{"id":"bgbl1-1998-18-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":18,"date":"1998-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_18.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung in den neuen Ländern (GKV-Finanzstärkungsgesetz - GKVFG)","law_date":"1998-03-24T00:00:00Z","page":526,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["526               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\nGesetz\nzur Stärkung der Finanzgrundlagen\nder gesetzlichen Krankenversicherung in den neuen Ländern\n(GKV-Finanzstärkungsgesetz – GKVFG)\nVom 24. März 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                Beseitigung der Gründe der Verschuldung und für die\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  Rückzahlung der Darlehen bedarf der Genehmigung\nder Aufsichtsbehörde. Wird das Konzept nicht geneh-\nmigt, sind die Darlehen unverzüglich zurückzuzahlen;\nArtikel 1                              § 220 Abs. 2 gilt; die Absätze 1 bis 3 finden keine\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                   Anwendung. In den Fällen der Sätze 3 oder 4 hat\ndie Aufsichtsbehörde die Geschäfts- und Rechnungs-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-\nführung dieser Krankenkassen mindestens in jähr-\nkenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-\nlichen Abständen zu prüfen.“\nzember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 Abs. 26 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997\n(BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert:                   2. Dem § 265 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden;\n1. § 222 wird wie folgt gefaßt:                                   Näheres über Voraussetzungen, Rückzahlung und Ver-\nzinsung regelt die Satzung des Verbandes.“\n„§ 222\nBefristete Ausnahme vom Verbot der              3. § 265a wird wie folgt geändert:\nFinanzierung durch Aufnahme von Darlehen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n(1) Abweichend von § 220 Abs. 2 können Kranken-\nkassen bis zum 31. Dezember 1998 Beitragserhöhun-                 „Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen oder zur\ngen in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages             Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit“.\ngenannten Gebiet einschließlich des Landes Berlin             b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndadurch vermeiden, daß sie zum Haushaltsausgleich\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kassenart“\nDarlehen aufnehmen.\ndie Worte „oder zur Erhaltung deren Wett-\n(2) Die Darlehensaufnahme bedarf der Genehmi-                      bewerbsfähigkeit“ eingefügt.\ngung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nerteilt werden, wenn die Krankenkasse nachweist, daß\nsie alle Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft hat                 „Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt\nund nach Abstimmung mit ihrem Bundesverband                           werden.“\nnachprüfbar darlegt, wie die Gründe für die bisherige\nVerschuldung innerhalb von fünf Jahren beseitigt und      4. § 313 wird wie folgt geändert:\ndie Darlehen innerhalb von längstens zehn Jahren              a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nzurückgezahlt werden. Die Aufsichtsbehörde hat die\nGeschäfts- und Rechnungsführung der Krankenkasse,                  „(1a) Krankenkassen, für die Absatz 1 Satz 1 und 2\nder eine Darlehensaufnahme genehmigt worden ist,                  Anwendung findet, können in ihrer Satzung bestim-\nmindestens in jährlichen Abständen zu prüfen.                     men, daß Absatz 1 Satz 3 nicht angewendet wird.“\n(3) Die Darlehen sollen vorrangig bei Krankenkassen        b) Absatz 10 Buchstabe a wird wie folgt geändert:\noder deren Verbänden aufgenommen werden; § 220                    aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 3 findet insoweit keine Anwendung. Mittel der\nKrankenkassen und der Verbände dürfen nur insoweit                    „Der Risikostrukturausgleich nach § 266 und\nzur Gewährung von Darlehen verwendet werden, als                      die Datenerhebungen nach § 267 sind für das\ndies nicht Beitragserhöhungen zur Folge hat.                          Beitrittsgebiet getrennt durchzuführen.“\n(4) Krankenkassen in dem in Absatz 1 genannten                 bb) In Satz 2 wird die Angabe „265 bis“ durch die\nGebiet, die abweichend von § 220 vor Inkrafttreten des                Angabe „266 und“ ersetzt.\nGesetzes zur Stärkung der Finanzgrundlagen der ge-\nsetzlichen Krankenversicherung in den neuen Ländern       5. Nach § 313 wird folgender Paragraph eingefügt:\nvom 24. März 1998 (BGBl. I S. 526) Darlehen zum                                         „§ 313a\nHaushaltsausgleich aufgenommen haben, haben der\nAufsichtsbehörde unverzüglich nachprüfbar darzu-                               Risikostrukturausgleich\nlegen, wie die Gründe für die bisherige Verschuldung             (1) Der Risikostrukturausgleich (§ 266) wird für die\ninnerhalb von fünf Jahren beseitigt und die Darlehen          Kalenderjahre 1999 bis 2001 abweichend von § 313\ninnerhalb von längstens zehn Jahren zurückgezahlt             Abs. 10 Buchstabe a und von Artikel 35 Abs. 9 des\nwerden. Die Krankenkasse hat sich dabei mit ihrem             Gesundheitsstrukturgesetzes mit folgender Maßgabe\nBundesverband abzustimmen. Das Konzept für die                durchgeführt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998                     527\n1. Die Verhältniswerte und die standardisierten Lei-                                  Artikel 3\nstungsausgaben (§ 266 Abs. 2 Satz 3) sowie der                      Änderung des Zweiten Gesetzes\nBeitragsbedarf (§ 266 Abs. 2 Satz 2) sind für Ver-           über die Krankenversicherung der Landwirte\nsicherte in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungs-\nvertrages genannten Gebiet getrennt zu ermitteln          Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der\nund zugrunde zu legen.                                 Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,\n2557), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom\n2. Für die Ermittlung des Ausgleichsbedarfssatzes          16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt ge-\n(§ 266 Abs. 3) sind die Beitragsbedarfssumme und       ändert:\ndie Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der\nMitglieder aller Krankenkassen im gesamten Bun-        1. In § 38 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:\ndesgebiet zugrunde zu legen.                               „§ 220 Abs. 2 und 3 sowie § 222 des Fünften Buches\n(2) Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit auf das in        Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“\nAbsatz 1 Nr. 1 genannte Gebiet erstrecken, haben die\nDaten nach § 267 für die Versicherten in diesem Gebiet     2. In § 54 wird die Zahl „267“ durch die Angabe „265a“\nweiterhin getrennt zu erheben und den Rechnungs-               ersetzt.\nabschluß (§ 77 des Vierten Buches) sowie Geschäfts-\nübersichten und Statistiken (§ 79 des Vierten Buches)                                 Artikel 4\nfür die Durchführung der Versicherung in diesem Ge-              Änderung des 1. GKV-Neuordnungsgesetzes\nbiet weiterhin getrennt auszuweisen.                          In Artikel 3 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung von\n(3) Solange die Darlehen nach § 222 Abs. 2 und 4        Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetz-\nnicht zurückgezahlt sind und das gesetzliche Betriebs-     lichen Krankenversicherung vom 23. Juni 1997 (BGBl. I\nmittel- und Rücklagensoll nicht aufgefüllt ist, dürfen     S. 1518) wird in Satz 1, der durch Artikel 18 des Zweiten\ndie Veränderungen der Finanzkraft der Krankenkassen        Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und\nin dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gebiet, die auf         Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversiche-\ndie Rechtsangleichung im Risikostrukturausgleich ab        rung vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) geändert worden\n1. Januar 1999 (Absatz 1) zurückzuführen sind, nicht       ist, die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „und 3“ ersetzt\nden Vereinbarungen über Vergütungen oder Preise            und nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:\nnach den Vorschriften des Vierten Kapitels und des         „Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 2 Nr. 2 gelten nicht für Beitrags-\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes sowie den nach            erhöhungen, die vor dem 31. Dezember 1998 wirksam\ndiesen Vorschriften getroffenen Regelungen zugrunde        geworden sind.“\ngelegt werden.\n(4) Soweit die Veränderungen der Finanzkraft der                                   Artikel 5\nKrankenkassen in dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten                                  Änderung der\nGebiet auf die Rechtsangleichung im Risikostruktur-                  Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\nausgleich ab 1. Januar 1999 (Absatz 1) zurückzuführen\nNach § 27 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\nsind, dürfen diese im Jahre 1999 insgesamt nicht mehr\nvom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Arti-\nals 1,2 Milliarden Deutsche Mark betragen.“\nkel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I\nS. 2494) geändert worden ist, wird folgender Paragraph\neingefügt:\nArtikel 2\n„§ 27a\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes                              Finanzkraftausgleich 1999 bis 2001\n§ 57a des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der            (1) Für die Feststellung der Ausgleichsansprüche und\nBekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I                -verpflichtungen für die Kalenderjahre 1999 bis 2001 ist\nS. 2535), das zuletzt durch Artikel 33 Abs. 4 des Gesetzes    abweichend von § 27 für alle Krankenkassen im gesamten\nvom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert worden ist,      Bundesgebiet ein einheitlicher Ausgleichsbedarfssatz\nwird wie folgt geändert:                                      (§ 11) auf der Grundlage der Summen der beitragspflichti-\ngen Einnahmen (§ 8) und getrennt nach alten und neuen\n1. Der bisherige Text wird Absatz 1.                          Ländern ermittelten Beitragsbedarfe der Krankenkassen\nim gesamten Bundesgebiet zugrunde zu legen. Das Bun-\ndesversicherungsamt ermittelt für die Kalenderjahre 1999\n2. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 bis 2001 die in § 19 Abs. 1 genannten Werte für die Kran-\n„In Angelegenheiten, die Anordnungen der Aufsichts-        kenkassen und Versicherten in dem in Artikel 1 Abs. 1 des\nbehörden zu Beziehungen, Verträgen oder Entschei-          Einigungsvertrages genannten Gebiet getrennt. In den\ndungen nach § 51 Abs. 2 Satz 1 betreffen, gilt § 57        Ausgleichsbescheiden werden die Summen der Versiche-\nAbs. 1.“                                                   rungszeiten, der Beitragsbedarf, die Finanzkraft und die\nHöhe der Ausgleichsverpflichtung oder des Ausgleichs-\nanspruchs für Krankenkassen, deren Zuständigkeit sich\n3. Folgender Absatz wird angefügt:                            auf das Beitrittsgebiet erstreckt, getrennt ausgewiesen.\n„(2) In Angelegenheiten, die Maßnahmen des Bun-             (2) Zur Feststellung der Veränderungen der Finanzkraft\ndesversicherungsamtes bei der Durchführung des             nach § 313a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist für\nRisikostrukturausgleichs betreffen, ist das Sozial-        das in Absatz 1 Satz 2 genannte Gebiet ein getrennter\ngericht Köln zuständig.“                                   Ausgleichsbedarfssatz auf der Grundlage der getrennt","528              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998\nermittelten Summen der beitragspflichtigen Einnahmen               (2) Der Bundesminister für Gesundheit beauftragt den\nund Beitragsbedarfe zu errechnen. Die Differenz zwischen        Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im\nden nach Absatz 1 und nach Satz 1 für das in Absatz 1           Gesundheitswesen, bis zum 31. Dezember 1999 hierzu\nSatz 2 genannte Gebiet ermittelten Summen der Finanz-           ein Gutachten unter Einbeziehung aller Alternativen vorzu-\nkraft darf 1999 1,2 Milliarden Deutsche Mark nicht über-        legen. Darin ist auch eine Regionalisierung des Risiko-\nsteigen; soweit dieser Betrag überschritten wird, ist die       strukturausgleichs, der Beitragssätze und der Organisa-\nFinanzkraft aller Krankenkassen in diesem Gebiet um             tionsstrukturen zu untersuchen.\neinen dieser Differenz entsprechenden einheitlichen Fak-\n(3) Die Krankenkassen haben ihre Rechnungsergeb-\ntor zu erhöhen. Die Finanzkraft der Krankenkassen im\nnisse (§ 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nübrigen Bundesgebiet ist um einen dieser Differenz ent-\nbuch) und die Daten zum Risikostrukturausgleich (§ 267\nsprechenden einheitlichen Faktor zu verringern.“\nAbs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) auf\nBundes-, Landes- und anderen regionalen Ebenen, soweit\nArtikel 6                              erforderlich auch versichertenbezogen, zu erheben. Sie\nstellen diese Daten über ihre Spitzenverbände auf maschi-\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nnell verwertbaren Datenträgern dem Sachverständigenrat\nDie auf Artikel 5 beruhenden Teile der geänderten            für das nach Absatz 2 zu erstellende Gutachten zur Ver-\nRechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen             fügung.\nErmächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.\n(4) Der Bundesminister für Gesundheit berichtet den\ngesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum\nArtikel 7                              1. Juli 2000 über das Ergebnis der Untersuchungen des\nAnschlußregelung                            Sachverständigenrates nach Absatz 2.\n(1) In einer Anschlußregelung für die Zeit nach dem\n31. Dezember 2001 wird auf der Grundlage des Berichts\nArtikel 8\nnach Absatz 4 das Ziel verfolgt, einen gerechten für alle\nBeteiligten und auch die Länder zumutbaren Ausgleich zu                                   Inkrafttreten\nschaffen. Dieser Ausgleich soll zu mehr Wettbewerbs- und\n(1) Artikel 1 Nr. 5 sowie die Artikel 5 und 6 treten am\nBeitragsgerechtigkeit führen und die Verantwortung der\n1. Januar 1999 in Kraft.\nKrankenkassen für stabile Beiträge und eine wirtschaft-\nliche Erbringung und sparsame Inanspruchnahme von                  (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-\nLeistungen stärken.                                             kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 24. März 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}