{"id":"bgbl1-1998-20-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":20,"date":"1998-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/20#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_20.pdf#page=22","order":4,"title":"Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung - BattV)","law_date":"1998-03-27T00:00:00Z","page":658,"pdf_page":22,"num_pages":5,"content":["658                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998\nVerordnung\nüber die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren\n(Batterieverordnung – BattV)*)\nVom 27. März 1998\nAuf Grund des § 23 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6, des § 24                            c) Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent\nAbs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 und des § 57,                       Cadmium enthalten,\njeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 12 Abs. 1 Nr. 1\nd) Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei\nund 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom\nenthalten;\n27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundes-\nregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Be-                    3. Starterbatterien:\nrücksichtigung der Rechte des Deutschen Bundestages:\nAkkumulatoren, die üblicherweise in Kraftfahrzeugen\nzum Starten, Zünden und Beleuchten eingesetzt wer-\nden;\nAbschnitt 1                                   4. sonstige Batterien:\nAllgemeine Vorschriften                                    Batterien, die nicht unter Nummer 2 oder 3 fallen.\n(2) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer\n§1                                      gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-\nAbfallwirtschaftliche Ziele                            nehmen oder öffentlicher Einrichtungen im Geltungs-\nbereich dieser Verordnung\nZiel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstof-\nfen in Abfällen durch Batterien zu verringern, indem                        1. Batterien herstellt oder herstellen läßt, unabhängig\n1. bestimmte schadstoffhaltige Batterien nicht in Verkehr                       davon, ob oder mit welchem Markenzeichen er diese\ngebracht werden dürfen,                                                     versieht; bei Batterien ohne Markenzeichen gilt derjeni-\nge als Hersteller, der sie als erster im Geltungsbereich\n2. gebrauchte Batterien zurückgenommen und entspre-                             dieser Verordnung in Verkehr bringt;\nchend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und\nAbfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwer-                       2. Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in den\ntet oder nicht verwertbare Batterien gemeinwohlver-                         Geltungsbereich dieser Verordnung einführt und dort\nträglich beseitigt werden,                                                  erstmals in Verkehr bringt.\n3. Batterien mehrfach verwendbar und technisch lang-                           (3) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Batte-\nlebig hergestellt werden sollen.                                        rien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Ver-\nsandhandel, an Endverbraucher abgibt.\n(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung\n§2                                      ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der\nBegriffsbestimmungen                                  Geräte mit fest eingebauten sonstigen Batterien, welche\nsich nach Ende der Lebensdauer des Gerätes nicht mühe-\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind                                      los entfernen lassen, herstellt oder in den Verkehr bringt.\n1. Batterien:                                                                  (5) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verord-\naus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren                         nung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige,\nPrimärzellen oder wiederaufladbaren Sekundärzellen                      der in Anhang 2 genannte Geräte mit fest eingebauten\n(Akkumulatoren) bestehende Quellen elektrischer                         Batterien oder sonstige Geräte, welche Batterien enthal-\nEnergie, die durch unmittelbare Umwandlung chemi-                       ten, herstellt oder in Verkehr bringt.\nscher Energie gewonnen wird;\n(6) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist der-\n2. schadstoffhaltige Batterien:                                             jenige, der die Batterien oder Geräte mit fest eingebauten\na) Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm                       Batterien nutzt, oder derjenige, bei dem die Batterien erst-\nQuecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Man-                     mals als Abfall anfallen.\ngan-Batterien,\nb) Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als                         0,025                           Abschnitt 2\nGewichtsprozent Quecksilber enthalten,\nRücknahme-,\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/157/EWG des                            Verwertungs- und\nRates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien\nund Akkumulatoren (ABl. EG Nr. L 78 S. 38) und der Richtlinie\nBeseitigungspflichten bei\n93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der                          schadstoffhaltigen Batterien\nRichtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende\nBatterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (ABl. EG\nNr. L 264 S. 51).                                                                                       §3\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom\n28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen            Pflichten von Herstellern und Vertreibern\nund technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert\ndurch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des           Hersteller und Vertreiber dürfen schadstoffhaltige\nRates vom 23. März 1996 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden. Batterien im Geltungsbereich dieser Verordnung nur in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998                   659\nVerkehr bringen, wenn sie sicherstellen, daß der Endver-      gungsträgern die Kosten zu erstatten, welche diesen durch\nbraucher schadstoffhaltige Batterien nach Maßgabe der         das Aussortieren und Überlassen der vom Hersteller in Ver-\n§§ 4 und 5 zurückgeben kann.                                  kehr gebrachten schadstoffhaltigen Batterien entstehen.\n§4                                (4) Absatz 2 gilt nicht für Hersteller der in § 8 genannten\nBatterien, soweit eine Vereinbarung nach dieser Vorschrift\nPflichten der Hersteller                    getroffen wurde, oder für Hersteller von Starterbatterien.\n(1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertrei-\nbern gemäß § 5 zurückgenommenen oder von einem                                              §5\nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 9 be-\nPflichten der Vertreiber\nreitgestellten schadstoffhaltigen Batterien unentgeltlich\nzurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des            (1) Wer als Vertreiber schadstoffhaltige Batterien an End-\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten und     verbraucher abgibt, ist verpflichtet, vom Endverbraucher\nnicht verwertbare Batterien zu beseitigen.                    schadstoffhaltige Batterien in der Verkaufsstelle oder in\nderen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen.\n(2) Die Hersteller müssen die Rücknahme gebrauchter\nDie Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich\nschadstoffhaltiger Batterien dadurch sicherstellen, daß sie\nauf Batterien der Art, die der Vertreiber in seinem Sortiment\nein gemeinsames Rücknahmesystem einrichten oder sich\nführt oder geführt hat, sowie auf die Menge, deren sich End-\nan einem solchen beteiligen, das die Anforderungen nach\nverbraucher üblicherweise entledigen.\nSatz 2 erfüllt. Das Rücknahmesystem muß\n(2) Der Vertreiber ist verpflichtet, die von ihm zurück-\n1. für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen zugänglich\ngenommenen schadstoffhaltigen Batterien einem Rück-\nsein,\nnahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder 3 zu\n2. alle schadstoffhaltigen Batterien unabhängig von ihrer     überlassen.\nArt, Marke und Herkunft zurücknehmen,\n§6\n3. an den mit den Vertreibern vereinbarten Übergabestel-\nlen oder an den Übergabestellen der öffentlich-recht-                           Starterbatterien\nlichen Entsorgungsträger bereitgestellte schadstoff-        (1) Vertreiber, die Starterbatterien an Endverbraucher\nhaltige Batterien unentgeltlich abholen und einer Ver-    abgeben, sind verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 15 Deut-\nwertung oder Beseitigung zuführen,                        sche Mark einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn\n4. unentgeltlich an den Übergabestellen geeignete Sam-        der Endverbraucher im Zeitpunkt des Kaufs der neuen\nmelcontainer bereitstellen,                               Batterie keine gebrauchte Starterbatterie zurückgibt. Das\nPfand ist bei Rückgabe einer Starterbatterie zu erstatten.\n5. Entsorgungsleistungen wie Logistik, Rücknahme,             Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung zusätzlich eine\nTransport, Sortieren, Verwerten von Batterien und         Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung mit der\nBeseitigen nicht verwertbarer Batterien in einem Ver-     Rückgabe der Pfandmarke verbinden.\nfahren, das eine Vergabe im Wettbewerb sichert, für\nmaximal drei Jahre ausschreiben,                            (2) Die §§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 gelten entsprechend.\n6. die Finanzierung dadurch sicherstellen, daß die nach         (3) Werden Starterbatterien eingebaut in Fahrzeugen an\nRücknahme, Verwertung und Beseitigung verbleiben-         den Endverbraucher ab- oder weitergegeben, so entfällt\nden Kosten einschließlich Umsatzsteuer und notwen-        die Pfandpflicht.\ndiger Gemeinkosten auf die einzelnen Hersteller im\n§7\nVerhältnis ihres Anteils am jeweiligen Vorjahresabsatz\n(gemessen an der Masse der Batterien, untergliedert                    Pflichten des Endverbrauchers\nnach Systemen und Typengruppen) aufgeteilt und von          Der Endverbraucher ist verpflichtet, schadstoffhaltige\nden einzelnen Herstellern entsprechende Beiträge ein-     Batterien, die Abfälle sind, an einen Vertreiber oder an von\ngezogen werden,                                           den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dafür ein-\n7. mindestens jährlich die Kosten für die Rücknahme, das      gerichteten Rücknahmestellen zurückzugeben.\nSortieren, Verwerten und Beseitigen der zurückge-\nnommenen schadstoffhaltigen Batterien, untergliedert                                    §8\nnach Systemen und Typengruppen, offenlegen.\nAusnahmen\nDas Rücknahmesystem kann Herstellern, die dem Rück-\nFür schadstoffhaltige Batterien, die für besondere\nnahmesystem nicht angehören, die Kosten für die Sortie-\nZwecke, insbesondere als Antriebsbatterien oder orts-\nrung, Verwertung oder Beseitigung aussortierter schad-\nfeste Batterien, in gewerblichen oder sonstigen wirt-\nstoffhaltiger Batterien in Rechnung stellen.\nschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtun-\n(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, sofern ein Hersteller der  gen eingesetzt werden, können Hersteller, Vertreiber und\nzuständigen Behörde nachweist, daß er ein eigenes Rück-       Endverbraucher die Art der Rücknahme sowie die Kosten\nnahmesystem für die von ihm in Verkehr gebrachten schad-      für die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung abwei-\nstoffhaltigen Batterien eingerichtet hat. Dieses System muß   chend von den §§ 4 und 5 vereinbaren.\nspätestens zum Ende des zweiten Jahres nach Errichtung\neine Rücklaufquote sicherstellen, welche auch von dem ge-                                   §9\nmeinsamen Rücknahmesystem nach Absatz 2 erreicht wird.\nIn diesem Fall kann der Hersteller die Rücknahme nach                                Mitwirkung der\nAbsatz 1 auf schadstoffhaltige Batterien der Art und Marke            öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger\nbeschränken, die von ihm in Verkehr gebracht werden. Er         (1) Neben den Vertreibern sind die öffentlich-rechtlichen\nhat dem Vertreiber und den öffentlich-rechtlichen Entsor-     Entsorgungsträger ebenfalls verpflichtet, gebrauchte","660                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998\nschadstoffhaltige Batterien unentgeltlich anzunehmen,         durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf\ndie private Endverbraucher oder Betreiber von Klein-          hinzuweisen,\ngewerbe in stationären oder ortsbeweglichen Sammelein-\n1. daß die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle\nrichtungen für schadstoffhaltige Abfälle aus privaten\noder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurück-\nHaushaltungen und Kleingewerben abgeben.\ngegeben werden können,\n(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind\nverpflichtet, die von ihnen gemäß Absatz 1 angenomme-         2. daß der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter\nnen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller                Batterien gesetzlich verpflichtet ist und\nnach § 4 Abs. 2 oder 3 zur Abholung unentgeltlich bereit-     3. welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1\nzustellen.                                                        und 3 haben.\n§ 10\n§ 13\nErfolgskontrolle\nVerbote\n(1) Das gemeinsame Rücknahmesystem der Hersteller\nerstattet der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten      (1) Es ist verboten,\nLandesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde bis\n1. Alkali-Mangan-Batterien, die eigens für eine längere\nzum 31. März jeden Jahres einen Bericht, der Auskunft\nNutzung unter extremen Umgebungsbedingungen\ngibt über\nausgelegt sind, mit einem Quecksilbergehalt von mehr\n1. die Masse der im vorangegangenen Jahr in Verkehr               als 0,05 Gewichtsprozent und\ngebrachten Batterien, untergliedert nach Systemen\n2. Alkali-Mangan-Batterien, die nicht unter Nummer 1 fal-\nund Typengruppen,\nlen, mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,025\n2. die Masse der im vorangegangenen Jahr zurückge-                Gewichtsprozent\nnommenen Batterien, untergliedert nach Systemen\nund Typengruppen,                                         in Verkehr zu bringen. Satz 1 gilt nicht für Alkali-Mangan-\nKnopfzellen oder aus Alkali-Mangan-Knopfzellen zusam-\n3. die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und        mengesetzte Batterien.\nBeseitigungsergebnisse sowie\n(2) Es ist verboten, Geräte in Verkehr zu bringen, die\n4. die für die Sortierung, Verwertung und Beseitigung ins-\ngesamt gezahlten Preise, untergliedert nach Systemen      1. schadstoffhaltige Batterien enthalten und\nund Typengruppen.                                         2. nicht so gestaltet sind, daß nach Ende der Lebensdau-\nFür Hersteller mit einem eigenen Rücknahmesystem nach             er der Batterie eine mühelose Entnahme der Batterie\n§ 4 Abs. 3 gilt Satz 1 entsprechend.                              durch den Verbraucher gewährleistet ist.\n(2) Hersteller, die ein eigenes Rücknahmesystem nach       Satz 1 gilt nicht für Geräte der in Anhang 2 genannten\n§ 4 Abs. 3 einrichten oder aus dem gemeinsamen Rück-          Gerätegruppen.\nnahmesystem nach § 4 Abs. 2 austreten, haben dies\ninnerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde               (3) Ein Inverkehrbringen im Sinne des Absatzes 1 liegt\nschriftlich anzuzeigen.                                       nicht vor, soweit\n1. die Bundeswehr zur Aufrechterhaltung einzelner tech-\nnischer Systeme auf den Einsatz von Batterien der in\nAbschnitt 3                              Absatz 1 genannten Art nicht verzichten kann,\nKennzeichnung, Verkehrsverbote                    2. gewährleistet ist, daß diese Batterien unmittelbar nach\nGebrauch an den Hersteller zurückgegeben werden,\n§ 11                                und\nKennzeichnung                          3. der Hersteller sich gegenüber der Bundeswehr ver-\n(1) Der Hersteller hat schadstoffhaltige Batterien vor         pflichtet hat, diese Batterien zurückzunehmen und ent-\ndem Inverkehrbringen mit einer Kennzeichnung nach                 sprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-\nAnhang 1 zu versehen. Sind schadstoffhaltige Batterien            und Abfallgesetzes zu verwerten oder nicht verwertete\nvor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt oder in das       Batterien zu beseitigen.\nGebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt wor-\nden, können sie noch sechs Monate nach Inkrafttreten                                       § 14\ndieser Verordnung ohne Kennzeichnung in Verkehr\ngebracht werden.                                                         Geräte mit fest eingebauten Batterien\n(2) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zuläs-       Für Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher von\nsig, sofern sie dem Verbraucher weitere Informationen         Geräten der in Anhang 2 genannten Gerätegruppen gelten\nüber die Verwertung der Batterien geben und nicht im          die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 4\nWiderspruch zu einer Kennzeichnung nach Absatz 1 ste-         Abs. 2 und § 9 sinngemäß für das ganze Gerät, es sei\nhen.                                                          denn, daß für das Gerät eine Rücknahmeverpflichtung\nnach anderen Vorschriften besteht. Hersteller solcher\n§ 12                            Geräte haben vor dem Inverkehrbringen eine Information\nfür den Endverbraucher beizufügen, die ihn auf die im\nHinweispflicht                        Gerät eingebauten schadstoffhaltigen Batterien und auf\nWer gewerbsmäßig schadstoffhaltige Batterien an pri-       die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückgabe des\nvate Verbraucher abgibt, hat an der Stelle der Abgabe         Gerätes hinweist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998                      661\nAbschnitt 4                              3. entgegen § 4 Abs. 1 zurückgenommene Batterien\nnicht verwertet oder nicht ordnungsgemäß beseitigt,\nRücknahme-, Verwer-\ntungs- und Beseitigungs-                         4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Rücknahme schad-\npflichten bei sonstigen Batterien                       stoffhaltiger Batterien nicht sicherstellt,\n5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, jeweils auch in\n§ 15                                    Verbindung mit § 15 Satz 1, schadstoffhaltige oder\nsonstige Batterien nicht zurücknimmt oder einem\nRücknahme-, Verwer-                               Rücknahmesystem nicht überläßt,\ntungs- und Beseitigungspflichten\n6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht\nDie §§ 1 bis 5, 7, 9, 10 und 12 gelten entsprechend auch           erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,\nfür sonstige Batterien. Sonstige Batterien sind vom Her-\nsteller einer Beseitigung außerhalb der Hausmüllentsor-            7. entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\ngung zuzuführen, soweit sie nicht zu verwerten sind.                  nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\noder nicht rechtzeitig erstattet,\n8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 schadstoffhaltige Batte-\nAbschnitt 5                                 rien nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\nBeauftragung Dritter,                             vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenn-\nzeichnet,\nOrdnungswidrigkeiten\n9. entgegen § 12 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht\n§ 16                                    vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\ngibt,\nBeauftragung Dritter\n10. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Batte-\nSoweit sich Hersteller und Vertreiber zur Erfüllung der in         rien oder Geräte in Verkehr bringt,\ndieser Verordnung bestimmten Pflichten Dritter bedienen,\ngilt § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und      11. entgegen § 14 Satz 2 eine Information nicht, nicht\nAbfallgesetzes.                                                       richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt\noder\n§ 17                               12. entgegen § 15 Satz 2 sonstige Batterien einer Besei-\ntigung außerhalb der Hausmüllentsorgung nicht zu-\nOrdnungswidrigkeiten                              führt.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vor-                                     § 18\nsätzlich oder fahrlässig\nInkrafttreten\n1. entgegen § 3 schadstoffhaltige Batterien in Verkehr\nDie §§ 1, 2, 11, 13, 14 Satz 2, §§ 16 und 17 Nr. 7, 9\nbringt,\nund 10 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die\n2. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 15             übrigen Vorschriften dieser Verordnung treten am ersten\nSatz 1, schadstoffhaltige oder sonstige Batterien          Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden\nnicht zurücknimmt,                                         Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. März 1998\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998\nAnhang 1\n1. Kennzeichnungspflichtige Batterien sind mit einem der beiden nachstehen-\nden Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem\nchemischen Symbol des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlag-\ngebenden Schwermetalles zu versehen. Die Entscheidung, welches Zeichen\nverwendet wird, trifft der nach § 11 Abs. 1 zur Kennzeichnung Verpflichtete.\nBeide Zeichen haben die gleiche Bedeutung.\n2. Die Abmessungen des Zeichens betragen 3 vom Hundert der größten Seiten-\nfläche der Batterie, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm. Bei zylindrischen Batterien\nnimmt das Zeichen 3 vom Hundert des halben Zylindermantels ein, höchstens\njedoch 5 cm x 5 cm.\nBeträgt die Größe des Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie\nweniger als 0,5 cm x 0,5 cm, kann das Zeichen in der Größe 1 cm x 1 cm auf\ndie Verpackung gedruckt werden.\n3. Das chemische Symbol (Cd, Hg oder Pb) wird unter dem Zeichen abgebildet.\nDie Abmessung des Symbols beträgt mindestens ein Viertel der für das Zei-\nchen vorgeschriebenen Abmessung.\n4. Zeichen und Symbol müssen so gestaltet und angebracht sein, daß sie gut\nsichtbar, leserlich und dauerhaft sind.\nAnhang 2\nVerzeichnis der gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 ausgenommenen Gerätegruppen\n1. Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt\noder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, um eine ununter-\nbrochene Stromversorgung für intensive industrielle Zwecke zu gewährleisten\nund um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs- und Büroauto-\nmationsgeräten zu sichern, sofern die Verwendung der schadstoffhaltigen\nBatterien technisch notwendig ist.\n2. Geräte, die wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken dienen und Refe-\nrenzzellen enthalten, sowie schadstoffhaltige Batterien enthaltende medi-\nzinische Geräte, die zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen die-\nnen, sowie Herzschrittmacher, sofern deren ununterbrochenes Funktionieren\nunerläßlich ist und die Batterien nur durch Fachpersonal entfernt werden kön-\nnen.\n3. Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der schadstoffhaltigen Batterien durch\nnicht qualifiziertes Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder den\nEinsatz der Geräte beeinträchtigen könnte, und Arbeitsgeräte, die in sehr\nempfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein flüchtiger\nStoffe, verwendet werden.\n4. Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt\noder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, soweit diese\nGeräte der Sicherheit des Benutzers dienen und eine feste Verbindung der\nschadstoffhaltigen Batterie mit dem Gerät für die Funktionsfähigkeit des\nGerätes erforderlich ist."]}