{"id":"bgbl1-1998-22-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":22,"date":"1998-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/22#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_22.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an Kapitalmärkten und zur Erleichterung der Aufnahme von Gesellschafterdarlehen (Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz - KapAEG)","law_date":"1998-04-20T00:00:00Z","page":707,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998               707\nGesetz\nzur Verbesserung der\nWettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an Kapitalmärkten\nund zur Erleichterung der Aufnahme von Gesellschafterdarlehen\n(Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz – KapAEG)\nVom 20. April 1998\nDer B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. der befreiende K onzernabschluß und der\nArtikel 1                                             befreiende K onzernlagebericht im Einklang\nmit der Richtlinie 83/349/EWG des Rates\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs                                     vom 13. J uni 1983 über den konsolidierten\nDas Handelsgesetzbuch in der im B undesgesetzblatt                            Abschluß (AB l. EG Nr. L 193 S . 1) und der\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-                         Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des                      10. April 1984 über die Zulassung der mit\nGesetzes vom 25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 590), wird wie                        der P flichtprüfung der Rechnungslegungs-\nfolgt geändert:                                                                  unterlagen beauftragten P ersonen (AB l. EG\nNr. L 126 S . 20) nach dem für das aufstel-\n1. Dem § 264 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                   lende M utterunternehmen maßgeblichen\nRecht aufgestellt und von einem zugelas-\n„(3) Eine K apitalgesellschaft, die Tochterunterneh-                        senen Abschlußprüfer geprüft worden\nmen eines nach § 290 zur Aufstellung eines K onzern-                         sind,“.\nabschlusses verpflichteten M utterunternehmens ist,\nbraucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und                 cc) In Nummer 3 werden am Ende von B uchstabe a\ndes Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Ab-                      das Wort „und“ gestrichen, am Ende von B uch-\nschnitts nicht anzuwenden, wenn                                         stabe b der P unkt durch ein K omma und das\n1. alle Gesellschafter des Tochterunternehmens der                      Wort „und“ ersetzt sowie der folgende B uch-\nB efreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zuge-                    stabe c angefügt:\nstimmt haben und der B eschluß nach § 325 offen-                    „c) eine Erläuterung der im befreienden K on-\ngelegt worden ist,                                                       zernabschluß vom deutschen Recht ab-\n2. das M utterunternehmen zur Verlustübernahme                               weichend angewandten B ilanzierungs-,\nnach § 302 des Aktiengesetzes verpflichtet ist oder                      B ewertungs- und K onsolidierungsmetho-\neine solche Verpflichtung freiwillig übernommen hat                      den.“\nund diese Erklärung nach § 325 offengelegt worden\ndd) Nach S atz 1 wird folgender S atz angefügt:\nist,\n„S atz 1 gilt für K reditinstitute und Versiche-\n3. das Tochterunternehmen in den K onzernabschluß\nrungsunternehmen entsprechend; unbescha-\nnach den Vorschriften dieses Abschnitts einbe-\ndet der übrigen Voraussetzungen in S atz 1 hat\nzogen worden ist,\ndie Aufstellung des befreienden K onzern-\n4. die B efreiung des Tochterunternehmens im Anhang                     abschlusses und des befreienden K onzern-\ndes von dem M utterunternehmen aufgestellten                        lageberichts bei K reditinstituten im Einklang\nK onzernabschlusses angegeben wird und                              mit der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom\n5. die von dem M utterunternehmen nach den Vor-                         8. Dezember 1986 über den J ahresabschluß\nschriften über die K onzernrechnungslegung gemäß                    und den konsolidierten Abschluß von B anken\n§ 325 offenzulegenden Unterlagen auch zum                           und anderen Finanzinstituten (AB l. EG Nr. L 372\nHandelsregister des S itzes der die B efreiung in                   S . 1) und bei Versicherungsunternehmen im\nAnspruch nehmenden K apitalgesellschaft einge-                      Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG des\nreicht worden sind.“                                                Rates vom 19. Dezember 1991 über den\nJ ahresabschluß und den konsolidierten J ah-\n2. § 291 wird wie folgt geändert:                                           resabschluß von Versicherungsunternehmen\n(AB l. EG Nr. L 374 S . 7) zu erfolgen.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n„B efreiende Wirkung                     3. § 292 wird wie folgt geändert:\nvon EU/EWR-K onzernabschlüssen“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 S atz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Wirt-\nschaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“ er-                 aa) In S atz 1 werden die Wörter „Der B undesmini-\nsetzt.                                                              ster“ durch die Wörter „Das B undesministe-\nrium“, das Wort „B undesminister“ jeweils\nc) Absatz 2 S atz 1 wird wie folgt geändert:                            durch das Wort „B undesministerium“ und das\naa) Das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“          wird                Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ jeweils durch\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.                               das Wort „Union“ ersetzt.","708                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998\nbb) In S atz 2 wird das Wort „Wirtschaftsgemein-              und dem B undesministerium für Wirtschaft durch\nschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.                 Rechtsverordnung bestimmen, welche Voraussetzun-\ngen K onzernabschlüsse und K onzernlageberichte von\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Wirtschaftsgemein-\nM utterunternehmen im einzelnen erfüllen müssen,\nschaft“ jeweils durch das Wort „Union“ ersetzt.\num nach Absatz 2 Nr. 3 gleichwertig zu sein. Dies\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              kann auch in der Weise geschehen, daß Rechnungs-\naa) In den S ätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort              legungsgrundsätze bezeichnet werden, bei deren\n„B undesminister“ durch das Wort „B undesmi-            Anwendung die Gleichwertigkeit gegeben ist.“\nnisterium“ ersetzt.\nbb) In S atz 4 werden die Wörter „Der B undesmini-         5. In § 331 Nr. 3 wird die Angabe „nach § 291“ durch die\nster“ durch die Wörter „Das B undesministe-             Angabe „nach den § § 291, 292a“ ersetzt.\nrium“ ersetzt.\n6. In § 340a Abs. 2 wird nach S atz 3 folgender S atz ange-\n4. Nach § 292 wird folgender § 292a eingefügt:                       fügt:\n„§ 264 Abs. 3 ist mit der M aßgabe anzuwenden, daß\n„§ 292a\ndas K reditinstitut unter den genannten Voraussetzun-\nB efreiung von der Aufstellungspflicht                gen die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des\n(1) Ein börsennotiertes Unternehmen, das M utter-              Zweiten Abschnitts nicht anzuwenden braucht.“\nunternehmen eines K onzerns ist, braucht einen K on-\nzernabschluß und einen K onzernlagebericht nach den            7. In § 341a Abs. 2 wird nach S atz 3 folgender S atz einge-\nVorschriften dieses Unterabschnitts nicht aufzustellen,           fügt:\nwenn es einen den Anforderungen des Absatzes 2 ent-               „§ 264 Abs. 3 ist mit der M aßgabe anzuwenden, daß\nsprechenden K onzernabschluß und K onzernlagebe-                  das Versicherungsunternehmen unter den genannten\nricht aufstellt und ihn in deutscher S prache und Deut-           Voraussetzungen die Vorschriften des Vierten Unter-\nscher M ark nach den § § 325, 328 offenlegt. B ei der             abschnitts des Zweiten Abschnitts nicht anzuwenden\nOffenlegung der befreienden Unterlagen ist ausdrück-              braucht.“\nlich darauf hinzuweisen, daß es sich um einen nicht\nnach deutschem Recht aufgestellten K onzernabschluß\nArtikel 2\nund K onzernlagebericht handelt.\nÄnderung des Gesetzes betreffend\n(2) Der K onzernabschluß und der K onzernlage-\ndie Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nbericht haben befreiende Wirkung, wenn\nDas Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-\n1. das M utterunternehmen und seine Tochterunter-\nschränkter Haftung in der im B undesgesetzblatt Teil III,\nnehmen in den befreienden K onzernabschluß un-\nGliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten\nbeschadet der § § 295, 296 einbezogen worden\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\nsind,\nvom 28. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3210, 1995 I S . 428),\n2. der K onzernabschluß und der K onzernlagebericht            wird wie folgt geändert:\na) nach international anerkannten Rechnungsle-\ngungsgrundsätzen aufgestellt worden sind,             1. Dem § 32a Abs. 3 wird folgender S atz angefügt:\nb) im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG und              „Die Regeln über den Eigenkapitalersatz gelten nicht\ngegebenenfalls den für K reditinstitute und Ver-         für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter, der\nsicherungsunternehmen in § 291 Abs. 2 S atz 2            mit zehn vom Hundert oder weniger am S tammkapital\nbezeichneten Richtlinien stehen,                         beteiligt ist.“\n3. die Aussagekraft der danach aufgestellten Unter-\n2. In § 57f Abs. 3 S atz 2 wird nach der Angabe „§ 320\nlagen der Aussagekraft eines nach den Vorschriften\nAbs. 1 S atz 2“ die Angabe „ , Abs. 2“ eingefügt.\ndieses Unterabschnitts aufgestellten K onzernab-\nschlusses und K onzernlageberichts gleichwertig\nist,\nArtikel 3\n4. der Anhang oder die Erläuterungen zum K onzern-\nabschluß die folgenden Angaben enthält:                                           Änderung der\nKonzernabschlußbefreiungsverordnung\na) die B ezeichnung der angewandten Rechnungs-\nlegungsgrundsätze,                                      Die Konzernabschlußbefreiungsverordnung vom 15. No-\nvember 1991 (B GB l. I S . 2122), zuletzt geändert durch\nb) eine Erläuterung der vom deutschen Recht ab-            Verordnung vom 28. Oktober 1996 (B GB l. I S . 1862), wird\nweichenden B ilanzierungs-, B ewertungs- und          wie folgt geändert:\nK onsolidierungsmethoden, und\n5. die befreienden Unterlagen von dem nach § 318               1. In den § § 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Gemein-\nbestellten Abschlußprüfer geprüft worden sind und             schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.\nvon dem Abschlußprüfer außerdem bestätigt wor-\nden ist, daß die B edingungen für die B efreiung           2. In § 3 S atz 1 werden\nerfüllt sind.\na) nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder eines\n(3) Das B undesministerium der J ustiz kann im Ein-                anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nvernehmen mit dem B undesministerium der Finanzen                     Europäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt und das","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998                709\nWort „Herstellung“ durch das Wort „B estimmung“           Grund des § 292 des Handelsgesetzbuchs durch Rechts-\nersetzt,                                                  verordnung geändert werden.\nb) nach den Wörtern „in dem anderen M itgliedstaat“\ndie W örter „oder Vertragsstaat“ und nach den\nWörtern „dieses M itgliedstaates“ die Wörter „oder                                 Artikel 5\nVertragsstaates“ eingefügt.\nInkrafttreten\nArtikel 4                                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nK raft. § 292a des Handelsgesetzbuchs tritt am 31. Dezem-\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                  ber 2004 außer K raft; die B estimmung ist letztmals auf\nDie auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänder-          das Geschäftsjahr anzuwenden, das spätestens am\nten K onzernabschlußbefreiungsverordnung können auf             31. Dezember 2004 endet.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 20. April 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter d er J us tiz\nS c hm id t- J o rtz ig"]}