschutz) und Rn. 10 251 ADR (elektrische Ausrüstung)                      45,–\n213       Nachprüfungen im Anschluß an P rüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 212 je\nP rüfung                                                                                   40,–\n213.1     wie vor, jedoch zusätzlich Untersuchung der B remsanlage gemäß Rn. 10 221                  40,– je begonnene\nViertelstunde\n2. Tanks\nFestverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Teile eines B atterie-Fahrzeugs\n221       B aumusterprüfungen\n221.1     Für die Vorprüfung der Antragsunterlagen werden Gebühren nach Nummer 226 berech-\nnet (nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 221.2)\n221.2     Für die übrigen im Rahmen der B aumusterprüfung anfallenden P rüfungen gelten die\nGebühren nach Nummer 222 (zuzüglich der Gebühr nach Nr. 221.1)","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998                 715\nGebühren-                                                                                                       Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                            DM\n222       P rüfung vor Inbetriebnahme                                       bis 7 500 l     über 7 500 l     über 20 000 l\n(Rn. 211 150, 212 150 ADR)                                                        bis 20 000 l\n222.1     B auprüfung                                                          315,–           380,–             515,–\n222.2     Druckprüfung                                                         145,–           175,–             200,–\n222.3     Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile                 95,–             95,–              95,–\n222.4     P rüfung der Übereinstimmung mit dem B aumuster                      150,–           190,–             230,–\nim Anschluß an 222.1 bis 222.3\n223       Wiederkehrende P rüfung (Hauptprüfung)                            bis 7 500 l     über 7 500 l     über 20 000 l\n(Rn. 211 151, 212 151 ADR)                                                        bis 20 000 l\n223.1     Innere P rüfung                                                      145,–           175,–             200,–\n223.2     Äußere P rüfung                                                       40,–             60,–              80,–\n223.3     Druckprüfung                                                         145,–           175,–             200,–\n223.4     Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile                 95,–             95,–              95,–\n224       Dichtheitsprüfung Tank/Dichtheits- und Funktionsprüfung           bis 7 500 l     über 7 500 l     über 20 000 l\nder Ausrüstungsteile (Zwischenprüfung)                                            bis 20 000 l\n(Rn. 211 152, 212 152 ADR)                                           290,–           330,–             375,–\n225       S onderregelungen\n225.1     Im Zusammenhang mit den P rüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wie-\nderkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen                                       je Funktions-\nprüfung 20,–\n225.2     Angeordnete P rüfungen\nFür angeordnete P rüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen\noder wiederkehrenden P rüfungen erhoben.\n225.3     Für die Gebührenbemessung wird bei allen P rüfungen der Gesamtfassungsraum in\nLitern zugrundegelegt.\n225.3.1   B ei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Hauptprüfung und der\nZwischenprüfung ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die P rüfung der Abteile\ngetrennt erfolgt.                                                                              30,–\n225.4     B ei der Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Nummern\n222.3, 223.4 und 224 wird bei B ehältern zum Transport von Gasen (K lasse 2) das\n1,3fache der jeweiligen Gebühr erhoben.\n225.5     Für die B auprüfung wird bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen\nder Ziffer 3 der K lasse 2 (vakuumisolierte B ehälter) das 1,8fache der jeweiligen Gebühr\nerhoben.\n225.6     Vakuummessung des Isolierraumes (Rn. 211 256 ADR)                                              65,–\n225.7     Änderung der B escheinigung der Zulassung einschließlich eventuell erforderlicher\nP rüfungen                                                                                     40,– je begonnene\nViertelstunde\n225.8     Ausstellung einer Erklärung für weitere gefährliche Güter, die in Tanks befördert werden\ndürfen (Ausnahme Nr. 61 der GGAV),                                                             40,– je begonnene\nViertelstunde\n226       S onstige P rüfungen\nFür andere als die aufgeführten P rüfungen werden Gebühren für vergleichbare P rüfun-\ngen berechnet. S ind vergleichbare P rüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren\nnach dem Zeitaufwand berechnet. B ei Anwendung besonderer P rüfverfahren oder\neinem erweiterten P rüfumfang ist der M ehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu\nberechnen. Die Gebühr beträgt nach dem Zeitaufwand                                             40,– je begonnene\nViertelstunde","716              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998\nGebühren-                                                                                                  Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                       DM\nIII. Teil: Eisenbahnverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren des B undes\n311       Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung\nder Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 Gefahrgutverordnung Eisenbahn – GGVE)                    100,– bis 550,–\n2. Abschnitt: Gebühren der B ehörden im Landesbereich\n411       Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung\nder Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 GGVE)                                                    100,– bis 550,–\n3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und P rüfstellen\n511       Tanks der K esselwagen (§ 6 GGVE, Anhang XI der Anlage RID)\nFür die\n– erstmalige Zulassung eines B aumusters,\n– Nachträge zu Zulassungen durch Änderungen oder Ergänzungen,\n– Genehmigung von Umbauten sowie\n– die Zulassung nach Übergangsrecht\nwerden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Nummer 617 berechnet.\n4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden P rüfungen (Anhang XI Abs. 1.5 der Anlage zum RID)\n613       P rüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (nach 1.5.1)                          bis 50 000 l     über 50 000 l\n613.1     B auprüfung                                                                      400,–            480,–\n613.2     Druckprüfung                                                                     250,–            290,–\n613.3     Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile\na) K lasse 2                                                                     245,–            245,–\nb) K lassen 3 bis 9                                                              130,–            130,–\n613.4     P rüfung der Übereinstimmung mit dem B aumuster im Anschluß\nan 613.1 bis 613.3                                                               130,–            170,–\n614       Wiederkehrende P rüfungen (nach 1.5.2)                                        bis 50 000 l     über 50 000 l\n614.1     Innere und äußere P rüfung                                                       290,–            345,–\n614.2     Druckprüfung                                                                     250,–            290,–\n614.3     Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile\na) K lasse 2                                                                     245,–            245,–\nb) K lassen 3 bis 9                                                              130,–            130,–\n615       Zwischenprüfungen (nach 1.5.3)                                                bis 50 000 l     über 50 000 l\n615.1     Äußere P rüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und der Aus-\nrüstungsteile                                                                    380,–            380,–\n616       S onderregelungen\n616.1     Für die B auprüfung nach Nummer 613.1 wird bei B ehältern zum Transport von tiefge-\nkühlten verflüssigten Gasen der Ziffer 3 der K lasse 2 (vakuumisolierte B ehälter) das\n1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben.\n616.2     Vakuumprüfung des Isolierraumes                                                            65,–\n616.3     Erstmalige Rißprüfung der Tragleisten                                                      120,–\n616.4     B ei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z.B . K las-\nse 3 und 9), werden bei den Nummern 613.2, 613.3, 614.2, 614.3 und 615.1 nur 70 v.H.\nder jeweiligen Gebühr berechnet.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998             717\nGebühren-                                                                                                   Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                        DM\n616.5     Angeordnete P rüfungen (Anhang XI Abs. 1.5.4 der Anlage zum RID)\nFür P rüfungen im Rahmen von außerordentlichen P rüfungen sind Gebühren wie für die\nentsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden P rüfungen zu entrichten.\n616.6     Einzelne Funktionsprüfungen                                                                20,– je Funktions-\nprüfung\nIm Zusammenhang mit den P rüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wie-\nderkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen\n617       Für andere als die aufgeführten P rüfungen werden G ebühren für vergleichbare P rüfun-\ngen berechnet. S ind vergleichbare P rüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren\nnach dem Zeitaufwand berechnet. B ei Anwendung besonderer P rüfverfahren oder\neinem erweiterten P rüfumfang ist der M ehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu\nberechnen. Die Gebühr auch der Zeitaufwand beträgt für jeden S achverständigen             40,– je begonnene\nViertelstunde\n5. Abschnitt: Anerkennung von S achverständigen (gemäß § 6 Nr. 9 GGVE nach Anhang XI Absatz 1.5.5 des RID)\n620       Amtliche Anerkennung als S achverständiger\n620.1     Anerkennungsverfahren einschließlich P rüfung                                              2 500,–\n620.2     vereinfachtes Anerkennungsverfahren                                                        600,–\n620.3     Verlängerung der Anerkennung                                                               600,–\n620.4     Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung                                                  Die Höhe der\nGebühr bemißt\nsich nach § 15\ndes Verwaltungs-\nkostengesetzes,\ndarf jedoch\n625 DM nicht\nübersteigen.\n621       Amtliche Anerkennung einer S achverständigenorganisation\n621.1     Anerkennungsverfahren                                                                      3 000,– bis\n20 000,–\n621.2     Verlängerung der Anerkennung                                                               600,– bis 4 000,–\n621.3     Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung                                                  Die Höhe der\nGebühr bemißt\nsich nach § 15\ndes Verwaltungs-\nkostengesetzes,\ndarf jedoch\n5 000 DM nicht\nübersteigen.\nIV. Teil: Seeschiffsverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren des B undes\n701       Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Aus-\nnahme (§ 19 Abs. 1 Gefahrgutverordnung S ee – GGVS ee)                                     100,– bis 550,–\n702       Amtshandlungen, insbesondere P rüfungen und Untersuchungen der in § 20 Nr. 1, 4\nbis 10 GGVS ee genannten B ehörden des B undes für Aufgaben, die ihnen im IM DG-\nC ode deutsch zugewiesen sind.\nDie Gebühren werden nach Nummer 803 berechnet.\nDie Gebührennummern 14 bis 17 bleiben unberührt.","718              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998\nGebühren-                                                                                                   Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                        DM\n2. Abschnitt: Gebühren der B ehörden im Landesbereich\n801       Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung der Ausnahme-\nzulassung (§ 19 Abs. 1 sowie über Erlaubnisse nach § 3 Abs. 4 GGVS ee)                     100,– bis 550,–\n802       Amtshandlungen der in § 20 Nr. 2 G GVS ee genannten B ehörden im Landesbereich für\nAufgaben, die ihnen im IM DG-C ode deutsch zugewiesen sind.\nDie Gebühren werden nach Nummer 803 berechnet.\nDie Gebührennummern 14 bis 18 bleiben unberührt.\n803       S onstige Amtshandlungen\nFür andere als für aufgeführte P rüfungen werden Gebühren für vergleichbare P rüfungen\nberechnet. S ind vergleichbare P rüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach\ndem Zeitaufwand berechnet. B ei Anwendung besonderer P rüfverfahren oder einem\nerweiterten P rüfumfang ist der M ehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu\nberechnen. Die Gebühr beträgt nach dem Zeitaufwand                                         40,– je begonnene\nViertelstunde\nV. Teil: Binnenschiffsverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren des B undes\n1001      Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Aus-\nnahme (Artikel 4 Abs. 2 ADNR in Verbindung mit § 2 Abs. 2 S atz 1 GGVB inS ch)             100,– bis 550,–\n2. Abschnitt: Gebühren der B ehörden im Landesbereich\n1001      Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung der Ausnahmezu-\nlassung (Artikel 4 Abs. 2 ADNR in Verbindung mit § 2 Abs. 2 S atz 2 GGVB inS ch)           100,– bis 550,–"]}