{"id":"bgbl1-1998-21-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":21,"date":"1998-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/21#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_21.pdf#page=15","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes","law_date":"1998-04-06T00:00:00Z","page":679,"pdf_page":15,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 679\nBekanntmachung\nder Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes\nVom 6. April 1998\nAuf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erdöl-\nbevorratungsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 677) wird nachstehend der\nWortlaut des Erdölbevorratungsgesetzes in der ab 15. April 1998 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 8. Dezember 1987\n(BGBl. I S. 2509),\n2. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 77 des Gesetzes vom\n5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) und\n3. den am 15. April 1998 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 6. April 1998\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","680                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998\nGesetz\nüber die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen\n(Erdölbevorratungsgesetz – ErdölBevG)\n§1                               zur Lagerung in Freizonen oder Zolläger verbracht worden,\nErdölbevorratung                          gelten sie erst mit der Einfuhrabfertigung als eingeführt.\nZur Sicherung der Energieversorgung werden nach                 (2) Als Herstellen gilt auch das Bearbeiten oder Mischen\nMaßgabe dieses Gesetzes Erdöl, Erdölerzeugnisse und             von Erdölerzeugnissen oder sonstigen Komponenten,\n-halbfertigerzeugnisse durch den Erdölbevorratungsver-          wenn bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang eines der\nband als Vorrat gehalten.                                       in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse entsteht oder\ndie Gesamtmenge eines solchen Erzeugnisses vergrößert\nwird. Wird lediglich die Gesamtmenge vergrößert, so gilt nur\nErster Abschnitt                          die Zusatzmenge als durch den Bearbeitungs- oder Misch-\nvorgang hergestellt. Satz 1 gilt nicht, wenn den bevorra-\nErrichtung und Aufgaben                         tungspflichtigen Erzeugnissen lediglich Stoffe zur Färbung,\ndes Erdölbevorratungsverbandes                       Kennzeichnung oder zu ähnlichen Zwecken mit einer\nGesamtmenge unter 1 vom Hundert als Zusatz beigegeben\n§2                               werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft wird\nErrichtung und Aufgaben                       ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten hin-\n(1) Zur Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen          sichtlich Art und Ausmaß dieser Stoffe festzulegen sowie\nwird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft          bestimmte Stoffe auszuschließen, soweit die Zielsetzung\ndes öffentlichen Rechts mit dem Namen „Erdölbevor-              dieses Gesetzes gefährdet wird.\nratungsverband“ errichtet.\n(3) Als Erzeugnis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 gilt\n(2) Aufgabe des Erdölbevorratungsverbandes ist die           auch jedes dort nicht genannte Erzeugnis von dem Zeit-\nErfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Bevor-         punkt an, in dem es zur Verwendung als eines der dort\nratungspflicht. Er hat bei seiner Tätigkeit auf die Struktur    genannten Erzeugnisse bestimmt wird; die Vornahme\ndes Mineralölmarktes Rücksicht zu nehmen.                       dieser Bestimmung steht der Herstellung gleich.\n(3) Der Erdölbevorratungsverband hat seinen Sitz in             (4) Von den in Absatz 1 bezeichneten Mengen sind bei\nHamburg.                                                        Berechnung der zu haltenden Vorratsmengen abzuziehen\n1. die ausgeführten Mengen mit Ausnahme\n§3\na) der Mengen aus Freizonen und Zollägern, die gemäß\nBevorratungspflicht                                Absatz 1 Satz 4 nicht als eingeführt gelten,\n(1) Der Erdölbevorratungsverband hat ab 1. April eines           b) des Inhalts der Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen,\njeden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres von                  Schiffen oder Flugzeugen,\njeder der Erzeugnisgruppen\n2. die zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten\n1. Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf            Mengen,\nBenzinbasis,\n3. die an ausländische Streitkräfte gelieferten Mengen,\n2. Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Leuchtöl, Flugturbinen-\nkraftstoff auf Petroleumbasis und                           4. die als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des Herstel-\nlungsbetriebes im Sinne des § 4 Abs. 1 des Mineralöl-\n3. mittelschweres oder schweres Heizöl                              steuergesetzes verwendeten Mengen,\nständig Vorräte in der Höhe zu halten, in der die genannten     5. die Mengen, die sich aus dem im Geltungsbereich die-\nErzeugnisse in den letzten drei Kalenderjahren durch-               ses Gesetzes geförderten Erdöl herstellen lassen.\nschnittlich im Laufe von 90 Tagen pro Jahr eingeführt und\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt worden              (5) Die Umrechnung der im Geltungsbereich dieses\nsind. Ist die Vorratspflicht nach Satz 1 niedriger als die Höhe Gesetzes geförderten Mengen an Erdöl in die nach Absatz 4\nder im letzten Kalenderjahr durchschnittlich im Laufe von       Nr. 5 abzuziehenden Mengen erfolgt nach dem Verhältnis\n90 Tagen eingeführten und im Geltungsbereich dieses             der absatzbereiten Mengen der einzelnen Erzeugnisgrup-\nGesetzes hergestellten Erzeugnisse, hat der Erdölbevorra-       pen des Absatzes 1, die in den im Geltungsbereich dieses\ntungsverband innerhalb von 6 Monaten nach dem in Satz 1         Gesetzes befindlichen Raffinerien im letzten Kalenderjahr\ngenannten Zeitpunkt seine Vorräte an diese Höhe anzupas-        hergestellt wurden.\nsen. Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Vorrats-       (6) Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbringen\npflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu             in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes\nberücksichtigen. Sind die in Satz 1 genannten Erzeugnisse       gleich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998                681\n§4                               5 vom Hundert hinausgehende Menge verringern. Vor\nVeräußerungen ist die voraussichtliche Entwicklung der\nAufteilung der Bestände\nVorratspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr\nDer Erdölbevorratungsverband kann seine Bevorra-           zu berücksichtigen.\ntungspflicht auch durch die Bevorratung mit Erdöl oder\n(3) Bei Erwerb und Veräußerung von Vorratsbeständen\nHalbfertigerzeugnissen erfüllen. Diese Bestände werden\nsind die Grundsätze eines wettbewerblichen Verfahrens\nauf die einzelnen Erzeugnisgruppen des § 3 Abs. 1 nach\nzu beachten.\ndem Schlüssel des § 3 Abs. 5 angerechnet. Die Aufteilung\nder Bestände auf Erdöl und Halbfertigerzeugnisse einer-\nseits und die in § 3 Abs. 1 genannten Gruppen von Erd-                                      §7\nölerzeugnissen andererseits soll so erfolgen, daß die                  Verwendung von Veräußerungserlösen\nVorräte innerhalb der in § 29 Abs. 4 genannten Fristen\ndem Verbrauch zugeführt werden können. Das Nähere                (1) Die Nettoerlöse aus Bestandsveräußerungen nach\nbestimmt der Beirat durch Richtlinien.                        § 6 Abs. 2 sind zur Tilgung der für den Erwerb der Vorrats-\nbestände eingegangenen Verbindlichkeiten zu verwenden.\n§5                                  (2) Erreichen die Nettoerlöse in einem Haushaltsjahr\nnicht die durchschnittlichen Einstandswerte der dem ver-\nVorratsbestände\näußerten Erdöl oder Erzeugnis entsprechenden Bestände\n(1) Der Erdölbevorratungsverband erwirbt die zur Erfül-    (Verluste), so sind in Höhe des Unterschiedsbetrages\nlung der Vorratspflicht erforderlichen Bestände.              weitere Verbindlichkeiten aus Beiträgen zu tilgen. Davon\nkann auf Beschluß des Beirates abgesehen werden,\n(2) Der Erdölbevorratungsverband kann zur Erfüllung\nsoweit in früheren Haushaltsjahren aus über den entspre-\nseiner Vorratspflicht auch Verträge abschließen, mit\nchenden durchschnittlichen Einstandswerten liegenden\ndenen Mitglieder oder Dritte sich verpflichten, Bestände\nNettoerlösen (Gewinne) Verbindlichkeiten getilgt wurden.\nvorrätig zu halten (Delegationen).\nSind aus Beiträgen innerhalb eines Haushaltsjahres Ver-\n(3) Der Abschluß von Verträgen über Delegationen ist       bindlichkeiten in Höhe von 5 vom Hundert des gesamten\nnur über Erdölerzeugnisse nach § 3 Abs. 1 und nur inso-       Einstandswertes aller zu Beginn eines Haushaltsjahres\nweit zulässig, als dem Gebot nach § 8 Abs. 3, der Anpas-      vorhandenen Bestände getilgt, so sind die Veräußerungen\nsung der Vorratshöhe nach § 3 Abs. 1 oder der Vorratshal-     einzustellen.\ntung der Erzeugnisgruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht auf\n(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat\nandere Weise wirtschaftlich entsprochen werden kann\nbeschließen, daß in den Nettoerlösen enthaltene Gewinne\nund die so vorrätig gehaltenen Bestände in einem\nwie Beiträge verwendet werden, soweit in früheren Haus-\nbestimmten Tank, Tanklager oder einer Kavernenanlage\nhaltsjahren Verbindlichkeiten aus Beiträgen getilgt\nlagern und jederzeit in vollem Umfang dem Erdölbevorra-\nwurden. Auf Beschluß des Beirates können die Gewinne\ntungsverband zur Verfügung stehen. Von Delegationen\nauch dann abweichend von Absatz 1 wie Beiträge\nausgenommen sind solche Bestände, die sich in Straßen-\nverwendet werden, wenn 30 vom Hundert der zur An-\ntankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Schiffen, Tankstellen\nschaffung der vorhandenen Bestände und Läger einge-\noder in Rohrleitungs- oder Verarbeitungsanlagen ein-\ngangenen Verbindlichkeiten aus Beitragsaufrundungen\nschließlich deren Verbindungsleitungen befinden. Die\nund Gewinnen getilgt sind.\nGesamtmenge der Delegationen darf 10 vom Hundert der\nBevorratungspflicht nach § 3 Abs. 1 nicht übersteigen.           (4) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sind nur anzu-\nWerden zeitlich begrenzte Vereinbarungen zur Erhaltung        wenden, soweit das Vermögen des Erdölbevorratungs-\nder Qualität der vorrätig zu haltenden Erzeugnisse ab-        verbandes seine Verbindlichkeiten übersteigt.\ngeschlossen, braucht insoweit die Höchstgrenze nach\n(5) Der Beirat entscheidet über die Verwendung der\nSatz 3 nicht eingehalten zu werden.\nGewinne, die nach Tilgung der zur Anschaffung der\n(4) Für den Erwerb von Vorratsbeständen und den            Bestände und Läger eingegangenen Verbindlichkeiten\nAbschluß von Delegationen legt der Beirat auf Vorschlag       anfallen. Soweit ein entsprechender Beschluß nicht\ndes Vorstandes allgemeine und besondere Vergabebe-            zustande kommt, sind die Gewinne in eine gesonderte\ndingungen fest.                                               Rücklage einzustellen.\n(5) Die im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes            (6) Auf die Veräußerung von Lagereinrichtungen sind die\nstehenden Vorratsbestände sind angemessen zu ver-             Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.\nsichern.\n(6) § 882a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3                                      §8\nSatz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.                             Lagerung der Bestände\n(1) Der Erdölbevorratungsverband schließt zum Zwecke\n§6\nder Bevorratung insbesondere Kauf-, Miet- und Lager-\nAnpassung an die Vorratspflicht                 verträge über ober- und unterirdischen Vorratsraum ab.\n§ 5 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.\n(1) Ist zum folgenden 1. April eine Erhöhung der beste-\nhenden Vorratspflicht zu erwarten, soll der Erdölbevor-          (2) Bei einer Verringerung der Vorratsbestände nach § 6\nratungsverband, soweit wirtschaftlich angezeigt, bereits      Abs. 2 sind die Lagerkapazitäten anzupassen. § 6 Abs. 3\nvorher seine Bestände erhöhen.                                gilt entsprechend.\n(2) Übersteigen die Vorratsbestände die Bevorratungs-         (3) Bei der Bevorratung sind Vorratsraum und Vorrats-\npflicht nach § 3 um mehr als 5 vom Hundert, kann der          bestände regional ausgewogen zu verteilen. Die Vorräte\nErdölbevorratungsverband die Bestände um die über             können verstärkt in einzelnen Regionen gelagert werden,","682               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998\nsoweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Grün-           (2) Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedsbei-\nden erforderlich und die Versorgung der anderen Regio-        träge in den Rechnungen der Mitglieder getrennt auszu-\nnen gesichert ist. Das Nähere bestimmt der Beirat durch       weisen sind.\nRichtlinien.\n(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Bundes-\nanzeiger bekanntzumachen.\nZweiter Abschnitt\n§ 12\nMitgliedschaft, Organe und Satzung\ndes Erdölbevorratungsverbandes                                       Mitgliederversammlung\n(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitglie-\n§9                              dern des Erdölbevorratungsverbandes. Die Mitglieder\nsind spätestens vier Wochen vor der Sitzung unter Anga-\nMitglieder\nbe der Tagesordnung zu laden. Sie gelten als geladen,\n(1) Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes ist, wer       wenn die Ladung zu diesem Zeitpunkt im Bundesanzeiger\ngewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-           bekanntgemacht worden ist.\nnehmungen die in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse\n(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf\neinführt oder für eigene Rechnung im Geltungsbereich\ndie Zahl der Erschienenen beschlußfähig.\ndieses Gesetzes herstellt oder herstellen läßt. Die Mit-\ngliedschaft wird nicht durch die Einfuhr von Motoren-            (3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Ent-\nbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Benzin-        lastung des Vorstandes und des Beirates sowie über die\nbasis, Dieselkraftstoff oder Flugturbinenkraftstoff auf       sonstigen ihr durch dieses Gesetz oder die Satzung über-\nPetroleumbasis begründet, sofern diese Erzeugnisse in         tragenen Angelegenheiten.\nden Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen, Schiffen oder\n(4) Der Vorstand hat einmal im Haushaltsjahr eine\nFlugzeugen eingeführt werden.\nordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und\n(2) Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfrem-   diese über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungs-\nden über den Erwerb der Erdölerzeugnisse zum Zwecke           verbandes zu unterrichten. Er hat eine außerordentliche\nder Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der         Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese von\ngebietsansässige Vertragspartner Einführer im Sinne           10 vom Hundert der Mitglieder oder von Mitgliedern,\ndieses Gesetzes und damit Mitglied des Erdölbevor-            deren Stimmen zusammen 15 vom Hundert der Stimmen\nratungsverbandes. Wer lediglich als Spediteur oder            aller Mitglieder erreichen, schriftlich unter Angabe des\nFrachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Ver-    Zwecks und der Gründe beantragt wird.\nbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.\n(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen\n(3) Werden die in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse    der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen.\nvon einem Gebietsfremden eingeführt, so ist Mitglied          Der Vorstand teilt die Beschlüsse der Mitgliederversamm-\ndes Erdölbevorratungsverbandes der erste bestimmungs-         lung dem Bundesministerium für Wirtschaft mit.\ngemäße Empfänger mit Sitz im Geltungsbereich dieses\nGesetzes. Läßt ein Gebietsfremder die Erdölerzeugnisse\n§ 13\nfür eigene Rechnung herstellen, so ist Mitglied des Erdöl-\nbevorratungsverbandes derjenige, der sie für ihn im                                   Stimmrecht\nGeltungsbereich dieses Gesetzes herstellt.\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-\n(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der erstmaligen Er-     tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nfüllung eines der Tatbestände des Absatzes 1. Dies gilt       desrates Einzelheiten des Stimmrechts der Mitglieder\nauch im Fall des Absatzes 3.                                  nach Maßgabe des Absatzes 2 festzulegen.\n(5) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalender-         (2) Jedes Mitglied erhält mindestens eine Stimme. Wei-\njahres, in dem ein die Mitgliedschaft begründender Tatbe-     tere Stimmen sind Mitgliedern einzuräumen, die eine\nstand nicht mehr erfüllt wurde.                               bestimmte Mindestmenge der in § 3 Abs. 1 genannten\nErdölerzeugnisse abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4\n§ 10                             aufgeführten Mengen hergestellt oder eingeführt haben.\nDie weiteren Stimmen sind entsprechend der nach Satz 2\nOrgane                            maßgeblichen Mindestmenge zu staffeln. Diese Mindest-\nOrgane des Erdölbevorratungsverbandes sind                 menge soll so festgelegt werden, daß das Stimmrecht der\nMitglieder ihren Anteil am Beitragsaufkommen angemes-\n1. die Mitgliederversammlung,                                 sen berücksichtigt. Gleichtzeitig ist dem Schutz berech-\n2. der Beirat,                                                tigter Minderheitsinteressen und dem Erfordernis der Bil-\ndung arbeitsfähiger Mehrheiten Rechnung zu tragen.\n3. der Vorstand.\n§ 14\n§ 11\nBeirat\nSatzung\n(1) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern.\n(1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine\nSatzung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch            (2) Sechs davon werden von der Mitgliederversamm-\ndie Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen            lung auf drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.\nder Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft.        Wählbar sind natürliche Personen, die Mitglieder des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998                  683\nErdölbevorratungsverbandes sind oder die nach Gesetz,                                        § 16\nSatzung oder Vertrag zur Vertretung eines Mitgliedes oder                                Vorstand\nvon Vereinigungen von Mitgliedern berechtigt sind.\n(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die vom\n(3) Drei Mitglieder des Beirates sollen aus dem Kreis       Beirat bestellt werden. Die Amtszeit des Vorstandes\nsolcher Unternehmen gewählt werden, die im Geltungs-           beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.\nbereich dieses Gesetzes in Raffineriebetrieben vorrats-        Der Beirat kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem\npflichtige Erzeugnisse herstellen oder die unter dem           Grunde vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen. Scheidet\nbeherrschenden Einfluß eines solchen Herstellers stehen        ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, so\noder auf ihn einen solchen Einfluß auszuüben vermögen.         bestellt der Beirat ein neues Mitglied.\nDrei weitere Mitglieder sollen aus dem Kreis der übrigen\nMitglieder gewählt werden.                                        (2) Die Geschäftsordnung der Vorstandes bedarf der\nZustimmung des Beirates.\n(4) Als weitere Mitglieder gehören dem Beirat ein vom\n(3) Die Vorstandsmitglieder sind zu einer unparteilichen\nBundesministerium für Wirtschaft, ein vom Bundesmini-\nWahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.\nsterium der Finanzen und ein vom Bundesrat entsandter\nVertreter an. Der vom Bundesrat bestimmte Vertreter wird          (4) Können sich die Mitglieder des Vorstandes über die\nauf jeweils drei Jahre entsandt. Die Bundesministerien         Durchführung eines dem Vorstand obliegenden Ge-\nund der Bundesrat können ihre Vertreter jederzeit abbe-        schäftes nicht einigen, so entscheidet auf Anrufung eines\nrufen.                                                         Vorstandsmitgliedes der Beirat.\n(5) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt oder\n§ 17\nentsandt. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.\nAufgaben des Vorstandes\n(6) Der Beirat wählt mit seiner Mehrheit aus den ge-\nwählten Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stell-           (1) Der Vorstand\nvertreter.                                                     1. führt die Geschäfte des Erdölbevorratungsverbandes,\n(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Bei-        2. entscheidet über die Angelegenheiten des Erdölbevor-\nratsmitgliedes ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues          ratungsverbandes, die keinem anderen Organ zuge-\nMitglied zu wählen. Für die Zeit bis zur nächsten Mitglie-         wiesen sind und\nderversammlung kann der Beirat ein neues Mitglied              3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die\nbestellen. Das neue Beiratsmitglied soll aus dem gleichen          Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.\nMitgliederkreis gewählt oder bestellt werden, dem das\nausgeschiedene Mitglied angehört hat.                             (2) Der Vorstand vertritt den Erdölbevorratungsverband\ngerichtlich und außergerichtlich, soweit in diesem Gesetz\nnichts anderes bestimmt ist.\n§ 15\nAufgaben des Beirats                                            Dritter Abschnitt\n(1) Der Beirat                                                             Beiträge, Haushaltswesen\n1. überwacht die Tätigkeit des Vorstandes,\n§ 18\n2. berät über alle Fragen, die für den Verband von\ngrundsätzlicher Bedeutung sind,                                                       Beiträge\n(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevor-\n3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die\nratungsverbandes erforderlichen Mittel werden nach\nSatzung zugewiesenen Aufgaben wahr.\nMaßgabe einer Beitragssatzung durch Beiträge seiner\n(2) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Beirat               Mitglieder aufgebracht. Die Beitragssatzung und ihre\nÄnderungen werden von der Mitgliederversammlung\n1. von dem Vorstand Berichte und Einsicht in die Unterla-\nbeschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bun-\ngen des Verbandes verlangen,\ndesministeriums für Wirtschaft.\n2. dem Vorstand Weisungen erteilen.                               (2) Die Beiträge werden von den Mitgliedern ent-\n(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs     sprechend den von ihnen eingeführten und hergestellten\nseiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Beirates       Mengen an Erdölerzeugnissen des § 3 Abs. 1 abzüglich\nwerden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen                der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen erhoben.\ngefaßt. Jedoch bedürfen die Entscheidungen nach § 16              (3) Das Beitragsvolumen und die Höhe der Beitrags-\nAbs. 4 und § 18 Abs. 3 und 4, Weisungen an den Vorstand        sätze in Deutsche Mark je Tonne werden vor Beginn eines\nsowie die Bestellung und Abberufung des Vorstandes             Haushaltsjahres unter Berücksichtigung des im Haus-\neiner Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen               haltsjahr zu erwartenden Mittelbedarfs vom Beirat auf\nStimmen.                                                       Vorschlag des Vorstandes nach für alle Mitglieder einheit-\nlichen Sätzen je Produktgruppe festgelegt. Die Höhe der\n(4) Beschlüsse des Beirates nach § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 2\nBeitragssätze errechnet sich durch Aufteilung der zu\nSatz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 und § 22 Abs. 1 bedürfen der\nerwartenden beitragswirksamen Ausgaben auf die im\nZustimmung der Vertreter des Bundes.\nHaushaltsjahr zu erwartenden eingeführten oder herge-\n(5) Der Vorsitzende des Beirates vertritt den Erdölbevor-   stellten Mengen vorratspflichtiger Erzeugnisse im Sinne\nratungsverband gegenüber den Mitgliedern des Vorstan-          des § 3 Abs. 1 abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufge-\ndes gerichtlich und außergerichtlich.                          führten Mengen.","684              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998\n(4) Die nach Absatz 3 festgelegten Beitragssätze           Beitragsaufkommens mit Zustimmung des Bundesmini-\nkönnen im Verlauf eines Haushaltsjahres entsprechend          steriums für Wirtschaft aufnehmen. Zur Finanzierung der\nder Kostenentwicklung einmal angepaßt werden. Die             Anschaffung von Vorräten, Lagereinrichtungen und der\nAnpassung muß erfolgen, soweit dies zur Deckung des           notwendigen Geschäftsausstattung kann der Erdölbevor-\nMittelbedarfs erforderlich ist.                               ratungsverband nach Maßgabe des Haushaltsplanes in\n(5) Die Beitragssätze werden im Bundesanzeiger be-         dem zur Erfüllung des Gesetzes erforderlichen Umfang\nkanntgemacht.                                                 Kredite aufnehmen.\n§ 19                                                          § 21\nFälligkeit, Verzinsung                            Rechnungslegung und Rechnungsprüfung\nund Beitreibung der Beiträge                      (1) Die Rechnung nach § 109 der Bundeshaushalts-\n(1) Die Beiträge sind vom Beitragspflichtigen für jeden    ordnung ist der Mitgliederversammlung und dem Bundes-\nMonat zu ermitteln. Sie sind unaufgefordert für einen         ministerium für Wirtschaft vorzulegen.\nMonat bis zum Ende des übernächsten Monats an den                (2) Sie wird unbeschadet der Prüfung durch den Bun-\nErdölbevorratungsverband zu entrichten. Dieser ist            desrechnungshof durch Wirtschaftsprüfer oder Wirt-\nberechtigt, in Ausnahmefällen angemessene Sicherheits-        schaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüfer werden\nleistung für die Beitragszahlung zu verlangen. Näheres        von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem\nregelt die Beitragssatzung.                                   Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesrech-\n(2) Wird der Beitrag vom Beitragspflichtigen nicht seiner  nungshof bestellt. Der Prüfungsbericht ist dem Bundesmi-\nVerpflichtung entsprechend gezahlt, so ergeht ein             nisterium für Wirtschaft vorzulegen; das Bundesmini-\nBeitragsbescheid.                                             sterium für Wirtschaft hat dem Bundesrechnungshof die\nRechnung und den Prüfungsbericht vorzulegen.\n(3) Eine Aufrechung gegen die Beitragsschuld findet\nnicht statt.                                                     (3) Die Beschlußfassung über die Entlastung obliegt der\nMitgliederversammlung.\n(4) Kommt der Schuldner mit der Zahlung des Beitrages\nin Verzug, so ist der rückständige Beitrag mit einem Zins-\nsatz von 3 vom Hundert über dem Lombardsatz der                                            § 22\nDeutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Der am                               Sonstige Anwendung\n1. eines Monats geltende Zinssatz ist für jeden Zinstag                     der Bundeshaushaltsordnung\ndieses Monats zugrunde zu legen.\n(1) Abweichend von § 105 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaus-\n(5) Beiträge und Zinsen werden nach den Bestimmun-         haltsordnung gelten deren §§ 2 bis 86 mit Ausnahme der\ngen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom                §§ 4, 5, 10, 18, 23, 26 bis 31, 39, 42, 43 Abs. 1, 44 und 74\n27. April 1953 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Arti- entsprechend. Bei den entsprechend anwendbaren\nkel 40 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung             Bestimmungen tritt an die Stelle des Bundesministeriums\n1977 vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), bei-            der Finanzen der Beirat.\ngetrieben. Auf die Verjährung der Beitragsforderungen\nund Erstattungsansprüche finden die §§ 197 ff. BGB               (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im Ein-\nAnwendung.                                                    vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und\ndem Bundesrechnungshof weitere Ausnahmen von den\nBestimmungen der Bundeshaushaltsordnung zulassen,\n§ 20                             soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Auf-\nHaushalt                           gaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlich ist.\n(1) Für das Haushaltswesen gelten die §§ 105 bis 109\nder Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969\n(BGBl. I S. 1284), geändert durch das Gesetz zur Ände-\nVierter Abschnitt\nrung der Bundeshaushaltsordnung vom 23. Dezember                                        Aufsicht\n1971 (BGBl. I S. 2133), entsprechend, soweit nachste-\nhend nichts anderes bestimmt ist.                                                          § 23\n(2) Die Feststellung des Haushaltsplans nach § 106 der                               Aufsicht\nBundeshaushaltsordnung erfolgt durch den Beirat. Hat\nder Erdölbevorratungsverband einen Haushaltsplan bis             (1) Der Erdölbevorratungsverband untersteht der Auf-\nzum Beginn des Haushaltsjahres nicht in genehmigungs-         sicht des Bundesministeriums für Wirtschaft (Aufsichts-\nfähiger Form verabschiedet, wird ein Haushaltsplan vom        behörde). Die Aufsicht beschränkt sich, soweit dieses\nBundesministerium für Wirtschaft auf- und festgestellt.       Gesetz nichts anderes bestimmt, auf die Rechtmäßigkeit\nder Betätigung des Erdölbevorratungsverbandes. Hierbei\n(3) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. April eines Jahres     hat die Aufsichtsbehörde insbesondere die in den Ab-\nund endet am 31. März des folgenden Jahres.                   sätzen 2 bis 4 geregelten Befugnisse.\n(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des           (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die\n§ 37 der Bundeshaushaltsordnung bedürfen der Ein-             Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes unter-\nwilligung des Beirats und des Bundesministeriums für          richten. Sie kann von den Organen des Erdölbevorra-\nWirtschaft.                                                   tungsverbandes mündliche und schriftliche Berichte ver-\n(5) Zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäftstätig-    langen sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern\nkeit kann der Erdölbevorratungsverband Kredite (Kassen-       oder einsehen, soweit dies zur Ausübung ihrer Befugnisse\nverstärkungskredite) in Höhe der Hälfte eines jährlichen      erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998                         685\n(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Anord-                     (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-\nnungen der Organe des Erdölbevorratungsverbandes, die                  tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ngeltendes Recht verletzen, aufzuheben und zu verlangen,                desrates zuzulassen, daß die Vorratspflicht auch mit\ndaß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder                   Beständen erfüllt werden kann, die sich in anderen Mit-\nAnordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht                  gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nwerden. Unterlassen Organe des Erdölbevorratungsver-                   befinden, soweit durch Übereinkommen mit diesen\nbandes Beschlüsse oder Anordnungen, zu denen sie nach                  Staaten oder auf Grund von Richtlinien oder Verordnun-\ngeltendem Recht verpflichtet sind, so hat die Aufsichts-               gen des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nbehörde zu verlangen, daß diese Beschlüsse gefaßt oder                 sichergestellt ist, daß solche Bestände den Zwecken der\ndiese Anordnungen getroffen werden.                                    Vorratspflicht in gleicher Weise wie Bestände im Gel-\n(4) Verletzt ein Organ des Erdölbevorratungsverbandes               tungsbereich dieses Gesetzes nutzbar gemacht werden\ndie ihm obliegenden Pflichten und ist dadurch die Er-                  können.\nfüllung der dem Erdölbevorratungsverband durch dieses                     (3) Die Vorratspflicht kann nicht mit Beständen im\nGesetz übertragenen Aufgaben gefährdet, so kann die                    Geltungsbereich dieses Gesetzes erfüllt werden, die auf\nAufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der die                 Grund eines Übereinkommens mit einem anderen\nBefugnisse des seine Pflichten verletzenden Organs und                 Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\ndessen Vorsitzenden ausübt, soweit dies zur Erfüllung der              für einen vorratspflichtigen Unternehmer oder eine sonstige\nAufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlich                   vorratspflichtige Stelle in diesem Staat zur Verfügung\nist. Hat der Vorstand oder der Beirat nicht die in diesem              gehalten werden (übertragene Bestände).\nGesetz vorgeschriebene Mindestzahl von Mitgliedern, so\n(4) Die Vorräte sind so zu lagern, daß sie, soweit es sich\nhat die Aufsichtsbehörde dem Erdölbevorratungsverband\num die in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse handelt, inner-\nvorbehaltlich des § 14 Abs. 7 Satz 2 eine Frist zur ord-\nhalb von 90 Tagen, soweit es sich um Erdöl oder Halb-\nnungsgemäßen Bildung dieser Organe zu setzen. Nach\nfertigerzeugnisse handelt, innerhalb von 150 Tagen fort-\nAblauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte\nlaufend dem Verbrauch zugeführt werden können. In Aus-\nbestellen, die die Rechte der fehlenden Mitglieder der\nnahmefällen können die in Satz 1 genannten Fristen bei\nOrgane wahrnehmen.\nunterirdischer Lagerung um bis zu 10 vom Hundert über-\nschritten werden, wenn dadurch diese Vorratsräume wirt-\nschaftlicher zu nutzen sind und die Sicherung der Versor-\nFünfter Abschnitt                               gung mit Erzeugnissen nach § 3 Abs. 1 nicht beeinträch-\ntigt wird.\nAuflösung\n§ 24\nAuflösung                                                     Siebter Abschnitt\n(1) Die Auflösung des Erdölbevorratungsverbandes                                Freigabe von Vorratsbeständen\nerfolgt durch Gesetz, das auch die Verwendung des dann\nvorhandenen Vermögens regelt. Die Bundesrepublik\n§ 30\nDeutschland übernimmt die bei Auflösung noch be-\nstehenden Verbindlichkeiten des Verbandes.                                           Freigabe von Vorratsbeständen\n(2) Über das Vermögen des Erdölbevorratungsverban-                     (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-\ndes findet ein Konkursverfahren*) nicht statt.                         tigt, zum Zwecke der Verhütung unmittelbar drohender\noder der Behebung eingetretener Störungen in der Ener-\n§§ 25 bis 28                              gieversorgung oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus\nRechtsakten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(weggefallen)                              sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Überein-\nkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales\nEnergieprogramm durch Rechtsverordnung zuzulassen,\nSechster Abschnitt                               daß vorübergehend geringere Mengen an Erdölerzeugnis-\nsen als Vorrat gehalten werden, als nach diesem Gesetz\nBevorratungsmodalitäten                               vorgeschrieben ist (Freigabe). Sofern sich die Freigabe auf\neinen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten\n§ 29                                  erstreckt, bedarf die Rechtsverordnung nicht der Zustim-\nBerücksichtigungsfähige Bestände                          mung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung ist aufzu-\nheben, sobald die ihren Erlaß rechtfertigenden Gründe\n(1) Die Vorratspflicht kann nur mit Beständen erfüllt wer-\nwegfallen. Soweit es der Zweck der Rechtsverordnung\nden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes befin-\nzuläßt, ist sie auf einzelne Erzeugnisse oder Gruppen von\nden. Mit Beständen an Bord eines Seeschiffes kann die\nErzeugnissen zu beschränken. Soll lediglich regionalen\nVorratspflicht ohne Rücksicht auf die Nationalität des\nStörungen entgegengewirkt werden, so kann die Rechts-\nSchiffes erfüllt werden, wenn sich das Schiff in einem im\nverordnung auch auf diejenigen nächstgelegenen Vorrats-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hafen befin-\nlager beschränkt werden, deren Bestände zur Bewälti-\ndet und der Kapitän sich zum Löschen der Ladung fertig\ngung der Störung ausreichen. Das Bundesministerium für\nund bereit erklärt hat.\nWirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverord-\nnung zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht\n*) Gemäß Artikel 77 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)\nwird am 1. Januar 1999 das Wort „Konkursverfahren“ durch das Wort   zur Bevorratung nach § 3 wieder zu entsprechen ist.\n„Insolvenzverfahren“ ersetzt.                                       Satz 2 gilt entsprechend.","686              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998\n(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1        3. den Zeitpunkt, bis zu dem die Meldungen zu erstatten\nkann dem Bundesamt die Befugnis eingeräumt werden,               sind.\ndem Vorratspflichtigen vorzuschreiben, bestimmte Ab-\nnehmer zu beliefern, soweit dies erforderlich ist, um die                                 § 33\nVersorgung der Bevölkerung oder öffentlicher Einrichtun-\ngen mit lebenswichtigen Gütern oder Leistungen sicher-                           Auskunftspflichten\nzustellen. Die Sicherheit der Energieversorgung insge-          (1) Der Erdölbevorratungsverband hat dem Bundesamt\nsamt in den von den Unternehmen belieferten Regionen         auf Verlangen innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Aus-\nist dabei angemessen zu berücksichtigen.                     künfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die es\n(3) Werden vom Erdölbevorratungsverband gehaltene         benötigt, um die Erfüllung der Vorratspflicht überwachen\nBestände freigegeben, so sollen die Vorräte vorrangig den    und die Richtigkeit der Meldungen und Angaben nach\nMitgliedsunternehmen unter angemessener Berücksichti-        § 32 prüfen zu können.\ngung ihres Anteils an der Aufbringung der Kosten des Ver-       (2) Die Mitglieder haben dem Erdölbevorratungsver-\nbandes angeboten werden. Sie sind zu Marktpreisen,           band auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist\njedoch nicht unter Einstandspreisen abzugeben. Als Ein-      die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen,\nstandspreis gilt der durchschnittliche Einstandspreis der    die er benötigt, um die Erfüllung ihrer Beitragsverpflich-\ndem veräußerten Erdöl oder Erdölerzeugnis entsprechen-       tung überwachen und die Richtigkeit der Angaben nach\nden Bestände. Das Nähere bestimmt der Beirat durch           § 31 prüfen zu können. Liegen Anhaltspunkte dafür vor,\nRichtlinien.                                                 daß jemand eine die Mitgliedschaft zum Erdölbevorra-\ntungsverband begründende Tätigkeit ausübt, so ist er auf\nVerlangen des Erdölbevorratungsverbandes verpflichtet,\nAchter Abschnitt                         die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen,\nMelde- und Auskunftspflichten,                   die zur Überprüfung seiner Mitgliedschaft nach § 9 er-\nforderlich sind.\nOrdnungswidrigkeiten\n(3) Die vom Bundesamt mit der Prüfung beauftragten\n§ 31                              Personen sind befugt, Betriebsgrundstücke und Ge-\nschäftsräume des Erdölbevorratungsverbandes während\nMeldepflichten der Mitglieder                  der Geschäfts- und Betriebszeit zu betreten und die dort\ndes Erdölbevorratungsverbandes                   befindlichen Einrichtungen und Unterlagen zu besichtigen\nDie Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes haben       und zu prüfen. Dieselben Befugnisse stehen dem Vor-\ndiesem für jeden Kalendermonat bis zum Ende des              stand des Erdölbevorratungsverbandes oder vom Beirat\nfolgenden Monats schriftlich die zur Berechnung ihres        besonders ermächtigten Prüfern gegenüber den Mitglie-\nBeitrages und zur Ermittlung der Bevorratungshöhe er-        dern oder solchen Personen zu, bei denen auf Grund\nforderlichen Angaben zu machen. Näheres regelt die           bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie einen die\nBeitragssatzung.                                             Mitgliedschaft nach § 9 begründenden Tatbestand erfül-\nlen. Die in Satz 2 genannten Personen haben die im Satz 1\nbezeichneten Maßnahmen zu dulden.\n§ 32\n(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche\nSonstige Meldepflichten\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder\n(1) Der Erdölbevorratungsverband teilt die zur Berech-    einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\nnung der Beiträge von seinen Mitgliedern erhaltenen          ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-\nAngaben dem Bundesamt mit, das berechtigt ist, die           richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nAngaben nachzuprüfen.                                        Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n(2) Der Erdölbevorratungsverband hat dem Bundesamt           (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch gegenüber Perso-\nfür jeden abgelaufenen Monat schriftlich die am Monats-      nen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder\nende gehaltenen Bestände an Erdöl, Halbfertigerzeug-         Mitbesitz sich nach Meldung oder Auskunft des Erdölbe-\nnissen und den in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnissen     vorratungsverbandes für diesen als Vorrat gehaltene\nzu melden.                                                   Bestände an Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Halbfertiger-\n(3) Der Erdölbevorratungsverband hat bis zum 31. März     zeugnissen befinden oder befunden haben.\neines jeden Jahres dem Bundesamt die Angaben zu                 (6) Das Bundesamt hat ein Land auf dessen Verlangen\nmachen, von denen nach § 3 die Berechnung der Vorrats-       über Tatsachen zu unterrichten, die die Bevorratung in\nmengen abhängt.                                              diesem Land betreffen.\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                                    § 34\ndes Bundesrates bedarf, nähere Vorschriften zu erlassen                   Mitwirkung der Finanzverwaltung\nüber\nDie Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die nach\n1. Form und Inhalt der nach den Absätzen 2 und 3 vorge-      § 30 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I\nschriebenen Meldungen und Angaben;                       S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\n2. die Gliederung und die näheren Einzelheiten, insbe-       Gesetzes vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333), ge-\nsondere den Genauigkeitsgrad und die Art und Weise       schützten Verhältnisse der Betroffenen dem Bundesamt\nder Bezeichnung von Personen und Vorratsmengen,          und dem Erdölbevorratungsverband mitzuteilen, soweit\nder nach den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Mel-      dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Vorrats- und\ndungen und Angaben;                                      Meldepflichten nach diesem Gesetz zu überwachen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998            687\n§ 35                                                 Neunter Abschnitt\nOrdnungswidrigkeiten                                    Anpassung der Vorratshöhe\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                                 § 36\nlässig\nAnpassung der Vorratshöhe\n1. entgegen § 31 als Mitglied des Erdölbevorratungsver-          Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,\nbandes eine zur Beitragsberechnung oder Ermittlung         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nder Bevorratungshöhe erforderliche Angabe nicht,           rates zum Zwecke einer möglichst engen Anpassung der\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig    Vorratspflicht nach § 3 an Regelungen über Mindestvor-\nmacht,                                                     räte an Erdölerzeugnissen innerhalb der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft oder der Organisation für wirt-\n2. entgegen § 33 Abs. 1 als nach § 33 Abs. 5 Verpflichte-\nschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder nach\nter eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig\ndem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein\noder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht\nInternationales Energieprogramm\nrechtzeitig vorlegt oder entgegen § 33 Abs. 3 Satz 3,\nAbs. 5 das Betreten von Betriebsgrundstücken oder          1. die für die Berechnung der nach diesem Gesetz zu hal-\nGeschäftsräumen oder das Besichtigen oder Prüfen               tenden Vorratsmengen maßgeblichen Zeitabschnitte\nvon Einrichtungen oder Unterlagen nicht duldet oder            um höchstens ein Fünftel ihrer in § 3 vorgesehenen\nDauer zu verkürzen oder zu verlängern,\n3. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Auskunft nicht,\n2. eine von § 4 abweichende Anrechnung der dort\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nbezeichneten Vorräte zuzulassen.\nerteilt oder eine Unterlage nicht rechtzeitig vorlegt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis                                 § 37\nzu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.                            (Änderung von Steuergesetzen)\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-                               §§ 38 und 39\namt.                                                                                (weggefallen)"]}