{"id":"bgbl1-1998-21-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":21,"date":"1998-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/21#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_21.pdf#page=13","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes","law_date":"1998-04-06T00:00:00Z","page":677,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998                  677\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes\nVom 6. April 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                abgelaufenen Monat“ und die Worte „an jedem\nMonatsende“ durch die Worte „am Monatsende“\nersetzt.\nArtikel 1\nb) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Worte\nÄnderung des Erdölbevorratungsgesetzes                        „und die nach § 25 Vorratspflichtigen haben“\nDas Erdölbevorratungsgesetz in der Fassung der Be-                durch das Wort „hat“ ersetzt.\nkanntmachung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2509),             c) In Absatz 3 wird die Angabe „den §§ 3 und 25“\ngeändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 5. Oktober               durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.\n1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „insbesondere\nüber den Ort und die Besitzverhältnisse hinsicht-\n1. In § 1 werden die Worte „und durch die Hersteller von           lich der gemeldeten Bestände sowie der sonstigen\nErdölerzeugnissen“ gestrichen.                                  nach § 27 erheblichen Rechtstatsachen“ gestri-\nchen.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird die Zahl „80“ jeweils    8. § 33 wird wie folgt geändert:\ndurch die Zahl „90“ ersetzt.                             a) In Absatz 1 werden die Worte „und die nach § 25\nb) In Absatz 1 Satz 4 und in Absatz 4 Nr. 1 Buch-               Vorratspflichtigen haben“ durch das Wort „hat“\nstabe a wird das Wort „Freihäfen“ jeweils durch             und das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihm“\ndas Wort „Freizonen“ ersetzt.                               ersetzt.\nc) In Absatz 4 Nr. 1 wird der Buchstabe b wie folgt          b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und der nach\ngefaßt:                                                     § 25 Vorratspflichtigen“ gestrichen.\n„b) des Inhalts der Treibstofftanks von Kraftfahr-       c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „nach § 25\nzeugen, Schiffen oder Flugzeugen,“.                     Vorratspflichtigen und die“ gestrichen.\nd) In Absatz 4 Nr. 4 wird die Angabe „§ 3“ durch die         d) In Absatz 5 werden die Worte „oder eines nach\nAngabe „§ 4 Abs. 1“ ersetzt.                                § 25 Vorratspflichtigen“ gestrichen und das Wort\n„diese“ durch das Wort „diesen“ ersetzt.\n3. § 14 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n9. § 35 wird wie folgt geändert:\n„Drei Mitglieder des Beirates sollen aus dem Kreis\nsolcher Unternehmen gewählt werden, die im Gel-              a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ntungsbereich dieses Gesetzes in Raffineriebetrieben               „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nvorratspflichtige Erzeugnisse herstellen oder die unter         fahrlässig\ndem beherrschenden Einfluß eines solchen Her-\n1. entgegen § 31 als Mitglied des Erdölbevorra-\nstellers stehen oder auf ihn einen solchen Einfluß\ntungsverbandes eine zur Beitragsberechnung\nauszuüben vermögen.“\noder Ermittlung der Bevorratungshöhe erfor-\nderliche Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-\n4. In § 19 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „für Kassen-                 ständig oder nicht rechtzeitig macht,\nkredite des Bundes geltende Zinssatz“ durch das\nWort „Lombardsatz“ ersetzt.                                     2. entgegen § 33 Abs. 1 als nach § 33 Abs. 5\nVerpflichteter eine Auskunft nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt\n5. Die §§ 25 bis 28 werden aufgehoben.\noder eine Unterlage nicht rechtzeitig vorlegt\noder entgegen § 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5\n6. In § 30 Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe „den §§ 3                     das Betreten von Betriebsgrundstücken oder\nund 25“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt. In Absatz 2                 Geschäftsräumen oder das Besichtigen oder\nSatz 1 wird das Wort „den“ durch das Wort „dem“                     Prüfen von Einrichtungen oder Unterlagen nicht\nersetzt.                                                            duldet oder\n3. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Aus-\n7. § 32 wird wie folgt geändert:                                       kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\na) In Absatz 2 werden die Worte „für jedes abgelaufe-               nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage\nne Kalendervierteljahr“ durch die Worte „für jeden              nicht rechtzeitig vorlegt.“","678              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998\nb) In Absatz 2 werden die Worte „in den Fällen des               minister“ durch das Wort „Bundesministerien“ er-\nAbsatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu hun-              setzt.\nderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 2 bis 5“ gestrichen.                     13. Die Gliederung des Gesetzes in Teile entfällt. Die\nvier Abschnitte des bisherigen „Dritten Teils“ werden\n10. § 36 wird wie folgt geändert:                                    Sechster bis Neunter Abschnitt.\na) Die Worte „Vorratspflichten nach den §§ 3 und 25“\nwerden durch die Worte „Vorratspflicht nach § 3“\nArtikel 2\nersetzt.\nNeufassung des Erdölbevorratungsgesetzes\nb) In Nummer 1 wird die Angabe „den §§ 3 und 25“\ndurch die Angabe „§ 3“ und in Nummer 2 die                 Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut\nAngabe „den §§ 4 und 25 Abs. 5“ durch die An-           des Erdölbevorratungsgesetzes in der nach dem Inkraft-\ngabe „§ 4“ ersetzt.                                     treten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundes-\ngesetzblatt bekanntmachen.\n11. Die §§ 38 und 39 werden aufgehoben.\nArtikel 3\n12. In § 12 Abs. 5 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 2\nSatz 2, § 21 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 1. Halbsatz und                            Übergangsregelung\n§ 22 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Bundesminister“             Dem Erdölbevorratungsverband wird zur Erfüllung der\ndurch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt. In § 11         sich aus Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a ergebenden zusätz-\nAbs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 4 und 5        lichen Bevorratungsverpflichtung eine Frist von sechs\nSatz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 1 wird      Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeräumt.\njeweils das Wort „Bundesministers“ durch das Wort\n„Bundesministeriums“ ersetzt. In § 13 Abs. 1, § 21\nAbs. 2 Satz 3 2. Halbsatz, § 22 Abs. 2, § 29 Abs. 2,                                 Artikel 4\n§ 30 Abs. 1 Satz 1 und 6, § 32 Abs. 4 Satz 1 und\n§ 36 Satz 1 werden jeweils die Worte „Der Bundes-                                  Inkrafttreten\nminister“ durch die Worte „Das Bundesministerium“              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nersetzt. In § 14 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Bundes-       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 6. April 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}