{"id":"bgbl1-1998-21-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":21,"date":"1998-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/21#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_21.pdf#page=30","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz","law_date":"1998-04-06T00:00:00Z","page":694,"pdf_page":30,"num_pages":5,"content":["694                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998\nGesetz\nzur Änderung des Atomgesetzes*) und\ndes Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz\nVom 6. April 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                         b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n„(2) Für die Anwendung von Genehmigungsvor-\nArtikel 1                                         schriften nach diesem Gesetz oder der auf Grund\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nAchtes Gesetz\ngelten Stoffe, in denen der Anteil der Isotope Uran\nzur Änderung des Atomgesetzes\n233, Uran 235, Plutonium 239 und Plutonium 241\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung                              insgesamt 15 Gramm oder die Konzentration der\nvom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch                      genannten Isotope 15 Gramm pro 100 Kilogramm\nArtikel 13 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968),                     nicht überschreitet, als sonstige radioaktive Stoffe.\nwird wie folgt geändert:                                                         Satz 1 gilt nicht für verfestigte hochradioaktive\nSpaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung von\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                 Kernbrennstoffen.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                      c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-\n„(1) Radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes                      sätze 3 bis 6.\nsind\nd) Der Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe)\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nin Form von\n„Nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses\na) Plutonium 239 und Plutonium 241,                                     Gesetzes und einer auf Grund dieses Geset-\nb) mit den Isotopen 235 oder 233 angereicher-                           zes erlassenen Rechtsverordnung gelten sol-\ntem Uran,                                                           che Stoffe, für die keine besonderen Über-\nc) jedem Stoff, der einen oder mehrere der in                           wachungsmaßnahmen zum Schutz von\nden Buchstaben a und b genannten Stoffe                             Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den\nenthält,                                                            Gefahren der Kernenergie und der schäd-\nlichen Wirkung ionisierender Strahlen erfor-\nd) Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten                         derlich sind und die in einer Rechtsverordnung\nAnlage eine sich selbst tragende Ketten-                            bestimmt werden.“\nreaktion aufrechterhalten werden kann und\ndie in einer Rechtsverordnung bestimmt                         bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2. In Satz 2 wer-\nwerden.                                                             den die Worte „Nicht als radioaktive Stoffe im\nSinne dieses Gesetzes gelten“ durch die\nDer Ausdruck „mit den Isotopen 235 oder 233                             Worte „Unbeschadet des Satzes 1 gelten\nangereichertem Uran“ bedeutet Uran, das die                             nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses\nIsotope 235 oder 233 oder diese beiden Iso-                             Gesetzes und einer auf Grund dieses Geset-\ntope in einer solchen Menge enthält, daß die                            zes erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.\nSumme der Mengen dieser beiden Isotope\ngrößer ist als die Menge des Isotops 238 multi-              2. § 6 wird wie folgt geändert:\npliziert mit dem in der Natur auftretenden Ver-\nhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238;                         a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine ge-\n2. Stoffe, die, ohne Kernbrennstoff zu sein,\nnehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.“\na) ionisierende Strahlen spontan aussenden,\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nb) einen oder mehrere der in Buchstabe a er-                       „§ 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“\nwähnten Stoffe enthalten oder mit solchen\nStoffen kontaminiert sind\n3. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n(sonstige radioaktive Stoffe).“                                 „Bei Veränderungen bestehender Anlagen oder ihres\nBetriebes, die die getroffene Vorsorge gegen Schä-\nden oder den getroffenen Schutz gegen Störmaßnah-\n*) Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Umsetzung der Richtlinie       men oder sonstige Einwirkungen Dritter verbessern\n92/3/EURATOM des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und\nKontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat\noder unberührt lassen, gilt Satz 1 Nr. 3 und 5 mit der\nin einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft (ABl.      Maßgabe, daß unter Berücksichtigung der techni-\nEG Nr. L 35 S. 24).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998                695\nschen Gegebenheiten und Funktionen der Anlage                      Dritten besteht nicht; zur Deckung von Schäden\nunverhältnismäßige oder technisch nicht mögliche                   aus Amtspflichtverletzungen hat der Dritte eine\nVorsorge- oder Schutzmaßnahmen nicht erforderlich                  ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschlie-\nsind; in Festlegungen einer bestehenden Genehmi-                   ßen. § 25 bleibt unberührt. Soweit die Aufgaben-\ngung, die von einer beantragten Veränderung und                    wahrnehmung vom Bund auf den Dritten nach\nderen Auswirkungen auf die Anlage und ihren Betrieb                Satz 1 übertragen wird, stellt der Bund diesen von\nnicht betroffen werden, kann nur nach Maßgabe                      Schadensersatzverpflichtungen nach § 25 bis\ndes § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 5 eingegriffen               zur Höhe des Zweifachen der Höchstgrenze der\nwerden.“                                                           Deckungsvorsorge frei. Über Widersprüche gegen\nVerwaltungsakte, die von dem Dritten erlassen\n4. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt:                           worden sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde.“\n„§ 7c\n7. § 9b wird wie folgt geändert:\nPrüfverfahren\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAuf Antrag kann für Weiterentwicklungen der\nSicherheitstechnik ein Prüfverfahren zu einzelnen Fra-             aa) In Satz 1 werden die Worte „genannten An-\ngen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2a durchge-                    lagen des Bundes“ durch die Worte „Satz 1\nführt werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die bereits                Halbsatz 2 genannten Anlagen“ und das Wort\ngenehmigt sind oder für die bereits ein Antrag nach                     „Änderung“ durch das Wort „Veränderung“\n§ 7 oder 7a bei einer Genehmigungsbehörde gestellt                      ersetzt.\nworden ist. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen,                 bb) In Satz 2 wird das Wort „Änderung“ durch das\ndie zur Prüfung erforderlich sind. § 20 gilt entspre-                   Wort „Veränderung“ ersetzt.\nchend. Das Ergebnis der abgeschlossenen Prüfung\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.“\n„§ 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fin-\n5. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                          det keine Anwendung.“\n„§ 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“                         b) In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 72 bis 78“ durch\ndie Angabe „§§ 72 bis 75, 77 und 78“ ersetzt.\n6. § 9a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „hat“ die Worte         8. Nach § 9c werden folgende §§ 9d bis 9g eingefügt:\n„zum Schutz der Allgemeinheit“ eingefügt.\n„§ 9d\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nEnteignung\naa) In Satz 1 wird das Komma durch das Wort\n„einzurichten;“ ersetzt.                                (1) Für Zwecke der Errichtung und des Betriebs von\nAnlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:           für Zwecke der Vornahme wesentlicher Veränderungen\n„Die Aufgabe des Bundes, Anlagen zur Endla-          solcher Anlagen oder ihres Betriebs ist die Enteignung\ngerung radioaktiver Abfälle einzurichten, wird       zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 9b\nabweichend von Satz 1 Halbsatz 2 durch ein           festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist.\nzu erlassendes gesondertes Gesetz auf eine\n(2) Die Enteignung ist ferner zulässig für Zwecke\nKörperschaft des öffentlichen Rechts übertra-\nder vorbereitenden Standorterkundung für Anlagen\ngen werden, durch das die Körperschaft auch\nzur Endlagerung radioaktiver Abfälle, soweit sie zur\nerrichtet wird.“\nDurchführung von Erkundungsmaßnahmen auf der\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:             Grundlage der Vorschriften des Bundesberggesetzes\n„(4) Wer nach Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 oder           notwendig ist. Die Enteignung ist insbesondere dann\nSatz 3 Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Ab-           zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen not-\nfälle einzurichten hat, kann zur Erfüllung seiner         wendig, wenn die Eignung bestimmter geologischer\nPflicht die Wahrnehmung seiner Aufgaben mit               Formationen als Endlagerstätte für radioaktive Abfälle\nden dafür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen         ohne die Enteignung nicht oder nicht in dem erforder-\nganz oder teilweise auf Dritte übertragen, wenn sie       lichen Umfang untersucht werden könnte oder wenn\nGewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der               die Untersuchung der Eignung ohne die Enteignung\nübertragenen Aufgaben bieten; der Dritte unter-           erheblich behindert, verzögert oder sonst erschwert\nsteht der Aufsicht dessen, für den er die Aufgabe         würde. Die besonderen Vorschriften des Bundes-\nwahrnimmt. Der Dritte kann für die Benutzung              berggesetzes über die Zulegung und die Grundabtre-\nvon Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle          tung sowie über sonstige Eingriffe in Rechte Dritter für\nanstelle von Kosten ein Entgelt erheben. Soweit           bergbauliche Zwecke bleiben unberührt.\ndie Aufgabenwahrnehmung vom Bund nach Satz 1                                         § 9e\nübertragen wird, gelten die nach § 21b erhobenen\nBeiträge, die nach der auf Grund des § 21b Abs. 3                       Gegenstand und Zulässigkeit\nerlassenen Rechtsverordnung erhobenen Voraus-                          der Enteignung; Entschädigung\nleistungen sowie die von den Landessammelstel-\n(1) Durch Enteignung nach § 9d können\nlen nach § 21a Abs. 2 Satz 9 abgeführten Beträge\nals Leistungen, die dem Dritten gegenüber er-             1. das Eigentum oder andere Rechte an Grund-\nbracht worden sind. Eine Verantwortlichkeit des               stücken und grundstücksgleichen Rechten entzo-\nBundes für Amtspflichtverletzungen anstelle des               gen oder belastet werden,","696               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998\n2. Rechte und Befugnisse entzogen werden, die zum             der Vorarbeiten geschaffene Einrichtungen verbleiben\nErwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grund-           können.\nstücken oder grundstücksgleichen Rechten be-\n(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1\nrechtigen oder die den Verpflichteten in der Nut-\noder durch eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 2 dem\nzung von Grundstücken oder grundstücksgleichen\nEigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten\nRechten beschränken,\nunmittelbare Vermögensnachteile, so ist eine ange-\n3. Bergbauberechtigungen sowie nach dem Bundes-               messene Entschädigung in Geld zu leisten. § 21b\nberggesetz aufrechterhaltene alte Rechte entzo-          bleibt unberührt.\ngen oder belastet werden,\n§ 9g\n4. Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte\nder in Nummer 2 bezeichneten Art gewähren.                                 Veränderungssperre\nGrundstücksteile stehen Grundstücken nach Satz 1                 (1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben nach\ngleich.                                                       § 9b oder zur Sicherung oder Fortsetzung einer\n(2) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn das Wohl         Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung\nder Allgemeinheit, insbesondere die Sicherstellung            radioaktiver Abfälle können durch Rechtsverordnung\nder Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a, sie           für die Dauer von höchstens zehn Jahren Planungs-\nerfordert und wenn der Enteignungszweck unter Be-             gebiete festgelegt werden, auf deren Flächen oder in\nachtung der Standortgebundenheit des Vorhabens                deren Untergrund wesentlich wertsteigernde oder\nauf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden              das Vorhaben nach § 9b oder die Standorterkundung\nkann. Im Falle des § 9d Abs. 1 ist der festgestellte Plan     erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorge-\ndem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und                nommen werden dürfen. Eine zweimalige Verlänge-\nfür die Enteignungsbehörde bindend. Die Enteignung            rung der Festlegung um jeweils höchstens zehn Jahre\nsetzt voraus, daß sich der Antragsteller ernsthaft um         durch Rechtsverordnung ist zulässig, wenn die Vor-\nden freihändigen Erwerb der Rechte oder Befugnisse            aussetzungen nach Satz 1 fortbestehen. Vor einer\nnach Absatz 1 oder um die Vereinbarung eines Nut-             Festlegung nach den Sätzen 1 und 2 sind die Gemein-\nzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen                den und Kreise, deren Gebiet von der Festlegung be-\nvergeblich bemüht hat. Rechte und Befugnisse dürfen           troffen wird, zu hören. Die Festlegung nach den Sät-\nnur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur           zen 1 und 2 ist vor Ablauf der bezeichneten Fristen\nVerwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich             aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Fest-\nist.                                                          legung weggefallen sind. Die Festlegung nach den\nSätzen 1 und 2 tritt mit dem Beginn der Auslegung\n(3) Für die Enteignung ist eine Entschädigung durch        des Plans im Planfeststellungsverfahren nach § 9b\nden Antragsteller zu leisten. § 21b bleibt unberührt.         oder nach § 57a des Bundesberggesetzes außer Kraft.\nDie Entschädigung wird gewährt für den durch die\nEnteignung eintretenden Rechtsverlust sowie für                  (2) Vom Beginn der Auslegung des Plans im Plan-\nandere durch die Enteignung eintretende Vermögens-            feststellungsverfahren nach § 9b an dürfen auf den\nnachteile. Die Entschädigung für den Rechtsverlust            vom Plan betroffenen Flächen und im Bereich des\nbestimmt sich nach dem Verkehrswert der zu enteig-            vom Plan erfaßten Untergrunds wesentlich wertstei-\nnenden Rechte oder Befugnisse nach Absatz 1. Hat              gernde oder das Vorhaben erheblich erschwerende\nsich ein Beteiligter mit der Übertragung, Belastung           Veränderungen bis zur planmäßigen Inanspruch-\noder sonstigen Beschränkung von Rechten oder Be-              nahme nicht vorgenommen werden. Veränderungen,\nfugnissen nach Absatz 1 schriftlich einverstanden er-         die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen\nklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar           worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fort-\ndurchgeführt werden.                                          führung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung\nwerden hiervon nicht berührt.\n(4) Für die Enteignung und die Entschädigung gel-\nten im übrigen die §§ 93 bis 122 des Baugesetz-                  (3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Vorhaben zur\nuntertägigen vorbereitenden Standorterkundung für\nbuches entsprechend.\nAnlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle auf der\n§ 9f                               Grundlage der Vorschriften des Bundesberggeset-\nzes; an die Stelle der Auslegung des Plans im Plan-\nVorarbeiten auf Grundstücken\nfeststellungsverfahren nach § 9b tritt die Auslegung\n(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte            des Plans im Planfeststellungsverfahren nach § 57a\nhaben zu dulden, daß zur Vorbereitung der Planfest-           des Bundesberggesetzes.\nstellung nach § 9b sowie zur obertägigen Standorter-             (4) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Ausnah-\nkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver              men von der Veränderungssperre nach den Absät-\nAbfälle Grundstücke betreten und befahren sowie               zen 1 bis 3 zuzulassen, wenn überwiegende öffent-\nVermessungen, Boden- und Grundwasseruntersu-                  liche Belange nicht entgegenstehen und wenn die\nchungen und ähnliche vorübergehende Vorarbeiten               Einhaltung der Veränderungssperre im Einzelfall zu\nauf Grundstücken durch die dafür zuständigen Per-             einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.\nsonen ausgeführt werden. Die Absicht, Grundstücke\n(5) Dauert die Veränderungssperre nach den Ab-\nzu betreten und solche Arbeiten auszuführen, ist dem\nsätzen 1 bis 3 länger als fünf Jahre, so können der\nEigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten\nEigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten\nrechtzeitig vorher bekanntzugeben.\nfür die dadurch entstandenen Vermögensnachteile\n(2) Nach Abschluß der Vorarbeiten ist der frühere          eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.\nZustand der Grundstücke wiederherzustellen. Die zu-           Die Entschädigung ist vom Vorhabensträger zu lei-\nständige Behörde kann anordnen, daß im Rahmen                 sten. § 21b bleibt unberührt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998                 697\n9. Dem § 10 wird folgender Satz 2 angefügt:                 15. In § 21 Abs. 1 wird nach Nummer 4 folgende Num-\n„Für radioaktive Abfälle können durch Rechtsverord-          mer 4a eingefügt:\nnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 Ausnahmen von den Vor-           „4a. für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g,“.\nschriften des § 3 getroffen werden.“\n16. § 21b wird wie folgt geändert:\n10. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Entwicklung,“\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 der Punkt durch               die Worte „die Erkundung, die Unterhaltung von\nein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 ange-               Grundstücken und Einrichtungen sowie“ eingefügt\nfügt:                                                       sowie die Worte „des Bundes nach § 9a Abs. 3“\n„6. daß zur Umsetzung von Rechtsakten der                   durch die Worte „nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halb-\nEuropäischen Gemeinschaften die Ein-, Aus-             satz 2“ und die Worte „der nach einer auf Grund\nund Durchfuhr (grenzüberschreitende Verbrin-           des § 12 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Rechtsverord-\ngung) radioaktiver Stoffe einer Genehmigung            nung zur Ablieferung an eine Anlage des Bundes\noder Zustimmung bedarf, Anzeigen und Mel-              verpflichtet ist“ durch die Worte „dem sich ein Vor-\ndungen zu erstatten und Unterlagen mitzu-              teil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme\nführen sind. Es kann weiterhin bestimmt wer-           dieser Anlagen zur geordneten Beseitigung radio-\nden, daß Zustimmungen mit Nebenbestim-                 aktiver Abfälle nach § 9a Abs. 1 bietet“ ersetzt.\nmungen versehen werden können.“                     b) In Absatz 2 werden die Worte „auf Grund der ge-\nb) In § 11 Abs. 2 werden jeweils nach dem Wort                  nehmigungsbedürftigen Tätigkeiten oder des Be-\n„Genehmigungen“ ein Komma gesetzt und die                   triebs der Anlage mit dem Eintritt der Ablieferungs-\nWorte „Zustimmungen nach Absatz 1 Nr. 6“ einge-             pflicht an Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3\nfügt.                                                       gerechnet werden muß“ durch die Worte „mit der\nDurchführung einer Maßnahme nach Absatz 1\n11. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     Satz 1 begonnen worden ist“ ersetzt.\na) In Nummer 8 werden die Worte „die Anlagen des             c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nBundes nach § 9a Abs. 3“ durch die Worte „An-                 „(4) Bereits erhobene Beiträge oder Vorauslei-\nlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“ ersetzt.          stungen, soweit sie zur Deckung entstandener\nb) In Nummer 9 werden die Worte „die Anlagen des                Aufwendungen erhoben worden sind, werden\nBundes“ durch die Worte „Anlagen nach § 9a                  nicht erstattet, wenn eine Anlage nach § 9a Abs. 3\nAbs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“, die Worte „den Anlagen           Satz 1 Halbsatz 2 endgültig nicht errichtet oder\ndes Bundes“ durch die Worte „Anlagen nach § 9a              betrieben wird oder wenn der Beitrags- oder Vor-\nAbs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“, die Worte „an Anlagen            ausleistungspflichtige den Vorteil nach Absatz 1\ndes Bundes“ durch die Worte „an Anlagen nach                Satz 1 nicht wahrnimmt.“\n§ 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“ ersetzt und nach der\nAngabe „§ 9a Abs. 3“ die Angabe „Satz 1 Halb-        17. § 22 wird wie folgt geändert:\nsatz 2“ eingefügt.                                       a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nc) In Nummer 10 werden die Worte „des Bundes                                            „§ 22\nnach § 9a Abs. 3“ durch die Worte „nach § 9a\nAbs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“ ersetzt.                                              Zuständigkeit\nfür grenzüberschreitende\nVerbringungen und deren Überwachung“.\n12. § 12b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) In Satz 1 werden die Worte „des Bundes nach § 9a\nAbs. 3“ durch die Worte „nach § 9a Abs. 3 Satz 1            „Das Gleiche gilt, soweit die auf Grund des § 11\nHalbsatz 2“ ersetzt.                                        ergehenden Rechtsverordnungen das Erforder-\nnis von Genehmigungen und Zustimmungen für\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:\ngrenzüberschreitende Verbringungen vorsehen.“\n„Die nach § 23 zuständige Behörde ist berechtigt,\nc) In Absatz 2 werden die Worte „der Einfuhr und\nunbeschränkte Bundeszentralregisterauszüge ge-\nAusfuhr“ durch die Worte „von grenzüberschrei-\nmäß § 41 des Bundeszentralregistergesetzes ein-\ntenden Verbringungen“ ersetzt.\nzuholen.“\nc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4       18. § 23 wird wie folgt geändert:\nund 5.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n13. Dem § 13 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:                   aa) Der Nummer 2 werden die Worte „die Übertra-\n„Für den Bund gelten die Sätze 2 und 3 nicht.“                       gung der Aufgabenwahrnehmung durch den\nBund auf Dritte und die Aufsicht über diese\nDritten nach § 9a Abs. 4 Satz 1 sowie die Auf-\n14. Dem § 19 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an-\nsicht nach § 19 Abs. 5,“ angefügt.\ngefügt:\n„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für An-          bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nlagen, die durch eine Körperschaft des öffentlichen                  eingefügt:\nRechts nach § 9a Abs. 3 Satz 3 oder durch Dritte nach                „2a. die Planfeststellung von Anlagen zur\n§ 9a Abs. 4 Satz 1 eingerichtet werden.“                                   Endlagerung radioaktiver Abfälle und die","698              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998\nAufsicht nach § 19 Abs. 5, sobald die          22. In § 57a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 wird die Angabe „2000“\nAufgabe, Anlagen zur Endlagerung                    durch die Angabe „2005“ ersetzt.\nradioaktiver Abfälle einzurichten, nach\n§ 9a Abs. 3 Satz 3 auf eine Körperschaft       23. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\ndes öffentlichen Rechts übertragen wor-\nden ist,“.                                          a) In der Überschrift wird die Angabe „3“ durch die\nAngabe „4“ ersetzt.\ncc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a\neingefügt:                                               b) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Worten\n„bestrahlter Kernbrennstoffe;“ die Worte „Anlagen\n„4a. die Durchführung eines Prüfverfahrens                  zur endgültigen Beseitigung von Kernmaterialien;“\nnach § 7c,“.                                           eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 2\n„(2) Großquellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3\nÄnderung des Gesetzes\nsind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförde-\nüber die Errichtung eines\nrungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von\nBundesamtes für Strahlenschutz\n1000 Terabequerel übersteigt.“\nDas Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für\nStrahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) wird\n19. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:                    wie folgt geändert:\n„§ 23a\nDem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nZuständigkeit des\nBundesverwaltungsamtes                          „(5) Das Bundesamt für Strahlenschutz unterstützt die\nzuständigen Behörden auf deren Ersuchen in Fällen des\nDas Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen           Verlustes oder Fundes radioaktiver Stoffe sowie im Falle\nnach den §§ 9d bis 9g zuständig.“                            des Verdachts einer Straftat im Zusammenhang mit radio-\naktiven Stoffen bei der Nachforschung und bei der Ana-\nlyse dieser radioaktiven Stoffe und bei Schutzmaßnahmen\n20. § 46 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nim Rahmen von deren Sicherstellung, soweit eine erheb-\n„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1           liche Gefährdung von Leben, Gesundheit und Sachgütern\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das         zu befürchten ist und die zuständigen Behörden diese\nBundesausfuhramt, soweit es sich um Zuwiderhand-             Maßnahmen aus tatsächlichen Gründen ohne diese Un-\nlungen gegen eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 6 be-           terstützung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkei-\nstimmte Genehmigungs-, Anzeige- oder sonstige                ten vornehmen können.“\nHandlungspflicht bei der grenzüberschreitenden Ver-\nbringung radioaktiver Stoffe oder gegen eine damit\nverbundene Auflage handelt.“                                                           Artikel 3\nInkrafttreten\n21. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§§“               Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\ndie Angaben „2, 9g,“ eingefügt.                              dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 6. April 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel"]}