{"id":"bgbl1-1998-20-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":20,"date":"1998-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/20#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_20.pdf#page=4","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung","law_date":"1998-03-26T00:00:00Z","page":640,"pdf_page":4,"num_pages":8,"content":["640                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998\nErste Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung*)\nVom 26. März 1998\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes über die                    nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975                           Rechtsvorschriften dem Unternehmer oder Inhaber\n(BGBl. I S. 2121), eingefügt durch Artikel 36 Buchstabe a                   des Betriebes obliegt.\ndes Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), in                           (5) Die zuständige Überwachungsbehörde kann\nVerbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung                           die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen\ngefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundes-                         Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere die\nminister für Verkehr vom 12. September 1985 (BGBl. I                        Abberufung des bestellten Gefahrgutbeauftragten und\nS. 1918) verordnet das Bundesministerium für Verkehr                        die Bestellung eines anderen Gefahrgutbeauftragten\nnach Anhörung von Sachverständigen:                                         verlangen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4\nvorliegen.“\nArtikel 1\n2. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1d eingefügt:\nÄnderung der\nGefahrgutbeauftragtenverordnung                                                            „§ 1a\nBegriffsbestimmungen\nDie Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 12. Dezem-\nber 1989 (BGBl. I S. 2185) wird wie folgt geändert:                            Im Sinne dieser Verordnung sind\n1. Unternehmer oder Inhaber von Betrieben an der\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                                   Beförderung gefährlicher Güter beteiligt, wenn\n„§ 1                                        ihnen nach den für die Beförderung gefährlicher\nGüter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luft-\nBestellung von Gefahrgutbeauftragten\nfahrzeugen geltenden Vorschriften Verantwortlich-\n(1) Unternehmer und Inhaber eins Betriebes, die an                      keiten zugewiesen sind;\nder Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-,\n2. „Sicherheitsberater für die Beförderung gefähr-\nStraßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind,\nlicher Güter“ die Gefahrgutbeauftragten;\nmüssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten\nschriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauf-                   3. „Gefahrgutbeauftragte“ die vom Unternehmer oder\ntragte bestellt, so sind deren Aufgaben nach Anlage 1                       Inhaber eines Betriebes bestellten Personen oder\nschriftlich festzulegen.                                                    die Unternehmer oder die Inhaber eines Betriebes\nselbst, die Aufgaben nach § 1c wahrzunehmen\n(2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann\nhaben und Inhaber eines gültigen Schulungs-\n1. von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder                              nachweises nach § 2 sind;\nBetriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen\n4. „gefährliche Güter“ solche, die in den für die\nsein können,\nBeförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-,\n2. von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht                             Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen geltenden\nangehörenden Person oder                                               Vorschriften als gefährlich festgelegt sind;\n3. vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes                         5. „beauftragte Personen“ solche, die im Auftrag des\nwahrgenommen werden. Nimmt der Unternehmer                                  Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes in\noder Inhaber eines Betriebes die Funktion des                               eigener Verantwortung deren Pflichten nach den\nGefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine schriftliche                    Gefahrgutvorschriften zu erfüllen haben;\nBestellung nicht erforderlich.                                          6. „sonstige verantwortliche Personen“ solche, denen\n(3) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes                          nach den Vorschriften für die Beförderung gefähr-\nmuß im Unternehmen oder Betrieb und auf Verlangen                           licher Güter unmittelbar Aufgaben zur eigenverant-\nauch der zuständigen Überwachungsbehörde den                                wortlichen Erledigung übertragen worden sind, ins-\nNamen des Gefahrgutbeauftragten bekanntgeben.                               besondere Fahrzeugführer, Schiffsführer, ausge-\nnommen Unternehmer und Inhaber von Betrieben.\n(4) Die zuständige Überwachungsbehörde kann\nanordnen, daß Unternehmer oder Inhaber von Be-                                                       § 1b\ntrieben, die von der Bestellung eines Gefahrgutbeauf-\nBefreiungen\ntragten nach § 1b befreit sind, einen Gefahrgutbeauf-\ntragten bestellen müssen, wenn im Unternehmen oder                         (1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die\nBetrieb wiederholt oder schwerwiegend gegen Vor-                        Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht\nschriften verstoßen wurde, deren Einhaltung nach dem                    für Unternehmer und Inhaber eines Betriebes,\nGesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder                     1. deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderun-\ngen gefährlicher Güter auf Schiene, Straße, Binnen-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/35/EG                 wasserstraßen, See und in der Luft beschränken\ndes Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche            oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen, die\nBefähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher\nGüter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen (ABl. EG Nr. L 145        nicht über den in Rn. 10 011 der Anlage B des ADR\nS. 10).                                                                      festgelegten Grenzen liegen, beziehen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998                641\n2. wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung               einem Grundlehrgang nach § 3 teilgenommen und\nvon nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher                die Prüfung nach § 5 mit Erfolg abgelegt hat.“\nGüter, bei radioaktiven Stoffen nur der Blätter 1\nb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\nbis 4, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher\nAufgaben beteiligt sind oder                                     „(3) Der Schulungsnachweis nach Anlage 3\nberechtigt zur Wahrnehmung der Aufgaben des\n3. die gefährliche Güter lediglich empfangen.\nGefahrgutbeauftragten für den oder die kenntlich\n(2) § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.                                gemachten Verkehrsträger Straße, Schiene, Binnen-\nwasserstraßen in allen Mitgliedstaaten der Euro-\n§ 1c                                    päischen Union. Der Schulungsnachweis nach\nAufgaben des Gefahrgutbeauftragten                       Anlage 4 berechtigt zur Wahrnehmung der Auf-\ngaben des Gefahrgutbeauftragten für den oder die\n(1) Der Gefahrgutbeauftragte wird unter der Ver-\nkenntlich gemachten Verkehrsträger See, Luft in\nantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines\nDeutschland. Schulungsnachweise nach den An-\nBetriebes tätig. Seine Aufgabe besteht darin, darauf\nlagen 3 und 4 mit einem Vermerk nach § 4 Abs. 4\nhinzuwirken, daß geeignete Maßnahmen zur Ein-\ngelten nur in Deutschland.\nhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher\nGüter für den jeweiligen Verkehrsträger ergriffen                      (4) Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre,\nwerden. Der Gefahrgutbeauftragte muß die den Tätig-                beginnend mit dem Tag der bestandenen Prüfung.\nkeiten des Unternehmens oder Betriebes entsprechen-                Die Geltungsdauer wird jeweils um weitere fünf\nden Aufgaben nach Anlage 1 beachten. Der Gefahrgut-                Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Schulungs-\nbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über seine            nachweises in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf\nÜberwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes                 der Geltungsdauer\nder Überwachung, der Namen der überwachten Per-                    1. an einer Fortbildungsschulung nach § 4 Abs. 2\nsonen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu                          teilgenommen und eine Prüfung nach § 5 Abs. 6\nführen.                                                                 oder\n(2) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeich-                  2. eine Prüfung nach § 5 Abs. 7\nnungen nach Absatz 1 mindestens fünf Jahre aufzu-\nbestanden hat. Der Schulungsnachweis wird um\nbewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen\ndrei Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Schu-\nÜberwachungsbehörde auf Verlangen in Schriftform\nlungsnachweises an einer Fortbildungsschulung\nzur Prüfung vorzulegen.\nnach § 4 Abs. 2 teilgenommen hat. Wird die Gel-\n§ 1d                                    tungsdauer der Bescheinigung um mehr als\n6 Monate überschritten, muß erneut ein Schulungs-\nUnfallbericht                               nachweis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 vorgelegt werden.“\n(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sor-\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\ngen, daß nach einem Unfall, der sich während einer\nvom Unternehmen oder vom Betrieb durchgeführten                      „(5) Der Schulungsnachweis muß der zuständigen\nBeförderung oder bei einem vom Unternehmen oder                    Überwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt\nvom Betrieb vorgenommenen Be- oder Entladen er-                    werden.“\neignet und bei dem Personen, Tiere, Sachen oder die\nUmwelt durch Freisetzen der gefährlichen Güter zu          4. Die §§ 3 bis 7 werden wie folgt gefaßt:\nSchaden gekommen sind, nach Eingang aller sach-                                           „§ 3\ndienlichen Auskünfte unverzüglich ein Unfallbericht\nerstellt wird.                                                                  Schulungsanforderungen\n(2) Der Unfallbericht soll dem Muster nach Anlage 2            (1) Die Schulungen können in Form mündlicher oder\nentsprechen.                                                   schriftlicher Lehrgänge oder in einer Kombination\naus mündlicher und schriftlicher Form durchgeführt\n(3) Gefahrgutbeauftragte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1              werden.\nund 2 müssen den Unfallbericht dem Unternehmer\noder Inhaber des Betriebes vorlegen. Der Unternehmer              (2) Die Grundlehrgänge umfassen einen allgemei-\noder Inhaber des Betriebes muß auf Verlangen der               nen Teil und einen oder mehrere besondere Teile, in\nfür die Überwachung seines Betriebes zuständigen               denen die jeweils erforderlichen Kenntnisse für den\nBehörde nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung             Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs-, See- und Luftver-\ngefährlicher Güter einen Unfallbericht zuleiten. Der           kehr vermittelt werden.\nUnfallbericht muß jedoch keine Angaben enthalten,                 (3) Die in den Grundlehrgängen zu behandelnden\ndie den Unternehmer oder Betriebsinhaber oder deren            Sachgebiete ergeben sich aus den Anlagen 1 und 5.\nverantwortliche Personen belasten.“\n(4) Fortbildungslehrgänge dienen der Vertiefung\ndes Wissens und der Vermittlung von Neuerungen. Sie\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                   werden auf Grundlage der Sachgebiete in den An-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                             lagen 1 und 5 durchgeführt. Dazu soll den Teilnehmern\ninsbesondere Gelegenheit zum Einbringen praktischer\n„(1) Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig\nBeispiele und zum Erfahrungsaustausch gegeben\nwerden, wer Inhaber eines für den oder die be-\nwerden.\ntreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungs-\nnachweises nach Anlage 3 oder 4 ist. Der                      (5) Die Grund- und Fortbildungslehrgänge können\nSchulungsnachweis wird von einer Industrie- und            im besonderen Teil beschränkt werden, wenn für\nHandelskammer erteilt, wenn der Betroffene an              den vorgesehenen Teilnehmerkreis nur Kenntnisse","642              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998\naus einer Klasse der Gefahrgutvorschriften, z.B. radio-       vermittelt werden. Dies gilt nicht, wenn eine ausdrück-\naktive Stoffe (Klasse 7), maßgebend sind.                     liche Schulungsverpflichtung in anderen Rechtsvor-\nschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vor-\n§4                                geschrieben ist. Eine Schulung nach Satz 2 kann vom\nDauer der Schulungen                        Gefahrgutbeauftragten durchgeführt werden.\n(1) Die Dauer der Grundlehrgänge beträgt minde-               (2) Über die Schulung ist eine Bescheinigung aus-\nstens zehn Unterrichtseinheiten für den allgemeinen           zustellen, aus der der Zeitpunkt, die Dauer und der\nund 20 Unterrichtseinheiten für einen besonderen Teil         Inhalt der Schulung hervorgehen muß. Diese Beschei-\nfür einen Verkehrsträger im Sinne des § 1 Abs. 1. Für         nigung ist der zuständigen Überwachungsbehörde auf\njeden weiteren Verkehrsträger ist der Zeitansatz nach         Verlangen zur Prüfung vorzulegen.\nSatz 1 für den besonderen Teil um zehn Unterrichts-\neinheiten zu erhöhen.                                                                     §7\n(2) Die Dauer eines Fortbildungslehrganges beträgt                         Pflichten der Unternehmer\nmindestens 50 vom Hundert der Zeitansätze des                                oder Inhaber von Betrieben\nAbsatzes 1.                                                      (1) Der Gefahrgutbeauftragte im Sinne des § 1\n(3) Eine Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten. In         Abs. 2 Nr. 2 darf wegen der Erfüllung der ihm über-\nden Lehrgängen sollen an einem Tag nicht mehr als             tragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.\nacht Unterrichtseinheiten erteilt werden. Die Zahl der           (2) Unternehmer und Inhaber von Betrieben haben\nUnterrichtseinheiten darf jedoch nicht mehr als zehn          dafür zu sorgen, daß\nbetragen.                                                     1. der Gefahrgutbeauftragte\n(4) Die Zeitansätze für den besonderen Teil für einen          a) vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen\nVerkehrsträger können um höchstens 50 vom Hundert                    und auf die Tätigkeiten des Unternehmens oder\nherabgesetzt werden, wenn die Lehrgänge nur eine                     Betriebes abgestellten Schulungsnachweises\nKlasse der Gefahrgutvorschriften umfassen sollen.                    nach § 2 ist,\nDies ist im Schulungsnachweis nach § 2 zu vermerken.\nb) alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforder-\n§5                                       lichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen\nPrüfungen                                    erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher\nGüter betreffen,\n(1) Am Ende der Grundlehrgänge hat der Schu-\nlungsteilnehmer eine Prüfung abzulegen.                           c) die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrneh-\nmung erhält,\n(2) Der Schulungsteilnehmer hat in der Prüfung\nnachzuweisen, daß er über die Kenntnisse, das Ver-                d) jederzeit seine Vorschläge und Bedenken un-\nständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätig-             mittelbar der entscheidenden Stelle im Unter-\nkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind.                  nehmen oder Betrieb vortragen kann,\nNäheres regelt das Bundesministerium für Verkehr                  e) zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung\ndurch eine Prüfungsordnung, die mit Zustimmung des                   oder Anträgen auf Abweichungen von den Vor-\nBundesrates als Rechtsverordnung erlassen wird.                      schriften über die Beförderung gefährlicher\n(3) Die Prüfungen werden von den Industrie- und                   Güter Stellung nehmen kann,\nHandelskammern schriftlich durchgeführt.                          f) alle Aufgaben, die ihm nach § 1c Abs. 1 über-\n(4) Die Prüfungsaufgaben sind der Prüfungsord-                    tragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen\nnung nach Absatz 2 zu entnehmen. Sie können unter-                   kann;\nschiedliche Schwierigkeitsgrade umfassen.                     2. der Jahresbericht nach Anlage 1 Nr. 4 mindestens\n(5) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens            fünf Jahre aufbewahrt und der zuständigen Über-\n50 vom Hundert der in der Prüfungsordnung fest-                   wachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt wird;\ngelegten Höchstpunktzahl erreicht wurde. Die Prüfung          3. beauftragte Personen und sonstige verantwortliche\ndarf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt                   Personen im Besitz einer für ihre Aufgabenbereiche\nwerden.                                                           ausgestellten Schulungsbescheinigung nach § 6\n(6) Ein Fortbildungslehrgang kann mit einer Prüfung            Abs. 2 Satz 1 sind.“\nnach Maßgabe der Absätze 4 und 5 abgeschlossen\nwerden. Die Höchstpunktzahl ist in diesem Fall um die     5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7c sowie die\nHälfte zu reduzieren.                                         Anlagen 1 bis 5 eingefügt:\n(7) Wird eine Prüfung ohne Fortbildungslehrgang                                       „§ 7a\ndurchgeführt, gelten die Absätze 4, 5 und Absatz 6                              Ordnungswidrigkeiten\nSatz 2 entsprechend.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1\n§6                                des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\nSonstige Schulungen                         handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(1) Beauftragte Personen oder sonstige verant-             1. entgegen § 1 Abs. 1 einen Gefahrgutbeauftragten\nwortliche Personen im Sinne des § 1a Nr. 5 und 6                  nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nmüssen ausreichende Kenntnisse über die für ihren                 nicht rechtzeitig bestellt oder deren Aufgaben nicht\nAufgabenbereich maßgebenden Vorschriften über die                 festlegt,\nBeförderung gefährlicher Güter haben. Diese Kennt-            2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 4\nnisse müssen durch zu wiederholende Schulungen                    oder 5 zuwiderhandelt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998                643\n3. entgegen § 1c Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit                                                             Anlage 1\nNummer 4 Satz 1 der Anlage 1 einen Jahresbericht                                                  (zu § 1c Abs. 1)\nnicht oder nicht rechtzeitig erstellt,\n4. entgegen § 1c Abs. 1 Satz 4 eine Aufzeichnung                       Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,        Der Gefahrgutbeauftragte nimmt insbesondere folgen-\n5. entgegen § 1d Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß ein            de Aufgaben wahr:\nUnfallbericht unverzüglich erstellt wird,\n1. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für\n6. entgegen § 1d Abs. 3 Satz 2 der Überwachungs-                 die Gefahrgutbeförderung,\nbehörde einen Unfallbericht nicht zuleitet,\n2. unverzügliche Anzeige von Mängeln, die die Sicher-\n7. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür\nheit beim Transport gefährlicher Güter beein-\nsorgt, daß der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines\nträchtigen, an den Unternehmer oder Inhaber des\ndort genannten Schulungsnachweises ist,\nBetriebes,\n8. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt,\ndaß der Jahresbericht und der Unfallbericht min-          3. Beratung des Unternehmens oder des Betriebes\ndestens fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen              bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der\nder zuständigen Überwachungsbehörde vorgelegt                Gefahrgutbeförderung,\nwerden oder\n4. Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätig-\n9. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß              keiten des Unternehmens in bezug auf die Gefahr-\nbeauftragte und sonstige verantwortliche Personen            gutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach\nim Besitz einer dort genannten Schulungsbeschei-             Ablauf des Geschäftsjahres. Der Jahresbericht\nnigung sind.                                                 sollte insbesondere enthalten:\n§ 7b                                 a) Art der gefährlichen Güter unterteilt nach\nÜbergangsvorschriften                              Klassen,\n(1) Gefahrgutbeauftragte, die nach Inkrafttreten              b) Menge der gefährlichen Güter in einer der fol-\ndieser Verordnung im Besitz einer gültigen Schulungs-                genden vier Stufen\nbescheinigung nach der Gefahrgutbeauftragtenver-                     – bis 5 t,\nordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2185)\nsind, dürfen die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten               – mehr als 5 t bis 50 t,\nnach dieser Verordnung bis zum Ende des in der Schu-                 – mehr als 50 t bis 1000 t,\nlungsbescheinigung angegebenen Geltungsdatums\nausüben.                                                             – mehr als 1000 t,\n(2) Gefahrgutbeauftragten nach Absatz 1 darf der              c) Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern,\nSchulungsnachweis nach Anlage 3 oder 4 ausgehän-                     über die ein Unfallbericht nach Anlage 2 erstellt\ndigt werden, wenn sie bis zum Ablauf der Geltungs-                   worden ist,\ndauer ihrer Schulungsbescheinigung, spätestens bis               d) sonstige Angaben, die nach Auffassung des\nzum 31. Dezember 1999,                                               Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der\n1. an einem Fortbildungslehrgang nach § 4 Abs. 2                     Sicherheitslage wichtig sind.\nteilgenommen oder                                            Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren\n2. eine Prüfung nach § 5 Abs. 5 oder 6 bestanden                 und den zuständigen Überwachungsbehörden auf\nVerlangen vorzulegen.\nhaben.\n(3) Bis zum 31. Dezember 1999 darf nach den                5. Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten\nVorschriften der §§ 1 und 3 bis 5 der Gefahrgutbeauf-            gehört insbesondere auch die Überprüfung des\ntragtenverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I                 Vorgehens hinsichtlich der folgenden betroffenen\nS. 2185) verfahren werden.                                       Tätigkeiten:\n(4) Gefahrgutbeauftragten darf der Schulungs-                 – Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vor-\nnachweis nach Anlage 4 dieser Verordnung für den                    schriften zur Identifizierung des beförderten\nSeeschiffsverkehr ausgehändigt werden, wenn sie an                  Gefahrguts sichergestellt werden soll,\neinem Grund- oder Fortbildungslehrgang nach § 4                  – Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf\nAbs. 1 oder 2 teilgenommen haben.                                   von Beförderungsmitteln den besonderen Er-\nfordernissen in bezug auf das beförderte Gut\n§ 7c                                    Rechnung zu tragen,\nGeltung für öffentliche Rechtsträger                  – Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeför-\nFür Bund, Länder und Gemeinden und sonstige                      derung oder für das Verladen oder das Entladen\njuristische Personen des öffentlichen Rechts sowie                  verwendete Material überprüft wird,\nfür Truppen oder Truppenteile, die sich aufgrund                 – ausreichende Schulung der betreffenden Arbeit-\nvölkerrechtlicher Vereinbarung in der Bundesrepublik\nnehmer des Unternehmens und Vermerk über\nDeutschland aufhalten, gelten § 1 Abs. 1 bis 3, die\ndiese Schulung in der Personalakte,\n§§ 1a bis 7 und § 7b sinngemäß. Sie können für ihren\nAufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten,                  – Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei\ndie Prüfung selbst durchführen und die Schulungs-                   etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter\nnachweise selbst ausstellen.                                        Umständen die Sicherheit während der Gefahr-","644                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998\ngutbeförderung oder während des Verladens                                                      des Gefahrguts betraute Personal über ausführ-\noder des Entladens gefährden,                                                                  liche Arbeitsanleitungen und Anweisungen ver-\nfügt,\n– Durchführung von Untersuchungen und, sofern\nerforderlich, Erstellung von Berichten über Un-                                             – Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über\nfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße,                                                    die Gefahren bei der Gefahrgutbeförderung oder\ndie während der Gefahrgutbeförderung oder                                                      beim Verladen oder Entladen des Gefahrguts,\nwährend des Verladens oder des Entladens fest-\n– Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung\ngestellt wurden,\ndes Vorhandenseins der im Beförderungsmittel\n– Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen                                                      mitzuführenden Papiere und Sicherheitsaus-\ndas erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen                                             rüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser\noder schweren Verstößen verhindert werden soll,                                                Papiere und Ausrüstungen,\n– Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und                                                  – Einführung von Verfahren zur Überprüfung der\nder besonderen Anforderungen der Gefahrgut-                                                    Einhaltung der Vorschriften für das Verladen und\nbeförderung bei der Auswahl und dem Einsatz                                                    Entladen.\nvon Subunternehmen oder sonstigen Dritten,\nDie Aufgaben nach den Nummern 2 und 3 entfallen für\n– Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeför-                                             Gefahrgutbeauftragte, die Unternehmer oder Betriebs-\nderung oder dem Verladen oder dem Entladen                                             inhaber sind.\nAnlage 2\n(zu § 1d Abs. 2)\nMuster eines Unfallberichtes\n1. Datum des Unfalls .................................................... 2. Uhrzeit: ..........................................................................\n3. Ort (z.B. Straße, Kilometer): ....................................................................................................................................\n4. Betroffene gefährliche Güter: ................................................................................................................................\n5. UN-Nr.: .......................................................................................................................................................... oder\n6. Bezeichnung des Gutes/der Güter: ........................................................................................................................\n7. Art der betroffenen Verpackungen (Großpackmittel (IBC)):\n..............................................................................................................................................................................\n8. Zugelassene Verpackungen (Großpackmittel (IBC)):\n� ja                        � nein\nUN-Verpackungs-/IBC-Code ................................................................................................................................\n9. Art der betroffenen Beförderungseinheit (z.B. Kfz, Güterwagen, Binnen- oder Seeschiff, Container, fest-\nverbundener Tank (Tankfahrzeug), Aufsetztank, Tankcontainer, Eisenbahnkesselwagen)\n10. Kurze Darstellung des Unfalls\na) Hergang (genaue Beschreibung der Schäden):\n........................................................................................................................................................................\n........................................................................................................................................................................\n........................................................................................................................................................................\nb) Mögliche Ursache (z.B. technisches und/oder menschliches Versagen und/oder Witterungsbedingungen):\n........................................................................................................................................................................\n........................................................................................................................................................................\n........................................................................................................................................................................\nc) Vorschläge für Maßnahmen/Vorkehrungen, um solche Unfälle künftig zu vermeiden:\n........................................................................................................................................................................\n........................................................................................................................................................................\n........................................................................................................................................................................\n11. Menge der freigesetzten gefährlichen Güter: ……… kg ……… l\nbei radioaktiven Stoffen zusätzlich die Aktivität: ……… Bq\nund das chemische Symbol des Radionuklids: ………","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998                                                                       645\n12. Art des Ereignisses\n� Stofffreisetzung\n� Brand\n� Explosion\n� Explosion mit Folgebrand\n13. Tote/Verletzte als Folge der freigesetzten gefährlichen Güter\n� nein                          � ja\n14. Sonstige Angaben:\n..............................................................................................................................................................................\n..............................................................................................................................................................................\n..............................................................................................................................................................................\n..............................................................................................................................................................................\nOrt:\nDatum:\nUnterschrift\nAnlage 3\n(zu § 2 Abs. 1)\nEG-Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten\nNummer des Schulungsnachweises: ............................................................................................................................\nNationalitätszeichen des ausstellenden Mitgliedstaates: ..............................................................................................\nName: ............................................................................................................................................................................\nVorname(n): ..................................................................................................................................................................\nGeburtsdatum und Geburtsort: ....................................................................................................................................\nStaatsangehörigkeit: ....................................................................................................................................................\nUnterschrift des Inhabers: ............................................................................................................................................\nGültig bis .................................... (Datum) für Unternehmen und Betriebe, die an der Beförderung gefährlicher Güter\nbeteiligt sind\n� im Straßenverkehr\n� im Eisenbahnverkehr\n� im Binnenschiffsverkehr\nAusgestellt durch: ..........................................................................................................................................................\nDatum: ..........................................................................................................................................................................\nUnterschrift: ..................................................................................................................................................................\nVerlängert bis: ..............................................................................................................................................................\ndurch: ............................................................................................................................................................................\nDatum: ..........................................................................................................................................................................\nUnterschrift: ..................................................................................................................................................................\nVerlängert bis: ..............................................................................................................................................................\ndurch: ............................................................................................................................................................................\nDatum: ..........................................................................................................................................................................\nUnterschrift: ..................................................................................................................................................................","646                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998\nAnlage 4\n(zu § 2 Abs. 1)\nSchulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten\nNummer des Schulungsnachweises: ............................................................................................................................\nNationalitätszeichen des ausstellenden Mitgliedstaates: ..............................................................................................\nName: ............................................................................................................................................................................\nVorname(n): ..................................................................................................................................................................\nGeburtsdatum und Geburtsort: ....................................................................................................................................\nStaatsangehörigkeit: ....................................................................................................................................................\nUnterschrift des Inhabers: ............................................................................................................................................\nGültig bis .................................... (Datum) für Unternehmen und Betriebe, die an der Beförderung gefährlicher Güter\nbeteiligt sind (gegebenenfalls mit Angaben zur Beschränkung auf bestimmte Bereiche)\n� im Seeschiffsverkehr\n� im Luftverkehr\nAusgestellt durch: ..........................................................................................................................................................\nDatum: ..........................................................................................................................................................................\nUnterschrift: ..................................................................................................................................................................\nVerlängert bis: ..............................................................................................................................................................\ndurch: ............................................................................................................................................................................\nDatum: ..........................................................................................................................................................................\nUnterschrift: ..................................................................................................................................................................\nVerlängert bis: ..............................................................................................................................................................\ndurch: ............................................................................................................................................................................\nDatum: ..........................................................................................................................................................................\nUnterschrift: ..................................................................................................................................................................\nAnlage 5                                                                                           2. Allgemeine Verpackungsvorschriften:\n(zu § 3 Abs. 3)                                                                                         – Verpackungsarten sowie Verpackungskodie-\nrung und -kennzeichnung\nVerzeichnis\nder Sachgebiete, deren Kenntnis                                                            – Anforderungen an die Verpackungen und\nin einer Prüfung nachzuweisen sind                                                               Vorschriften für die Prüfung\nFür die Erlangung des Schulungsnachweises sind                                                          – Zustand der Verpackungen und regelmäßige\nKenntnisse mindestens in den nachstehend aufge-                                                             Kontrolle\nführten Sachgebieten erforderlich:                                                                 3. Beschriftung und Gefahrzettel:\nI. Allgemeine Maßnahmen der Verhütung von Risiken                                                       – Aufschriften auf den Gefahrzetteln\nund Sicherheitsmaßnahmen:\n– Anbringung und Entfernung der Gefahrzettel\n– Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang\n– Kennzeichnung und Bezettelung\nmit der Beförderung gefährlicher Güter\n– Kenntnis der wichtigsten Unfallursachen                                                      4. Vermerke im Beförderungspapier:\nII. Verkehrsbezogene Bestimmungen in einzelstaat-                                                       – Angaben im Beförderungspapier\nlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften                                                    – Konformitätserklärung des Versenders\nsowie in internationalen Übereinkommen, die ins-                                               5. Versandart und Abfertigungsbeschränkungen:\nbesondere folgende Bereiche betreffen:\n– geschlossene Ladung\n1. Klassifizierung der gefährlichen Güter:\n– Beförderung in loser Schüttung\n– Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen\nund Mischungen                                                                               – Beförderung in Containern\n– Aufbau der Stoffaufzählungen                                                                 – Beförderung in festverbundenen Tanks (z.B.\n– Gefahrenklassen und Klassifizierungskriterien                                                    Tankfahrzeuge, Batteriefahrzeuge), Aufsetz-\ntanks oder Tankcontainern\n– Eigenschaften der beförderten gefährlichen\nGüter und Gegenstände                                                                        – Beförderung in Kesselwagen\n– physikalische und chemische sowie toxiko-                                                    – Beförderung in Schiffen (z.B. Frachtschiffe,\nlogische Eigenschaften                                                                           Tankschiffe)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998               647\n6. Beförderung von Fahrgästen                              14. Sicherheitsanweisungen: Durchführung der\n7. Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaß-                       Anweisungen sowie Schutzausrüstung für den\nnahmen bei der Zusammenladung                               Fahrer\n8. Trenngebote                                             15. Überwachungspflichten: Halten und Parken\n9. Begrenzte Mengen und freigestellte Mengen               16. Verkehrs- bzw. Fahrregeln und -beschränkungen\n10. Handhabung und Sicherung der Ladung:                    17. Freiwerdende umweltbelastende Stoffe auf-\ngrund eines Betriebsvorganges oder eines\n– Verladen und Entladen (Ladefaktor)                        Unfalls\n– Stauen und Trennen\n18. Anforderungen an die Beförderungsmittel“.\n11. Reinigung bzw. Lüftung vor dem Verladen und\nnach dem Entladen\nArtikel 2\n12. Fahrpersonal bzw. Besatzung: Ausbildung\nNeufassung der\n13. Mitzuführende Papiere:\nGefahrgutbeauftragtenverordnung\n– Beförderungspapier\nDas Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut\n– schriftliche Weisungen\nder Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der vom Inkraft-\n– Zulassungsbescheinigungen des Fahrzeugs        treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-\n– Bescheinigung über die Schulung der Fahr-      desgesetzblatt bekanntmachen.\nzeugführer\n– Sachkundenachweis für die Binnenschiffahrt\nArtikel 3\n– Kopie der etwaigen Ausnahme oder Ab-\nweichung                                                             Inkrafttreten\n– sonstige Papiere                                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. März 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann"]}