{"id":"bgbl1-1998-20-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":20,"date":"1998-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (5. SGG-ÄndG)","law_date":"1998-03-30T00:00:00Z","page":638,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["638              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\n(5. SGG-ÄndG)\nVom 30. März 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            geltend gemacht werden. In dem Antrag auf Erlaß des\nMahnbescheids können mit dem Beitragsanspruch\nAnsprüche anderer Art nicht verbunden werden. Der\nArtikel 1                              Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann zurück-\ngenommen werden, solange die Abgabe an das Sozi-\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes                   algericht nicht verfügt ist.\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-              (2) Mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist\nmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),               nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren.\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom               Für die Entscheidung des Sozialgerichts über den\n24. März 1998 (BGBl. I S. 526), wird wie folgt geändert:        Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gelten\n§ 700 Abs. 1 und § 343 der Zivilprozeßordnung ent-\n1. In § 57 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten „oder           sprechend.“\nAnstalt des öffentlichen Rechts“ ein Komma und die\nWorte „in Angelegenheiten nach dem Elften Buch            5. § 184 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nSozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten\nPflegeversicherung“ eingefügt.                               a) In Satz 1 werden nach den Worten „öffentlichen\nRechts“ die Worte „sowie Unternehmen der privaten\n2. In § 85 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „zuzustellen“ durch           Pflegeversicherung“ eingefügt.\ndas Wort „bekanntzugeben“ ersetzt.                           b) Folgender Satz wird dem Absatz 1 angefügt:\n„Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnver-\n3. § 105 wird wie folgt gefaßt:                                      fahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Ge-\n„§ 105                                   bühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß\neines Mahnbescheids nach dem Gerichtskosten-\n(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung\ngesetz angerechnet.“\ndurch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache\nkeine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder\nrechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 6. § 193 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nDie Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften         „(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und\nüber Urteile gelten entsprechend.                            in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu\n(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats         erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegan-\nnach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechts-            gen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher\nmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht         Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das\ndurch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht       Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn\ngegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt wer-           das Verfahren anders beendet wird.“\nden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch\nmündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche         7. In § 199 Abs. 1 wird der Punkt am Ende von Nummer 3\nVerhandlung statt.                                           durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende\n(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird recht-    Nummer 4 angefügt:\nzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als          „4. aus Vollstreckungsbescheiden.“\nnicht ergangen.\n(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das\nArtikel 2\nGericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung\ndes Tatbestandes und der Entscheidungsgründe                                     Änderung der\nabsehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbe-               Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nscheids folgt und dies in seiner Entscheidung fest-\nstellt.“                                                    Dem § 116 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für\nRechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\n4. Nach § 182 wird folgender § 182a eingefügt:               sung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n„§ 182a                            26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist,\nwird folgender Satz angefügt:\n(1) Beitragsansprüche von Unternehmen der priva-\nten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozial-       „Auf die Gebühr nach Satz 1 Nr. 1 ist die Gebühr nach § 43\ngesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilpro-     Abs. 1 Nr. 1 oder 2 für ein vorausgegangenes Mahnverfah-\nzeßordnung im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht           ren (§ 182a des Sozialgerichtsgesetzes) anzurechnen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998                  639\nArtikel 3                                  b) Folgende Nummer 95 wird eingefügt:\nÄnderung der Verordnung                                „Beiträge zur privaten Pflegeversicherung (Zustän-\nzur Einführung von Vordrucken                             digkeit des Sozialgerichts) 95“.\nfür das Mahnverfahren bei Gerichten,                  3. In dem in Anlage 6 bestimmten Vordruck für den\ndie das Verfahren maschinell bearbeiten                     Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids wird in\n(1) Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für              Zeile 5 die Angabe „8 = Sozialgericht“ angefügt.\ndas Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfah-\nren maschinell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl. I               (2) Die nach der Verordnung bisher eingeführten Vor-\nS. 705), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 5 des Geset-     drucke können bis zum Ablauf eines Jahres seit dem\nzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), wird wie folgt         Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwendet werden.\ngeändert:\n(3) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der dort geänder-\n1. In dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck für den               ten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägi-\nAntrag auf Erlaß eines Mahnbescheids wird in Zeile 45        gen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert\ndie Angabe „8 = Sozialgericht“ angefügt.                     werden.\n2. Das Hinweisblatt zu Anlage 1 wird in dem mit „Haupt-                                     Artikel 4\nforderungs-Katalog“ überschriebenen Abschnitt wie                                    Inkrafttreten\nfolgt geändert:\n(1) Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. März 1998\na) Der Text zu Katalog-Nr. 41 wird wie folgt gefaßt:         in Kraft.\n„Versicherungsprämie/-beitrag (ohne Beiträge zur            (2) Im übrigen tritt das Gesetz am ersten Tage des\nprivaten Pflegeversicherung, vgl. Nr. 95)“.              zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. März 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}