{"id":"bgbl1-1998-17-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":17,"date":"1998-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/17#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_17.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Modellbauer-Handwerk (Modellbauermeisterverordnung - MbauMstrV)","law_date":"1998-03-19T00:00:00Z","page":521,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1998                   521\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen\nund im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Modellbauer-Handwerk\n(Modellbauermeisterverordnung – MbauMstrV)\nVom 19. März 1998\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der              10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                   Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\n(BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt gemäß Artikel 33 der         11. Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und\nVerordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)                Qualitätsmanagement,\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmini-            12. Anfertigen und Umsetzen von Entwurfsskizzen und\nsterium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Tech-             Werkzeichnungen,\nnologie:                                                      13. Erstellen von mehrdimensionalen Konstruktionen,\ninsbesondere CAD-Konstruktionen,\n1. Abschnitt                           14. manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von\nWerkstoffen,\nBerufsbild\n15. Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen,\n§1                                16. Bedienen von Bearbeitungsmaschinen und Meß-\ngeräten,\nBerufsbild\n17. Erstellen von Meß- und Prüfprotokollen,\n(1) Dem Modellbauer-Handwerk sind folgende Tätig-\nkeiten zuzurechnen:                                           18. manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,\n1. Entwurf, Herstellung und Instandhaltung von Produk-        19. farbliches Gestalten von Modellen,\ntionsmodellen und Dauerformen,                             20. Ausrüsten von Modellen mit mechanischen, pneu-\n2. Entwurf, Herstellung und Instandhaltung von An-                 matischen, hydraulischen, elektrischen und elektro-\nschauungsmodellen.                                              nischen Komponenten,\n(2) Dem Modellbauer-Handwerk sind folgende Kennt-           21. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                                Werkzeuge, Geräte und Maschinen.\n1. Kenntnisse des Modellbaus,\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Konstruktion,                                        2. Abschnitt\n3. Kenntnisse der berufsbezogenen Form- und Gieß-\nPrüfungsanforderungen in den\ntechnik,\nTeilen I und II der Meisterprüfung\n4. Kenntnisse der berufsbezogenen Farb- und Gestal-\ntungslehre,                                                                             §2\n5. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk-, Hilfs- und                       Gliederung, Dauer und Bestehen\nBetriebsstoffe,                                                         der praktischen Prüfung (Teil I)\n6. Kenntnisse der berufsbezogenen Planungs- und                 (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nFertigungsmethoden sowie der berufsbezogenen             und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\nMeß- und Prüfmethoden,                                   der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des\n7. Kenntnisse der berufsbezogenen Mathematik und             Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nPhysik, insbesondere der Statik,                            (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\n8. Kenntnisse der berufsbezogenen mechanischen,              länger als 20 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\npneumatischen, hydraulischen, elektrischen und           probe nicht länger als acht Stunden dauern.\nelektronischen Komponenten,                                 (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I\n9. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen und Vor-            sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-\nschriften, insbesondere des Umweltschutzes,              prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.","522              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1998\n§3                                    e) Planungs-, Fertigungs-, Meß- und Prüfmethoden,\nMeisterprüfungsarbeit                            e) manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend           f) berufsbezogene Farben- und Gestaltungslehre,\ngenannten Arbeiten anzufertigen:                                   g) berufsbezogene Normen und Vorschriften, insbe-\n1. ein Produktionsmodell,                                             sondere des Umweltschutzes,\n2. ein Anschauungsmodell.                                          h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nund des Arbeitsschutzes;\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meister-\nprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Ent-            4. Werkstoffkunde:\nwurfs- und Fertigungszeichnung sowie die Vorkalkulation            Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,\nmit Materialliste zur Genehmigung vorzulegen, sofern die           Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufs-\nMeisterprüfungsarbeit nicht vorgegeben wird.                       bezogenen Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe;\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Entwurfs-         5. Kalkulation:\nund Fertigungszeichnung, der Arbeitsbericht sowie die\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nVor- und Nachkalkulation vorzulegen.\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.\n(4) Die Entwurfs- und Fertigungszeichnung, der Arbeits-         (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der        führen.\nBewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nals zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\n§4\nals eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\nArbeitsprobe                            soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\n(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genann-        werden.\nten Arbeiten auszuführen:                                         (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\n1. Herstellen eines profilierten Hebels,                       Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n2. Anfertigen einer profilierten Kernseele,\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\n3. Herstellen eines dünnwandigen Gehäuseteiles.                sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten    Absatz 1 Nr. 3.\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\narbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\n3. Abschnitt\nkonnten.\n§5                                           Übergangs- und Schlußvorschriften\nPrüfung der                                                          §6\nfachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\nÜbergangsvorschrift\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\nPrüfungsfächern nachzuweisen:                                     Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\n1. Technische Mathematik:                                      schriften zu Ende geführt.\na) Material-, Gewichts- und Verschnittberechnungen,\n§7\nb) Berechnen von Winkelfunktionen,\nWeitere Anforderungen\nc) Volumen- und Körperberechnungen, insbesondere\nAbwicklungen;                                              Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\nstimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\n2. Technisches Zeichnen:                                       Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nAnfertigen von Konstruktions- und Fertigungszeich-          12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils gelten-\nnungen;                                                     den Fassung.\n3. Fachtechnologie:                                                                         §8\na) Einsatz und Verwendung von Produktions- und                                      Inkrafttreten\nAnschauungsmodellen,                                       Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft. Gleich-\nb) Konstruktion, Aufbau und Herstellungsmethoden            zeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über\nvon Modellen und Formen,                                die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-\ntheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Modell-\nc) berufsbezogene Form- und Gießtechnik,                    bauer-Handwerk vom 25. März 1976 (BGBl. I S. 753)\nd) berufsbezogene Physik,                                   außer Kraft.\nBonn, den 19. März 1998\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger"]}