{"id":"bgbl1-1998-2-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":2,"date":"1998-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)","law_date":"1997-12-23T00:00:00Z","page":42,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["42               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998\nVerordnung\nzum Gesetz über den Amateurfunk\n(Amateurfunkverordnung – AFuV)\nVom 23. Dezember 1997\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 S atz 2, des § 4 Abs. 1 S atz 1    wichtigem Grund zurückziehen. Hierzu zählt insbesondere\nund der § § 6 und 8 S atz 2 des Amateurfunkgesetzes vom        die B esorgnis, daß eine ordnungsgemäße Wahrnehmung\n23. J uni 1997 (B GB l. I S . 1494) in Verbindung mit dem      der P rüfungsaufgaben aus gesundheitlichen oder anderen\n2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. J uni       persönlichen Gründen nicht sichergestellt ist. Einzelheiten\n1970 (B GB l. I S . 821) verordnet das B undesministerium      werden durch die Geschäftsordnung der Regulierungs-\nfür P ost und Telekommunikation, hinsichtlich des § 8 im       behörde geregelt.\nEinvernehmen mit dem B undesministerium der Finanzen:                                       §4\n§1                                                  Anmeldung zur Prüfung\nGeltungsbereich                             (1) Der Antrag auf Erteilung eines Amateurfunkzeugnis-\nses ist schriftlich mindestens einen M onat vor dem beab-\nDiese Verordnung regelt                                     sichtigten P rüfungstermin an die Regulierungsbehörde zu\n1. die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen         richten. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:\nder fachlichen P rüfung für Funkamateure,                  1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und zustellfähige\n2. die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateur-             Anschrift in der B undesrepublik Deutschland,\nfunkzeugnissen,                                            2. bei M inderjährigen die Einwilligung eines Erziehungs-\n3. das Anerkennen ausländischer Amateurfunk-P rüfungs-             berechtigten und\nbescheinigungen,                                           3. die Art des gewünschten Amateurfunkzeugnisses.\n4. das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der               (2) B ei der Anmeldung zur P rüfung soll ein Vorschuß auf\nAnwendung und M itbenutzung von R ufzeichen,               die Gebühr für das beantragte Amateurfunkzeugnis ver-\n5. den Ausbildungsfunkbetrieb,                                 langt werden.\n6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen                                      §5\nfür die Durchführung des Amateurfunkdienstes unter                     Erteilen von Amateurfunkzeugnissen\nB erücksichtigung internationaler Vereinbarungen und\nanderer den Amateurfunkdienst betreffenden inter-             (1) Amateurfunkzeugnisse werden in die K lassen 1, 2\nnationalen Empfehlungen und                                und 3 eingeteilt. Die Amateurfunkzeugnisse der K lassen 1\nund 2 entsprechen den harmonisierten P rüfungsbeschei-\n7. die Gebühren und Auslagen für M aßnahmen nach § 8           nigungen der C EP T-S tufen A und B (C EP T – Europäische\nS atz 2 des Gesetzes.                                      K onferenz der Verwaltungen für P ost und Telekommu-\nnikation). Das Amateurfunkzeugnis der K lasse 3 hat aus-\n§2\nschließlich nationale Geltung.\nFachliche Prüfung für Funkamateure\n(2) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateur-\nDie fachliche P rüfung für F unkamateure dient dem          funkzeugnisses der K lasse 1 ist, daß der P rüfungsteil-\nNachweis von K enntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten        nehmer die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4\nzu einer selbständigen und verantwortlichen Teilnahme          erfüllt hat.\nam Amateurfunkdienst. P rüfungsbehörde ist die R egu-             (3) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateur-\nlierungsbehörde für Telekommunikation und P ost.               funkzeugnisses der K lasse 2 ist, daß der P rüfungsteil-\nnehmer die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\n§3                               erfüllt hat.\nPrüfungsausschuß                             (4) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateur-\n(1) Zur Abnahme von P rüfungen nach § 2 werden bei          funkzeugnisses der K lasse 3 ist, daß der P rüfungsteil-\nder Regulierungsbehörde P rüfungsausschüsse gebildet.          nehmer die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 erfüllt hat.\nEin P rüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden              (5) Das Amateurfunkzeugnis der K lasse 1 berechtigt zur\nund einem B eisitzer.                                          Teilnahme am Amateurfunkverkehr in allen dem Amateur-\n(2) Die Vorsitzenden und die B eisitzer der P rüfungs-      funkdienst im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Fre-\nausschüsse (P rüfer) werden vom P räsidenten der Regu-         quenzbereichen in allen zugelassenen B etriebsarten bis\nlierungsbehörde bestellt; sie müssen nicht Angehörige          zur maximal zulässigen S endeleistung.\nder Regulierungsbehörde sein. Die P rüfer müssen Inhaber          (6) Das Amateurfunkzeugnis der K lasse 2 berechtigt zur\neines Amateurfunkzeugnisses der K lasse 1 oder im B esitz      Teilnahme am Amateurfunkverkehr in allen dem Amateur-\neines gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschlusses        funkdienst im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Fre-\nsein. Ein M itglied eines P rüfungsausschusses soll ein        quenzbereichen oberhalb 30 M Hz in allen zugelassenen\nerfahrener Funkamateur sein.                                   B etriebsarten bis zur maximal zulässigen S endeleistung.\n(3) P rüfer müssen mindestens 18 J ahre alt sein. Die          (7) Das Amateurfunkzeugnis der K lasse 3 berechtigt zur\nB erufung erfolgt in der Regel für 5 J ahre; sie kann verlän-  Teilnahme am Amateurfunkverkehr in den dem Amateur-\ngert werden. Die Regulierungsbehörde kann die B erufung        funkdienst im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Fre-\nvon P rüfern auch vor Ablauf der festgelegten Frist aus        quenzbereichen 144 bis 146 M Hz und 430 bis 440 M Hz in","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998                 43\nallen zugelassenen B etriebsarten mit eingeschränkter           punkt der Wiederholungsprüfung liegt sieben Tage nach\nS endeleistung kleiner als 10 Watt äquivalenter isotroper       der nicht bestandenen P rüfung.\nS trahlungsleistung (EquivaIent Isotropically Radiated             (2) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muß spä-\nP ower – EIRP –).                                               testens innerhalb von 24 M onaten nach der Erstprüfung\n§6                                erfolgen. M eldet sich der B ewerber innerhalb dieses Zeit-\nraums nicht an, so wird der Antrag nach § 4 Abs. 1 abge-\nPrüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte                 lehnt. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller mitteilt, auf\n(1) In der fachlichen P rüfung für Funkamateure hat der      eine Wiederholungsprüfung zu verzichten. Wird die P rü-\nB ewerber folgende K enntnisse und Fertigkeiten nachzu-         fung nicht angetreten oder abgebrochen, so gilt dies als\nweisen:                                                         Zurücknahme des Antrages nach § 4 Abs. 1.\n1. technische K enntnisse, einschließlich von K enntnissen         (3) Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der K lasse 2\nüber die elektromagnetische Verträglichkeit und deren       können durch erfolgreiches Ablegen einer Zusatzprüfung\nAnwendung, P ersonen- und S achschutz,                      nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ein Amateurfunkzeugnis der K lasse 1\nerhalten.\n2. betriebliche K enntnisse (nationale und internationale\nbetriebliche Regeln und Verfahren),                            (4) Für Wiederholungsprüfungen nach Absatz 2 und\nZusatzprüfungen nach Absatz 3 gelten die Regelungen\n3. K enntnisse über nationale und internationale Vorschrif-\ndes § 4 Abs. 2 und § 7 entsprechend.\nten und\n4. praktische Fertigkeiten im Hören und Geben von M or-                                      §9\nsezeichen.                                                         Anerkennung von Prüfungsbescheinigungen\n(2) Für die Zeugnisklasse 3 hat der B ewerber nur die\nP rüfungsbescheinigungen, die nach den von der C EP T\nwesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ge-\nharmonisierten Regeln erworben wurden, stehen Ama-\nnannten K enntnisse nachzuweisen. Zu den wesentlichen\nteurfunkzeugnissen der jeweiligen K lassen gleich. Andere\nGrundzügen gehört auch die K enntnis der mit der Zeug-\nP rüfungsbescheinigungen, Genehmigungen oder sonsti-\nnisklasse 3 verbundenen Einschränkung der B etriebs-\nge Nachweise können anerkannt werden, wenn sie einem\nmöglichkeiten.\ndeutschen Amateurfunkzeugnis gleichwertig sind. Die\n(3) Einzelheiten zu P rüfungsinhalten und -anforderun-       Regulierungsbehörde stellt auf Antrag eine harmonisierte\ngen sind in Anlage 1 festgelegt.                                P rüfungsbescheinigung aus, wenn die Gleichwertigkeit\nmit einem Amateurfunkzeugnis der K lasse 1 oder 2 gege-\n§7                                ben ist. Die Regulierungsbehörde kann verlangen, daß\nvom Original der Urkunden und bei Urkunden und sonsti-\nDurchführung der Prüfung\ngen Dokumenten, die nicht in deutscher, englischer oder\n(1) Die Regulierungsbehörde legt Zeitpunkt und Ort der       französischer S prache abgefaßt sind, eine beglaubigte\nP rüfung fest.                                                  Übersetzung vorgelegt wird.\n(2) Die P rüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 besteht aus\n§ 10\neiner schriftlichen P rüfung, der unter den in Anlage 1\nB uchstabe B Nr. 1.3 genannten Voraussetzungen eine                 Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst\nmündliche Nachprüfung folgen kann. Die P rüfung nach § 6\n(1) Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst\nAbs. 1 Nr. 4 ist als praktische P rüfung abzulegen.\nberechtigt den Funkamateur, im Umfang seiner Amateur-\n(3) Der P rüfungsausschuß entscheidet über das Ergeb-        funkzeugnisklasse sowie nach den im Frequenznutzungs-\nnis der P rüfung. Die P rüfung ist bestanden, wenn der          plan für den Amateurfunkdienst festgelegten Regelungen\nB ewerber in allen Teilen ausreichende K enntnisse und          am Amateurfunkdienst teilzunehmen.\nFertigkeiten nachgewiesen hat. B ei nicht einstimmiger\n(2) M it dem Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am\nB ewertung des P rüfungsergebnisses entscheidet der P rü-\nAmateurfunkdienst nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes hat der\nfungsvorsitzende.\nFunkamateur der Regulierungsbehörde mitzuteilen, an\n(4) B ehinderten können ihrer B ehinderung entspre-          welchen S tandorten er seine ortsfesten Amateurfunkstel-\nchend Erleichterungen bei der P rüfungsdurchführung             len zu betreiben beabsichtigt.\ngewährt werden. Die B ehinderung ist mit der Antragstel-\n(3) Der Inhaber einer Zulassung nach Absatz 1 hat jede\nlung zur P rüfung schriftlich nachzuweisen. Über die Art\nÄnderung des Namens, der Anschrift oder eine dauerhafte\nund den Umfang der zu gewährenden Erleichterungen\nVerlegung eines S tandortes seiner ortsfesten Amateur-\nentscheidet die Regulierungsbehörde.\nfunkstellen innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintre-\n(5) Der Vorsitzende des P rüfungsausschusses kann            ten der Änderung schriftlich der Regulierungsbehörde mit-\nP ersonen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die       zuteilen.\nAnwesenheit bei der P rüfung gestatten.                                                     § 11\n(6) Einzelheiten zur Durchführung von P rüfungen sind in                        Rufzeichenzuteilung\nAnlage 2 festgelegt.\n(1) Rufzeichen werden von der Regulierungsbehörde\n§8                                auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 des Gesetzes in Verbin-\ndung mit Anlage 4 zugeteilt. Gleiches gilt für die Zuteilung\nWiederholungs- und Zusatzprüfungen\nvon Rufzeichen für den Ausbildungsfunkbetrieb, für fern-\n(1) Eine nicht bestandene P rüfung kann wiederholt wer-      bediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen,\nden. Zu wiederholen sind die P rüfungsteile, in denen der       für K lubstationen und für Amateurfunkstellen für spezielle\nB ewerber nicht bestanden hat. Der frühestmögliche Zeit-        experimentelle Zwecke.","44                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998\n(2) Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines                                           § 14\nbestimmten Rufzeichens. Verzichtet ein Funkamateur auf                         Besondere Amateurfunkstellen\ndas ihm zugeteilte Rufzeichen, so kann ihm dieses auf sei-\nnen Antrag hin innerhalb eines J ahres erneut zugeteilt             (1) Im S inne dieser Verordnung sind besondere Ama-\nwerden.                                                          teurfunkstellen fernbediente oder automatisch arbeitende\nAmateurfunkstellen, K lubstationen sowie sonstige Ama-\n§ 12\nteurfunkstellen für spezielle experimentelle Zwecke.\nRufzeichenanwendung\n(2) Das Rufzeichen für das B etreiben einer K lubstation\n(1) Die zugeteilten Rufzeichen sind bei B eginn und           (Funkstelle einer Vereinigung von Funkamateuren) wird\nB eendigung jeder Funkverbindung sowie mindestens alle           einem zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigten\n10 M inuten während des Funkverkehrs zu übermitteln.             Funkamateur zugeteilt, wenn der Funkamateur vom Leiter\neiner Vereinigung von F unkamateuren für die Durch-\n(2) B eim B etrieb von leistungsschwachen Amateurfunk-\nführung des Amateurfunkbetriebs an der K lubstation\nsendern zu P eilzwecken kann auf eine Rufzeichennen-\nschriftlich der Regulierungsbehörde benannt worden ist.\nnung verzichtet werden, wenn dieser B etrieb der Regu-\nDie Zuteilung kann widerrufen werden, wenn der Leiter der\nlierungsbehörde vorher mitgeteilt worden ist. International\nVereinigung von Funkamateuren die B enennung des\nübliche K ennungen für S ender von Amateurfunkstellen für        Funkamateurs schriftlich zurückgezogen oder die Vereini-\nP eilzwecke gelten als zugeteilte Rufzeichen im S inne des       gung von Funkamateuren sich aufgelöst hat.\n§ 11 Abs. 1.\n(3) Funkamateure, die die K lubstation mitbenutzen, sol-\n(3) Der Funkamateur kann dem personengebundenen               len dabei das Rufzeichen des benannten Funkamateurs\nRufzeichen, dem Ausbildungsrufzeichen oder dem Rufzei-           nach Absatz 2 verwenden.\nchen der K lubstation beifügen\n(4) Das Rufzeichen für das B etreiben einer fernbedien-\n1. beim B etrieb einer beweglichen Amateurfunkstelle in\nten Amateurfunkstelle (Relaisfunkstelle, Digipeater), einer\neinem Landfahrzeug oder an B ord eines Wasserfahr-\nautomatisch arbeitenden Amateurfunkstelle (Funkbake)\nzeugs auf B innengewässern das Zeichen „/m“, bei\noder einer Amateurfunkstelle für spezielle experimentelle\nS prechfunkverkehr das Wort „mobil“,\nZwecke kann einem Funkamateur zugeteilt werden, wenn\n2. beim B etrieb einer Amateurfunkstelle an B ord eines          Frequenzen nach § 6 Nr. 1 des Gesetzes verfügbar sind.\nWasserfahrzeugs, das sich auf S ee befindet, das Zei-        Die Zuteilung von Rufzeichen für Amateurfunkstellen nach\nchen „/mm“, bei S prechfunkverkehr die Wörter „mari-         S atz 1 kann befristet werden.\ntim mobil“,\n3. beim B etrieb einer Amateurfunkstelle an B ord eines                                       § 15\nLuftfahrzeugs das Zeichen „/am“, bei S prechfunkver-                Technische Anforderungen an die Amateur-\nkehr die Wörter „aeronautisch mobil“ und                             funkstelle und Anforderungen zum Betrieb\n4. beim B etrieb einer tragbaren oder vorübergehend orts-\n(1) Die Amateurfunkstelle ist nach den allgemein aner-\nfest betriebenen Amateurfunkstelle das Zeichen „/p“,\nkannten Regeln der Technik einzurichten und zu unterhal-\nbei S prechfunkverkehr das Wort „portabel“.\nten.\n§ 13                                 (2) Die unerwünschten Aussendungen sind auf das\ngeringstmögliche M aß zu beschränken. Als Richtwerte\nAusbildungsfunkbetrieb                        gelten die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Tele-\n(1) Der Ausbildungsfunkbetrieb ist P ersonen, die nicht       kommunikation und P ost veröffentlichten DIN VDE Nor-\nInhaber eines entsprechenden Amateurfunkzeugnisses               men, in denen die auf das jeweilige Gerät anwendbaren\nsind, unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht eines zur       harmonisierten europäischen Normen umgesetzt sind,\nTeilnahme am Amateurfunkdienst berechtigten Funkama-             deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen\nteurs mit Ausbildungsrufzeichen (Absatz 3) gestattet. Der        Gemeinschaften in bezug auf die Richtlinie 89/336/EWG\nAusbildungsfunkbetrieb darf nur im Umfang der K lasse            des Rates vom 3. M ai 1989 zur Angleichung der Rechts-\ndes Amateurfunkzeugnisses des ausbildenden Funkama-              vorschriften der M itgliedstaaten über die elektromagne-\nteurs durchgeführt werden.                                       tische Verträglichkeit (AB l. EG Nr. L 139 S . 19) veröffent-\nlicht wurden. Die S endeanlage einer Amateurfunkstelle\n(2) Der Ausbildungsfunkbetrieb dient der freiwilligen\nmuß so gebaut sein, daß eine Reduzierung der abge-\npraktischen Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen\nstrahlten Leistung jederzeit möglich ist.\nP rüfung für Funkamateure.\n(3) Auf Anforderung der Regulierungsbehörde hat der\n(3) Die Regulierungsbehörde teilt dem ausbildenden\nFunkamateur technische Unterlagen über seine S endean-\nFunkamateur auf Antrag ein Ausbildungsrufzeichen für die\nlage sowie eine S kizze über die örtliche Anordnung der\nDauer von bis zu zwei J ahren zu.\nortsfesten Antennenanlage anzufertigen und bereitzuhal-\n(4) W ährend des Ausbildungsfunkbetriebs muß das              ten.\nzugeteilte Ausbildungsrufzeichen benutzt werden.                    (4) Abgleicharbeiten und M essungen an S endern von\n(5) B eim Ausbildungsfunkbetrieb sind von dem Auszu-          Amateurfunkstellen sind an einem Abschlußwiderstand\nbildenden Angaben über den Funkbetrieb schriftlich fest-         durchzuführen.\nzuhalten und vom Ausbilder zu bestätigen.                           (5) Der Gebrauch der internationalen Not-, Dringlich-\n(6) Dem ausbildenden Funkamateur kann das Ausbil-             keits- und S icherheitszeichen des S ee- und Flugfunk-\ndungsrufzeichen durch die Regulierungsbehörde entzo-             dienstes sowie das Aussenden irreführender S ignale sind\ngen werden, wenn er gegen die Bestimmungen des Absat-            nicht zulässig. Übungen für die Abwicklung des Amateur-\nzes 1, 4 oder 5 verstößt oder wenn die Voraussetzungen           funkverkehrs in Not- und K atastrophenfällen bedürfen der\nfür die Zuteilung seines Rufzeichens entfallen sind.             Zustimmung der Regulierungsbehörde.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998                  45\n(6) Der Amateurfunkverkehr ist in offener S prache abzu-     teilweise Eintragungen beziehen und ist schriftlich bei der\nwickeln. Der internationale Amateurschlüssel und die            Regulierungsbehörde einzureichen. Die Regulierungs-\ninternational gebräuchlichen B etriebsabkürzungen gelten        behörde hat den Funkamateur rechtzeitig und in ange-\nals offene S prache.                                            messener Weise auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.\nUnabhängig vom Inhalt der Widersprüche werden alle\n§ 16                               zugeteilten Rufzeichen in das Verzeichnis aufgenommen.\nExperimentelle und wissenschaftliche Studien                  (4) Die Rufzeichenliste wird Interessenten gegen Zah-\nFür besondere experimentelle und technisch-wissen-           lung einer Gebühr überlassen.\nschaftliche S tudien mit seiner Amateurfunkstelle kann der\nFunkamateur eine Ausnahme von den Nutzungsbestim-                                             § 19\nmungen des F requenznutzungsplans bei der R egulie-\nGebühren und Auslagen\nrungsbehörde beantragen. Die R egulierungsbehörde\nkann die Gestattung der Abweichung von den Festlegun-              Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden\ngen des Frequenznutzungsplans von der Zuteilung eines           Gebühren nach Anlage 3 und Auslagen nach § 10 des Ver-\nzusätzlichen, für diese S tudien zu benutzenden Rufzei-         waltungskostengesetzes erhoben.\nchens und von der Erteilung einer S tandortbescheinigung\nzum S chutze von P ersonen in elektromagnetischen Fel-\n§ 20\ndern (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes) abhängig machen.\nÜbergangsregelung\n§ 17                                  (1) Erteilte Amateurfunkgenehmigungen der K lassen B\nAufzeichnungen der Sendetätigkeit                   und A entsprechen dem Amateurfunkzeugnis der K lasse 1\nim S inne dieser Verordnung.\nDie Regulierungsbehörde kann zur Untersuchung elek-\ntromagnetischer Unverträglichkeiten oder zur K lärung fre-         (2) Erteilte Amateurfunkgenehmigungen der K lasse C\nquenztechnischer Fragen verlangen, daß Angaben über             entsprechen dem Amateurfunkzeugnis der K lasse 2 im\nden Betrieb der Amateurfunkstelle von dem Funkamateur           S inne dieser Verordnung. Für den Erwerb eines Amateur-\nschriftlich festgehalten und der Regulierungsbehörde vor-       funkzeugnisses der K lasse 1 gilt § 8 Abs. 3.\ngelegt werden. Art und Umfang der Angaben bestimmt die             (3) Für Amateurfunkstellen, die vor dem Inkrafttreten\nRegulierungsbehörde. Dabei können insbesondere fol-             des Gesetzes betrieben wurden, gilt § 7 Abs. 3 S atz 3 des\ngende Angaben verlangt werden:                                  Gesetzes entsprechend § 10 Abs. 2 der Verordnung über\n1. B eginn und Ende der Funkverbindung,                         elektromagnetische Felder – 26. B ImS chV vom 16. De-\n2. benutzter Frequenzbereich,                                   zember 1996 (B GB l. I S . 1966) mit einer Übergangsfrist.\nS pätestens bis zum 21. J anuar 2000 ist § 7 Abs. 3 S atz 3\n3. Frequenz, S endeart und S endeleistung,                      des Gesetzes zu erfüllen.\n4. S tandort der Amateurfunkstelle und Rufzeichen der\n(4) § 6 Abs. 2 S atz 1 der Telekommunikationszulas-\nAmateurfunkstellen, mit denen eine Funkverbindung\nsungsverordnung vom 20. August 1997 (B GB l. I S . 2117)\nbestand, und\ngilt nicht für Funkamateure, soweit nicht nach § 7 Abs. 3\n5. Antennenrichtung, Funkwetterverhältnisse.                    S atz 4 des Gesetzes eine S tandortbescheinigung bean-\ntragt wurde.\n§ 18\nRufzeichenliste                                                         § 21\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Die Regulierungsbehörde erstellt jährlich ein Ver-\nzeichnis der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer            (1) § 1, die § § 9 bis 19 und § 20 Abs. 3 und 4 treten am\nInhaber (Rufzeichenliste).                                      Tage nach der Verkündung in K raft. Im übrigen tritt die\n(2) Die Rufzeichenliste enthält folgende Angaben:            Verordnung am 1. M ai 1998 in K raft.\n1. zugeteiltes Rufzeichen und Funkzeugnisklasse,                   (2) Die § § 1 bis 4 und § 19 Abs. 1 B uchstabe b und c,\n2. Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Zulas-          Abs. 2 und 4 der Verordnung zur Durchführung des Geset-\nsung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst,                    zes über den Amateurfunk vom 13. M ärz 1967 (B GB l. I\nS . 284), zuletzt geändert durch § 10 der Verordnung vom\n3. S tandort der ortsfest betriebenen Amateurfunkstelle         19. November 1996 (B GB l. I S . 1790), treten am 30. April\nmit der Anschrift des Rufzeicheninhabers (S traße,          1998 außer K raft. Im übrigen tritt die in S atz 1 genannte\nHausnummer, P ostleitzahl, Ort).                            Verordnung mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 und 4, des § 16\n(3) Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann wider-        und der Anlage 1 am Tage nach der Verkündung dieser\nsprochen werden. Der Widerspruch kann sich auch auf             Verordnung außer K raft.\nB onn, den 23. Dezember 1997\nD er B und es minis ter\nfür P o s t und T elek o mmunik atio n\nW o lfg ang B ö ts c h","46               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998\nAnlage 1\nPrüfungsinhalte und -anforderungen\nder fachlichen Prüfung für Funkamateure\nDie P rüfungsinhalte und -anforderungen für die Zeugnisklassen 1 und 2 entsprechen den harmonisierten S tandards\nder C EP T. Der Umfang ist begrenzt auf Themen, die bedeutsam sind für den B etrieb von Amateurfunkstellen und\nVersuchen, die von Funkamateuren durchgeführt werden.\nFür die Zeugnisklasse 3, die nicht den harmonisierten S tandards der C EP T entspricht, wird für die P rüfungsfächer Tech-\nnische K enntnisse, B etriebliche K enntnisse und K enntnisse von Vorschriften mit einem gesonderten Fragebogen nur\ndas Grundwissen geprüft.\nFür die Zeugnisklassen 1 und 2 werden über dieses Grundwissen hinaus weiterführende K enntnisse in den P rüfungs-\nfächern Technische K enntnisse, B etriebliche K enntnisse und K enntnisse von Vorschriften geprüft.\nDie fachliche P rüfung für Funkamateure nach § 2 in Verbindung mit § 6 umfaßt:\nA     P rüfung s inhalte\n1     P rüfungsfach Technische K enntnisse\n1.1 Allgemeine mathematische Grundkenntnisse und Größen\n1.2 Elektrizität, Elektromagnetismus und Funktheorie\n1.3 Elektrische und elektronische B auteile sowie deren M erkmale\n1.4 Elektronische S chaltungen und deren M erkmale\n1.5 Analoge und digitale M odulationsverfahren\n1.6 Funkempfänger\n1.7 Funksender\n1.8 Antennen und Übertragungsleitungen\n1.9 Funkwellenausbreitung\n1.10 M eßinstrumente und M essungen\n1.11 S töremission, S törfestigkeit, S chutzanforderungen, Ursachen, Abhilfe\n1.12 Elektromagnetische Verträglichkeit und deren Anwendung, P ersonen- und S achschutz\n2     P rüfungsfach B etriebliche K enntnisse\n2.1 Internationales B uchstabieralphabet\n2.2 Q-S chlüssel\n2.3 B etriebliche Abkürzungen, die im Amateurfunkdienst verwendet werden\n2.4 Frequenzbereiche für den Amateurfunkdienst; internationale Not-, Dringlichkeits- und S icherheitszeichen des S ee-\nund Flugfunkdienstes; Notfunkverkehr und Nachrichtenverkehr bei Naturkatastrophen\n2.5 Rufzeichen, Landeskenner\n2.6 Abwicklung des Amateurfunkverkehrs\n2.7 Abwicklung des Amateurfunkverkehrs in digitalen B etriebsarten\n2.8 B etrieb mit fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen\n2.9 Führen eines S tationstagebuchs\n3     P rüfungsfach K enntnisse von Vorschriften\n3.1 Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (UIT)\n3.2 Regelungen der Europäischen K onferenz der Verwaltungen für P ost und Telekommunikation (C EP T)\n3.3 Nationale Gesetze, Vorschriften und B estimmungen\n4     P rüfungsfach Hören und Geben von M orsezeichen\nDer B ewerber muß seine Fertigkeiten nachweisen, Texte in offener S prache sowie Gruppen von B uchstaben,\nZiffern und Zeichen nach dem internationalen M orsealphabet abzugeben und aufzunehmen.\nDer P rüfungstext besteht aus simuliertem Amateurfunkbetrieb, darin enthalten:\n– Rufzeichen,\n– Q-S chlüssel,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998          47\n– amateurfunkübliche Abkürzungen,\n– Ziffern,\n– deutscher K lartext,\n– S atzzeichen.\nB ei der M orseabgabe ist die B enutzung von M ithöreinrichtungen erlaubt.\nB    P rüfung s anfo rd erung en\nDie M indestanforderungen für die fachliche P rüfung für Funkamateure in den Zeugnisklassen 1 bis 3 sind:\n1    S chriftliche P rüfung\n1.1 Die für das B estehen der P rüfung zum Erwerb der Amateurfunkzeugnisklasse 1 oder 2 zu erreichenden P unkt-\nzahlen betragen für die Teilprüfungen Technische K enntnisse, B etriebliche K enntnisse und K enntnisse von Vor-\nschriften jeweils 75 vom Hundert.\n1.2 Die für das B estehen einer P rüfung zum Erwerb der Amateurfunkzeugnisklasse 3 zu erreichende P unktzahl beträgt\nfür die Teilprüfungen Technische K enntnisse, B etriebliche K enntnisse und K enntnisse von Vorschriften jeweils\n75 vom Hundert des Fragebogens über „Grundzüge“.\nGrundzüge sind:\na) im P rüfungsfach Technische K enntnisse:\ndas Verständnis der grundsätzlichen Zusammenhänge und prinzipiellen Wirkungsweisen aller unter Teil A Nr. 1\ngenannten S achverhalte, so daß eine eigenverantwortliche B efassung mit Funktechnik möglich ist;\nb) im P rüfungsfach B etriebliche K enntnisse:\ndie K enntnis über alle unter Teil A Nr. 2 genannten Themenbereiche, soweit dies für die mit der Zeugnis-\nklasse 3 eingeschränkten B etriebsmöglichkeiten notwendig ist;\nc) im P rüfungsfach K enntnisse von Vorschriften:\ndie K enntnis über alle unter Teil A Nr. 3 genannten Rechtsgrundlagen und Vorschriften, die für eine ord-\nnungsgemäße Teilnahme am Amateurfunkdienst im Rahmen der eingeschränkten Zulassungsbedingungen der\nZeugnisklasse 3 notwendig sind.\n1.3 Werden in P rüfungsteilen der schriftlichen P rüfung keine 75, aber mindestens 70 vom Hundert der Höchstpunkt-\nzahl erreicht, so kann der B ewerber in den nicht genügenden P rüfungsteilen mündlich nachgeprüft werden.\n1.4 Anforderungen für die schriftliche P rüfung werden in einem Frage- und Antwortenkatalog festgeschrieben.\n2    P raktische P rüfung\n2.1 Höraufnahme von M orsezeichen\nHöraufnahme der M orsezeichen und gleichzeitiges Niederschreiben in gut lesbarer Handschrift unter folgenden\nB edingungen:\n– M orsegeschwindigkeit von mindestens 12 Wörtern (zu je 5 Zeichen) pro M inute,\n– Dauer mindestens 3 M inuten,\n– höchstens 4 Fehler.\n2.2 Abgabe von M orsezeichen\nAbgabe eines P rüfungstextes in M orsezeichen unter Verwendung einer M orsetaste, mit der mechanisch oder elek-\ntronisch die M orsezeichen per Handabgabe erzeugt werden, ausgenommen Einrichtungen, die das Erzeugen von\nM orsezeichen ohne aktive K enntnis des M orsecodes zulassen, unter folgenden B edingungen:\n– M orsegeschwindigkeit mit mindestens 12 Wörtern (zu je 5 Zeichen) pro M inute,\n– Dauer längstens 3 M inuten,\n– höchstens 4 nichtkorrigierte Fehler.","48                     B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998\nAnlage 2\nDurchführung\nder fachlichen Prüfung für Funkamateure\n1. A l l g e m e i n e s\nP rüfungen werden nichtöffentlich durchgeführt.\nVor B eginn der P rüfung haben die B ewerber ihre Identität nachzuweisen. Der Vorsitzende des P rüfungsausschusses\nhat vor B eginn der P rüfung über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu belehren.\nErscheint der B ewerber nicht zur P rüfung oder erklärt der B ewerber vor B eginn der P rüfung glaubhaft, daß er sich auf\nGrund körperlicher B eschwerden nicht dazu in der Lage fühlt, an der P rüfung teilzunehmen, gilt die P rüfung als nicht\nangetreten. Tritt der B ewerber nach B ekanntgabe der P rüfungsaufgaben in einer Teilprüfung von der P rüfung zurück,\ngilt die Teilprüfung als nicht bestanden. Tritt der B ewerber nach B ekanntgabe der P rüfungsaufgaben von der gesam-\nten P rüfung zurück, gilt die P rüfung als insgesamt nicht bestanden. Der Regulierungsbehörde entstandene K osten\nsind auch beim Rücktritt von der P rüfung vom Antragsteller zu erstatten. B ei Täuschungsversuchen oder bei S törung\ndes P rüfungsablaufs wird der B ewerber von der P rüfung ausgeschlossen. Die P rüfung gilt in diesem Fall als nicht\nbestanden. Die Entscheidung über den Ausschluß trifft der Vorsitzende.\nDie P rüfung ist von mindestens einem M itglied des P rüfungsausschusses ständig zu beaufsichtigen.\nEine Wiederholungsprüfung findet nur nach erneuter Anmeldung innerhalb von 24 M onaten nach der Erstprüfung\nstatt.\n2. S c h r i f t l i c h e P r ü f u n g s t e i l e\nDie Dauer der P rüfung beträgt für die schriftlichen P rüfungsteile:\nK lassen 1 und 2      K lasse 3\n1. Technische K enntnisse                              90 M inuten,     45 M inuten,\n2. B etriebliche K enntnisse                           60 M inuten,     30 M inuten,\n3. K enntnisse von Vorschriften                        60 M inuten,     30 M inuten.\nZwischen den schriftlichen P rüfungsteilen Technische K enntnisse, B etriebliche K enntnisse und K enntnisse von Vor-\nschriften ist jeweils eine P ause einzulegen.\nAls Hilfsmittel dürfen nur S chreibgerät und Taschenrechner ohne Textspeicher und eine Formelsammlung benutzt\nwerden.\n3. P r ü f u n g s t e i l H ö r e n u n d G e b e n v o n M o r s e z e i c h e n\nDer Nachweis für das Hören von M orsezeichen findet für alle B ewerber gleichzeitig statt. Die P rüfung beginnt mit der\nVorspielung eines M orsetextes in P rüfungsgeschwindigkeit für die Dauer von etwa einer M inute zur Einpegelung der\nHöreinrichtungen der B ewerber. Anschließend folgt der P rüfungstext. Für B ewerber, die diesen P rüfungsteil nicht\nbeim ersten M al bestehen, ist ein zweiter Versuch möglich.\n4. E r g e b n i s d e r P r ü f u n g\nDer Vorsitzende teilt den B ewerbern das P rüfungsergebnis mit. Für B ewerber, die die P rüfung bestanden haben, ver-\nanlaßt der Vorsitzende das Ausstellen eines Amateurfunkzeugnisses. B ewerbern kann die Einsicht in ihre P rüfungs-\narbeiten nur auf schriftlichen Antrag bei der Regulierungsbehörde gewährt werden.\n5. W i d e r s p r u c h s v e r f a h r e n\nGegen das P rüfungsergebnis kann innerhalb eines M onats bei der Regulierungsbehörde schriftlich Widerspruch ein-\ngelegt werden.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998               49\nAnlage 3\nGebührenverzeichnis\nDie Regulierungsbehörde erhebt für Amtshandlungen nach dieser Verordnung folgende Gebühren:\nLfd. Nr.                                 Gebührentatbestand                                       Gebühr in DM\n1          a) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener P rüfung\nfür die\nK lasse 1                                                                             170\nK lasse 2                                                                             130\nK lasse 3                                                                              90\nb) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Zusatz-                         85\nprüfung\nc) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Wieder-                 Gebühr nach a,\nholungsprüfung                                                              zuzüglich 70 bis 100\nje Wiederholungsprüfung\n2          Von Nummer 1 unabhängige Ausstellung einer harmonisierten P rüfungs-                      40\nbescheinigung oder einer Zeugniszweitschrift\n3          a) Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst durch Zuteilung                           50\neines personengebundenen R ufzeichens\nb) Zuteilung eines zusätzlichen Rufzeichens nach § 16                                     50\nc) Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 13 Abs. 3                               120\nd) Zuteilung eines Rufzeichens für eine K lubstation, eine Relaisfunk-                    80\nstelle oder eine Funkbake nach § 14\n4          Anordnung der Einschränkung des B etriebes oder der Außerbetrieb-                         50\nnahme einer Amateurfunkstelle, sofern ein Verstoß gegen Rechtsvor-\nschriften des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung\noder der § § 12 und 16 und der Anlage 1 der Verordnung zur Durch-\nführung des Gesetzes über den Amateurfunk vorliegt\n5          Überlassung des Verzeichnisses der zugeteilten deutschen Rufzeichen\nund ihrer Inhaber nach § 18 Abs. 4\na) als Druckwerk                                                                          40\nb) als Datenträger (C D-ROM )                                                             50\n6          a) Antragsablehnung, Widerruf und Rücknahme sowie in den Fällen                Die Höhe der Gebühr\nvon Antragsrücknahmen                                                      bemißt sich nach § 15\ndes Verwaltungs-\nkostengesetzes.\nb) Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs             B is zu 100 % der Gebühr\ngegen eine S achentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit nicht nur           für die angegriffene\nauf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Form-            Amtshandlung\nvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht\n7          Anerkennen nicht C EP T-konformer P rüfungsbescheinigungen, Geneh-            Gebühr nach dem per-\nmigungen und sonstiger Nachweise                                             sonellen Zeitaufwand je\nangefangene Viertelstunde:\ngehobener Dienst 20\nmittlerer Dienst 15\nHinweis:\nFür das Erteilen einer S tandortbescheinigung nach § 7 Abs. 3 S atz 4 des Gesetzes werden Gebühren nach Gebühren-\nnummer 101 der Anlage 10 der Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20. August 1997 (B G B l. I S . 2117)\nerhoben.","50               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998\nAnlage 4\nRufzeichenplan für den Amateurfunkdienst\nRufzeichenreihe                                         für                                      Zeugnisklasse(n)\nDA0A – DA0ZZZ              K S gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 AFuG 1997                                        1, 2 und 3\nDA1A – DA2ZZZ              ausländische Funkamateure gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3                     1\nNr. 1, 3 oder 4 AFuG 1997 (P Z, K S , RL, FB )\nDA3A – DA3ZZZ              ausländische Funkamateure gemäß § 4 Abs. 1 AFuG 1997                        1, 2 und 3\nDA4A – DA4ZZZ              ausländische Funkamateure gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3                     2\nNr. 1, 3 oder 4 AFuG 1997 (P Z, K S , RL, FB )\nDA5A – DA5ZZZ              abweichende Zuteilungsbedingungen gemäß § 3 Abs. 2 AFuG                     1, 2 und 3\n1997 i.V.m. § 16 dieser Verordnung\nDB 0A – DB 0ZZZ            K S , RL, FB gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AFuG 1997                              2\nDC 0A – DC 0ZZZ\nK S , RL, FB gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AFuG 1997                              2\nDD0A – DD0ZZZ\n(auslaufend P Z gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 AFuG 1997)\nDG0A – DG0ZZZ\nDB 1A – DD9ZZZ\nP Z gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 AFuG 1997                                             2\nDG1A – DG9ZZZ\nDF0A – DF0ZZZ\nDK 0A – DK 0ZZZ            K S , RL, FB gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AFuG 1997                              1\nDL0A – DL0ZZZ\nDH0A – DH0ZZZ              K S , RL, FB gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AFuG 1997                              1\nDJ 0A – DJ 0ZZZ            (auslaufend P Z gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 AFuG 1997)\nDF1A – DF9ZZZ\nDH1A – DH9ZZZ              P Z gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 AFuG 1997                                             1\nDJ 1A – DL9ZZZ\nDM 0A – DM 0ZZZ            K S , RL, FB gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AFuG 1997                          1 und 2\nDM 1A – DM 9ZZZ            P Z gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 AFuG 1997                                         1 und 2\nDN0A – DN0ZZZ              AB gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 AFuG 1997, besondere Zwecke                       1, 2 und 3\nDN1A – DN8ZZZ              AB gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 AFuG 1997                                         1, 2 und 3\nDN9A – DN9ZZZ              AB gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AFuG 1997                       1, 2 und 3\nDO0A – DO0ZZZ              K S gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 AFuG 1997                                             3\nDO1A – DO9ZZZ              P Z gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 AFuG 1997                                             3\nDP 0A – DP 0ZZZ            K S , R L, F B gemäß § 3 Abs. 3 N r. 3 und 4 AF uG 1997, nur an             1, 2 und 3\nexterritorialen S tandorten\nDP 1A – DP 3ZZZ            P Z gemäß § 3 Abs. 3 N r. 1 AF uG 1997, nur an exterritorialen              1, 2 und 3\nS tandorten\nM O, M OE, M OI,           K ennungen für Amateurfunksender zu P eilzwecken gemäß § 12                 1, 2 und 3\nM OS , M OH, M O5          Abs. 2 dieser Verordnung\nAnmerkungen:\n1. Rufzeichenzusammensetzungen oder Teile davon sollen von der Regulierungsbehörde nicht vergeben werden,\ninsbesondere wenn sie irreführend sind, sie international festgelegten Not-, Dringlichkeits- oder S icherheitszeichen\noder international gebräuchlichen B etriebsabkürzungen einschließlich sogenannter Q-Gruppen entsprechen oder in\nihrer sprachlichen B edeutung anstößig sein könnten.\n2. B ei Rufzeichenreihen, die für mehrere Zeugnisklassen vorgesehen sind, kann die Regulierungsbehörde weitere\nUnterteilungen vornehmen.\nAbkürzungsverzeichnis:\nP Z – personengebundene Zuteilung(en); K S – K lubstation(en); RL – Relaisfunkstelle(n); FB – Funkbake(n); AB – Aus-\nbildungsfunkbetrieb."]}