{"id":"bgbl1-1998-17-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":17,"date":"1998-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/17#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_17.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung","law_date":"1998-03-17T00:00:00Z","page":519,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1998                            519\nVerordnung\nzur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung\nVom 17. März 1998\nAuf Grund des § 9 Abs. 3 und 4 des Wertpapierhandels-         3. § 11 wird wie folgt geändert:\ngesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), der durch               a) In Satz 1 werden die Worte „den zugehörigen\nArtikel 2 Nr. 9 Buchstabe d des Gesetzes vom 22. Oktober\nMeldesatz als Stornierung gekennzeichnet (Feld-\n1997 (BGBl. I S. 2518) geändert worden ist, in Verbindung\nNr.: 49) mit derselben internen Meldenummer (§ 8\nmit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum\nNr. 1)“ durch die Worte „eine Stornierung ent-\nErlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichts-\nsprechend den Angaben des zu stornierenden\namt für den Wertpapierhandel vom 3. März 1998 (BGBl. I\nGeschäfts“ ersetzt.\nS. 406) verordnet das Bundesaufsichtsamt für den Wert-\npapierhandel:                                                         b) In Satz 2 wird nach der Angabe „(Feld-Nr.: 50)“ ein\nSemikolon gesetzt. Die Worte „und soll mit eben-\nArtikel 1                                       falls derselben internen Meldenummer und dem\nStornodatum versehen werden“ werden durch die\nDie Wertpapierhandel-Meldeverordnung vom 21. De-                        Worte „hierbei muß die interne Meldenummer von\nzember 1995 (BGBl. I S. 2094, 1996 I S. 220) wird wie folgt               dem unmittelbar zuvor gemeldeten Geschäft und\ngeändert:                                                                 Storno abweichen“ ersetzt.\n1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                c) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\na) In Satz 2 werden die Worte „oder interne“ ge-                      „Satz 2 gilt auch für weitere Meldungen eines\nstrichen.                                                          Geschäfts.“\nb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n4. In § 17 Abs. 2 werden die Worte „an einem Markt im\n„Bei einer nationalen Kennummer ist das Land, aus              Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“\ndem die Kennummer stammt, anzugeben (Feld-                     durch die Worte „an einem organisierten Markt“ er-\nNr.: 32).“                                                     setzt.\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\n5. Die Anlage erhält die in der Anlage*) zu dieser Verord-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                       nung enthaltene Fassung.\naa) Die Worte „der Deutschen Terminbörse“ wer-\nden durch die Worte „eines elektronischen\nBörsenhandelssystems (EBHS)“ ersetzt.                                             Artikel 2\nbb) Die Worte „Deutschen Wertpapierdaten-Zen-\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ntrale“ werden durch die Worte „Deutsche Börse\nin Kraft.\nClearing AG (DBC)“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Kreditinsti-\ntute,“ die Worte „Finanzdienstleistungsinstitute mit\n*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nder Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels,“\nblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird\nund nach den Worten „Zweigstellen und“ das Wort              der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des\n„sonstigen“ eingefügt.                                       Verlags übersandt.\nFrankfurt am Main, den 17. März 1998\nDer Präsident\ndes Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel\nG. W i t t i c h"]}