{"id":"bgbl1-1998-21-7","kind":"bgbl1","year":1998,"number":21,"date":"1998-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/21#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-21-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_21.pdf#page=36","order":7,"title":"Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten, über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts und der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (BMBau-Delegationserlaß Personal)","law_date":"1998-03-31T00:00:00Z","page":700,"pdf_page":36,"num_pages":3,"content":["700                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Beamten,\nüber die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts\nund der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n(BMBau-Delegationserlaß Personal)\nVom 31. März 1998\nI. Ernennung und Entlassung von Beamten                2. von Beamten die Übernahme oder Fortführung einer\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundes-              Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen\npräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bun-             (§ 64 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes),\ndesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli            3. Beamten des einfachen und mittleren Dienstes\n1975 (BGBl. I S. 1915), die zuletzt durch die Anordnung            Nebentätigkeiten zu genehmigen, zu versagen und\nvom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772) geändert                   Genehmigungen zu widerrufen (§ 65 Abs. 4 Satz 2 in\nworden ist, übertrage ich dem Bundesamt für Bauwesen               Verbindung mit § 65 Abs. 1 bis 3 und § 66 des Bundes-\nund Raumordnung widerruflich die Ausübung des Rech-                beamtengesetzes),\ntes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten\n4. die Anzeige seiner Ruhestandsbeamten und früheren\nder Besoldungsgruppen bis A 13 (gehobener Dienst) und\nBeamten mit Versorgungsbezügen über eine Beschäf-\nder entsprechenden Beamten bis zur Anstellung.\ntigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung des\nBeamtenverhältnisses entgegenzunehmen und eine\nII. Bearbeitung der                         solche Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu unter-\nPersonalangelegenheiten der Beamten                     sagen (§ 69a Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengeset-\nDie Bearbeitung der Personalangelegenheiten der                 zes) und\nBeamten der Besoldungsgruppen bis A 13 (gehobener              5. der Annahme von Belohnungen und Geschenken zu-\nDienst) und der entsprechenden Beamten bis zur Anstel-             zustimmen (§ 70 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes).\nlung liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit des Bundes-\namtes für Bauwesen und Raumordnung. Folgende Maß-              Zustimmungen nach Satz 1 Nr. 5 für den Leiter und den\nnahmen bedürfen meiner vorherigen Zustimmung:                  stellvertretenden Leiter des Bundesamtes für Bauwesen\nund Raumordnung werden von mir erteilt.\n1. die Verlängerung der Probezeit (§ 7 Abs. 3 Satz 2\nder Bundeslaufbahnverordnung),                               (2) Soweit das Bundesamt für Bauwesen und Raumord-\nnung einen mit einem Widerspruch angefochtenen Ver-\n2. der Verzicht auf die Mindestprobezeit (§ 7 Abs. 7\nwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungs-\nSatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung),\nakts oder einen Anspruch abgelehnt hat, übertrage ich\n3. die Feststellung der gleichwertigen Befähigung (§ 27      ihm die Ausübung des Rechtes, den Widerspruchsbe-\nder Bundeslaufbahnverordnung),                            scheid zu erlassen (§ 172 des Bundesbeamtengesetzes in\n4. Versetzungen und Abordnungen sowie Übernahmen             Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamten-\nvon anderen Verwaltungen (§§ 26 und 27 des Bun-           rechtsrahmengesetzes). In Fällen von grundsätzlicher Be-\ndesbeamtengesetzes),                                      deutung bin ich vor Erlaß des Widerspruchsbescheides\nzu beteiligen.\n5. die Entlassung eines Beamten auf Probe bei Nicht-\nbewährung (§ 31 des Bundesbeamtengesetzes),                  (3) Soweit das Bundesamt für Bauwesen und Raumord-\nnung nach dieser Anordnung für den Erlaß von Wider-\n6. die Entlassung eines Widerrufsbeamten (§ 32 Abs. 1        spruchsbescheiden zuständig ist, übertrage ich ihm die\ndes Bundesbeamtengesetzes),                               Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamten\n7. das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand         (§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes).\nauf Antrag des Beamten (§ 41 Abs. 2 des Bundes-\nbeamtengesetzes),                                                    IV. Übertragung von Zuständigkeiten\n8. die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähig-                   nach dem Bundesbesoldungsgesetz\nkeit (§ 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes),                Ich übertrage dem Bundesamt für Bauwesen und\n9. die Übertragung eines anderen Amtes derselben oder        Raumordnung die Ausübung des Rechtes,\neiner anderen Laufbahn (§ 42 Abs. 3 des Bundes-           1. von der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge\nbeamtengesetzes) und                                          aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen,\n10. die Wiedereinstellung von ausgeschiedenen Beamten              soweit der Gesamtbetrag der Überzahlung 2 000 Deut-\n(§ 45 des Bundesbeamtengesetzes).                             sche Mark im Einzelfall nicht übersteigt (§ 12 Abs. 2\nSatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung\nIII. Übertragung von Zuständigkeiten                   mit § 87 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes),\nnach dem Bundesbeamtengesetz                     2. den dienstlichen Wohnsitz des Beamten anzuweisen\n(1) Ich übertrage dem Bundesamt für Bauwesen und                (§ 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes),\nRaumordnung die Ausübung des Rechtes,                          3. über die Rückforderung der zu erstattenden Anwärter-\n1. Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen                  bezüge zu entscheiden (Nummer 59.5.5 der Allgemei-\nDienstes die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten          nen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungs-\n(§ 60 des Bundesbeamtengesetzes),                              gesetz),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998               701\n4. den Anwärtergrundbetrag herabzusetzen (§ 66 Abs. 1                    VI. Übertragung von Ermächtigungen\ndes Bundesbesoldungsgesetzes) und über die Aner-                     nach dem Bundesreisekostengesetz,\nkennung besonderer Härtefälle zu entscheiden, in                          der Trennungsgeldverordnung\ndenen von einer Kürzung abzusehen ist (Nummer                       und dem Bundesumzugskostengesetz\n66.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum             (1) Ich ermächtige den Leiter des Bundesamtes für Bau-\nBundesbesoldungsgesetz), und                               wesen und Raumordnung, für die Beschäftigten seiner\n5. aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung des            Dienststelle\nAnwärtersonderzuschlags ganz oder teilweise abzu-          1. Dienstgänge und Inlandsdienstreisen anzuordnen oder\nsehen (§ 4 Abs. 2 der Anwärtersonderzuschlags-Ver-            zu genehmigen und zu bestimmen, wie die Genehmi-\nordnung).                                                     gungsbefugnis in seiner Dienststelle im einzelnen aus-\ngeübt wird,\nV. Übertragung von Zuständigkeiten                  2. nach vorheriger schriftlicher Unterrichtung meiner\nnach dem Beamtenversorgungsgesetz                       zuständigen Fachabteilung, Auslandsdienstreisen zu\nund ergänzenden Vorschriften                        genehmigen,\n(1) Ich übertrage im Einvernehmen mit dem Bundes-           3. Mietbeiträge zu bewilligen (Nummer 12.5.15 der All-\nministerium des Innern dem Bundesamt für Bauwesen                 gemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugs-\nund Raumordnung die Befugnis, über die Berücksichti-              kostengesetz) und\ngung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienst-          4. Trennungsgeld bei einer Einstellung zu gewähren,\nzeiten nach den §§ 10 bis 12 des Beamtenversorgungs-              wenn Umzugskostenvergütung nicht zugesagt ist (§ 1\ngesetzes zu entscheiden (§ 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamten-          Abs. 2 Nr. 13 der Trennungsgeldverordnung).\nversorgungsgesetzes). Dies gilt nicht für die Vordienst-\n(2) Ich erteile dem Leiter des Bundesamtes für Bau-\nzeiten des Leiters der Behörde.\nwesen und Raumordnung die Genehmigung, Inlands-\n(2) Ich übertrage dem Bundesamt für Bauwesen und            dienstreisen bis zur Dauer von zehn Kalendertagen durch-\nRaumordnung die Zuständigkeit                                  zuführen.\n1. für die Anerkennung von Dienstunfällen und die                (3) Ich bestimme das Bundesamt für Bauwesen und\nKlärung der Frage, ob der Unfall vorsätzlich herbeige-     Raumordnung zur für die Gewährung von Trennungsgeld\nführt worden ist (§ 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenver-       zuständigen Behörde (§ 9 Abs. 3 der Trennungsgeldver-\nsorgungsgesetzes), soweit nicht der Behördenleiter         ordnung).\nbetroffen ist,\nVII. Übertragung von Zuständigkeiten\n2. für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen (§§ 32                nach der Bundesdisziplinarordnung\nbis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes),\nIch übertrage dem Bundesamt für Bauwesen und\n3. für die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung           Raumordnung\nzur Neufestsetzung des Unfallausgleichs (§ 35 Abs. 3       1. die Disziplinarbefugnisse gegenüber den Ruhestands-\nSatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes) und                    beamten des einfachen, mittleren und gehobenen\n4. für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung            Dienstes (§ 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung)\nzur Nachprüfung des Grades der Minderung der                  und\nErwerbsfähigkeit (§ 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenver-       2. die Befugnisse als Einleitungsbehörde gegenüber den\nsorgungsgesetzes).                                            Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen\nDienstes (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 der\n(3) Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Regelung\nBundesdisziplinarordnung).\nder Versorgungsbezüge, die Festsetzung der Beihilfen\nund die Bewilligung von Unterstützungen für Versor-\ngungsempfänger bestimmt sich nach der Anordnung des                      VIII. Übertragung von Zuständigkeiten\nBundesministeriums der Finanzen über die Übertragung                            nach anderen Vorschriften\nvon Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrecht-             (1) Ich übertrage dem Bundesamt für Bauwesen und\nlichen Versorgung vom 7. Juni 1996 (BGBl. I S. 870).           Raumordnung die Ausübung des Rechtes,\n(4) Die Zuständigkeit im Zusammenhang mit dem Ver-          1. Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu ver-\nsorgungsausgleich bestimmt sich nach der Anordnung                sagen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung\ndes Bundesministeriums der Finanzen über die Übertra-             von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter\ngung von Zuständigkeiten auf die Oberfinanzdirektionen            des Bundes), soweit nicht der Behördenleiter betroffen\nim Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich nach                 ist,\ndem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familien-            2. über Vorschußanträge zu entscheiden (Nummer 5\nrechts vom 7. Juni 1996 (BGBl. I S. 905), die durch die           Abs. 1 der Richtlinien des Bundesministeriums des\nAnordnung vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1679) geändert            Innern für die Gewährung von Vorschüssen in beson-\nworden ist.                                                       deren Fällen vom 28. November 1975, GMBl. S. 829),\n(5) Die Zuständigkeit für den Erlaß von Widerspruchsbe-     3. über Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im\nscheiden auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versor-            Dienst entstanden sind, bis zu einem Erstattungs-\ngung, der Beihilfe und der Unterstützung bestimmt sich            betrag von 300 Deutsche Mark im Einzelfall zu ent-\nnach der Anordnung des Bundesministeriums der Finan-              scheiden (Abschnitt VI Nr. 13 der Richtlinien des Bun-\nzen vom 5. September 1991 (BGBl. I S. 1988).                      desministeriums der Finanzen vom 10. Dezember","702              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998\n1964, MinBlFin. 1965 S. 562, geändert durch das          stellten und Arbeitern durchzuführen, Umzugskostenver-\nRundschreiben des BMF vom 18. Januar 1967,               gütungen zuzusagen und tarifliche Zulagen nach § 24 des\nMinBlFin. 1967 S. 38),                                   Bundes-Angestelltentarifvertrages zu gewähren, soweit\n4. über Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub bis zur       ich mir nicht nach Absatz 2 die vorherige Zustimmung vor-\nDauer von zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr unter Fort-   behalten habe oder im Einzelfall ausdrücklich vorbehalte.\nzahlung der Dienstbezüge für die in den §§ 5, 6 und 7       (2) Meiner Zustimmung bedürfen\nder Sonderurlaubsverordnung genannten Zwecke zu          1. alle in Absatz 1 genannten Maßnahmen, die Angestell-\nentscheiden (§ 6 Satz 5 und § 8 Satz 2 der Sonder-           te der Vergütungsgruppe II a des Bundes-Angestell-\nurlaubsverordnung),                                          tentarifvertrages und höher betreffen mit Ausnahme\n5. über die Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen            der Angestellten der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe\nfür Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen            8 des Bundes-Angestelltentarifvertrages sowie der\nDienstes und für vergleichbare Arbeitnehmer zu ent-          Beschäftigten, deren Arbeitsverträge auf längstens\nscheiden (Nummer 6 des Rundschreibens des Bun-               zwei Jahre befristet sind,\ndesministeriums des Innern vom 1. Juli 1985 – D I 4 –    2. die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, für die\n211 481/1 –, GMBl. S. 432, geändert durch die                keine entsprechenden Stellen vorhanden sind.\nBekanntmachung des BMI vom 22. Mai 1991, GMBl.\nS. 497) und                                                 (3) Angestellten des vergleichsweise gehobenen und\nhöheren Dienstes dürfen Nebentätigkeiten nur mit meiner\n6. über den Aufschub der Nachentrichtung von Beiträgen       Zustimmung genehmigt werden.\nzur Rentenversicherung zu entscheiden (§ 184 des\nSozialgesetzbuchs VI).\nX. Vorbehaltsklausel\n(2) Dem Leiter des Bundesamtes für Bauwesen und\nRaumordnung übertrage ich die Ausübung des Rechtes,             Ich behalte mir vor, insbesondere in Fällen von\nfür die Dauer von bis zu fünf Arbeitstagen Erholungsurlaub   grundsätzlicher Bedeutung die Zuständigkeiten nach den\nund von bis zu zwei Arbeitstagen Sonderurlaub zu neh-        Abschnitten I bis IX dieser Anordnung an mich zu ziehen.\nmen. Der Urlaub ist mir vor Antritt anzuzeigen.\nXI. Schlußvorschriften\nIX. Personalangelegenheiten                       (1) Soweit in diesem Delegationserlaß auf Vorschriften\nder Angestellten und Arbeiter                  verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fas-\n(1) Ich ermächtige das Bundesamt für Bauwesen und          sung anzuwenden.\nRaumordnung, Einstellungen, Umgruppierungen (Höher-/            (2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-\nHerabgruppierungen), Abordnungen, Versetzungen und           lichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung vom\nEntlassungen (Kündigung/Auflösungsvertrag) von Ange-         15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1536) außer Kraft.\nBonn, den 31. März 1998\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nEduard Oswald"]}