{"id":"bgbl1-1998-21-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":21,"date":"1998-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/21#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_21.pdf#page=24","order":4,"title":"Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen","law_date":"1998-04-06T00:00:00Z","page":688,"pdf_page":24,"num_pages":6,"content":["688                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998\nGesetz\nzur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen\nVom 6. April 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             2. Nach § 7 wird folgender Paragraph eingefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                               „§ 7a\nInsolvenzschutz\nArtikel 1                                  (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Ver-\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                    einbarungen nach § 7 Abs. 1a Vorkehrungen, die der\nErfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-               entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialver-\nschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-       sicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeit-\nzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt               gebers dienen, soweit\ngeändert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3251), wird wie folgt ge-            1. ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und\nändert:                                                            2. das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich\ndes darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am\n1. In § 7 werden nach Absatz 1 folgende Absätze ein-                    Gesamtsozialversicherungsbeitrag einen Betrag in\ngefügt:                                                              Höhe des Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße\nund der vereinbarte Zeitraum, in dem das Wertgut-\n„(1a) Ist für Zeiten einer Freistellung von der Arbeits-           haben auszugleichen ist, 27 Kalendermonate nach\nleistung Arbeitsentgelt fällig, das mit einer vor oder               der ersten Gutschrift übersteigt.\nnach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt\nwird (Wertguthaben), besteht während der Freistellung              (2) Absatz 1 findet keine Anwendung gegenüber\neine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn                   dem Bund, einem Land oder einer juristischen Person\ndes öffentlichen Rechts, bei der das Insolvenzver-\n1. die Freistellung auf Grund einer schriftlichen Verein-       fahren nicht zulässig ist.\nbarung erfolgt und\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\n2. die Höhe des für die Zeit der Freistellung und des           nung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften\nfür die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate               bis zum 31. Dezember 2001 über die nach Absatz 1\nmonatlich fälligen Arbeitsentgelts nicht unange-            getroffenen Vereinbarungen zur Absicherung von\nmessen voneinander abweichen und diese Arbeits-             Wertguthaben und gibt Vorschläge zur Weiterentwick-\nentgelte ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße            lung des Insolvenzschutzes ab.“\n(§ 18) übersteigen.\nBeginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der     3. § 23 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nFreistellung, gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, daß die        „Beiträge sind abweichend von Satz 2 spätestens am\nHöhe des für die Zeit der Freistellung und des für die          Fünfundzwanzigsten des Monats fällig, in dem die\nZeit der Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt            Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird,\nspäter erzielt werden soll, monatlich fälligen Arbeits-         ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, wenn das\nentgelts nicht unangemessen voneinander abweichen               Arbeitsentgelt bis zum Fünfzehnten dieses Monats\ndarf und diese Arbeitsentgelte ein Siebtel der monat-           fällig ist; fällt der Fünfundzwanzigste eines Monats\nlichen Bezugsgröße (§ 18) übersteigen müssen. Eine              nicht auf einen Arbeitstag, werden die Beiträge am\nBeschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während              letzten banküblichen Arbeitstag davor fällig; dies gilt\nder Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitslei-            nicht bei Verwendung eines Haushaltsschecks.“\nstung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden\nsoll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht       4. Nach § 23a wird folgender Paragraph eingefügt:\nvorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäf-\ntigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann.                                      „§ 23b\nDie Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Beschäftigte, auf die                       Beitragspflichtige Einnahmen\nWertguthaben übertragen werden.                                             bei flexiblen Arbeitszeitregelungen\n(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Verein-            (1) Bei Vereinbarungen nach § 7 Abs. 1a ist für Zeiten\nbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die          der tatsächlichen Arbeitsleistung und der Freistellung\nKündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeit-            das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt\ngeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2              als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 maßge-\nSatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.“                           bend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998                 689\n(2) Arbeitsentgelt, das für Zeiten einer Freistellung         (4) Werden Wertguthaben auf Dritte übertragen, gilt\nvon der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a) mit einer zuvor er-     Absatz 2 nur für den Übertragenden, der die Arbeits-\nbrachten Arbeitsleistung erzielt wird, gilt auch als          leistung tatsächlich erbringt.“\nbeitragspflichtige Einnahme, soweit\n1. im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers      5. In § 28k Abs. 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende\nBeiträge gezahlt werden oder                              durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe\nangefügt:\n2. das Arbeitsentgelt nicht gemäß einer Vereinbarung\nnach § 7 Abs. 1a verwendet wird, insbesondere             „f) die Beiträge zur Rentenversicherung und zur\nnicht laufend für eine Zeit der Freistellung gezahlt           Arbeitsförderung, die nach § 23b Abs. 2 gezahlt\nwird oder wegen vorzeitiger Beendigung des Be-                 werden.“\nschäftigungsverhältnisses in einer Zeit der Frei-\nstellung von der Arbeitsleistung nicht mehr gezahlt\nwerden kann.                                                                     Artikel 2\nDas Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 ist in der           Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nWeise auf Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen zur           Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\nRentenversicherung für versicherte Beschäftigungen        (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I\nbei dem jeweiligen Arbeitgeber zu verteilen, daß es       S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\neinem Monat erst zugerechnet werden darf, wenn alle       vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt\nspäteren Monate bereits mit Arbeitsentgelt oder zeit-     geändert:\ngleich mit Arbeitsentgelt angerechneten Kindererzie-\nhungszeiten bis zur Beitragsbemessungsgrenze belegt\nsind (Beitragsbemessungsgrundlage). Dies gilt auch,       1. § 122 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nsoweit Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 zusam-            „3. mit Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach\nmen mit weiteren beitragspflichtigen Einnahmen aus                 der letzten persönlichen Meldung des Arbeits-\neiner versicherten Beschäftigung oder selbständigen                losen, wenn der Arbeitslose die Meldung nicht\nTätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze überschrei-                 vor Ablauf dieses Zeitraums beim zuständigen\ntet. Für die Berechnung der Beiträge ist die Beitragsbe-           Arbeitsamt oder einem Dritten, der an der Vermitt-\nmessungsgrenze des Jahres maßgebend, dem das                       lung des Arbeitslosen beteiligt ist (§ 37 Abs. 2),\nArbeitsentgelt zugerechnet wird; ferner sind der im                erneuert, sofern sich aus einer Rechtsverordnung\nZeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder der nicht                   nach § 151 Abs. 3 nichts anderes ergibt.“\nzweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsent-\ngelts für den einzelnen Versicherungszweig geltende       2. § 134 wird wie folgt geändert:\nBeitragssatz und die zu diesem Zeitpunkt für den Ein-\nzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zuständi-           a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird der Punkt durch\nge Einzugsstelle maßgebend. Für die Berechnung der                ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 ange-\nBeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversi-               fügt:\ncherung sind 75 vom Hundert des vom Träger der Ren-               „3. Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten\ntenversicherung mitgeteilten Betrages maßgebend.                      Buches, die nicht gemäß einer Vereinbarung\nDer Arbeitgeber teilt dem Träger der Rentenversiche-                  über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet\nrung das Arbeitsentgelt, den Anlaß nach Satz 1, die                   werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches).“\nEinzugsstelle und den in Satz 4 genannten Zeitpunkt\nunverzüglich schriftlich mit. Der Träger der Rentenver-       b) In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer\nsicherung teilt dem Arbeitgeber, der zuständigen Ein-             eingefügt:\nzugsstelle und dem Versicherten mit, in welchem                   „4. für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a\nUmfang dieses Arbeitsentgelt als beitragspflichtiges                  des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das der\nArbeitsentgelt zu berücksichtigen ist sowie die Zeiträu-              Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne\nme und die diesen zugeordneten Arbeitsentgelte nach                   eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten\nden Sätzen 2 und 3; die Mitteilung gilt als Beitrags-                 Buches erzielt hätte; für Zeiten einer Freistel-\nnachweis und als Meldung nach § 28a. Die Beiträge                     lung das erzielte Arbeitsentgelt,“.\nsind spätestens bei der Entgeltabrechnung in dem auf\nden Zugang der Mitteilung nach Satz 7 folgenden               c) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden Num-\nKalendermonat fällig. Ist für den Fall der Zahlungsun-            mern 5 bis 9.\nfähigkeit des Arbeitgebers ein Dritter Schuldner des\nArbeitsentgelts, hat dieser insoweit die Pflichten des    3. Dem § 151 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nArbeitgebers zu erfüllen.                                       „(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 teilt der Arbeitgeber     nung wird ermächtigt, mit Wirkung zum 1. Januar 1998\nfür Beschäftigte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1         durch Rechtsverordnung für Arbeitslose, deren beruf-\ndes Sechsten Buches der berufsständischen Versor-             liche Eingliederung besonders erschwert ist, und für\ngungseinrichtung das Arbeitsentgelt nach Absatz 2             Härtefälle näher zu regeln, daß die Wirkung der per-\nSatz 1 unverzüglich mit. Die berufsständische Versor-         sönlichen Arbeitslosmeldung nicht nach § 122 Abs. 2\ngungseinrichtung teilt dem Arbeitgeber mit, in wel-           Nr. 3 erlischt. Es kann ferner Näheres über Art und\nchem Umfang dieses Arbeitsentgelt als beitragspflich-         Weise der Erneuerung der persönlichen Meldung bei\ntiges Arbeitsentgelt nach dem Recht der Arbeitsförde-         Dritten, die an der Vermittlung beteiligt sind, und das\nrung zu berücksichtigen ist; Absatz 2 Satz 2 bis 5, 8         Zusammenwirken zwischen Arbeitsamt und Drittem\nund 9 gilt entsprechend.                                      bestimmen.“","690               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998\n4. Dem § 337 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:             3. § 199 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Satz 2 gilt nicht, wenn der Leistungsberechtigte nach-        „Die Sätze 1 und 2 sind\nweist, daß ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem          1. für Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen\nGeldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich                Pflege und\nist.“\n2. für die Mitteilung des Trägers der Rentenversiche-\nrung nach § 23b Abs. 2 Satz 7 des Vierten Buches\n5. § 428 Abs. 4 wird aufgehoben.\nentsprechend anzuwenden.“\nArtikel 3                                                      Artikel 5\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                  Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                                – Verwaltungsverfahren –\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom               Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungs-\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert         verfahren – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980,\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I       BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 7 des\nS. 526), wird wie folgt geändert:                             Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird\nwie folgt geändert:\n1. Dem § 47 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\n1. § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt\nwird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach          „Dies gilt nicht, wenn\ndieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach          1. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der\n§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches), ist für die Berechnung            Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung\ndes Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der                    unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder\nBeitragsberechnung zugrundeliegende und um ein-\nmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsent-         2. Beiträge für Wertguthaben, die nicht gemäß einer\ngelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer                Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen\nVereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen ver-              verwendet werden, nachträglich gezahlt worden\nwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches),                   sind, ausgenommen bei laufenden Renten der Ren-\nbleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Sat-                 tenversicherung.“\nzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die\nArbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt ent-         2. Dem § 45 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:\nspricht.“                                                      „In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt\nüber eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der\n2. In § 49 Abs. 1 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma            Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn\nersetzt und folgende Nummer angefügt:                          diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des\nVerwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt\n„6. soweit und solange für Zeiten einer Freistellung           wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998\nvon der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten         bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, daß\nBuches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet            der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft\nwird.“                                                   aufgehoben wird.“\n3. In § 186 Abs. 1 werden die Wörter „die Beschäftigung“      3. In § 48 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 3\ndurch die Wörter „das Beschäftigungsverhältnis“                Satz 3 und Abs. 4“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 3\nersetzt.                                                       Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.\nArtikel 4                                                      Artikel 6\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                    Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche               In § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nRentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-      – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes\nzember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt        vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember        Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I\n1997 (BGBl. I S. 3121), wird wie folgt geändert:              S. 2998) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 23a“\ndurch die Angabe „die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4“\nersetzt.\n1. § 41 Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben.\n2. Dem § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                                         Artikel 7\n„Beiträge, die nach dem Beginn der Rente für Wert-                    Änderung des Altersteilzeitgesetzes\nguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über            Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I\nflexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden,           S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes\nnachträglich gezahlt worden sind, werden bei der           vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt\nBerechnung der Entgeltpunkte berücksichtigt.“              geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998                     691\n1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „2001“ durch die Angabe          3. § 3 wird wie folgt geändert:\n„2004“ ersetzt.\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. der Arbeitgeber aus Anlaß des Übergangs des\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                               Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                         a) einen beim Arbeitsamt arbeitslos gemelde-\n„(2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeit-                     ten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer\narbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten                         nach Abschluß der Ausbildung auf dem frei-\noder eine unterschiedliche Verteilung der wöchent-                         gemachten oder auf einem in diesem Zu-\nlichen Arbeitszeit vor, ist die Voraussetzung nach                         sammenhang durch Umsetzung freigewor-\nAbsatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn                                          denen Arbeitsplatz versicherungspflichtig\nim Sinne des Dritten Buches Sozialgesetz-\n1. die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt                            buch beschäftigt oder\neines Zeitraums von bis zu drei Jahren oder\nb) einen Auszubildenden versicherungspflich-\nbei Regelung in einem Tarifvertrag, auf Grund\ntig im Sinne des Dritten Buches Sozial-\neines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinba-\ngesetzbuch beschäftigt, sofern der Arbeit-\nrung oder in einer Regelung der Kirchen und der\ngeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeit-\nöffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften\nnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufs-\nim Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu fünf\nausbildung Beschäftigten beschäftigt. § 10\nJahren die Hälfte der tariflichen regelmäßigen\nAbs. 2 Satz 2 bis 6 des Lohnfortzahlungs-\nwöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet\ngesetzes gilt entsprechend mit der Maß-\nund der Arbeitnehmer versicherungspflichtig\ngabe, daß das letzte Kalenderjahr vor Be-\nbeschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozial-\ngesetzbuch ist und                                                     ginn des Berufsausbildungsverhältnisses\nmaßgebend ist, und“.\n2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nsowie der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1\nNr. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt werden.                   „(1a) Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts für die\nAltersteilzeitarbeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a\nIm Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1               bleibt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt insoweit\nNr. 1 kann die tarifvertragliche Regelung im Betrieb              außer Betracht, als nach Berücksichtigung des\neines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch                    laufenden Arbeitsentgelts die monatliche Beitrags-\nBetriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat                   bemessungsgrenze überschritten wird.“\nnicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwi-\nschen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer                    c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 2“ die\nübernommen werden. Können auf Grund eines                         Angabe „und 3“ eingefügt.\nsolchen Tarifvertrages abweichende Regelungen in\neiner Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann          4. In § 8 Abs. 1 werden das Semikolon durch einen Punkt\nauch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen                 ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.\nArbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden.\nSatz 1 Nr. 1, 2. Alternative gilt entsprechend. In         5. § 10 wird wie folgt geändert:\neinem Bereich, in dem tarifvertragliche Regelungen\nzur Verteilung der Arbeitszeit nicht getroffen sind           a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\noder üblicherweise nicht getroffen werden, kann                     „(1) Beansprucht ein Arbeitnehmer, der Altersteil-\neine Regelung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2. Alter-              zeitarbeit (§ 2) geleistet hat und für den der Arbeit-\nnative auch durch Betriebsvereinbarung oder, wenn                 geber Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erbracht hat,\nein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Ver-            Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unter-\neinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer                   haltsgeld, erhöht sich das Bemessungsentgelt, das\ngetroffen werden.“                                                sich nach den Vorschriften des Dritten Buches\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:                      Sozialgesetzbuch ergibt, bis zu dem Betrag, der als\nBemessungsentgelt zugrunde zu legen wäre, wenn\n„(3) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeit             der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht im Rah-\nunterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder                  men der Altersteilzeit vermindert hätte. Kann der\neine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen                Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch\nArbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als fünf                 nehmen, ist von dem Tage an, an dem die Rente\nJahren vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1                   erstmals beansprucht werden kann, das Bemes-\nNr. 2 auch erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit             sungsentgelt maßgebend, das ohne die Erhöhung\nim Durchschnitt eines Zeitraums von fünf Jahren,                  nach Satz 1 zugrunde zu legen gewesen wäre.\nder innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbar-                  Änderungsbescheide werden mit dem Tag wirk-\nten Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte der tariflichen        sam, an dem die Altersrente erstmals beansprucht\nwöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet, der                werden konnte.“\nArbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:\nSinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und\ndie weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 vor-                    „(5) Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsbe-\nliegen. Die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind                 träge zum Arbeitsentgelt und Beiträge zur gesetz-\nnur in dem in Satz 1 genannten Zeitraum von fünf                  lichen Rentenversicherung für den Unterschieds-\nJahren zu erbringen.“                                             betrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Alters-","692                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998\nteilzeitarbeit und mindestens 90 vom Hundert des       den (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),\nVollzeitarbeitsentgelts nach § 3 Abs. 1 gezahlt wor-   bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1\nden, gilt in den Fällen des § 23b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2  gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeits-\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ge-         zeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht.“\nsetzlichen Rentenversicherung der Unterschieds-\nbetrag zwischen 90 vom Hundert und 100 vom\nArtikel 10\nHundert des bis zu dem Zeitpunkt der nicht zweck-\nentsprechenden Verwendung erzielten Vollzeit-                                  Änderung des\narbeitsentgelts als einmalig gezahltes Arbeitsent-            Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung\ngelt im Sinne des § 23a des Vierten Buches So-            Artikel 96 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-\nzialgesetzbuch; für die Beiträge zur Kranken-,         nung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt\nPflegeversicherung oder nach dem Recht der             durch Artikel 24 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I\nArbeitsförderung gilt § 23b Abs. 2 des Vierten         S. 529) geändert worden ist, wird gestrichen.\nBuches Sozialgesetzbuch.“\nArtikel 11\n6. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nÄnderung der\n„Endet die Altersteilzeitvereinbarung in den Fällen des                Beitragsüberwachungsverordnung\n§ 3 Abs. 3 vorzeitig, bleibt der Anspruch auf Leistungen\nfür zurückliegende Zeiten erhalten, solange die Vor-          Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung\naussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt werden.“         der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930),\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Februar\n1998 (BGBl. I S. 343), wird wie folgt geändert:\n7. In § 16 wird die Angabe „2001“ durch die Angabe\n„2004“ ersetzt.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 8                               a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a wird folgende Nummer\neingefügt:\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes\n„4b. das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit\nDem § 16a Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes                           einschließlich der Änderungen (Zu- und Ab-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar                            gänge), den Abrechnungsmonat der ersten\n1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch das Gesetz vom                      Gutschrift sowie den Abrechnungsmonat für\n14. Januar 1998 (BGBl. I S. 66) geändert worden ist,                        jede Änderung; bei auf Dritte übertragenen\nwerden folgende Sätze angefügt:                                             Wertguthaben sind diese beim Dritten zu\n„Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird,                kennzeichnen,“.\ndas für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser             b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nArbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a\n„Die Mitteilung des Trägers der Rentenversicherung\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch), ist für die Berech-\noder der berufsständischen Versorgungseinrich-\nnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der\ntung über den Umfang des beitragspflichtigen\nBeitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig\nArbeitsentgelts nach § 23b des Vierten Buches\ngezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maß-\nSozialgesetzbuch ist zu den Lohnunterlagen zu\ngebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinba-\nnehmen.“\nrung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet wer-\nden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),\n2. Dem § 4 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:\nbleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1\ngilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeits-         „Satz 1 gilt auch für die nach § 23b Abs. 2 des Vierten\nzeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht.“                Buches Sozialgesetzbuch gezahlten Beiträge.“\nArtikel 12\nArtikel 9\nÜbergangsregelung\nÄnderung des Gesetzes über die\nAngleichung der Leistungen zur Rehabilitation                (1) Vorschriften dieses Gesetzes sind von dem Zeit-\npunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt auch\nDem § 13 Abs. 6 des Gesetzes über die Angleichung der       dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor die-\nLeistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I      sem Zeitpunkt bestanden hat.\nS. 1881), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist,          (2) Beiträge, die auf Grund einer Vereinbarung nach § 7\nwerden folgende Sätze angefügt:                                Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für Zeiten\neiner Freistellung von der Arbeitsleistung vor dem Zeit-\n„Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird,   punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gezahlt worden\ndas für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser         sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge.\nArbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch), ist für die Berech-         (3) Bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am\nnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der           1. Januar 1999 gilt der in Artikel 1 Nr. 2 genannte § 7a\nBeitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig            des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit folgenden Maß-\ngezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maß-       gaben:\ngebend. Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinba-          1. In Absatz 1 Nr. 1 tritt an die Stelle des Wortes „Insol-\nrung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet wer-            venzgeld“ das Wort „Konkursausfallgeld“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998                     693\n2. Absatz 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:                                           Artikel 14\n„(2) Absatz 1 findet keine Anwendung gegenüber dem                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBund, einem Land, einer Gemeinde sowie einer juristi-\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998\nschen Person des öffentlichen Rechts, bei der der Kon-\nin Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes be-\nkurs nicht zulässig ist oder der Bund, ein Land oder\nstimmt ist.\neine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit\nsichert.“                                                       (2) Artikel 5 Nr. 2 und 3 sowie Artikel 10 treten am Tage\nnach der Verkündung in Kraft.\nArtikel 13                                (3) Artikel 7 Nr. 3 Buchstabe b tritt am ersten Tage\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                  des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in\nKraft.\nDie auf Artikel 11 beruhenden Teile der dort geänderten\nRechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen                (4) Artikel 12 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember\nErmächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.            1998 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 6. April 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}