{"id":"bgbl1-1998-21-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":21,"date":"1998-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder (Kindesunterhaltsgesetz - KindUG)","law_date":"1998-04-06T00:00:00Z","page":666,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["666                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998\nGesetz\nzur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder\n(Kindesunterhaltsgesetz – KindUG)\nVom 6. April 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\nund 4 angefügt:\n„(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen\nArtikel 1\neinen Elternteil geht, soweit unter den Voraus-\nÄnderung des                                    setzungen des Absatzes 2 Satz 1 an Stelle des\nBürgerlichen Gesetzbuchs                               Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger\nVerwandter oder der Ehegatte des anderen Eltern-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-\nteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten\nentsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2\nUnterhalt gewährt.\nAbs. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I\nS. 3039, 1998 I S. 524), wird wie folgt geändert:                         (4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs\nkann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtig-\nten geltend gemacht werden.“\n1. In § 209 Abs. 2 wird nach Nummer 1a folgende\nNummer 1b eingefügt:\n6. § 1608 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„1b. die Zustellung eines Antrags im vereinfachten\nVerfahren zur Festsetzung von Unterhalt;“.              „§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.“\n2. § 1584 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                        7. § 1609 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.“                                                „§ 1609\n(1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der\n3. In § 1603 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz               Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu\neingefügt:                                                    gewähren, so gehen die Kinder im Sinne des § 1603\nAbs. 2 den anderen Kindern, die Kinder den übrigen\n„Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen\nAbkömmlingen, die Abkömmlinge den Verwandten\nvolljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung\nder aufsteigenden Linie und unter den Verwandten\ndes 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt\nder aufsteigenden Linie die näheren den entfernteren\nder Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der\nvor.\nallgemeinen Schulausbildung befinden.“\n(2) Der Ehegatte steht den Kindern im Sinne\ndes § 1603 Abs. 2 gleich; er geht anderen Kindern und\n4. § 1606 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nden übrigen Verwandten vor. Ist die Ehe geschieden\n„Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes       oder aufgehoben, so geht der unterhaltsberechtigte\nKind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unter-         Ehegatte den anderen Kindern im Sinne des Satzes 1\nhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die           sowie den übrigen Verwandten des Unterhaltspflichti-\nPflege und die Erziehung des Kindes.“                         gen vor.“\n5. § 1607 wird wie folgt geändert:                             8. § 1610 Abs. 3 wird aufgehoben.\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten           9. In § 1612 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein\ngeht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichte-       Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:\nter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen          „wobei auf die Belange des Kindes die gebotene\nüber.“                                                    Rücksicht zu nehmen ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998                 667\n10. § 1612a wird wie folgt gefaßt:                                                        § 1612c\n„§ 1612a                               § 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wieder-\nkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den\n(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem\nAnspruch auf Kindergeld ausschließen.“\nElternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt,\nden Unterhalt als Vomhundertsatz eines oder des          12. § 1613 wird wie folgt gefaßt:\njeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-\nVerordnung verlangen.                                                                 „§ 1613\n(2) Der Vomhundertsatz ist auf eine Dezimalstelle            (1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte\nErfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung\nzu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimal-\nnur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der\nstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der\nVerpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des\nBerechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf\nUnterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über\nvolle Deutsche Mark aufzurunden.\nseine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu\n(3) Die Regelbeträge werden in der Regelbetrag-           erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug ge-\nVerordnung nach dem Alter des Kindes für die Zeit bis        kommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig\nzur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste              geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten\nAltersstufe), die Zeit vom siebten bis zur Vollendung        des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse\ndes zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) und           fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem\nfür die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an (dritte           Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.\nAltersstufe) festgesetzt. Der Regelbetrag einer\n(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit\nhöheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats             ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung\nmaßgebend, in dem das Kind das betreffende                   verlangen\nLebensjahr vollendet.\n1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich\n(4) Die Regelbeträge verändern sich erstmals zum              hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines\n1. Juli 1999 und danach zum 1. Juli jeden zweiten                Jahres seit seiner Entstehung kann dieser An-\nJahres. Die neuen Regelbeträge ergeben sich durch                spruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher\nVervielfältigung der zuletzt geltenden Regelbeträge              der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der\nnach der Regelbetrag-Verordnung mit den Vom-                     Anspruch rechtshängig geworden ist;\nhundertsätzen, um welche die Renten der gesetz-\n2. für den Zeitraum, in dem er\nlichen Rentenversicherung nach § 68 des Sechsten\nBuches Sozialgesetzbuch im laufenden und im ver-                 a) aus rechtlichen Gründen oder\ngangenen Kalenderjahr ohne Berücksichtigung der                  b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Ver-\nVeränderung der Belastung bei Renten und der Ver-                    antwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen\nänderung der durchschnittlichen Lebenserwartung                      fallen,\nder 65jährigen anzupassen gewesen wären; das                     an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs\nErgebnis ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.                gehindert war.\nDas Bundesministerium der Justiz hat die Regel-\nbetrag-Verordnung durch Rechtsverordnung, die                   (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Er-\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,                 füllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem\nrechtzeitig anzupassen.“                                     späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle\noder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine\nunbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit\n11. Nach § 1612a werden die folgenden §§ 1612b                   ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil\nund 1612c eingefügt:                                         er an Stelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.“\n„§ 1612b\n13. § 1615l wird wie folgt geändert:\n(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist\nzur Hälfte anzurechnen, wenn an den barunterhalts-           a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\npflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird,         „Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge\nweil ein anderer vorrangig berechtigt ist.                       der Schwangerschaft oder der Entbindung außer-\n(2) Sind beide Elternteile zum Barunterhalt ver-              halb dieses Zeitraums entstehen.“\npflichtet, so erhöht sich der Unterhaltsanspruch             b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“\ngegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil                  durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\num die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kinder-          c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\ngeldes.                                                          „§ 1613 Abs. 2 gilt entsprechend.“\n(3) Hat nur der barunterhaltspflichtige Elternteil\nAnspruch auf Kindergeld, wird es aber nicht an ihn       14. In § 1615n Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe\nausgezahlt, ist es in voller Höhe anzurechnen.               „§§ 1615k bis 1615m“ durch die Angabe „§§ 1615l,\n1615m“ ersetzt.\n(4) Ist das Kindergeld wegen Berücksichtigung\neines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es\n15. In § 1615o Abs. 2 werden die Wörter „für die ersten\nim Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen.\ndrei Monate nach der Geburt des Kindes“ durch die\n(5) Eine Anrechnung des Kindergeldes unter-               Angabe „Abs. 1“ ersetzt und die Wörter „die nach\nbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande          § 1615k und“ gestrichen.\nist, Unterhalt in Höhe des Regelbetrages nach der\nRegelbetrag-Verordnung zu leisten.                       16. Die §§ 1615b bis 1615k werden aufgehoben.","668                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998\nArtikel 2                                   Abs. 2, § 1613 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs zu einem früheren Zeitpunkt verlangt wer-\nRegelbetrag-Verordnung                                den kann.“\n§1                                   b) In Absatz 4 werden die Wörter „des § 641p, des\n§ 642c, des § 642d in Verbindung mit § 642c und“\nFestsetzung der Regelbeträge                           gestrichen und nach der Angabe „Nr. 1“ die An-\nDie Regelbeträge für den Unterhalt eines minder-                    gabe „ , 2a“ sowie nach dem Wort „übernommen“\njährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es                   die Wörter „oder festgesetzt“ eingefügt.\nnicht in einem Haushalt lebt, betragen monatlich ab dem            c) In Absatz 5 werden die Angaben „im Vereinfachten\n1. Juli 1998 in der                                                    Verfahren (§§ 641l bis 641t)“ und „im Verein-\na) ersten Altersstufe 349 Deutsche Mark,                               fachten Verfahren“ jeweils durch die Angabe „nach\n§ 655“ ersetzt.\nb) zweiten Altersstufe 424 Deutsche Mark,\nc) dritten Altersstufe 502 Deutsche Mark.                       4. In § 620b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“\ngestrichen.\n§2\nFestsetzung der                          5. In § 621 Abs. 1 Nr. 11 wird die Angabe „§§ 1615k bis\nRegelbeträge für das in Artikel 3                   1615m“ durch die Angabe „§§ 1615l, 1615m“ ersetzt.\ndes Einigungsvertrages genannte Gebiet\n6. In § 640 Abs. 1 wird die Angabe „635“ durch die An-\nDie Regelbeträge für den Unterhalt eines minder-\ngabe „632 Abs. 4“ ersetzt.\njährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es\nnicht in einem Haushalt lebt, betragen in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet monatlich ab            7. In § 640c Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 643 Abs. 1\ndem 1. Juli 1998 in der                                            Satz 1“ durch die Angabe „§ 653 Abs. 1“ ersetzt.\na) ersten Altersstufe 314 Deutsche Mark,                        8. In § 641e wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen\nb) zweiten Altersstufe 380 Deutsche Mark,                          und die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nc) dritten Altersstufe 451 Deutsche Mark.\n9. Der Sechste Abschnitt des Sechsten Buches wird wie\nfolgt gefaßt:\nArtikel 3                                                 „Sechster Abschnitt\nÄnderung der Zivilprozeßordnung                                       Verfahren über den Unterhalt\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt                                      Erster Titel\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des                            Allgemeine Vorschriften\nGesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird                                       § 642\nwie folgt geändert:\n(1) Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhalts-\n1. § 93d wird wie folgt gefaßt:                                  pflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegen-\nüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist das\n„§ 93d                               Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Kind\nHat zu einem Verfahren, das die gesetzliche Unter-        oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen all-\nhaltspflicht betrifft, die in Anspruch genommene              gemeinen Gerichtsstand hat. Dies gilt nicht, wenn das\nPartei dadurch Anlaß gegeben, daß sie der Verpflich-          Kind oder ein Elternteil seinen allgemeinen Gerichts-\ntung, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft           stand im Ausland hat.\nzu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekom-             (2) § 621 Abs. 2, 3 ist anzuwenden. Für das verein-\nmen ist, so können ihr die Kosten des Verfahrens              fachte Verfahren über den Unterhalt (§§ 645 bis 660)\nabweichend von den Vorschriften der §§ 91 bis 93a             gilt dies nur im Falle einer Überleitung in das streitige\nund 269 Abs. 3 nach billigem Ermessen ganz oder teil-         Verfahren.\nweise auferlegt werden.“\n(3) Die Klage eines Elternteils gegen den anderen\nElternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe\n2. § 269 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                         begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder\na) In Satz 2 werden nach den Wörtern „erkannt ist“            wegen eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerli-\ndie Wörter „oder sie dem Beklagten aufzuerlegen          chen Gesetzbuchs kann auch bei dem Gericht erho-\nsind“ eingefügt.                                         ben werden, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt\nb) In Satz 3 werden die Wörter „des Beklagten“ ge-            des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist.\nstrichen.\n§ 643\n3. § 323 wird wie folgt geändert:                                   (1) Das Gericht kann den Parteien in Unterhalts-\nstreitigkeiten des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 11 aufge-\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                 ben, unter Vorlage entsprechender Belege Auskunft\n„Dies gilt nicht, soweit die Abänderung nach             zu erteilen über ihre Einkünfte und, soweit es für die\n§ 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1585b            Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998               669\nihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaft-                                     § 646\nlichen Verhältnisse.                                            (1) Der Antrag muß enthalten:\n(2) Kommt eine Partei der Aufforderung des                 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen\nGerichts nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig               Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten;\nnach, so kann das Gericht, soweit es zur Aufklärung\nerforderlich ist, Auskunft einholen                           2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der\nAntrag gestellt wird;\n1. über die Höhe der Einkünfte bei\n3. die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;\na) Arbeitgebern,\n4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt\nb) Sozialleistungsträgern sowie der Künstler-                 verlangt wird;\nsozialkasse,\n5. für den Fall, daß Unterhalt für die Vergangenheit\nc) sonstigen Personen oder Stellen, die Leistun-              verlangt wird, die Angabe, wann die Vorausset-\ngen zur Versorgung im Alter und bei vermin-               zungen des § 1613 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 des\nderter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen zur              Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind;\nEntschädigung oder zum Nachteilsausgleich\n6. die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts;\nzahlen, und\n7. die Angaben über Kindergeld und andere an-\nd) Versicherungsunternehmen,                                  zurechnende Leistungen (§§ 1612b, 1612c des\n2. über den zuständigen Rentenversicherungsträger                 Bürgerlichen Gesetzbuchs);\nund die Versicherungsnummer bei der Datenstelle           8. die Erklärung, daß zwischen dem Kind und dem\nder Rentenversicherungsträger,                                Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach\n3. in Rechtsstreitigkeiten, die den Unterhaltsan-                 den §§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetz-\nspruch eines minderjährigen Kindes betreffen,                 buchs besteht;\nüber die Höhe der Einkünfte und das Vermögen bei          9. die Erklärung, daß das Kind nicht mit dem\nFinanzämtern.                                                 Antragsgegner in einem Haushalt lebt;\nDas Gericht hat die Partei hierauf spätestens bei der        10. die Erklärung, daß Unterhalt nicht für Zeiträume\nAufforderung hinzuweisen.                                         verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Personen und                  Bundessozialhilfegesetz, Leistungen nach dem\nStellen sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen             Unterhaltsvorschußgesetz oder Unterhalt nach\nFolge zu leisten. § 390 gilt in den Fällen des § 643              § 1607 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 entsprechend.                                  buchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus\nübergegangenem Recht oder nach § 91 Abs. 3\n(4) Die allgemeinen Vorschriften des Ersten und                Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes verlangt\nZweiten Buches bleiben unberührt.                                 wird, die Erklärung, daß der beantragte Unterhalt\ndie Leistung an das Kind nicht übersteigt;\n§ 644                              11. die Erklärung, daß die Festsetzung im verein-\nIst eine Klage nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11              fachten Verfahren nicht nach § 645 Abs. 2 aus-\nanhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von                  geschlossen ist.\nProzeßkostenhilfe für eine solche Klage eingereicht,            (2) Entspricht der Antrag nicht diesen und den in\nkann das Gericht den Unterhalt auf Antrag durch              § 645 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurück-\neinstweilige Anordnung regeln. Die §§ 620a bis 620g          zuweisen. Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller\ngelten entsprechend.                                         zu hören. Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.\n(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des\nAntragsgegners bei dem Gericht anhängig, so ordnet\nZweiter Titel\nes die Verbindung zum Zweck gleichzeitiger Ent-\nVereinfachte Verfahren                     scheidung an.\nüber den Unterhalt Minderjähriger\n§ 647\n§ 645                                 (1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antrag-\nstellers das vereinfachte Verfahren zulässig, so ver-\n(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minder-\nfügt das Gericht die Zustellung des Antrags oder einer\njährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genom-\nMitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner.\nmenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im\nZugleich weist es ihn darauf hin,\nvereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der\nUnterhalt vor Anrechnung der nach §§ 1612b, 1612c            1. von wann an und in welcher Höhe der Unterhalt\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigen-                 festgesetzt werden kann; hierbei sind zu be-\nden Leistungen das Eineinhalbfache des Regel-                    zeichnen\nbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung nicht                   a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für\nübersteigt.                                                         die die Festsetzung des Unterhalts nach den\n(2) Das vereinfachte Verfahren findet nicht statt,               Regelbeträgen der ersten, zweiten und dritten\nsoweit über den Unterhaltsanspruch des Kindes ein                   Altersstufe in Betracht kommt;\nGericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren             b) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetz-\nanhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeig-                buchs auch der Vomhundertsatz des jeweiligen\nneter Schuldtitel errichtet worden ist.                             Regelbetrages;","670               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998\nc) die nach den §§ 1612b, 1612c des Bürger-              geleistet hat und daß er sich verpflichtet, einen dar-\nlichen Gesetzbuchs anzurechnenden Leistun-            über hinausgehenden Unterhaltsrückstand zu be-\ngen mit dem anzurechnenden Betrag;                    gleichen. Den Einwand eingeschränkter oder fehlen-\n2. daß über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluß            der Leistungsfähigkeit kann der Antragsgegner nur\nergehen kann, aus dem der Antragsteller die              erheben, wenn er zugleich unter Verwendung des\nZwangsvollstreckung betreiben kann, wenn er              eingeführten Vordrucks Auskunft über\nnicht innerhalb eines Monats Einwendungen in der         1. seine Einkünfte,\nvorgeschriebenen Form erhebt;\n2. sein Vermögen und\n3. welche Einwendungen nach § 648 Abs. 1 und 2\n3. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-\nerhoben werden können, insbesondere, daß\nnisse im übrigen\nder Einwand eingeschränkter oder fehlender\nLeistungsfähigkeit nur erhoben werden kann,              erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt.\nwenn die Auskunft nach § 648 Abs. 2 Satz 3 in               (3) Die Einwendungen sind zu berücksichtigen,\nForm eines vollständig ausgefüllten Vordrucks            solange der Festsetzungsbeschluß nicht verfügt ist.\nerteilt wird und Belege über die Einkünfte bei-\ngefügt werden;\n§ 649\n4. daß die Einwendungen, wenn Vordrucke einge-\nführt sind, mit einem Vordruck der beigefügten Art          (1) Werden keine oder lediglich nach § 648 Abs. 1\nerhoben werden müssen, der auch bei jedem                Satz 3 zurückzuweisende oder nach § 648 Abs. 2\nAmtsgericht erhältlich ist.                              unzulässige Einwendungen erhoben, wird der Unter-\nhalt nach Ablauf der in § 647 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\nIst der Antrag im Ausland zuzustellen, so bestimmt\nbezeichneten Frist durch Beschluß festgesetzt. In\ndas Gericht die Frist nach Satz 2 Nr. 2; § 175 gilt\ndem Beschluß ist auszusprechen, daß der Antrags-\nentsprechend mit der Maßgabe, daß der Zustellungs-\ngegner den festgesetzten Unterhalt an den Unter-\nbevollmächtigte innerhalb dieser Frist zu benennen\nhaltsberechtigten zu zahlen hat. In dem Beschluß sind\nist.\nauch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen\n(2) § 270 Abs. 3 gilt entsprechend.                        Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne\nweiteres ermittelt werden können; es genügt, wenn\n§ 648                              der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendi-\ngen Angaben dem Gericht mitteilt.\n(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gel-\ntend machen gegen                                                (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Ver-\n1. die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens,             handlung ergehen.\n2. den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt                   (3) In dem Beschluß ist darauf hinzuweisen, welche\nwerden soll,                                             Einwendungen mit der sofortigen Beschwerde gel-\ntend gemacht werden können und unter welchen\n3. die Höhe des Unterhalts, soweit er geltend macht,          Voraussetzungen eine Abänderung im Wege der\ndaß                                                      Klage nach § 654 verlangt werden kann.\na) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmen-\nden Zeiträume, für die der Unterhalt nach den                                   § 650\nRegelbeträgen der ersten, zweiten und dritten\nAltersstufe festgesetzt werden soll, nicht richtig       Sind Einwendungen erhoben, die nach § 648 Abs. 1\nberechnet sind oder die angegebenen Regel-            Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 648\nbeträge von denen der Regelbetrag-Verord-             Abs. 2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antrag-\nnung abweichen;                                       steller dies mit. Es setzt auf seinen Antrag den Unter-\nhalt durch Beschluß fest, soweit sich der Antrags-\nb) der Unterhalt nicht höher als beantragt fest-         gegner nach § 648 Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Zahlung\ngesetzt werden darf;                                  von Unterhalt verpflichtet hat. In der Mitteilung nach\nc) Leistungen der in den §§ 1612b, 1612c des             Satz 1 ist darauf hinzuweisen.\nBürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art\nnicht oder nicht richtig angerechnet sind.\n§ 651\nFerner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des\n(1) Auf Antrag einer Partei wird das streitige Ver-\nUnterhaltsanspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Ver-\nfahren durchgeführt. Darauf ist in der Mitteilung nach\nfahrenskosten geltend machen, daß er keinen Anlaß\n§ 650 hinzuweisen.\nzur Stellung des Antrags gegeben hat (§ 93). Nicht\nbegründete Einwendungen nach Satz 1 Nr. 1 und 3                  (2) Beantragt eine Partei die Durchführung des\nweist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluß                streitigen Verfahrens, so ist wie nach Eingang einer\nzurück, desgleichen eine Einwendung nach Satz 1               Klage weiter zu verfahren. Einwendungen nach § 648\nNr. 2, wenn ihm diese nicht begründet erscheint.              gelten als Klageerwiderung.\n(2) Andere Einwendungen kann der Antragsgegner                (3) Der Rechtsstreit gilt als mit der Zustellung des\nnur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur       Festsetzungsantrags (§ 647 Abs. 1 Satz 1) rechts-\nUnterhaltsleistung bereit ist und daß er sich insoweit        hängig geworden, wenn der Antrag auf Durchführung\nzur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.           des streitigen Verfahrens vor Ablauf von sechs Mona-\nDen Einwand der Erfüllung kann der Antragsgegner              ten nach Zugang der Mitteilung nach § 650 gestellt\nnur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er           wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998                 671\n(4) Ist ein Festsetzungsbeschluß nach § 650 Satz 2         in abgekürzter Form abgefaßt, so genügt es, wenn\nvorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende            außer der Ausfertigung eine von dem Urkunds-\nLeistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag                beamten der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts\nbestimmt und der Festsetzungsbeschluß insoweit                beglaubigte Abschrift der Klageschrift beigefügt wird.\naufgehoben werden.                                            Der Vorlage des abzuändernden Titels bedarf es\n(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens                nicht, wenn dieser von dem angerufenen Gericht auf\nwerden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens          maschinellem Weg erstellt worden ist; das Gericht\nbehandelt.                                                    kann dem Antragsteller die Vorlage des Titels auf-\ngeben.\n§ 652\n(3) Der Antragsgegner kann nur Einwendungen\n(1) Gegen den Festsetzungsbeschluß findet die              gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens,\nsofortige Beschwerde statt.                                   gegen den Zeitpunkt der Abänderung oder gegen die\n(2) Mit der sofortigen Beschwerde können nur               Berechnung des Betrags der nach den §§ 1612b,\ndie in § 648 Abs. 1 bezeichneten Einwendungen, die            1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzurechnen-\nZulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2               den Leistungen geltend machen. Ferner kann er,\nsowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung gel-            wenn er sich sofort zur Erfüllung des Anspruchs ver-\ntend gemacht werden.                                          pflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend\nmachen, daß er keinen Anlaß zur Stellung des Antrags\n§ 653                               gegeben hat (§ 93).\n(1) Wird auf Klage des Kindes die Vaterschaft fest-           (4) Ist eine Abänderungsklage anhängig, so kann\ngestellt, so hat das Gericht auf Antrag den Beklagten         das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung der\nzugleich zu verurteilen, dem Kind Unterhalt in Höhe           Abänderungsklage aussetzen.\nder Regelbeträge und gemäß den Altersstufen der                  (5) Gegen den Beschluß findet die sofortige\nRegelbetrag-Verordnung, vermindert oder erhöht                Beschwerde statt. Mit der sofortigen Beschwerde\num die nach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen              können nur die in Absatz 3 bezeichneten Einwendun-\nGesetzbuchs anzurechnenden Leistungen, zu zahlen.             gen sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung\nDas Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen.           geltend gemacht werden.\nIm übrigen kann in diesem Verfahren eine Herab-\nsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt              (6) Im übrigen sind auf das Verfahren § 323 Abs. 2,\nwerden.                                                       § 646 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7, Abs. 2 und 3, die §§ 647\nund 648 Abs. 3 und § 649 entsprechend anzuwenden.\n(2) Vor Rechtskraft des Urteils, das die Vaterschaft\nfeststellt, wird die Verurteilung zur Leistung des                                      § 656\nUnterhalts nicht wirksam.\n(1) Führt die Abänderung des Schuldtitels nach\n§ 655 zu einem Unterhaltsbetrag, der wesentlich\n§ 654                               von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der\n(1) Ist die Unterhaltsfestsetzung nach § 649 Abs. 1        besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung\noder § 653 Abs. 1 rechtskräftig, können die Parteien          trägt, so kann jede Partei im Wege der Klage eine\nim Wege einer Klage auf Abänderung der Entschei-              entsprechende Abänderung des ergangenen Be-\ndung verlangen, daß auf höheren Unterhalt oder auf            schlusses verlangen.\nHerabsetzung des Unterhalts erkannt wird.                        (2) Die Klage ist nur zulässig, wenn sie innerhalb\n(2) Wird eine Klage auf Herabsetzung des Unter-            eines Monats nach Zustellung des Beschlusses\nhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft           erhoben wird. § 654 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt\nder Unterhaltsfestsetzung erhoben, darf die Ab-               entsprechend.\nänderung nur für die Zeit nach Erhebung der Klage                (3) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens\nerfolgen. Ist innerhalb dieser Frist ein Verfahren nach       werden als Teil der Kosten des Rechtsstreits über die\nAbsatz 1 anhängig geworden, so läuft die Frist für den        Abänderungsklage behandelt.\nGegner nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab.\n(3) Sind Klagen beider Parteien anhängig, so                                         § 657\nordnet das Gericht die Verbindung zum Zweck gleich-              In vereinfachten Verfahren können die Anträge\nzeitiger Verhandlung und Entscheidung an.                     und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der\nGeschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Vor-\n§ 655                               drucke eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der\n(1) Auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen ge-            Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts\nrichtete Vollstreckungstitel, in denen ein Betrag der         und des Datums, daß er den Antrag oder die\nnach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetz-             Erklärung aufgenommen hat.\nbuchs anzurechnenden Leistungen festgelegt ist,\nkönnen auf Antrag im vereinfachten Verfahren durch                                      § 658\nBeschluß abgeändert werden, wenn sich ein für die                (1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle\nBerechnung dieses Betrags maßgebender Umstand                 Bearbeitung zulässig. § 690 Abs. 3 gilt entsprechend.\nändert.                                                          (2) Bei maschineller Bearbeitung werden Be-\n(2) Dem Antrag ist eine Ausfertigung des abzu-             schlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem\nändernden Titels, bei Urteilen des in vollständiger           Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es\nForm abgefaßten Urteils, beizufügen. Ist ein Urteil           nicht.","672              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998\n§ 659                          vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt\n(1) Das Bundesministerium der Justiz wird er-         geändert:\nmächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung\nder Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zu-             1. In § 1 Abs. 2a werden nach Satz 1 folgende Sätze\nstimmung des Bundesrates Vordrucke für die ver-             eingefügt:\neinfachten Verfahren einzuführen. Für Gerichte, die         „Der Anspruch auf Unterhaltsvorschußleistung beginnt\ndie Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte,      mit dem Ausstellungsdatum der Aufenthaltsberech-\ndie die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können       tigung oder der Aufenthaltserlaubnis. Abweichend\nunterschiedliche Vordrucke eingeführt werden.               von Satz 1 besteht der Anspruch für Angehörige eines\n(2) Soweit nach Absatz 1 Vordrucke für Anträge           Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines\nund Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen        anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nsich die Parteien ihrer bedienen.                           Europäischen Wirtschaftsraum mit Beginn des Auf-\nenthaltsrechts.“\n§ 660\n2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die\nvereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minder-          „Die Unterhaltsleistung wird vorbehaltlich der Ab-\njähriger durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht           sätze 2 und 3 monatlich in Höhe der für Kinder der\nfür die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen,           ersten und zweiten Altersstufe jeweils geltenden\nwenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Er-           Regelbeträge (§ 1 oder 2 der Regelbetrag-Verordnung)\nledigung dient. Die Landesregierungen können die            gezahlt.“\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-\ndesjustizverwaltungen übertragen.                        3. § 6 wird wie folgt geändert:\n(2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre,             a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nwenn die Landesregierung oder die Landesjustiz-                 „Versicherungsunternehmen sind auf Verlangen der\nverwaltung das Verfahren nach Absatz 1 nicht einem              zuständigen Stellen zu Auskünften über den Wohn-\nanderen Amtsgericht zugewiesen hätte, kann das                  ort und über die Höhe von Einkünften des in Ab-\nKind Anträge und Erklärungen mit der gleichen Wir-              satz 1 bezeichneten Elternteils verpflichtet, soweit\nkung einreichen oder anbringen wie bei dem anderen              die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.“\nAmtsgericht.“                                               b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Die nach § 69 des Zehnten Buches Sozial-\n10. § 704 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\ngesetzbuch zur Auskunft befugten Sozialleistungs-\nträger und anderen Stellen sind verpflichtet, der\n11. § 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           zuständigen Stelle auf Verlangen Auskünfte über\na) Nummer 2a wird wie folgt gefaßt:                             den Wohnort und die Höhe der Einkünfte des in Ab-\nsatz 1 bezeichneten Elternteils zu erteilen, soweit\n„2a. aus Beschlüssen, die in einem vereinfachten\ndie Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.“\nVerfahren über den Unterhalt Minderjähriger\nden Unterhalt festsetzen, einen Unterhaltstitel\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\nabändern oder den Antrag zurückweisen;“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 2b wird aufgehoben.\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in Höhe\nc) In Nummer 3a wird die Angabe „und § 621f“ durch\nder Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz“\ndie Angabe „ , §§ 621f, 644“ ersetzt.\ndie Wörter „zusammen mit dem unterhalts-\nrechtlichen Auskunftsanspruch“ eingefügt.\n12. In § 795 wird die Angabe „ , 2a“ gestrichen.\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\n13. § 798a wird wie folgt gefaßt:                               b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder 1615d“ ge-\nstrichen.\n„§ 798a\nc) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\nSoweit der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung            und 4 angefügt:\ndes achtzehnten Lebensjahres Unterhalt zu gewähren\nhat, kann gegen den in einem Urteil oder in einem                 „(3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und\nSchuldtitel nach § 794 festgestellten Anspruch auf              vollständig nach den Bestimmungen des Haus-\nUnterhalt im Sinne des § 1612a des Bürgerlichen                 haltsrechts durchzusetzen. Der Übergang eines\nGesetzbuchs nicht eingewendet werden, daß Minder-               Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des\njährigkeit nicht mehr besteht.“                                 Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden,\nsoweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine\nUnterhaltsleistung nach diesem Gesetz erhalten hat\nArtikel 4                                  oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichti-\ngen verlangt.\nÄnderung\n(4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich\nsonstiger Rechtsvorschriften\nauf längere Zeit gewährt werden muß, kann das\n(1) Das Unterhaltsvorschußgesetz in der Fassung der               Land bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Auf-\nBekanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165),                wendungen auch auf künftige Leistungen klagen.\nzuletzt geändert durch Artikel 14 § 3 des Gesetzes                  Das Land kann den auf ihn übergegangenen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998                       673\nUnterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem             1. § 17 wird wie folgt geändert:\nUnterhaltsleistungsempfänger auf diesen zur               a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und\nsich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch                   „(1) Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer ge-\nabtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhalts-            setzlichen Unterhaltspflicht ist der für die ersten\nleistungsempfänger dadurch selbst belastet wird,              zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des\nsind zu übernehmen.“                                          Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens\njedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung.\n(2) In § 23a Nr. 3 und in § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 13               Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der                   bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),                    Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des Unter-\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Januar              halts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe\n1998 (BGBl. I S. 164) geändert worden ist, wird jeweils              zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Ein-\ndie Angabe „§§ 1615k bis 1615m“ durch die Angabe                     reichung der Klage oder des Antrags maßgebend\n„§§ 1615l, 1615m“ ersetzt.                                           sind.“\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n(3) § 20 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November\n1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 13          „Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039)                 zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger ent-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        sprechend anzuwenden.“\n1. Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:                           2. § 20 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„10. die Verfahren zur                                       „Ist in einem Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 4 und 6,\na) Festsetzung von Unterhalt nach den §§ 645           § 641d oder § 644 der Zivilprozeßordnung die Unter-\nbis 650 der Zivilprozeßordnung;                     haltspflicht zu regeln, so wird der Wert nach dem\nsechsmonatigen Bezug berechnet.“\nb) Abänderung von Vollstreckungstiteln nach\n§ 655 Abs. 1 bis 4 und 6 der Zivilprozeßord-\nnung;                                            3. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskosten-\ngesetz) wird wie folgt geändert:\nc) Festsetzung von Unterhalt und Abänderung\nvon Unterhaltstiteln nach Artikel 5 §§ 2 und 3      a) In der Gliederung zu Teil 1 werden nach der Angabe\ndes Kindesunterhaltsgesetzes;“.                         „VIII.“ die Wörter „Besondere Verfahren bei Kindes-\nunterhalt“ durch die Wörter „Vereinfachte Verfahren\nüber den Unterhalt Minderjähriger“ ersetzt.\n2. Nummer 11 wird aufgehoben.\nb) Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 1201 wird wie\nfolgt gefaßt:\n3. Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:\n„Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die Gebühr\n„14. die Anordnung, daß die Partei, welche einen\n1801 angerechnet.“\nArrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung\nerwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist        c) Nach Nummer 1703 wird folgende Nummer 1704\nKlage zu erheben habe (§ 926 Abs. 1, § 936 der             eingefügt:\nZivilprozeßordnung);“.\nGebührenbetrag\n(4) § 62 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Beurkundungsgesetzes                                                           oder Satz der\nNr.       Gebührentatbestand\nvom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch                                                       Gebühren nach\n§ 11 Abs. 2 GKG\nArtikel 14 § 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997\n(BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird wie folgt                „1704       Entscheidung über\ngefaßt:                                                                          einen Antrag nach\n„2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsan-                              § 644 ZPO . . . . . . . . . .       0,5“.\nsprüchen eines Kindes,\nd) Teil 1 Hauptabschnitt VIII wird wie folgt gefaßt:\n3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsan-\nsprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetz-                                                            Gebührenbetrag\nbuchs.“                                                                                                     oder Satz der\nNr.       Gebührentatbestand\nGebühren nach\n(5) In § 40 Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober                                                       § 11 Abs. 2 GKG\n1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968)                                  „VIII. Vereinfachte Verfahren\ngeändert worden ist, werden die Wörter „und familien-                           über den Unterhalt Minderjähriger\nrechtliche Erstattungsansprüche der Mutter eines nicht-                1800      Entscheidung über\nehelichen Kindes“ gestrichen.                                                    einen Antrag auf Fest-\nsetzung von Unterhalt\n(6) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-                            nach § 645 Abs. 1 ZPO\nkanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),                            mit Ausnahme einer\nzuletzt geändert durch Artikel 2 § 14 des Gesetzes vom                           Festsetzung nach\n22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt                              § 650 Satz 2 ZPO . . . .             0,5\ngeändert:","674               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998\nGebührenbetrag\n2. § 41 wird wie folgt geändert:\noder Satz der     a) Absatz 1 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:\nNr.      Gebührentatbestand\nGebühren nach\n§ 11 Abs. 2 GKG         „d) § 641d,“.\nb) Nach Absatz 1 Buchstabe d wird folgender Buch-\n1801    Entscheidung über                                           stabe e eingefügt:\neinen Antrag auf\nAbänderung eines                                            „e) § 644“.\nVollstreckungstitels\nnach § 655 Abs. 1                                   3. Die §§ 43a und 43b werden durch folgenden § 44\nZPO . . . . . . . . . . . . . . . .     20 DM“.         ersetzt:\n„§ 44\ne) Nach Nummer 1904 werden folgende Gebühren-\nVereinfachte Verfahren\ntatbestände eingefügt:\nüber den Unterhalt Minderjähriger\nGebührenbetrag         (1) Der Rechtsanwalt erhält\noder Satz der\nNr.      Gebührentatbestand                                    1. eine volle Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über\nGebühren nach\n§ 11 Abs. 2 GKG         einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach\n§ 645 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung;\n„1905     Verfahren über die                                      2. fünf Zehntel der vollen Gebühr für die Tätigkeit im\nBeschwerde nach                                             Verfahren über einen Antrag auf Abänderung eines\n§ 652 ZPO gegen die                                         Vollstreckungstitels nach § 655 Abs. 1 der Zivil-\nFestsetzung von                                             prozeßordnung.\nUnterhalt im verein-\nfachten Verfahren . . . .                  0,5          § 32 ist anzuwenden; der Rechtsanwalt erhält jedoch\nmindestens drei Zehntel der vollen Gebühr.\n1906    Verfahren über die\nBeschwerde nach                                            (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Gebühr wird auf\n§ 655 Abs. 5 ZPO                                        die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt\ngegen den Beschluß,                                     in dem nachfolgenden Rechtsstreit erhält (§ 651 der\ndurch den ein Voll-                                     Zivilprozeßordnung). Die in Absatz 1 Nr. 2 bestimmte\nstreckungstitel im                                      Gebühr wird auf die Prozeßgebühr angerechnet, die\nvereinfachten Verfahren                                 der Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit nach § 656 der\nabgeändert wird . . . . .               50 DM“.         Zivilprozeßordnung erhält.\n(3) In Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 bestimmt sich\nf) Die bisherigen Nummern 1905 und 1906 werden\nder Wert nach § 17 des Gerichtskostengesetzes.“\ndie Nummern 1907 und 1908.\n(7) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt                    (9) Artikel 234 §§ 8 und 9 des Einführungsgesetzes zum\nTeil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-               Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 15              machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), das\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224),                 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember\nwird wie folgt geändert:                                              1997 (BGBl. I S. 2968, 1998 I S. 524) geändert worden ist,\nwird aufgehoben.\n1. § 24 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\n„(4) Der Geschäftswert für Unterhaltsansprüche                    (10) Artikel 12 § 24 des Gesetzes über die rechtliche\nnach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen                      Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969\nGesetzbuchs bestimmt sich nach dem Betrag des                     (BGBl. I S. 1243), das zuletzt durch Artikel 14 § 14 des\neinjährigen Bezugs. Dem Wert nach Satz 1 ist der                  Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942)\nMonatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag                  geändert worden ist, wird aufgehoben.\nund der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt\nder Beurkundung maßgebend sind.“                                    (11) Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und\nJugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung\n2. In § 55a werden die Wörter „und Beglaubigungen der                 vom 15. März 1996 (BGBl. I S. 477), zuletzt geändert durch\nin § 59 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genann-                Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I\nten Art“ durch die Wörter „nach § 62 Abs. 1 des Beur-             S. 2942), wird wie folgt geändert:\nkundungsgesetzes“ ersetzt.\n1. In § 18 Abs. 2 werden die Wörter „ihrer Ansprüche\n(8) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in                     auf Erstattung der Entbindungskosten nach § 1615k\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                      und auf Unterhalt“ durch die Wörter „ihrer Unterhalts-\n368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-                  ansprüche“ ersetzt.\nändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 1998\n(BGBl. I S. 638), wird wie folgt geändert:                            2. § 59 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n1. In § 37 Nr. 6 wird die Angabe „die Festsetzung des                     a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nRegelunterhalts nach § 642a Abs. 1 oder § 642d der                        „4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen\nZivilprozeßordnung, soweit nicht § 43b Abs. 1 Nr. 1                            auf Unterhalt (§ 1615l des Bürgerlichen Gesetz-\nAnwendung findet;“ gestrichen.                                                 buchs) zu beurkunden,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998                675\nb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein                 zeitig oder im Anschluß an die Entscheidung über\nKomma ersetzt. Folgende Nummer 9 wird angefügt:             den das Verfahren einleitenden Antrag entschieden\n„9. eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch            wird.\ngenommenen Elternteils nach § 648 der Zivil-          (2) Verfahren im Sinne des Absatzes 1 stehen die\nprozeßordnung aufzunehmen; § 129a der Zivil-       folgenden ab dem 1. Juli 1998 anhängig werdenden\nprozeßordnung gilt entsprechend.“                  Verfahren gleich:\n1. Abänderungsklagen nach den §§ 641q und 643a der\n3. In § 60 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.\nZivilprozeßordnung in der vor dem 1. Juli 1998 gelten-\nAbsatz 2 wird aufgehoben.\nden Fassung, die nach diesem Zeitpunkt, aber vor\nAblauf der nach diesen Vorschriften maßgebenden Fri-\n4. § 94 wird wie folgt geändert:\nsten anhängig werden;\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unter-\naa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „außer                haltstiteln und Verfahren zur Festsetzung oder Neu-\nBetracht bleibt“ die Wörter „zusammen mit              festsetzung von Regelunterhalt (§§ 641l bis 641t, 642a,\ndem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch“           642b der Zivilprozeßordnung in der vor dem 1. Juli\neingefügt.                                             1998 geltenden Fassung), in denen eine Anpassung,\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:               Festsetzung oder Neufestsetzung auf Grund einer\nRechtsverordnung nach den §§ 1612a und 1615f des\n„Über die Ansprüche nach den Sätzen 2 und 3\nist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.“                 Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 234 §§ 8 und 9\ndes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:              buche in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung\n„(4) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann         begehrt wird.\nden auf ihn nach Absatz 3 übergegangenen Unter-                                     §3\nhaltsanspruch im Einvernehmen mit der Person, die\n(1) Urteile, Beschlüsse und andere Schuldtitel im Sinne\nzur gerichtlichen Geltendmachung des Unterhalts-\ndes § 794 der Zivilprozeßordnung, in denen Unterhalts-\nanspruchs berechtigt wäre, zu diesem Zweck auf\nleistungen für ein minderjähriges Kind nach dem vor dem\ndas Kind oder den Jugendlichen zurückübertragen\n1. Juli 1998 geltenden Recht zuerkannt, festgesetzt oder\nund sich den geltend gemachten Anspruch ab-\nübernommen sind, können auf Antrag für die Zeit nach der\ntreten lassen. Kosten, mit denen diese Person\nAntragstellung in einem vereinfachten Verfahren durch\ndadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.“\nBeschluß dahin abgeändert werden, daß die Unterhalts-\nrente in Vomhundertsätzen der nach den §§ 1 und 2 der\nArtikel 5                           Regelbetrag-Verordnung in der Fassung des Artikels 2\ndieses Gesetzes am 1. Juli 1998 geltenden Regelbeträge\nÜbergangsvorschriften                        der einzelnen Altersstufen festgesetzt wird. § 1612a des\nBürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Für die\n§1\nFestsetzung ist die bisherige Unterhaltsrente um ange-\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten         rechnete Leistungen im Sinne der §§ 1612b, 1612c des\nGebiet gilt § 1612a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs        Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1\nbis zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Regelbeträge            Nr. 11 dieses Gesetzes zu erhöhen. Der Betrag der anzu-\ndie für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach         rechnenden Leistungen ist in dem Beschluß festzulegen.\ndem Stand bis zum 3. Oktober 1990 festgestellten Regel-        Seine Hinzurechnung und Festlegung unterbleiben, wenn\nbeträge übersteigen würden, mit der Maßgabe, daß von           sich aus dem abzuändernden Titel nicht ergibt, in welcher\nden Vomhundertsätzen nach § 255a Abs. 2 des Sechsten           Höhe die Leistungen bei der Bemessung des Unterhalts\nBuches Sozialgesetzbuch ausgegangen wird. Ab diesem            angerechnet worden sind.\nZeitpunkt gelten die Regelbeträge nach § 1 der Regel-\nbetrag-Verordnung auch in dem in Artikel 3 des Eini-              (2) Auf das Verfahren sind die §§ 642 und 645 Abs. 1,\ngungsvertrages genannten Gebiet.                               die §§ 646 bis 648 Abs. 1 und 3, die §§ 649, 652, 654, 657\nbis 660 und 794 Abs. 1 Nr. 2a und die §§ 798 und 798a der\n§2                               Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 3 dieses\nGesetzes entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,\n(1) Für anhängige Verfahren, die die gesetzliche Unter-      daß\nhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile\ngegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, gilt            1. in dem Antrag zu erklären ist, ob ein Verfahren der\nfolgendes:                                                         in § 2 dieses Artikels bezeichneten Art anhängig ist;\n1. Das vor dem 1. Juli 1998 geltende Verfahrensrecht           2. das Gericht, wenn ein solches Verfahren gleichzeitig\nbleibt maßgebend, soweit die Nummern 2 und 3 nichts             anhängig ist, bis zu dessen Erledigung das Verfahren\nAbweichendes bestimmen.                                         über den Antrag nach Absatz 1 aussetzen kann.\n2. Eine vor dem 1. Juli 1998 geschlossene mündliche\n§4\nVerhandlung ist auf Antrag wieder zu eröffnen.\n(1) Für das gerichtliche Verfahren nach § 3 wird eine\n3. In einem Vereinfachten Verfahren zur Abänderung von\nGebühr von 20 Deutsche Mark, für das Verfahren über die\nUnterhaltstiteln und in einem Verfahren zur Fest-\nsofortige Beschwerde eine Gebühr von 50 Deutsche Mark\nsetzung oder Neufestsetzung von Regelunterhalt\nerhoben.\n(§§ 641l bis 641t, 642a, 642b der Zivilprozeßordnung\nin der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung) kann            (2) Der Rechtsanwalt erhält fünf Zehntel der vollen Ge-\nein Antrag nach § 3 gestellt werden, über den gleich-       bühr.","676              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998\nArtikel 6                              10. die Anpassungsverordnung 1995 vom 25. September\n1995 (BGBl. I S. 1190);\nAufhebung von Rechtsvorschriften\n11. die Verordnung zur Festsetzung des Regelbedarfs in\nEs werden aufgehoben:                                              dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\n1. die Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970                  Gebiet vom 25. September 1995 (BGBl. I S. 1190).\n(BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 21 des\nGesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998);\nArtikel 7\n2. Artikel 5 § 1 des Gesetzes zur vereinfachten Ab-\nänderung von Unterhaltsrenten vom 29. Juli 1976                                   Rückkehr zum\n(BGBl. I S. 2029, 3314);                                                einheitlichen Verordnungsrang\n3. die Anpassungsverordnung 1977 vom 22. Juni 1977                Die auf Artikel 2 beruhende Regelbetrag-Verordnung\n(BGBl. I S. 977);                                           kann auf Grund der Ermächtigung des § 1612a Abs. 4\n4. die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für            Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch Artikel 1\ndas Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Un-           Nr. 10 dieses Gesetzes neu gefaßt worden ist, und des\nterhaltstiteln vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 978),          Artikels 5 § 1 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung\nzuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom           geändert werden.\n16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942);\n5. die Anpassungsverordnung 1979 vom 28. September                                      Artikel 8\n1979 (BGBl. I S. 1603);\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n6. die Anpassungsverordnung 1981 vom 10. August\n1981 (BGBl. I S. 835);                                         (1) Die §§ 659 und 660 der Zivilprozeßordnung in der\nFassung des Artikels 3 Nr. 9 und Artikel 5 § 3 Abs. 2 dieses\n7. die Anpassungsverordnung 1984 vom 26. Juli 1984             Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(BGBl. I S. 1035);                                          Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1998 in Kraft.\n8. die Anpassungsverordnung 1988 vom 21. Juli 1988                (2) § 20 Nr. 10 Buchstabe c des Rechtspflegergesetzes\n(BGBl. I S. 1082);                                          in der Fassung des Artikels 4 Abs. 3 Nr. 1 und Artikel 5\n9. die Anpassungsverordnung 1992 vom 19. März 1992             §§ 2, 3 und 4 dieses Gesetzes treten am 1. Juli 2003\n(BGBl. I S. 535);                                           außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 6. April 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nClaudia Nolte"]}