{"id":"bgbl1-1998-17-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":17,"date":"1998-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/17#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-17-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_17.pdf#page=7","order":5,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG","law_date":"1997-12-02T00:00:00Z","page":523,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1998                    523\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den\nErlaß von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des\nDienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten\nder Beamtenversorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG\nVom 2. Dezember 1997\nI.                                Die den oben genannten Direktionen übertragene Befug-\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in            nis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden geht zum\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985            Zeitpunkt der Einrichtung des jeweiligen Bezirksbüros für\n(BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2   Personal- und Rechtsservice auf dieses über.\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der             In Fällen des Abschnitts I Abs. 5 der Anordnung über die\nBekanntmachung vom 28. Februar 1997 (BGBl. I S. 325)           Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der\nund § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom              beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der\n14. September 1994 (BGBI. I S. 2325, 2353) übertragen          Deutschen Telekom AG vom 25. Juli 1997 (BGBl. I\nwir die sich aus § 14 Abs. 1 des Postpersonalrechts-           S. 2288) ist die oberste Organisationseinheit gemäß § 126\ngesetzes ergebende Befugnis, in Angelegenheiten der            Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu-\nBeamtenversorgung nach dem Beamtenversorgungs-                 ständig.\ngesetz, gegebenenfalls in Verbindung mit der Beam-\ntenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369),                                       II.\nWiderspruchsbescheide an Versorgungsberechtigte der\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengeset-\nDeutschen Telekom AG zu erlassen,\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar\n– den Direktionen Hannover, Düsseldorf, Freiburg und           1985 (BGBI. I S. 479) in Verbindung mit § 1 Abs. 5 des\nRegensburg,                                                 Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994\nsoweit eine Organisationseinheit, der nach Abschnitt I         (BGBI. I S. 2325, 2353) übertragen wir nach Maßgabe des\nAbs. 1 bis 4 der Anordnung über die Übertragung von            § 14 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes die\nZuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen          Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen aus\nVersorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom           dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamten-\nAG vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 2288) versorgungsrecht-       versorgung\nliche Befugnisse übertragen worden sind, innerhalb des         – den Direktionen Hannover, Düsseldorf, Freiburg und\njeweiligen Zuständigkeitsbereichs des bei den vorgenann-         Regensburg,\nten Direktionen eingerichteten Rechtsservice Dienstrecht\n– den Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice\n(RSD) den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwal-\n(BPRS),\ntungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes\nabgelehnt hat,                                                 soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von\nWiderspruchsbescheiden zuständig sind.\n– den Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice\n(BPRS),                                                     Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des\nDienstherrn vor.\nsoweit eine Organisationseinheit, der nach Abschnitt I\nAbs. 1 bis 4 der Anordnung über die Übertragung von\nZuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen\nIII.\nVersorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom\nAG vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 2288) versorgungsrecht-          Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember\nliche Befugnisse übertragen worden sind, innerhalb des         1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt Abschnitt II der Anordnung\njeweiligen Zuständigkeitsbereichs des Bezirksbüros den         über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet\nmit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt               der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich\nerlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abge-           der Deutschen Telekom AG vom 25. Juli 1997 (BGBl. I\nlehnt hat.                                                     S. 2288) außer Kraft.\nBonn, den 2. Dezember 1997\nDeutsche Telekom AG\nDer Vorstand\nHeinz Klinkhammer"]}