{"id":"bgbl1-1998-2-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":2,"date":"1998-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/2#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_2.pdf#page=11","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau","law_date":"1997-12-30T00:00:00Z","page":51,"pdf_page":11,"num_pages":8,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998                        51\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau*)\nVom 30. Dezember 1997\nAuf Grund des § 25 des B erufsbildungsgesetzes vom                      5.2 B aufinanzierung,\n14. August 1969 (B GB l. I S . 1112), der zuletzt gemäß Arti-              5.3 Firmenkredite;\nkel 35 der S echsten Zuständigkeitsanpassungs-Verord-\nnung vom 21. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2390) geändert                 6.   Rechnungswesen und S teuerung:\nworden ist, verordnet das B undesministerium für Wirt-                     6.1 Rechnungswesen,\nschaft im Einvernehmen mit dem B undesministerium für\nB ildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:                         6.2 S teuerung.\n§4\n§1                                                        Ausbildungsrahmenplan\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n(1) Die Fertigkeiten und K enntnisse nach § 3 sollen nach\nDer Ausbildungsberuf             B ankkaufmann/B ankkauffrau            den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur\nwird staatlich anerkannt.                                                  sachlichen und zeitlichen Gliederung der B erufsausbil-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n§2                                      von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nAusbildungsdauer                                 und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe-\nsondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grund-\nDie Ausbildung dauert drei J ahre.                                      bildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische B e-\nsonderheiten die Abweichung erfordern.\n§3\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nAusbildungsberufsbild                               K enntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nGegenstand der B erufsausbildung sind mindestens die                    dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nfolgenden Fertigkeiten und K enntnisse:                                    keit im S inne des § 1 Abs. 2 des B erufsbildungsgesetzes\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges P lanen,\n1.    das ausbildende Unternehmen:                                         Durchführen und K ontrollieren einschließt. Diese B efähi-\n1.1 S tellung, Rechtsform und Organisation,                                gung ist auch in den P rüfungen nach den § § 7 und 8 nach-\nzuweisen.\n1.2 P ersonalwesen und B erufsbildung,\n1.3 Informations- und K ommunikationssysteme,                                                            §5\n1.4 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                                            Ausbildungsplan\n1.5 Umweltschutz;\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\n2.    M arkt- und K undenorientierung:                                     dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\n2.1 kundenorientierte K ommunikation,                                      bildungsplan zu erstellen.\n2.2 M arketing,\n§6\n2.3 Verbraucher- und Datenschutz;\nBerichtsheft\n3.    K ontoführung und Zahlungsverkehr:\nDer Auszubildende hat ein B erichtsheft in Form eines\n3.1 K ontoführung,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n3.2 nationaler Zahlungsverkehr,                                            geben, das B erichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n3.3 internationaler Zahlungsverkehr;                                       führen. Der Ausbildende hat das B erichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.\n4.    Geld- und Vermögensanlage:\n4.1 Anlage auf K onten,                                                                                  §7\n4.2 Anlage in Wertpapieren,                                                                      Zwischenprüfung\n4.3 Anlage in anderen Finanzprodukten;                                        (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n5.    K reditgeschäft:                                                     schenprüfung durchzuführen. S ie soll in der M itte des\n5.1 standardisierte P rivatkredite,                                        zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im S inne des § 25   Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-\ndes B erufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit       ten Fertigkeiten und K enntnisse sowie auf den im B erufs-\nabgestimmte, von der S tändigen K onferenz der K ultusminister der Län- schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu\nder in der B undesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die B erufsschule werden demnächst als B eilage zum B undesanzei-   vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die B erufsausbil-\nger veröffentlicht.                                                     dung wesentlich ist.","52               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbe-      4. P rüfungsfach K undenberatung:\nzogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 M inuten in             In einem B eratungsgespräch von höchstens 20 M inu-\nfolgenden P rüfungsgebieten durchzuführen:                           ten Dauer soll der P rüfling auf der Grundlage einer von\n1. K ontoführung und nationaler Zahlungsverkehr,                     zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus den Gebie-\nten K ontoführung und Zahlungsverkehr, Geld- und\n2. Anlage auf K onten,\nVermögensanlage sowie K reditgeschäft zeigen, daß er\n3. Wirtschafts- und S ozialkunde.                                    in der Lage ist, K undengespräche systematisch und\nsituationsbezogen zu führen. Hierbei sind die betriebli-\n§8                                      chen Ausbildungsschwerpunkte zu berücksichtigen.\nDem P rüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens\nAbschlußprüfung                                15 M inuten einzuräumen.\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der            (4) S ind in der schriftlichen P rüfung die P rüfungsleistun-\nAnlage I aufgeführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie         gen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft“ und in den\nauf den im B erufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,        übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend“ bewertet\nsoweit er für die B erufsausbildung wesentlich ist.              worden, so ist auf Antrag des P rüflings oder nach Ermes-\n(2) Die P rüfung ist in den P rüfungsfächern B ankwirt-       sen des P rüfungsausschusses in einem der mit „mangel-\nschaft, Rechnungswesen und S teuerung sowie Wirt-                haft“ bewerteten Fächer die schriftliche P rüfung durch\nschafts- und S ozialkunde schriftlich und im P rüfungsfach       eine mündliche P rüfung von etwa 15 M inuten zu ergänzen,\nK undenberatung mündlich durchzuführen.                          wenn diese für das B estehen der P rüfung den Ausschlag\ngeben kann. Das Fach ist vom P rüfling zu bestimmen. B ei\n(3) Die Anforderungen in den P rüfungsfächern sind:           der Ermittlung des Ergebnisses für dieses P rüfungsfach\n1. P rüfungsfach B ankwirtschaft:                                sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-\nlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.\nIn höchstens 180 M inuten soll der P rüfling praxisbezo-\ngene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten                        (5) B ei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\ndie P rüfungsfächer B ankwirtschaft und K undenberatung\na) K ontoführung,\ngegenüber jedem der übrigen P rüfungsfächern das dop-\nb) Zahlungsverkehr,                                          pelte Gewicht.\nc) Geld- und Vermögensanlage,                                   (6) Zum B estehen der Abschlußprüfung müssen im\nGesamtergebnis und in drei der vier P rüfungsfächer min-\nd) K reditgeschäft\ndestens ausreichende P rüfungsleistungen erbracht wer-\nkunden- und marktorientiert bearbeiten und dabei zei-        den. Werden die P rüfungsleistungen in einem P rüfungs-\ngen, daß er S achverhalte analysieren sowie Lösungs-         fach mit „ungenügend“ bewertet, so ist die P rüfung nicht\nmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann;                bestanden.\n2. P rüfungsfach Rechnungswesen und S teuerung:\n§9\nIn höchstens 90 M inuten soll der P rüfling praxisbezo-\ngene Aufgaben und Fälle analysieren und bearbeiten                                 Übergangsregelung\nund dabei zeigen, daß er Zusammenhänge zwischen\nAuf B erufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nRechnungswesen und S teuerung versteht;\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n3. P rüfungsfach Wirtschafts- und S ozialkunde:                  schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nIn höchstens 90 M inuten soll der P rüfling praxisbezo-\ndieser Verordnung.\ngene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten\na) Arbeits- und sozialrechtliche Rahmenbedingungen,                                          § 10\nb) P ersonalwesen und B erufsbildung,                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nc) Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1998 in K raft.\nbearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche          Gleichzeitig tritt die Verordnung über die B erufsausbil-\nund gesellschaftliche Zusammenhänge der B erufs-             dung zum B ankkaufmann vom 8. Februar 1979 (B GB l. I\nund Arbeitswelt darstellen kann;                             S . 154) außer K raft; § 9 bleibt unberührt.\nB onn, den 30. Dezember 1997\nD er B und es minis ter für W irts c haft\nIn Vertretung\nB ünger","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998               53\nAnlage I\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die B erufsausbildung zum B ankkaufmann/zur B ankkauffrau\n– S achliche Gliederung –\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                        2                                                         3\n1.        Das ausbildende Unternehmen\n(§ 3 Nr. 1)\n1.1       S tellung, Rechtsform                    a) Zielsetzung und Geschäftsfelder des ausbildenden Unterneh-\nund Organisation                             mens sowie seine S tellung am M arkt beschreiben\n(§ 3 Nr. 1.1)                            b) Rechtsform des ausbildenden Unternehmens darstellen\nc) K ooperationen des ausbildenden Unternehmens im B ereich von\nFinanzdienstleistungen erläutern\nd) Zusammenarbeit des ausbildenden Unternehmens mit Wirt-\nschaftsorganisationen, B ehörden und B erufsvertretungen be-\nschreiben\ne) Aufbau- und Ablauforganisation des ausbildenden Unterneh-\nmens darstellen\nf) Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren\ng) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabengerecht\neinsetzen\n1.2       P ersonalwesen und B erufs-              a) Ziele und Instrumente der P ersonalführung und -entwicklung im\nbildung                                      ausbildenden Unternehmen beschreiben und die eigene B eurtei-\n(§ 3 Nr. 1.2)                                lung als wichtiges Instrument einordnen\nb) Ziele und Grundsätze der P ersonalplanung und des P ersonalein-\nsatzes im ausbildenden Unternehmen beschreiben\nc) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise erläutern und die\nP ositionen der eigenen Gehaltsabrechnung beschreiben\nd) für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozialrechtliche\nB estimmungen anhand praktischer B eispiele erläutern\ne) B eteiligungsrechte betriebsverfassungs- oder personalvertre-\ntungsrechtlicher Organe erklären\nf) über wesentliche tarifvertragliche Regelungen, B etriebs- oder\nDienstvereinbarungen sowie betriebliche Übungen und deren\nZustandekommen berichten\ng) die Rechte und P flichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen\nund die Aufgaben der B eteiligten im Dualen S ystem beschreiben\nh) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\nvergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken\nzu seiner Umsetzung beitragen\ni) berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten beschreiben\nk) Grundregeln für K ommunikation und Zusammenarbeit anwen-\nden\nl) ausgewählte Aufgaben teamorientiert bearbeiten\n1.3       Informations- und K ommuni-              a) Informations- und K ommunikationssysteme aufgabenorientiert\nkationssysteme                               nutzen\n(§ 3 Nr. 1.3)                            b) B edeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und\nK ommunikationssystemen für das ausbildende Unternehmen\nerläutern\nc) Daten sichern und Datensicherung begründen","54             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                        2                                                         3\n1.4       S icherheit und Gesundheits-           a) Gefährdung von S icherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nschutz bei der Arbeit                      stellen und M aßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 3 Nr. 1.4)                          b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste M aßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden B randschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei B ränden beschreiben und M aßnahmen zur\nB randbekämpfung ergreifen\n1.5       Umweltschutz                           Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-\n(§ 3 Nr. 1.5)                          chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch das ausbildende Unterneh-\nmen und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für das ausbildende Unternehmen geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) M öglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und M aterialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; S toffe und M aterialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n2.        M arkt- und K undenorientierung\n(§ 3 Nr. 2)\n2.1       K undenorientierte K ommuni-           a) B edeutung qualitätsbewußten Handelns darstellen und zur Qua-\nkation                                     litätssicherung beitragen\n(§ 3 Nr. 2.1)                          b) K ontakte zu K unden und Interessenten systematisch vorbereiten\nc) Grundregeln für kundenorientiertes Verhalten im Gespräch und\nin der K orrespondenz anwenden\nd) B eratungs- und Verkaufsgespräche mit K unden planen, durch-\nführen und nachbereiten\ne) K unden über Nutzen und K onditionen von B ankleistungen infor-\nmieren\nf) Erwartungen von K unden bei der B eratung und B etreuung\nberücksichtigen und entsprechende B ankleistungen des ausbil-\ndenden Unternehmens anbieten\ng) Anfragen von K unden beantworten und Aufträge bearbeiten\nh) B ankleistungen bedarfsorientiert verkaufen und M öglichkeiten\ndes cross-selling nutzen\ni) K undenreklamationen entgegennehmen und Lösungen anbieten\n2.2       M arketing                             a) Wechselwirkungen zwischen K undenbedürfnissen und ge-\n(§ 3 Nr. 2.2)                              schäftspolitischen Zielsetzungen erläutern\nb) M arktsegmentierung am B eispiel des ausbildenden Unterneh-\nmens beschreiben\nc) Ziele von Werbung und Verkaufsförderung des ausbildenden\nUnternehmens an B eispielen erläutern\nd) bei M arketingmaßnahmen mitwirken\ne) Nutzen von Vertriebswegen für K unden und das ausbildende\nUnternehmen darstellen\nf) P rodukte des ausbildenden Unternehmens mit denen von M it-\nbewerbern an B eispielen vergleichen\n2.3       Verbraucher- und Datenschutz           a) rechtliche Vorschriften zum S chutz der K unden anwenden\n(§ 3 Nr. 2.3)                          b) K unden über mögliche Risiken bei der Nutzung von B ankleistun-\ngen informieren\nc) Regeln zum Datenschutz für das ausbildende Unternehmen und\nseine M itarbeiter anwenden","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998            55\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                        2                                                         3\n3.        K ontoführung und Zahlungsverkehr\n(§ 3 Nr. 3)\n3.1       K ontoführung                          a) K unden bei der Wahl der K ontoart beraten\n(§ 3 Nr. 3.1)                          b) K onten für K unden eröffnen, führen und abschließen\nc) K unden über rechtliche B estimmungen und vertragliche Verein-\nbarungen informieren\nd) K unden über Verfügungsberechtigungen und Vollmachten be-\nraten\n3.2       Nationaler Zahlungs-                   a) K unden bei der Wahl der Zahlungsart beraten\nverkehr                                b) beim B arzahlungsverkehr unter B eachtung der S icherheitsvor-\n(§ 3 Nr. 3.2)                              schriften und der Organisation des ausbildenden Unternehmens\nmitwirken\nc) die B earbeitung von Zahlungsverkehrsaufträgen an B eispielen\nerläutern\nd) rechtliche B estimmungen und vertragliche Vereinbarungen bei\nder Abwicklung des Zahlungsverkehrs anwenden\ne) K unden über kartenbezogene Dienstleistungen beraten sowie\nZahlungs- und K reditkarten anbieten\nf) P rodukte des ausbildenden Unternehmens im Rahmen des elec-\ntronic-banking darstellen\n3.3       Internationaler Zahlungs-              a) K unden über Reisezahlungsmittel beraten\nverkehr                                b) Geschäftsvorgänge im Reisezahlungsverkehr bearbeiten\n(§ 3 Nr. 3.3)\nc) K unden über nichtdokumentäre Auslandszahlungen beraten\nd) die Abwicklung von Dokumenteninkassi und Dokumentenakkre-\nditiven beschreiben\ne) Risiken bei Fremdwährungszahlungen und M öglichkeiten der\nbankmäßigen Absicherung erläutern\n4.        Geld- und Vermögensanlage\n(§ 3 Nr. 4)\n4.1       Anlage auf K onten                     a) K unden über Anlagemöglichkeiten auf K onten einschließlich der\n(§ 3 Nr. 4.1)                              S onderformen des ausbildenden Unternehmens beraten\nb) K onten eröffnen, führen und abschließen\nc) K unden über rechtliche B estimmungen und vertragliche Verein-\nbarungen informieren\nd) K unden über Verfügungsberechtigungen und Vollmachten bera-\nten\ne) K unden über Zinsgutschriften und über deren steuerliche Aus-\nwirkungen informieren\n4.2       Anlage in Wertpapieren                 a) K unden über Anlagemöglichkeiten, insbesondere in Aktien,\n(§ 3 Nr. 4.2)                              S chuldverschreibungen und Investmentzertifikaten, informieren\nb) K unden über rechtliche B estimmungen und vertragliche Verein-\nbarungen informieren\nc) C hancen und Risiken der Anlage in Wertpapieren einschätzen\nd) K unden über K ursnotierungen und P reisfeststellungen Auskunft\ngeben\ne) bei der Abwicklung einer Wertpapierorder mitwirken\nf) K undenanfragen zu Wertpapierabrechnungen beantworten","56             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                        2                                                         3\ng) K unden über Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren\nberaten\nh) K unden über Ertragsgutschriften und deren steuerliche Auswir-\nkungen informieren\ni) Finanzderivate und deren Risiken in Grundzügen beschreiben\n4.3       Anlage in anderen Finanz-              a) Vertrieb von Verbundprodukten zur K apitalanlage und zur Risi-\nprodukten                                  kovorsorge im Rahmen der Organisation des ausbildenden\n(§ 3 Nr. 4.3)                              Unternehmens erklären\nb) beim Abschluß von B ausparverträgen mitwirken\nc) K unden über M öglichkeiten der K apitalanlage und der Risikovor-\nsorge durch Abschluß von Lebensversicherungen informieren\n5.        K reditgeschäft\n(§ 3 Nr. 5)\n5.1       S tandardisierte P rivatkredite        a) K reditarten und deren Verwendungsmöglichkeiten unterschei-\n(§ 3 Nr. 5.1)                              den\nb) die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für K redit-\naufnahmen prüfen und unter B erücksichtigung der Risiken Ent-\nscheidungen vorbereiten\nc) Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit laufenden K rediten-\ngagements und K reditrückführungen bearbeiten\nd) S icherheiten beurteilen und bei der B earbeitung von S icherungs-\nvereinbarungen mitwirken\ne) bei K reditgesprächen mitwirken\n5.2       B aufinanzierung                       a) die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für B au-\n(§ 3 Nr. 5.2)                              finanzierungen prüfen und unter B erücksichtigung der Risiken\nEntscheidungen vorbereiten\nb) bei der B earbeitung von B aufinanzierungen mitwirken\nc) S icherheiten unterscheiden und deren S icherungswert erklären\n5.3       Firmenkredite                          a) K reditarten für Firmenkunden erklären und Unterschiede zwi-\n(§ 3 Nr. 5.3)                              schen Firmen- und P rivatkreditgeschäft in Grundzügen heraus-\narbeiten\nb) S icherheiten unterscheiden und deren S icherungswert erklären\n6.        Rechnungswesen und S teuerung\n(§ 3 Nr. 6)\n6.1       Rechnungswesen                         a) Aufbau des K ontenplans des ausbildenden Unternehmens be-\n(§ 3 Nr. 6.1)                              schreiben\nb) Geschäftsvorgänge erfassen\nc) K osten- und Erlösarten des ausbildenden Unternehmens unter-\nscheiden\nd) K osten und Erlöse einer K undenverbindung gegenüberstellen\ne) Aufgabe von K ontrollen an B eispielen beschreiben und bei K on-\ntrollarbeiten mitwirken\nf) über Aufgaben interner Revisionen und externer P rüfungen im\nausbildenden Unternehmen berichten\n6.2       S teuerung                             a) Aufgaben des C ontrollings als Informations- und S teuerungs-\n(§ 3 Nr. 6.2)                              instrument des ausbildenden Unternehmens an B eispielen be-\nschreiben\nb) statistische Daten aufbereiten und auswerten","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998                 57\nAnlage II\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die B erufsausbildung zum B ankkaufmann/zur B ankkauffrau\n– Zeitliche Gliederung –\nA.\nDie Fertigkeiten und K enntnisse zu den B erufsbildpositionen 1.2, Lernziele k und l und 1.3 sind während der gesamten\nAusbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere in Zusammenhang mit den B erufsbildpositionen 3., 4.\nund 5.1 erfolgen.\nB.\n1. A u s b i l d u n g s j a h r\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\n3.1 K ontoführung,\n2.   M arkt- und K undenorientierung,\n6.1 Rechnungswesen\nin Verbindung mit\n1.1 S tellung, Rechtsform und Organisation,\n1.2 P ersonalwesen und B erufsbildung, Lernziele a, c bis h,\n1.4 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.5 Umweltschutz\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildposition\n3.2 Nationaler Zahlungsverkehr\nzu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\n2.   M arkt- und K undenorientierung,\n6.1 Rechnungswesen\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildposition\n4.1 Anlage auf K onten\nzu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\n2.   M arkt- und K undenorientierung,\n6.1 Rechnungswesen\nfortzuführen.\n2. A u s b i l d u n g s j a h r\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\n4.2 Anlage in Wertpapieren,\n6.2 S teuerung\nzu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\n2.   M arkt- und K undenorientierung,\n6.1 Rechnungswesen\nfortzuführen.","58               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildposition\n4.3 Anlage in anderen Finanzprodukten\nzu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\n2.   M arkt- und K undenorientierung,\n6.1 Rechnungswesen\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildposition\n5.1 S tandardisierte P rivatkredite\nzu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\n2.   M arkt- und K undenorientierung,\n6.1 Rechnungswesen\nfortzuführen.\n3. A u s b i l d u n g s j a h r\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\n5.2 B aufinanzierung,\n5.3 Firmenkredite und\n1.2 P ersonalwesen und B erufsbildung, Lernziele b und i,\nzu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\n2.   M arkt- und K undenorientierung,\n6.   Rechnungswesen und S teuerung\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildposition\n3.3 Internationaler Zahlungsverkehr\nzu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\n2.   M arkt- und K undenorientierung,\n6.   Rechnungswesen und S teuerung\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nvon mindestens zwei der B erufsbildpositionen\n3.1 K ontoführung,\n4.   Geld- und Vermögensanlage,\n5.   K reditgeschäft\nzu vertiefen und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\n2.   M arkt- und K undenorientierung,\n6.   Rechnungswesen und S teuerung\nfortzuführen."]}