{"id":"bgbl1-1998-20-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":20,"date":"1998-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/20#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_20.pdf#page=12","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung","law_date":"1998-03-26T00:00:00Z","page":648,"pdf_page":12,"num_pages":10,"content":["648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung\nVom 26. März 1998\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-\nbeauftragtenverordnung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 640) wird nachstehend\nder Wortlaut der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der ab 1. Januar 1999\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die teils am 20. Dezember 1989, teils am 1. Oktober 1991 in Kraft getretene\nVerordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2185) und\n2. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom\n6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur\nÜbertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesmini-\nster für Verkehr vom 12. September 1985 (BGBl. I S. 1918),\nzu 2. des § 3 Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\nGüter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), eingefügt durch Artikel 36\nBuchstabe a des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), in Verbin-\ndung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher\nErmächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom 12. September\n1985 (BGBl. I S. 1918).\nBonn, den 26. März 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998               649\nVerordnung\nüber die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten\nund die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben\n(Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV)\n§1                                   Unternehmer oder die Inhaber eines Betriebes selbst,\nBestellung von Gefahrgutbeauftragten                   die Aufgaben nach § 1c wahrzunehmen haben und\nInhaber eines gültigen Schulungsnachweises nach § 2\n(1) Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der       sind;\nBeförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-,\nWasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen min-      4. „gefährliche Güter“ solche, die in den für die Beförde-\ndestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.       rung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-,\nWerden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind            Wasser- und Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften\nderen Aufgaben nach Anlage 1 schriftlich festzulegen.            als gefährlich festgelegt sind;\n(2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann           5. „beauftragte Personen“ solche, die im Auftrag des\nUnternehmers oder Inhabers eines Betriebes in eigener\n1. von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betrie-           Verantwortung deren Pflichten nach den Gefahrgut-\nbes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein kön-           vorschriften zu erfüllen haben;\nnen,\n6. „sonstige verantwortliche Personen“ solche, denen\n2. von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht\nnach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher\nangehörenden Person oder\nGüter unmittelbar Aufgaben zur eigenverantwortlichen\n3. vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes                  Erledigung übertragen worden sind, insbesondere\nwahrgenommen werden. Nimmt der Unternehmer oder                  Fahrzeugführer, Schiffsführer, ausgenommen Unter-\nInhaber eines Betriebes die Funktion des Gefahrgutbeauf-         nehmer und Inhaber von Betrieben.\ntragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht\nerforderlich.                                                                             § 1b\n(3) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes muß im                              Befreiungen\nUnternehmen oder Betrieb und auf Verlangen auch der\nzuständigen Überwachungsbehörde den Namen des                  (1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Bestel-\nGefahrgutbeauftragten bekanntgeben.                          lung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unterneh-\nmer und Inhaber eines Betriebes,\n(4) Die zuständige Überwachungsbehörde kann anord-\nnen, daß Unternehmer oder Inhaber von Betrieben, die         1. deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen\nvon der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nach              gefährlicher Güter auf Schiene, Straße, Binnenwasser-\n§ 1b befreit sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen         straßen, See und in der Luft beschränken oder auf\nmüssen, wenn im Unternehmen oder Betrieb wiederholt              Beförderungen in begrenzten Mengen, die nicht über\noder schwerwiegend gegen Vorschriften verstoßen                  den in Rn. 10 011 der Anlage B des ADR festgelegten\nwurde, deren Einhaltung nach dem Gesetz über die Beför-          Grenzen liegen, beziehen,\nderung gefährlicher Güter oder nach den aufgrund dieses      2. wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von\nGesetzes erlassenen Rechtsvorschriften dem Unterneh-             nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei\nmer oder Inhaber des Betriebes obliegt.                          radioaktiven Stoffen nur der Blätter 1 bis 4, für den\n(5) Die zuständige Überwachungsbehörde kann die zur           Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben betei-\nEinhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anordnun-            ligt sind oder\ngen treffen. Sie kann insbesondere die Abberufung des        3. die gefährliche Güter lediglich empfangen.\nbestellten Gefahrgutbeauftragten und die Bestellung\neines anderen Gefahrgutbeauftragten verlangen, wenn die        (2) § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.\nVoraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen.\n§ 1c\n§ 1a\nAufgaben des Gefahrgutbeauftragten\nBegriffsbestimmungen\n(1) Der Gefahrgutbeauftragte wird unter der Verantwor-\nIm Sinne dieser Verordnung sind                           tung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes\n1. Unternehmer oder Inhaber von Betrieben an der Beför-      tätig. Seine Aufgabe besteht darin, darauf hinzuwirken,\nderung gefährlicher Güter beteiligt, wenn ihnen nach     daß geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschrif-\nden für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisen-    ten zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen\nbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen gelten-      Verkehrsträger ergriffen werden. Der Gefahrgutbeauftrag-\nden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen         te muß die den Tätigkeiten des Unternehmens oder\nsind;                                                    Betriebes entsprechenden Aufgaben nach Anlage 1\nbeachten. Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Auf-\n2. „Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher      zeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter\nGüter“ die Gefahrgutbeauftragten;                        Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen\n3. „Gefahrgutbeauftragte“ die vom Unternehmer oder           der überwachten Personen und der überwachten\nInhaber eines Betriebes bestellten Personen oder die     Geschäftsvorgänge zu führen.","650               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998\n(2) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen       Inhaber des Schulungsnachweises in den letzten zwölf\nnach Absatz 1 mindestens fünf Jahre aufzubewahren.           Monaten vor Ablauf der Geltungsdauer\nDiese Aufzeichnungen sind der zuständigen Über-\n1. an einer Fortbildungsschulung nach § 4 Abs. 2 teilge-\nwachungsbehörde auf Verlangen in Schriftform zur Prü-\nnommen und eine Prüfung nach § 5 Abs. 6 oder\nfung vorzulegen.\n2. eine Prüfung nach § 5 Abs. 7\n§ 1d                           bestanden hat. Der Schulungsnachweis wird um drei\nUnfallbericht                        Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Schulungsnach-\nweises an einer Fortbildungsschulung nach § 4 Abs. 2 teil-\n(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß     genommen hat. Wird die Geltungsdauer der Bescheini-\nnach einem Unfall, der sich während einer vom Unterneh-      gung um mehr als 6 Monate überschritten, muß erneut\nmen oder vom Betrieb durchgeführten Beförderung oder         ein Schulungsnachweis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 vorgelegt\nbei einem vom Unternehmen oder vom Betrieb vorgenom-         werden.\nmenen Be- oder Entladen ereignet und bei dem Personen,\nTiere, Sachen oder die Umwelt durch Freisetzen der              (5) Der Schulungsnachweis muß der zuständigen Über-\ngefährlichen Güter zu Schaden gekommen sind, nach Ein-       wachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.\ngang aller sachdienlichen Auskünfte unverzüglich ein\nUnfallbericht erstellt wird.                                                               §3\n(2) Der Unfallbericht soll dem Muster nach Anlage 2 ent-                   Schulungsanforderungen\nsprechen.\n(1) Die Schulungen können in Form mündlicher oder\n(3) Gefahrgutbeauftragte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2\nschriftlicher Lehrgänge oder in einer Kombination aus\nmüssen den Unfallbericht dem Unternehmer oder Inhaber\nmündlicher und schriftlicher Form durchgeführt werden.\ndes Betriebes vorlegen. Der Unternehmer oder Inhaber\ndes Betriebes muß auf Verlangen der für die Überwa-             (2) Die Grundlehrgänge umfassen einen allgemeinen\nchung seines Betriebes zuständigen Behörde nach § 9          Teil und einen oder mehrere besondere Teile, in denen die\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter         jeweils erforderlichen Kenntnisse für den Straßen-, Schie-\neinen Unfallbericht zuleiten. Der Unfallbericht muß jedoch   nen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr vermittelt wer-\nkeine Angaben enthalten, die den Unternehmer oder            den.\nBetriebsinhaber oder deren verantwortliche Personen\n(3) Die in den Grundlehrgängen zu behandelnden Sach-\nbelasten.\ngebiete ergeben sich aus den Anlagen 1 und 5.\n§2                               (4) Fortbildungslehrgänge dienen der Vertiefung des\nWissens und der Vermittlung von Neuerungen. Sie werden\nAnforderungen an Gefahrgutbeauftragte               auf Grundlage der Sachgebiete in den Anlagen 1 und 5\n(1) Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer  durchgeführt. Dazu soll den Teilnehmern insbesondere\nInhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträ-     Gelegenheit zum Einbringen praktischer Beispiele und\nger gültigen Schulungsnachweises nach Anlage 3 oder 4        zum Erfahrungsaustausch gegeben werden.\nist. Der Schulungsnachweis wird von einer Industrie- und        (5) Die Grund- und Fortbildungslehrgänge können im\nHandelskammer erteilt, wenn der Betroffene an einem          besonderen Teil beschränkt werden, wenn für den vor-\nGrundlehrgang nach § 3 teilgenommen und die Prüfung          gesehenen Teilnehmerkreis nur Kenntnisse aus einer\nnach § 5 mit Erfolg abgelegt hat.                            Klasse der Gefahrgutvorschriften, z.B. radioaktive Stoffe\n(2) Die Schulung erfolgt im Rahmen eines von der          (Klasse 7), maßgebend sind.\nzuständigen Industrie- und Handelskammer anerkannten\nLehrgangs. Der Schulungsveranstalter muß geeignet und                                      §4\nleistungsfähig sein. Erkennt die Industrie- und Handels-\nkammer einen Lehrgang an, gibt sie den Schulungsveran-                          Dauer der Schulungen\nstalter öffentlich bekannt. Mehrere Industrie- und Han-         (1) Die Dauer der Grundlehrgänge beträgt mindestens\ndelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen            zehn Unterrichtseinheiten für den allgemeinen und 20\nErledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen. Führen       Unterrichtseinheiten für einen besonderen Teil für einen\nIndustrie- und Handelskammern selbst Lehrgänge durch,        Verkehrsträger im Sinne des § 1 Abs. 1. Für jeden weiteren\ngelten diese als anerkannt im Sinne des Satzes 1.            Verkehrsträger ist der Zeitansatz nach Satz 1 für den\n(3) Der Schulungsnachweis nach Anlage 3 berechtigt        besonderen Teil um zehn Unterrichtseinheiten zu erhöhen.\nzur Wahrnehmung der Aufgaben des Gefahrgutbeauftrag-            (2) Die Dauer eines Fortbildungslehrganges beträgt min-\nten für den oder die kenntlich gemachten Verkehrsträger      destens 50 vom Hundert der Zeitansätze des Absatzes 1.\nStraße, Schiene, Binnenwasserstraßen in allen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union. Der Schulungsnachweis           (3) Eine Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten. In den\nnach Anlage 4 berechtigt zur Wahrnehmung der Aufgaben        Lehrgängen sollen an einem Tag nicht mehr als acht\ndes Gefahrgutbeauftragten für den oder die kenntlich         Unterrichtseinheiten erteilt werden. Die Zahl der Unter-\ngemachten Verkehrsträger See, Luft in Deutschland.           richtseinheiten darf jedoch nicht mehr als zehn betragen.\nSchulungsnachweise nach den Anlagen 3 und 4 mit einem\n(4) Die Zeitansätze für den besonderen Teil für einen\nVermerk nach § 4 Abs. 4 gelten nur in Deutschland.\nVerkehrsträger können um höchstens 50 vom Hundert\n(4) Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre, beginnend      herabgesetzt werden, wenn die Lehrgänge nur eine Klas-\nmit dem Tag der bestandenen Prüfung. Die Geltungsdau-        se der Gefahrgutvorschriften umfassen sollen. Dies ist im\ner wird jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn der   Schulungsnachweis nach § 2 zu vermerken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998                 651\n§5                                   b) alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderli-\nchen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen\nPrüfungen\nerhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher\n(1) Am Ende der Grundlehrgänge hat der Schulungsteil-             Güter betreffen,\nnehmer eine Prüfung abzulegen.\nc) die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung\n(2) Der Schulungsteilnehmer hat in der Prüfung nachzu-            erhält,\nweisen, daß er über die Kenntnisse, das Verständnis und\nd) jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittel-\ndie Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahr-\nbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen\ngutbeauftragten erforderlich sind. Näheres regelt das\noder Betrieb vortragen kann,\nBundesministerium für Verkehr durch eine Prüfungsord-\nnung, die mit Zustimmung des Bundesrates als Rechts-              e) zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder\nverordnung erlassen wird.                                            Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften\nüber die Beförderung gefährlicher Güter Stellung\n(3) Die Prüfungen werden von den Industrie- und Han-              nehmen kann,\ndelskammern schriftlich durchgeführt.\nf) alle Aufgaben, die ihm nach § 1c Abs. 1 übertragen\n(4) Die Prüfungsaufgaben sind der Prüfungsordnung                 worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann;\nnach Absatz 2 zu entnehmen. Sie können unterschiedliche\nSchwierigkeitsgrade umfassen.                                 2. der Jahresbericht nach Anlage 1 Nr. 4 mindestens fünf\nJahre aufbewahrt und der zuständigen Überwa-\n(5) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens            chungsbehörde auf Verlangen vorgelegt wird;\n50 vom Hundert der in der Prüfungsordnung festgelegten\nHöchstpunktzahl erreicht wurde. Die Prüfung darf einmal       3. beauftragte Personen und sonstige verantwortliche\nohne nochmalige Schulung wiederholt werden.                       Personen im Besitz einer für ihre Aufgabenbereiche\nausgestellten Schulungsbescheinigung nach § 6\n(6) Ein Fortbildungslehrgang kann mit einer Prüfung            Abs. 2 Satz 1 sind.\nnach Maßgabe der Absätze 4 und 5 abgeschlossen\nwerden. Die Höchstpunktzahl ist in diesem Fall um die                                       § 7a\nHälfte zu reduzieren.\nOrdnungswidrigkeiten\n(7) Wird eine Prüfung ohne Fortbildungslehrgang durch-\ngeführt, gelten die Absätze 4, 5 und Absatz 6 Satz 2 ent-       Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nsprechend.                                                    Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§6                               1. entgegen § 1 Abs. 1 einen Gefahrgutbeauftragten\nnicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nSonstige Schulungen                           rechtzeitig bestellt oder deren Aufgaben nicht festlegt,\n(1) Beauftragte Personen oder sonstige verantwortliche     2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 4 oder 5\nPersonen im Sinne des § 1a Nr. 5 und 6 müssen aus-                zuwiderhandelt,\nreichende Kenntnisse über die für ihren Aufgabenbereich\nmaßgebenden Vorschriften über die Beförderung gefähr-         3. entgegen § 1c Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Num-\nlicher Güter haben. Diese Kenntnisse müssen durch zu              mer 4 Satz 1 der Anlage 1 einen Jahresbericht nicht\nwiederholende Schulungen vermittelt werden. Dies gilt             oder nicht rechtzeitig erstellt,\nnicht, wenn eine ausdrückliche Schulungsverpflichtung in      4. entgegen § 1c Abs. 1 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht,\nanderen Rechtsvorschriften für die Beförderung gefähr-            nicht richtig oder nicht vollständig führt,\nlicher Güter vorgeschrieben ist. Eine Schulung nach\n5. entgegen § 1d Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß ein Unfall-\nSatz 2 kann vom Gefahrgutbeauftragten durchgeführt\nbericht unverzüglich erstellt wird,\nwerden.\n6. entgegen § 1d Abs. 3 Satz 2 der Überwachungsbehör-\n(2) Über die Schulung ist eine Bescheinigung auszustel-        de einen Unfallbericht nicht zuleitet,\nlen, aus der der Zeitpunkt, die Dauer und der Inhalt der\nSchulung hervorgehen muß. Diese Bescheinigung ist der         7. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür\nzuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen zur                 sorgt, daß der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines\nPrüfung vorzulegen.                                               dort genannten Schulungsnachweises ist,\n8. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß der\n§7                                   Jahresbericht und der Unfallbericht mindestens fünf\nJahre aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen\nPflichten der Unternehmer\nÜberwachungsbehörde vorgelegt werden oder\noder Inhaber von Betrieben\n9. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß beauf-\n(1) Der Gefahrgutbeauftragte im Sinne des § 1 Abs. 2           tragte und sonstige verantwortliche Personen im\nNr. 2 darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Auf-          Besitz einer dort genannten Schulungsbescheinigung\ngaben nicht benachteiligt werden.                                 sind.\n(2) Unternehmer und Inhaber von Betrieben haben dafür\nzu sorgen, daß                                                                              § 7b\n1. der Gefahrgutbeauftragte                                                      Übergangsvorschriften\na) vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf   (1) Gefahrgutbeauftragte, die nach Inkrafttreten dieser\ndie Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes       Verordnung im Besitz einer gültigen Schulungsbescheini-\nabgestellten Schulungsnachweises nach § 2 ist,        gung nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom","652              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998\n12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2185) sind, dürfen die          (4) Gefahrgutbeauftragten darf der Schulungsnachweis\nTätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten nach dieser Ver-      nach Anlage 4 dieser Verordnung für den Seeschiffsver-\nordnung bis zum Ende des in der Schulungsbescheini-         kehr ausgehändigt werden, wenn sie an einem Grund-\ngung angegebenen Geltungsdatums ausüben.                    oder Fortbildungslehrgang nach § 4 Abs. 1 oder 2 teilge-\nnommen haben.\n(2) Gefahrgutbeauftragten nach Absatz 1 darf der Schu-\nlungsnachweis nach Anlage 3 oder 4 ausgehändigt wer-                                    § 7c\nden, wenn sie bis zum Ablauf der Geltungsdauer ihrer                  Geltung für öffentliche Rechtsträger\nSchulungsbescheinigung, spätestens bis zum 31. Dezem-\nber 1999,                                                     Für Bund, Länder und Gemeinden und sonstige juristi-\nsche Personen des öffentlichen Rechts sowie für Truppen\n1. an einem Fortbildungslehrgang nach § 4 Abs. 2 teil-      oder Truppenteile, die sich aufgrund völkerrechtlicher Ver-\ngenommen oder                                            einbarung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,\n2. eine Prüfung nach § 5 Abs. 5 oder 6 bestanden            gelten § 1 Abs. 1 bis 3 und die §§ 1a bis 7 und § 7b sinn-\ngemäß. Sie können für ihren Aufgabenbereich eigene\nhaben.                                                      Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen\nund die Schulungsnachweise selbst ausstellen.\n(3) Bis zum 31. Dezember 1999 darf nach den Vorschrif-\nten der §§ 1 und 3 bis 5 der Gefahrgutbeauftragtenverord-\n§8\nnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2185) verfahren\nwerden.                                                                            (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998               653\nAnlage 1\n(zu § 1c Abs. 1)\nAufgaben des Gefahrgutbeauftragten\nDer Gefahrgutbeauftragte nimmt insbesondere folgende               sen in bezug auf das beförderte Gut Rechnung zu\nAufgaben wahr:                                                     tragen,\n1. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die           – Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförde-\nGefahrgutbeförderung,                                           rung oder für das Verladen oder das Entladen ver-\nwendete Material überprüft wird,\n2. unverzügliche Anzeige von Mängeln, die die Sicherheit\nbeim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, an         – ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitneh-\nden Unternehmer oder Inhaber des Betriebes,                     mer des Unternehmens und Vermerk über diese\nSchulung in der Personalakte,\n3. Beratung des Unternehmens oder des Betriebes bei\nden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrgut-            – Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei\nbeförderung,                                                    etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter\nUmständen die Sicherheit während der Gefahrgut-\n4. Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeiten           beförderung oder während des Verladens oder des\ndes Unternehmens in bezug auf die Gefahrgutbeförde-             Entladens gefährden,\nrung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des\n– Durchführung von Untersuchungen und, sofern\nGeschäftsjahres. Der Jahresbericht sollte insbeson-\nerforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle,\ndere enthalten:\nZwischenfälle oder schwere Verstöße, die während\na) Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,          der Gefahrgutbeförderung oder während des Ver-\nladens oder des Entladens festgestellt wurden,\nb) Menge der gefährlichen Güter in einer der folgen-\nden vier Stufen                                           – Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das\nerneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder\n– bis 5 t,                                                  schweren Verstößen verhindert werden soll,\n– mehr als 5 t bis 50 t,                                  – Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der\n– mehr als 50 t bis 1000 t,                                 besonderen Anforderungen der Gefahrgutbeförde-\nrung bei der Auswahl und dem Einsatz von Sub-\n– mehr als 1000 t,                                          unternehmen oder sonstigen Dritten,\nc) Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern,          – Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung\nüber die ein Unfallbericht nach Anlage 2 erstellt           oder dem Verladen oder dem Entladen des Gefahr-\nworden ist,                                                 guts betraute Personal über ausführliche Arbeits-\nanleitungen und Anweisungen verfügt,\nd) sonstige Angaben, die nach Auffassung des\nGefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der             – Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die\nSicherheitslage wichtig sind.                               Gefahren bei der Gefahrgutbeförderung oder beim\nVerladen oder Entladen des Gefahrguts,\nDie Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und\nden zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlan-              – Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des\ngen vorzulegen.                                                 Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzu-\nführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen\n5. Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört                sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und\ninsbesondere auch die Überprüfung des Vorgehens                 Ausrüstungen,\nhinsichtlich der folgenden betroffenen Tätigkeiten:\n– Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Ein-\n– Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften          haltung der Vorschriften für das Verladen und Ent-\nzur Identifizierung des beförderten Gefahrguts               laden.\nsichergestellt werden soll,\nDie Aufgaben nach den Nummern 2 und 3 entfallen für\n– Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von             Gefahrgutbeauftragte, die Unternehmer oder Betriebs-\nBeförderungsmitteln den besonderen Erfordernis-        inhaber sind.","654                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998\nAnlage 2\n(zu § 1d Abs. 2)\nMuster eines Unfallberichtes\n1. Datum des Unfalls ..........................................………………… 2. Uhrzeit: ...............................................................\n3. Ort (z.B. Straße, Kilometer): .........................................................................................................................................\n4. Betroffene gefährliche Güter: .......................................................................................................................................\n5. UN-Nr.: ................................................................................................................................................................ oder\n6. Bezeichnung des Gutes/der Güter: .............................................................................................................................\n7. Art der betroffenen Verpackungen (Großpackmittel (IBC)): ..........................................................................................\n8. Zugelassene Verpackungen (Großpackmittel (IBC)):\n�   ja                   �    nein\nUN-Verpackungs-/IBC-Code ......................................................................................................................................\n9. Art der betroffenen Beförderungseinheit (z.B. Kfz, Güterwagen, Binnen- oder Seeschiff, Container, festverbundener\nTank (Tankfahrzeug), Aufsetztank, Tankcontainer, Eisenbahnkesselwagen)\n10. Kurze Darstellung des Unfalls\na) Hergang (genaue Beschreibung der Schäden):\n.................................................................................................................................................................................\n.................................................................................................................................................................................\n.................................................................................................................................................................................\nb) Mögliche Ursache (z.B. technisches und/oder menschliches Versagen und/oder Witterungsbedingungen):\n.................................................................................................................................................................................\n.................................................................................................................................................................................\n.................................................................................................................................................................................\nc) Vorschläge für Maßnahmen/Vorkehrungen, um solche Unfälle künftig zu vermeiden:\n.................................................................................................................................................................................\n.................................................................................................................................................................................\n.................................................................................................................................................................................\n11. Menge der freigesetzten gefährlichen Güter: ……… kg ……… l\nbei radioaktiven Stoffen zusätzlich die Aktivität: ………....… Bq\nund das chemische Symbol des Radionuklids: …………\n12. Art des Ereignisses\n�   Stofffreisetzung\n�   Brand\n�   Explosion\n�   Explosion mit Folgebrand\n13. Tote/Verletzte als Folge der freigesetzten gefährlichen Güter\n�   nein                      �    ja\n14. Sonstige Angaben:\n.....................................................................................................................................................................................\n.....................................................................................................................................................................................\n.....................................................................................................................................................................................\n.....................................................................................................................................................................................\nOrt:\nDatum:\nUnterschrift","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998                                                                         655\nAnlage 3\n(zu § 2 Abs. 1)\nEG-Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten\nNummer des Schulungsnachweises: .................................................................................................................................\nNationalitätszeichen des ausstellenden Mitgliedstaates: ...................................................................................................\nName: .................................................................................................................................................................................\nVorname(n): ........................................................................................................................................................................\nGeburtsdatum und Geburtsort: ..........................................................................................................................................\nStaatsangehörigkeit: ..........................................................................................................................................................\nUnterschrift des Inhabers: ..................................................................................................................................................\nGültig bis: ………………………… (Datum) für Unternehmen und Betriebe, die an der Beförderung gefährlicher Güter\nbeteiligt sind\n�  im Straßenverkehr\n�  im Eisenbahnverkehr\n�  im Binnenschiffsverkehr\nAusgestellt durch: ...............................................................................................................................................................\nDatum: ................................................................................................................................................................................\nUnterschrift: ........................................................................................................................................................................\nVerlängert bis: .....................................................................................................................................................................\ndurch: .................................................................................................................................................................................\nDatum: ................................................................................................................................................................................\nUnterschrift: ........................................................................................................................................................................\nVerlängert bis: .....................................................................................................................................................................\ndurch: .................................................................................................................................................................................\nDatum: ................................................................................................................................................................................\nUnterschrift: ........................................................................................................................................................................","656                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998\nAnlage 4\n(zu § 2 Abs. 1)\nSchulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten\nNummer des Schulungsnachweises: .................................................................................................................................\nNationalitätszeichen des ausstellenden Mitgliedstaates: ...................................................................................................\nName: .................................................................................................................................................................................\nVorname(n): ........................................................................................................................................................................\nGeburtsdatum und Geburtsort: ..........................................................................................................................................\nStaatsangehörigkeit: ..........................................................................................................................................................\nUnterschrift des Inhabers: ..................................................................................................................................................\nGültig bis: ………………………… (Datum) für Unternehmen und Betriebe, die an der Beförderung gefährlicher Güter\nbeteiligt sind (gegebenenfalls mit Angaben zur Beschränkung auf bestimmte Bereiche)\n�  im Seeschiffsverkehr\n�  im Luftverkehr\nAusgestellt durch: ...............................................................................................................................................................\nDatum: ................................................................................................................................................................................\nUnterschrift: ........................................................................................................................................................................\nVerlängert bis: .....................................................................................................................................................................\ndurch: .................................................................................................................................................................................\nDatum: ................................................................................................................................................................................\nUnterschrift: ........................................................................................................................................................................\nVerlängert bis: .....................................................................................................................................................................\ndurch: .................................................................................................................................................................................\nDatum: ................................................................................................................................................................................\nUnterschrift: ........................................................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998              657\nAnlage 5\n(zu § 3 Abs. 3)\nVerzeichnis der Sachgebiete,\nderen Kenntnis in einer Prüfung nachzuweisen sind\nFür die Erlangung des Schulungsnachweises sind Kennt-                 – Beförderung in loser Schüttung\nnisse mindestens in den nachstehend aufgeführten Sach-                – Beförderung in Containern\ngebieten erforderlich:\n– Beförderung in festverbundenen Tanks (z. B.\nI. Allgemeine Maßnahmen der Verhütung von Risiken                        Tankfahrzeuge, Batteriefahrzeuge), Aufsetz-\nund Sicherheitsmaßnahmen:                                            tanks oder Tankcontainern\n– Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit                – Beförderung in Kesselwagen\nder Beförderung gefährlicher Güter\n– Beförderung in Schiffen (z. B. Frachtschiffe,\n– Kenntnis der wichtigsten Unfallursachen                            Tankschiffe)\nII. Verkehrsbezogene Bestimmungen in einzelstaatlichen             6. Beförderung von Fahrgästen\nund gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie in\ninternationalen Übereinkommen, die insbesondere fol-           7. Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen\ngende Bereiche betreffen:                                         bei der Zusammenladung\n1. Klassifizierung der gefährlichen Güter:                   8. Trenngebote\n– Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und          9. Begrenzte Mengen und freigestellte Mengen\nMischungen                                            10. Handhabung und Sicherung der Ladung:\n– Aufbau der Stoffaufzählungen                               – Verladen und Entladen (Ladefaktor)\n– Gefahrenklassen und Klassifizierungskriterien              – Stauen und Trennen\n– Eigenschaften der beförderten gefährlichen             11. Reinigung bzw. Lüftung vor dem Verladen und\nGüter und Gegenstände                                     nach dem Entladen\n– physikalische und chemische sowie toxikologi-          12. Fahrpersonal bzw. Besatzung: Ausbildung\nsche Eigenschaften\n13. Mitzuführende Papiere:\n2. Allgemeine Verpackungsvorschriften:\n– Beförderungspapier\n– Verpackungsarten sowie Verpackungskodie-\n– schriftliche Weisungen\nrung und -kennzeichnung\n– Zulassungsbescheinigungen des Fahrzeugs\n– Anforderungen an die Verpackungen und Vor-\nschriften für die Prüfung                                 – Bescheinigung über die Schulung der Fahr-\nzeugführer\n– Zustand der Verpackungen und regelmäßige\nKontrolle                                                 – Sachkundenachweis für die Binnenschiffahrt\n3. Beschriftung und Gefahrzettel:                               – Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abwei-\nchung\n– Aufschriften auf den Gefahrzetteln\n– sonstige Papiere\n– Anbringung und Entfernung der Gefahrzettel\n14. Sicherheitsanweisungen: Durchführung der An-\n– Kennzeichnung und Bezettelung                              weisungen sowie Schutzausrüstung für den Fahrer\n4. Vermerke im Beförderungspapier:                          15. Überwachungspflichten: Halten und Parken\n– Angaben im Beförderungspapier                          16. Verkehrs- bzw. Fahrregeln und -beschränkungen\n– Konformitätserklärung des Versenders                   17. Freiwerdende umweltbelastende Stoffe aufgrund\n5. Versandart und Abfertigungsbeschränkungen:                   eines Betriebsvorganges oder eines Unfalls\n– geschlossene Ladung                                    18. Anforderungen an die Beförderungsmittel"]}