{"id":"bgbl1-1998-18-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":18,"date":"1998-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/18#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_18.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)","law_date":"1998-03-24T00:00:00Z","page":529,"pdf_page":5,"num_pages":51,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                  529\nGesetz\nzur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland\n(Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)\nVom 24. März 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Wertpapier-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     handelsbanken“ die Worte „und der Kapital-\nanlagegesellschaften“ gestrichen und die Worte\n„verbundenen Unternehmen“ durch die Worte\nArtikel 1\n„verbundenen Kapitalanlagegesellschaften und\nÄnderung des Börsengesetzes                            sonstigen Unternehmen“ ersetzt.\nDas Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030), zuletzt geändert durch   4. § 3a wird wie folgt geändert:\nArtikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I\nS. 2567), wird wie folgt geändert:                               a) In Absatz 1 werden die Worte „der Vertreter der\nAnleger wird“ durch die Worte „die Vertreter der\nAnleger werden“ ersetzt.\n1. § 1a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 Satz 5 werden die Worte „und die\na) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nsonstigen Finanzdienstleistungsinstitute mit“ durch\n„Sie kann von den Handelsteilnehmern die                     die Worte „die sonstigen Finanzdienstleistungs-\nAngabe der Identität der Auftraggeber und der                institute und die Anleger mit jeweils“ ersetzt.\naus den getätigten Geschäften berechtigten oder\nverpflichteten Personen sowie der Veränderungen\nder Bestände von Handelsteilnehmern in an der         5. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende\nBörse gehandelten Wertpapieren oder Derivaten            Nummer 4a eingefügt:\nverlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche        „4a. die Notierung von Wertpapieren an der Börse,\ndie Annahme rechtfertigen, daß börsenrechtliche                sofern der Emittent die Wahl hat, Gebühren und\nVorschriften oder Anordnungen verletzt werden                  Auslagen auf Grund dieser Nummer oder auf\noder sonstige Mißstände vorliegen, welche die                  Grund von Nummer 4 zu entrichten,“.\nordnungsmäßige Durchführung des Handels an\nder Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung\n6. In § 7 Abs. 8 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaften“\nbeeinträchtigen können.“\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.\nb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:\n„Sofern Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 2           7. § 7a wird wie folgt gefaßt:\nvorliegen, kann die Börsenaufsichtsbehörde von\nden Auftraggebern und berechtigten oder verpflich-                                „§ 7a\nteten Personen Auskünfte über die getätigten                (1) Für die Teilnahme eines Unternehmens am\nGeschäfte einschließlich der Angabe der Identität        Börsenhandel in einem elektronischen Handels-\nder an diesen Geschäften beteiligten Personen            system an einer Wertpapierbörse genügt die Zu-\nverlangen.“                                              lassung dieses Unternehmens an einer anderen\nc) Im bisherigen Satz 6 wird die Angabe „1 bis 3“           Wertpapierbörse, wenn die Börsenordnung der Wert-\ndurch die Angabe „1 bis 5“ ersetzt.                      papierbörse, an der das Unternehmen zur Teilnahme\nam Handel zugelassen ist, dies vorsieht und das\nUnternehmen das Regelwerk für das elektronische\n2. § 1b Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nHandelssystem anerkennt; die Börsenordnung kann\n„(3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die              nähere Bestimmungen treffen.\nBefugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 1a\n(2) Der Inhaber des Nutzungs- und Verwertungs-\nAbs. 1 Satz 1 bis 5 zu; § 1a Abs. 1 Satz 8 und 9\nrechts eines an einer Wertpapierbörse, an der nicht\nund Abs. 3 gilt entsprechend.“\nausschließlich Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe a bis c und Nr. 2 des Wertpapierhandels-\n3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          gesetzes gehandelt werden, durch die Börsenord-\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wertpapier-              nung geregelten elektronischen Handelssystems hat\nhandelsbanken“ die Worte „und der Kapitalanlage-         jeder anderen Wertpapierbörse auf deren Verlangen\ngesellschaften“ gestrichen sowie nach den Worten         die Einführung des Systems an der betreffenden\n„solcher Wertpapiere“ die Worte „ , die zur Teil-        Börse zu angemessenen Bedingungen zu gestatten.\nnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapital-              Das Nähere über die Einführung des Systems regelt\nanlagegesellschaften“ eingefügt.                         die Börsenordnung.“","530               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\n8. § 8b wird wie folgt geändert:                             14. In § 39 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „eines\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  Emittenten mit Sitz im Inland“ gestrichen und die\nAngabe „§ 36 Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 36\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                      Abs. 3 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.\n9. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und in deren      15. In § 40 Abs. 1 bis 3, §§ 41 und 74 wird das Wort\nBörsenordnung das elektronische Handelssystem                 „Wirtschaftsgemeinschaft“ jeweils durch das Wort\ngeregelt ist“ gestrichen.                                     „Union“ ersetzt.\n10. Dem § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:             16. § 40a wird wie folgt geändert:\n„Werden Aufträge für Wertpapiere, die an mehreren             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBörsen gehandelt werden, zur Feststellung des                     aa) In Satz 1 wird das Wort „Wirtschaftsgemein-\nBörsenpreises im Auftragsbuch eines Kursmaklers                        schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.\nan einer dieser Börsen zusammengeführt, ist als\nBörsenpreis der Preis amtlich festzustellen, welcher              bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nder wirklichen Geschäftslage des Handels an den                        „Die Zulassungsstelle kann auf die Vorlage\nbeteiligten Börsen entspricht.“                                        einer Übersetzung des Prospekts ganz oder\nteilweise verzichten, wenn der Prospekt in\neiner Sprache abgefaßt ist, die im Inland auf\n11. § 34a Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:                                    dem Gebiet des grenzüberschreitenden Wert-\n„(5) Die Gesellschaft darf über den Präsenzhandel                    papierhandels nicht unüblich ist.“\nan der Börse nur in den Wertpapieren handeln                  b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wirtschafts-\noder die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1               gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.\nAbs. 1a Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kredit-\nwesen in den Wertpapieren betreiben, die nicht einem\nder an der Gesellschaft beteiligten Kursmakler an         17. § 43 wird wie folgt geändert:\ndieser Börse zugewiesen sind. Die Börsenaufsichts-            a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nbehörde kann Ausnahmen für die Anlagevermittlung\nim Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes                „Die Geschäftsführung unterrichtet das Bundes-\nüber das Kreditwesen zulassen, sofern die Erfüllung               aufsichtsamt für den Wertpapierhandel unverzüg-\nder dem Kursmakler obliegenden Pflichten gewähr-                  lich über Maßnahmen nach Satz 1.“\nleistet erscheint.“                                           b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zur\n12. § 36 wird wie folgt geändert:                                     amtlichen Notierung auf Antrag des Emittenten\nwiderrufen. Der Widerruf darf nicht dem Schutz\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:              der Anleger widersprechen. Die Zulassungsstelle\n„(3a) Der Prospekt darf erst veröffentlicht werden,         hat den Widerruf auf Kosten des Emittenten un-\nwenn er von der Zulassungsstelle gebilligt wurde.             verzüglich in mindestens einem überregionalen\nDie Zulassungsstelle hat innerhalb von 15 Börsen-             Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Der Zeitraum\ntagen nach Eingang des Prospekts über die Billi-              zwischen der Veröffentlichung und der Wirk-\ngung zu entscheiden. Wird der Zulassungsantrag                samkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht\ngleichzeitig bei mehreren inländischen Börsen                 überschreiten. Nähere Bestimmungen über den\ngestellt, so hat der Emittent die für die Billigung           Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen.“\ndes Prospekts zuständige Zulassungsstelle zu be-\nstimmen. Ist der Prospekt von der Zulassungsstelle    18. In § 44 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „am Börsen-\ngebilligt worden, so ist er von den Zulassungsstellen     platz“ durch die Worte „im Inland“ ersetzt.\nder anderen inländischen Börsen als den Anforde-\nrungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 entsprechend\nanzuerkennen.“                                        19. Die §§ 45 bis 49 werden wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 wird das Wort                                        „§ 45\n„Wirtschaftsgemeinschaft“ jeweils durch das Wort             (1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund\n„Union“ ersetzt.                                          eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind,\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-                in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesent-\nfügt:                                                     liche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann\n„(6) Die Börsenordnung kann vorsehen, daß Wert-         1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verant-\npapiere, die bereits an einer anderen inländischen            wortung übernommen haben und\nBörse zur amtlichen Notierung zugelassen sind,            2. von denjenigen, von denen der Erlaß des Pro-\nabweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 auf               spekts ausgeht,\nAntrag des Emittenten zuzulassen sind; Absatz 5\ngilt entsprechend.“                                       als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wert-\npapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit\ndieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht\n13. In § 38 Abs. 1 Nr. 2 werden vor den Worten „den               überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen\nInhalt“ die Worte „die Sprache und“ eingefügt.                üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                  531\ngeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und                                        § 48\ninnerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger                     (1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch\nEinführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Ist          nach § 45 im voraus ermäßigt oder erlassen wird,\nein Ausgabepreis nicht festgelegt, gilt als Ausgabe-         ist unwirksam.\npreis der erste nach Einführung der Wertpapiere\nfestgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle               (2) Weitergehende Ansprüche, die nach den\ngleichzeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren         Vorschriften des bürgerlichen Rechtes auf Grund\ninländischen Börsen der höchste erste Börsenpreis.           von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Hand-\nAuf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emit-              lungen erhoben werden können, bleiben unberührt.\ntenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren\nnicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger                                      § 49\nWeise unterschieden werden können, sind die Sätze 1             Für die Entscheidung über die Ansprüche nach\nund 2 entsprechend anzuwenden.                               § 45 und die in § 48 Abs. 2 erwähnten Ansprüche ist\n(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wert-         ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands\npapiere, so kann er die Zahlung des Unterschieds-            das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen\nbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser             Bezirk die Börse ihren Sitz hat, deren Zulassungs-\nden ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und             stelle den Prospekt gebilligt oder im Falle des § 45\ndem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der              Abs. 4 den Emittenten von der Pflicht zur Veröffent-\nmit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen               lichung eines Prospekts befreit hat. Besteht an die-\nüblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist         sem Landgericht eine Kammer für Handelssachen, so\nanzuwenden.                                                  gehört der Rechtsstreit vor diese.“\n(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz\nim Ausland auch im Ausland zum Börsenhandel zu-          20. § 71 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngelassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2          „Für den Antrag auf Zulassung gelten vorbehaltlich\nnur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland        des § 73 Abs. 4 die Vorschriften des § 36 Abs. 2.“\nabgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teil-\nweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung\n21. Dem § 72 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nerworben wurden.\n„(3) Die Börsenordnung kann für einen Teilbereich\n(4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Dar-\ndes geregelten Marktes bestimmen, daß der Emittent\nstellung gleich, auf Grund deren Veröffentlichung der\nzugelassener Aktien oder Aktien vertretender Zerti-\nEmittent von der Pflicht zur Veröffentlichung eines\nfikate zur Veröffentlichung eines Zwischenberichts\nProspekts befreit wurde.\nentsprechend der Vorschrift des § 44b Abs. 1 ver-\n§ 46                               pflichtet ist.“\n(1) Nach § 45 kann nicht in Anspruch genommen\nwerden, wer nachweist, daß er die Unrichtigkeit oder     22. § 73 wird wie folgt geändert:\nUnvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober\nFahrlässigkeit beruht.                                            aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „sind“ das\nKomma durch ein Semikolon ersetzt.\n(2) Der Anspruch nach § 45 besteht nicht, sofern\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts\nerworben wurden,                                                   „2. dem Antrag ein vom Emittenten unter-\nschriebener Unternehmensbericht zur Ver-\n2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder un-                           öffentlichung beigefügt ist, der Angaben\nvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind,                       über den Emittenten und die Wertpapiere\nnicht zu einer Minderung des Börsenpreises der                         enthält, die notwendig sind, um dem\nWertpapiere beigetragen hat,                                           Publikum ein zutreffendes Urteil über den\n3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständig-                      Emittenten und die Wertpapiere zu er-\nkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb                          möglichen; der Unternehmensbericht muß\nkannte oder                                                            mindestens die Angaben enthalten, die\n4. vor dem Abschluß des Erwerbsgeschäfts im                                für einen Verkaufsprospekt nach einer\nRahmen des Jahresabschlusses oder Zwischen-                            auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des\nberichts des Emittenten, einer Veröffentlichung                        Verkaufsprospektgesetzes erlassenen\nnach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes oder                           Rechtsverordnung erforderlich sind;“.\neiner vergleichbaren Bekanntmachung eine deut-           b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder\n„(1a) Der Unternehmensbericht darf erst ver-\nunvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht\nöffentlicht werden, wenn er von dem Zulassungs-\nwurde.\nausschuß gebilligt wurde. Der Zulassungsaus-\n§ 47                                    schuß hat innerhalb von 15 Börsentagen nach Ein-\nDer Anspruch nach § 45 verjährt in sechs Monaten               gang des Unternehmensberichts über die Billigung\nseit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der                   zu entscheiden. Wird der Zulassungsantrag gleich-\nUnrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des              zeitig bei mehreren inländischen Börsen gestellt,\nProspekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in              so hat der Emittent den für die Billigung des Unter-\ndrei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.              nehmensberichts zuständigen Zulassungsausschuß","532              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\nzu bestimmen. Ist der Unternehmensbericht von                  zu hunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen\ndem Zulassungsausschuß gebilligt worden, so ist                des Absatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 1\ner von den Zulassungsausschüssen der anderen                   mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend\ninländischen Börsen als den Anforderungen des                  Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1\nAbsatzes 1 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen.“                   Nr. 3a mit einer Geldbuße bis zu einer Million\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 Deutsche Mark geahndet werden.“\n„(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Emittenten, von 26. Dem § 97 werden folgende Absätze 3 bis 6 angefügt:\ndenen Wertpapiere an einer inländischen Börse\nzur amtlichen Notierung oder zum geregelten                 „(3) Die §§ 3 und 3a gelten nicht für den bei In-\nMarkt zugelassen sind, wenn seit der letzten Ver-         krafttreten des Artikels 1 des Dritten Finanzmarkt-\nöffentlichung des für die Zulassung zur amtlichen         förderungsgesetzes im Amt befindlichen Börsenrat;\nNotierung erforderlichen Prospekts, einer diesem          die §§ 3 und 3a in der vor dem Inkrafttreten des\ngleichstehenden schriftlichen Darstellung oder des        Artikels 1 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes\nUnternehmensberichts im Falle eines Antrags auf           geltenden Fassung sind insoweit anzuwenden.\nZulassung von Schuldverschreibungen weniger als               (4) Die Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel\ndrei Jahre, im Falle eines Antrags auf Zulassung          in einem elektronischen Handelssystem auf Grund\nvon sonstigen Wertpapieren weniger als sechs              der Vorschrift des § 7a in der vor Inkrafttreten des\nMonate vergangen sind.“                                   Artikels 1 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:            geltenden Fassung erlischt am 1. September 1998.\n„(4) Die Börsenordnung kann vorsehen, daß                   (5) Die in § 43 Abs. 4 Satz 5, auch in Verbindung\nWertpapiere, die bereits an einer anderen inlän-          mit § 75 Abs. 3, genannten Bestimmungen sind\ndischen Börse zur amtlichen Notierung oder zum            spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach In-\ngeregelten Markt zugelassen sind, abweichend              krafttreten des Artikels 1 des Dritten Finanzmarkt-\nvon Absatz 1 und § 71 Abs. 2 Satz 1 auf Antrag            förderungsgesetzes in der Börsenordnung zu treffen;\ndes Emittenten zum geregelten Markt zuzulassen            § 43 Abs. 4 Satz 4 bleibt hiervon unberührt.\nsind.“                                                        (6) Sind Prospekte, auf Grund deren Wertpapiere\nzum Börsenhandel mit amtlicher Notierung zuge-\n23. In § 75 Abs. 3 werden nach dem Wort „Börsen-                  lassen worden sind, oder Unternehmensberichte\npreises“ die Worte „sowie für den Widerruf der                vor dem 1. April 1998 veröffentlicht worden, so\nZulassung“ eingefügt.                                         sind auf diese Prospekte und Unternehmensberichte\ndie Vorschriften der §§ 45 bis 49 und 77 in der\n24. § 77 wird wie folgt gefaßt:                                   Fassung der Bekanntmachung des Börsengesetzes\nvom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) weiterhin anzu-\n„§ 77                               wenden.“\nSind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig\noder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 45\nbis 49 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,                                     Artikel 2\ndaß abweichend von § 49 das Landgericht aus-\nschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Börse            Änderung des Verkaufsprospektgesetzes\nihren Sitz hat, deren Zulassungsausschuß den Unter-         Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Be-\nnehmensbericht gebilligt hat.“                           kanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047) wird\nwie folgt geändert:\n25. § 90 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt:\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                      „(Verkaufsprospektgesetz)“.\n„2. ein Betreten entgegen § 1a Abs. 1 Satz 4,\nauch in Verbindung mit Satz 7, nicht         2. § 3 wird wie folgt geändert:\ngestattet oder entgegen § 1a Abs. 1              a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nSatz 5, auch in Verbindung mit Satz 7,\n„1. ausgegeben werden\nnicht duldet,“.\na) von einem Mitgliedstaat der Europäischen\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 8b Abs. 2\nUnion, einem anderen Vertragsstaat des\nSatz 4“ durch die Angabe „§ 8b Abs. 1 Satz 5“\nAbkommens über den Europäischen Wirt-\nersetzt.\nschaftsraum, einem Vollmitgliedstaat der\ncc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a                              Organisation für wirtschaftliche Entwick-\neingefügt:                                                        lung und Zusammenarbeit, sofern er nicht\n„3a. entgegen § 36 Abs. 3a Satz 1 oder § 73                       innerhalb der letzten fünf Jahre seine\nAbs. 1a Satz 1 einen Prospekt oder einen                     Auslandsschulden umgeschuldet oder vor\nUnternehmensbericht veröffentlicht,“.                        vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten\ngestanden hat, oder einem Staat, der mit\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                         dem Internationalen Währungsfonds be-\n„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen                       sondere Kreditabkommen im Zusammen-\ndes Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 4 und 6, des Absatzes 2                    hang mit dessen Allgemeinen Kreditverein-\nNr. 2 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis                        barungen getroffen hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                533\nb) einer Gebietskörperschaft der in Buch-            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nstabe a genannten Staaten oder                        „(2) Ist für die öffentlich angebotenen Wert-\nc) einer internationalen Organisation des öf-           papiere ein Antrag auf Zulassung zum geregelten\nfentlichen Rechts, der mindestens ein Mit-          Markt an einer inländischen Börse gestellt, so ist\ngliedstaat der Europäischen Union oder ein          auf den Inhalt des Verkaufsprospekts § 73 Abs. 1\nanderer Vertragsstaat des Abkommens                 Nr. 2 des Börsengesetzes entsprechend anzu-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum               wenden.“\nangehört;“.\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                        6. § 6 wird wie folgt geändert:\n„2. Schuldverschreibungen sind, die dauernd               a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\noder wiederholt von                                        „Zulassungsstelle und Zulassungsausschuß“.\na) einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1      b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndes Gesetzes über das Kreditwesen oder\nFinanzdienstleistungsinstitut, das Finanz-          „Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere\ndienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a           ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung\nSatz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über                an einer inländischen Börse gestellt, darf der\ndas Kreditwesen erbringt, oder der Kredit-          Verkaufsprospekt erst veröffentlicht werden, wenn\nanstalt für Wiederaufbau oder                       er von der Zulassungsstelle der Börse gebilligt\nwurde.“\nb) einem nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7\nc) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5\ndes Gesetzes über das Kreditwesen täti-\nangefügt:\ngen Unternehmen, das regelmäßig seine\nJahresabschlüsse veröffentlicht,                      „(4) Ist für die öffentlich angebotenen Wert-\npapiere ein Antrag auf Zulassung zum geregelten\nausgegeben werden; eine wiederholte Aus-\nMarkt an einer inländischen Börse gestellt, gelten\ngabe liegt vor, wenn in den zwölf Kalender-\ndie Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe ent-\nmonaten vor dem öffentlichen Angebot\nsprechend, daß an die Stelle der Zulassungsstelle\nmindestens eine Emission von Schuldver-\nder Zulassungsausschuß tritt. Wird der Verkaufs-\nschreibungen innerhalb der Europäischen\nprospekt gebilligt, ist in dem Bescheid darauf\nGemeinschaft oder innerhalb eines anderen\nhinzuweisen, daß hiermit keine Billigung nach\nVertragsstaats des Abkommens über den\nArtikel 20 der Richtlinie 89/298/EWG vom 17. April\nEuropäischen Wirtschaftsraum ausgegeben\n1989 zur Koordinierung der Bedingungen für\nworden ist;“.\ndie Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des\nc) In Nummer 4 wird das Wort „Wirtschaftsgemein-                Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote\nschaft“ jeweils durch das Wort „Union“ ersetzt.              von Wertpapieren zu veröffentlichen ist (ABl. EG\nNr. L 124 S. 8), verbunden ist.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                       (5) Wird gleichzeitig ein Antrag auf Zulassung\nzur amtlichen Notierung und zum geregelten Markt\na) In Absatz 1 Nr. 7 werden die Worte „einem öffent-            bei mehreren inländischen Börsen gestellt, so\nlichen Umtauschangebot oder“ gestrichen.                     hat der Emittent für die Billigung des Verkaufs-\nb) In Absatz 2 wird Nummer 3 wie folgt gefaßt:                  prospekts eine Zulassungsstelle zu bestimmen.“\n„3. nur über ein Kreditinstitut im Sinne des § 1\nAbs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,         7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt\nFinanzdienstleistungsinstitut, das Finanzdienst-     gefaßt:\nleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2                                 „III. Abschnitt\nNr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen                       Angebot von Wertpapieren,\nerbringt, oder ein nach § 53b Abs. 1 Satz 1              für die eine Zulassung zur amtlichen Notierung\noder Abs. 7 des Gesetzes über das Kredit-               oder zum geregelten Markt nicht beantragt ist“.\nwesen tätiges Unternehmen gezeichnet oder\nerstmals erworben werden dürfen.“\n8. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Notierung“\n4. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt           die Worte „oder zum geregelten Markt“ ein-\ngefaßt:                                                         gefügt.\n„II. Abschnitt\nb) In Absatz 2 werden vor Nummer 1 vor den Worten\nAngebot von Wertpapieren,                        „den Inhalt“ die Worte „die Sprache und“ ein-\nfür die eine Zulassung zur amtlichen                  gefügt.\nNotierung oder zum geregelten Markt beantragt ist“.\n9. Dem § 8 werden folgende Sätze angefügt:\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\n„Nach § 10 nachzutragende Angaben sind spätestens\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der Maß-         zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung zu übermitteln.\ngabe, das vor den Worten „den Inhalt“ die Worte           Das Bundesaufsichtsamt bestätigt dem Anbieter den\n„die Sprache und“ eingefügt werden.                       Tag des Eingangs des Verkaufsprospekts.“","534              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\n10. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8e eingefügt:                 (2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1\n„§ 8a                               sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirt-\nschaftskreise und des Verbraucherschutzes zu\nGestattung und Untersagung                      hören.“\nder Veröffentlichung des Verkaufsprospekts\n(1) Der Verkaufsprospekt darf erst veröffentlicht      11. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt\nwerden, wenn das Bundesaufsichtsamt die Veröffent-            gefaßt:\nlichung gestattet hat oder wenn seit dem Eingang des\n„IV. Abschnitt\nVerkaufsprospekts zehn Werktage verstrichen sind,\nohne daß das Bundesaufsichtsamt die Veröffent-                                  Veröffentlichung des\nlichung untersagt hat.                                                 Verkaufsprospekts; Prospekthaftung“.\n(2) Das Bundesaufsichtsamt untersagt die Ver-\nöffentlichung, wenn der Verkaufsprospekt nicht die        12. § 9 wird wie folgt geändert:\nAngaben enthält, die nach § 7 Abs. 1 oder einer auf\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nGrund des § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverord-\nnung erforderlich sind. § 10 bleibt unberührt.                      „(1) Der Verkaufsprospekt muß mindestens\neinen Werktag vor dem öffentlichen Angebot\n§ 8b                                    gemäß Absatz 2 oder 3 veröffentlicht werden.“\nUntersagung des öffentlichen Angebots                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesaufsichtsamt untersagt das öffentliche               aa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort\nAngebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zur                   „Notierung“ die Worte „oder zum geregelten\namtlichen Notierung oder zum geregelten Markt nicht                    Markt“ eingefügt.\nbeantragt ist, wenn es Anhaltspunkte dafür hat, daß\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zu-\nder Anbieter entgegen § 1 keinen Verkaufsprospekt\nlassungsstellen“ die Worte „oder Zulassungs-\nveröffentlicht hat oder der Verkaufsprospekt nicht die\nausschüssen“ eingefügt.\nAngaben enthält, die nach § 7 Abs. 1 oder einer\nauf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechts-             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nverordnung erforderlich sind.                                     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Notierung“\ndie Worte „oder zum geregelten Markt“ einge-\n§ 8c\nfügt.\nAuskunfts- und Vorlagepflichten des Anbieters\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\n(1) Der Anbieter hat auf Verlangen des Bundes-\naufsichtsamtes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen\nvorzulegen, die das Bundesaufsichtsamt benötigt           13. § 10 wird wie folgt gefaßt:\n1. zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten                                         „§ 10\nnach §§ 1, 8, 8a Abs. 1, §§ 9 bis 11, 12 Satz 1, § 14                      Veröffentlichung eines\nAbs. 1, § 15 Abs. 3 und 4, oder                                      unvollständigen Verkaufsprospekts\n2. zur Prüfung, ob der Verkaufsprospekt die Angaben              Werden einzelne Angebotsbedingungen erst kurz\nenthält, die nach § 7 Abs. 1 oder einer auf Grund         vor dem öffentlichen Angebot festgesetzt, so darf\ndes § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung          der Verkaufsprospekt ohne diese Angaben nur ver-\nerforderlich sind.                                        öffentlicht werden, sofern er Auskunft darüber gibt,\n(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete         wie diese Angaben nachgetragen werden. Die nach-\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,               zutragenden Angaben sind spätestens am Tag des\nderen Beantwortung ihn selbst oder einen der in               öffentlichen Angebots gemäß § 9 Abs. 2 und 3 zu\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung               veröffentlichen.“\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\n14. § 11 wird wie folgt geändert:\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nDer Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung        a) In Satz 1 wird nach den Worten „während der\nder Auskunft zu belehren.                                         Dauer des öffentlichen Angebots“ das Wort „un-\nverzüglich“ eingefügt.\n§ 8d\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Veröffent-\nSofortige Vollziehung                           lichung“ die Worte „mit Ausnahme des § 8a“\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-                    eingefügt.\nnahmen nach § 8a Abs. 2 Satz 1 und §§ 8b und 8c\nAbs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.                 15. § 12 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n§ 8e                                „Ist ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung\noder zum geregelten Markt an einer inländischen\nWerbung                               Börse gestellt, sind die Veröffentlichungen unver-\n(1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Werbung                züglich der Zulassungsstelle oder dem Zulassungs-\nmit Angaben untersagen, die geeignet sind, über den           ausschuß zu übermitteln, bei der oder bei dem der\nUmfang der Prüfung nach § 8a irrezuführen.                    Zulassungsantrag gestellt ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                  535\n16. Nach § 12 wird die Abschnittsbezeichung „V. Abschnitt        b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nVerletzung der Prospektpflicht“ gestrichen.\n„Die Zulassungsstelle kann von dem Erfordernis\neiner Übersetzung des Verkaufsprospekts ganz\n17. § 13 wird wie folgt gefaßt:                                      oder zum Teil absehen, wenn der Verkaufs-\nprospekt in einer Sprache abgefaßt ist, die im\n„§ 13                                 Inland auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden\nProspekthaftung                             Wertpapierhandels nicht unüblich ist. Ist die Zulas-\nsung zum geregelten Markt an einer inländischen\n(1) Sind für die Beurteilung der Wertpapiere\nBörse beantragt, gelten die Sätze 1 und 2 mit\nwesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt\nder Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle\nunrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften\nder Zulassungsstelle der Zulassungsausschuß\nder §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes mit folgender\ntritt.“\nMaßgabe entsprechend anzuwenden:\n1. bei der Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 1 des              c) In Absatz 2 werden nach den Worten „billigt\nBörsengesetzes ist für die Bemessung des Zeit-               die Zulassungsstelle“ die Worte „oder der Zu-\nraums von sechs Monaten anstelle der Einführung              lassungsausschuß“, nach der Angabe „Absatz 1“\nder Wertpapiere der Zeitpunkt des ersten öffent-             die Angabe „Satz 1“ und nach den Worten\nlichen Angebots im Inland maßgeblich;                        „welche die Zulassungsstelle“ die Worte „oder den\nZulassungsausschuß“ eingefügt.\n2. § 45 Abs. 3 des Börsengesetzes ist auf Emittenten\nmit Sitz im Ausland anzuwenden, deren Wert-              d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\npapiere auch im Ausland öffentlich angeboten                 aa) Nach dem Wort „Notierung“ werden die Worte\nwerden.                                                            „oder zum geregelten Markt“ eingefügt.\n(2) Für die Entscheidung über Ansprüche nach                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\nAbsatz 1 sowie über die in § 48 Abs. 2 des Börsen-\ngesetzes erwähnten Ansprüche ist ohne Rücksicht                        „Das Bundesaufsichtsamt kann von dem\nauf den Wert des Streitgegenstands das Landgericht                     Erfordernis einer Übersetzung des Verkaufs-\nausschließlich zuständig,                                              prospekts ganz oder zum Teil absehen, wenn\nder Verkaufsprospekt in einer Sprache ab-\n1. in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz hat, bei                      gefaßt ist, die im Inland auf dem Gebiet des\nderen Zulassungsstelle oder Zulassungsausschuß                     grenzüberschreitenden Wertpapierhandels\ndie Billigung des Verkaufsprospekts beantragt                      nicht unüblich ist.“\nworden ist, oder\n2. in dessen Bezirk das Bundesaufsichtsamt seinen\n21. Nach § 15 wird folgende Abschnittsüberschrift ein-\nSitz hat, falls eine Zulassung zur amtlichen Notie-\ngefügt:\nrung oder zum geregelten Markt nicht beantragt\n„VI. Abschnitt\nworden ist.\nBesteht an diesem Landgericht eine Kammer für                                   Gebühren; Bußgeld-\nHandelssachen, so gehört der Rechtsstreit vor diese.“                  vorschriften; Übergangsvorschriften“.\n18. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Fünfter Ab-         22. § 16 wird wie folgt geändert:\nschnitt und erhält folgende Überschrift:                     a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zulassungs-\n„V. Abschnitt                             stelle“ die Worte „oder dem Zulassungsausschuß“\neingefügt.\nVerfahren in der Europäischen Gemeinschaft“.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n19. § 14 wird wie folgt geändert:                                      „(2) Das Bundesaufsichtsamt erhebt für die\nHinterlegung des Verkaufsprospekts Gebühren.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                        Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt\n„§ 14                               die Gebührentatbestände im einzelnen und die\nHöhe der Gebühren durch Rechtsverordnung, die\nZusammenarbeit                            nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\nin der Europäischen Gemeinschaft“.                    Das Bundesministerium der Finanzen kann die\nb) In den Absätzen 1 bis 3 wird das Wort „Wirt-                  Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das\nschaftsgemeinschaft“ jeweils durch das Wort                  Bundesaufsichtsamt übertragen.“\n„Union“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort              23. § 17 wird wie folgt gefaßt:\n„Zulassungsstellen“ ein Komma und das Wort\n„Zulassungsausschüsse“ eingefügt.                                                    „§ 17\nBußgeldvorschriften\n20. § 15 wird wie folgt geändert:                                   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nleichtfertig\na) In der Überschrift und in Absatz 1 wird das Wort\n„Wirtschaftsgemeinschaft“ jeweils durch das Wort         1. entgegen § 1 einen Verkaufsprospekt nicht ver-\n„Union“ ersetzt.                                             öffentlicht,","536              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\n2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung         1. In der Inhaltsübersicht werden die Abschnitte 3 bis 7\nmit Abs. 4 Satz 1, oder § 8a Abs. 1 einen Verkaufs-      wie folgt gefaßt:\nprospekt veröffentlicht,\n„Abschnitt 3\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 2\nSatz 1 oder § 8b zuwiderhandelt,                                           Insiderüberwachung\n4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8e Abs. 1            § 12 Insiderpapiere\nzuwiderhandelt oder\n§ 13 Insider\n5. entgegen § 9 Abs. 1, § 10 Satz 2 oder § 11, jeweils\nauch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder 3, eine Ver-      § 14 Verbot von Insidergeschäften\nöffentlichung oder Bekanntmachung nicht, nicht           § 15 Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflus-\nrechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen                  sender Tatsachen\nForm vornimmt.\n§ 16 Laufende Überwachung\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig entgegen § 8c Abs. 1 eine Auskunft nicht,         § 16a Überwachung der Geschäfte der beim Bundes-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig             aufsichtsamt Beschäftigten\nerteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht      § 17 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener\nvollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.                         Daten\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des         § 18 Strafverfahren bei Insidervergehen\nAbsatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu einer\nMillion Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1          § 19 Internationale Zusammenarbeit\nNr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zweihundert-           § 20 Ausnahmen\ntausend Deutsche Mark und im Falle des Absatzes 2\nmit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche                                   Abschnitt 4\nMark geahndet werden.\nMitteilungs- und Veröffentlichungs-\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1                  pflichten bei Veränderungen des Stimm-\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in             rechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften\nden Fällen des Absatzes 1, in denen für die öffentlich\nangebotenen Wertpapiere kein Antrag auf Zulassung            § 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen\nzur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt            § 22 Zurechnung von Stimmrechten\nan einer inländischen Börse gestellt wurde, und des\nAbsatzes 2 das Bundesaufsichtsamt.“                          § 23 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten\n§ 24 Mitteilung durch Konzernunternehmen\n24. Nach § 17 wird folgender § 18 angefügt:\n§ 25 Veröffentlichungspflichten der börsennotierten\n„§ 18                                    Gesellschaft\nÜbergangsvorschriften                       § 26 Veröffentlichungspflichten von Gesellschaften\n(1) Für Wertpapiere, die vor dem 1. April 1998                   mit Sitz im Ausland\nim Inland bei einem öffentlichen Umtauschangebot\n§ 27 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen\nangeboten worden sind und für die auf Grund der Vor-\nschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung der              § 28 Rechtsverlust\nBekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047)\n§ 29 Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes\nkein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde, ist § 1 mit\nder Maßgabe anzuwenden, daß als erstmaliges                  § 30 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im\nöffentliches Angebot das erste öffentliche Angebot                  Ausland\nnach dem 1. April 1998 gilt.\nAbschnitt 5\n(2) Auf Verkaufsprospekte, die vor dem 1. April\n1998 im Inland veröffentlicht worden sind, sind § 13                        Verhaltensregeln für Wert-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli                         papierdienstleistungsunternehmen;\n1996 (BGBl. I S. 1047) und die Vorschriften der                         Verjährung von Ersatzansprüchen\n§§ 45 bis 49 des Börsengesetzes in der Fassung der           § 31 Allgemeine Verhaltensregeln\nBekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030)\nweiterhin anzuwenden.                                        § 32 Besondere Verhaltensregeln\n(3) § 16 Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung         § 33 Organisationspflichten\nvom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047) über die Ge-             § 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\nbührenerhebung durch das Bundesaufsichtsamt\nist bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 16         § 34a Getrennte Vermögensverwaltung\nAbs. 2 Satz 2 anzuwenden.“                                   § 35 Überwachung der Meldepflichten und Verhal-\ntensregeln\nArtikel 3                             § 36 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltens-\nÄnderung des Wertpapierhandelsgesetzes                            regeln\nDas Wertpapierhandelsgesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl. I         § 36a Unternehmen mit Sitz in einem anderen\nS. 1749), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes                 Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in\nvom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518), wird wie folgt                  einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\ngeändert:                                                               über den Europäischen Wirtschaftsraum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                 537\n§ 36b Werbung der Wertpapierdienstleistungsunter-          5. § 15 wird wie folgt geändert:\nnehmen                                                 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Vermögens-\n§ 36c Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im                   und Finanzlage“ durch die Worte „Vermögens-\nAusland                                                    oder Finanzlage“ ersetzt.\n§ 37 Ausnahmen                                                b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n§ 37a Verjährung von Ersatzansprüchen                             „Das Bundesaufsichtsamt kann gestatten, daß\nEmittenten mit Sitz im Ausland die Mitteilung\nAbschnitt 6                                nach Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung\nStraf- und Bußgeldvorschriften                       vornehmen, wenn dadurch die Entscheidung\nder Geschäftsführung über die Aussetzung oder\n§ 38 Strafvorschriften                                            Einstellung der Feststellung des Börsenpreises\n§ 39 Bußgeldvorschriften                                          nicht beeinträchtigt wird.“\n§ 40 Zuständige Verwaltungsbehörde                            c) In Absatz 4 werden der Punkt am Ende durch\n§ 40a Mitteilungen in Strafsachen                                 ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:\n„soweit nicht das Bundesaufsichtsamt nach\nAbschnitt 7                                Absatz 2 Satz 3 gestattet hat, die Mitteilung nach\nÜbergangsbestimmungen                              Absatz 2 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffent-\nlichung vorzunehmen.“\n§ 41 Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungs-\npflichten\n§ 42 Übergangsregelung für die Kostenerstattungs-          6. § 16 wird wie folgt geändert:\npflicht nach § 11                                      a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-\n§ 43 Übergangsregelung für die Verjährung von                     gefügt:\nErsatzansprüchen nach § 37a“.                              „Liegen auf Grund der Angaben nach Satz 3\nweitere Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen\n2. In § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,            ein Verbot nach § 14 vor, kann das Bundesauf-\nAbs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 3 Satz 1,            sichtsamt vom Auskunftspflichtigen Auskunft über\n§ 30 Abs. 1, in der Überschrift des § 36a, § 36a Abs. 1           Bestandsveränderungen in Insiderpapieren der\nund § 36c Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort                     Auftraggeber verlangen, soweit die Bestandsver-\n„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.                  änderungen innerhalb der letzten sechs Monate\nvor Abschluß des Geschäfts, für das Anhalts-\npunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot nach\n3. § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                               § 14 vorliegen, erfolgt sind.“\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                              b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Auskünfte“\n„Das Bundesaufsichtsamt darf zur Erfüllung seiner             die Worte „sowie die Vorlage von Unterlagen“\nAufgaben die nach §§ 2b, 14 Abs. 3 in Verbindung              eingefügt.\nmit § 19 Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 11     c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2“\nund Abs. 3, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 6 Buch-           durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.\nstabe a und b des Gesetzes über das Kreditwesen\nbei der Deutschen Bundesbank oder dem Bundes-\naufsichtsamt für das Kreditwesen gespeicherten         7. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:\nDaten im automatisierten Verfahren abrufen.“                                        „§ 16a\nb) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:                                Überwachung der Geschäfte\n„Werden beim Bundesaufsichtsamt für das Kredit-                 der beim Bundesaufsichtsamt Beschäftigten\nwesen Daten abgerufen, gelten die Sätze 2 bis 4              (1) Das Bundesaufsichtsamt muß über angemes-\nentsprechend.“                                            sene interne Kontrollverfahren verfügen, die geeignet\nsind, Verstößen der beim Bundesaufsichtsamt Be-\nschäftigten gegen die Verbote nach § 14 entgegen-\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\nzuwirken.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Der Dienstvorgesetzte oder die von ihm beauf-\naa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Gemein-              tragte Person kann von den beim Bundesaufsichts-\nschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.            amt Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:            die Vorlage von Unterlagen über Geschäfte in Insider-\npapieren verlangen, die sie für eigene oder fremde\n„Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2           Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen\ngilt auch für inländische Stellen, die ein           haben. § 16 Abs. 6 ist anzuwenden. Beschäftigte,\nSystem zur Sicherung der Erfüllung von               die bei ihren Dienstgeschäften bestimmungsgemäß\nGeschäften an einem organisierten Markt              Kenntnis von Insidertatsachen haben oder haben\nbetreiben, hinsichtlich der von ihnen ab-            können, sind verpflichtet, Geschäfte in Insiderpapie-\ngeschlossenen Geschäfte.“                            ren, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder\nb) In Absatz 3 Nr. 5 wird das Wort „Gemeinschaften“           für einen anderen abgeschlossen haben, unverzüglich\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.                           dem Dienstvorgesetzten oder der von ihm beauf-","538             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\ntragten Person schriftlich anzuzeigen. Der Dienst-      16. § 28 wird wie folgt gefaßt:\nvorgesetzte oder die von ihm beauftragte Person                                        „§ 28\nbestimmt die in Satz 3 genannten Beschäftigten.“\nRechtsverlust\nRechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen\n8. In § 17 Abs. 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 2“\ngehören oder aus denen ihm Stimmrechte gemäß\ndurch die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 3 oder § 16a\n§ 22 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zugerechnet werden, be-\nAbs. 2 Satz 1 oder 3“ ersetzt.\nstehen nicht für die Zeit, für welche die Mitteilungs-\npflichten nach § 21 Abs. 1 oder 1a nicht erfüllt werden.\n9. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:               Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 des\nAktiengesetzes und § 271 des Aktiengesetzes, wenn\n„Eine Verwendung dieser Informationen für andere            die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und\nZwecke der Überwachung nach § 7 Abs. 2 Satz 1               nachgeholt worden ist.“\noder in strafrechtlichen Angelegenheiten in diesen\nBereichen oder ihre Weitergabe an zuständige Stellen\nanderer Staaten für Zwecke nach Satz 1 bedarf der       17. § 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nZustimmung des Bundesaufsichtsamtes.“                       „Das Bundesaufsichtsamt kann von der börsennotier-\nten Gesellschaft, deren Aktionären und ehemaligen\nAktionären sowie von Wertpapierdienstleistungs-\n10. § 21 wird wie folgt geändert:                               unternehmen Auskünfte und die Vorlage von Unter-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „unter         lagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der\nAngabe seiner Anschrift“ die Worte „und des              Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflich-\nTages des Erreichens, Überschreitens oder Unter-         ten erforderlich ist.“\nschreitens“ eingefügt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:    18. In § 35 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1\nSatz 1 und 3“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1,\n„(1a) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zu-             3 und 4“ ersetzt.\nlassung der Aktien einer Gesellschaft mit Sitz im\nInland zum amtlichen Handel an einer Börse in\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder      19. In § 36b Abs. 2 werden nach dem Wort „Wirtschafts-\nin einem anderen Vertragsstaat des Abkommens             kreise“ die Worte „und des Verbraucherschutzes“\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum 5 Prozent          eingefügt.\noder mehr der Stimmrechte an der Gesellschaft\nzustehen, hat der Gesellschaft sowie dem Bundes-     20. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt gefaßt:\naufsichtsamt eine Mitteilung entsprechend Ab-\n„Abschnitt 5\nsatz 1 Satz 1 zu machen.“\nVerhaltensregeln für\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“\nWertpapierdienstleistungsunter-\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.\nnehmen; Verjährung von Ersatzansprüchen“.\n11. In § 22 Abs. 1 und 2 wird nach der Angabe „§ 21         21. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:\nAbs. 1“ jeweils die Angabe „und 1a“ eingefügt.\n„§ 37a\nVerjährung von Ersatzansprüchen\n12. § 23 wird wie folgt geändert:\nDer Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapier-\na) In Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 wird das Wort             dienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz\n„Gemeinschaften“ jeweils durch das Wort „Union“          wegen Verletzung der Pflicht zur Information und\nersetzt.                                                 wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit\nb) In Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 21 Abs. 1“           einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapier-\ndie Angabe „oder 1a“ eingefügt.                          nebendienstleistung verjährt in drei Jahren von dem\nZeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.“\n13. In § 24 wird nach der Angabe „§ 21 Abs. 1“ die          22. § 39 wird wie folgt geändert:\nAngabe „und 1a“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n14. § 25 wird wie folgt geändert:\n„c) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a, jeweils\na) In Absatz 1 wird in Satz 1 nach der Angabe „§ 21                     auch in Verbindung mit § 22 Abs. 1\nAbs. 1“ die Angabe „und 1a“ eingefügt. Satz 3 wird                   oder 2,“.\naufgehoben.\nbb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaf-                   Satz 4“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 5“\nten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.                             ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „§ 35\n15. In § 27 wird nach der Angabe „§ 21 Abs. 1“ die                  Abs. 1 Satz 1“ ein Komma und die Worte „auch\nAngabe „oder 1a“ eingefügt.                                     in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1,“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                539\n23. Nach § 42 wird folgender § 43 angefügt:                                bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Num-\n„§ 43                                            mer 2a eingefügt:\nÜbergangsregelung für die                                   „2a. einzelne in Grundstücken angelegte\nVerjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a                                   Vermögen für andere verwalten, so-\nfern die Kapitalanlagegesellschaft\n§ 37a ist nicht anzuwenden auf Ansprüche gegen                                 befugt ist, Grundstücks-Sonderver-\nWertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadens-                                mögen zu verwalten;“.\nersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information\nund wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang                   bb) In Satz 2 werden die Angabe „Satz 1 Nr. 2“\nmit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapier-                   durch die Angabe „Satz 1 Nr. 2 oder 2a“ sowie\nnebendienstleistung, die vor dem 1. April 1998 ent-                   das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort\nstanden sind.“                                                        „Union“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1 und 2“\ndurch die Angabe „Satz 1 Nr. 1 bis 2a“ ersetzt.\nArtikel 4\nÄnderung des Gesetzes                        3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nüber Kapitalanlagegesellschaften                        „(1) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\n(Bankaufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die\nDas Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der\nKapitalanlagegesellschaften und Depotbanken nach\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970\nden Vorschriften dieses Gesetzes und des Gesetzes\n(BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nüber das Kreditwesen aus. Die Bankaufsichtsbehörde\nGesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567), wird\nist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen\nwie folgt geändert:\nzu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den\nGeschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft und\n1. Vor der Abschnittsüberschrift                                  die Tätigkeit einer Depotbank mit diesem Gesetz,\n„Erster Abschnitt                        den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestim-\nmungen und den Vertragsbedingungen im Einklang\nAllgemeine Vorschriften“\nzu erhalten.“\nwird die Kapitelüberschrift\n„Erstes Kapitel                      4. In § 6 Abs. 4 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2“ durch die\nKapitalanlagegesellschaften“                    Angabe „Satz 1 Nr. 2 oder 2a“ ersetzt.\neingefügt.\n5. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                   „§ 54 bleibt unberührt.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n6. In § 7c Abs. 1 wird die Angabe „und 6“ gestrichen.\n„(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Kredit-\ninstitute, deren Geschäftsbereich darauf gerich-\ntet ist, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen         7. § 7d wird wie folgt geändert:\nNamen für gemeinschaftliche Rechnung der Ein-             a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaf-\nleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der                  ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.\nRisikomischung in den nach diesem Gesetz zu-\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngelassenen Vermögensgegenständen gesondert\nvom eigenen Vermögen in Form von Geldmarkt-,                  „Die Depotbank muß zustimmen, wenn die Anlage\nWertpapier-, Beteiligungs-, Investmentfondsanteil-,           oder Verfügung mit den Vorschriften dieses Geset-\nGrundstücks-, Gemischten Wertpapier- und Grund-               zes und den Vertragsbedingungen vereinbar ist.“\nstücks- oder Altersvorsorge-Sondervermögen an-\nzulegen und über die hieraus sich ergebenden           8. § 8 wird wie folgt geändert:\nRechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine)\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nauszustellen.“\naa) Im Einleitungssatz wird die Angabe „bis § 8f“\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein\ndurch die Angabe „bis § 8l“ ersetzt.\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-\ngefügt:                                                       bb) In Nummer 1 bis 4 wird das Wort „Gemein-\nschaften“ jeweils durch das Wort „Union“\n„mehrere Sondervermögen einer Kapitalanlage-\nersetzt.\ngesellschaft, für deren Rechnung die Kapitalanla-\ngegesellschaft Anteile desselben Spezialfonds             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nhält, gelten als ein Anteilinhaber.“                          aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                  eingefügt:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                               „1a. Aktien, welche die Anforderungen des\naaa) In Nummer 1 werden die Worte „des Ge-                         Absatzes 1 Nr. 2 oder 4 erfüllen,“.\nsetzes über Kapitalanlagegesellschaf-              bb) In Nummer 2 Buchstabe b und c wird das Wort\nten“ durch die Worte „dieses Gesetzes“                 „Gemeinschaften“ jeweils durch das Wort\nersetzt.                                               „Union“ ersetzt.","540             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:            anlagegesellschaft nach § 24b Abs. 2 befugt ist,\ndie Anteile des Wertpapier-Sondervermögens in\n„(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicher-\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nzustellen, daß der Wert der Vermögensgegen-\nUnion oder in einem anderen Vertragsstaat des\nstände nach den Absätzen 1 und 2 abzüglich der\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nnach Absatz 3a anstelle von Bankguthaben oder\nraum zu vertreiben.“\nGeldmarktpapieren gehaltenen Anteile und der\nin Wertpapieren verbrieften Finanzinstrumente            e) Absatz 5 wird aufgehoben.\n51 vom Hundert des Wertes des Sonderver-\nmögens nicht unterschreitet.“\n9. § 8a wird wie folgt geändert:\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:\na) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden die Worte\n„(3a) Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 dür-               „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften“\nfen innerhalb der in Absatz 3 Satz 1 genannten               jeweils durch die Worte „Mitgliedstaat der Euro-\nGrenze nach den Vertragsbedingungen anstelle                 päischen Union“ sowie in Absatz 1a Satz 1 und\nvon Bankguthaben oder Geldmarktpapieren ge-                  Absatz 2 Satz 2 die Worte „Mitgliedstaats der\nhalten werden                                                Europäischen Gemeinschaften“ jeweils durch die\n1. Anteile an einem oder mehreren Geldmarkt-                 Worte „Mitgliedstaats der Europäischen Union“\nSondervermögen,                                          ersetzt.\n2. Anteile an einem oder mehreren nach dem               b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Gemein-\nGrundsatz der Risikomischung angelegten                  schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.\nVermögen, die von einer ausländischen Invest-        c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nmentgesellschaft ausgegeben wurden, welche\neiner wirksamen öffentlichen Aufsicht zum            d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 mit der\nSchutz der Anteilinhaber unterliegt,                     Maßgabe, daß in Satz 1 nach der Angabe „§ 8\nAbs. 3“ die Angabe „und Anteilen gemäß § 8\nwenn nach den Vertragsbedingungen oder der                   Abs. 3a“ angefügt wird.\nSatzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der\nausländischen Investmentgesellschaft das Ver-\nmögen ausschließlich in Geldmarktpapieren nach       10. Dem § 8c wird folgender Absatz 3 angefügt:\nAbsatz 3 Satz 1 und 2 und in Bankguthaben bei              „(3) Die in § 8a Abs. 1 Satz 1 bestimmten Grenzen\nder Depotbank oder einem anderen Kreditinstitut          dürfen überschritten werden, wenn\nangelegt werden darf und diese Mitglieder einer\nEinlagensicherungseinrichtung oder einer ent-            1. nach den Vertragsbedingungen die Auswahl der für\nsprechenden ausländischen Sicherungseinrich-                 das Wertpapier-Sondervermögen zu erwerbenden\ntung sind, welche die Bankguthaben in vollem                 Aktien darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer\nUmfang schützt. § 8b Abs. 1 Satz 4 ist nicht                 angemessenen Risikomischung einen Aktienindex\nanzuwenden, wenn dieses Sondervermögen ein                   nachzubilden, der Gegenstand von Terminkon-\nSpezialfonds ist. Die Kapitalanlagegesellschaft              trakten ist, die an Terminbörsen im Sinne des\nhat im Rechenschaftsbericht und im Halbjahres-               § 1 Abs. 3e des Gesetzes über das Kreditwesen\nbericht für das Wertpapier-Sondervermögen den                gehandelt werden und als Festgeschäfte oder\nBetrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahme-                  Optionsgeschäfte ausgestaltet sind,\nabschläge anzugeben, die dem Wertpapier-                 2. die Überschreitung in den Vertragsbedingungen\nSondervermögen im Berichtszeitraum für den                   vorgesehen ist und\nErwerb und die Rückgabe von Anteilen im Sinne\ndes Satzes 1 berechnet worden sind, sowie die            3. im Verkaufsprospekt dargestellt wird, daß der\nVergütung anzugeben, die dem Sondervermögen                  Grundsatz der Risikomischung für dieses Sonder-\nvon einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder             vermögen nur eingeschränkt gilt, welche Aktien\neiner ausländischen Investmentgesellschaft ein-              Bestandteil des Aktienindexes sind und wie hoch\nschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Ver-           der Anteil der jeweiligen Aktien am Aktienindex\nwaltungsvergütung für die im Wertpapier-Sonder-              ist; die Angaben über die Zusammensetzung\nvermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.                 des Aktienindexes können unterbleiben, wenn sie\nIm Verkaufsprospekt ist darauf hinzuweisen, daß              für den Schluß oder für die Mitte des jeweiligen\ndem Wertpapier-Sondervermögen neben der                      Geschäftsjahres im letzten bekanntgemachten\nVergütung zur Verwaltung des Sondervermögens                 Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht ent-\neine Verwaltungsvergütung für die im Wertpapier-             halten sind.\nSondervermögen gehaltenen Anteile berechnet              Das Bundesministerium der Finanzen kann nach\nwird. Die Kapitalanlagegesellschaft darf dem             Anhörung der Deutschen Bundesbank und der\nWertpapier-Sondervermögen keine Ausgabeauf-              Spitzenverbände der Kapitalanlagegesellschaften\nschläge und Rücknahmeabschläge sowie keine               durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nVerwaltungsvergütung für die in Satz 1 genannten         des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen\nAnteile berechnen, wenn das betreffende Ver-             über die Nachbildung des Aktienindexes nach\nmögen von ihr oder einer anderen Gesellschaft            Satz 1 Nr. 1 erlassen, damit bei einer ordnungs-\nverwaltet wird, mit der die Kapitalanlagegesell-         gemäßen Verwaltung des Wertpapier-Sonderver-\nschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder          mögens die Wertentwicklung des Wertpapier-Son-\nmittelbare Beteiligung verbunden ist. Die Sätze 1        dervermögens während eines bestimmten Zeit-\nbis 5 sind nicht anzuwenden, wenn die Kapital-           raums, der zwölf Monate nicht übersteigen darf,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                541\nnicht wesentlich von der Entwicklung des Aktien-            5. Austausch von Zahlungsverpflichtungen, die\nindexes abweicht. Die Rechtsverordnung kann ins-                a) auf verschiedene Währungen lauten,\nbesondere bestimmen,\nb) auf der Grundlage von verschiedenen Zins-\n1. daß im Aktienindex vertretene Aktien, die einen                  sätzen ermittelt werden oder\ndurch diese Rechtsverordnung festgelegten Min-\ndestanteil unterschreiten, nicht für Rechnung des           c) auf verschiedene Währungen lauten und auf\nWertpapier-Sondervermögens erworben werden                      der Grundlage von verschiedenen Zinssätzen\nmüssen,                                                         ermittelt werden,\n2. inwieweit beim Erwerb der Aktien für das Wert-               vereinbaren (Swaps).\npapier-Sondervermögen von ihrem jeweiligen                 (2) Optionsrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1\nAnteil am Aktienindex abgewichen werden darf            bis 4, deren Optionsbedingungen das Recht auf\nund                                                     Zahlung eines Differenzbetrags einräumen, darf die\n3. daß im nächsten bekanntzumachenden Rechen-               Kapitalanlagegesellschaft nur einräumen oder er-\nschaftsbericht oder Halbjahresbericht der Kapital-      werben, wenn die Optionsbedingungen vorsehen,\nanlagegesellschaft zu veröffentlichen ist, wenn sich    daß\nim Berichtszeitraum im Einzelfall eine wesentliche      1. der Differenzbetrag zu ermitteln ist als ein Bruch-\nAbweichung zwischen der Entwicklung des Aktien-             teil, das Einfache oder das Mehrfache (Differenz-\nindexes und der Wertentwicklung des Wertpapier-             betragsmultiplikator) der Differenz zwischen dem\nSondervermögens ergeben hat.                                a) Wert oder Indexstand des Basiswerts zum Aus-\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-                 übungszeitpunkt und dem Basispreis oder dem\ntigung nach Satz 2 und 3 durch Rechtsverordnung                     als Basispreis vereinbarten Indexstand oder\nauf die Bankaufsichtsbehörde mit der Maßgabe über-              b) Basispreis oder dem als Basispreis vereinbar-\ntragen, daß die Rechtsverordnung im Benehmen mit                    ten Indexstand und dem Wert oder Indexstand\nder Deutschen Bundesbank ergeht.“                                   des Basiswerts zum Ausübungszeitpunkt,\n2. bei negativem Differenzbetrag eine Zahlung ent-\n11. Die §§ 8d bis 8g werden durch folgende §§ 8d bis 8m             fällt.\nersetzt:                                                       (3) Die Kapitalanlagegesellschaft unterrichtet die\n„§ 8d                              Depotbank unverzüglich über den Abschluß und\ndie Abwicklung von Geschäften für Rechnung des\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf im Rahmen         Wertpapier-Sondervermögens, die Finanzinstrumente\nder ordnungsgemäßen Verwaltung eines Wertpapier-            zum Gegenstand haben.\nSondervermögens für dessen Rechnung unter den\nVoraussetzungen der §§ 8e bis 8l nur folgende Ge-                                      § 8e\nschäfte tätigen, die Finanzinstrumente zum Gegen-\n(1) Geschäfte, die nicht zum Handel an einer\nstand haben:\nBörse zugelassene oder in einen anderen organi-\n1. einem Dritten gegen Entgelt das Recht einräumen,         sierten Markt einbezogene Finanzinstrumente zum\nwährend einer bestimmten Zeit zu einem von vorn-        Gegenstand haben, darf die Kapitalanlagegesell-\nherein genannten Preis (Basispreis) die Lieferung       schaft nur mit geeigneten Kreditinstituten und Finanz-\noder die Abnahme eines Wertpapiers oder die             dienstleistungsinstituten auf der Grundlage standar-\nZahlung eines Differenzbetrags zu verlangen, der        disierter Rahmenverträge tätigen.\nsich an der Wertentwicklung eines Wertpapiers              (2) Geschäfte nach Absatz 1 darf die Kapital-\nbemißt (Wertpapier-Optionsrechte), oder solche          anlagegesellschaft mit einem Vertragspartner nur\nOptionsrechte erwerben;                                 insoweit tätigen, als der Verkehrswert des Finanz-\n2. Wertpapier-Terminkontrakte, Terminkontrakte auf          instrumentes nach § 21 Abs. 3 einschließlich des\neinen anerkannten Wertpapierindex oder Zins-            zugunsten des Wertpapier-Sondervermögens be-\nterminkontrakte (Finanzterminkontrakte) abschlie-       stehenden Saldos aller Ansprüche aus offenen,\nßen sowie Optionsrechte zum Erwerb oder zur Ver-        bereits mit diesem Vertragspartner für Rechnung des\näußerung eines Finanzterminkontraktes oder auf          Wertpapier-Sondervermögens getätigten Geschäften,\nZahlung eines Differenzbetrags, der sich an der         die ein Finanzinstrument zum Gegenstand haben,\nWertentwicklung eines Finanzterminkontraktes            5 vom Hundert des Wertes des Wertpapier-Sonder-\nbemißt, einräumen oder erwerben;                        vermögens nicht überschreitet. Bei Überschreitung\nder in Satz 1 genannten Grenze darf die Kapital-\n3. Optionsrechte auf Zahlung eines Differenzbetrags,\nanlagegesellschaft weitere Geschäfte mit diesem\nder sich an der Wertentwicklung eines anerkann-\nVertragspartner nur tätigen, wenn diese zu einer\nten Wertpapierindexes bemißt (Wertpapierindex-\nVerringerung des Saldos führen. Überschreitet der\nOptionsrechte), einräumen oder erwerben;\nSaldo aller Ansprüche aus offenen, mit dem Vertrags-\n4. Devisenterminkontrakte abschließen sowie Options-        partner für Rechnung des Wertpapier-Sondervermö-\nrechte zum Erwerb oder zur Veräußerung von              gens getätigten Geschäften, die Finanzinstrumente\nDevisen oder eines Devisenterminkontraktes              zum Gegenstand haben, 10 vom Hundert des Wertes\noder auf Zahlung eines Differenzbetrags, der sich       des Sondervermögens zugunsten des Wertpapier-\nan der Wertentwicklung von Devisen oder eines           Sondervermögens, so hat die Kapitalanlagegesell-\nDevisenterminkontraktes bemißt, einräumen oder          schaft unter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber\nerwerben;                                               unverzüglich diese Grenze wieder einzuhalten. Der zu-","542              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\ngunsten des Wertpapier-Sondervermögens beste-                Kurswert gegenüberstehen, deren Emittenten im\nhende Saldo ist bei der Berechnung der Anlagegrenzen         selben Staat ihren Sitz haben wie die Emittenten der\nnach § 8a Abs. 1 zu berücksichtigen. Konzernunter-           Aktien, die Bestandteil des Aktienindexes sind, oder\nnehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten           es sich um ein Gegengeschäft handelt.\nals ein Vertragspartner.\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-\n§ 8f                               nung eines Wertpapier-Sondervermögens Termin-\nkontrakte auf einen Aktienindex und Kaufoptions-\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-          rechte auf einen Aktienindex oder auf Terminkon-\nnung eines Wertpapier-Sondervermögens Wertpapier-            trakte auf einen Aktienindex nur erwerben oder einem\nTerminkontrakte nur veräußern, Wertpapier-Verkaufs-          Dritten Verkaufsoptionsrechte auf einen Aktienindex\noptionsrechte nur erwerben oder einem Dritten Wert-          oder auf Terminkontrakte auf einen Aktienindex\npapier-Kaufoptionsrechte nur einräumen, wenn die             nur einräumen, wenn die Aktien, die Bestandteil\nden Gegenstand dieser Wertpapier-Terminkontrakte             des Aktienindexes sind, für das Wertpapier-Sonder-\noder Optionsrechte bildenden Wertpapiere in Höhe             vermögen erworben werden dürfen.\ndes anzurechnenden Wertes im Sinne des § 8i Abs. 3\nSatz 1 zum Zeitpunkt des Abschlusses zum Wertpa-                                        § 8h\npier-Sondervermögen gehören oder es sich um ein\nGegengeschäft handelt.                                          (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-\nnung eines Wertpapier-Sondervermögens Zinstermin-\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-          kontrakte oder Rentenindex-Terminkontrakte nur\nnung eines Wertpapier-Sondervermögens Wertpa-                veräußern, einem Dritten Kaufoptionsrechte auf Zins-\npier-Terminkontrakte oder Wertpapier-Kaufoptions-            terminkontrakte, Rentenindizes oder Rentenindex-\nrechte nur erwerben oder einem Dritten Wertpapier-           Terminkontrakte nur einräumen und Verkaufsoptions-\nVerkaufsoptionsrechte nur einräumen, wenn die den            rechte auf Zinsterminkontrakte, Rentenindizes oder\nGegenstand dieser Wertpapier-Terminkontrakte oder            Rentenindex-Terminkontrakte nur erwerben, wenn\nOptionsrechte bildenden Wertpapiere für das Wert-            ihnen im Wertpapier-Sondervermögen zum Zeitpunkt\npapier-Sondervermögen erworben werden dürfen.                des Abschlusses Vermögensgegenstände mit Zins-\n(3) Die für Rechnung des Wertpapier-Sondervermö-          risiken in der entsprechenden Währung in Höhe der\ngens abgeschlossenen Wertpapier-Terminkontrakte              anzurechnenden Werte im Sinne des § 8i Abs. 2 Nr. 2\noder getätigten Wertpapier-Optionsgeschäfte sind             und Abs. 3 Satz 1 gegenüberstehen oder es sich um\nbei der Berechnung der Anlagegrenzen nach § 8a               ein Gegengeschäft handelt.\nAbs. 1 mit den anzurechnenden Werten im Sinne                   (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-\ndes § 8i Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 dem Aus-             nung eines Wertpapier-Sondervermögens Zinstermin-\nsteller zuzurechnen, dessen Wertpapiere Gegenstand           kontrakte, Rentenindex-Terminkontrakte und Kauf-\nder Wertpapier-Terminkontrakte oder Optionsrechte            optionsrechte auf Zinsterminkontrakte, Rentenindizes\nsind. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzu-            oder Rentenindex-Terminkontrakte nur erwerben\nstellen, daß die Summe der dem einzelnen Aussteller          oder Verkaufsoptionsrechte auf Zinsterminkontrakte,\nzuzurechnenden anzurechnenden Werte für Wert-                Rentenindizes oder Rentenindex-Terminkontrakte\npapier-Terminkontrakte und Optionsrechte nach                einem Dritten nur einräumen, wenn die Vermögens-\nAbsatz 1 sowie die Summe der dem einzelnen Aus-              gegenstände, auf die sich der Zinsterminkontrakt\nsteller zuzurechnenden anzurechnenden Werte für              bezieht oder die Bestandteil des Rentenindexes\nWertpapier-Terminkontrakte und Optionsrechte nach            sind, für das Wertpapier-Sondervermögen erworben\nAbsatz 2 einschließlich der für Rechnung des Wert-           werden dürfen.\npapier-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere\nund Schuldscheindarlehen dieses Ausstellers jeweils                                     § 8i\ndie Anlagegrenzen nach § 8a Abs. 1 nicht überschrei-            (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzu-\ntet. Wird ein für Rechnung des Wertpapier-Sonder-            stellen, daß die Summe der anzurechnenden Werte\nvermögens abgeschlossener Wertpapier-Termin-                 der\nkontrakt oder ein getätigtes Optionsgeschäft durch\nein Gegengeschäft glattgestellt, sind der Wertpapier-        1. Vermögensanlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2\nTerminkontrakt oder das Optionsgeschäft und das                  und § 8b, die keine in Wertpapieren verbrieften\njeweilige Gegengeschäft nicht auf die Grenzen in                 Finanzinstrumente sind,\nSatz 2 anzurechnen.                                          2. Geschäfte nach § 8f Abs. 1, § 8g Abs. 1 und § 8h\nAbs. 1, die nicht der Absicherung dienen, und\n§ 8g\n3. Geschäfte nach § 8f Abs. 2, § 8g Abs. 2 und § 8h\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-              Abs. 2\nnung eines Wertpapier-Sondervermögens Termin-\nkontrakte auf einen Aktienindex nur veräußern, Ver-          den Wert des Wertpapier-Sondervermögens nicht\nkaufsoptionsrechte auf einen Aktienindex oder auf            übersteigt.\nTerminkontrakte auf einen Aktienindex nur erwerben              (2) Der anzurechnende Wert ist bei\noder einem Dritten Kaufoptionsrechte auf einen\n1. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1\nAktienindex oder auf Terminkontrakte auf einen\nder nach § 21 Abs. 2 und 3 maßgebende Wert,\nAktienindex nur einräumen, wenn den anzurech-\nnenden Werten im Sinne des § 8i Abs. 2 Nr. 2 und             2. Finanzterminkontrakten der Kontraktwert multi-\nAbs. 3 Satz 1 im Wertpapier-Sondervermögen zum                   pliziert mit dem börsentäglich ermittelten Termin-\nZeitpunkt des Abschlusses Aktien mit dem gleichen                preis.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                543\n(3) Der anzurechnende Wert ist bei Optionsrechten         vermögen halten; ein Austausch dieser Vermögens-\nder Wert, der sich ergibt, wenn bei                          gegenstände durch gleichwertige ist zulässig. Zah-\nlungsverpflichtungen aus Swaps im Sinne des § 8d\n1. Optionsrechten, die keine Optionsrechte im Sinne\nAbs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und c dürfen für Rechnung\ndes § 8d Abs. 2 sind, der nach Absatz 2 ermittelte\ndes Sondervermögens nur auf der Grundlage von\nWert der Wertpapiere oder Finanzterminkontrakte,\nVermögensgegenständen im Sinne des § 8 Abs. 1\ndie Gegenstand des Optionsrechtes sind,\nund 2 eingegangen werden.\n2. Optionsrechten im Sinne des § 8d Abs. 2 der nach\n(2) Zahlungsansprüche aus Swaps dürfen für\nAbsatz 2 ermittelte und mit dem Differenzbetrags-\nRechnung des Wertpapier-Sondervermögens nur\nmultiplikator multiplizierte Wert oder Indexstand\ninsoweit begründet werden, als diese mit den in\ndes Basiswertes\nden Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrund-\nmit dem vorzeichenlosen Delta multipliziert wird. Das        sätzen des Sondervermögens vereinbar sind.\nDelta ist das Verhältnis der Veränderung des Wertes\nder Option zu einer als nur geringfügig angenom-                                         § 8l\nmenen Veränderung des Wertes des Optionsgegen-                  Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Geschäfts-\nstandes. Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflich-        unterlagen die in § 8d angegebenen Geschäfte\ntet, das Delta auf geeignete und anerkannte Weise            so festzuhalten, daß die Ordnungsmäßigkeit der\nbörsentäglich zu ermitteln, zu dokumentieren und der         Geschäfte jederzeit von der Bankaufsichtsbehörde\nDepotbank mitzuteilen.                                       überprüft werden kann.\n(4) Wird ein für Rechnung des Wertpapier-Sonder-\n§ 8m\nvermögens gehaltenes Finanzinstrument durch ein\nGegengeschäft glattgestellt, sind beide Geschäfte               (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bank-\nnicht auf die Grenzen in Absatz 1 anzurechnen.               aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank\nnach jedem Kalendervierteljahr unverzüglich Unter-\n§ 8j                              schreitungen der Grenze nach § 8 Abs. 2a sowie\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur zur            Überschreitungen der Grenzen nach § 8 Abs. 2 und 3,\nWährungskurssicherung von in Fremdwährung ge-                § 8a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 8b Abs. 1,\nhaltenen Vermögensgegenständen für Rechnung                  § 8e Abs. 2 Satz 1, § 8i Abs. 1, § 9a Abs. 1 Satz 2\neines Wertpapier-Sondervermögens Devisentermin-              und Abs. 2 Satz 3 unter Angabe der Vermögens-\nkontrakte verkaufen sowie nur Verkaufsoptionsrechte          gegenstände, der Dauer der Grenzverletzung und der\nauf Devisen oder Verkaufsoptionsrechte auf Devisen-          Gründe anzuzeigen.\nterminkontrakte erwerben, die auf dieselbe Währung              (2) Die Wirksamkeit der von der Kapitalanlage-\nlauten. Als Vermögensgegenstände gelten auch                 gesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird\nkünftige Zinsansprüche aus verzinslichen Vermögens-          durch einen Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten\ngegenständen des Wertpapier-Sondervermögens,                 Vorschriften nicht berührt.“\ndie auf den Zeitraum bis zur nächsten Fälligkeit dieser\nZinsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf\nvon zwölf Monaten nach dem Abschluß des Termin-          12. In § 9 Abs. 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\nkontrakts, entfallen.                                        „Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rechnung\n(2) Eine indirekte Absicherung über eine dritte           eines Sondervermögens nach Absatz 4 Kredite auf-\nWährung ist unter Verwendung von Devisentermin-              genommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt\nkontrakten nur zulässig, wenn sie zum Zeitpunkt des          oder Finanzterminkontrakte, Devisenterminkontrakte\nAbschlusses dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis           oder Swaps abgeschlossen werden.“\nwie bei einer Direktabsicherung entspricht und\ngegenüber einer Direktabsicherung keine höheren          13. In § 9b Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Gemeinschaften“\nKosten entstehen.                                            durch das Wort „Union“ ersetzt.\n(3) Devisenterminkontrakte und Kaufoptionsrechte\nauf Devisen und Devisenterminkontrakte dürfen bei        14. In § 9c Nr. 2 wird nach dem Semikolon folgender\nschwebenden Verpflichtungsgeschäften für Rech-               Teilsatz angefügt:\nnung eines Wertpapier-Sondervermögens nur erwor-\nben werden, soweit sie zur Erfüllung des Geschäfts           „dies gilt nicht für Ansprüche auf Anteile am Gewinn;“.\nbenötigt werden.\n(4) Geschäfte, die Finanzinstrumente im Sinne des     15. In § 9d werden die Worte „der §§ 9b und 9c“ durch\n§ 8d Abs. 1 Nr. 4 zum Gegenstand haben und auf die           die Worte „nach § 9a Abs. 1 Satz 2, §§ 9b und 9c“\nAbsätze 1 bis 3 nicht anzuwenden ist, dürfen nur zur         ersetzt.\nGlattstellung abgeschlossen werden.\n§ 8k                          16. Nach § 9d wird folgender § 9e eingefügt:\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muß während                                       „§ 9e\nder Laufzeit eines für Rechnung des Wertpapier-                 (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-\nSondervermögens abgeschlossenen Swaps die                    nung eines Wertpapier-Sondervermögens Pensions-\nVermögensgegenstände, auf deren Grundlage die                geschäfte im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handels-\nZahlungsverpflichtungen für Rechnung des Sonder-             gesetzbuchs mit Kreditinstituten oder Finanzdienst-\nvermögens eingegangen worden sind, im Sonder-                leistungsinstituten abschließen, wenn dies in den","544              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\nVertragsbedingungen vorgesehen ist. Die Pensions-               erteilen, wenn die Anlage oder Verfügung mit den\ngeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand                     Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertrags-\nhaben, die nach den Vertragsbedingungen für das                 bedingungen vereinbar ist.“\nSondervermögen erworben werden dürfen. Die                   c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nPensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit\nvon zwölf Monaten haben. Die in Pension genom-                  „Wertpapiere dürfen abweichend von Satz 1\nmenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des                zum vereinbarten Terminpreis oder Basispreis\n§ 8a Abs. 1 und 1a anzurechnen.                                 erworben oder veräußert werden, wenn dies zur\nErfüllung eines Wertpapier-Terminkontraktes oder\n(2) Der von der Kapitalanlagegesellschaft als                in Ausübung des einem Dritten eingeräumten\nPensionsgeber für Rechnung des Sondervermögens                  Optionsrechtes geschieht.“\nempfangene Betrag ist auf die in § 9 Abs. 4 Satz 1 für\ndie Kreditaufnahme geltende Grenze anzurechnen.\n20. In § 14 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-\nDie von der Kapitalanlagegesellschaft als Pensions-\ngefügt:\nnehmer gezahlten Beträge sind auf die Grenze in § 8\nAbs. 3 Satz 1 anzurechnen.“                                  „§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht\nanzuwenden.“\n17. In § 11 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Gemeinschaften“\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.                          21. § 15 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n18. § 12 wird wie folgt geändert:                                   „Die Vertragsbedingungen sowie deren Ände-\na) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-             rungen, wenn sie die nach Absatz 3 Buchstabe a\ngefügt:                                                     bis d und Buchstabe f bis l verlangten Angaben\nbetreffen, bedürfen der Genehmigung der Bank-\n„Eine Zweigniederlassung im Geltungsbereich die-            aufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen\nses Gesetzes eines Kreditinstituts im Sinne des             Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt.“\n§ 53 oder 53c des Gesetzes über das Kreditwesen\nkann als Depotbank beauftragt werden, wenn die           b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAnteile des Wertpapier-Sondervermögens nicht                aa) Die Buchstaben j und k werden wie folgt\nnach § 24b Abs. 2 in einem anderen Mitgliedstaat                 gefaßt:\nder Europäischen Union oder in einem anderen                     „j) ob, für welchen Zweck und in welchem\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäi-                         Umfang für Rechnung des Sonderver-\nschen Wirtschaftsraum vertrieben werden dürfen.“                      mögens Geschäfte getätigt werden dür-\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 fen, die Finanzinstrumente zum Gegen-\nstand haben;\n„Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn\ndie Depotbank zum Einlagen- und Depotgeschäft                     k) in welcher Weise das Sondervermögen,\n(§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 des Gesetzes über                      sofern es nur für eine begrenzte Dauer\ndas Kreditwesen) zugelassen und Mitglied einer                        gebildet wird, abgewickelt und an die\nausreichenden Einlagensicherungseinrichtung oder                      Anteilinhaber verteilt wird;“.\neiner entsprechenden Sicherungseinrichtung eines            bb) Folgender Buchstabe l wird angefügt:\nanderen Mitgliedstaats der Europäischen Union\n„l) welcher Aktienindex nachgebildet werden\noder eines anderen Vertragsstaats des Abkom-\nsoll, sofern die Auswahl der für das\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nSondervermögen zu erwerbenden Aktien\nist.“\nnach § 8c Abs. 3 erfolgt.“\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:\n19. § 12a wird wie folgt geändert:\n„(3a) Vorgesehene Änderungen der Vertrags-\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Wertpapier-\nbedingungen, die von der Bankaufsichtsbehörde\nOptionsrecht“ durch das Wort „Optionsrecht“\ngenehmigt sind oder die Angaben nach Absatz 3\nersetzt.\nBuchstabe e betreffen, sind im Rechenschafts-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:            bericht oder Halbjahresbericht bekanntzumachen.\n„(3a) Auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft           Im Bundesanzeiger ist auf die vorgesehenen\ndürfen Guthaben auf Sperrkonten bei anderen                 Änderungen, ihr Inkrafttreten und die Stelle, an der\nKreditinstituten unterhalten werden, die Mitglied           der Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht\neiner Einlagensicherungseinrichtung oder einer              zu erhalten ist, hinzuweisen. Die Änderungen\nentsprechenden Sicherungseinrichtung eines an-              dürfen frühestens drei Monate nach der Bekannt-\nderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder            machung nach Satz 1 in Kraft treten, falls nicht\neines anderen Vertragsstaats des Abkommens                  mit Zustimmung der Bankaufsichtsbehörde ein\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum sind,                 früherer Zeitpunkt bestimmt wird.“\nsoweit die Guthaben durch die Sicherungseinrich-         d) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort „Anleger,“\ntung in vollem Umfang geschützt sind. Die Anlage            der Teilsatz „die Bezeichnung des anderen Sonder-\nvon Mitteln des Sondervermögens in Guthaben bei             vermögens und die Firma der Kapitalanlagegesell-\nanderen Kreditinstituten sowie Verfügungen über             schaft, wenn diese für Rechnung des anderen\ndiese Guthaben bedürfen der Zustimmung der                  Sondervermögens Anteilscheine des Spezialfonds\nDepotbank. Die Depotbank muß die Zustimmung                 hält,“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                545\n22. § 19 wird wie folgt geändert:                                    cc) Der achte Teilsatz wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                             „Angabe, inwieweit zum Sondervermögen\ngehörende Wertpapiere Gegenstand von\n„Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift                       Rechten Dritter sind;“.\ndes Antrags auf Vertragsabschluß auszuhändigen\noder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die               b) In Absatz 3 wird nach Satz 4 folgender Satz\neinen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeauf-                    angefügt:\nschlags und auf die jährlich zu zahlende Vergütung            „Die Kapitalanlagegesellschaft hat die nach den\nenthalten müssen.“                                            Sätzen 1 und 4 einzureichenden Vermögensauf-\nb) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 12 wird das Wort „Gemein-              stellungen auf Anforderung der Bankaufsichts-\nschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.                     behörde ihr und der Deutschen Bundesbank auch\nauf Datenträgern durch elektronische Datenfern-\nübertragung zu übermitteln.“\n23. § 21 wird wie folgt geändert:                                c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             „Das Bundesministerium der Finanzen kann\nnach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch\naa) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nDas Wort „Wertpapier-Optionsrechte“ wird                 Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über\ndurch das Wort „Optionsrechte“ ersetzt.                  Inhalt, Art, Umfang und Form der Datenüber-\nmittlung nach Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie über\nbb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma\nden Inhalt der Prüfungsberichte für Sonderver-\nersetzt und folgender Teilsatz wird angefügt:\nmögen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Auf-\n„wenn deren Anteilscheine nicht von einer                gaben der Bankaufsichtsbehörde erforderlich ist,\nKapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines             insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Be-\nanderen Sondervermögens gehalten werden.“                urteilung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesell-\nschaft bei der Verwaltung von Sondervermögen zu\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Wert-\nerhalten.“\npapiere“ die Worte „und Finanzinstrumente“ ein-\ngefügt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                     25. In § 24b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie in § 25\nAbs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3 wird das Wort\naa) In Satz 1 werden nach den Worten „eingeräum-          „Gemeinschaften“ jeweils durch das Wort „Union“\nten Wertpapier-Optionsrechten“ die Worte             ersetzt.\n„ , die zum Handel an einer Börse zugelassen\noder in einen anderen organisierten Markt\neinbezogen sind,“ eingefügt.                     26. § 25b wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 werden die Worte „Terminkontrakten          a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nauf einen Aktienindex oder von Zinstermin-               aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nkontrakten“ durch die Worte „Finanztermin-\nkontrakten oder Devisenterminkontrakten“                      „a) Aktien des Beteiligungsunternehmens we-\nersetzt.                                                          der zum amtlichen Handel an einer Börse\nzugelassen noch in einen anderen organi-\ncc) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                                      sierten Markt einbezogen sind und“.\n„Die Sätze 1 und 2 gelten für Optionsrechte              bb) In Buchstabe b werden die Worte „Anleihen\nim Sinne des § 8d Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ent-                     des Bundes und der Sondervermögen Bun-\nsprechend, wenn diese Optionsrechte zum                       deseisenbahnvermögen und Deutsche Bun-\nHandel an einer Börse zugelassen oder in                      despost“ durch die Worte „börsennotierten\neinen anderen organisierten Markt einbezo-                    Bundeswertpapiere“ ersetzt.\ngen sind.“\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:\n„(5a) § 15 Abs. 3 Buchstabe k ist nicht anzu-\n24. § 24a wird wie folgt geändert:                                   wenden.“\na) Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\naa) Im ersten Teilsatz werden die Worte „Op-          27. In § 25d werden in Absatz 1 Satz 2 die Worte „An-\ntionsgeschäften, Währungs-Kurssicherungen,           leihen des Bundes und der Sondervermögen Bun-\nFinanzterminkontrakten“ durch die Worte              deseisenbahnvermögen und Deutsche Bundespost“\n„Geschäften, die Finanzinstrumente zum               durch die Worte „börsennotierten Bundeswert-\nGegenstand haben, Pensionsgeschäften“ er-            papiere“ sowie in Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 die Worte\nsetzt.                                               „Anleihen des Bundes und der Sondervermögen\nBundeseisenbahnvermögen und Deutsche Bundes-\nbb) Im sechsten Teilsatz werden die Worte „Op-            post“ durch die Worte „börsennotierten Bundeswert-\ntionsgeschäfte, Devisentermingeschäfte, Fi-          papieren“ ersetzt.\nnanzterminkontrakte“ durch die Worte „Ge-\nschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegen-\nstand haben, Pensionsgeschäfte“ ersetzt.         28. § 25e wird aufgehoben.","546               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\n29. Nach § 25j wird folgender neuer Fünfter Abschnitt             Anteile berechnet wurde. Im Verkaufsprospekt ist\neingefügt:                                                    darauf hinzuweisen, daß dem Investmentfondsanteil-\n„Fünfter Abschnitt                         Sondervermögen neben der Vergütung zur Verwal-\nBesondere Vorschriften                        tung des Sondervermögens eine Verwaltungsver-\nfür Investmentfondsanteil-Sondervermögen                gütung für die im Investmentfondsanteil-Sonder-\nvermögen gehaltenen Anteile berechnet wird. Die\n§ 25k                                Kapitalanlagegesellschaft darf dem Investmentfonds-\nFür Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen         anteil-Sondervermögen keine Ausgabeaufschläge\neingelegte Geld in Anteilen von Sondervermögen                und Rücknahmeabschläge sowie keine Verwaltungs-\neiner oder mehrerer Kapitalanlagegesellschaften oder          vergütung für die in Satz 1 genannten Anteile be-\nin ausländischen Investmentanteilen anlegen (Invest-          rechnen, wenn das betreffende Vermögen von ihr\nmentfondsanteil-Sondervermögen), gelten die Vor-              oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit\nschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, soweit            der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesent-\nsich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses                liche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung ver-\nAbschnitts nichts anderes ergibt.                             bunden ist.\n(6) Die Wirksamkeit der von der Kapitalanlage-\n§ 25l                               gesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein In-         durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der\nvestmentfondsanteil-Sondervermögen nur erwerben               Absätze 1 bis 3 nicht berührt.\n1. Anteile an Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-,                                  § 25m\nGrundstücks-, Gemischten Wertpapier- und Grund-\nstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen,                 (1) In den Vertragsbedingungen sind anzugeben\ndie keine Spezialfonds sind;                              1. die Grundsätze, nach denen die zu erwerbenden\n2. ausländische Investmentanteile, die nach dem                   Anteile ausgewählt werden;\nAuslandinvestment-Gesetz im Inland öffentlich             2. die Arten der Sondervermögen und der von aus-\nvertrieben werden dürfen und bei denen die Anteil-            ländischen Investmentgesellschaften verwalteten\ninhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile                    Vermögen, deren Anteile für das Investment-\nhaben.                                                        fondsanteil-Sondervermögen erworben werden\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Anteile an              dürfen, sowie der Anteil des Sondervermögens,\nSondervermögen und an ausländischen Investment-                   der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art ge-\nvermögen, die mehr als 5 vom Hundert des Wertes                   halten werden darf;\nihres Vermögens in Anteilen an anderen Sonder-                3. der Umfang, in dem für das Investmentfonds-\nvermögen oder ausländischen Investmentvermögen                    anteil-Sondervermögen ausländische Investment-\nanlegen dürfen, nur erwerben, wenn diese Anteile                  anteile erworben werden dürfen, und die Staaten,\nnach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der                 in denen ausländische Investmentgesellschaften\nKapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen                  als Aussteller solcher Investmentanteile ihren Sitz\nInvestmentgesellschaft anstelle von Bankguthaben                  und ihre Geschäftsleitung haben;\ngehalten werden dürfen.\n4. das in § 25l Abs. 5 Satz 1 geregelte Vergütungs-\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen an          verfahren.\neinem Sondervermögen oder an einem ausländischen\n(2) Der Verkaufsprospekt muß unbeschadet der\nInvestmentvermögen nicht mehr als 20 vom Hundert\nAnforderungen nach § 19 Abs. 2 folgende Angaben\ndes Wertes des Investmentfondsanteil-Sonderver-\nenthalten:\nmögens anlegen. Für ein Investmentfondsanteil-Son-\ndervermögen dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert              1. Beschreibung der wesentlichen Merkmale der\nder ausgegebenen Anteile eines anderen Sonder-                    Sondervermögen und der ausländischen Invest-\nvermögens oder ausländischen Investmentvermögens                  mentvermögen, deren Anteile für das Investment-\nerworben werden.                                                  fondsanteil-Sondervermögen erworben werden\ndürfen, einschließlich der maßgeblichen Anlage-\n(4) § 8 Abs. 1, 2 und 4 und §§ 8a, 8b und 15 Abs. 3\ngrundsätze und Anlagegrenzen;\nBuchstabe k sind auf Investmentfondsanteil-Sonder-\nvermögen nicht anzuwenden.                                    2. Art der möglichen Gebühren, Kosten, Steuern,\nProvisionen und sonstigen Aufwendungen, die\n(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Rechen-\nmittelbar oder unmittelbar von den Anteilinhabern\nschaftsbericht und im Halbjahresbericht für das In-\ndes Investmentfondsanteil-Sondervermögens zu\nvestmentfondsanteil-Sondervermögen den Betrag\ntragen sind, sowie eine Beschreibung des in den\nder Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge\nVertragsbedingungen geregelten Vergütungs-\nanzugeben, die dem Investmentfondsanteil-Sonder-\nverfahrens.“\nvermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die\nRückgabe von Anteilen an anderen Sondervermögen\n30. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Sechster\noder an ausländischen Investmentvermögen berech-\nAbschnitt.\nnet worden sind, sowie die Vergütung anzugeben,\ndie dem Sondervermögen von einer anderen Kapital-\nanlagegesellschaft oder einer ausländischen Invest-       31. § 27 wird wie folgt geändert:\nmentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungs-            a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird\ngesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im                  das Wort „Gemeinschaften“ jeweils durch das\nInvestmentfondsanteil-Sondervermögen gehaltenen                   Wort „Union“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                  547\nb) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5                   (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-\neingefügt:                                                nung des Grundstücks-Sondervermögens eine Be-\n„(5) Ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1             teiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft nur\nNr. 1 bis 3 oder des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 darf         erwerben und halten, wenn sie bei der Grundstücks-\ndie Kapitalanlagegesellschaft nur unter den in den        Gesellschaft die für eine Änderung der Satzung\nVertragsbedingungen näher festgelegten Bedin-             erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat und\ngungen mit einem Erbbaurecht mit einer Laufzeit           durch die Rechtsform der Grundstücks-Gesellschaft\nvon bis zu 80 Jahren belasten. Der Sachverstän-           eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nach-\ndigenausschuß (§ 32) muß vor der Bestellung des           schußpflicht ausgeschlossen ist.\nErbbaurechts die Beachtung der Voraussetzungen               (4) Die Einlagen der Gesellschafter einer Grund-\nin Satz 1 und die Angemessenheit des Erbbauzin-           stücks-Gesellschaft, an der die Kapitalanlagegesell-\nses bestätigen und innerhalb von zwei Monaten             schaft für Rechnung des Grundstücks-Sondervermö-\nnach der Bestellung den Wert des Grundstücks              gens beteiligt ist, müssen voll eingezahlt sein. Weitere\nneu feststellen. Ein Erbbaurecht darf nicht bestellt      Gesellschafter dürfen an der Grundstücks-Gesell-\nwerden, wenn der Wert des Grundstücks, an dem             schaft nur beteiligt sein, wenn sichergestellt ist, daß\ndas Erbbaurecht bestellt werden soll, zusammen            die Kapitalanlagegesellschaft bei einem Ausscheiden\nmit dem Wert der Grundstücke, an denen bereits            von Mitgesellschaftern deren Anteile für Rechnung\nErbbaurechte bestellt worden sind, 10 vom Hun-            des Grundstücks-Sondervermögens erwerben kann.\ndert des Wertes des Grundstücks-Sonderver-                   (5) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der\nmögens übersteigt. Die Verlängerung eines Erb-            Grundstücks-Gesellschaft muß sicherstellen, daß\nbaurechts gilt als Neubestellung, wobei für die\nBerechnung der in Satz 1 genannten Höchstlauf-            1. von der Grundstücks-Gesellschaft nicht mehr als\nzeit des Erbbaurechts der Zeitpunkt maßgebend                 drei Gegenstände im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2\nist, zu dem das Erbbaurecht erstmals bestellt                 Satz 1 gehalten werden dürfen,\nworden ist.“                                              2. diese Gegenstände im Staat des Sitzes der Grund-\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                          stücks-Gesellschaft belegen sein müssen und\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:            3. die Grundstücks-Gesellschaft ein Grundstück nur\nerwerben darf, wenn sein Wert zusammen mit dem\n„(7) § 15 Abs. 3 Buchstabe k ist nicht anzu-\nWert der bereits von der Grundstücks-Gesell-\nwenden.“\nschaft gehaltenen Grundstücke 15 vom Hundert\ndes Wertes des Grundstücks-Sondervermögens,\n32. Nach § 27 werden folgende §§ 27a bis 27e eingefügt:               für dessen Rechnung eine Beteiligung an der\n„§ 27a                                   Grundstücks-Gesellschaft gehalten wird, nicht\nübersteigt.\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-\nnung des Grundstücks-Sondervermögens Beteiligun-              § 28 Abs. 3 gilt entsprechend. Entsprechen der Ge-\ngen an Grundstücks-Gesellschaften nach Maßgabe                sellschaftsvertrag oder die Satzung der Grundstücks-\nder Absätze 2 bis 6 nur erwerben und halten, wenn die         Gesellschaft nicht den Vorschriften des Satzes 1 oder\nVertragsbedingungen dies vorsehen und die Betei-              des Absatzes 1 Satz 2, darf die Kapitalanlagegesell-\nligung einen dauernden Ertrag erwarten läßt. Grund-           schaft die Beteiligung an der Grundstücks-Gesell-\nstücks-Gesellschaften im Sinne dieser Vorschrift sind         schaft nur erwerben, wenn eine entsprechende\nGesellschaften,                                               Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Sat-\n1. deren Unternehmensgegenstand im Gesellschafts-             zung unverzüglich nach dem Erwerb der Beteiligung\nvertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten               sichergestellt ist.\nbeschränkt ist, welche die Kapitalanlagegesell-              (6) Der Wert aller Gegenstände im Sinne des § 27\nschaft für das Grundstücks-Sondervermögen                 Abs. 1 und 2 Satz 1, die zum Vermögen der Grund-\nausüben darf, und                                         stücks-Gesellschaften gehören, an denen die Kapital-\n2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der                 anlagegesellschaft für Rechnung des Grundstücks-\nSatzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des             Sondervermögens beteiligt ist, darf 20 vom Hundert\n§ 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 4 erwerben            des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens\ndürfen, die nach den Vertragsbedingungen un-              nicht übersteigen. Die Gegenstände im Sinne des\nmittelbar für das Grundstücks-Sondervermögen              § 27 Abs. 2 Satz 1 sind bei der Berechnung der in\nerworben werden dürfen.                                   § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 genannten Grenzen zu\nberücksichtigen.\n(2) Vor dem Erwerb der Beteiligung an einer\nGrundstücks-Gesellschaft ist ihr Wert durch einen Ab-                                  § 27b\nschlußprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 des Handels-              (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf einer Grund-\ngesetzbuchs zu ermitteln. Dabei ist von dem letzten           stücks-Gesellschaft für Rechnung des Grundstücks-\nmit dem Bestätigungsvermerk eines Abschlußprüfers             Sondervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn\nversehenen Jahresabschluß der Grundstücks-Gesell-             sie an der Grundstücks-Gesellschaft für Rechnung\nschaft oder, wenn dieser mehr als drei Monate vor             des Grundstücks-Sondervermögens beteiligt ist,\ndem Bewertungsstichtag liegt, von den Vermögens-              die Darlehensbedingungen marktgerecht sind, das\nwerten und Verbindlichkeiten der Grundstücks-                 Darlehen ausreichend besichert ist und bei einer\nGesellschaft auszugehen, die in einer vom Abschluß-           Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung des\nprüfer geprüften aktuellen Vermögensaufstellung nach-         Darlehens innerhalb von sechs Monaten nach der\ngewiesen sind. Für die Bewertung gilt § 27c Abs. 2.           Veräußerung vereinbart ist. Die Kapitalanlagegesell-","548             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\nschaft hat sicherzustellen, daß die Summe der für          33. In § 29 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 Nr. 3 und § 28“\nRechnung des Grundstücks-Sondervermögens einer                 durch die Angabe „§ 27 Abs. 1 Nr. 3, § 27a Abs. 6,\nGrundstücks-Gesellschaft insgesamt gewährten Dar-              §§ 28 und 35 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.\nlehen 50 vom Hundert des Wertes der von der Grund-\nstücks-Gesellschaft gehaltenen Grundstücke nicht\nübersteigt. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicher-      34. § 31 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:\nzustellen, daß die Summe der für Rechnung des                    „(6) Die zum Sondervermögen gehörenden Geld-\nGrundstücks-Sondervermögens den Grundstücks-                   beträge sind auf einem oder mehreren für Rechnung\nGesellschaften insgesamt gewährten Darlehen 10 vom             des Sondervermögens eingerichteten gesperrten\nHundert des Wertes des Grundstücks-Sonderver-                  Konten zu verbuchen. Die Konten sind von der Depot-\nmögens nicht übersteigt.                                       bank zu führen. § 12a Abs. 3a gilt entsprechend.“\n(2) Einer Darlehensgewährung nach Absatz 1\nsteht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der Kapital-\nanlagegesellschaft der Grundstücks-Gesellschaft            35. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:\nein Darlehen im eigenen Namen für Rechnung des                                           „§ 31a\nGrundstücks-Sondervermögens gewährt.\n(1) Die Depotbank hat den Bestand der Beteiligun-\ngen an Grundstücks-Gesellschaften laufend zu über-\n§ 27c\nwachen. Sie hat ferner zu überwachen, daß beim\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muß die Grund-            Erwerb einer Beteiligung die Vorschriften des § 27a\nstücks-Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, vertraglich     Abs. 1 bis 6 beachtet werden.\nverpflichten, monatlich Vermögensaufstellungen bei\n(2) Verfügungen über Beteiligungen an Grund-\nder Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank\nstücks-Gesellschaften oder zum Vermögen dieser\neinzureichen und diese einmal jährlich anhand des\nGesellschaften gehörende Gegenstände im Sinne des\nvon einem Abschlußprüfer mit einem Bestätigungs-\n§ 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Änderungen des\nvermerk versehenen Jahresabschlusses der Grund-\nGesellschaftsvertrags oder der Satzung bedürfen der\nstücks-Gesellschaft prüfen zu lassen. Die Vermö-\nZustimmung der Depotbank. Durch Vereinbarung\ngensaufstellungen sind bei den Bewertungen zur\nzwischen Kapitalanlagegesellschaft und Grund-\nlaufenden Preisermittlung zugrunde zu legen.\nstücks-Gesellschaft sind die Befugnisse der Depot-\n(2) Die im Jahresabschluß oder der Vermögens-               bank nach Satz 1 sicherzustellen. Die Depotbank muß\naufstellung der Grundstücks-Gesellschaft ausgewie-             einer Verfügung oder Änderung nach Satz 1 zustim-\nsenen Grundstücke sind mit dem Wert anzusetzen,                men, wenn dies mit den Vorschriften dieses Gesetzes\nder von dem Sachverständigenausschuß des Grund-                und den Vertragsbedingungen (§ 15) vereinbar ist und\nstücks-Sondervermögens (§ 32) festgestellt wurde.              die Interessen der Anteilinhaber gewahrt werden.\nDer Sachverständigenausschuß bewertet die Grund-               Stimmt die Depotbank zu, obwohl die Voraussetzun-\nstücke vor Erwerb der Beteiligung an der Grund-                gen nicht vorliegen, so berührt dies die Wirksamkeit\nstücks-Gesellschaft und danach mindestens einmal               der Verfügung oder Änderung nicht.“\njährlich sowie neu zu erwerbende Grundstücke vor\nihrem Erwerb. Die sonstigen Vermögensgegenstände\nder Grundstücks-Gesellschaft sind unter Beachtung          36. § 34 wird wie folgt geändert:\nder in § 21 Abs. 2 bis 4 enthaltenen Grundsätze                a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2\nmit den Verkehrswerten zu bewerten. Die aufgenom-                   eingefügt:\nmenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten sind\nnach § 21 Abs. 2 von diesen Werten abzuziehen.                        „(2) Bei einer Beteiligung nach § 27a Abs. 1 hat\ndie Kapitalanlagegesellschaft in den Vermögens-\n(3) Der sich ergebende Wert der Grundstücks-                     aufstellungen die Angaben nach Absatz 1 Satz 1\nGesellschaft ist entsprechend der Höhe der Beteili-                 für die Grundstücke und sonstigen Vermögens-\ngung unter Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflus-                gegenstände der Grundstücks-Gesellschaft auf-\nsender Faktoren in das Sondervermögen einzustellen.                 zuführen und besonders zu kennzeichnen. Zusätz-\nlich sind anzugeben:\n§ 27d\n1. Firma, Rechtsform und Sitz der Grundstücks-\nDie Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Grund-                     Gesellschaft,\nstücks-Gesellschaft zu vereinbaren, daß die der\nKapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Grund-                   2. das Gesellschaftskapital,\nstücks-Sondervermögens zustehenden Zahlungen,                       3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt\nder Liquidationserlös und sonstige der Kapitalanlage-                   ihres Erwerbs durch die Kapitalanlagegesell-\ngesellschaft für Rechnung des Grundstücks-Sonder-                       schaft und\nvermögens zustehende Beträge unverzüglich auf ein\nKonto nach § 31 Abs. 6 bei der Depotbank einzu-                     4. Zahl und Beträge der durch die Kapitalanlage-\nzahlen sind. Die Depotbank hat zu überwachen, daß                       gesellschaft oder Dritte nach § 27b gewährten\ndiese Vereinbarung getroffen wird.                                      Darlehen.\nAls Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 27c\n§ 27e                                       Abs. 2 ermittelte Wert anzusetzen.“\nDie Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird durch            b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der\neinen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 27a                     Maßgabe, daß nach der Angabe „Absatz 1 Satz 3“\nbis 27d nicht berührt.“                                             die Angabe „und § 27c Abs. 2“ eingefügt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                549\n37. § 35 wird wie folgt geändert:                                                  „Siebter Abschnitt\na) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze                        Besondere Vorschriften für Gemischte\nersetzt:                                                      Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen\n„Die Kapitalanlagegesellschaft darf anstelle der\nin Satz 1 genannten Werte Anteile an einem                                        § 37a\noder mehreren nach dem Grundsatz der Risiko-                 Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen\nmischung angelegten Geldmarkt- oder Wert-                 eingelegte Geld in Wertpapieren und Grundstücken\npapier-Sondervermögen erwerben, die von einer             (Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sonder-\nKapitalanlagegesellschaft oder von einer ausländi-        vermögen) anlegen, gelten die Vorschriften des\nschen Investmentgesellschaft, die zum Schutz der          Dritten Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den\nAnteilinhaber einer wirksamen öffentlichen Auf-           nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.\nsicht unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach\nden Vertragsbedingungen oder der Satzung der                                      § 37b\nKapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen\nInvestmentgesellschaft das Vermögen nur in Wert-             (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein\npapieren nach Satz 1, in Geldmarktpapieren nach           Gemischtes Wertpapier- und Grundstücks-Sonder-\n§ 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie in Bankguthaben bei         vermögen erwerben\nder Depotbank oder einem anderen Kreditinstitut           1. Wertpapiere und Schuldscheindarlehen,\nangelegt werden darf und diese Mitglied einer\n2. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, ge-\ngeeigneten inländischen oder ausländischen Ein-\nmischt genutzte Grundstücke, Grundstücke im\nlagensicherungseinrichtung sind, welche die Bank-\nZustand der Bebauung, unbebaute Grundstücke,\nguthaben in vollem Umfang schützt. § 8b Abs. 1\nErbbaurechte sowie Rechte in der Form des\nSatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sonder-\nWohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungs-\nvermögen ein Spezialfonds ist.“\nerbbaurechts und Teilerbbaurechts (Grundstücke)\nb) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-              sowie Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaf-\ngefügt:                                                       ten, sofern beim Erwerb von Grundstücken die\n„(2) Ein Anteil von bis zu 49 vom Hundert des               Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 bis 3 und beim\nWertes des Grundstücks-Sondervermögens darf                   Erwerb von Beteiligungen an Grundstücks-Gesell-\nin den in Absatz 1 und § 8 Abs. 3 genannten Wer-              schaften die Voraussetzungen des § 27a erfüllt\nten gehalten werden. Bei der Berechnung dieser                sind.\nAnlagegrenze sind folgende gebundene Mittel des              (2) Die Vertragsbedingungen müssen Angaben\nGrundstücks-Sondervermögens abzuziehen:                   darüber enthalten, welche der in Absatz 1 genannten\n1. die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen           Vermögensgegenstände für das Gemischte Wert-\nlaufenden Bewirtschaftung benötigten Mittel;          papier- und Grundstücks-Sondervermögen erworben\nwerden dürfen.\n2. die für die nächste Ausschüttung vorgesehenen\nMittel;                                                  (3) Für ein Gemischtes Wertpapier- und Grund-\nstücks-Sondervermögen darf die Kapitalanlage-\n3. die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus            gesellschaft Grundstücke und Beteiligungen an\nrechtswirksam geschlossenen Grundstücks-              Grundstücks-Gesellschaften nur insoweit erwerben,\nkauf- und Bauverträgen erforderlichen Mittel,         als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem\nsofern die Verbindlichkeiten in den folgenden         Wert der bereits in dem Gemischten Wertpapier- und\nzwei Jahren fällig werden.“                           Grundstücks-Sondervermögen befindlichen Grund-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                     stücke und Beteiligungen an Grundstücks-Gesell-\nschaften 30 vom Hundert des Wertes des Sonder-\nvermögens nicht übersteigt. Ein Grundstück darf zur\n38. § 37 wird wie folgt geändert:\nZeit seines Erwerbs den Wert von 15 vom Hundert\na) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 27                  des Wertes des Gemischten Wertpapier- und Grund-\nAbs. 1 und 2“ die Worte „und Beteiligungen an             stücks-Sondervermögens nicht übersteigen.\nGrundstücks-Gesellschaften nach § 27a Abs. 1“\neingefügt.                                                   (4) Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 darf die\nKapitalanlagegesellschaft bis zu 30 vom Hundert des\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „im Rahmen“           Wertes des Gemischten Wertpapier- und Grund-\ndurch das Wort „mit“ und das Wort „geboten“               stücks-Sondervermögens nach Maßgabe der Ver-\ndurch das Wort „vereinbar“ ersetzt.                       tragsbedingungen in Anteilen an Grundstücks-Son-\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-               dervermögen anlegen, wenn der Erwerb von Grund-\ngefügt:                                                   stücken für Rechnung des Gemischten Wertpapier-\nund Grundstücks-Sondervermögens nach den Ver-\n„(3a) Verfügungen über zum Vermögen der                 tragsbedingungen nicht zulässig ist. In den Vertrags-\nGrundstücks-Gesellschaften gehörende Ver-                 bedingungen sind die Grundsätze anzugeben, nach\nmögensgegenstände gelten für die Prüfung ihrer            denen die für Rechnung des Gemischten Wertpapier-\nZulässigkeit als solche im Sinne der Absätze 1            und Grundstücks-Sondervermögens zu erwerbenden\nund 3.“                                                   Anteile an Grundstücks-Sondervermögen ausgewählt\nwerden, und die wesentlichen Merkmale der Grund-\n39. Nach dem neuen Sechsten Abschnitt werden folgen-             stücks-Sondervermögen zu beschreiben, deren An-\nder Siebter und Achter Abschnitt eingefügt:                  teile für das Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-","550              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\nSondervermögen erworben werden dürfen. § 8b Abs. 1               (2) Die Belastung von Grundstücken, die zu einem\nSatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sonder-             Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sonder-\nvermögen ein Spezialfonds ist.                               vermögen gehören, ist zulässig, wenn dies in den\n(5) Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen,              Vertragsbedingungen vorgesehen und mit einer ord-\ndaß mindestens 10 vom Hundert des Wertes des                 nungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und\nGemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sonder-               wenn die Depotbank der Belastung zustimmt, weil sie\nvermögens in                                                 die Bedingungen, unter denen die Belastung erfolgen\nsoll, für marktüblich erachtet. Die Belastung darf\n1. Grundstücken oder Beteiligungen an Grundstücks-           insgesamt 50 vom Hundert des Verkehrswertes der\nGesellschaften angelegt werden, wenn nach den            im Sondervermögen befindlichen Grundstücke nicht\nVertragsbedingungen der Erwerb solcher Vermö-            überschreiten. Kredite, die nach Satz 1 für gemein-\ngensgegenstände für Rechnung des Gemischten              schaftliche Rechnung der Anteilinhaber aufgenom-\nWertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens              men werden, sind auf die in § 9 Abs. 4 Satz 1\nzulässig ist, oder                                       bestimmte Grenze für die kurzfristige Kreditaufnahme\n2. Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen ange-              nicht anzurechnen.\nlegt werden, wenn nach den Vertragsbedingungen\nder Erwerb von Grundstücken oder Beteiligungen                                      § 37g\nan Grundstücks-Gesellschaften für Rechnung                   (1) § 15 Abs. 3 Buchstabe k ist nicht anzuwenden.\ndes Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-\n(2) Die §§ 25h und 25l Abs. 5 gelten entsprechend.\nSondervermögens nicht zulässig ist.\n(3) Die Nichtbeachtung von Vorschriften dieses\nDiese Mindestanlagegrenze ist für ein Gemischtes\nAbschnitts berührt die Wirksamkeit eines Rechts-\nWertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen erst\ngeschäfts oder einer Verfügung nicht, soweit in die-\ndann anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt der\nsem Abschnitt ausdrücklich nichts anderes bestimmt\nBildung des Sondervermögens im Falle des Satzes 1\nist.\nNr. 1 vier Jahre und im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ein\nJahr verstrichen sind.                                                             Achter Abschnitt\n(6) Eine aus mehreren Grundstücken bestehende                               Besondere Vorschriften\nwirtschaftliche Einheit ist als ein Grundstück anzu-                    für Altersvorsorge-Sondervermögen\nsehen.\n§ 37c                                                          § 37h\nAbweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 können zum                   (1) Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei\nGemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sonder-               ihnen eingelegte Geld in Wertpapieren, Grundstücken\nvermögen gehörende Gegenstände nur im Eigentum               und stillen Beteiligungen mit dem Ziel des lang-\nder Kapitalanlagegesellschaft stehen.                        fristigen Vorsorgesparens (Altersvorsorge-Sonderver-\nmögen) anlegen, gelten die Vorschriften des Dritten\n§ 37d                               Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den nach-\nDarf die Kapitalanlagegesellschaft nach den Ver-          folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.\ntragsbedingungen für Rechnung des Gemischten                     (2) Erträge des Altersvorsorge-Sondervermögens\nWertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens                  dürfen nicht ausgeschüttet werden.\nGrundstücke oder Beteiligungen an Grundstücks-\nGesellschaften erwerben, sind insoweit § 27 Abs. 3,                                     § 37i\n4 und 6, §§ 27b bis 27d, 31 Abs. 5 und 8, §§ 31a                 (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein\nbis 33, 34 Abs. 1 und 2 sowie § 37 Abs. 3a anzu-             Altersvorsorge-Sondervermögen erwerben\nwenden.\n1. Wertpapiere und Schuldscheindarlehen,\n§ 37e\nDarf die Kapitalanlagegesellschaft nach den Ver-          2. Grundstücke im Sinne des § 37b Abs. 1 Nr. 2\ntragsbedingungen für Rechnung des Gemischten                      sowie Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaf-\nWertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens                       ten, sofern beim Erwerb von Grundstücken die\nGrundstücke oder Beteiligungen an Grundstücks-                    Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 bis 3 und beim\nGesellschaften erwerben, bestimmen sich die Befug-                Erwerb von Beteiligungen an Grundstücks-Gesell-\nnisse und Verpflichtungen der Depotbank im Hinblick               schaften die Voraussetzungen des § 27a erfüllt\nauf diese Vermögensgegenstände nach Maßgabe                       sind,\ndes § 27d Satz 2, § 31 Abs. 1 bis 8 sowie der                3. stille Beteiligungen, sofern die Voraussetzungen\n§§ 31a und 37 Abs. 3. Soweit die in Satz 1 genannten              des § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt sind; § 25b\nVorschriften auch die Kapitalanlagegesellschaft ver-              Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.\npflichten, gelten diese Verpflichtungen ebenfalls.               (2) Die Vertragsbedingungen müssen Angaben\n§ 37f                               enthalten, ob und in welcher Höhe für das Altersvor-\nsorge-Sondervermögen Grundstücke, Beteiligungen\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Grund-             an Grundstücks-Gesellschaften und stille Beteiligun-\nstücke, die zu einem Gemischten Wertpapier- und              gen erworben werden dürfen.\nGrundstücks-Sondervermögen gehören, nur ver-\näußern, wenn die Gegenleistung den vom Sach-                     (3) § 37b Abs. 3 gilt entsprechend.\nverständigenausschuß ermittelten Wert nicht oder                 (4) Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 dürfen bis\nnur unwesentlich unterschreitet. § 37 Abs. 2 gilt            zu 30 vom Hundert des Wertes des Altersvorsorge-\nentsprechend.                                                Sondervermögens nach Maßgabe der Vertragsbedin-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                551\ngungen in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen                                        § 37l\nangelegt werden; § 25l Abs. 5 sowie § 37b Abs. 4\nIst der Kapitalanlagegesellschaft nach den Ver-\nSatz 2 und 3 gelten entsprechend. Die in Satz 1\ntragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Alters-\nbestimmte Grenze für die Anlage des Altersvorsorge-\nvorsorge-Sondervermögens Grundstücke oder Be-\nSondervermögens in Anteilen an Grundstücks-Son-\nteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften zu er-\ndervermögen vermindert sich um den Wert der für\nwerben, gilt für die Befugnisse und Verpflichtungen\nRechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens ge-\nder Depotbank § 37e entsprechend. Ist ihr der Erwerb\nhaltenen Grundstücke und Beteiligungen an Grund-\nstiller Beteiligungen gestattet, bestimmen sich die\nstücks-Gesellschaften.\nBefugnisse und Verpflichtungen der Depotbank im\n(5) Stille Beteiligungen dürfen für ein Altersvor-        Hinblick auf diese Vermögensgegenstände nach\nsorge-Sondervermögen nur insoweit erworben wer-              § 25g. Soweit die in Satz 1 und 2 genannten Vorschrif-\nden, als ihr Wert zur Zeit des Erwerbs zusammen mit          ten auch die Kapitalanlagegesellschaft verpflichten,\ndem Wert der bereits im Sondervermögen befind-               gelten diese Verpflichtungen ebenfalls.\nlichen stillen Beteiligungen 10 vom Hundert des Wer-\ntes des Sondervermögens nicht übersteigt.                                             § 37m\n(6) Der Anteil der für Rechnung des Altersvor-                (1) In den Vertragsbedingungen hat die Kapital-\nsorge-Sondervermögens gehaltenen Aktien und                  anlagegesellschaft dem Erwerber eines Anteilscheins\nstillen Beteiligungen darf 75 vom Hundert des Wertes         (Anteilschein-Sparer) den Abschluß eines Vertrags mit\ndes Sondervermögens nicht übersteigen.                       einer Laufzeit von mindestens 18 Jahren oder mit\n(7) Der Anteil der für Rechnung des Altersvor-            einer Laufzeit bis mindestens zur Vollendung des\nsorge-Sondervermögens gehaltenen Aktien, Grund-              60. Lebensjahres des Anteilschein-Sparers anzubie-\nstücke, Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaf-            ten, durch den sich der Erwerber eines Anteilscheins\nten und Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen               verpflichtet, während der Vertragslaufzeit in regel-\nmuß mindestens 51 vom Hundert des Wertes des                 mäßigem Abstand Geld bei der Kapitalanlagegesell-\nAltersvorsorge-Sondervermögens betragen.                     schaft zum Bezug weiterer Anteilscheine einzulegen\n(Altersvorsorge-Sparplan). Im Vordruck des Antrags\n(8) Der Anteil der für Rechnung des Altersvor-            auf Vertragsabschluß und im Verkaufsprospekt ist\nsorge-Sondervermögens gehaltenen Bankguthaben,               ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sich die Kapi-\nGeldmarktpapiere, Anteile an Geldmarkt-Sonderver-            talanlagegesellschaft im Altersvorsorge-Sparplan\nmögen und ausländischen Investmentanteile darf               nicht zur Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags\nhöchstens 49 vom Hundert des Wertes des Altersvor-           verpflichten kann und daß dies auch für den Fall der\nsorge-Sondervermögens betragen; die Anteile an               Arbeitslosigkeit, der völligen Erwerbsunfähigkeit oder\nGeldmarkt-Sondervermögen und die ausländischen               des Todes des Anteilschein-Sparers gilt.\nInvestmentanteile müssen den Anforderungen des § 8\nAbs. 3a genügen.                                                 (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dem Anteil-\nschein-Sparer in dem Altersvorsorge-Sparplan das\n(9) Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegen-           Recht einzuräumen, den Umtausch der erworbenen\nstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im               Anteilscheine an dem Altersvorsorge-Sondervermö-\nAltersvorsorge-Sondervermögen gehaltenen Vermö-              gen gegen Anteilscheine eines anderen von der Kapi-\ngensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt            talanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögens\nwerden. Der Abschluß von Gegengeschäften ist                 nach Wahl des Anteilschein-Sparers ohne Berech-\nzulässig.                                                    nung eines Ausgabeaufschlags oder sonstiger\n(10) Die für Rechnung eines Altersvorsorge-Son-           Umtauschkosten zu verlangen. Die Kapitalanlagege-\ndervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände                 sellschaft kann den kostenlosen Umtausch verwei-\ndürfen nur insoweit einem Währungsrisiko unter-              gern, wenn im Zeitpunkt des Umtauschverlangens\nliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unter-         noch nicht drei Viertel der vereinbarten Vertragslauf-\nliegenden Vermögensgegenstände 30 vom Hundert                zeit abgelaufen sind.\ndes Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.                 (3) Der Anteilschein-Sparer kann den Altersvor-\n§ 37j                              sorge-Sparplan unter Einhaltung einer Kündigungs-\nfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalender-\nAbweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 können zum               vierteljahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt\nAltersvorsorge-Sondervermögen gehörende Gegen-               vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats, wenn\nstände nur im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft         der Anteilschein-Sparer nach Vertragsabschluß\nstehen.                                                      arbeitslos oder völlig erwerbsunfähig geworden ist.\n§ 37k\n(4) Die Kapitalanlagegesellschaft kann den Alters-\n(1) Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den            vorsorge-Sparplan nur aus wichtigem Grund kündi-\nVertragsbedingungen gestattet, für Rechnung des              gen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gilt nicht,\nAltersvorsorge-Sondervermögens Grundstücke oder              wenn der Anteilschein-Sparer auf Grund einer nach\nBeteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften zu er-           Vertragsabschluß eingetretenen Arbeitslosigkeit oder\nwerben, ist insoweit § 37d anzuwenden. Ist ihr der           Erwerbsunfähigkeit seine Verpflichtungen nach Ab-\nErwerb stiller Beteiligungen gestattet, sind insoweit        satz 1 nicht oder nur unvollständig erfüllt.\n§ 25b Abs. 2 und 5 und §§ 25c, 25d, 25i und 25j\nanzuwenden.                                                      (5) In den Vertragsbedingungen hat die Kapital-\nanlagegesellschaft dem Anteilschein-Sparer den Ab-\n(2) § 25h ist anzuwenden.                                 schluß eines Vertrags anzubieten, in dem sich die\n(3) § 15 Abs. 3 Buchstabe k ist nicht anzuwenden.         Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Alters-","552              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\nvorsorge-Sondervermögens verpflichtet, nach Been-        47. Nach § 43b wird folgender neuer 4. Titel eingefügt:\ndigung des Altersvorsorge-Sparplans dem Anteil-                                       „4. Titel\nschein-Sparer gegen Rückgabe von Anteilscheinen\nnach § 11 Abs. 2 Satz 1 regelmäßig einen bestimmten                 Investmentfondsanteil-Sondervermögen\nGeldbetrag auszuzahlen.“\n§ 43c\n40. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Neunter Ab-                Für Investmentfondsanteil-Sondervermögen gel-\nschnitt.                                                     ten die §§ 37n bis 50d entsprechend.\n§ 43d\n41. Der bisherige § 37a wird § 37n und wie folgt gefaßt:\n§ 43c ist wie folgt anzuwenden:\n„§ 37n\n1. § 38 ist erstmals auf Einnahmen anzuwenden,\nFür Geldmarkt-Sondervermögen gelten die §§ 38\ndie dem Investmentfondsanteil-Sondervermögen\nbis 42 entsprechend.“\nnach dem 31. Dezember 1997 zufließen.\n42. Der bisherige § 37b wird § 37o mit den Maßgaben,             2. Die §§ 37n, 37o, 38a bis 50d sind erstmals anzu-\ndaß die Angabe „§ 37a“ durch die Angabe „§ 37n“                  wenden auf\nersetzt und folgende Nummer 3 angefügt wird:                     a) Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem\n„3. Für die Anwendung der §§ 37n und 38 bis 42 gilt                 Investmentfondsanteil-Sondervermögen und\n§ 43 Abs. 11 entsprechend.“                                    Zwischengewinne, die nach dem 31. Dezember\n1997 zufließen,\n43. In § 39 Abs. 1a werden die Sätze 2 und 3 durch fol-              b) die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüt-\ngenden neuen Satz ergänzt:                                          tung verwendeten Einnahmen des Investment-\nfondsanteil-Sondervermögens, die in dem Ge-\n„Zwischengewinn ist das Entgelt für die dem Anteil-                 schäftsjahr als zugeflossen gelten, das nach\nscheininhaber noch nicht zugeflossenen oder als                     dem 31. Dezember 1997 endet.“\nzugeflossenen geltenden\n1. Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens im\nSinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Aus-      48. Der bisherige 4. Titel wird neuer 5. Titel.\nnahme der Nummer 2 Buchstabe a des Einkom-\nmensteuergesetzes sowie für die angewachsenen        49. In § 45 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „aus\nAnsprüche des Wertpapier-Sondervermögens auf             der Vermietung und Verpachtung der in § 27 bezeich-\nderartige Einnahmen; die Ansprüche sind auf der          neten Gegenstände“ die Worte „und Einnahmen aus\nGrundlage des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuer-           der Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft“\ngesetzes und des § 21 Abs. 2 und 3 zu bewerten;          eingefügt.\n2. Zwischengewinne des Wertpapier-Sonderver-\nmögens;\n50. In § 50 Abs. 5 wird die Angabe „§ 43 Abs. 8 und 9“\n3. Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens                  durch die Angabe „§ 43 Abs. 8 bis 11“ ersetzt.\naus Anteilscheinen an inländischen Sonderver-\nmögen, soweit darin Erträge im Sinne des § 38b\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 enthalten sind;                   51. Nach dem 5. Titel werden folgender 6. und 7. Titel\nangefügt:\n4. Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens                                           „6. Titel\naus ausländischen Investmentanteilen außer Ver-\näußerungsgewinne im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1                        Gemischte Wertpapier- und\ndes Auslandinvestment-Gesetzes;                                      Grundstücks-Sondervermögen\n5. zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung                                         § 50a\ndes Anteilscheins oder der Abtretung der An-\nsprüche aus dem Anteilschein veröffentlichten               Für Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Son-\nZwischengewinne von inländischen und auslän-             dervermögen gelten die §§ 37n bis 50d entsprechend.\ndischen Investmentvermögen, an denen das Wert-                                     § 50b\npapier-Sondervermögen Anteile hält.“\nFür die Anwendung des § 50a gilt § 43d ent-\n44. Dem § 43 wird folgender Absatz 11 angefügt:                  sprechend.\n„(11) § 39 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 4                                     7. Titel\ndes Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist                     Altersvorsorge-Sondervermögen\nerstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die ab\ndem 1. April 1998 zufließen.“                                                          § 50c\nFür Altersvorsorge-Sondervermögen gelten die\n45. In § 43a Satz 1 wird die Angabe „§§ 38 bis 42“ durch         §§ 37n bis 50d entsprechend.\ndie Angabe „§§ 37n bis 50d“ ersetzt.\n§ 50d\n46. In § 43b wird die Angabe „§§ 43 Abs. 6 bis 9“ durch             Für die Anwendung des § 50c gilt § 43d ent-\ndie Angabe „§§ 43 Abs. 6 bis 11“ ersetzt.                    sprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                 553\n52. Nach § 50d wird folgendes Zweites Kapitel eingefügt:          anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 unverzüglich anzu-\nzeigen.\n„Zweites Kapitel\n(6) Die Erlaubnis kann außer nach den Vorschriften\nInvestmentaktiengesellschaften                   des Gesetzes über das Kreditwesen und des Verwal-\ntungsverfahrensgesetzes aufgehoben werden, wenn\nErster Abschnitt                         innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung der\nAllgemeine Vorschriften                      Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Investment-\naktiengesellschaft nicht mindestens 75 vom Hundert\n§ 51                               der ausgegebenen Aktien der Investmentaktienge-\n(1) Ein Unternehmen, das unter der Bezeichnung             sellschaft im Publikum gestreut sind.\n„Investmentaktiengesellschaft“ Geschäfte der in Ab-              (7) Die Investmentaktiengesellschaft kann auf die\nsatz 3 beschriebenen Art betreiben will, bedarf der           Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nur verzichten,\nErlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die Bank-                indem sie den nach Absatz 3 Satz 1 satzungsmäßig\naufsichtsbehörde.                                             festgelegten Unternehmensgegenstand ändert.\n(2) Investmentaktiengesellschaften dürfen nur in                                     § 52\nder Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben wer-\nden. Ihre Aktien müssen auf den Inhaber lauten.                  Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Per-\nDie Ausgabe von Aktien ohne Stimmrecht ist unzuläs-           sönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung\nsig. Sämtliche Aktien der Investmentaktiengesell-             der Interessen der Aktionäre gewährleisten.\nschaft müssen denselben Anteil am Grundkapital ver-                                     § 53\nkörpern.\nMitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats\n(3) Satzungsmäßig festgelegter Unternehmens-               der Investmentaktiengesellschaft dürfen Vermögens-\ngegenstand der Investmentaktiengesellschaft muß               gegenstände weder an die Gesellschaft veräußern\ndie Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem               noch von dieser erwerben.\nGrundsatz der Risikomischung in Wertpapieren oder\nin Wertpapieren und Beteiligungen als stiller Gesell-                                   § 54\nschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs               Die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“\n(stille Beteiligungen) sein mit dem einzigen Ziel, ihre       darf in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeich-\nAnteilseigner an dem Gewinn aus der Verwaltung des            nung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken\nVermögens der Gesellschaft zu beteiligen. § 179               nur von Investmentaktiengesellschaften, denen die\nAbs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt mit der Maß-            Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt ist, sowie von\ngabe, daß in der Satzung für eine Satzungsänderung            Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen In-\nstets nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmt wer-          vestmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften\nden kann.                                                     und Vertriebsgesellschaften (§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1\n(4) Auf Investmentaktiengesellschaften sind die für        und § 15 des Auslandinvestment-Gesetzes) geführt\nFinanzdienstleistungsinstitute geltenden Vorschriften         werden. Satz 1 gilt nicht für Unternehmen, die die\ndes Gesetzes über das Kreditwesen mit Ausnahme                Worte „Investment“, „Investor“ oder „Invest“ in einem\nder §§ 10 bis 11, 12a bis 13b, 15 bis 17, 24 Abs. 1           Zusammenhang führen, der den Anschein aus-\nSatz 1 Nr. 3, 7, 10, Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2,       schließt, daß der Inhalt des Geschäftsbetriebs auf die\nSatz 2, §§ 25, 26 bis 29, 45, 45a und 53 des Gesetzes         Anlage von Geldvermögen gerichtet ist. Die §§ 42\nüber das Kreditwesen entsprechend anzuwenden.                 und 43 des Gesetzes über das Kreditwesen sind ent-\n(5) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb darf der            sprechend anzuwenden.\nInvestmentaktiengesellschaft nur erteilt werden,\nZweiter Abschnitt\nwenn\nVorschriften über die Tätigkeit\n1. das eingezahlte Grundkapital mindestens zwei\nder Investmentaktiengesellschaften\nMillionen Deutsche Mark beträgt,\n2. die Investmentaktiengesellschaft ihren Sitz und                             Erster Unterabschnitt\nihre Geschäftsleitung im Inland hat,                                         Geschäftskreis\n3. die Geschäftsleiter der Investmentaktiengesell-                                      § 55\nschaft zuverlässig sind und die zur Leitung der\nInvestmentaktiengesellschaft erforderliche fach-            (1) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesell-\nliche Eignung haben,                                     schaft sind § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1a und 2, Abs. 2a\nbis 4, § 8a Abs. 1, 2 und 4, § 8b Abs. 1 Satz 1, §§ 8c\n4. die Satzung vorsieht, daß nur die in Absatz 3              bis 8m, 9a bis 9e, 12 bis 12c, 21 Abs. 3 und 4 und die\ngenannten Geschäfte und die damit unmittelbar            §§ 25b bis 25d, 25g und 25i mit den folgenden Maß-\nverbundenen Nebentätigkeiten betrieben werden,           gaben entsprechend anzuwenden, soweit sich die\nund die Satzung den Anforderungen des § 15 an            Vorschriften nicht ausschließlich auf Spezialfonds im\ndie Vertragsbedingungen entspricht und                   Sinne des § 1 Abs. 2 beziehen oder sich aus den\n5. die Investmentaktiengesellschaft eine Depotbank            nachfolgenden Vorschriften dieses Unterabschnitts\nnach § 12 Abs. 1 beauftragt hat.                         nichts anderes ergibt:\nDie Investmentaktiengesellschaft hat der Bankauf-             1. die Worte „für Rechnung des Sondervermögens“\nsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank das                    und „für Rechnung eines Wertpapier-Sonderver-\nAbsinken des Anfangskapitals unter die Mindest-                   mögens“ bleiben außer Betracht;","554               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\n2. an die Stelle des Wortes „Vertragsbedingungen“                (2) Stille Beteiligungen dürfen insgesamt nur inso-\ntritt das Wort „Satzung“, an die Stelle des Wortes        weit erworben werden, als diese Anlageform nach der\n„Sondervermögen“ tritt das Wort „Gesellschafts-           Satzung zulässig ist und zur Zeit des Erwerbs ihre\nvermögen“;                                                Anschaffungskosten zusammen mit dem Buchwert\nder bereits im Gesellschaftsvermögen befindlichen\n3. an die Stelle der Worte „Wert des Sondervermö-\nstillen Beteiligungen 50 vom Hundert des Eigenkapi-\ngens“ treten die Worte „Bilanzsumme der Invest-\ntals der Investmentaktiengesellschaft nicht überstei-\nmentaktiengesellschaft, die sich aus der letzten\ngen. Die in Satz 1 bestimmte Grenze für den Erwerb\ngeprüften Bilanz ergibt, abzüglich der aufgenom-\nstiller Beteiligungen vermindert sich um den Wert der\nmenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten“.\nbereits im Gesellschaftsvermögen befindlichen Ver-\n(2) Erstellt eine Investmentaktiengesellschaft einen       mögensgegenstände nach Absatz 1.\nZwischenabschluß, der den für den Jahresabschluß\n(3) Die Einhaltung der Absätze 1 und 2 ist von der\ngeltenden Anforderungen entspricht, kann sie an-\nDepotbank zu überwachen.\nstelle der Bilanzsumme, die sich aus der letzten\ngeprüften Bilanz ergibt, die Bilanzsumme, die sich aus\n§ 59\ndem letzten Zwischenabschluß ergibt, ansetzen. Bei\neinem Absinken des Eigenkapitals der Investment-                 Der Erwerb von Grundstücken, Gebäuden oder\naktiengesellschaft um mehr als 10 vom Hundert ist             Betriebs- und Geschäftsausstattung ist der Invest-\ndiese verpflichtet, unverzüglich einen Zwischenab-            mentaktiengesellschaft nur insoweit gestattet, als er\nschluß zu erstellen und ihn der Bankaufsichtsbehörde          für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig ist.\nund der Deutschen Bundesbank einzureichen.\n§ 60\n§ 56\nVerstöße gegen die §§ 56 bis 59 berühren die Wirk-\nDie Investmentaktiengesellschaft darf Aktien des-          samkeit der Rechtsgeschäfte nicht.\nselben Ausstellers nur insoweit erwerben, als die\nStimmrechte, die der Investmentaktiengesellschaft                              Zweiter Unterabschnitt\naus Aktien desselben Ausstellers zustehen, 10 vom\nHundert der gesamten Stimmrechte aus Aktien des-                           Öffentliches Angebot der Aktien\nselben Ausstellers nicht übersteigen.\n§ 61\n§ 57                                  (1) Innerhalb von sechs Monaten nach der Er-\n(1) Die Investmentaktiengesellschaft darf weder            teilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der\nGelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus                Investmentaktiengesellschaft müssen mindestens\neinem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag ein-            neun Zehntel ihrer Aktien öffentlich zum Erwerb an-\ngehen.                                                        geboten werden.\n(2) Gegenstände des Gesellschaftsvermögens                    (2) Ein öffentliches Angebot liegt auch dann vor,\ndürfen nur insoweit verpfändet oder sonst belastet,           wenn\nzur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetre-          1. ein anderer auf Grund einer Vereinbarung mit\nten werden, als nach Absatz 3 Kredite aufgenommen,                 Aktionären der Investmentaktiengesellschaft die\neinem Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Finanz-                Aktien übernommen hat und öffentlich zum Erwerb\nterminkontrakte abgeschlossen werden.                              anbietet oder\n(3) Die Investmentaktiengesellschaft darf Kredite          2. die Gründer der Investmentaktiengesellschaft eine\nbis zur Höhe von 10 vom Hundert des Eigenkapitals,                 entsprechende Erhöhung des Grundkapitals unter\ndas sich aus der letzten geprüften Bilanz oder dem                 Ausschluß des Bezugsrechts durchführen.\nletzten Zwischenabschluß ergibt, aufnehmen, wenn\ndies in der Satzung vorgesehen ist und die Depotbank             (3) Aktien der Investmentaktiengesellschaft dürfen\nder Kreditaufnahme zustimmt. Die Depotbank darf               öffentlich zum Erwerb nur angeboten werden, wenn\nnur zustimmen, wenn die Bedingungen der Kreditauf-            sie zur amtlichen Notierung oder zum Handel im ge-\nnahme marktüblich sind.                                       regelten Markt an einer inländischen Börse zugelas-\nsen sind und die Investmentaktiengesellschaft einen\n(4) Die Investmentaktiengesellschaft darf einem\nBörsenzulassungsprospekt oder einen Unterneh-\nDritten keine Genußrechte oder Beteiligungen als\nmensbericht veröffentlicht hat.\nstiller Gesellschafter gewähren.\n(5) Die Investmentaktiengesellschaft darf keine               (4) Der Unternehmensbericht ist durch Abdruck in\nWertpapiere verkaufen, die im Zeitpunkt des Ge-               mindestens einer Zeitung mit weiter Verbreitung im\nschäftsabschlusses nicht zum Gesellschaftsvermö-              Inland oder als Druckschrift zu veröffentlichen. Die\ngen gehören.                                                  Druckschrift muß am Sitz der Börse, an der die Aktien\nder Investmentaktiengesellschaft zum geregelten\n§ 58\nMarkt zugelassen sind, sowie am Sitz der Investment-\n(1) Bis zu 20 vom Hundert des Eigenkapitals der            aktiengesellschaft und bei ihren Zahlstellen dem\nInvestmentaktiengesellschaft dürfen in Aktien ange-           Publikum kostenlos zur Verfügung gestellt werden.\nlegt werden, die nicht zum amtlichen Handel an einer          Außerdem ist im Bundesanzeiger ein Hinweis bekannt-\nBörse zugelassen oder in einen anderen organisierten          zumachen, wo der Unternehmensbericht veröffent-\nMarkt einbezogen sind.                                        licht und für das Publikum zu erhalten ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                555\n(5) Zwischen der Veröffentlichung des Börsenzu-              (3) Der Inventarwert ist regelmäßig, mindestens\nlassungsprospekts oder des Unternehmensberichts              wöchentlich zu ermitteln und unverzüglich in einer\nund dem Beginn der Frist zur Abgabe eines verbind-           hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszei-\nlichen Kaufangebots müssen mindestens zwölf Werk-            tung zu veröffentlichen.\ntage liegen.\n§ 62                                                Dritter Unterabschnitt\n(1) Werden Aktien der Investmentaktiengesell-                    Erwerb eigener Aktien, Kapitalerhöhungen\nschaft zur amtlichen Notierung an einer inländischen\nBörse zugelassen, hat der Börsenzulassungs-                                            § 64\nprospekt zusätzlich zu den nach § 36 Abs. 3 Satz 1              (1) Unterschreitet der Börsenpreis der Aktien der\nNr. 2 des Börsengesetzes oder auf Grund einer nach           Investmentaktiengesellschaft an einem Börsenge-\n§ 38 Abs. 1 des Börsengesetzes erlassenen Rechts-            schäftstag 90 vom Hundert des anteiligen Inventar-\nverordnung erforderlichen Angaben folgende An-               werts der Aktien der Investmentaktiengesellschaft,\ngaben zu enthalten:                                          kann diese eigene Aktien erwerben, um einer Ver-\n1. die Angaben nach § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1, 2,       größerung der Differenz zwischen Börsenpreis und\n4, 6 bis 8 und 10 mit der Maßgabe, daß an die            Inventarwert entgegenzuwirken. Der Rückkaufpreis\nStelle des Wortes „Sondervermögen“ jeweils das           darf den anteiligen Inventarwert abzüglich der Trans-\nWort „Gesellschaftsvermögen“ tritt; § 19 Abs. 3          aktionskosten nicht übersteigen.\nund 4 gilt entsprechend;\n(2) Die erworbenen eigenen Aktien sind einzuzie-\n2. die Satzung;                                              hen. § 237 Abs. 2 bis 6 und §§ 238 bis 240 des Aktien-\ngesetzes finden Anwendung.\n3. den Inhalt des Erlaubnisbescheids der Bank-\naufsichtsbehörde;                                           (3) Im übrigen bleiben die §§ 71 bis 71e des Aktien-\n4. die Börsen, an denen die Aktien der Investment-           gesetzes unberührt.\naktiengesellschaft bereits zum Handel zugelassen            (4) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bank-\nsind;                                                    aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank\n5. die Angabe, in welcher Zeitung und in welchem             jeweils nach Ablauf von drei Kalendermonaten unver-\nZeitabstand (§ 63 Abs. 3) der Inventarwert ver-          züglich mitzuteilen, in welchem Umfang, zu welchem\nöffentlicht wird.                                        Zeitpunkt und zu welchen Rückkaufpreisen sie inner-\nhalb dieses Zeitraums eigene Aktien erworben hat.\n(2) Im Börsenzulassungsprospekt ist an heraus-\ngehobener Stelle ein ausdrücklicher und gesonderter                                    § 65\nHinweis auf die speziellen Risiken des Erwerbs von\nAktien einer Investmentaktiengesellschaft zu geben.             Aktien können im Wege der Kapitalerhöhung nach\nEs ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß ein              den §§ 182, 184 bis 191 des Aktiengesetzes mit fol-\nAnspruch auf Rückgabe der Aktien an die Investment-          genden Maßgaben ausgegeben werden:\naktiengesellschaft nicht besteht und der Inventarwert        1. § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes findet\nder Aktien in der Regel von ihrem Börsenpreis                    keine Anwendung;\nabweicht.\n2. der Ausgabebetrag der neuen Aktien darf den\n(3) Werden Aktien der Investmentaktiengesell-                 anteiligen Inventarwert nach § 63 Abs. 2 Satz 2\nschaft zum geregelten Markt an einer inländischen                nicht unterschreiten.\nBörse zugelassen, hat der Unternehmensbericht\nzusätzlich zu den nach § 73 Abs. 1 Nr. 2 des Börsen-\ngesetzes erforderlichen Angaben die Angaben nach                              Vierter Unterabschnitt\nAbsatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie die Hinweise nach Absatz 2                           Rechnungslegung\nzu enthalten.\n§ 66\n§ 63\nDie Investmentaktiengesellschaft hat den Jahres-\n(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Aus-\nabschluß spätestens sechs Monate nach Ablauf\ngabepreises ausgegeben werden. Sacheinlagen sind\ndes Geschäftsjahres im Bundesanzeiger bekanntzu-\nunzulässig.\nmachen. In den nach den §§ 284 bis 287 des Handels-\n(2) Der Ausgabepreis, zu dem die Aktien der               gesetzbuchs zu erstellenden Anhang hat die Invest-\nInvestmentaktiengesellschaft öffentlich angeboten            mentaktiengesellschaft zusätzlich die in § 24a Abs. 1\nwerden dürfen, muß dem anteiligen Inventarwert               Satz 3 und § 25j Abs. 3 vorgeschriebenen Angaben\nan dem Tag, an dem die Investmentaktiengesell-               aufzunehmen. In den Lagebericht nach § 289 des\nschaft die Angebote des Publikums annimmt, zu-               Handelsgesetzbuchs hat die Investmentaktiengesell-\nzüglich eines in der Satzung festzusetzenden Auf-            schaft zusätzlich die Hinweise nach § 62 Abs. 2 aufzu-\nschlags für die Transaktionskosten entsprechen. Der          nehmen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des\nanteilige Inventarwert ergibt sich aus der Teilung des       Lageberichts durch den Abschlußprüfer hat sich auch\nWertes des Gesellschaftsvermögens durch die Zahl             auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes\nder in den Verkehr gelangten Aktien. § 21 Abs. 2             zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung hat der\nSatz 3 Teilsatz 1, Satz 4 und 5 ist sinngemäß anzu-          Abschlußprüfer in den Bestätigungsvermerk zum Jah-\nwenden.                                                      resabschluß aufzunehmen.","556               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\n§ 67                                      2. einer Vorschrift des § 9 Abs. 2, 4 Satz 1\noder Abs. 5 Satz 1 über das Verbot oder die\n(1) Die Investmentaktiengesellschaft ist verpflich-\nBeschränkung von Rechtsgeschäften\ntet, innerhalb des Geschäftsjahres regelmäßig minde-\nstens einen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der                   zuwiderhandelt.“\nalle wesentlichen Angaben enthalten muß, auf Grund               bb) In Absatz 2 werden die bisherige Nummer 1\nderer es möglich ist, sich ein Urteil über die Tätigkeit              die neue Nummer 2 und die bisherige Num-\nder Investmentaktiengesellschaft und ihrer Finanz-                    mer 2 die neue Nummer 1. Die neue Nummer 2\nlage zu bilden. Der Zwischenbericht muß insbesonde-                   wird wie folgt gefaßt:\nre die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2\nsowie die Hinweise nach § 62 Abs. 2 enthalten. Er ist                  „2. entgegen § 15 Abs. 5 eine Anzeige nicht,\ninnerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des                               nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nBerichtszeitraums entweder durch Abdruck in minde-                         rechtzeitig erstattet,“.\nstens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder               cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nim Bundesanzeiger oder als Druckschrift zu veröffent-\naaa) In Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a\nlichen. Die Druckschrift wird dem Publikum bei den\nund b, Nr. 2 und“ durch das Wort „bis“\nZahlstellen auf Verlangen kostenlos zur Verfügung\nersetzt.\ngestellt. Wird der Zwischenbericht nicht im Bundes-\nanzeiger veröffentlicht, so ist im Bundesanzeiger                     bbb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe b,\nein Hinweis darauf bekanntzumachen, wo der Zwi-                             Nr. 2 und“ durch das Wort „bis“ ersetzt\nschenbericht veröffentlicht und für das Publikum zu                         sowie nach der Angabe „Satz 1 und 3“\nerhalten ist.                                                               die Angabe „und Abs. 2 Satz 1 und 2“\neingefügt.\n(2) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bank-\naufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank                 c) Der bisherige § 51 wird § 69.\nden Jahresabschluß unverzüglich nach der Feststel-            d) Die bisherigen §§ 52 bis 53b werden aufgehoben.\nlung und den Zwischenbericht unverzüglich nach der\nErstellung einzureichen.“                                     e) Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt:\n„§ 70\n53. Der bisherige Siebte Abschnitt wird Drittes Kapitel                 (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die\nund wie folgt geändert:                                          am 1. April 1998 bestehenden Sondervermögen\nnoch bis zum 31. März 2001 die Vorschriften\na) Die Kapitelüberschrift wird wie folgt gefaßt:\ndieses Gesetzes in der vor dem 1. April 1998\n„Drittes Kapitel                         geltenden Fassung anwenden.\nBußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften“.                 (2) Die Vorschriften der §§ 8d bis 8m gelten\nnicht für diejenigen am 1. April 1998 bestehen-\nb) Der bisherige § 50a wird § 68 und wie folgt ge-\nden Sondervermögen, die nach den Vertrags-\nändert:\nbedingungen überwiegend in Optionsscheinen,\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                          Optionsanleihen oder Wandelanleihen angelegt\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer                       werden. Sie werden insoweit nach Maßgabe der\nbisherigen Vertragsbedingungen verwaltet.\n1. einer Vorschrift\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die\na) des § 8 Abs. 1, 2, 2a, 3, 3a Satz 3, 4            Vertragsbedingungen für die am 1. April 1998\noder 5 oder Abs. 4, des § 8a Abs. 1, 2           bestehenden Sondervermögen ändern, um für\nSatz 1 oder 4, Abs. 3 oder 4 Satz 2, des         Rechnung des Sondervermögens die nach § 8\n§ 8b Abs. 1 oder 2 Satz 1, auch in Ver-          Abs. 3a, §§ 8d bis 8h, 8j, 8k, 9e, 27 Abs. 5,\nbindung mit Abs. 3, des § 8d Abs. 1              §§ 27a bis 27e und 35 Abs. 1 und 2 zugelasse-\noder 2, des § 8e Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2         nen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die\noder 3, des § 8f Abs. 1, 2 oder Abs. 3           Bankaufsichtsbehörde erteilt die nach § 15 Abs. 2\nSatz 2, der §§ 8g, 8h, 8i Abs. 1, des § 8j       Satz 1 erforderliche Genehmigung, wenn die\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3, des § 8k           Änderung der Vertragsbedingungen mit den\nAbs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, der §§ 9a, 9b         bisherigen Anlagegrundsätzen des Sonderver-\nAbs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder des § 9e          mögens vereinbar ist.\nAbs. 1 Satz 1 über die Anlage eines\n(4) Enthält beim Inkrafttreten des Dritten\nWertpapier-Sondervermögens,\nFinanzmarktförderungsgesetzes die Firma eines\nb) des § 25b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,           Kaufmanns die Worte „Kapitalanlage“, „Invest-\nAbs. 3 oder 4 über die Anlage eines              ment“, „Investor“ oder „Invest“ allein oder in\nBeteiligungs-Sondervermögens,                    Zusammensetzung mit anderen Worten, ohne daß\nc) des § 27 Abs. 1, 2 Satz 2 bis 4 oder              der Geschäftsbetrieb des Unternehmens auf die in\nAbs. 5 Satz 1 bis 3, des § 27a Abs. 1            § 1 Abs. 1 aufgeführten Geschäfte gerichtet ist,\nSatz 1, des § 27b Abs. 1, des § 35               so ist die Führung dieser Bezeichnung nur noch\nAbs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 über die An-           bis zum 31. Dezember 1999 gestattet, soweit nicht\nlage eines Grundstücks-Sondervermö-              § 7 Abs. 3 anzuwenden ist.“\ngens oder                                     f) Der bisherige § 55 wird § 71.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                 557\nArtikel 5                           2. § 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Auslandinvestment-Gesetzes                     a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nDas Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969                       „(1) Vor Vertragsabschluß ist dem Erwerber\n(BGBl. I S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 8 des               eines ausländischen Investmentanteils ein datier-\nGesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567), wird                ter Verkaufsprospekt der ausländischen Invest-\nwie folgt geändert:                                                  mentgesellschaft kostenlos zur Verfügung zu\nstellen. Dem Verkaufsprospekt sind die Vertrags-\nbedingungen oder die Satzung der Investment-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\ngesellschaft beizufügen. Auf die Beifügung der in\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt           Satz 2 genannten Unterlagen kann verzichtet wer-\ngeändert:                                                    den, wenn der Verkaufsprospekt den wesentlichen\naa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kredit-                Inhalt dieser Unterlagen sowie einen Hinweis auf\ninstitute“ die Worte „oder inländische Zweig-           die Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz           enthält, bei der diese Unterlagen zur kostenlosen\nim Ausland“ eingefügt.                                  Ausgabe bereitgehalten werden. Dem Erwerber\nist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf\nbb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nVertragsabschluß auszuhändigen oder eine Kauf-\naaa) In Buchstabe a werden die Worte „Zah-              abrechnung zu übersenden, die Hinweise auf die\nlung des Kaufpreises“ ersetzt durch die           Höhe des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich\nWorte „Eingang des Kaufpreises bei der            an die Verwaltungsgesellschaft zu zahlende Ver-\nDepotbank“.                                       gütung enthalten müssen.“\nbbb) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„d) außerhalb der in § 8b Abs. 1 Satz 2           aa) In Satz 2 Nr. 3 werden nach den Worten „ver-\ndes Gesetzes über Kapitalanlage-                  wendet werden“ das Wort „und“ durch ein\ngesellschaften genannten Grenzen                  Komma ersetzt und nach den Worten „gehal-\nkeine Anteile an risikogemischten                 ten wird“ die Worte „sowie ob und gegebe-\nInvestmentvermögen erworben wer-                  nenfalls innerhalb welcher Grenzen und auf-\nden; diese Grenzen gelten nicht                   grund welcher sonstigen Voraussetzungen\nfür Vermögen im Sinne des § 1                     Geschäfte mit Derivaten im Sinne des § 1\nAbs. 1 (ausländische Investment-                  Abs. 11 Satz 4 des Gesetzes über das Kredit-\nvermögen), deren ausschließlicher                 wesen getätigt werden“ eingefügt.\nZweck es ist, das eingelegte Geld in         bb) In Satz 3 wird das Wort „neun“ durch das Wort\neiner den §§ 25k bis 25m des Geset-               „acht“ ersetzt.\nzes über Kapitalanlagegesellschaf-\nten entsprechenden Weise in Antei-        c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nlen anderer Investmentvermögen                 „(3) Für ausländische Investmentvermögen im\nanzulegen,“.                                 Sinne des § 2 Abs. 2 gilt Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3\nccc) In Buchstabe e werden nach den Worten              und 5 entsprechend. Der Verkaufsprospekt dieser\n„gemäß Buchstabe f“ die Worte „oder               Investmentvermögen muß darüber hinaus An-\num Sicherheitsleistungen zur Erfüllung            gaben enthalten\nvon Einschuß- oder Nachschußver-                  1. über den organisierten Markt, an dem die\npflichtungen im Rahmen der Abwicklung                 Anteile des Investmentvermögens gehandelt\nvon Geschäften mit Finanzinstrumenten                 werden;\nim Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes             2. darüber, daß der an dem organisierten Markt\nüber Kapitalanlagegesellschaften“ ein-                ermittelte Kurs der Anteile des Investmentver-\ngefügt.                                               mögens von dem Nettoinventarwert des In-\nddd) In Buchstabe g werden nach dem Wort                    vestmentvermögens abweichen kann sowie ob\n„haben“ die Worte „und das Recht, die                 und welche Maßnahmen von der Investment-\nLieferung von Wertpapieren zu verlan-                 gesellschaft im Falle einer erheblichen Abwei-\ngen (Wertpapier-Kaufoption), einem Drit-              chung des Kurses der Anteile vom Nettoinven-\nten für Rechnung des Vermögens nur                    tarwert des Investmentvermögens getroffen\neingeräumt werden darf, wenn die den                  werden;\nGegenstand der Wertpapier-Kaufoption              3. darüber, daß die Anteilinhaber von der Invest-\nbildenden Wertpapiere im Zeitpunkt der                mentgesellschaft nicht jederzeit die Rück-\nEinräumung der Kaufoption zum Vermö-                  nahme der Anteile und die Auszahlung des auf\ngen gehören,“ angefügt.                               die Anteile entfallenden Vermögensteils verlan-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                  gen können.“\n„(2) Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c ist nicht auf\nausländische Investmentvermögen anzuwenden,            3. § 4 wird wie folgt geändert:\ndie in einer den §§ 51 bis 67 des Gesetzes über           a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach den Worten\nKapitalanlagegesellschaften vergleichbaren Weise             „Vermögen gehörenden Wertpapiere,“ jeweils die\ngebildet sind und deren Anteile zu einem organi-             Worte „Geschäfte mit Finanzinstrumenten im\nsierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wert-              Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über Kapital-\npapierhandelsgesetzes zugelassen sind.“                      anlagegesellschaften,“ eingefügt.","558              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\nb) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4                 Investmentgesellschaft die Absicht, diese auslän-\nangefügt:                                                     dischen Investmentanteile im Geltungsbereich\n„(3) Für ausländische Investmentvermögen im                 dieses Gesetzes zu vertreiben, erst wieder anzei-\nSinne des § 2 Abs. 2 müssen die gemäß Absatz 1                gen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr\nNr. 1 und 2 zu veröffentlichenden Unterlagen statt            verstrichen ist.“\ndes Unterschiedes zwischen der Anzahl der im\nBerichtszeitraum ausgegebenen und zurückge-            6. § 9 wird wie folgt geändert:\nnommenen Anteile eine Darstellung der Entwick-            a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nlung des Kurses der Anteile des Investmentvermö-\ngens und des Nettoinventarwertes des Invest-                    „(2) Entstehen der Behörde durch Bekanntma-\nmentvermögens im Berichtszeitraum enthalten.                  chungspflichten im Rahmen des § 6 Abs. 3 und\n§ 8 Abs. 6 Kosten, sind diese der Behörde zu\n(4) Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 gelten nicht              erstatten.“\nfür ausländische Investmentvermögen im Sinne\ndes § 2 Abs. 2. Die Investmentgesellschaften ver-         b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der Maß-\nöffentlichen für diese Investmentvermögen statt-              gabe, daß nach den Worten „Die Gebühren“ die\ndessen täglich den an dem organisierten Markt                 Worte „und Kosten“ eingefügt werden.\nermittelten Kurs der Anteile des Investmentver-\nmögens und wöchentlich zusätzlich den Nettoin-         7. § 10 wird wie folgt geändert:\nventarwert des Investmentvermögens in einer im            a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\nVerkaufsprospekt anzugebenden hinreichend ver-\nbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Er-                „(1) Jede Werbung der ausländischen Invest-\nscheinungsort im Geltungsbereich dieses Geset-                mentgesellschaft, des Repräsentanten oder einer\nzes. In sonstigen Veröffentlichungen und Werbe-               mit dem Vertrieb befaßten Person für den Erwerb\nschriften über das Investmentvermögen im Sinne                ausländischer Investmentanteile muß auf den Ver-\ndes § 2 Abs. 2 dürfen der Kurs der Anteile und der            kaufsprospekt und die Stellen im Geltungsbereich\nNettoinventarwert des Investmentvermögens nur                 dieses Gesetzes, wo dieser erhältlich ist, hin-\ngemeinsam genannt werden.“                                    weisen.“\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.\n4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der Maß-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                               gabe, daß die Worte „Anordnungen nach Ab-\nsatz 1“ durch die Worte „Absatz 1 oder Anordnun-\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                     gen nach Absatz 2“ ersetzt werden.\neingefügt:\n„1a. Bestätigungen des Repräsentanten, der       8. In § 15 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Gemeinschaften“\nDepotbank und der Zahlstelle über die          jeweils durch das Wort „Union“ ersetzt.\nÜbernahme dieser Funktionen,“.\nbb) Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:        9. § 15a wird wie folgt geändert:\n„d) der Behörde auf Verlangen über ihre Ge-         a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditinstitut“\nschäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und           die Worte „oder eine inländische Zweigniederlas-\nUnterlagen vorzulegen,“.                            sung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland“ ein-\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:                     gefügt und die Worte „über das“ durch die Worte\n„über welche“ ersetzt.\n„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ver-\nlangen der Behörde gemäß Satz 1 Nr. 6 Buch-               b) In Satz 2 werden nach den Worten „vorgeschrie-\nstabe c und d haben keine aufschiebende Wir-                  benen Informationen“ die Worte „im Geltungsbe-\nkung.“                                                        reich dieses Gesetzes“ eingefügt.\nc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                     „Angaben über die nach den Sätzen 1 und 2\na) In Absatz 3 werden die Worte „Die Behörde hat“                getroffenen Maßnahmen sind in den im Geltungs-\ndurch die Worte „Die Behörde untersagt“ ersetzt               bereich dieses Gesetzes verbreiteten Verkaufs-\nund die Worte „zu untersagen“ gestrichen sowie in             prospekt aufzunehmen.“\nNummer 1 nach dem Wort „erstattet“ die Worte\n„oder der Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Ab-      10. § 15b wird wie folgt geändert:\nsatz 1 aufgenommen“ eingefügt.                            a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der Maß-\nb) In Absatz 4 Nr. 2 werden nach dem Wort „wird“ die             gabe, daß in Satz 1 das Wort „Gemeinschaften“\nWorte „oder der Behörde im Rahmen der Bekannt-                durch das Wort „Union“ ersetzt wird.\nmachungspflicht nach § 6 Abs. 3 entstandene               b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nKosten entgegen § 9 Abs. 2 trotz Mahnung nicht\nerstattet werden“ eingefügt.                                    „(2) Die Investmentgesellschaft ist hinsichtlich\nder von ihr verwalteten ausländischen Investment-\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:             vermögen kein kontrolliertes Unternehmen im\n„(4a) Hat die Behörde den weiteren Vertrieb                 Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Wertpapierhan-\nausländischer Investmentanteile nach Absatz 3                 delsgesetzes. Kann der Anteilinhaber im Regelfall\nNr. 1, 3 oder 4 untersagt, darf die ausländische              keine Weisungen für die Ausübung der Stimm-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                559\nrechte erteilen, gelten Stimmrechte aus Aktien, die       b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der\nzu einem von der Investmentgesellschaft verwal-               Maßgabe, daß nach den Worten „Die Gebühren“\nteten Investmentvermögen gehören, dessen Ver-                 die Worte „und Kosten“ eingefügt werden.\nmögensgegenstände im Miteigentum der Anteil-\ninhaber stehen, für die Anwendung des § 21 Abs. 1\n14. In § 15f Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt\ndes Wertpapierhandelsgesetzes als Stimmrechte\ngefaßt:\nder Investmentgesellschaft; stehen die Vermö-\ngensgegenstände des Investmentvermögens im                „Ferner ist ihm eine Durchschrift des Antrags auf Ver-\nEigentum der Investmentgesellschaft, ist auf die          tragsabschluß auszuhändigen oder eine Kaufabrech-\nStimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandels-            nung zu übersenden. Diese Unterlagen müssen eine\ngesetzes nicht anzuwenden. Stimmrechte aus                Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf\nAktien, die zu einem von der Investmentgesell-            nach § 15h enthalten.“\nschaft verwalteten Investmentvermögen gehören,\nbleiben bei der Berechnung des Stimmrechtsan-\n15. § 15g wird wie folgt geändert:\nteils nach § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsge-\nsetzes unberücksichtigt, wenn der Stimmrechts-            a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\nanteil unter Einbeziehung der Stimmrechte aus                   „(1) Jede Werbung der ausländischen Invest-\ndiesen Aktien unter 10 vom Hundert liegt.“                    mentgesellschaft, eines von ihr bestellten Reprä-\nsentanten oder einer mit dem Vertrieb befaßten\n11. § 15c wird wie folgt geändert:                                   Person für den Erwerb von EG-Investmentanteilen\nmuß auf den Verkaufsprospekt und die Stellen im\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, wo dieser\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaften“                erhältlich ist, hinweisen.“\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 mit der Maß-\nbb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a                     gabe, daß die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2“ durch\neingefügt:                                               die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt wird.\n„4a. Bestätigungen der gemäß § 15a Satz 1            c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der Maß-\nund 2 beauftragten Stellen über die                gabe, daß die Worte „Anordnungen nach Ab-\nÜbernahme der Funktionen,“.                        satz 1“ durch die Worte „Absatz 1 oder Anordnun-\nb) In Absatz 3 wird das Wort „zwei“ durch das Wort               gen nach Absatz 2“ ersetzt werden.\n„vier“ ersetzt.\n16. In § 15j Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch\n12. § 15d wird wie folgt geändert:                               das Wort „Union“ ersetzt.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „erstat-         17. In § 15k Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 wird das Wort\ntet“ die Worte „oder der Vertrieb vor Ablauf der     „Gemeinschaften“ jeweils durch das Wort „Union“\nFrist nach Absatz 1 aufgenommen“ eingefügt.          ersetzt.\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Gemeinschaften“\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.                  18. In § 17 Abs. 2a werden die Sätze 2 und 3 durch fol-\ngenden neuen Satz ersetzt:\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „werden“ die\nWorte „oder eine nach § 15e Abs. 1 Nr. 2 zu ent-          „Zwischengewinn ist das Entgelt für die dem Inhaber\nrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt              der ausländischen Investmentanteile noch nicht\nwird“ eingefügt.                                          zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:         1. Einnahmen des ausländischen Investmentvermö-\ngens im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit\n„(4a) Hat die Behörde den weiteren Vertrieb aus-            Ausnahme der Nummer 2 Buchstabe a des Ein-\nländischer Investmentanteile nach Absatz 3 Nr. 1              kommensteuergesetzes sowie für die angewach-\noder 2 untersagt, darf die ausländische Invest-               senen Ansprüche des ausländischen Investment-\nmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen             vermögens auf derartige Einnahmen; die An-\nInvestmentanteile im Geltungsbereich dieses                   sprüche sind auf der Grundlage des § 20 Abs. 2\nGesetzes zu vertreiben, erst wieder anzeigen,                 des Einkommensteuergesetzes zu bewerten;\nwenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr\nverstrichen ist.“                                         2. Zwischengewinne des ausländischen Investment-\nvermögens;\nd) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaf-\nten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.                      3. Einnahmen des ausländischen Investmentver-\nmögens aus Anteilen an inländischen Sonderver-\nmögen, soweit darin Erträge im Sinne des § 38b\n13. § 15e wird wie folgt geändert:                                   Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über Kapitalan-\na) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2                   lagegesellschaften enthalten sind;\neingefügt:                                                4. Einnahmen des ausländischen Investmentvermö-\n„(2) Entstehen der Behörde durch Bekannt-                   gens aus ausländischen Investmentanteilen außer\nmachungspflichten im Rahmen des § 15d Abs. 6                  Veräußerungsgewinnen im Sinne des Absatzes 2\nKosten, sind diese der Behörde zu erstatten.“                 Nr. 1;","560               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\n5. zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung               Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder\ndes ausländischen Investmentanteils oder der Ab-        auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden\ntretung der Ansprüche aus dem Anteil veröffent-         kann, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz\nlichten Zwischengewinne von inländischen und            ankommt. Schwesterunternehmen sind Unterneh-\nausländischen Investmentvermögen, an denen              men, die ein gemeinsames Mutterunternehmen\ndas ausländische Investmentvermögen Anteile             haben.\nhält.“                                                     (4) Bilanzsumme ist die Bilanzsumme, die sich aus\nder letzten geprüften Bilanz ergibt.“\n19. Dem § 19a wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) § 17 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 5 des     2. § 2 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist              a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nerstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die ab\ndem 1. April 1998 zufließen.“                                       „(1) Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft\ndarf in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der\nGesellschaft mit beschränkter Haftung, der Kom-\n20. In § 21 Abs. 1 werden die Angabe „§ 10 Abs. 2“ durch               manditgesellschaft und der Kommanditgesell-\ndie Angabe „§ 10 Abs. 3“ und die Angabe „§ 15g                    schaft auf Aktien betrieben werden.\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 15g Abs. 3“ ersetzt.\n(2) Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertrag-\nlich festgelegter Unternehmensgegenstand der\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaft muß vor-\nArtikel 6\nbehaltlich abweichender Vorschriften des Zweiten\nÄnderung des                                   Abschnitts ausschließlich der Erwerb, das Halten,\nFünften Vermögensbildungsgesetzes                          die Verwaltung und die Veräußerung von Wagnis-\nkapitalbeteiligungen sein. Im Gesellschaftsvertrag\nIn § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Fünften Vermögens-\noder in der Satzung der Unternehmensbeteili-\nbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\ngungsgesellschaft ist festzulegen, ob sie eine offe-\nvom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch\nne oder eine integrierte Unternehmensbeteili-\nArtikel 6 des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726)\ngungsgesellschaft sein soll.“\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 15b Satz 1“\ndurch die Angabe „§ 15b Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.                   b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Grundkapital“\ndurch die Worte „Grund- oder Stammkapital“\nersetzt.\nArtikel 7\n3. Im Zweiten Abschnitt wird die Überschrift des Ersten\nÄnderung des Gesetzes\nUnterabschnitts gestrichen.\nüber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften\nDas Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell-             4. Die §§ 3 bis 8 werden wie folgt gefaßt:\nschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2488), zuletzt\ngeändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 5. Oktober                                         „§ 3\n1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert:                                     Zulässige Geschäfte\n(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf\n1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                       außer den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Geschäften nur\n„§ 1a                              die in den folgenden Absätzen bezeichneten Ge-\nschäfte betreiben.\nBegriffsbestimmungen\n(2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf\n(1) Offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaf-           Unternehmen, an denen sie eine Wagniskapitalbeteili-\nten sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften,             gung hält, Darlehen gewähren.\ndie ihre Geschäfte unter Beachtung des § 7 Abs. 1\nbis 5 betreiben. Integrierte Unternehmensbeteili-               (3) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf\ngungsgesellschaften sind Unternehmensbeteiligungs-           verfügbares Geld zur Anlage bei Kreditinstituten und\ngesellschaften, die von der Möglichkeit des § 7 Abs. 6       zum Ankauf von Schuldverschreibungen verwenden.\nGebrauch machen, von den Vorschriften des § 7                   (4) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf\nAbs. 1 bis 5 abzuweichen.                                    Kredite aufnehmen sowie Genußrechte und Schuld-\n(2) Wagniskapitalbeteiligungen sind Aktien, Ge-          verschreibungen begeben. Werden Schuldverschrei-\nschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter        bungen begeben, darf die Unternehmensbeteili-\nHaftung, Kommanditanteile, Beteiligungen als Kom-            gungsgesellschaft Darlehen nach Absatz 2 nur mit der\nplementär, Beteiligungen als stiller Gesellschafter          Maßgabe gewähren, daß diese im Fall der Insolvenz\nim Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs und                des Unternehmens erst nach Befriedigung aller nicht\nGenußrechte.                                                 nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt werden.\n(3) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als              (5) Der Erwerb von Grundstücken ist der Unter-\nMutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handels-            nehmensbeteiligungsgesellschaft nur zur Beschaf-\ngesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden             fung von Geschäftsräumen gestattet.\nEinfluß ausüben können, ohne daß es auf die Rechts-             (6) Sonstige Geschäfte darf die Unternehmensbe-\nform und den Sitz ankommt. Tochterunternehmen                teiligungsgesellschaft nur tätigen, wenn sie mit ihrem\nsind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im              Unternehmensgegenstand zusammenhängen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                  561\n§4                                ligungsgesellschaft an solchen Unternehmen insge-\nsamt bereits gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen\nAnlagegrenzen\n30 vom Hundert der Bilanzsumme der Unternehmens-\n(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf        beteiligungsgesellschaft nicht übersteigen.\nWagniskapitalbeteiligungen an einem Unternehmen\n(6) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf\nnur erwerben, soweit zum Zeitpunkt des Erwerbs ihre\neine Wagniskapitalbeteiligung länger als zwölf Jahre\nAnschaffungskosten zusammen mit dem Buchwert\nnur halten, soweit der Buchwert aller länger als zwölf\nder von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft\nJahre gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen 30 vom\nan diesem Unternehmen bereits gehaltenen Wagnis-\nHundert der Bilanzsumme nicht übersteigt. Typische\nkapitalbeteiligungen 30 vom Hundert der Bilanz-\nstille Beteiligungen werden bei der Berechnung nach\nsumme der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft\nSatz 1 nicht berücksichtigt.\nnicht übersteigen. Wagniskapitalbeteiligungen an\nKonzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktien-               (7) Darlehen dürfen einem Unternehmen nur bis\ngesetzes gelten als Wagniskapitalbeteiligungen an           zur Höhe der dreifachen Anschaffungskosten der an\ndemselben Unternehmen.                                      dem Unternehmen gehaltenen Wagniskapitalbeteili-\ngungen gewährt werden und zusammen mit dem\n(2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf\nBuchwert der Wagniskapitalbeteiligungen an diesem\nWagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen, deren\nUnternehmen 30 vom Hundert der Bilanzsumme der\nAktien oder Genußrechte zum Handel an einem or-\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht über-\nganisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wert-\nsteigen; Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Der\npapierhandelsgesetzes zugelassen oder die in den\nGesamtbetrag der den Unternehmen gewährten\nFreiverkehr einbezogen oder die Mutterunternehmen\nDarlehen darf zum Zeitpunkt der Darlehensge-\nsolcher Unternehmen sind (börsennotierte Unterneh-\nwährung 30 vom Hundert der Bilanzsumme der\nmen), nur erwerben, soweit zum Zeitpunkt des\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht über-\nErwerbs dieser Wagniskapitalbeteiligungen die\nsteigen.\nAnschaffungskosten zusammen mit dem Buchwert\nder von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft                                        §5\nan solchen Unternehmen insgesamt bereits gehalte-                            Unzulässige Geschäfte\nnen Wagniskapitalbeteiligungen 30 vom Hundert der\nBilanzsumme der Unternehmensbeteiligungsgesell-                (1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf\nschaft nicht übersteigen. Anteile an einem börsenno-        keine Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen\ntierten Unternehmen, dessen Bilanzsumme 500 Mil-            halten, die Mutterunternehmen oder Schwesterunter-\nlionen Deutsche Mark übersteigt, dürfen nicht erwor-        nehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft\nben werden.                                                 sind.\n(3) Eine offene Unternehmensbeteiligungsgesell-             (2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf\nschaft darf Wagniskapitalbeteiligungen an einem             keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der\nUnternehmen nur erwerben, soweit sie dadurch bei            Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gewähren.\ndem Unternehmen nicht mehr als 49 vom Hundert der\nStimmrechte erlangt. Diese Grenze darf bei Wagnis-                                      §6\nkapitalbeteiligungen an einem Unternehmen, das                                   Verletzung der\nnicht börsennotiert im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist,              Vorschriften über den Geschäftskreis\neinmalig überschritten werden. In diesem Fall muß die\nEin Verstoß gegen die §§ 3 bis 5 berührt die Wirk-\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaft innerhalb von\nsamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.\nacht Jahren nach Überschreiten der in Satz 1 genann-\nten Grenze ihre Wagniskapitalbeteiligungen soweit\nzurückführen, daß sie die Grenze wieder einhält.                                        §7\n(4) Eine integrierte Unternehmensbeteiligungsge-                    Anteilstruktur, Mitteilungspflichten\nsellschaft darf nur Wagniskapitalbeteiligungen an              (1) Eine offene Unternehmensbeteiligungsgesell-\nUnternehmen erwerben, bei denen mindestens einer            schaft darf spätestens fünf Jahre nach ihrer Anerken-\nder zur Geschäftsführung Berechtigten eine natür-           nung kein Tochterunternehmen mehr sein. Ein Anteil-\nliche Person ist, die mit mindestens 10 vom Hundert         inhaber darf nach Ablauf dieser Frist nicht mehr maß-\nan den Stimmrechten des Unternehmens beteiligt ist.         geblich beteiligt sein. Maßgeblich beteiligt ist, wer bei\nMehrheitsbeteiligungen der integrierten Unterneh-           einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft unmit-\nmensbeteiligungsgesellschaft müssen vor Ablauf              telbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr\neines Jahres so zurückgeführt werden, daß die Unter-        als 40 vom Hundert des Kapitals hält oder wem unmit-\nnehmensbeteiligungsgesellschaft nicht mehr als              telbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr\n49 vom Hundert der Stimmrechte hält.                        als 40 vom Hundert der Stimmrechte der Unterneh-\n(5) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf        mensbeteiligungsgesellschaft zustehen. § 22 Abs. 1\nWagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen, deren            und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt für die\nSitz oder Geschäftsleitung nicht in einem Mitglied-         Berechnung des Stimmrechtsanteils entsprechend,\nstaat der Europäischen Union oder in einem anderen          für die Berechnung des Kapitalanteils mit der Maß-\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäi-               gabe entsprechend, daß an die Stelle der Stimm-\nschen Wirtschaftsraum liegt, nur erwerben, soweit           rechte die Kapitalanteile treten.\nzum Zeitpunkt des Erwerbs der Wagniskapital-                   (2) Wird ein Unternehmen Mutterunternehmen\nbeteiligungen ihre Anschaffungskosten zusammen              einer offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft,\nmit dem Buchwert der von der Unternehmensbetei-             hat es dies der Unternehmensbeteiligungsgesell-","562              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\nschaft und der Behörde unverzüglich unter Angabe             die Billigung des Jahresabschlusses durch den oder\nder Höhe seines Kapital- und Stimmrechtsanteils, des         die vertretungsberechtigten Gesellschafter anzu-\nZeitpunkts, in dem es Mutterunternehmen wurde, und           sehen. Soweit eine Unternehmensbeteiligungsgesell-\nseiner Anschrift schriftlich mitzuteilen. Eine ent-          schaft, die Kommanditgesellschaft ist, zur Rech-\nsprechende Verpflichtung besteht, wenn das Unter-            nungslegung nach den Bestimmungen des Gesetzes\nnehmen nicht mehr Mutterunternehmen der Unter-               über die Rechnungslegung von bestimmten Unter-\nnehmensbeteiligungsgesellschaft ist. Wer an einer            nehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. I\noffenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft maß-            S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Arti-\ngeblich beteiligt ist, hat der Unternehmensbeteili-          kel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I\ngungsgesellschaft und der Behörde unverzüglich die           S. 3210), verpflichtet ist, verbleibt es bei dieser Ver-\nHöhe seines Kapital- und Stimmrechtsanteils unter            pflichtung mit der Maßgabe, daß sie einen Lage-\nAngabe des Zeitpunkts, ab dem er maßgeblich betei-           bericht aufzustellen hat.\nligt ist, und seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen.\n(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses und des\nEine entsprechende Verpflichtung besteht, wenn er\nLageberichts durch den Abschlußprüfer hat sich auch\nnicht mehr maßgeblich beteiligt ist.\nauf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes\n(3) Wer eine Mitteilung nach Absatz 2 abgegeben           zu erstrecken. Das Ergebnis dieser Prüfung hat der\nhat, muß auf Verlangen der Behörde oder der offenen          Abschlußprüfer in den Bestätigungsvermerk zum Jah-\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaft das Bestehen            resabschluß aufzunehmen.“\ndes mitgeteilten Kapital- und Stimmrechtsanteils\nnachweisen.                                               5. Der Zweite und Dritte Unterabschnitt werden auf-\n(4) Rechte aus Anteilen des Mutterunternehmens            gehoben.\noder aus einer maßgeblichen Beteiligung an einer\noffenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die         6. § 14 wird wie folgt geändert:\neinem nach Absatz 2 Satz 1 oder 3 Mitteilungspflichti-\ngen oder einem kontrollierten Unternehmen gehören,           a) In Absatz 2 werden in Satz 2 nach dem Wort\nbestehen nicht für die Zeit, für welche die Mitteilungs-         „Aktionäre“ die Worte „oder Gesellschafter“ ein-\npflichten nach Absatz 2 Satz 1 oder 3 nicht erfüllt              gefügt.\nwerden.                                                      b) In Absatz 3 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch\n(5) Rechte aus Anteilen an einer offenen Unter-               das Wort „fünfhunderttausend“ersetzt.\nnehmensbeteiligungsgesellschaft von Mutterunter-\nnehmen, anderen Unternehmen oder Personen, die            7. Die §§ 15 bis 18 werden wie folgt gefaßt:\nan der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft maß-                                        „§ 15\ngeblich beteiligt sind, und von diesen Unternehmen\noder Personen unmittelbar oder mittelbar kontrollier-                                  Antrag\nten Unternehmen bestehen nach Ablauf der in Ab-                 Die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungs-\nsatz 1 genannten Frist nicht für die Anteile, die zusam-     gesellschaft ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag\nmen mehr als 40 vom Hundert der Kapital- oder                sind in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift\nStimmrechtsanteile an der Unternehmensbeteili-               beizufügen:\ngungsgesellschaft gewähren.\n1. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der\n(6) Eine integrierte Unternehmensbeteiligungsge-              neuesten Fassung;\nsellschaft darf ihre Geschäfte abweichend von den\nVorschriften der Absätze 1 bis 5 nur betreiben, wenn         2. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands,\nsie die Anlagegrenzen des § 4 Abs. 4 beachtet.                   der Geschäftsführer oder Komplementäre und die\nUrkunden über die Bestellung des Aufsichtsrats;\n§8                                     bei einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft,\ndie in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft\nJahresabschluß,\noder Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben\nLagebericht und Abschlußprüfung\nwerden soll und bei der ein Komplementär eine\n(1) Auf Unternehmensbeteiligungsgesellschaften,               juristische Person ist, zusätzlich die Urkunde über\ndie kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267              die Bestellung der geschäftsführenden Organe der\nAbs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind und die nicht die             juristischen Person;\nVoraussetzungen des § 267 Abs. 3 Satz 2 des Han-\ndelsgesetzbuchs erfüllen, sind die für mittelgroße           3. ein Handelsregisterauszug nach neuestem Stand\nKapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 des Handelsge-               oder eine Bestätigung des Registergerichts, daß\nsetzbuchs) geltenden Vorschriften des Zweiten Ab-                die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsre-\nschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs               gister nur noch von der Anerkennung als Unter-\nanzuwenden.                                                      nehmensbeteiligungsgesellschaft abhängt.\n(2) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die                                      § 16\nKommanditgesellschaften sind, haben einen Jahres-\nabschluß und einen Lagebericht entsprechend den                   Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen\nfür mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2             (1) Eine Gesellschaft ist als Unternehmensbeteili-\ndes Handelsgesetzbuchs) geltenden Vorschriften des           gungsgesellschaft anzuerkennen, wenn\nZweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handels-\n1. sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt,\ngesetzbuchs mit Ausnahme der die Offenlegung\nbetreffenden Vorschriften der §§ 325 bis 329 auf-            2. ihre Geschäfte den Regeln des § 3 und den An-\nzustellen. Als Feststellung des Jahresabschlusses ist            lagegrenzen des § 4 entsprechen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                   563\n3. sie keine Wagniskapitalbeteiligungen an ihrem              1. Änderungen der Satzung oder des Gesellschafts-\nMutterunternehmen oder einem Schwesterunter-                  vertrags anzuzeigen sowie\nnehmen hält,                                              2. den geprüften und festgestellten Jahresabschluß,\n4. keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der          den Lagebericht sowie den Bericht über die Prü-\nGesellschaft bestehen und                                     fung des Jahresabschlusses und des Lagebe-\n5. der Antrag nach § 15 ordnungsgemäß und voll-                   richts einzureichen.\nständig gestellt ist.                                        (2) Während der üblichen Arbeitszeit ist den\n(2) Für die Berechnung der in § 4 Abs. 3 Satz 3,           Bediensteten der Behörde, soweit dies zur Wahneh-\nAbs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 festgelegten Fristen          mung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich\nist für Wagniskapitalbeteiligungen, die im Zeitpunkt          ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäfts-\nder Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsge-               räume der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zu\nsellschaft von dieser gehalten werden, der Zeitpunkt          gestatten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach\ndieser Anerkennung maßgeblich.                                Satz 1 zu dulden.“\n(3) Die Anerkennung verliert ihre Wirkung nur\ndurch Rücknahme, Widerruf oder Verzicht.                  10. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:\n„§ 21a\n§ 17\nBefugnisse der Aufsichts-\nWiderruf\nbehörde, Verschwiegenheitspflicht\nDie Behörde kann die Anerkennung außer nach den\n(1) Die Behörde kann von der Unternehmensbe-\nVorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nteiligungsgesellschaft und deren Aktionären oder\nwiderrufen, wenn\nGesellschaftern Auskünfte und die Vorlage von\n1. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen             Urkunden verlangen, soweit dies zur Überwachung\n§ 2 verstößt oder in schwerwiegender Weise Ver-           der Einhaltung der in § 7 geregelten Pflichten erforder-\npflichtungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3,     lich ist. Die Befugnisse nach Satz 1 bestehen auch\n5 und 6 und § 4 obliegen,                                 gegenüber Personen und Unternehmen, deren Kapi-\n2. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entge-            talanteile nach § 7 Abs. 1 Satz 4 zuzurechnen sind.\ngen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschaf-        (2) Die bei der Behörde beschäftigten Personen\nter gewährt hat oder                                      dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewor-\n3. entgegen § 5 Abs. 1 Wagniskapitalbeteiligungen             denen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse\nhält.                                                     eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines\n§ 18                              Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- oder Betriebs-\ngeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht\nVerzicht                            unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie\nDie Unternehmensbeteiligungsgesellschaft kann              nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet\nauf die Anerkennung nur verzichten, indem sie den             ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch\nUnternehmensgegenstand (§ 2 Abs. 2 Satz 1) ändert             dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in\noder in der Satzung oder in dem Gesellschaftsvertrag          Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbe-\nbestimmt, daß sie ihre Geschäfte nicht nach Maßgabe           fugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Sat-\ndieses Gesetzes betreibt. Die Anerkennung verliert            zes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen\nihre Wirksamkeit von dem Tag an, an dem die Ände-             weitergegeben werden an\nrung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags in            1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und\ndas Handelsregister eingetragen wird.“                            Bußgeldsachen zuständige Gerichte,\n8. § 19 wird wie folgt geändert:                                 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der\nÜberwachung von Unternehmensbeteiligungsge-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                sellschaften, Börsen oder anderen Wertpapier-\n„(2) Die Gesellschaft ist auf einen solchen Antrag           märkten, des Wertpapierhandels, von Kreditinsti-\nerneut als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft               tuten, Finanzinstituten oder Versicherungsunter-\nanzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen des                nehmen betraute Stellen sowie von diesen beauf-\n§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erfüllt und,             tragte Personen,\nsofern sie nach ihrer Satzung oder ihrem Gesell-          3. mit der Liquidation oder der Insolvenz einer Unter-\nschaftsvertrag eine offene Unternehmensbeteili-               nehmensbeteiligungsgesellschaft befaßte Stellen,\ngungsgesellschaft ist, sie kein Tochterunterneh-\nmen ist und an ihr keine maßgebliche Beteiligung          soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung\nbesteht.“                                                 ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen\nbeschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheits-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  pflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich die\nStelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tat-\n9. § 21 wird wie folgt gefaßt:                                   sachen nur dann weitergegeben werden, wenn diese\n„§ 21                              Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer\ndem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheits-\nAnzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten               pflicht unterliegen. Die in Satz 3 Nr. 3 genannten Stel-\n(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat           len, die direkt oder indirekt Informationen von zustän-\nder Behörde unverzüglich                                      digen Stellen anderer Staaten erhalten, dürfen diese","564               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\nnur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermitteln-               (2) Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im\nden Stellen weiter übermitteln. Im übrigen sind die           Sinne des Absatzes 1, die keine Wagniskapitalbeteili-\nVorschriften des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über das             gungen an ihrem Mutterunternehmen oder einem\nKreditwesen entsprechend anzuwenden.“                         Schwesterunternehmen hält, das kein Tochterunter-\nnehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft\n11. § 22 wird wie folgt gefaßt:                                   ist, kann bis spätestens 31. Dezember 2002 in der\n„§ 22                              Satzung bestimmen, daß sie ihre Geschäfte nach\nMaßgabe dieses Gesetzes in der Fassung des Arti-\nMitteilungen und Bekanntmachungen                   kels 7 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes\n(1) Die Behörde teilt dem Registergericht die An-          betreibt. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Ände-\nerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft            rung der Satzung in das Handelsregister unterliegt\nund den nicht mehr anfechtbaren Verlust der An-               die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft den Vor-\nerkennung mit.                                                schriften dieses Gesetzes in der in Satz 1 genannten\n(2) Die Behörde macht die Anerkennung, die unan-           Fassung für Gesellschaften, die als Unternehmens-\nfechtbar gewordene Rücknahme oder den unanfecht-              beteiligungsgesellschaften anerkannt sind. Für die\nbar gewordenen Widerruf der Anerkennung und den               Berechnung der in § 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und\nVerzicht auf die Anerkennung auf Kosten der Unter-            Abs. 6 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 sowie § 23 Abs. 1\nnehmensbeteiligungsgesellschaft im Bundesanzeiger             Satz 1 bestimmten Fristen tritt an die Stelle der Aner-\nbekannt.“                                                     kennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft\nder Zeitpunkt der Eintragung nach Satz 2.\n12. Die §§ 23 bis 25 werden wie folgt gefaßt:                        (3) Ist am 1. Januar 2003 die Änderung der Satzung\n„§ 23                              nach Absatz 2 Satz 1 nicht im Handelsregister einge-\ntragen, verliert eine Unternehmensbeteiligungsgesell-\nMitteilungspflichten der Aktionäre\nschaft im Sinne des Absatzes 1 ihre Anerkennung als\nund Gesellschafter bei Anerkennung\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaft. Die Behörde\nals Unternehmensbeteiligungsgesellschaft\nmacht den Verlust der Anerkennung auf Kosten der\n(1) Wer im Zeitpunkt der Anerkennung einer offenen         Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt.“\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaft ein Mutter-\nunternehmen dieser Unternehmensbeteiligungsge-\nsellschaft ist oder eine maßgebliche Beteiligung an ihr   13. § 27 wird wie folgt gefaßt:\nhält, hat spätestens zwei Monate nach der Bekannt-                                       „§ 27\nmachung der Anerkennung im Bundesanzeiger der\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaft und der Be-                                 Bußgeldvorschriften\nhörde die Mitteilung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 3 zu            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nmachen. § 7 Abs. 3 und § 21a Abs. 1 gelten entspre-           fahrlässig\nchend.                                                        1. entgegen § 7 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Satz 1 oder\n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für Unter-            Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nnehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des                    ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\n§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, daß für die             nicht rechtzeitig macht,\nBerechnung der Frist an die Stelle der Anerkennung\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 2\nals Unternehmensbeteiligungsgesellschaft die Eintra-\nSatz 2 oder § 21a Abs. 1 zuwiderhandelt,\ngung der Satzungsänderung tritt.\n3. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht,\n§ 24                                  nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nGesellschafterdarlehen                          zeitig erstattet,\nHat ein an der Unternehmensbeteiligungsgesell-             4. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 eine dort genannte\nschaft beteiligter Gesellschafter einer Gesellschaft, an          Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nder die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ihrer-               oder nicht rechtzeitig einreicht oder\nseits beteiligt ist, ein Darlehen gewährt, oder eine          5. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht\nandere der Darlehensgewährung wirtschaftlich ent-                 duldet.\nsprechende Rechtshandlung vorgenommen, so fin-\ndet eine Zurechnung nach den Regeln über den                     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nEigenkapitalersatz insoweit nicht statt.                      Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu drei-\nhunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des\n§ 25                              Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu hun-\nÜbergangsvorschriften für am 1. April 1998              derttausend Deutsche Mark geahndet werden.“\nanerkannte Unternehmensbeteiligungs-\ngesellschaften\n(1) Dieses Gesetz ist in der vor dem Inkrafttreten                               Artikel 8\ndes Artikels 7 des Dritten Finanzmarktförderungs-                Änderung des Einkommensteuergesetzes\ngesetzes geltenden Fassung bis zum 31. Dezember\n2002 auf Gesellschaften anzuwenden, die bei Inkraft-         Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\ntreten des Artikels 7 des Dritten Finanzmarktförde-       kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt\nrungsgesetzes bereits als Unternehmensbeteili-            geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember\ngungsgesellschaften anerkannt sind.                       1997 (BGBl. I S. 3121), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                 565\n1. § 6b wird wie folgt geändert:                              4. § 50c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                „Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer\nberechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer in\n„5. Anteilen an Kapitalgesellschaften, die eine\ndem Zeitpunkt des Erwerbs oder in dem Zeitpunkt der\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaft ange-\nGewinnminderung unbeschränkt steuerpflichtigen\nschafft hat, die nach dem Gesetz über Unter-           Kapitalgesellschaft von einem nichtanrechnungsbe-\nnehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt            rechtigten Anteilseigner oder von einem Sondervermö-\nist, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von         gen im Sinne der §§ 38, 43a, 44, 50a oder des § 50c\nAnteilen an Kapitalgesellschaften entstanden           des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften er-\nist. Für Unternehmensbeteiligungsgesellschaf-          worben, sind Gewinnminderungen, die\nten im Sinne des § 25 Abs. 1 des Gesetzes\n1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder\nüber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften\nhaben der Widerruf der Anerkennung und der             2. durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils\nVerzicht auf die Anerkennung Wirkung für die           im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun\nVergangenheit, wenn nicht Aktien der Unter-            Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu\nnehmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich an-         berücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren\ngeboten worden sind; entsprechendes gilt,              Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung nur\nwenn eine solche Gesellschaft nach § 25 Abs. 3         auf Gewinnausschüttungen oder auf organschaftliche\ndes Gesetzes über Unternehmensbeteiligungs-            Gewinnabführungen zurückgeführt werden kann und\ngesellschaften die Anerkennung als Unter-              die Gewinnminderungen insgesamt den Sperrbetrag\nnehmensbeteiligungsgesellschaft verliert. Für          im Sinne des Absatzes 4 nicht übersteigen.“\noffene Unternehmensbeteiligungsgesellschaf-\nten im Sinne des § 1a Abs. 1 Satz 1 des Ge-        5. § 52 wird wie folgt geändert:\nsetzes über Unternehmensbeteiligungsgesell-            a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nschaften haben der Widerruf der Anerkennung\nund der Verzicht auf die Anerkennung innerhalb            aa) In Satz 1 wird der in Anführungszeichen ge-\nder in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über                     setzte Text zu Buchstabe a wie folgt gefaßt:\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaften ge-                     „a) die eine Unternehmensbeteiligungsgesell-\nnannten Frist Wirkung für die Vergangenheit.                       schaft angeschafft hat, die nach dem\nBescheide über die Anerkennung, die Rück-                          Gesetz über Unternehmensbeteiligungsge-\nnahme oder den Widerruf der Anerkennung                            sellschaften anerkannt ist. Für Unterneh-\nund über die Feststellung, ob Aktien der Unter-                    mensbeteiligungsgesellschaften im Sinne\nnehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des                       des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über Unter-\n§ 25 Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmens-                        nehmensbeteiligungsgesellschaften haben\nbeteiligungsgesellschaften öffentlich angebo-                      der Widerruf der Anerkennung und der Ver-\nten worden sind, sind Grundlagenbescheide                          zicht auf die Anerkennung Wirkung für die\nim Sinne der Abgabenordnung; die Bekannt-                          Vergangenheit, wenn nicht Aktien der\nmachung der Aberkennung der Eigenschaft als                        Unternehmensbeteiligungsgesellschaft öf-\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaft nach                          fentlich angeboten worden sind; entspre-\nchendes gilt, wenn eine solche Gesell-\n§ 25 Abs. 3 des Gesetzes über Unternehmens-\nschaft nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über\nbeteiligungsgesellschaften steht einem Grund-\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaften\nlagenbescheid gleich.“\ndie Anerkennung als Unternehmensbetei-\nb) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                            ligungsgesellschaft verliert. Für offene\n„2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt                       Unternehmensbeteiligungsgesellschaften\nder Veräußerung mindestens sechs Jahre                             im Sinne des § 1a Abs. 1 Satz 1 des Geset-\nununterbrochen zum Anlagevermögen einer                            zes über Unternehmensbeteiligungsgesell-\ninländischen Betriebsstätte gehört haben; die                      schaften haben der Widerruf der Anerken-\nnung und der Verzicht auf die Anerkennung\nFrist von sechs Jahren verkürzt sich für Anteile\ninnerhalb der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des\nan Kapitalgesellschaften, die von Unterneh-\nGesetzes über Unternehmensbeteiligungs-\nmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des\ngesellschaften genannten Frist Wirkung für\nAbsatzes 1 Satz 2 Nr. 5 veräußert werden, auf\ndie Vergangenheit. Bescheide über die\nein Jahr und entfällt für lebendes Inventar land-                  Anerkennung, die Rücknahme oder den\nund forstwirtschaftlicher Betriebe,“.                              Widerruf der Anerkennung und über die\nFeststellung, ob Aktien der Unternehmens-\n2. In § 19a Abs. 3 Nr. 6 wird die Angabe „§ 15b Satz 1“                       beteiligungsgesellschaft im Sinne des § 25\ndurch die Angabe „§ 15b Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.                            Abs. 1 des Gesetzes über Unterneh-\nmensbeteiligungsgesellschaften öffentlich\nangeboten worden sind, sind Grundlagen-\n3. In § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird die Angabe                           bescheide im Sinne der Abgabenordnung;\n„§ 37a, des § 38b, des § 43a in Verbindung mit § 38b                       die Bekanntmachung der Aberkennung der\nund des § 44 Satz 1 bis 3 des Gesetzes über Kapital-                       Eigenschaft als Unternehmensbeteiligungs-\nanlagegesellschaften“ durch die Angabe „§ 37n, des                         gesellschaft nach § 25 Abs. 3 des Geset-\n§ 38b sowie der §§ 43a, 43c, 44 Satz 1 bis 3, des § 50a                    zes über Unternehmensbeteiligungsgesell-\nund des § 50c in Verbindung mit § 38b des Gesetzes                         schaften steht einem Grundlagenbescheid\nüber Kapitalanlagegesellschaften“ ersetzt.                                 gleich;“.","566                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                                  Artikel 11\n„§ 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2           Änderung des Vermögensteuergesetzes\nist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden,\nDas Vermögensteuergesetz in der Fassung der\ndie nach dem Inkrafttreten des Artikels 7 des\nBekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl. I\nDritten Finanzmarktförderungsgesetzes vorge-\nS. 2467), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes\nnommen werden.“\nvom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959), wird wie folgt\nb) Der durch das Gesetz vom 22. Oktober 1997                geändert:\n(BGBl. I S. 2567) eingefügte Absatz 29b wird\nAbsatz 29c.                                             1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten „die Säch-\nc) Absatz 30 wird wie folgt gefaßt:                             sische Aufbaubank,“ die Worte „die Sächsische Auf-\nbaubank GmbH,“ eingefügt.\n„(30) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung\ndes Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529)\nist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die         2. In § 25 Abs. 4 Satz 1 werden nach der Zahl „1993“ das\nab dem 1. April 1998 zufließen.“                            Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der\nZahl „1994“ die Worte „und für die Sächsische Aufbau-\nd) Nach Absatz 31 wird folgender neuer Absatz 31a               bank GmbH erstmals auf die Vermögensteuer des\neingefügt:                                                  Kalenderjahrs 1996“ eingefügt.\n„(31a) § 50c Abs. 1 des Einkommensteuergeset-\nzes in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes\nArtikel 12\nvom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist erstmals\nfür den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.“                                    Änderung\ndes Investitionszulagengesetzes 1996\ne) Der bisherige Absatz 31a wird Absatz 31b.\nIn § 3 Satz 1 Nr. 3 des Investitionszulagengesetzes 1996\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996\nArtikel 9                            (BGBl. I S. 60), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                  vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2070) geändert worden\nist, wird die Angabe „1. Januar 1999“ durch die Angabe\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der              „1. Januar 1997“ ersetzt.\nBekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 340),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121), wird wie folgt                                       Artikel 13\ngeändert:                                                                 Änderung des Fördergebietsgesetzes\n1. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten „die Säch-          In § 7a Abs. 2 des Fördergebietsgesetzes in der Fas-\nsische Aufbaubank,“ die Worte „die Sächsische Auf-          sung der Bekanntmachung vom 23. September 1993\nbaubank GmbH,“ eingefügt.                                   (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2070) geändert worden\n2. In § 54 Abs. 2 werden nach der Zahl „1995“ die Worte        ist, wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:\n„und für die Sächsische Aufbaubank GmbH erstmals            „1. die Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder\nfür den Veranlagungszeitraum 1996“ eingefügt.                    der Deutschen Ausgleichsbank (Kapitalsammel-\nstellen) nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem\n1. Januar 2001 gewährt werden,“.\nArtikel 10\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                                               Artikel 14\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-                      Änderung des Handelsgesetzbuchs\nmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Oktober             Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\n1997 (BGBl. I S. 2590), wird wie folgt geändert:               Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I\nS. 3108), wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden nach den Worten „die Säch-\nsische Aufbaubank,“ die Worte „die Sächsische\n1. In § 267 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „oder in den\nAufbaubank GmbH,“ eingefügt.\ngeregelten Freiverkehr einbezogen“ gestrichen.\nb) Nummer 23 wird wie folgt gefaßt:\n„23. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die        2. In § 293 Abs. 5 werden die Worte „zugelassen oder in\nnach dem Gesetz über Unternehmensbetei-              den geregelten Freiverkehr einbezogen“ durch die\nligungsgesellschaften anerkannt sind. § 6b           Worte „oder zum geregelten Markt zugelassen“ ersetzt\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 bis 4 des Einkom-         und vor dem Wort „beantragt“ die Worte „oder zum\nmensteuergesetzes gilt entsprechend;“.               geregelten Markt“ eingefügt.\n2. In § 36 Abs. 2 werden nach der Zahl „1995“ die Worte        3. In § 330 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „und über den\n„und für die Sächsische Aufbaubank GmbH erstmals                Inhalt der Anlage gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 des Geset-\nfür den Erhebungszeitraum 1996“ eingefügt.                      zes über das Kreditwesen“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                  567\n4. In § 340 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „anzu-                  „6. Prüfung und Prüferbestellung\nwenden“ die Worte „auf Finanzdienstleistungsinstitute                   § 27 (aufgehoben)\nund Kreditinstitute, soweit letztere Skontroführer im\nSinne des § 8b Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes und                     § 28 Bestellung des Prüfers in besonderen\nnicht Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d                         Fällen\nSatz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind“ ein-                     § 29 Besondere Pflichten des Prüfers\ngefügt.\n§ 30 (aufgehoben)“.\nb) Im fünften Abschnitt wird am Ende folgende An-\nArtikel 15\ngabe angefügt:\nÄnderung des Aktiengesetzes\n„§ 60a Mitteilungen in Strafsachen“.\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\nS. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes         2. § 1 Abs. 9 wird wie folgt geändert:\nvom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567), wird wie folgt\ngeändert:                                                          a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Tochterunter-\nnehmen“ die Worte „oder ein gleichartiges Ver-\nhältnis oder durch Zusammenwirken mit anderen\n1. § 20 wird wie folgt geändert:                                       Personen oder Unternehmen“ eingefügt.\na) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:                              b) In Satz 3 werden die Worte „dem mittelbar beteilig-\n„(7) Rechte aus Aktien, die einem nach Absatz 1               ten Unternehmen“ durch die Worte „den mittelbar\noder 4 mitteilungspflichtigen Unternehmen ge-                   beteiligten Personen und Unternehmen“ ersetzt.\nhören, bestehen für die Zeit, für die das Unterneh-\nmen die Mitteilungspflicht nicht erfüllt, weder für      3. In § 2 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben.\ndas Unternehmen noch für ein von ihm abhängiges\nUnternehmen oder für einen anderen, der für Rech-\nnung des Unternehmens oder eines von diesem              4. § 2b wird wie folgt geändert:\nabhängigen Unternehmens handelt. Dies gilt nicht            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfür Ansprüche nach § 58 Abs. 4 und § 271, wenn die\naa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nMitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und\nnachgeholt worden ist.“                                             „In der Anzeige nach Satz 1 hat er die für die\nBeurteilung seiner Zuverlässigkeit wesent-\nb) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8\nlichen Tatsachen, die durch Rechtsverord-\nangefügt:\nnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 näher zu bestim-\n„(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Aktien                  men sind, sowie die Personen oder Unterneh-\neiner börsennotierten Gesellschaft im Sinne des                     men anzugeben, von denen er die entspre-\n§ 21 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.“                         chenden Anteile erwerben will.“\nbb) In Satz 6 werden die Worte „zu einem Tochter-\n2. § 21 wird wie folgt geändert:                                           unternehmen wird“ durch die Worte „unter\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                      seine Kontrolle kommt“ ersetzt.\n„(4) Rechte aus Anteilen, die einer nach Absatz 1             cc) Die Sätze 8 bis 10 werden aufgehoben.\noder 2 mitteilungspflichtigen Gesellschaft gehören,         b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nbestehen nicht für die Zeit, für die sie die Mittei-\n„(1a) Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb\nlungspflicht nicht erfüllt. § 20 Abs. 7 Satz 2 gilt ent-\nvon drei Monaten nach Eingang der vollständigen\nsprechend.“\nAnzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 6 den beab-\nb) Nach § 21 Abs. 4 wird folgender neuer Absatz 5                   sichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung\nangefügt:                                                       oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen\n„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Aktien              die Annahme rechtfertigen, daß\neiner börsennotierten Gesellschaft im Sinne des                 1. der Anzeigende oder, wenn er eine juristische\n§ 21 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.“                        Person ist, ein gesetzlicher Vertreter, wenn er\neine Personenhandelsgesellschaft ist, ein Ge-\nsellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus\nArtikel 16                                       anderen Gründen nicht den im Interesse einer\nsoliden und umsichtigen Führung des Instituts\nÄnderung des Gesetzes über das Kreditwesen                            zu stellenden Ansprüchen genügt,\nDas Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der                   2. das Institut durch die Begründung oder\nBekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 64),                       Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                         dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung\n22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518), wird wie folgt ge-                    in einen Unternehmensverbund eingebunden\nändert:                                                                   würde, der eine wirksame Aufsicht über das\nInstitut beeinträchtigt, oder\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      3. das Institut durch die Begründung oder\na) Im zweiten Abschnitt wird Nummer 6 wie folgt                       Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Toch-\ngefaßt:                                                           terunternehmen eines Instituts mit Sitz im Aus-","568              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\nland würde, das im Staat seines Sitzes oder               bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\nseiner Hauptverwaltung nicht wirksam beauf-                    „Von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1\nsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichts-\ngegenüber Erwerbern im Sinne des Satzes 1\nstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit\nhat das Bundesaufsichtsamt die zuständigen\nmit dem Bundesaufsichtsamt nicht bereit ist.\nStellen des anderen Staates zu unterrichten;\nWird der Erwerb nicht untersagt, kann das Bun-                     es soll sie vorher anhören, wenn nicht zu\ndesaufsichtsamt eine Frist festsetzen, nach deren                  befürchten ist, daß durch die Verzögerung die\nAblauf die Person oder Personenhandelsgesell-                      Wirksamkeit der Maßnahme vereitelt oder\nschaft, welche die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1                    wesentlich beeinträchtigt wird.“\noder 6 erstattet hat, den Vollzug oder den Nicht-\nvollzug des beabsichtigten Erwerbs dem Bundes-             e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Tochterunter-\naufsichtsamt anzuzeigen hat. Nach Ablauf der                  nehmen“ durch die Worte „kontrolliertes Unter-\nFrist hat diese Person oder Personenhandelsge-                nehmen“ ersetzt.\nsellschaft die Anzeige unverzüglich beim Bundes-\naufsichtsamt einzureichen.“                            5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                             „Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bun-\n„Das Bundesaufsichtsamt kann dem Inhaber                 desbank dürfen gegenseitig die bei der anderen\neiner bedeutenden Beteiligung sowie den von              Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem\nihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung              Gesetz jeweils gespeicherten Daten im automa-\nder Stimmrechte untersagen und anordnen,                 tisierten Verfahren abrufen.“\ndaß über die Anteile nur mit seiner Zustim-           b) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:\nmung verfügt werden darf, wenn\n„Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für den\n1. die Voraussetzungen für eine Untersa-\nDatenabruf der Deutschen Bundesbank beim\ngungsverfügung nach Absatz 1a Satz 1\nBundesaufsichtsamt.“\nvorliegen,\n2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung\n6. § 10 wird wie folgt geändert:\nseiner Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen\nUnterrichtung des Bundesaufsichtsamtes            a) In Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b wird die\nund der Deutschen Bundesbank nicht                   Angabe „§ 11 Abs. 2a“ durch die Angabe „§ 11\nnachgekommen ist und diese Unterrich-                Abs. 2“ ersetzt.\ntung innerhalb einer vom Bundesaufsichts-         b) In Absatz 4c Satz 5 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 6“\namt gesetzten Frist nicht nachgeholt hat             durch die Angabe „Satz 1 Nr. 7“ ersetzt.\noder\nc) In Absatz 6 Satz 2 und 3 wird die Angabe „§ 64a\n3. die Beteiligung entgegen einer vollzieh-\nAbs. 3“ jeweils durch die Angabe „§ 64a“ ersetzt.\nbaren Untersagung nach Absatz 1a Satz 1\nerworben oder erhöht worden ist.“\nbb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch einen       7. § 10a Abs. 6 wird wie folgt geändert:\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz            a) In Satz 4 werden nach dem Wort „Kapitalanteile“\nangefügt:                                                ein Komma und die Worte „jedoch nur vorbehalt-\n„er hat bei der Ausübung der Stimmrechte                 lich der Regelung für den aktivischen Unter-\nden Interessen einer soliden und umsichtigen             schiedsbetrag nach den Sätzen 6 und 7,“ einge-\nFührung des Instituts Rechnung zu tragen.“               fügt.\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                          b) Satz 6 wird wie folgt gefaßt:\n„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 kann             „Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der\ndas Bundesaufsichtsamt über die Maßnah-                  nach Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapi-\nmen nach Satz 1 hinaus einen Treuhänder mit              tals und der Rücklagen des nachgeordneten Un-\nder Veräußerung der Anteile, soweit sie eine             ternehmens, hat das übergeordnete Unternehmen\nbedeutende Beteiligung begründen, beauf-                 den Unterschiedsbetrag zu gleichen Teilen vom\ntragen, wenn der Inhaber der bedeutenden                 Kern- und Ergänzungskapital der Gruppe abzu-\nBeteiligung dem Bundesaufsichtsamt nicht                 ziehen.“\ninnerhalb einer von diesem bestimmten ange-           c) Die Sätze 7 bis 10 werden aufgehoben.\nmessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber\nnachweist; die Inhaber der Anteile haben              d) Der bisherige Satz 11 wird wie folgt gefaßt:\nbei der Veräußerung in dem erforderlichen                „Dabei kann der aktivische Unterschiedsbetrag\nUmfang mitzuwirken.“                                     mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an\neinem gruppenfremden Unternehmen behandelt\naa) In Satz 1 werden die Angabe „Absatz 1 Satz 8\nwerden.“\nund Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe\n„Absatz 1a Satz 1“ ersetzt und die Worte „zu\neinem Tochterunternehmen des Erwerbers            8. In § 12a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a“ durch\nwürde oder“ gestrichen.                               die Angabe „§§ 10a“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                   569\n9. In § 13a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte        16. In § 44 wird in der Überschrift das Wort „Beaufsich-\n„der Eigenmittel“ durch die Worte „des haftenden              tigung“ durch das Wort „Aufsicht“ ersetzt.\nEigenkapitals“ ersetzt.\n17. In § 44a werden die Absätze 4 bis 6 aufgehoben.\n10. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 11 das Wort\n„Kreditinstituts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt.     18. § 44b wird wie folgt gefaßt:\n„§ 44b\n11. Dem § 20 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze\nangefügt:                                                                    Auskünfte und Prüfungen bei\nInhabern bedeutender Beteiligungen\n„Rechtlich selbständige Förderinstitute des Bundes\nund der Länder im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des                 (1) Die Verpflichtungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1\nKörperschaftsteuergesetzes können abweichend von              gegenüber dem Bundesaufsichtsamt und der Deut-\nSatz 2 Nr. 2 Kredite, deren Erfüllung von anderen             schen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von\nKreditinstituten mit Sitz im Inland geschuldet werden,        Unterlagen gelten auch für\nunabhängig von deren Laufzeit bei der Berechnung              1. Personen und Unternehmen, die eine Betei-\nder Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach                 ligungsabsicht nach § 2b anzeigen oder die im\n§ 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 mit einem Gewicht               Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 32 Abs. 1\nvon 20 vom Hundert berücksichtigen. Das Förderin-                  Satz 2 Nr. 6 oder einer Ergänzungsanzeige nach\nstitut hat die Inanspruchnahme dieses Anrechnungs-                 § 64e Abs. 2 Satz 4 als Inhaber bedeutender Betei-\nverfahrens dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen und                   ligungen angegeben werden,\nfür einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab\nEingang der Anzeige beim Bundesaufsichtsamt bei-              2. die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an\nzubehalten.“                                                       einem Institut und den von ihnen kontrollierten\nUnternehmen,\n12. In § 26 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „in einer              3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen\nAnlage erläutert und“ gestrichen.                                  die Annahme rechtfertigen, daß es sich um Perso-\nnen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2\n13. § 27 wird aufgehoben.                                              handelt, und\n4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person\n14. In § 29 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“                  oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1\ndie Worte „im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                  bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden\nrium der Justiz und“ eingefügt.                                    sind.\n(2) Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche\n15. § 33 wird wie folgt geändert:                                 Bundesbank können Maßnahmen nach § 44 Abs. 1\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:               Satz 2 und 3 gegenüber den in Absatz 1 genannten\nPersonen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhalts-\n„3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der          punkte für einen Untersagungsgrund nach § 2b\nInhaber einer bedeutenden Beteiligung an              Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Die Betroffenen\ndem Institut oder ein Gesellschafter oder             haben diese Maßnahmen zu dulden.“\ngesetzlicher Vertreter des beteiligten Unter-\nnehmens nicht zuverlässig ist oder aus ande-\n19. In § 46a Abs. 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Zeitpunkt“\nren Gründen nicht den im Interesse einer soli-\ndas Wort „im“ eingefügt.\nden und umsichtigen Führung des Instituts zu\nstellenden Ansprüchen genügt;“.\n20. In § 49 werden die Angabe „2b Abs. 1 Satz 8“ durch\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          die Angabe „§ 2b Abs. 1a Satz 1“ und die Angabe\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                       „§ 44 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 1,\nauch in Verbindung mit § 44b, und Abs. 2“ ersetzt.\n„1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\ndaß das Institut mit anderen Personen\noder Unternehmen in einen Unterneh-          21. In § 50 Abs. 2 wird die Angabe „den §§ 37 und 44c“\nmensverbund eingebunden ist, der eine            durch die Angabe „§ 2b Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1,\nwirksame Aufsicht über das Institut beein-       §§ 37 und 44c“ ersetzt.\nträchtigt;“.\n22. Dem § 55b wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3\nbb) Nummer 2 wird aufgehoben.\nangefügt:\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.“\n„3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\ndaß das Institut Tochterunternehmen          23. § 56 wird wie folgt geändert:\neines Instituts mit Sitz im Ausland ist, das\nim Staat seines Sitzes oder seiner Haupt-        a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt                „3. einer vollziehbaren Untersagung oder Anord-\nwird oder dessen zuständige Aufsichts-                     nung nach\nstelle zu einer befriedigenden Zusammen-\narbeit mit dem Bundesaufsichtsamt nicht                    a) § 2b Abs. 1a Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder\nbereit ist;“.                                              b) § 12a Abs. 2 Satz 1“.","570              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                               Artikel 17\naa) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1               Änderung des Justizmitteilungsgesetzes und\nSatz 1, Abs. 2 Satz 1 oder § 44c Abs. 1, § 44           Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher\nAbs. 1 Satz 1 und § 44c Abs. 1, jeweils auch in             Vorschriften und anderer Gesetze\nVerbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1“ durch die\nArtikel 25 des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes\nAngabe „§ 44 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-\nzur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer\ndung mit § 44b Abs. 1 oder § 53b Abs. 3\nGesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430, 2779), ge-\nSatz 1, § 44 Abs. 2 Satz 1 oder § 44c Abs. 1,\nändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 16. Dezember\nauch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1“\n1997 (BGBl. I S. 2970), wird aufgehoben.\nersetzt.\nbb) In Nummer 10 wird nach der Angabe „§ 44\nAbs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit“ die                                Artikel 18\nAngabe „§ 44b Abs. 2 oder“ eingefügt.                    Änderung des Hypothekenbankgesetzes\n24. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:                   Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I\n„§ 60a                         S. 2898), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes\nMitteilungen in Strafsachen               vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1783), wird wie folgt\ngeändert:\n(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die\nStrafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren\ngegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten        1. § 5 wird wie folgt geändert:\nsowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nInstituten oder deren gesetzliche Vertreter oder per-            aa) In Nummer 1 bis 2a wird das Wort „Gemein-\nsönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung                     schaften“ jeweils durch das Wort „Union“\nihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder               ersetzt.\nim Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewer-\nbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen            bb) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b\nUnternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten               eingefügt:\nnach § 54 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhe-                   „2b. in anderen europäischen Staaten be-\nbung der öffentlichen Klage dem Bundesaufsichtsamt                         legene Grundstücke auch über die Gren-\n1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende                    zen der §§ 11 und 12 Abs. 3 beleihen,\nAntragsschrift,                                                        sofern\n2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und                             a) der Staat Vollmitglied der Organisation\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\n3. die das Verfahren abschließende Entscheidung                               und Entwicklung ist,\nmit Begründung\nb) die Hypothek in diesem Staat eine\nzu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein                                ausreichende Sicherheit für die Rück-\nRechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung                           zahlung und Verzinsung von Darlehn\nunter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu                              gewährt und\nübermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begange-\nner Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2                           c) der Gesamtbetrag dieser Beleihungen\nbestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn                               das haftende Eigenkapital nicht über-\naus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich                          steigt;“.\nEntscheidungen oder andere Maßnahmen des Bun-                    cc) In Nummer 4 wird die Angabe „Nummern 1, 2\ndesaufsichtsamtes geboten sind.                                      und 2a“ durch die Angabe „Nummern 1 bis 2b“\nersetzt.\n(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tat-\nsachen bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäfts-          b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbetrieb eines Instituts hindeuten, und ist deren Kennt-          aa) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort\nnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maß-                 „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“\nnahmen des Bundesaufsichtsamtes nach diesem                          ersetzt.\nGesetz erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfol-\ngungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese                 bb) Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt ge-\nTatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die                  faßt:\nübermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwür-                   „d) anderen Schuldverschreibungen, die in\ndige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei                        einem Mitgliedstaat der Europäischen\nist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermit-                    Union oder in einem anderen Vertragsstaat\ntelnden Erkenntnisse sind.“                                              des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum zum Handel an einem\n25. In § 64d Satz 1 werden die Worte „Gesamtbuch-                            organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5\nGroßkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4                             des Wertpapierhandelsgesetzes zugelas-\nSatz 5“ durch die Worte „Gesamtbuch-Großkredit-                          sen sind;“.\ngrenze nach § 13a Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.                        cc) In Nummer 4 werden die Worte „Anweisung.\nDie“ durch die Worte „Anweisung; die“ er-\n26. In § 64e Abs. 4 wird Satz 3 aufgehoben.                              setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                  571\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 mit der Maß-\ngabe, daß das Wort „Konkursvorrechte“ durch das\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nWort „Insolvenzvorrechte“, das Wort „Gemein-\n„Als ordentliche Deckung können auch in Inhaber-                schaften“ durch das Wort „Union“ und die Worte\nschuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichs-                  „dem Vorrecht“ durch die Worte „der Regelung“\nforderungen nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über                 ersetzt werden.\ndie Bestätigung der Umstellungsrechnung und das\nVerfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Aus-\ngleichsforderungen in der Fassung der Bekannt-          5. § 41 wird wie folgt geändert:\nmachung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3738)              a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1, 4 bis 6“ durch\nverwendet werden.“                                              die Angabe „§ 6 Abs. 1 und 6“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird in Nummer 2 das Semikolon           b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ndurch einen Punkt ersetzt; die Nummern 3 und 4                  „Als Ersatzdeckung dürfen Guthaben bei der Deut-\nwerden aufgehoben.                                              schen Bundesbank und bei geeigneten Kredit-\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                 instituten verwendet werden; sie darf 10 vom\nHundert des Gesamtbetrags der im Umlauf be-\n„(5) Die Ersatzdeckung darf 10 vom Hundert des\nfindlichen Kommunalschuldverschreibungen nicht\nGesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Hypo-\nüberschreiten.“\nthekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschrei-\nbungen nicht übersteigen; dabei darf der Anteil der\nin Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Werte nicht          6. Nach § 47 wird folgender § 48 angefügt:\nhöher als 10 vom Hundert des Hypothekenpfand-\n„§ 48\nbriefumlaufs sein.“\nBis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am\n1. Januar 1999 ist § 35 mit der Maßgabe anzuwenden,\n3. Dem § 34a wird folgender Satz angefügt:                        daß jeweils das Wort „Insolvenzverfahren“ durch das\n„§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entspre-               Wort „Konkursverfahren“, das Wort „Insolvenzmasse“\nchend anzuwenden.“                                             durch das Wort „Konkursmasse“, das Wort „Insolvenz-\nverwalter“ durch das Wort „Konkursverwalter“ und das\nWort „Insolvenzvorrechte“ durch das Wort „Konkurs-\n4. § 35 wird wie folgt geändert:                                  vorrechte“ ersetzt wird.“\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:\n„(1) Ist über das Vermögen der Hypothekenbank\ndas Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im                                 Artikel 19\nHypothekenregister eingetragenen Werte nicht in\nÄnderung des Gesetzes\ndie Insolvenzmasse. Soweit diese Werte nicht zur\nüber die Pfandbriefe und ver-\nBefriedigung der Pfandbriefgläubiger notwendig\nwandten Schuldverschreibungen\nsind, können sie vom Insolvenzverwalter zur Insol-\nöffentlich-rechtlicher Kreditanstalten\nvenzmasse gezogen werden; § 31 Abs. 2 Satz 1 gilt\nentsprechend. Die Pfandbriefgläubiger nehmen               Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten\naußer im Falle des Absatzes 2 Satz 2 nicht am In-       Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditan-\nsolvenzverfahren der Hypothekenbank teil.               stalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 4135-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n(2) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig oder\nzuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom\nüberschuldet, so findet auf Antrag des Bundes-\n5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert:\naufsichtsamtes für das Kreditwesen über sie ein\ngesondertes Insolvenzverfahren statt. Entsteht\neinem Pfandbriefgläubiger in diesem Verfahren ein       1. § 2 wird wie folgt geändert:\nAusfall, so ist er berechtigt, diesen in dem Insol-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nvenzverfahren über das sonstige Vermögen der\nHypothekenbank geltend zu machen; bei der                       „Als ordentliche Deckung können auch in Inhaber-\nBerechnung des Ausfalls werden die seit Eröffnung               schuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichs-\ndes Verfahrens laufenden Zinsforderungen der                    forderungen nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über\nPfandbriefgläubiger wie ihre sonstigen Forderun-                die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das\ngen berücksichtigt. Ein im gesonderten Insolvenz-               Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Aus-\nverfahren verbleibender Überschuß ist an den In-                gleichsforderungen in der Fassung der Bekannt-\nsolvenzverwalter des Verfahrens über das sonstige               machung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3738)\nVermögen der Hypothekenbank herauszugeben.                      verwendet werden.“\n(3) Gehören im Falle des Absatzes 2 Satz 1 zur          b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nInsolvenzmasse eigene Hypothekenpfandbriefe der                 aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte\nBank, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren                     „der Europäischen Gemeinschaften“ durch die\nzugeschrieben sind, so werden sie bei der Ver-                       Worte „der Europäischen Union“ ersetzt.\nteilung den übrigen im Umlauf befindlichen Hypo-\nbb) In Nummer 2 wird das Komma durch einen\nthekenpfandbriefen gleichgestellt.“                                  Punkt ersetzt; die Nummern 3 und 4 werden\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                            aufgehoben.","572               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                    „Als Ersatzdeckung dürfen Guthaben bei der\n„Die Ersatzdeckung darf 10 vom Hundert des                     Deutschen Bundesbank und bei geeigneten\nGesamtbetrags der im Umlauf befindlichen                       Kreditinstituten verwendet werden; sie darf\nPfandbriefe und Kommunalschuldverschrei-                       10 vom Hundert des Gesamtbetrags der in\nbungen nicht übersteigen; dabei darf der Anteil                Umlauf befindlichen Kommunalschuldver-\nder in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Werte                   schreibungen nicht überschreiten.“\nnicht höher als 10 vom Hundert des Pfand-             b) In Absatz 3 werden die Worte „Europäische Wirt-\nbriefumlaufs sein.“                                       schaftsgemeinschaft, die Europäische Gemein-\nbb) In Satz 2 werden die Worte „auch nach dem                   schaft für Kohle und Stahl, die Europäische Atom-\n1. Januar 1966“ gestrichen.                               gemeinschaft“ durch die Worte „Europäischen\nGemeinschaften“ ersetzt.\n2. § 3 Satz 3 wird aufgehoben.                                    c) In Absatz 4 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch\ndas Wort „Union“ ersetzt.\n3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:\n6. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Gemeinschaften“ jeweils\n„§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend           durch das Wort „Union“ ersetzt.\nanzuwenden.“\n7. Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt:\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                                               „§ 13\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:                   Bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am\n„(1) Ist über das Vermögen der Kreditanstalt das          1. Januar 1999 ist § 6 mit der Maßgabe anzuwenden,\nInsolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im Hypo-         daß jeweils das Wort „Insolvenzverfahren“ durch das\nthekenregister eingetragenen Werte nicht in die             Wort „Konkursverfahren“, das Wort „Insolvenzmasse“\nInsolvenzmasse. Soweit diese Werte nicht zur                durch das Wort „Konkursmasse“, das Wort „Insolvenz-\nBefriedigung der Pfandbriefgläubiger notwendig              verwalter“ durch das Wort „Konkursverwalter“ und das\nsind, können sie vom Insolvenzverwalter zur Insol-          Wort „Insolvenzvorrechte“ durch das Wort „Konkurs-\nvenzmasse gezogen werden. Die Pfandbriefgläubi-             vorrechte“ ersetzt wird.“\nger nehmen außer im Falle des Absatzes 2 Satz 2\nnicht am Insolvenzverfahren der Kreditanstalt teil.\n(2) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig oder                                 Artikel 20\nüberschuldet, so findet auf Antrag des Bundesauf-                   Änderung des Schiffsbankgesetzes\nsichtsamtes für das Kreditwesen über sie ein\nDas Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt\ngesondertes Insolvenzverfahren statt. Entsteht\nTeil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten be-\neinem Pfandbriefgläubiger in diesem Verfahren ein\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 86 des\nAusfall, so ist er berechtigt, diesen in dem Insol-\nGesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie\nvenzverfahren über das sonstige Vermögen der\nfolgt geändert:\nKreditanstalt geltend zu machen; bei der Berech-\nnung des Ausfalls werden die seit Eröffnung des\nVerfahrens laufenden Zinsforderungen der Pfand-         1. § 5 wird wie folgt geändert:\nbriefgläubiger wie ihre sonstigen Forderungen               a) Absatz 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:\nberücksichtigt. Ein im gesonderten Insolvenzver-\n„9. sich an Unternehmen beteiligen, wenn die\nfahren verbleibender Überschuß ist an den Insol-\nBeteiligungen dazu dienen, die nach § 1 betrie-\nvenzverwalter des Verfahrens über das sonstige\nbenen Geschäfte zu fördern, und die Haftung\nVermögen der Kreditanstalt herauszugeben.\nder Schiffspfandbriefbank aus den Beteiligun-\n(3) Gehören im Falle des Absatzes 2 Satz 1 zur                   gen durch die Rechtsform des Unternehmens\nInsolvenzmasse eigene Pfandbriefe der Kredit-                        beschränkt ist, mit der Maßgabe, daß die ein-\nanstalt, die von dieser dem Bestand an Wert-                         zelne Beteiligung insgesamt den dritten Teil des\npapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der                   Nennbetrags aller Anteile des Unternehmens\nVerteilung den übrigen im Umlauf befindlichen                        nicht übersteigen darf. Eine höhere Beteiligung\nPfandbriefen gleichgestellt.“                                        ist zulässig, sofern der Geschäftszweck des\nb) In Absatz 4 werden das Wort „Konkursvorrechte“                       Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig\ndurch das Wort „Insolvenzvorrechte“, das Wort                        im wesentlichen auf solche Geschäfte ausge-\n„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ und die                      richtet ist, welche die Schiffspfandbriefbank\nWorte „dem Vorrecht“ durch die Worte „der Rege-                      selbst betreiben darf; der Gesamtbetrag dieser\nlung“ ersetzt.                                                       Beteiligungen darf zwanzig vom Hundert des\nhaftenden Eigenkapitals nicht übersteigen.“\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                   b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „Euro-\npäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Europäische\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 7a Satz 1               Atomgemeinschaft“ durch die Worte „Europäi-\nund 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 4                 schen Gemeinschaften“ und in Satz 2 das Wort\nSatz 2, §§ 3 bis 7a Satz 1 und 2“ ersetzt.                „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                  573\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          1. an Schiffen und Schiffsbauwerken ein dingliches\nRecht bestellt werden kann, das in ein öffentliches\naa) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Worte\nRegister eingetragen wird,\n„oder ein Land ist“ durch die Worte „ , ein Land,\ndie Europäischen Gemeinschaften, ein anderer          2. das dingliche Recht dem Gläubiger eine der\nMitgliedstaat der Europäischen Union, ein                Schiffshypothek des deutschen Rechts vergleich-\nanderer Vertragsstaat des Abkommens über                 bare Sicherheit, insbesondere das Recht gewährt,\nden Europäischen Wirtschaftsraum oder die                wegen der gesicherten Darlehensforderung Befrie-\nEuropäische Investitionsbank sind“ ersetzt.              digung aus dem Schiff oder dem Schiffsbauwerk zu\nsuchen,\nbb) Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:\n3. die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem\n„d) anderen Schuldverschreibungen, die in                anderen Staat angehören, gegenüber den eigenen\neinem Mitgliedstaat der europäischen                 Staatsangehörigen nicht wesentlich erschwert ist.\nUnion oder in einem anderen Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen               Sieht das Recht des Staates, in dessen Register das\nWirtschaftsraum zum Handel an einem               Schiff oder Schiffsbauwerk eingetragen ist, vor, daß\norganisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5       das dingliche Recht ohne Eintragung in ein öffentliches\ndes Wertpapierhandelsgesetzes zugelas-            Register entsteht, zur Sicherung der Rechte des Gläu-\nsen sind;“.                                       bigers Dritten gegenüber aber in ein solches Register\neingetragen werden kann, so ist die Beleihung nur mit\ncc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch               der Maßgabe zulässig, daß die Schiffspfandbriefbank\neinen Strichpunkt ersetzt; folgende Nummer 5          die Eintragung in das öffentliche Register unverzüglich\nwird angefügt:                                        herbeiführt. Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten\n„5. durch Anlegung in Investmentanteilen an           Stelle zulässig; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“\neinem nach dem Grundsatz der Risiko-\nmischung angelegten Vermögen, die von         4. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:\neiner Kapitalanlagegesellschaft oder von          „§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend\neiner ausländischen Investmentgesell-             anzuwenden.“\nschaft, die zum Schutz der Anteilinhaber\neiner besonderen öffentlichen Aufsicht\n5. § 36 wird wie folgt geändert:\nunterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach\nden Vertragsbedingungen oder der Sat-             a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:\nzung der Kapitalanlagegesellschaft oder                „(1) Ist über das Vermögen der Schiffspfandbrief-\nder Investmentgesellschaft das Vermögen              bank das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die\nnur in den Schuldtiteln der Nummern 2 und            im Deckungsregister eingetragenen Werte nicht in\n3 und in Bankguthaben angelegt werden                die Insolvenzmasse. Soweit diese Werte nicht zur\ndarf.“                                               Befriedigung der Schiffspfandbriefgläubiger not-\nwendig sind, können sie vom Insolvenzverwalter zur\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                     Insolvenzmasse gezogen werden; § 30 Abs. 2\nSatz 1 gilt entsprechend. Die Schiffspfandbrief-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngläubiger nehmen außer im Falle des Absatzes 2\n„Als ordentliche Deckung können auch in Inhaber-              Satz 2 nicht am Insolvenzverfahren der Schiffs-\nschuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichs-                pfandbriefbank teil.\nforderungen nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über                   (2) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig oder\ndie Bestätigung der Umstellungsrechnung und das               überschuldet, so findet auf Antrag des Bundesauf-\nVerfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Aus-              sichtsamtes für das Kreditwesen über sie ein\ngleichsforderungen in der Fassung der Bekanntma-              gesondertes Insolvenzverfahren statt. Entsteht\nchung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3738) ver-             einem Schiffspfandbriefgläubiger in diesem Verfah-\nwendet werden.“                                               ren ein Ausfall, so ist er berechtigt, diesen in dem\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird in Nummer 2 das Komma                 Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen\ndurch einen Punkt ersetzt; die Nummern 3 und 4                der Schiffspfandbriefbank geltend zu machen; bei\nwerden aufgehoben.                                            der Berechnung des Ausfalls werden die seit Eröff-\nnung des Verfahrens laufenden Zinsforderungen\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nder Schiffspfandbriefgläubiger wie ihre sonstigen\n„(5) Die Währung des Nennwerts der von der                  Forderungen berücksichtigt. Ein im gesonderten\nSchiffspfandbriefbank ausgegebenen Schiffspfand-              Insolvenzverfahren verbleibender Überschuß ist an\nbriefe darf von der Währung der zu ihrer Deckung              den Insolvenzverwalter des Verfahrens über das\nbenutzen Werte nur abweichen, soweit durch                    sonstige Vermögen der Schiffspfandbriefbank her-\ngeeignete Maßnahmen ein Währungsrisiko ausge-                 auszugeben.\nschlossen ist.“\n(3) Gehören im Falle des Absatzes 2 Satz 1 zur\nInsolvenzmasse eigene Schiffspfandbriefe der\n3. § 10 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                               Bank, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren\n„(4) Die Beleihung von Schiffen und Schiffsbau-                 zugeschrieben sind, so werden sie bei der Vertei-\nwerken, die im Ausland registriert sind, ist zulässig,           lung den übrigen im Umlauf befindlichen Schiffs-\nwenn nach dem Recht des Staates, in dessen Register              pfandbriefen gleichgestellt.“\ndas Schiff oder das Schiffsbauwerk eingetragen ist,           b) Absatz 4 wird aufgehoben.","574              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\n6. § 36a Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                                                    „§ 2a\n„4. Die §§ 35 und 36 sind entsprechend anzuwenden.“                           Haftung des Bundes\nDer Bund haftet für die von der Bank aufgenommenen\n7. Nach § 42 wird folgender § 43 angefügt:                   Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die\n„§ 43                         als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die\nRechte aus Optionen und andere Kredite an die Bank\nBis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am          sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Bank aus-\n1. Januar 1999 ist § 36 mit der Maßgabe anzuwenden,       drücklich gewährleistet werden.“\ndaß jeweils das Wort „Insolvenzverfahren“ durch das\nWort „Konkursverfahren“, das Wort „Insolvenzmasse“\ndurch das Wort „Konkursmasse“ und das Wort „Insol-                                 Artikel 23\nvenzverwalter“ durch das Wort „Konkursverwalter“\nÄnderungen des Gesetzes\nersetzt wird.“\nüber die Kreditanstalt für Wiederaufbau\nNach § 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wie-\nArtikel 21\nderaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom\nÄnderung des Gesetzes über Bausparkassen                23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1465) geändert\nDas Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der\nworden ist, wird folgender § 1a eingefügt:\nBekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454),\nzuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom                                       „§ 1a\n15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1783, 1996 I S. 321), wird                         Haftung des Bundes\nwie folgt geändert:\nDer Bund haftet für die von der Anstalt aufgenommenen\nDarlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                              als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die\na) In Absatz 2 werden nach den Worten „Europäi-           Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Anstalt,\nschen Wirtschaftsraum“ die Worte „oder in der         sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Anstalt aus-\nSchweiz“ eingefügt.                                   drücklich gewährleistet werden.“\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n„(2a) Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1                              Artikel 24\nkönnen auch durch die Bestellung von Grundpfand-                             Änderung des\nrechten an einem Pfandobjekt in anderen als den in           Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung\nAbsatz 2 erfaßten europäischen Staaten gesichert\nwerden, sofern                                           Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom\n5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert\n1. der Staat Vollmitglied der Organisation für wirt-\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997\nschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\n(BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert:\nist,\n2. das Grundpfandrecht in diesem Staat die Rück-      1. Artikel 50 wird aufgehoben.\nzahlung und Verzinsung der Forderungen\nsicherstellt und                                  2. In Artikel 54 werden die Nummern 1 bis 3 gestrichen.\n3. der Gesamtbetrag dieser Beleihungen das haf-\n3. Artikel 79 wird wie folgt geändert:\ntende Eigenkapital der Bausparkasse nicht\nübersteigt.“                                          a) In Nummer 3 Buchstabe a werden das Wort „und“\ndurch ein Komma ersetzt und nach der Angabe\nc) In Absatz 6 werden die Worte „außerhalb der\n„Absatz 5a Satz 1 Nr. 1“ die Angabe „und Absatz 7\nEuropäischen Gemeinschaften oder der anderen\nSatz 1 Nr. 1“ eingefügt.\nVertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum,“ durch die Worte                b) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „Ab-\n„außerhalb der in den Absätzen 2 und 2a erfaßten             satz 5a Satz 7“ durch die Angabe „Absatz 5a\nStaaten“ ersetzt.                                            Satz 10“ ersetzt.\nc) Nummer 8 wird aufgehoben.\n2. In § 15 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:\n„Zahlungsverbot, Zustimmung                  4. In Artikel 85 Nr. 2 werden die Buchstaben a bis d\nzur vereinfachten Abwicklung“.                   gestrichen.\n5. Artikel 86 wird aufgehoben.\nArtikel 22\nÄnderung des Ausgleichsbankgesetzes                                           Artikel 25\nNach § 2 des Ausgleichsbankgesetzes in der Fassung              Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung\nder Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I              Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der\nS. 1544), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom       Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1052),\n30. November 1990 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist,     geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Oktober\nwird folgender § 2a eingefügt:                               1997 (BGBl. I S. 2567), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                 575\n1. In der Inhaltsübersicht werden der Vierte Unterab-          7. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Worten\nschnitt des Zweiten Abschnitts im Ersten Kapitel und           „den Anhang“ die Worte „und den Lagebericht“\nder Zweite Unterabschnitt des Ersten Abschnitts im             eingefügt.\nZweiten Kapitel wie folgt gefaßt:\n„Vierter Unterabschnitt                   8. Dem § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nBefreiung von der Pflicht,                      „(3) Dem Prospekt ist bei seiner Veröffentlichung der\neinen Prospekt zu veröffentlichen                 letzte festgestellte Jahresabschluß beizufügen; in\ndem Prospekt ist darauf hinzuweisen, daß der Jahres-\n§ 45 Befreiung im Hinblick auf bestimmte Wert-                 abschluß beigefügt ist. Stellt der Emittent sowohl\npapiere                                               einen Einzelabschluß als auch einen Konzernab-\n§ 45a Befreiung im Hinblick auf bestimmte Emitten-             schluß auf, so sind beide Arten von Jahresabschlüs-\nten                                                   sen beizufügen. Die Zulassungsstelle kann dem Emit-\ntenten gestatten, nur den Jahresabschluß der einen\n§ 46 Befreiung im Hinblick auf bestimmte Anleger\nArt beizufügen, wenn der Jahresabschluß der ande-\n§ 47 Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben                ren Art keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen\nenthält.“\nZweiter Unterabschnitt\nInhalt des Zwischenberichts in Sonderfällen          9. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n§ 57 Anpassung der Zahlenangaben                               a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n§ 58 Emittenten aus Drittstaaten                                   „Dem Prospekt ist bei seiner Veröffentlichung der\n§ 59 Zwischenberichte in mehreren Mitgliedstaaten                  letzte festgestellte Jahresabschluß beizufügen; in\nder Europäischen Union                                    dem Prospekt ist darauf hinzuweisen, daß der\nJahresabschluß beigefügt ist.“\n§ 60 Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben“.\nb) In den Sätzen 2 und 3 werden die Worte „aufzu-\nnehmen“ jeweils durch das Wort „beizufügen“\n2. In § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1, § 48         ersetzt.\nAbs. 1 Satz 3, in der Überschrift des § 59 und in den\n§§ 59, 62 und 66 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „Wirt-\n10. § 38 wird wie folgt geändert:\nschaftsgemeinschaft“ jeweils durch das Wort „Union“\nersetzt.                                                       a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Worte „während\n3. In § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3, §§ 10 und 12 Abs. 2, § 22                    einer längeren Dauer“ durch das Wort „dau-\nAbs. 4 und § 65 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Wirt-                     ernd“ ersetzt.\nschaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Gemein-                       bb) In Nummer 4 wird das Wort „Wirtschaftsge-\nschaft“ ersetzt.                                                        meinschaft“ durch das Wort „Gemeinschaft“\nersetzt.\n4. In § 13 Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze               b) In Absatz 2 werden die Worte „drei Emissionen“\neingefügt:                                                         durch die Worte „eine Emission“, das Wort\n„Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Ge-\n„Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß der Pro-                 meinschaft“ und die Worte „eingeführt worden\nspekt von Emittenten mit Sitz im Ausland ganz oder                 sind“ durch die Worte „eingeführt worden ist“\nzum Teil in einer anderen Sprache abgefaßt ist, wenn               ersetzt.\ndiese Sprache im Inland auf dem Gebiet des grenz-\nüberschreitenden Wertpapierhandels nicht unüblich\nist. Dies gilt auch, wenn eine Emission gemeinsam          11. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nvon mehreren Emittenten mit Sitz teils im Inland und           a) In den Sätzen 1 und 2 werden die Worte „drei\nteils im Ausland begeben wird.“                                    Werktage“ jeweils durch die Worte „einen Werk-\ntag“ ersetzt.\n5. In § 16 Abs. 1 Nr. 5 werden nach dem Wort „Verkaufs-           b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\npreis“ die Worte „oder, sofern er noch nicht bekannt               „In besonderen Ausnahmefällen kann die Zulas-\nist, die Einzelheiten und den Zeitplan in seine Fest-              sungsstelle gestatten, daß der Prospekt nach der\nsetzung“ eingefügt.                                                Eröffnung, aber vor Beendigung des Handels der\nBezugsrechte veröffentlicht wird.“\n6. § 18 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. die für den Emittenten maßgebliche Rechtsord-          12. § 44 wird wie folgt geändert:\nnung und die Rechtsform; sofern der Emittent              a) In Satz 1 werden das Wort „einzelne“ gestrichen\neine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, sind               und nach dem Wort „Prospekt“ die Worte „inner-\nzusätzlich Angaben über die Struktur des persön-              halb von zwölf Monaten vor Zulassung der Schuld-\nlich haftenden Gesellschafters und die von der                verschreibungen“ eingefügt.\ngesetzlichen Regelung abweichenden Bestim-\nmungen der Satzung oder des Gesellschaftsver-             b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\ntrags aufzunehmen;“.                                          „§ 52 Abs. 2 gilt entsprechend.“","576               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\n13. § 45 wird wie folgt geändert:                                    b) den letzten Zwischenbericht, sofern ein solcher\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                nach dem letzten geprüften Jahresabschluß zu\nveröffentlichen war,\naa) In Buchstabe b werden nach den Worten\n„ausgegeben“ und „angeboten“ die Worte                  c) den letzten Geschäftsbericht, sofern der Emit-\n„worden sind“ jeweils durch das Wort „wer-                 tent einen solchen in einem der in der Num-\nden“ ersetzt.                                              mer 1 genannten Staaten veröffentlicht hat und\nbb) Das Wort „oder“ am Ende wird durch ein                   d) die während der letzten zwölf Monate vor dem\nSemikolon ersetzt.                                         Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung\nherausgegebenen Zulassungs- und Verkaufs-\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                                prospekte oder diesen vergleichbare Doku-\naa) In den Buchstaben e und f wird jeweils das                  mente;\nWort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das\ndie Zulassungsstelle kann jedoch gestatten, den\nWort „Union“ ersetzt.\nJahresabschluß oder den Konzernabschluß zu\nbb) Der Punkt am Ende wird durch das Wort                    veröffentlichen, sofern der nicht veröffentlichte\n„oder“ ersetzt.                                         Abschluß keine wesentlichen zusätzlichen Infor-\nc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-                      mationen enthält;\ngefügt:                                                   4. der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere ver-\n„4. wenn die zuzulassenden Wertpapiere Aktien                öffentlicht gemäß § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes\nsind, die seit mindestens zwei Jahren zum               und § 43 Abs. 1 dieser Verordnung ein Dokument,\ngeregelten Markt zugelassen sind, und dem               das folgende Angaben enthält:\nPublikum mindestens einen Werktag vor Ein-              a) die Erklärung, daß die Zulassung der Wert-\nführung der Wertpapiere im amtlichen Handel                papiere zur amtlichen Notierung beantragt\nInformationen zur Verfügung stehen, die im                 wurde,\nwesentlichen dem Inhalt eines Börsenzulas-\nsungsprospekts entsprechen.“                            b) sofern die Zulassung von Aktien beantragt\nwird, die Zahl und Gattung sowie eine kurze\nBeschreibung der mit ihnen verbundenen\n14. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:\nRechte,\n„§ 45a\nc) sofern die Zulassung von Zertifikaten, die\nBefreiung im Hinblick auf bestimmte Emittenten                  Aktien vertreten, beantragt wird, zusätzlich zu\n(1) Die Zulassungsstelle kann von der Pflicht, einen             den in Buchstabe b genannten Angaben die mit\nProspekt zu veröffentlichen, auch dann ganz oder teil-              den vertretenen Aktien verbundenen Rechte\nweise befreien, wenn folgende Voraussetzungen                       sowie die Möglichkeiten und Bedingungen für\nerfüllt sind:                                                       den Umtausch des Zertifikats in die vertretenen\nAktien,\n1. die zuzulassenden Wertpapiere, Aktien des Emit-\ntenten oder diese Aktien verbriefende Zertifikate            d) sofern die Zulassung von Schuldverschreibun-\nsind seit mindestens drei Jahren in einem Mit-                  gen beantragt wird, die während einer längeren\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem                 Dauer ausgegeben werden, zusätzlich zu den\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den                    in Buchstabe b genannten Angaben die Art,\nEuropäischen Wirtschaftsraum amtlich notiert;                   Ausstattung und den Gesamtnennbetrag der\nEmission oder einen Hinweis darauf, daß letz-\n2. der Zulassungsstelle wird von den zuständigen\nterer nicht festgesetzt ist,\nStellen der anderen Mitgliedstaaten oder Vertrags-\nstaaten, in denen die Wertpapiere amtlich notiert            e) sofern die Zulassung von anderen als den in\nsind, bestätigt, daß der Emittent in den drei Jahren            Buchstabe d genannten Schuldverschreibun-\nvor Antragstellung auf Zulassung zur amtlichen                  gen beantragt wird, zusätzlich zu den in Buch-\nNotierung an einer inländischen Börse, oder,                    stabe b und d genannten Angaben den Aus-\nsofern die Zulassung zur amtlichen Notierung                    gabepreis, Rückzahlungspreis und Nominal-\nan der Börse des anderen Mitgliedstaats oder                    zinssatz und, wenn mehrere Zinssätze vorge-\nVertragsstaats weniger als drei Jahre zurückliegt,              sehen sind, die Bedingungen für den Wechsel\nseit diesem Zeitpunkt stets die auf Grund der                   des Zinssatzes,\nRichtlinien der Europäischen Gemeinschaft er-\nlassenen Vorschriften betreffend die Zulassung               f) sofern die Zulassung von Wandelschuldver-\nzur amtlichen Notierung und die hiermit im Zusam-               schreibungen, austauschbaren Schuldver-\nmenhang stehenden Informationspflichten erfüllt                 schreibungen, Optionsanleihen und Options-\nhat;                                                            scheinen beantragt ist, zusätzlich zu den in\nBuchstabe b genannten Angaben die Art der\n3. der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere ver-                  zur Umwandlung, zum Tausch oder zum Bezug\nöffentlicht gemäß § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes                angebotenen Aktien und die mit den Aktien\nund § 43 Abs. 1 dieser Verordnung                               verbundenen Rechte, die Möglichkeiten und\na) den letzten geprüften Jahresabschluß und den                 Bedingungen für eine Umwandlung, einen\nletzten geprüften Konzernabschluß, sofern der               Tausch oder einen Bezug sowie die Vorausset-\nEmittent zur Aufstellung eines solchen ver-                 zungen für eine Änderung dieser Möglichkeiten\npflichtet ist,                                              und Bedingungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                  577\ng) jede wesentliche Änderung der tatsächlichen            Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß die Ver-\noder rechtlichen Verhältnisse, die nicht in einer     öffentlichungen in einer anderen Sprache abgefaßt\nder in Nummer 3 genannten Unterlagen be-              werden, wenn diese Sprache auf dem Gebiet der\nschrieben ist,                                        Wertpapieranlage innerhalb des Geltungsbereichs\nh) die Steuern, die im Inland auf die Einkünfte aus       dieser Verordnung nicht unüblich ist.“\nden Wertpapieren im Wege des Quellenabzugs\nerhoben werden und gegebenenfalls die An-         15. § 52 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\ngabe, daß der Emittent die Zahlung dieser\n„(1) Vorbehaltlich des § 43 Abs. 1 Satz 3 dürfen die\nSteuern übernimmt,\nzugelassenen Wertpapiere frühestens an dem auf die\ni) die Zahl- und Hinterlegungsstellen und                 erste Veröffentlichung des Prospekts oder, wenn\nj) die Namen der Personen oder Gesellschaften,            kein Prospekt zu veröffentlichen ist, der Veröffent-\ndie für die in den vorstehenden Buchstaben            lichung der Zulassung folgenden Werktag eingeführt\naufgeführten Angaben die Verantwortung über-          werden.“\nnehmen, sowie eine Erklärung dieser Personen\noder Gesellschaften, daß ihres Wissens die        16. In § 58 Satz 1 werden die Worte „Mitgliedstaates der\nAngaben richtig und keine wesentlichen Um-            Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ durch die\nstände ausgelassen sind;                              Worte „Mitgliedstaates der Europäischen Union“ und\n5. der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere ge-            die Worte „außerhalb der Europäischen Wirtschafts-\nmäß § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes und § 43               gemeinschaft“ durch die Worte „außerhalb der\nAbs. 1 dieser Verordnung, soweit nicht bereits in         Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt.\nden in Nummer 3 oder 4 aufgeführten Unterlagen\nenthalten,                                            17. § 71 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\na) den Namen und die Funktion jedes Mitglieds               „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 1\nder Geschäftsführungs-, Aufsichts- und Ver-           des Börsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nwaltungsorgane,                                       leichtfertig entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen\nb) allgemeine Angaben über das gezeichnete                Prospekt nicht rechtzeitig veröffentlicht.“\nKapital,\nc) die aktuellen Beteiligungsverhältnisse, die ihm    18. Die Anlage zu § 57 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\ndurch Mitteilungen auf Grund der Richtlinie\n„I. Von Emittenten nach § 57 Abs. 2 mindestens\n88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember\nanzugebende Posten\n1988 über die bei Erwerb und Veräußerung\neiner bedeutenden Beteiligung an einer bör-               Aktivseite:\nsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichen-               1. Barreserve\nden Informationen (ABl. EG Nr. L 348 S. 62)\nbekannt geworden sind, und                                  2. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzan-\nweisungen sowie ähnliche Schuldtitel öffent-\nd) von den gesetzlich vorgeschriebenen Ab-                         licher Stellen\nschlußprüfern erstellte Berichte über den letz-\nten veröffentlichten Jahresabschluß, die nach               3. Forderungen an Kreditinstitute\ndem Recht des Staates, in dem sich der einge-               4. Forderungen an Kunden\ntragene Geschäftssitz des Emittenten befindet,\n5. Schuldverschreibungen und andere festver-\nvorgeschrieben sind;\nzinsliche Wertpapiere\n6. aus den Bekanntmachungen und Unterlagen,\n6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wert-\nwelche die Zulassung der Wertpapiere zur amt-\npapiere\nlichen Notierung unter Angabe ihrer wesentlichen\nMerkmale ankündigen und aus allen anderen                       7. Beteiligungen\nUnterlagen über die Zulassung, die von dem                         darunter: an Kreditinstituten\nEmittenten oder in seinem Namen veröffentlicht                  8. Anteile an verbundenen Unternehmen\nwerden sollen, ist zu ersehen, daß die in den                      darunter: an Kreditinstituten\nNummern 3 bis 5 aufgeführten Unterlagen und\nAngaben vorhanden sind und wo diese nach                        9. Eigene Aktien oder Anteile\nMaßgabe des § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes                    Passivseite:\nveröffentlicht worden sind oder veröffentlicht\n10. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten\nwerden;\n11. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden\n7. die in den Nummern 3 bis 6 aufgeführten Unter-\nlagen, Angaben und Bekanntmachungen wurden                    12. Verbriefte Verbindlichkeiten\nder Zulassungsstelle vorgelegt, bevor sie dem                      darunter: begebene Schuldverschreibungen\nPublikum im Rahmen oder zur Vorbereitung                      13. Nachrangige Verbindlichkeiten\neiner Ankündigung der Zulassung der Wertpapiere\nzur amtlichen Notierung zugänglich gemacht                    14. Genußrechtskapital\nwurden.                                                       15. Fonds für allgemeine Bankrisiken\n(2) Veröffentlichungen auf Grund des Absatzes 1                16. Eigenkapital, aufgegliedert in gezeichnetes\nNr. 3 bis 6 sind in deutscher Sprache vorzunehmen.                    Kapital und Rücklagen","578              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\nPosten unter dem Strich:                                      Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, sind zusätz-\n17. Eventualverbindlichkeiten                                 lich Angaben über die Struktur des persönlich haf-\ntenden Gesellschafters und die von der gesetz-\n18. Andere Verpflichtungen\nlichen Regelung abweichenden Bestimmungen\nAufwendungen:                                                 der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags auf-\n19. Zinsaufwendungen                                          zunehmen;“.\n20. Provisionsaufwendungen\n5. § 12 wird wie folgt geändert:\n21. Personalaufwand\n22. Andere Verwaltungsaufwendungen                       a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n23. Planmäßige Abschreibungen und Wertberich-               „Ist der Anbieter nicht zugleich der Emittent der zum\ntigungen auf Anlagewerte und Sachanlagen               Umtausch oder Bezug angebotenen Wertpapiere,\nso können diese Angaben entfallen, wenn der\n24. Risikovorsorge\nAnbieter über die Angaben regelmäßig nicht ver-\nErträge:                                                    fügt.“\n25. Zinserträge aus Kredit-, Geldmarktgeschäf-           b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nten, festverzinslichen Wertpapieren und\nSchuldbuchforderungen                                    „(3) Für das Angebot von Wertpapieren, die das\nRecht auf Zahlung eines Betrags einräumen, der\n26. laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht           durch den Wert eines anderen Wertpapiers oder\nfestverzinslichen Wertpapieren, Beteiligungen          Rechts oder durch eine sonstige Bezugsgröße\nund Anteilen an verbundenen Unternehmen                bestimmt wird, sind in den Verkaufsprospekt\n27. Provisionserträge                                       zusätzlich Angaben über die Ermittlung des Betrags\nII. Von Realkreditinstituten zusätzlich vorzunehmen-            aufzunehmen.“\nde Aufgliederungen\nDie Posten Forderungen an Kunden sowie For-          6. § 14 Abs. 5 wird aufgehoben.\nderungen an Kreditinstitute sind jeweils in Hypo-\nthekendarlehen, Kommunalkredite und andere\nForderungen aufzugliedern. Die Posten Verbind-                                 Artikel 27\nlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden          Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nsind in begebene Hypotheken-Namenspfand-\nbriefe, begebene öffentliche Namenspfandbriefe          Die auf den Artikeln 25 und 26 beruhenden Teile der\nund andere Verbindlichkeiten aufzugliedern. Der      dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund\nPosten verbriefte Verbindlichkeiten ist in be-       der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-\ngebene Schuldverschreibungen (Unterposten:           verordnung geändert werden.\nHypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe\nund sonstige Schuldverschreibungen) und andere\nverbriefte Verbindlichkeiten aufzugliedern.“                                   Artikel 28\nNeufassung geänderter Gesetze und Verordnungen\nDas Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\nArtikel 26\nlaut des Börsengesetzes, des Verkaufsprospektgeset-\nÄnderung der Verkaufsprospekt-Verordnung                zes, des Wertpapierhandelsgesetzes, des Gesetzes über\nDie Verkaufsprospekt-Verordnung vom 17. Dezember           Kapitalanlagegesellschaften, des Auslandinvestment-\n1990 (BGBl. I S. 2869) wird wie folgt geändert:              Gesetzes, des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungs-\ngesellschaften, des Gesetzes über das Kreditwesen, des\nGesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuld-\n1. In § 1 werden nach dem Wort „Notierung“ die Worte         verschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, der\n„oder zum geregelten Markt“ eingefügt.                    Börsenzulassungs-Verordnung, der Verkaufsprospekt-\nVerordnung, das Bundesministerium der Justiz kann den\n2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:              Wortlaut des Hypothekenbankgesetzes in der vom\nInkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\n„Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\nkann gestatten, daß der Verkaufsprospekt von Emit-\ntenten mit Sitz im Ausland ganz oder zum Teil in einer\nanderen Sprache abgefaßt wird, wenn diese Sprache\nim Inland auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden                                  Artikel 29\nWertpapierhandels nicht unüblich ist.“                       Aufhebung und Außerkrafttreten von Vorschriften\n3. In § 4 Nr. 12 werden nach den Worten „sofern er noch                                   §1\nnicht bekannt ist,“ die Worte „die Einzelheiten und“         Es werden aufgehoben:\neingefügt.                                                  1. Artikel 15 des Zweiten Finanzmarktförderungsgeset-\nzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749);\n4. § 5 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                            2. das Gesetz über den Wertpapierhandel in der im Bun-\n„3. die für den Emittenten maßgebliche Rechtsord-              desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-2,\nnung und die Rechtsform; soweit der Emittent eine         veröffentlichten bereinigten Fassung;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                    579\n3. das Kapitel XVII der Verordnung des Reichspräsiden-               durch die Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I\nten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzen,                  S. 302); die Zulassung der Aktien zum Börsentermin-\nder Wirtschaft und der Rechtspflege über die Zu-                  handel durch die Verordnung bleibt unberührt;\nlassung der Wertpapiere der Deutschen Reichsbahn-\n11. die Verordnung über die Anlage zum Jahresabschluß\nGesellschaft zum Börsenverkehr in der im Bundes-\nvon Kreditinstituten, die eingetragene Genossen-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4111-5,\nschaften oder Sparkassen sind, vom 13. Oktober\nveröffentlichten bereinigten Fassung;\n1993 (BGBl. I S. 1705); die Verordnung ist letztmals\n4. die Bekanntmachung betreffend die Ausführung des                  auf Geschäftsjahre anzuwenden, die spätestens am\nBörsengesetzes hinsichtlich der Berliner Metallbörse              31. Dezember 1997 enden.\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 4112-2, veröffentlichten bereinigten Fassung;                                         §2\n5. die Verordnung des Reichspräsidenten über die Ab-               Es treten außer Kraft:\nwicklung von Börsengeschäften in der im Bundes-              1. das Gesetz über die Zulassung von Wertpapieren\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4113-1,                  zu amtlichen Notierungen an der Bremer Wertpapier-\nveröffentlichten bereinigten Fassung;                            börse in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n6. die Bekanntmachung betreffend die Untersagung des                nummer 4111-2-a, veröffentlichten bereinigten Fas-\nBörsenterminhandels in Kammzug in der im Bundes-                 sung; die Zulassung der auf Grund des Gesetzes zum\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4114-2,                  Börsenhandel mit amtlicher Notierung zugelassenen\nveröffentlichten bereinigten Fassung;                            Wertpapiere bleibt unberührt;\n7. die Bekanntmachungen betreffend die Zulassung von            2. die Verordnung Nr. 118 des Staatsministeriums des\nBörsentermingeschäften in Anteilen von Bergwerks-                Landes Württemberg-Baden über die Beaufsichtigung\nund Fabrikunternehmungen in der im Bundesgesetz-                 von Börsen und von Hypotheken- und Schiffspfand-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 4115-1 bis 12, ver-            briefbanken in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nöffentlichten bereinigten Fassung;                               Gliederungsnummer 4110-3-a, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung.\n8. die Bekanntmachung über die Zulassung von Börsen-\ntermingeschäften in Aktien und Anteilen von Berg-\nwerks- und Fabrikunternehmungen in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4115-13, ver-                                  Artikel 30\nöffentlichten bereinigten Fassung;                                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n9. die Bekanntmachungen über die Zulassung von Bör-                Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am\nsentermingeschäften in Aktien von Bergwerks- und             1. April 1998 in Kraft. Artikel 13 tritt vorbehaltlich\nFabrikunternehmungen in der im Bundesgesetzblatt             der Genehmigung der Kommission der Europäischen\nTeil III, Gliederungsnummer 4115-14 bis 28, veröffent-       Gemeinschaften am 1. Januar 1999 in Kraft; die Geneh-\nlichten bereinigten Fassung;                                 migung wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht\n10. die Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung               werden. Artikel 16 Nr. 24 und Artikel 17 treten am 1. Juni\nvom 10. März 1982 (BGBl. I S. 320), zuletzt geändert         1998 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 24. März 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}